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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT UND DER BEHÖRDEN gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Weißenhorn hat in seiner Sitzung am 18.03.2024 den vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult, Richard-Wagner-Straße 6, 86356 Neusäß ausgearbeiteten Vorentwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „E-12 Feldtörle“ in der Fassung vom 18.03.2024 gebilligt.

Der Vorentwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes kann im Zeitraum von

Montag, den 15.04.2024 bis einschließlich Freitag, den 24.05.2024

auf der Homepage der Stadt Weißenhorn unter

https://weissenhorn.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/bebauungsplaene

sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern

https://geoportal.bayern.de/bauleiplanungsportal/ eingesehen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit den Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im Rathaus der Stadt Weißenhorn, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn, Zimmer 110, 1. Stock, während der allgemeinen Öffnungszeiten einzusehen und erörtert zu bekommen. Diese sind:

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu der Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der oben angegebenen Öffnungszeiten vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen über den Flächennutzungsplan können gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Folgende Planungsziele werden mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes angestrebt:

- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Ausweisung einer Industriegebietsfläche

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurnummern, Gemarkung Weißenhorn:

Fl. Nr. 695/1 und Teilflächen der Fl. Nr. 683, 684, 685/3, 694/2, 700/2, 1033

Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplans ist im nachfolgenden Lageplan ohne Maßstab dargestellt.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

Waldfunktionsplan

Der Waldfunktionsplan stellt das Planungsgebiet als Wald mit besonderer

Bedeutung als Lebensraum und insbesondere für den Klimaschutz dar.

Schutzgebiete nach dem Waldgesetz für Bayern (Schutzwald, Bannwald mit Schutzverordnung) sind nicht ausgewiesen.

Schutzgebiete „Natura 2000“ nach § 32 BNatSchG

FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind nicht betroffen.

Südöstlich liegt das FFH-Gebiet 7726-372 „Obenhausener Ried und Muschelbäche im Rothtal“.

Geschützte Gebiete und Landschaftsbestandteile

Naturschutzgebiete (NSG) oder Landschaftsschutzgebiete (LSG) nach Art. 10 BayNatSchG bzw. § 26 BNatSchG sind nicht betroffen. Auch weitere Schutzgebiete nach Art. 7 - 12 BayNatSchG und § 23 - § 29 BNatSchG sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.

Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG / Art. 23 (1) BayNatSchG

800 m südlich des Geltungsbereichs befindet sich ein Biotop mit der Biotopteilflächennummer 7726-0017-001 „Hochstaudenflur W Weißenhorn“, welches ein nach § 30 BNatSchG bzw. Art 23 (1) BayNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop darstellt.

Im Untersuchungsbereich befinden sich keine von der amtlichen Biotopkartierung erfassten Biotope.

Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern

Im Untersuchungsraum selbst liegen keine gemäß ABSP bedeutsamen Standorte oder Verbindungskorridore. Die direkt nördlich angrenzende Bahnlinie ist mit ihren Böschungen als Biotopverbundstruktur für Trockenstandorte von regionaler Bedeutung.

Fachgutachten:

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GeoTeam Rottweil: Erschließung Gewerbegebiet “E12 - Feldtörle“ in Wei-ßenhorn - Orientierende Altlasten- und Entsorgungsuntersuchung, 14.01.2016

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Hartmann P: Geplantes Gewerbegebiet “Feldtörle“ der Stadt Weißenhorn, Faunistisches Gutachten, 2019

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Ingenieurbüro Kottermair GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Gewerbe-/Industriegebiet „Feldtörle – PERI“ in der Stadt Weißenhorn, Landkreis Neu-Ulm, 12.06.2018

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Ingenieurbüro Kottermair GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur Produktion von Wasserstoff durch Elektrolyse mit Trailerabfüllanlage und öffentlicher Tankstelle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „E-12 Feldtörle“ in der Stadt Weißenhorn, Neu-Ulm, 19.12.2023

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Institut für Materialprüfung Dr. Schellenberg Leipheim: Baugrunduntersuchung und Gründungsberatung, 12.03.2014

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Utzel R: Bebauungsplan „E-12 Feldtörle - Peri“ Stadt Weißenhorn – Landkreis Neu-Ulm - Erfassung der Haselmaus - Unterlagen zur artenschutz-rechtlichen Prüfung (Säugetiere), 2019a

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Utzel R: Bebauungsplan „E-12 Feldtörle - Peri“ Stadt Weißenhorn – Landkreis Neu-Ulm - Erfassung der Fledermäuse - Unterlagen zur artenschutz-rechtlichen Prüfung (Säugetiere), 2019b

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Steinbacher-Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, HQ100-Berechung für das GG Südlicher Eschach und das geplante GG Feldtörle, 27.02.2024

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Steinbacher-Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Erschließungskonzept Gewerbegebiet „E12-Feldtörle“ für die Abwasserentsorgung und Wasserversorgung, 26.09.2023

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Allgemeiner Hinweis:

Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB)

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem

Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Weißenhorn, 27.03.2024
1. Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt (Siegel)