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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1.

Bekanntgaben

keine

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf isolierte Befreiung; Bau eines Sichtschutzzauns sowie einer Terrassenüberdachung; Elbestraße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 22.01.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau eines Sichtschutzzauns sowie einer Terrassenüberdachung auf dem Flurstück 2198/4, Elbestraße 10, Weißenhorn.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ost Waldviertel“ in Weißenhorn.

Mit einer Höhe des Sichtschutzzauns von ca. 1,80 m ist das Vorhaben ist grundsätzlich nach Art. 57 I 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.

Die Höhe des geplanten Sichtschutzzauns von 1,80m steht mit § 10 des Bebauungsplans, der eine max. Höhe für Einfriedungen von 1,40m festsetzt nicht in Einklang.

Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 10 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).

Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit den beengten Verhältnissen auf dem Reihenhausgrundstück, dem Wunsch nach Privatsphäre sowie dem gegenüber einer Hecke geringeren Platzverbrauch. Geplant ist die Errichtung des Zauns als Stabmattenzaun.

Die Verwaltung hat auch die zweite beantragte Befreiung geprüft, die Errichtung einer Terrassenüberdachung. Auch dieses Vorhaben ist nach Art. 57 I 1 Nr. 1g verfahrensfrei. Notwendige Befreiungen von städtischem Ortsrecht sind nicht ersichtlich. Insbesondere befindet sich die zu überdachende Terrasse im Bereich des vom Bebauungsplan festgesetzten Baufensters.

Eine summarische Prüfung hat jedoch einen wahrscheinlichen Verstoß gegen Art. 6 BayBO (Abstandsflächen) ergeben. Grundsätzlich hat das Vorhaben Abstandsflächen einzuhalten, ob eine der Ausnahmen von Art. 6 BayBO greift, wird die untere Baurechtsbehörde zu prüfen haben. Die Verwaltung wird der Baurechtsbehörde einen entsprechenden Hinweis geben.

Aus Sicht der Verwaltung spricht gegen beide Vorhaben sowie die beantragte Befreiung nichts. Die Nachbarn haben mit ihrer Unterschrift zugestimmt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass der Beschlussvorschlag auf der bisherigen Handhabung des Bauausschusses basiere, Ausnahmen bei Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m zuzulassen. Da man das mittlerweile fast bei jedem Antrag habe, müsse man sich fragen, ob es wirklich gewollt sei, dass jedes Grundstück eingemauert werde und ob man permanent diesen Ausnahmen zustimmen solle. Diesbezüglich müsse man die Entwicklung der Dörfer im Auge behalten, die durch hohe Mauern nicht schöner werden. Beim nächsten Antrag werde sogar eine Betonmauer beantragt.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof stimmte Herrn Bürgermeister zu, dass das nicht gewollt sei. Er möchte auch betonen, dass das aber nicht die übliche Handhabung sei, sondern dass man im Gremium schon die Bauanträge im Einzelnen betrachte und behandle. Man habe auch bereits des Öfteren solche Vorhaben abgelehnt. Allerdings sei hier die Situation so, dass der Zaun nicht zur Straße hingehe, sondern zum Nachbargrundstück. Die Nachbarn seien einverstanden und haben zugestimmt, sodass seine Fraktion in dem Fall das Einvernehmen erteilen wolle, aber nur in dieser besonderen Situation, da der Zaun zwischen den Nachbargrundstücken errichtet werden soll.

Abschließend sagte Bürgermeister Dr. Fendt, dass sich das Gremium grundsätzlich überlegen müsse, wie sie bei solchen Bauanträgen künftig verfahren möchte und ob man diese Entwicklung wirklich wolle oder ggfs. diese Praxis ändern wolle.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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2.2.

Antrag auf isolierte Befreiungen; Errichtung eines Sichtschutzzauns; Ursulaweg, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf isolierte Befreiungen, eingegangen am 14.02.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau eines Sichtschutzzauns aus Betonsteckplatten auf dem Flurstück 1817/11, Ursulaweg 2, Weißenhorn.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „A 7 Spitalweg“ in Weißenhorn.

Mit einer Höhe des Sichtschutzzauns von ca. 1,80 m ist das Vorhaben ist grundsätzlich nach Art. 57 I 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.

Der geplante Sichtschutzzaun widerspricht den in § 7 enthaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Einfriedungen. Einfriedungen sind danach entweder als Maschendrahtzaun mit entsprechenden Hinterpflanzungen oder als Holzzaun auszuführen. Die Höhe darf maximal 1,20m betragen.

Geplant ist eine Ausführung als Betonsichtschutzzaun mit beidseitig bedruckten Betonsteckplatten mit einer Höhe von 1,80m.

Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderlichen isolierten Befreiungen die Gemeinde zuständig. Rechtsgrundlage für die Erteilung von isolierten Befreiungen von § 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).

Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit der Befreiung von den zu verwendenden Materialien mit der Pflegeleichtigkeit. Die gewünschte Befreiung von der max. zulässigen Höhe wird nicht extra begründet, dürfte aber im gewünschten Sichtschutz liegen.

Aus Sicht der Verwaltung kann der Befreiung für die gewünschte Höhe zugestimmt werden, entsprechende Befreiungen wurden schon mehrfach bis 1,80m erteilt.

Die Verwaltung schlägt jedoch vor, das Einvernehmen zur Herstellung des Sichtschutzzauns aus Betonfertigteilen nicht zu erteilen. Dem Bauwerber ist es zuzumuten, den gewünschten Zaun in Holz zu erstellen oder aber als hinterpflanzten Maschendrahtzaun.

Die Nachbarn haben mit ihrer Unterschrift zugestimmt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof stellte dar, dass man hier den anderen Fall vorliegen habe, mit einem Zaun, der nicht zum Nachbargrundstück, sondern zum öffentlichen Straßenraum gehe. Außerdem habe man die Vorgabe des Bebauungsplans, die letztlich dazu dienen solle, eine grüne und umweltfreundliche Einfriedung der Grundstücke zu erreichen, die auch für kleine Tiere durchlässig sei und auch positiv zum Mikroklima beitrage. Seiner Ansicht nach helfe jeder Baum, jede Hecke und jede Pflanze, Wasser zurückzuhalten, aber auch zu verdunsten, es zu kühlen und den Klimawandel ein bisschen erträglicher zu gestalten. Außerdem wolle man vermeiden, dass sich Grundstückseigentümer „einmauern“, sodass man irgendwann einmal nur noch durch Mauern laufe. Natürlich könne man sagen, auch eine Hecke sei ein Sichtschutz. Seine Fraktion sei allerdings der Meinung, dass eine Hecke durchaus etwas Anderes sei, als eine Mauer oder ein Zaun, der mit Plastikfolien durchzogen oder mit Steinen aufgefüllt sei. Es handele sich hier nicht um eine exponierte Lage mit sehr viel Verkehr. Der Weg sei zwar für Kraftfahrzeuge freigegeben, sei aber im Prinzip ein Fußweg, der zu den hinter liegenden Häusern führe. Man dürfe dort mit dem Auto fahren, aber es sei auf jeden Fall kein Durchgangsverkehr zu erwarten oder vorhanden. Es gehe nur um den Zugang zu den Häusern, daher sei seine Fraktion auch hier der Meinung, keine Ausnahme zu genehmigen, sondern sich an den Bebauungsplan zu halten. Außerdem haben alle anderen Häuser im Spitalweg, bis auf die Hs.Nr. 8 keine Einfriedung. Das Grundstück mit der Hs.Nr. 8 habe eine Hecke, dies sei so im Bebauungsplan vorgesehen. Deswegen sei die WÜW-Fraktion der Meinung, man könne es diesem Grundstückseigentümer auch zumuten. Sie verstehen den Wunsch, glauben aber, dass es wichtig sei, als Stadtrat darauf zu achten, dass nicht alle Mauern und Zäune hochziehen, so dass man nur noch durch solche Mauern und Zäune laufe. Aus diesem Grund wollen sie nicht nur bezüglich des Materials, sondern auch bezüglich der Höhe das Einvernehmen nicht erteilen. Sie bitten auch, einzeln darüber abzustimmen und die Wortmeldung zu diesem, aber auch zum vorherigen Tagesordnungspunkt in das Protokoll aufzunehmen.

Stadtrat Michael Schrodi antwortete, es sei klar, dass man hier kontroverser Meinung sein könne. Er informierte darüber, dass es tatsächlich auch schöne Betonwände gebe, je nach Struktur und Farbe. Und tatsächlich könne man bei manchen Betonwänden zu Holz keinen Unterschied erkennen. Eine solche Wand sei einfach nur haltbarer. In dem Fall sehe er die Optik wie eine Natursteinmauer, die farbliche Gestaltung sei nicht bekannt.

Bürgermeister Dr. Fendt ließ über beide Punkte im Beschlussvorschlag getrennt abstimmen.

Beschluss:

„Die beantragte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „A 7 Spitalweg“ hinsichtlich der max. zulässigen Höhe von Einfriedungen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 11:4

Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.

Beschluss:

„Die beantragte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „A 7 Spitalweg“ hinsichtlich des für Einfriedungen zu verwendenden Materials wird nicht erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 11:4

Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung; Einbau einer Flachdachgaube und Teilausbau des Dachgeschosses zu Praxisräumen; Memminger Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 20.02.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zu folgenden Vorhaben:

• Einbau einer Flachdachgaube

• Teilausbau des Dachgeschosses zu Praxisräumen

Das Baugrundstück an der Memminger Straße liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die nähere Umgebung entspricht keinem der Baugebiete nach §§ 2-11 BauNVO. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) setzt an dieser Stelle Gemeinbedarfsflächen fest.

Das Vorhaben beurteilt sich somit nach § 34 I BauGB. Es muss sich nach Art und Maß der Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.

Die Umgebung ist geprägt von gewerblichen Nutzungen, Wohnen und Anlagen für sportliche Zwecke. Die geplante zusätzliche Nutzung des Dachgeschosses für gesundheitliche Zwecke (geplant Physiopraxis) im Bestandsgebäude ist daher zulässig.

Durch den geplanten Einbau der Flachdachgaube ergeben sich an der Kubatur des Gebäudes zwar gestalterische Änderungen, das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der Nutzung jedoch weiter in die Umgebung ein.

Die Verwaltung hat an dieser Stelle nur die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft, alle weiteren Voraussetzungen die an Änderungen an einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 gestellt werden, wird die untere Baurechtsbehörde zu prüfen haben (insbesondere Brandschutz).

Der Ausbau von Dachgeschossen in Bestandsgebäuden trägt zum Flächensparen bei und wird ausdrücklich begrüßt. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung; Kliniken der Kreisspitalstiftung; Neubau einer Energiezentrale als eigenständiges Gebäude; Günzburger Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 21.02.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zu folgendem Vorhaben:

Neubau einer Energiezentrale als eigenständiges Gebäude für das Krankenhaus; Sockelgeschoss in Massivbauweise, Obergeschoss mit Notstromanlage in Containerbauweise.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Mischgebiet (Mi) i. S. v. § 6 BauNVO auszugehen.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) setzt an dieser Stelle Gemeinbedarfsflächen fest.

Im Übrigen beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Das geplante Gebäude hat mit einer Höhe von ca. 5 m sowie einer Grundfläche von ca. 7 x 17 m eine untergeordnete Bedeutung im Ensemble der zum Krankenhaus zugehörigen Gebäude. Das Vorhaben fügt sich daher nach dem Maß der Nutzung weiter in die Umgebung ein. An der genehmigten Art der Nutzung „Krankenhaus“ ändert sich durch das beantragte Vorhaben nichts.

Die Verwaltung hat an dieser Stelle nur die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft, alle weiteren Voraussetzungen die an Änderungen / Erweiterungen an einem Sonderbau gestellt werden wird die untere Baurechtsbehörde zu prüfen haben.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5.

Antrag auf Baugenehmigung; Tektur; Rückbau und innerstädtische Neubebauung; Beethovengasse / Josef-Holl-Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 21.02.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung des Tekturantrags.

Das Ausgangsvorhaben, der Rückbau und die Neubebauung mit 2 Mehrfamilienhäusern mit zusammen 14 Wohneinheiten nebst Tiefgarage auf den Grundstücken Beethovengasse 6 / Josef-Holl-Straße, war seit 2021 mehrfach Gegenstand der Bauausschusssitzungen, zuletzt im Juni bzw. August 2022.

Mit Bescheid des Landratsamtes von Ende August 2022 wurde das Vorhaben genehmigt und zwischenzeitlich bereits in Teilen umgesetzt.

Mit dem Tekturantrag begehrt der Bauwerber eine im 2. Obergeschoss geplante große Wohneinheit in 2 Wohneinheiten aufzuteilen. An der (Außen-)Kubatur des Gebäudes ändert sich dadurch nichts.

Durch die zusätzliche Wohneinheit entsteht jedoch gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Weißenhorn ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von einem Stellplatz (Änderung von einer großen Wohnung > 75 m² = 2 Stellplätze in 2 kleine Wohnungen < 75 m² = 1,5 x 2 = 3 Stellplätze).

Durch die Neubebauung gemäß dem genehmigten Antrag vom August 2022 in der Form des Tekturantrags vom 21.02.2024 sind nach der Anlage zur bayerischen Stellplatzverordnung (GaStellV) insgesamt 17 Stellplätze erforderlich. Nach der Stellplatzsatzung der Stadt sind 25,5 also 26 Stellplätze erforderlich.

Der Bauwerber hat mit dem Antrag auf Tektur einen Antrag auf Befreiung von der Herstellung des Stellplatzes gestellt. Er begründet dies mit der geplanten Vermietung der relativ kleinen, aber durch den geplanten Aufzug attraktiven, Wohnungen an Senioren. Diese würden im Normalfall nur ein Kfz besitzen.

Die Verwaltung hat eine mögliche Befreiung unter den folgenden Gesichtspunkten geprüft:

Gemäß Art. 47 I 3 BayBO (Bayerische Bauordnung) gilt die Pflicht zur Schaffung der notwendigen Stellplätze dann nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde. Diese normierte Abweichung gilt jedoch nur für Änderungen und Nutzungsänderungen nach Art. 47 I 2 BayBO. Da hier jedoch ein vollständiger Rückbau und eine Neubebauung erfolgt, ist diese Abweichung nicht einschlägig.

Auch die Entscheidung des VG Augsburg zur Anrechnung von fiktiven Stellplätzen greift hier nicht.

„Fehlen für die bisher bestehende oder genutzte bauliche Anlage von Anfang an oder auf Grund der heutigen Anforderungen Stellplätze, so müssen diese im Falle der Änderung oder Nutzungsänderung nicht nachträglich geschaffen werden, da sie nicht änderungsbedingt sind. Die Nichterfüllung der aus der früher genehmigten Nutzung ausgelösten Stellplatzpflicht bleibt unbeachtlich.“ (VG Augsburg, Urteil v. 10.06.2021 – Au 5 K 20.2694)

Auch diese Anrechnung von fiktiven Stellplätzen setzt eine Änderung bzw. Nutzungsänderung der baulichen Anlage voraus, die wie bereits dargestellt hier nicht vorliegt.

Die Nachverdichtung von Innenbereichen (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) stellt ein Landesziel dar. Der Antragsteller hat hier keine zumutbare Möglichkeit, den durch die Tektur erforderlichen zusätzlichen Stellplatz auf dem Baugrundstück herzustellen.

Gemäß der Anlage zur bayerischen Stellplatzverordnung (GaStellV) wären die Stellplätze wie dargestellt für das Vorhaben ausreichend.

Die oben dargestellten Optionen auf die Herstellung von Stellplätzen zu verzichten lassen sich jedoch zumindest vom Ziel des Gesetzgebers heranziehen. Wäre hier lediglich ein Ausbau der Bestandsgebäude erfolgt, wären mehrere Stellplätze fiktiv anrechenbar gewesen.

Gemäß Art. 47 I 3 BayBO gilt die Pflicht zur Schaffung der notwendigen Stellplätze dann nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde.

Auch wenn Art. 47 I 3 BayBO wie dargestellt direkt nicht anwendbar ist, so ist diesem jedoch zu entnehmen, dass selbst bei Änderung einer baulichen Anlage nur dann auf Stellplätze verzichtet werden kann, wenn auch die Möglichkeit einer Ablösung nicht möglich ist. Eine solche ist hier gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt grundsätzlich möglich.

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Bauwerber zwar keine Befreiung zu erteilen, ihm jedoch die Ablösung eines Stellplatzes anzubieten.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Im Verlauf der Diskussion wurde im Gremium angesprochen, dass es sich um einen sehr ausgewogenen Beschlussvorschlag, auch aus Gründen der Gleichbehandlung anderer Bauanträge, handele. Außerdem ging man auf die Stellplatzsituation ein. Stadtrat Michael Schrodi meinte, in diesem speziellen Fall könne man überlegen, sogar ganz auf den zusätzlichen Stellplatz zu verzichten, da davon ausgegangen werden könne, dass künftig ein Großteil eher ältere Personen in der Wohnanlage wohnen werden und so viele Stellplätze wohl in diesem Fall tatsächlich nicht gebraucht werden. Oder man solle die Möglichkeit prüfen, den Stellplatz direkt auf dem Grundstück zu errichten. Langfristig müsse man die Stellplatzsatzung der Stadt Weißenhorn in Bezug auf seniorengerechte Wohnungen mitten in der Stadt überarbeiten.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof verwies darauf, dass man bei einer anderen Wohnanlage in der Stadt ein großes Problem mit der Anzahl der Stellplätze habe. Die dort errichteten Stellplätze reichen einfach nicht aus und deswegen müsse man seiner Meinung nach in diesem Fall die Stellplatzverordnung einhalten. Wenn man durch Weißenhorn fahre sehe man immer mehr zugeparkte Straßen und ein Durchkommen sei schwierig. Genau das wolle man verhindern. Und auf dem Grundstück sehe er wirklich keinen einzigen Quadratmeter der noch frei wäre, um dort einen Stellplatz herzustellen. Dieses Grundstück sei bis zum letzten Quadratmeter ausgenutzt und da könne man zumindest erwarten, dass hier wie bei anderen Antragstellern dieser Stellplatz abgelöst werde. Er wüsste nicht welche Begründung hier eine Ausnahme rechtfertigen würde. Denn diese könne dann jeder andere auch einfordern. Dann bleibe man doch bitte dabei. Er denke, dass die Situation in vielen Straßen zeige, dass es nötig sei, dass man vielleicht an manchen Stellen über diese Stellplatz- und Garagenverordnung, die in Bayern gelte, hinausgehe.

Bürgermeister Dr. Fendt meinte, es wäre ein großer Fehler, wenn man dem Beschlussvorschlag nicht folgen würde. Zur Wohnanlage in der Bodelschwinghstraße müsse er sagen, dass dort die Vorschriften eingehalten wurden. Wenn man jetzt in diesem Fall auf die Ablöse, die man immer gemacht habe, auch noch verzichte, müsse man sich fragen, was unterschiede dieses Vorhaben von anderen. Er denke, das Vorhaben zumindest mit einer Stellplatzablösung möglich zu machen, sei ein guter Weg und vielleicht sollte man sich erinnern, dass das Gebäude sehr groß in diesem Bereich sei und man dem Bauherrn auch in dieser Hinsicht sehr entgegengekommen sei.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass ein Ablösevertrag über einen Stellplatz geschlossen wird.“

Abstimmungsergebnis: 13:2

Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.

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2.6.

Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines semi-mobilen Transportbetonwerkes; Benzstraße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 21.02.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines semi-mobilen Transportbetonwerkes auf den Grundstücken Flst.Nrn. 719/3, 720, 721/1, jeweils Gemarkung Weißenhorn.

Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt, wurden aber vom Antragsteller langfristig gepachtet. Da eine Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, kann dem Bauwerber hier grundsätzlich eine Baugenehmigung erteilt werden, auch wenn er nicht Grundstückseigentümer ist.

Die geplante Anlage soll der Produktion von 3D Druck Beton dienen. Sie ist als semi-mobiles Konzept ausgeführt und benötigt keine Fundamente.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Birkholz“. Der Bebauungsplan setzt dort Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO fest. Das Betreiben eines Betonmischwerkes ist im Industriegebiet grundsätzlich zulässig.

Das Bauvorhaben soll im Bereich des Gebiets GI 2.2 verwirklicht werden. Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sieht u. a. im Bereich des Gebiets GI 2.2 vor, dass die dort geltenden Festsetzungen nur solange Gültigkeit haben, bis die Stadt sich zur Durchführung der Maßnahme „Westumfahrung Weißenhorn“ entscheidet. Stellt die Stadt einen Bedarf des Bereichs als Verkehrsfläche fest (Ortsumfahrung oder sonstige Erschließung), ist die Fläche ab diesem Zeitpunkt als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Bauliche Anlagen sind daher im Gebiet GI 2.2 so herzustellen, dass deren Beseitigung zum erforderlichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

Der vom Bauwerber beigefügten Herstellererklärung hinsichtlich des Betonwerks (vgl. dazu die Anlage 1) ist zu entnehmen, dass die semi-mobile Anlage innerhalb von 3 Kalenderwochen rückgebaut werden kann. Den Anforderungen an Ziff. 2.2 wird daher genüge getan.

In Ziff. 5.1 iVm. dem jeweiligen Planeinschrieb wird festgesetzt, dass an der Stelle des Bauvorhabens bauliche Anlagen eine maximale Höhe von 12 m haben dürfen. Die geplanten Silos sollen eine Höhe von 17,39 m haben, der Rest der baulichen Anlagen hält die Höhenvorgabe ein. Der Bauwerber beantragt daher eine Befreiung gemäß § 31 I 1 BauGB. Er begründet die Notwendigkeit der Befreiung damit, dass alternative Siloabmessungen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar seien.

Ziff. 5.1 Satz 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sieht die Möglichkeit von Ausnahmen von der Höhenfestsetzung für Silos explizit vor. Die Begründung zum Bebauungsplan geht auf die Höhenfestsetzungen nicht ein.

Die Grundflächenzahl wird mit 0,79 (zulässig 0,8) laut Berechnung des Antragstellers eingehalten. Die mit Hochbauten überbauten Flächen nehmen jedoch eine wesentlich kleinere GRZ in Anspruch.

Die nach der GaStellV notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen (4 erforderlich, 6 sind geplant).

Der Bauwerber hat ein Schallschutz- und Emissionsgutachten in Auftrag gegeben, welches zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch nicht fertig gestellt war.

Gemäß Ziff. 2.1 der textlichen Festsetzungen sind Anlagen, von denen eine erhebliche Luftverunreinigung ausgeht, insbesondere Anlagen, für die eine gesonderte Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich ist und Anlagen im Sinne des § 2 der 4. Verordnung zum BImSchG, unzulässig.

Die untere Baurechtsbehörde bzw. die im Verfahren von der Baurechtsbehörde zu beteiligenden Fachbehörden werden zu prüfen haben, ob die an der Stelle des Bauvorhabens zulässigen Lärmkontingente eingehalten werden und / oder ob möglicherweise eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (bzw. Vorprüfung des Einzelfalls) erforderlich ist und das Vorhaben daher möglicherweise an der geplanten Stelle unzulässig ist.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Stadtrat Franz Josef Niebling ging darauf ein, dass hier ein Projekt vorliege, welches wirklich viel Innovationskraft für unsere Stadt bedeute. In Wallenhausen wurde bereits ein Fünffamilienhaus mit einem 3-D-Betondrucker gedruckt und errichtet. Dadurch wurde Wallenhausen weltweit bekannt. Es kommen immer noch viele Gäste, um das Gebäude anzuschauen. Die antragstellende Firma betreibt selbst einen eigenen Betondrucker. Dass diese den Beton, den sie dazu benötigt künftig selbst herstelle, sei natürlich sehr gut. Vor allem auch deshalb, weil er aus Recyclingmaterial bestehe. Seiner Meinung nach sei es für die Zukunft ein gutes Geschäftsmodel und man könne froh sein, eine solche Firma in der Stadt angesiedelt zu haben.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, für innovative Unternehmen könne man nur dankbar sein. Hier habe man ein gutes Unternehmen, welches auch die Vorschriften einhalte.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lärmkontingente gemäß Bebauungsplan eingehalten werden und das Vorhaben nicht gegen Ziff. 2.1 des Bebauungsplans verstößt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.

Bebauungsplan "BZ 6.2 - Am Marktsteig IV - Biberachzell"; Abwägungsbeschluss Vorentwurf, Billigungs- und Auslegungsbeschluss Entwurf

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 12.09.2022 hat der Bau- und Werksausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplans für den 4. Bauabschnitt des Baugebiets „Am Marktsteig“ in Biberachzell beschlossen. Hier soll ein neues Wohnbaugebiet entstehen.

Die zu überplanende Fläche, bestehend aus Flst.Nrn. 1481, 1481/5 und 1481/6 Gemarkung Biberachzell, beträgt ca. 6.000 m². Sie befindet sich in Biberachzell östlich des dort zuletzt aufgestellten Bebauungsplans „Am Marktsteig III“. Bei der vorausgehenden Planung wurde bereits die spätere Erschließung der östlich gelegenen Fläche vorgesehen. Insofern stellt sich die Erweiterung als konsequente Fortsetzung der bisherigen städtebaulichen Entwicklung dar.

Der Flächennutzungsplan (FNP) wurde zusammen mit dem 3. Bauabschnitt für diesen Bereich geändert und setzt dort Wohnbauflächen fest. Der Bebauungsplan kann also aus dem FNP entwickelt werden. Der Bebauungsplan ist 2 stufig im Regelverfahren aufzustellen.

Mit Beschluss vom Oktober 2023 hat der Bauausschuss den Vorentwurf zum Bebauungsplan gebilligt und die Verwaltung mit der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 I und 4 I Baugesetzbuch (BauGB) beauftragt.

Der Entwurf zum Bebauungsplan „BZ 6.2 - Am Marktsteig IV“ hat gemäß § 3 I BauGB im Zeitraum vom 06.11.2023 bis 07.12.2023 öffentlich ausgelegen. Im selben Zeitraum wurden gemäß § 4 I BauGB die Träger öffentlicher Belange (TÖB) und Nachbargemeinden zum Entwurf beteiligt.

Von den beteiligten TÖB und Nachbargemeinden haben nicht geantwortet:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung - BQ
  • VNEW Verteilnetz Energie Weißenhorn GmbH & Co. KG
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 23
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH
  • M-Net Telekommunikations GmbH
  • Breitbandnetze miecom
  • Bund Naturschutz in Bayern e. V.
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. Kreisgruppe Neu-Ulm
  • Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Günzburg
  • Kreisheimatpfleger
  • Stadt Senden
  • Markt Buch

Die Stadt Weißenhorn geht davon aus, dass deren Belange nicht berührt werden bzw. bereits berücksichtigt wurden.

In Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sind die Inhalte der abwägungsrelevanten Stellungnahmen mit den dazugehörigen Abwägungsvorschlägen dargestellt.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den Tagesordnungspunkt. Es haben Träger der öffentlichen Belange Stellungnahmen abgegeben, aber die wichtigsten und gravierendsten Einwendungen seien seiner Ansicht nach von den Bürgern erhoben worden. Daher mache es wenig Sinn, alle Abwägungen abzuarbeiten, denn zuvor sollten die Einwände der Bürger nachgearbeitet werden. Die Bürger haben Sorge wegen des zu erwartenden größeren Verkehrsaufkommens. Bei der Realisierung des vorhergehenden Bauabschnitts habe man dokumentiert, dass man sehr ernsthaft prüfen solle, ob nicht eine zweite Zufahrt in das Baugebiet notwendig sei. Daher müsse man sich jetzt ganz spezifisch mit diesem Punkt auseinandersetzen, um zu einer Bürgerzufriedenheit beizutragen. Die Rechts-Links-Erschließung mache man immer so wie in der Planzeichnung dargestellt, um die Erschließungskosten auf zwei Seiten zu übertragen. Seiner Ansicht nach gehe es jetzt nur darum, ob man das Planungsbüro beauftragen solle, eine zweite Zufahrt zu prüfen, dann hätte man sich mit der Thematik schon einmal auseinandergesetzt. Das Gremium solle sich entscheiden, ob man dem Büro mitgeben solle, den einen Punkt mit der Zufahrt nochmals ausführlich auszuarbeiten, ob es überhaupt eine Alternative gebe, da man ja auch verpflichtet sei, den Leuten zu erklären, wie man mit deren Einwendungen umgegangen sei.

Stadtrat Bernhard Jüstel sagte, seine Fraktion habe sich in der Vorbesprechung genau über diesen Punkt Gedanken gemacht. Durch den Zuwachs an Wohnraum sei nur eine Ein- und Ausfahrt über die Biberachzeller Straße zu wenig, wobei der zunehmende verkehr direkt am Kindergarten vorbeiführe. Er denke da sei man als Stadt schon in der Pflicht, mehr Sicherheit zu bieten. Sein Vorschlag sei, den Fußweg bei der Hs.Nr. 17 / 19 als öffentliche Straße auszubauen. Man müsse je einen Straßendurchstich bis zur Biberacher Straße machen. Eine Machbarkeit von der Steigung her, sei durch das Ingenieurbüro zu prüfen. Die zweite Alternative wäre, eine Umgehungsmöglichkeit von Asch kommend nach Reichenbach, d.h. aus dem vorhandenen öffentlichen Schotterweg als Verlängerung der Kohlstattstraße in Richtung Süden eine Stichstraße zu machen. Wenn man hier eine auch die Grundstückssituation dazu beobachte, dann könnte man auch hier eine Alternative eruieren. Man solle diese zwei Möglichkeiten überdenken, auch in der Gesamtheit mit dem unteren Baubewerber, der auch eine Bebauung wünsche. Dazu solle man das ganze Quartier im Westen von Biberachzell betrachten, um auch hier die Erschließung für die zukünftige Entwicklung sicherzustellen.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, man sehe auf der Skizze die Straßenführung, die man beim Bauabschnitt III schon vorgesehen hatte. Damals habe man in der Abwägung gesagt, weil diese Bedenken auch schon vorgebracht wurden, die Stadt Weißenhorn behalte sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Baugebietserweiterung eine zweite Zufahrt vorzusehen. Jetzt sei die Frage, diesen Punkt zumindest aufzunehmen und aufarbeiten lassen. Man könne nicht sagen, man mache eine zweite Zufahrt, ohnesich mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen.

Stadtrat Michael Schrodi sagte zu dem Vorschlag von Stadtrat Jüstel, dass das Gelände dazu viel zu steil sei, um diesen umsetzen zu können. Man könne prüfen, in einer Bürgerversammlung die Möglichkeit zu klären, südlich ein Grundstück kaufen zu können, um auf die Biberacher Straße zu kommen. Das würde höchstwahrscheinlich dann eine weitere Bebauung oder einen Bebauungsplan nach sich ziehen. Er sei der Meinung, dass man es höchstwahrscheinlich gar nicht brauche, da es gar nicht so viele Plätze seien. Beim Bau eines Mehrfamilienhauses würde niemand über eine separate Zufahrt nachdenken. Er glaube nicht, dass der Druck so hoch sei, aber das könne man auch prüfen. Seine Intension war, unabhängig vom Verkehr, dass das Gelände Richtung Osten relativ steil sei. Im Baugebiet davor habe man viele Stützmauern errichten müssen. Er denke, es mache durchaus Sinn, wenn die Stadt diese Stützmauer in einem machen würde. Zum einen wäre sie optisch gleich und würde ein einheitliches Bild gebe und Punkt zwei, aufgrund der Höhenunterschiede, könne er sich vorstellen, dass z.B. das südöstliche Grundstück weniger Stützmauer brauche, als das nordöstliche Grundstück. Die Kosten dafür könne man gleich auf die Gesamtfläche umlegen und in die Erschließungskosten reinrechnen. Sonst haben wir später wieder das Problem, dass jeder eine Stützmauer antragt und wir ständig Besichtigungstermine haben, da man seiner Ansicht nach, nicht ohne eine Mauer auskomme.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, bei einer heutigen Zurückstellung könne man das natürlich gleich mitprüfen lassen. Er sei sich auch nicht sicher, ob mit der Straßenführung bei einer Prüfung ein anderes Ergebnis herauskomme, müsse sich aber an das Gesagte halten. Man müsse den Grund erklären können, warum es doch nicht anders umgesetzt werden könne, obwohl man das so kommuniziert habe.

Stadtrat Franz Josef Niebling wandte ein, dass die separate Zufahrt aus Süden her natürlich optimal machbar wäre, wenn man die südlichen Felder auch noch für eine weitere Bebauung nutzen könne. Dann wäre es nämlich auch wirtschaftlich und man hätte die Flächen auch gut genutzt, inklusive der Straße.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, der Planer solle diese Punkte alle prüfen.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof meinte, es sei eine sehr gute Diskussion und wünsche sich ebenfalls eine Überprüfung aller Anmerkungen. Es werde wahrscheinlich schon sehr schwierig sein, diesen Fußweg zu einer Straße zu machen, gerade weil dieser so steil sei. Er ging auf die Skizze in der Einwendung ein, dass dieser Feldweg, der zunächst unten am Südrand entlanglaufe und dann nach Süden abknicke, als mögliche Variante eingezeichnet sei. Er möchte noch als Idee einbringen, vielleicht auch eine provisorische Lösung zu schaffen, diesen Feldweg so herzustellen, dass er zumindest bis das Baugebiet zukünftig noch weiter ausgebaut werde, als Zufahrt dienen könne. Vielleicht wäre das auch noch eine Variante, die man mit prüfen könne. Sonst käme wohl eine sehr große Lösung zustande, die wahrscheinlich erst dann umgesetzt werden könne, wenn man das Baugebiet deutlich nach Süden erweitere. Er finde die Idee von Herrn Kollege Schrodi mit einer Stützmauer hier eine einheitliche Lösung zu schaffen sehr interessant, da es sich um eine Hanglage mit 9 Metern Höhendifferenz in diesem Baugebiet handle. Das sei eine ganze Haushöhe und deswegen habe seine Fraktion in diesem Bebauungsplan auch irgendwelche Regelungen für Auffüllungen und für Stützmauern vermisst. In früheren Sitzungen habe man das dann immer wieder gehabt, dass in diesen Hanglagen dann letztlich doch Ausnahmen gemacht werden mussten und das wäre doch jetzt einmal der Zeitpunkt, diesen Punkt gleich zu regeln, inwiefern dann eben auch gewisse Höhen von Stützmauern und Auffüllungen zulässig seien, um das Thema später nicht immer wieder mit einem unguten Gefühl einzeln behandeln zu müssen, um allen gerecht zu werden. Auch diesen Hinweis würde seine Fraktion gerne in die weitere Prüfung mitgeben. Zum Thema Einfriedungen habe er zunächst eine Frage an Herrn Meyer und dann habe er noch ein paar Vorschläge dazu. Er wolle wissen, was es bedeute, wenn es heiße, dass ein Grenzabstand von 50 cm für Einfriedungen einzuhalten sei. Sei das als Maximalmaß gedacht, dass man mit dem Zaun bis zu 1,50 m von der Grundstücksgrenze abrücken dürfe oder welcher Sinn stehe dahinter. Müsse der Zaun tatsächlich 50 cm von der Grundstücksgrenze weg sein. Es wäre für ihn nicht nachvollziehbar, warum man da einen 50-cm-Streifen schaffen wolle. Des Weiteren schlage seine Fraktion auch vor, dass man zum jetzigen Zeitpunkt gleich Regelungen dazu treffe, Mauern und Zäune nicht zuzulassen, da nicht gewollt sei, dass man durch Weißenhorn und seinen Ortsteilen nur durch Mauern und Zäune laufe. Man könne doch darüber nachdenken, dass explizit Mauern und Zäune, die mit Steinen gefüllt und mit Plastikbändern durchzogen seien, nicht erlaubt werden, weil im Moment sei im Kapital 3.1 Einfriedungen alles erlaubt - Mauern, Zäune und Hecken -. Sinn und Zweck sei es, dass auch Kleintiere durch so einen Zaun durchkönnen und außerdem stören aus Sicht der Fraktion diese Mauern und Zäune das Ortsbild, sie heizen sich auf und tragen eben auch nicht positiv zum Mikroklima bei. Deswegen meinen sie, dass man hier wie bisher verlangen solle, dass nur niedrige Zäune hergestellt werden, die dann mit einer Hecke hinter pflanzt werden können. Auf der anderen Seite könne man durchaus gestatten, dass zu Nachbargrundstücken auch eine Maximalhöhe von 1,80 m erlaubt werde, weil es nicht zum öffentlichen Raum hingehe. Wenn sich jemand von seinem Nachbarn mit einem Sichtschutzzaun von 1,80 m abgrenzen wolle, sei das für seine Fraktion durchaus tolerabel und sie wundern sich, dass zum Nachbargrundstück hin, Hecken nicht erlaubt seien. Das erschließe sich ihnen jetzt auch nicht so richtig. Warum soll denn zum Nachbargrundstück keine Hecke gepflanzt werden können. In Punkt 3.1 sei das nicht vorgesehen. In das Protokoll soll mitaufgenommen werden, dass die Fraktion diese Frage auch geklärt haben wolle.

Herr Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, erklärte, dass man ganz bewusst zwischen Einfriedungen zu öffentlichen Flächen hin und Einfriedungen zwischen den Privatgrundstücken differenziert habe. Früher habe man zwischen den Privatgrundstücken auch immer mehr zugelassen. Das sei Privatautonomie, da müssen sich die Nachbarn einigen. Was man von der Straße nicht einsehe, störe die öffentliche Hand weniger. Den Abstand zur Straße habe man deswegen so gewählt, um Unterhaltungsarbeiten von der Straße aus besser durchführen zu können, wie beispielsweise Mäharbeiten. Wenn ein Zaun direkt auf der Grenze stehe, komme man da nicht vernünftig heran. Daher mache eine entsprechende Zurücksetzung Sinn. Auf Gründen der besseren Einsicht des Verkehrs habe man tatsächlich nur eine Höhe von 80 cm zu den öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Darüber Mauern zuzulassen könne man sich trefflich streiten, das könne man selbstverständlich ändern. Der Vorentwurf wurde von vom Bauausschuss mit den Festsetzungen so gebilligt, da habe man nichts daran geändert. Zur nächsten Frage, warum nur 1,60 m festgesetzt wurde, war der Grund, dass relativ kleine Grundstücke vorgesehen seien, auch für den ländlichen Raum und je kleiner das Grundstück desto höher wirke natürlich eine Einfriedung mit 1,80 m oder noch höher. Dementsprechend haben man sich auf 1,60 m geeinigt, so wurde das vom Bauausschuss gebilligt. Aber das könne man auch anders machen.

Stadtrat Franz Josef Niebling hatte eine Anregung für das nächste Mal. Er sehe es als sehr sinnvoll, das Gelände vor Ort anzuschauen, hinsichtlich der gemachten Anregungen in der heutigen Sitzung, um später nicht wieder bei jeder Einzelmaßnahme, wo etwa verändert werden solle eine Ortsbesichtigung anzusetzen. Wenn man das unbebaute Gelände im Ganzen betrachte, könne man besser beurteilen, gerade was die Hanglage anbelange. Das sei aus den Unterlagen mit den Höhen so bildlich schlecht herauszulesen. Dann könne man auch eine bessere Entscheidung treffen oder man würde sogar für das spezielle Projekt eine Bürgerversammlung in Biberachzell machen, die würden sich ganz bestimmt auch mal wieder freuen.

Bürgermeister Dr. Fendt erwiderte, dass lohne sich bei Bebauungsplänen, nachdem man nicht mehr so viele Einzelbebauungspläne machen werde. Diesen Vorschlag halte man fest, zumal es mittlerweile um 17:00 Uhr wieder heller werde, um auch etwas vor Ort zu sehen. Er stellte den Antrag, den Tagesordnungspunkt für heute zurückzustellen und die Punkte, die man notiert habe, gebe man dem Planer weiter. Das Planungsbüro werde beauftragt, die Fragen bis zum nächsten Mal aufzuarbeiten.

Beschluss:

„Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4.

Baugebiet Hegelhofen Unterfeld; Grundstücke im Bereich des Mischgebiets; Bewertungsmatrix; Beschlussfassung

Sachverhalt:

In der Sitzung des Bauausschusses vom Dezember 2023 wurde beschlossen, die Interessenten auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans (Mischgebiet, gewerbliche Nutzung / Wohnnutzung) zur Einreichung eines Bebauungskonzepts aufzufordern.

Aus den eingereichten Konzepten kann dann ein Auswahlgremium (aus den Mitgliedern des Bauausschusses sowie der Verwaltung) eine Vorauswahl treffen. Über die Vergabe wird dann der Bauausschuss final zu entscheiden haben.

Sollten konjunkturbedingt nur wenige Konzepte eingereicht werden, kann ggf. auch ohne Vorbefassung durch ein Auswahlgremium durch den Bauausschuss eine Vergabeentscheidung herbeigeführt werden.

Im Zuge der weiteren Bearbeitung hielt es die Verwaltung jedoch für erforderlich, um eine transparente und nachvollziehbare Vergabe der Grundstücke zu garantieren, eine Bewertungsmatrix in Anlehnung an die Vergabe der Grundstücke im Baugebiet Nord II zu erstellen. Diese sollte, einen entsprechenden Beschluss vorausgesetzt, zusammen mit den übrigen Unterlagen an die Interessenten mit versandt werden.

Die Bewertungsmatrix sollte wie folgt aussehen:

1.

Gestaltung der Gebäude (Ansichten / Grundrisse / Materialien)

-> max. 40 Punkte erreichbar

2.

Einbindung der Gebäude in die Umgebung (Lage / Eingrünung / GRZ / GFZ)

-> max. 20 Punkte erreichbar

3.

Stellplätze für Kfz / Fahrräder (Einhaltung der städtischen Satzungen / Tiefgarage / oberirdische Stellplätze) à max. 20 Punkte erreichbar

4.

Wohn- / Gewerbekonzept (Anzahl und Größe der Wohnungen, vorgesehener Mietpreis, Barrierefreies Bauen, Mehrgenerationenhaus, integrierte gewerbliche Nutzungen) à max. 40 Punkte erreichbar

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Die Beurteilung der eingereichten Bebauungskonzepte soll auf Basis der in der Vorlage dargestellten Bewertungsmatrix erfolgen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5.

Aufstufung eines Feldweges zur Ortsstraße und Widmung eines nicht ausgebauten öffentlichen Wald- und Feldweges im Ortsteil Bubenhausen

Sachverhalt:

1. Das Grundstück Fl. Nr. 673, Gemarkung Bubenhausen befindet sich in Privatbesitz. Dort ist die Errichtung einer Lagerhalle mit Büros, Sanitär- und Aufenthaltsräumen und eines Wohnhauses geplant. Gewerblicher Verkehr ist aus Richtung der Brühlstraße zu erwarten. Für die Grundstücksfläche wurde ein Einzelbebauungsplan erstellt, der auf einer Teilfläche der Fl. Nr. 16/2, Gemarkung Bubenhausen, eine öffentliche Verkehrsfläche ausweist (gelb markiert).

Bisher ist die Fl. Nr. 16/2, Gemarkung Bubenhausen, als öffentlicher, nicht ausgebauter Feld- und Waldweg mit dem Namen Brühlweg mit der Widmungsbeschränkung „Nur für landwirtschaftliche Zwecke“ gewidmet.

Aufgrund der geplanten gewerblichen Nutzung, einer notwendigen Hausnummernzuteilung und des bestehenden Bebauungsplanes ist es sinnvoll, eine Teilfläche des bestehenden Feldweges zur Ortsstraße aufzustufen. Laut Bayerischem Straßen und Wegegesetz Art. 46 sind Ortsstraßen die Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinn des Baugesetzbuchs dienen (was hier der Fall ist).

Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Teilfläche des bestehenden Feldweges „Brühlweg“ Fl. Nr. 16/2 gemäß nachfolgendem Lageplan auf einer Länge von ca. 0,042 km zur Ortsstraße aufzustufen. Der Feldweg wird damit Bestandteil der Brühlstraße. Neuer Anfangspunkt der Brühlstraße ist die Süd-Ost-Grenze der Flur Nr. 673. Die Gesamtlänge der Brühlstraße beträgt nun 0,28 km.

Straßenbaulastträger ist die Stadt Weißenhorn.

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des vorherigen Ausbauzustandes des Feld- und Waldweges keine Entwässerung vorliegt, die Niederschlagswasser ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt.

Der Winterdienst durch den städtischen Bauhof erfolgt gemäß Prioritätenliste nach der Priorität 3, d.h. ab 10 cm Neuschnee. Es wird geräumt aber nicht gestreut.

2. Das Grundstück Fl. Nr. 610, Gemarkung Bubenhausen befindet sich im Besitz der Stadt Weißenhorn. Aufgrund erteilter Baugenehmigungen des Landratsamtes Neu-Ulm wurden die angrenzenden Grundstücke Flur Nrn. 611/1, 611/2 und 611, alle Gemarkung Bubenhausen, mit Wohnhäusern bebaut. Einen Bebauungsplan gibt es hier nicht. Für das Grundstück Fl. Nr. 611/4 wurde ein Einzelbebauungsplan erstellt, der im Bereich des Bebauungsplans eine nicht näher erläuterte Verkehrsfläche (gelb markiert) auf einer Teilfläche der Fl. Nr. 610 ausweist.

Obwohl die tatsächliche Zufahrt zu den o.g. Grundstücken nur aus Richtung Westen über die Fl. Nr. 610 möglich ist, waren die Grundstücke bisher hausnummerntechnisch an die Babenhauser Straße im Osten angeschlossen. Ein Ausbau und eine öffentliche Widmung der Zufahrt ist bisher nicht erfolgt.

Eine weitere Bebauung erfolgt inzwischen auf der Fl. Nr. 57/1. Eine Hausnummernvergabe und die Vergabe einer offiziellen Adresse ist hier zeitnah erforderlich.

Zudem beklagt der Eigentümer der Fl. Nr. 609, Gem. Bubenhausen seit längerem, dass sein Ackergrundstück unberechtigt befahren wird (auf dem Luftbild deutlich zu erkennen), da eine eindeutige Kennzeichnung des Weges fehlt.

Aus den vorgenannten Gründen ist hier zeitnah eine einheitliche und eindeutige Lösung für die Benennung, die Hausnummernzuteilung und die Zufahrt zu den zuvor genannten Flurstücken anzustreben. Dies ist auch im Hinblick auf mögliche Feuerwehr- und Rettungseinsätze unbedingt erforderlich.

Ein Ausbau des Grundstücks Fl. Nr. 610 zur Straße kann erst in späteren Jahren realisiert werden. Erst dann wäre evtl. auch eine Widmung als Ortsstraße möglich, die grundsätzlich nur in geschlossenen Ortslagen möglich ist.

Insofern bleibt aktuell nur die Möglichkeit der Widmung als öffentlicher Wald- und Feldweg. Nach Art. 52 des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes (BayStr. WG) können Gemeinden öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Dies gilt ebenso wie die Vergabe von Hausnummern auch für einen öffentlichen Wald- und Feldweg.

Allerdings gibt es hier den Unterschied zwischen „ausgebauten“ und „nicht ausgebauten“ Wald- und Feldwegen.

Ein ausgebauter öffentlicher Wald- und Feldweg ist grundsätzlich ein Straßentyp, der der Bewirtschaftung von Wald- und Feldgrundstücken dient, darf aber auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt werden.

Ein öffentlicher Wald- und Feldweg gilt als ausgebaut, wenn er eine Entwässerung aufweist, die Niederschlagswasser ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt. Dies trifft aktuell für die Fl. Nr. 610 nicht zu. Insofern ist die Zufahrt zu den Grundstücken als öffentlicher, nicht ausgebauter Wald- und Feldweg zu widmen. Grundsätzlich liegt die Straßenbaulast dabei eigentlich bei den Anliegern.

Die Stadtverwaltung Weißenhorn schlägt jedoch folgende Lösung vor:

Die Fl. Nr. 610 wird gemäß Lageplan als nicht ausgebauter öffentlicher Wald- und Feldweg mit der Widmungsbeschränkung „Landwirtschaftlicher Verkehr“ und „Anlieger frei“ gewidmet. Der Anfangspunkt befindet sich an der Abzweigung von der Fl. Nr. 16/2, Brühlweg, im Bereich der Südwestecke der Fl. Nr. 611. Der Endpunkt befindet sich zwischen der Südostecke der Fl. Nr. 607 und der Südwestecke der Fl. Nr. 58. Die Gesamtlänge des Feldweges beträgt somit ca. rd. 0,24 Km. Straßenbaulastträger ist die Stadt Weißenhorn.

Dem nicht ausgebauten öffentlichen Wald- und Feldweg ist eine Bezeichnung zu geben. Die Verwaltung schlägt vor, hier bei der in der bereits gängigen und vom Vermessungsamt genutzten Bezeichnung „Im Storchennest“ zu bleiben.

Die Hausnummernvergabe und Straßenbezeichnung erfolgt dann für alle Anlieger des Weges neu. Die Anlieger, die bisher der Babenhauser Straße zugeordnet waren, erhalten nach der Widmung und Bekanntmachung darüber offiziell Mitteilung und müssen ihre Daten entsprechend ändern.

Um die Befahrbarkeit des Weges mit der Fl. Nr. 610 in der notwendigen Breite zu gewährleisten, ohne das Ackergrundstück Fl. Nr. 609 zu befahren, ist es erforderlich, dass die nördlich angrenzenden Anlieger ihre Grenzbepflanzung, die inzwischen auf die Fl. Nr. 610 reicht und die Durchfahrt verengt, zurückschneiden. Eine entsprechende Aufforderung wird an die Anlieger ergehen.

Der Winterdienst durch den städtischen Bauhof erfolgt gemäß Prioritätenliste nach der Priorität 3, d.h. ab 10 cm Neuschnee. Es wird geräumt aber nicht gestreut.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den Tagesordnungspunkt. Es schloss sich eine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass diese Sitzungsvorlage zeige, wie wichtig es sei, generell Bebauungspläne zu machen. Man müsse bei der Entscheidungsfindung differenzieren, da zwei unterschiedliche Straßen betroffen seien. Zum ersten Teil der Sitzungsvorlage habe der Bauausschuss einem Einzelbebauungsplan zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung mache es Sinn, den gelb gekennzeichneten Teil auf der rechten Seite der Skizze mit der Brühlstraße zu verbinden. Der zweite Teil des Sachverhalts betreffe einen nichtgewidmeten Wald- und Feldweg mit der Fl.Nr. 610. Entlang des Feldweges befinden sich Grundstücke mit Wohnhäusern, die nicht ordentlich erschlossen und deren Hausnummernvergabe nicht ordentlich geregelt sei. Daher müsse zeitnah eine Lösung gefunden werden, um zu gewährleisten, dass die Gebäude alle rechtlich und erschließungstechnisch an einer eigenen Straße angebunden sind. Dies ist auch im Hinblick auf mögliche Feuerwehr- und Rettungseinsätze unbedingt erforderlich.

Stadtrat Andreas Ritter ging auf den Sachverhalt ein. Die Straße mit der Fl.Nr. 610 habe derzeit eine Breite von gerade mal 3 m. Wenn man berücksichtige, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge und auch Streudienste u.a. ebenfalls 3 m breit seien, sei die Zufahrt zu schmal. Diesbezüglich wurde er von Anwohnern mit der Bitte angesprochen, diesen Punkt zurückzustellen. Dies würde er auch ganz gerne beantragen und zusätzlich einen Ortstermin, um zusammen mit den Anwohnern über diese Thematik der Straße zu sprechen. Eine Verbreiterung der Straße sei unbedingt erforderlich, da auch noch Gebäude hinzukommen und der Verkehr dadurch noch mehr werde. Er formulierte den Antrag zur Geschäftsordnung auf Zurückstellung und einen Ortstermin mit den Anwohnern abzuhalten.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, er sehe eine Zurückstellung und einen Ortstermin mit den Anwohnern nur bezüglich des zweiten Teils des Beschlusses. Teil eins könne man aus seiner Sicht beschließen. Daher wurde zunächst über Punkt 1 des Beschlussvorschlags abgestimmt und im Nachgang dann über den Zurückstellungsantrag.

Beschluss:

„Eine Teilfläche des bestehenden Feldweges „Brühlweg“ Fl. Nr. 16/2, Gemarkung Bubenhausen, wird auf einer Länge von 0,042 km zur Ortsstraße aufgestuft und damit Bestandteil der Brühlstraße. Neuer Anfangspunkt der Brühlstraße ist die Süd-Ost-Grenze der Flur Nr. 673. Die Gesamtlänge der Brühlstraße beträgt nun 0,28 km. Straßenbaulastträger ist die Stadt Weißenhorn.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, seine Fraktion habe sich über den vorgeschlagenen Straßennamen „Am Storchennest“ Gedanken gemacht. Da es bereits ein paar Meter weiter in der näheren Umgebung den Straßennamen „Storchenweg“ gebe, halte seine Fraktion es für keine gute Situation diese Bezeichnung zu wählen. Um Verwechslungen zu vermeiden und das Gefahrenpotential zu minimieren, da Rettungsdienste in der falschen Straße suchen könnten, schlagen sie daher vor, einen anderen Vogelnamen zu verwenden. Sie würden den Vogelnamen „Reiherweg“ vorschlagen, nachdem an der Roth auch Reiher vorkommen. Es sollte auf jeden Fall ein Name sein, der sich deutlich von anderen unterscheide. Dies vorab als Idee.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte eine Weitergabe zu. Abschließend ließ er über den Antrag von Stadtrat Andreas Ritter auf heutige Zurückstellung und einen Ortstermin mit den Anwohnern, um diese zu informieren, abstimmen.

Beschluss:

„Der zweite Teil des in der Sitzungsvorlage vorgeschlagenen Beschlusses (Punkt 2.) wird zurückgestellt. Vor der nächsten Sitzung wird ein Ortstermin, zusammen mit den Anwohnern, abgehalten.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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6.

Kläranlage Weißenhorn, Vergabe Umrüstung Steuerung

Sachverhalt:

Die Speicherprogrammierbare Steuerung SPS an der Kläranlage Weißenhorn ist seit der Inbetriebnahme 1994 unverändert. Die Baugruppen S5 stammen aus den 1990-iger Jahren. Seit dem Jahr 2003 wurden die S5 Baugruppen schrittweise aus dem Lieferprogramm herausgenommen, mit dem Resultat, dass praktisch keine Ersatzteile mehr zu bekommen sind. Die Nachfolgemodelle S7 haben bereits mehrere Generationswechsel hinter sich.

Das Hauptproblem der Umrüstung wird darin gesehen, dass der Betrieb der Kläranlage aufrechterhalten werden muss und es zu keinen Störungen bei den geplanten Unterbrechungen kommen darf. Der Umbau muss daher in kleinen Schritten erfolgen, so dass der Betrieb der Anlage gewährleistet ist. Während der Umrüstung müssen die alten Baugruppen wiedereingesetzt werden können, um sicher zu stellen, dass bei evtl. Fehlern wieder auf die alte S5 zurückgeschaltet werden kann.

Auf Grundlage von vorliegenden Anfragen wurde eine Ausschreibung erstellt. Für die Arbeitszeit eines SPS-Ingenieurs, SPS-Technikers bzw. Monteure, ist ein vom Bieter zu kalkulierender Arbeitsaufwand, mit entsprechendem Stundensatz anzugeben und als Pauschalwert abzugeben.

Das vom Bauamt erstellte Leistungsverzeichnis wurde der uns seit ca. 20 Jahren betreuenden Firma zur Stellungnahme gesandt. Die Ausschreibungsunterlagen wurden an drei Firmen versandt. Bis zur Angebotseröffnung am 15.2.24 wurde von drei Firmen ein Angebot abgegeben.

Das mindestnehmende Angebot beläuft sich auf 73.423,20 € brutto, das zweite Angebot beläuft sich auf 81.652,60 € bzw. das dritte auf 82.953,76 €.

Für den diesjährigen Haushalt wurden 90.000,-€ für die Umrüstung bei HHST 7000.5010 eingestellt.

Das Angebot entspricht ca. 1/3 des gesamten zur Umrüstung erforderlichen Aufwandes. Für das Vorhaben war bereits im Jahr 2023 ein wesentlich höherer Kostenansatz im Haushalt enthalten.

Die weiteren Anlagengebäude wie Maschinenhäuser, Rechengebäude- sowie Schlammbehandlung sollen nach einer weiteren Ausschreibung ab 2025 umgerüstet werden. Die auszubauenden Baugruppen können als Ersatzteile für die restlichen Anlagenteile genutzt werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Der Auftrag für die Umrüstung der Steuerung für das Betriebsgebäude an der Kläranlage Weißenhorn ergeht an den Mindestbieter zum Bruttoangebotspreis i.H. von 73.423,20 € brutto.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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7.

Anfragen der Stadträte

7.1.

Anfrage Stadtrat Michael Schrodi

Stadtrat Michael Schrodi sagte, dass am Feuerwehrhaus in Weißenhorn Arbeiten am Sicherungskasten notwendig seien. Er fragte nach, warum die Verwaltung diesen Auftrag einer auswärtigen Firma erteilt habe. Wenn aufgrund der Höhe der Auftragssumme keine Ausschreibung erforderlich sei, hätte man doch eine Weißenhorner Firma beauftragen können.

Bürgermeister Dr. Fendt sicherte eine Klärung und eine Bekanntgabe im Gremium zu. Ihm sei nicht bekannt, ob man eine kleine Ausschreibung gemacht habe. Er wisse, man habe sehr gute Elektrofirmen in Weißenhorn.

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7.2.

Anfrage Stadtrat Bernhard Jüstel

Stadtrat Bernhard Jüstel ging auf das Thema „Projektierung des Bauvorhabens auf der Hasenwiese“ ein. Er sei darauf hingewiesen worden und habe sich selbst vor Ort angeschaut, dass interimsweise ein Parkplatz auf der Südseite entstanden sei, auf denen die Geschäftsautos der Sozialstation geparkt werden. Er fragte, ob es sich dabei um einen weiteren Ausbau handle, zu denen eine Tekturplanung vorgelegt werden müsse oder ob die Parkplätze nach Abschluss der Baumaßnahme wieder zurück gebaut werden. Seiner Meinung nach wäre es von der Anforderung besser, an dieser Stelle weitere Stellplätze herzustellen.

Bürgermeister Dr. Fendt antwortete, dass es nur eine Interimslösung während der Bauphase sei, damit die Bauarbeiten funktionieren. Das Grundstück sei im Eigentum der Stadt.

Des Weiteren fragte er nach den Parkplätzen entlang der Bodelschwinghstraße. Er meinte, dass diese eine zu geringe Tiefe hätten und fragte nach einer Überprüfung.

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass die Bauüberwachung in der Zuständigkeit des Landratsamtes liege.

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7.3.

Anfrage Stadtrat Ulrich Fliegel

Stadtrat Ulrich Fliegel hatte eine Anfrage zum Krautgartenweg in Wallenhausen. Vor längerer Zeit sei er von den Anliegern angesprochen worden, ob man diesen Fahrweg, sprich die Fahrspuren, mit Kalkbruch ertüchtigen könne. Vom Bauhof bekam er damals die Antwort, dass dies die Anlieger in Eigenregie durchführen müssen, d.h. sie seien für den Weg verantwortlich. Da das Thema nun erneut an ihn herangetragen wurde, würde er gerne wissen, ob es da eine gesetzliche Grundlage gebe, dass die Anlieger einen Feldweg selber herrichten müssen, sprich den Unterhalt selbst bezahlen müssen. Die Grundstücke liegen am Osterbach, rechts sei Landwirtschaft und links die Schrebergärten. Die Fahrspuren werden immer tiefer und es wäre an der Zeit, auf einer Länge von 100 bis 150 m auf zu kiesen. Danach endet der Feldweg in einen Gras- oder Wiesenweg. Da die landwirtschaftlichen Wege auch von der Stadt gepflegt und gekiest werden, wollte er wissen, warum an der Stelle die Anlieger das selbst in die Hand nehmen müssen.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, wenn es ein privater Weg sei, könne er es nachvollziehen. Er sagte eine Prüfung zu.

Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, erklärte, dass es von der Widmung dieses Weges abhänge, wer unterhaltspflichtig sei. Seitens der Verwaltung werde man prüfen, ob es sich um einen nichtausgebauten öffentlichen Feldweg handle.