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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1.

Bekanntgaben

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2.1.

Antrag auf Bauvorbescheid; Balkonerweiterung; Berggasse, Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 03.03.2025 einen Bauvorbescheid um die planungsrechtliche und insbesondere auch bauordnungsrechtliche Zulässigkeit für die Erweiterung eines bestehenden Balkons am Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück an der Berggasse in Weißenhorn zu klären.

Der vorhandene Balkon soll in Richtung der nördlichen Grundstücksgrenze um einen Meter in der Tiefe vergrößert werden.

Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO (Bayerische Bauordnung), keine der Art. 57 I BayBO genannten Varianten ist erfüllt. Eine Genehmigungsfreistellung i.S.v. Art. 58 BayBO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das Vorhaben sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.v. § 30 I BauGB befindet.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die Errichtung und Vergrößerung von Balkonen zu Wohnzwecken ist im Mischgebiet grundsätzlich zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Die Vergrößerung des Balkons führt hier nicht zu einer relevanten Änderung des Maßes der baulichen Nutzung.

Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zur nördlichen Grundstücksgrenze können nicht eingehalten werden. Beantragt ist eine Abweichung nach Art. 63 BayBO.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Die Stadträte Amann und Ritter waren zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 12:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf Baugenehmigung;

Erweiterung des Betriebsgebäudes; Rudolf-Diesel-Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 10.03.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Erweiterung des Betriebsgebäudes auf dem Baugrundstück an der Rudolf-Diesel-Straße in Weißenhorn.

Der Erweiterungsbau soll eine Fläche von ca. 7 x 12 m haben und ein flachgeneigtes Pultdach erhalten.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Rudolf-Diesel-Straße, 1. Änderung“. Der Bebauungsplan setzt dort Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO fest. Das Betreiben einer Autowerkstatt nebst notwendiger Nebenräume ist im Industriegebiet grundsätzlich zulässig.

Festgesetzt ist im Bereich des Baugrundstücks eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8. Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der GRZ vor.

Beantragt wird eine Überschreitung der GRZ um 25 % bzw. 701 m² mit Nebenanlagen auf eine Gesamt GRZ von 1.0. Begründet wird der Antrag mit einer erweiterten Ausnutzung der Betriebsflächen sowie einer sinnvolleren Betriebsstruktur.

§ 17 BauNVO sieht bei einer Festsetzung von „GI“ eine Höchstgrenze der GRZ von 0,8 vor. Somit ist auch über § 19 IV BauNVO, welcher eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ durch Nebenanlagen um bis zu 50 % zulässt, dies aber nur bis zur in § 17 BauNVO festgesetzten Höchstgrenze, eine GRZ > 0,8 nicht zulässig.

Ausnahmen davon sind nach § 19 IV BauNVO unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen sind jedoch nach Auffassung der Verwaltung hier nicht gegeben. Die Verwaltung sieht überdies eine vollständige Versiegelung des Baugrundstücks in Anbetracht der Starkregen- und Hochwasserereignisse kritisch.

Das Baugrundstück ist bereits jetzt zu 100 % versiegelt. Es ist nach Auffassung der Verwaltung dem Bauherren durchaus zumutbar, einen Teil der mit Asphalt versiegelten Flächen zu entsiegeln und zum Bespiel mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen. Auch sollte es unter (wirtschaftlicher) Aufrechterhaltung des Betriebs als Autohaus / Autowerkstatt möglich sein, einen gewissen Teil des Baugrundstücks zu begrünen, um so insgesamt eine GRZ von 0,8 zu erreichen.

Nach Auffassung der Verwaltung spricht gegen das Bauvorhaben (Erweiterung des Betriebsgebäudes) an sich nichts, wenn an anderer Stelle auf dem Baugrundstück Flächen entsiegelt werden.

Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten. Die an der Ostgrenze des Baugrundstücks nicht eingehaltenen Abstandsflächen werden durch eine geplante Abstandsflächenübernahme kompensiert.

Diskussion:

Die 2. Bürgermeisterin Frau Lutz erläuterte den Tagesordnungspunkt. Es schloss sich eine kurze Diskussion darüber an, dass Teile des Grundstücks lediglich geschottert und daher nicht versiegelt seien. Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, erläutert, dass die Bewertung und der Sachvortrag auf den Angaben der eingereichten Erläuterungen der Architekten fußen. Sollten die Flächen nicht versiegelt sein, so löse sich die Bedingung entsprechend auf.

Beschluss:

1.

„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass durch Entsiegelungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück die festgesetzte GRZ von 0,8 eingehalten wird“.

2.

„Dem Antrag auf Überschreitung der GRZ um 25 % bzw. 701 m² mit Nebenanlagen auf eine Gesamt GRZ von 1.0 wird nicht zugestimmt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung;

Erweiterung einer Land- und Forstwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle; Habsburgerstraße, Wallenhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 10.03.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Land- und Forstwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle auf dem Baugrundstück an der Habsburgerstraße in Wallenhausen.

Geplant ist der Anbau eines Schuppens mit einer Grundfläche von 8 x 7,50 m. Das Gebäude soll ein Pultdach mit einer Dachneigung von 6 Grad erhalten.

Der östliche Teil des Baugrundstücks liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Der westliche Teil des Baugrundstücks, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung und dem angrenzenden Bebauungsplan ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die Nutzung Land- und Forstwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle ist im Dorfgebiet zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h., das geplante Vorhaben muss sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Der angrenzende Bebauungsplan setzt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 fest. Die GRZ kann mit Nebenanlagen um 50% überschritten werden.

Nach der Realisierung des Anbaus beträgt die in Anspruch genommene GRZ aller Gebäude auf dem 1426 m² großen Baugrundstück 0,17, zusammen mit den Nebenanlagen 0,41. Die in Anspruch genommene GFZ beträgt insgesamt 0,24. Damit hält sich das Maß der baulichen Nutzung auch mit dem Anbau an den Rahmen der Nutzungen in der Umgebung.

Die nach der städtischen Stellplatzsatzung notwendigen 2 Stellplätze für das Wohngebäude sind auf dem Baugrundstück vorhanden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung;

Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses;

Schulstraße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 24.02.2025, in Form einer Tektur mit Eingang vom 10.03.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück an der Schulstraße in Weißenhorn.

Geplant ist ein Gebäude mit einer (großen) Wohneinheit, 3 Vollgeschossen, einer Grundfläche von 11 x 8 m, einem Satteldach mit einer Dachneigung von 45 Grad sowie einer Firsthöhe von 11,30 m.

Die Bauherren und Planer haben das beantragte Vorhaben vorab mit der Verwaltung hinsichtlich der Architektur und dem Maß der geplanten Nutzung abgestimmt. Die nun vorliegende Planung fügt sich nach Auffassung der Verwaltung trotz moderner Architektursprache und einer ausgereizten Ausnutzung des Baugrundstücks in die Umgebung ein.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die geplante Nutzung Wohnen ist im Mischgebiet grundsätzlich zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.

Hinsichtlich der Höhenentwicklung fügt sich das geplante Gebäude in die direkte Umgebung ein, die Firsthöhen der angrenzenden Nachbargebäude liegen zwischen 10,37 und 11,90 m. Das gleiche gilt für die Anzahl der Vollgeschosse, auch diese liegt in der Umgebung zwischen 2 und 3 Vollgeschossen.

Die in Anspruch genommene Grundflächenzahl (GRZ) liegt inkl. Nebenanlagen bei 0,83, die Geschossflächenzahl (GFZ) bei 1,40. Nachdem der einfache Bebauungsplan hier keine Festsetzungen zu GRZ und GFZ trifft, gelten die Höchstgrenzen nach § 17 BauNVO. Diese betragen im Bereich MI 0,6 für die GRZ und 1,2 für die GFZ. Die GRZ kann mit Nebenanlagen um 50 % überschritten werden, bis zum einem Wert von 0,8. Weitere geringfügige Überschreitungen sind gemäß § 19 IV BauNVO möglich.

Mit der in Anspruch genommenen GRZ von 0,83 liegt das Vorhaben geringfügig über der im Mischgebiet maximal zulässigen GRZ von 0,8.

Mit der in Anspruch genommenen GFZ von 1,40 überschreitet das Vorhaben die im Mischgebiet maximal zulässige GFZ von 1,2 um 0,2. Die Überschreitung lässt sich mit dem nur 196 m² kleinen Baugrundstück gut begründen.

Somit fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung (noch) in Umgebung ein.

Die nach der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen, notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.

Hinweis zum Bauordnungsrecht:

Die Verwaltung geht hier von einer teils geschlossenen Bauweise aus. D.h., Abstandsflächen sind nach Auffassung der Verwaltung zur Nordgrenze hin nicht einzuhalten, vielmehr ist das Gebäude auf die Grenze zu bauen, wie es bereits bei dem abzubrechenden Bestandsgebäude der Fall ist.

Die Baurechtsbehörde hat jedoch bereits gegenüber dem Bauwerber betont, dass nach Auffassung der Baurechtsbehörde von einer durchgehend offenen Bauweise auszugehen sei und daher auch an der Nordgrenze notwendige Abstandsflächen i.S.v. Art. 6 BayBO einzuhalten seien bzw. ein Antrag auf Abweichung zu stellen sei. Die Verwaltung ist im Gespräch mit den Bauwerbern und deren Planern und unterstützt diese soweit möglich.

Da das gemeindliche Einvernehmen innerhalb von 8 Wochen zu erteilen ist und sonst das Einvernehmen als erteilt gilt, ist das Vorhaben daher (zunächst) in der vorliegenden Form durch den Bauausschuss zu beurteilen.

Diskussion:

Die 2. Bürgermeisterin Frau Lutz erläuterte den Tagesordnungspunkt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5.

Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau Überdachung bei Technikgebäude;

Robert-Bosch-Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 07.03.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer Überdachung von bestehenden Lagerboxen auf dem Baugrundstück an der Robert-Bosch-Straße in Weißenhorn.

Überdacht werden soll eine bestehende Lagerfläche von ca. 23 x 10 m. Geplant ist ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5 Grad.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Daimlerstraße Grundfassung“. Der Bebauungsplan setzt dort Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO fest. Das Betreiben eines Aluminiumwerkes einschließlich der dazu erforderlichen Nebenanlagen und –gebäude ist im Industriegebiet grundsätzlich zulässig.

Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 wird mit insgesamt in Anspruch genommenen 0,31 gemäß der Berechnung des Antragstellers eingehalten. Die weiteren Vorschriften des Bebauungsplans werden eingehalten.

Gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung sind Flachdächer (definiert als Dächer mit einer Neigung bis 5 Grad) als begrünte Flächen auszubilden und zu bepflanzen.

Hinweis:

Mit der Neufassung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO entfällt die bisherige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass sog. kommunaler Freiflächengestaltungssatzungen. Diesbezüglich bestehende Satzungen verlieren mit Ablauf des 30.09.2025 ihre Gültigkeit und treten außer Kraft. Die Satzung, und damit auch die Pflicht zur Dachbegrünung, ist daher zum aktuellen Zeitpunkt weiter anzuwenden.

Die städtische Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung dürfte zumindest hinsichtlich der Schottergärtenverbote bzw. Grünpflanzgebote dem neuen Gesetzestext im Wesentlichen entsprechen. Ob die Pflicht zur Begrünung von Flachdächern noch von der Ermächtigungsgrundlage (oder einer anderen) gedeckt ist wird geprüft.

Diskussion:

Die 2. Bürgermeisterin Frau Lutz erläuterte den Tagesordnungspunkt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die geplante Überdachung gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung als begrünte Flächen ausgebildet wird“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.6.

Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau Überdachung bei FA 6;

Robert-Bosch-Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 07.03.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer Überdachung von bestehenden Lagerboxen auf dem Baugrundstück an der Robert-Bosch-Straße in Weißenhorn.

Überdacht werden soll eine bestehende Lagerfläche von ca. 37 x 11 m. Geplant ist ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5 Grad. Die Höhe der geplanten Anlage soll 8 m betragen.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Daimlerstraße Grundfassung“. Der Bebauungsplan setzt dort Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO fest. Das Betreiben eines Aluminiumwerkes einschließlich der dazu erforderlichen Nebenanlagen und –gebäude ist im Industriegebiet grundsätzlich zulässig.

Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 wird mit insgesamt in Anspruch genommenen 0,31 gemäß der Berechnung des Antragstellers eingehalten. Dies gilt ebenso für die weiteren Vorschriften des Bebauungsplans.

Gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung sind Flachdächer (definiert als Dächer mit einer Neigung bis 5 Grad) als begrünte Flächen auszubilden und zu bepflanzen.

Hinweis:

Mit der Neufassung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO entfällt die bisherige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass sog. kommunaler Freiflächengestaltungssatzungen. Diesbezüglich bestehende Satzungen verlieren mit Ablauf des 30.09.2025 ihre Gültigkeit und treten außer Kraft. Die Satzung, und damit auch die Pflicht zur Dachbegrünung, ist daher zum aktuellen Zeitpunkt weiter anzuwenden.

Die städtische Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung dürfte zumindest hinsichtlich der Schottergärtenverbote bzw. Grünpflanzgebote dem neuen Gesetzestext im Wesentlichen entsprechen. Ob die Pflicht zur Begrünung von Flachdächern noch von der Ermächtigungsgrundlage (oder einer anderen) gedeckt ist wird geprüft.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die geplante Überdachung gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung als begrünte Flächen ausgebildet wird“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.1.

Anfrage Stadtrat Dr. Bischof - Wendemöglichkeit Schloßprielweg

Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, er habe von Anwohnern des Schloßprielweges erfahren, dass ihnen von Mitarbeitern der Stadtverwaltung mitgeteilt worden sei, dass die Müllfahrzeuge nicht einfahren könnten, weil die Straße mit 4 m Breite zu schmal sei und die Fahrzeuge nicht wenden könnten. Er wolle daran erinnern, dass die Fraktion vor dem Ausbau der Straße mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Straße breiter ausgebaut werden müsse, um dies zu vermeiden. Deshalb habe man sich damals gegen diese Pläne ausgesprochen. Daher seine Frage, ob die Straße tatsächlich für Müllfahrzeuge nicht befahrbar sei und wenn ja, wie es zu dieser Situation gekommen sei.

Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, antwortete, er sei letzte Woche in der Straße gewesen, um an der Einmessung der Straße teilzunehmen. Die Straße hat eine Wendemöglichkeit, das wurde bewusst so geplant. Ein Müllfahrzeug kann in die Straße hineinfahren, muss dann aber wenden oder rückwärts herausfahren. Die Fahrer wollen oder dürfen nicht rückwärts ausfahren. Dies ist mit dem Betreiber der Fahrzeuge zu klären.