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| 1.1. | Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Simmnacher aus der Sitzung des Stadtrates vom 20.01.2025 - Interaktive Bewerbung städtischer Veranstaltungen auf Infotafeln am Rathaus und dem Bahnhof - Rückmeldung |
Zweite Bürgermeisterin Lutz nahm Stellung zur Anfrage von Stadtrat Simmnacher aus der Stadtratssitzung vom 20.01.2025 bezüglich der Möglichkeit zur interaktiven Bewerbung von städtischen Veranstaltungen auf den Infotafeln, die man am Rathaus sowie am Bahnhof habe.
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass man dies könne und dürfe. Diese seien mittlerweile bereits in Betrieb. Hier werde nun für städtische Veranstaltungen, wie z.B. das Stadtpark OpenAir, geworben.
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| 1.2. | Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Simmnacher - Überprüfung städtischer Dieselfahrzeuge auf Eignung und Nutzung von HVO-Diesel |
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass im Vorfeld der Stadtratssitzung eine Anfrage von Stadtrat Simmnacher eingegangen sei. Thema sei die Bitte, die Dieselfahrzeuge des städtischen Bauhofes zu überprüfen, ob diese mit HVO-Diesel betrieben werden könnten. Dieser sei mit einer CO²-Einsparung von 90 % umweltfreundlicher. Es gäbe in Vöhringen eine entsprechende Tankstelle, die diesen Diesel im Angebot habe. Dieser sei zwar durchschnittlich 12 Cent teurer, würde jedoch der Umwelt zugutekommen.
Zweite Bürgermeisterin Lutz gab bekannt, dass die Überprüfung der Fahrzeuge des städtischen Bauhofes ergeben habe, dass derzeit nur drei Fahrzeuge diesen Diesel tanken könnten. Daher sei dies für den Bauhof derzeit kein Thema. Man könne das Ganze jedoch in Zukunft noch einmal aufgreifen.
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| 1.3. | Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Simmnacher - Aktueller Sachstand Feuerwehrbedarfsplan |
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass im Vorfeld der Stadtratssitzung eine weitere Anfrage von Stadtrat Simmnacher eingegangen sei. Er bat um Mitteilung des aktuellen Sachstandes bezüglich der Erarbeitung des Feuerwehrbedarfsplanes.
Zweite Bürgermeisterin Lutz gab bekannt, dass am 30.10.2024 die Begehung mit dem Planer stattgefunden habe. Zuvor fand bereits eine Auswertung der zur Verfügung gestellten Daten statt. Am 22.04.2025 findet eine Projektgruppensitzung statt, in welcher der Entwurf sowie das erste Sollkonzept vorgestellt und mit der Feuerwehr besprochen wird. Anschließend kann die Vorstellung in den politischen Gremien erfolgen.
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| 1.4. | Bekanntgaben - Sachstand Bebauungsplanverfahren "C4 Diepold-Schwarz-Straße" |
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte zur Frage von Stadtrat Niebling nach dem Stand des Bebauungsplanverfahrens „C4 Diepold-Schwarz-Straße“ mit, dass dieses in Bearbeitung sei. Hier sei jedoch eine Stellungnahme des Landratsamtes Neu-Ulm zur Altlastenuntersuchung zu berücksichtigen. Diese könne nicht erst im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen, sondern es müsse eine Vorprüfung vor Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen. Inzwischen wurde ein Planungsbüro damit beauftragt und hat die Untersuchungen auch vorgenommen. Besonderer Dank gilt hier dem ehemaligen Stadtbaumeister Günther, der wertvolle Hilfe geleistet habe. Die Untersuchungsergebnisse lägen zwischenzeitlich vor. Weitere Abstimmungsschritte mit dem Landratsamt Neu-Ulm sind erforderlich. Auch die Grundstückseigentümer sind entsprechend informiert und tragen das Ganze mit. Das verzögere das Ganze natürlich etwas, aber man sei im Austausch mit dem Landkreis Neu-Ulm, um hier voranzukommen.
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| 1.5. | Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Jüstel aus der Stadtratssitzung vom 20.01.2025 - Fahrradfreundliche Kommune |
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte zur Anfrage von Stadtrat Jüstel aus der Stadtratssitzung vom 20.01.2025 zum Thema fahrradfreundliche Kommune mit, dass es hier eine größere Fluktuation gegeben habe, weshalb die Themen teilweise in Bearbeitung seien. Man könne mitteilen, dass der Radweg zwischen Oberhausen und Niederhausen in der KW 13/2025 ausgeschrieben worden sei. Dieser werde zusammen mit der Straße hergestellt, was eine größere Baumaßnahme darstelle. Dies sei dem Stadtrat bekannt. Die Fertigstellung ist für 2026 geplant. Die Querungshilfe bzw. die Radwegverlängerung in Biberachzell werde vom Straßenbauamt Krumbach geplant, allerdings hätten diese derzeit wenig Kapazitäten, daher werde dies voraussichtlich 2026 umgesetzt. Die Stadt Weißenhorn hat hier jedoch bereits alle notwendigen Schritte abgeschlossen.
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| 1.6. | Bekanntgaben - Kommunale Wärmeplanung |
Zweite Bürgermeisterin Lutz gab bekannt, dass der Planungsauftrag für die kommunale Wärmeplanung vergeben und beauftragt wurde.
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| 2. | Ausweisung eines interkommunalen Gewerbegebietes im Bereich westlich des Müllheizkraftwerkes Weißenhorn auf Vöhringer Gemarkung – GrundsatzbeschlussAufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch die Stadt Vöhringen zur Ermöglichung ein |
| SR 26/2025 |
Sachverhalt:
Ausgangslage (Hinweis: Teile der Sitzungsvorlage wurden absprachegemäß der Sitzungsvorlage der Stadt Vöhringen entnommen; Bereich, der innerhalb der „ ….. “ liegt)
„Verschiedene Gebietskörperschaften, darunter der Alb-Donau-Kreis, die Landkreise Neu-Ulm, Günzburg, Unterallgäu, Heidenheim, Biberach, Sigmaringen sowie die Städte Ulm und Memmingen sind seit Längerem in Gesprächen darüber, gemeinsam eine Anlage zur Entsorgung und Verarbeitung von anfallendem Biomüll zu errichten und zu betreiben.
Bei der Standortfrage ist derzeit ein Standort im Bereich der Stadt Ulm im Gespräch. Im Bereich des Landkreises Neu-Ulm hat die Leitung des Abfallwirtschaftsbetriebes zusammen mit dem Landkreis und den beteiligten Kommunen als Standort den Bereich westlich des Müllheizkraftwerkes Weißenhorn auf Vöhringer Flur ins Auge gefasst.
Es handelt sich hierbei um Teilbereiche beziehungsweise ganze Grundstücke der Flurnummern 2143/1, 2147 der Gemarkung Illerberg. Ein Ausdruck aus dem Lageplan ist als – Anlage 1 – beigefügt.
Diesbezüglich fand am 05.02.2025 im Landratsamt ein erster Austausch statt, an dem Frau Landrätin Eva Treu, Herr Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt, Weißenhorn, Herr Bürgermeister Michael Neher, Vöhringen, der Leiter des Abfallwirtschaftsbetriebes, Herr Thomas Moritz, sowie Frau Ida Burkhard (Leiterin Geschäftsbereich 4) vom Landratsamt teilgenommen haben.
In diesem Gespräch wurde seitens des Landkreises ausdrücklich begrüßt, an dem genannten Standort eine sogenannte Grüngutvergärungsanlage zu etablieren.
Seitens der Stadt Vöhringen wurde grundsätzlich ebenfalls positives Interesse signalisiert, natürlich vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtrats.
Seitens der Stadt Weißenhorn wurde das Vorhaben dem Grunde nach ebenfalls begrüßt, wenngleich die Stadt Weißenhorn von diesem Standort letztlich den Hauptanteil der Erschließungslast sowie möglicher Emissionen trägt, da das Gebiet am Rande der Weißenhorner Gemarkung liegt.
Soweit bekannt ist, bemüht sich auch die Stadt Ulm bzw. der Alb-Donau-Kreis, die gegenständliche Anlage auf dem Gebiet der Stadt Ulm zu etablieren. Dort sind jedoch noch verschiedene Grundstücksverhandlungen zu führen, weshalb grundsätzlich das Gebiet westlich des Müllheizkraftwerkes deutlich schneller erschlossen werden könnte. Hintergrund ist vor allem, dass die benötigten Flächen relativ zeitnah gesichert werden könnten.
Organisation bzw. Betrieb der Grüngutvergärungsanlage
Betrieben werden soll die Anlage durch einen Zweckverband bestehend aus den interessierten Gebietskörperschaften, in etwa vergleichbar mit dem „Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule“.
Bewertung seitens der Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung spricht sich positiv für das geplante Projekt aus.
Die Biomüllvergärung, die in der Vergangenheit insbesondere wegen der damit einhergehenden Geruchsbelästigung unerwünscht war, trägt maßgeblich zum Erreichen der Klimaschutzziele bei.
Derzeit wird der Biomüll in verschiedene weitgelegene Anlagen verbracht. Zum Teil sind Landkreise gezwungen, mangels Alternativen den Müll mehrere hundert Kilometer weit zu fahren, um ihn einer Behandlung zuzuführen, was ökologisch nicht sinnvoll ist.
Neuere Verfahren zeigen jedoch, dass durch die Biomüllvergärung weder nennenswerte Geruchsbelästigungen durch die Anlage selbst hervorgerufen werden, noch während des Transports große Geruchsbelästigungen entstehen.
Vielmehr zeigen moderne Anlagen – wie beispielsweise diejenige der AVA (Abfallverwertung Augsburg) KU, dass mit der Verwertung nicht nur anfallender Bioabfall entsorgt, sondern dadurch auch Biogas gewonnen werden kann. Zur Information ist ein Auszug aus der Homepage der AVA betreffend die Biogasproduktion mittels der Bioabfallvergärungsanlage als – Anlage 2 – beigefügt. Es ist beabsichtigt, evtl. zusammen mit dem Stadtrat Weißenhorn einen Besichtigungstermin für interessierte Stadträtinnen und Stadträte anzubieten.
Aus ökologischer Sicht ist die Anlage daher sehr wünschenswert.“ (Hinweis: Ende des übernommenen Teils aus der Sitzungsvorlage der Stadt Vöhringen)
Stellungnahme der Stadtverwaltung Weißenhorn:
Interkommunales Gewerbegebiet
Wie einem Ausschnitt des Flächennutzungsplans der Stadt Weißenhorn, der als Anlage beigefügt ist, entnommen werden kann, endet das Stadtgebiet Weißenhorn unmittelbar hinter dem Gebiet, in dem z.B. die Müllverbrennungsanlage ist. D.h., in den angrenzenden Gebieten kann die Stadt Weißenhorn kein Gewerbegebiet entwickeln. Die Planungshoheit obliegt immer der Gemeinde, auf dessen Gemeindegebiet das Baugrundstück liegt. Dies ist bedauerlich, zumal sich diese Flächen für eine Gewerbegebietsausweisung aufdrängen. Die unmittelbare Nähe zur Autobahn hat den z.B. Vorteil, dass aufkommender zusätzlicher Verkehr nicht durch die Stadt fahren muss.
Die Ausweisung eines Gewerbegebiets kommt deshalb nur über ein interkommunales Gewerbegebiet mit der Stadt Vöhringen in Frage.
Vor einigen Jahren hat man begonnen über die Planung einer Umgehungsstraße nachzudenken, auch wenn es noch keine konkreten Planungen gibt. Fall man aber mit diesen Planungen in der Zukunft tatsächlich einmal beginnen möchte, dann kann die Umgehungsstraße, jedenfalls in Teilbereichen, nur auf Vöhringer Flur umgesetzt werden. Hier bedarf es dann einer engen Zusammenarbeit mit der Stadt Vöhringen. Ein Interkommunales Gewerbegebiet könnte hier einen wesentlichen Beitrag leisten.
Die Verwaltung ist deshalb der Auffassung, dass man mit der Stadt Vöhringen ein interkommunales Gewerbegebiet planen sollte.
Biomüllvergärungsanlage
Aus Sicht der Verwaltung kann aus den Gründen, die der Sitzungsvorlage der Stadt Vöhringen entnommen werde kann, der Realisierung des Projekts zugestimmt werden.
Im Übrigen gibt es auch Überlegungen Dritter, auf Grundstücken, die nicht der Stadt Weißenhorn gehören, auf dem Stadtgebiet, ein vergleichbares Projekt umzusetzen. Auch wenn die Verwaltung dieser angedachten Planung eine Absage erteilt hat (es war eine telefonische Anfrage), ist darauf hinzuweisen, dass es jedem möglich ist, einen entsprechenden Bauantrag zu stellen. Dann hätte die Stadt deutlich weniger Einflussmöglichkeiten auf die konkrete Ausgestaltung der Anlage.
Das Vorhaben wurde den Fraktionsvorsitzenden und der 2. Und 3. Bürgermeisterin am 26.02.2025 vorgestellt. Auch dieser Kreis befürwortete die Unterstützung dieses Projekts.
Der Weg der Umsetzung ist jedoch für die Stadt ein anderer wie der der Stadt Vöhringen, da der Umsetzung eine andere rechtliche Ausgangssituation zu Grunde liegt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Projekt nicht auf Flächen der Stadt Weißenhorn verwirklich werden soll. Dementsprechend erfolgt die bauleitplanerische Umsetzung, d.h., Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines (Vorhabens bezogenen) Bebauungsplans durch die Stadt Vöhringen.
Da das Projekt aber gleichsam der erste Schritt in Richtung eines Interkommunalen Gewerbegebiets ist, auch wenn die Realisierung der Biomüllvergärungsanlage vorgezogen wird, muss der Stadtrat, wie die Stadt Vöhringen, einen die weiteren Planungsschritte befürwortenden Grundsatzbeschluss fassen, um der Verwaltung einen entsprechenden Handlungsauftrag zu erteilen.
Da die Erschließung auch über Anlagen der Stadt Weißenhorn erfolgt, muss ein Vertrag ausgehandelt werden, der insbesondere die Erschließungslasten und gegebenenfalls auch die Verteilung der kommunalen Steuern, insbesondere der Gewerbesteuer, regelt.
Sobald ein erster Entwurf eines denkbaren Vertrages vorliegt, wird dieser dem Stadtrat zur Beratung vorgelegt.
Sollte tatsächlich ein Zweckverband gegründet werden, bedarf es ebenfalls der Zustimmung durch den Stadtrat. Eine entsprechende Sitzungsvorlage wird dann frühzeitig vorgelegt.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz führte in den vorliegenden Sachverhalt ein. Sie begrüßte Herrn Moritz vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm (AWB). Das Thema Biomüllvergärungsanlage sei bereits seit geraumer Zeit Thema im Kreistag und nun auch bei der Stadt Weißenhorn. Das Grundstück liege auf Vöhringer Gemarkung, faktisch und gefühlt sei es jedoch ein Weißenhorner Projekt, da das Grundstück direkt an das Weißenhorner Gewerbegebiet angrenze und somit die Auswirkungen faktisch mehr für Weißenhorn als für Vöhringen gegeben seien, weshalb dies in der heutigen Sitzung diskutiert werde. Eine Erschließung sei ausschließlich über die Stadt Weißenhorn möglich. Die Kläranlage und die Straßen verlaufen auf Weißenhorner Gemarkung. Daher habe man ein ordentliches Mitspracherecht und sei mit eingebunden und könne hier im Rahmen der Vereinbarungen auch die Themen der Stadt Weißenhorn einbringen. Die Zusammenarbeit mit dem Landkreis Neu-Ulm, die man mit der Fernwärme Weißenhorn GmbH und dem AWB bereits sehr erfolgreich habe, könne man hier fortsetzen und das Thema Ver- und Entsorgungssicherheit hier vor Ort in Weißenhorn stärken, denn derzeit sei es so, dass der Biomüll nicht nur aus der Stadt Weißenhorn, sondern aus dem gesamten Landkreis Neu-Ulm sehr weit transportiert werden müsse. Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass die oberste Prämisse bei diesem Thema sei, dass es nicht stinken dürfe. Dies sei das oberste Ziel der Planung. Zweite Bürgermeisterin Lutz übergab das Wort an Herrn Moritz vom AWB, der den Tagesordnungspunkt näher erläuterte, wie die Funktionsweise einer solchen Bioabfallvergärungsanlage aussehen könnte.
Herr Moritz vom AWB teilte nach einer Einführung mit, dass, wie bereits von 2. Bürgermeisterin Lutz erwähnt, die oberste Prämisse sei, dass es nicht stinken dürfe. Man habe versucht, mit der AVA Abfallverwertung Augsburg KU für Anfang Mai 2025 einen Termin für eine Besichtigung mit den Stadträten aus Vöhringen und Weißenhorn zu finden. Hier könne man vor Ort sehen, wie eine solche Biomüllvergärungsanlage funktionieren könne, ohne Geruchsbelästigung für die Anwohner. Dies wäre das Wichtigste für die Weißenhorner Bürger und auch für den AWB, dass solch eine moderne Anlage entsprechend gebaut und umgesetzt werden könne. Diese Anlage sei bei der Anlieferung und bei der Kompostaufbereitung abgekapselt, so dass eben keine Gerüche nach außen dringen. Wenn man dies vor Ort sehe, habe man ein gewisses Vertrauen in eine solche Anlage. Dieses Kriterium sei auf Landkreisebene und auch bei den neun Gebietskörperschaften immer die Prämisse gewesen, egal wo eine Biomüllvergärungsanlage gebaut werde. Gerüche müssen vermieden werden. Ein weiteres Thema für die jeweilige Kommune ist. Man wolle den Biomüll nicht über hunderte von Kilometern quer durch Deutschland transportieren, wie dies leider notgedrungen der Fall sei, da in der näheren Umgebung keine Anlagen zur Verfügung stünden. Das sei die Prämisse, die man hier gemeinsam in kommunaler Verantwortung angehe. Dies solle über einen Zweckverband und nicht über private Dritte erfolgen. Die energetische Verwertung sei im Moment noch offen. Hier bestünden verschiedene Möglichkeiten, beispielsweiseüber ein Blockheizkraftwerk oder über eine Gasverwertung, dies müsse man einfach mit dem vor Ort vorhandenen oder zu suchenden Energieversorger/Energienutzer klären. Als zusätzliches Potenzial habe man noch die Wärme, die man vor Ort entsprechend nutzen könne. Dies sei sicherlich auch ein ganz wichtiger Punkt in der kommunalen Wärmeplanung, wenn man hier so etwas in der Hand habe. Für den Landkreis Neu-Ulm wäre es eine tolle Sache, wenn man hier vor Ort im Bereich der Abfallwirtschaft noch etwas mehr tun könne. Man habe hier im Bereich des Klimaschutzes schon einiges bewegt, indem man eben das Thema Deponien angegangen sei. Man habe diese Deponieausgasungen beendet, man habe das Müllheizkraftwerk gebaut, man habe die Wärme aus dem Müllheizkraftwerk verwertet und nun sei man in der Position, die Bioabfälle, die anfallen, auch in der Region zu vermarkten, um Wärme, Strom und Gas zu erzeugen, das man nutzen könne.
Zweite Bürgermeisterin Lutz bedankte sich für die Einleitung, bat jedoch darum, auf zwei weitere Aspekte einzugehen, nämlich wie viel Anlieferverkehr bei einer solchen Anlage zu erwarten sei und welche Synergien es mit dem Müllheizkraftwerk vor Ort gebe.
Herr Moritz vom AWB antwortete, der Schwerlastverkehr hänge damit zusammen, wie die anderen Gebietskörperschaften anliefern würden. In der Regel gehe man davon aus, dass dies über Umladestationen und anschließend mit Lastzügen geschehe. Ein Lastzug hätte eine Beladung von ca. 40 t. Bei der Größe der Anlage gehe man derzeit davon aus, dass man etwas über 50.000 Tonnen pro Jahr habe. Man habe einen Input und man habe einen Output an Kompost, Grünschnitt und möglicherweise auch anderen Stoffen, die eben eingesetzt werden. In der Größenordnung gehe man davon aus, dass täglich zwischen 30 und 40 Lkw die Anlage anfahren, sowohl in der Anlieferung als auch in der Abfahrt. Dies werden nicht wie beim Müllheizkraftwerk viele kleine LKWs sein, sondern es werden LKWs sein, die von den Umladestationen kommen. Im Durchschnitt könnte man sagen, 2 - 3 LKW pro Stunde pro Ein- und Ausfahrt, dies sei also keine große zusätzliche Belastung für die Situation im Industriegebiet. Auf die Frage, welche Synergien es z.B. mit dem Müllheizkraftwerk oder der Energienutzung vor Ort gebe, sagte er, dass es u.a. die gemeinsame Nutzung des Fuhrparks zwischen der Biomüllvergärungsanlage und dem Müllheizkraftwerk geben könnte. Am Rande könne man sicherlich auch das eine oder andere Mal das Wartungspersonal zwischen den beiden austauschen. Man könne das Siebgut, welches bei der Biomüllvergärung anfalle und übrigbleibe, direkt vor Ort im Müllheizkraftwerk einsetzen. Man müsse es nicht kilometerweit transportieren, sondern könne es von einem Grundstück zum anderen bringen. Man habe sicherlich auch strategische Vorteile als Gebietskörperschaft und auch als Zweckverband. Man sei nicht den Marktgegebenheiten unterworfen. Das sehe man zum Beispiel sehr stark in Ulm im Donautal. Der Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal (TAD) setzte sich ebenfalls aus vielen Gebietskörperschaften zusammen. Diese haben sicherlich seit Jahrzehnten sehr konstante Auslastungen und Konditionen, da sie in einem großen Verbund stehen. Man könnte die Abwässer, die bei der Bioabfallvergärung anfallen, in der Regel über einen Biofilter reinigen. Man könnte aber sicherlich zusätzlich kleinere Mengen über das Müllheizkraftwerk abführen. Hier könne man diese Synergieeffekte sehen. Das Thema Energie könne man gemeinsam mit dem Müllheizkraftwerk angehen. Einen Stromanschluss und Gasanschluss, habe man vor Ort. Hier gebe es viele Möglichkeiten gemeinsame Synergien vor Ort zu schaffen.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Richter in das Protokoll aufgenommen. Es gehe hier zunächst um zwei Themen. Zum einen um den Einstieg in eine Bauleitplanung mit dem Schwerpunkt einer Biomüllvergärungsanlage. Aus Weißenhorner Sicht handele es sich um ein Gebiet, auf das man schon seit Jahren ein Augenmerk habe. Die gewerbliche Entwicklung an dieser Stelle über die Gemarkungsgrenze hinweg in Form eines interkommunalen Gewerbegebietes sei immer wieder im Raum gestanden. Jetzt scheine die Chance da zu sein, den entsprechenden Einstieg zu schaffen. Der erste Aspekt sei, dass man gemeinsam mit der Nachbarstadt Vöhringen versuchen müsse, die sich jetzt bietende Chance zu nutzen, um dieses interkommunale Gewerbegebiet, welches sich von der Lage ein Stück weit aufdränge, hier zu verwirklichen. Dazu gehöre natürlich auch, dass man sich nicht nur auf die reine Biomüllvergärungsanlage konzentriere, sondern einen etwas größeren Umfang ins Auge fasse. Der weitere Punkt, der natürlich auch in der Planung der Stadt Weißenhorn im Hinterkopf sei und teilweise auch schon in anderen Baugebieten Eingang gefunden habe, sei das Thema einer möglichen Umgehungsstraße, die man natürlich in diesem Zuge auch sichern könne. Dies bedeutet, die Trasse festzulegen. Dies könne im Zusammenspiel mit einer solchen Festlegung für ein interkommunales Gewerbegebiet erfolgen. Man sei jetzt am Anfang dieser Bauleitplanung. Hier gäbe es sicherlich noch viele Punkte zu klären. Aus Sicht von Stadtrat Richter sei der erste Punkt das Thema Immissionen. Durch eine solche Anlage werde es zu Immissionen kommen. Man habe das Ganze jedoch relativ gut im Griff. Er erhoffe sich natürlich auch neue Erkenntnisse, wenn man die Möglichkeit habe, die Anlage in Augsburg zu besichtigen. Nichtsdestotrotz hält es Stadtrat Richter für gegeben und als Grundlage für einen Bebauungsplan nun weiter westlich, die Festlegungen, die der Stadtrat für das Baugebiet südlicher Eschach getroffen habe, auch dort zu übernehmen. Hierdurch werde die Immissionsthematik ein Stück weit abgebildet. In den weiteren Gesprächen und Verhandlungen müsse sicherlich auch darüber gesprochen werden, wie sich die bestehende Infrastruktur darstelle und wie diese weiter belastet werde. Stadtrat Richter bezog sich auf die von Herrn Moritz genannte Zahl von ca. 30 bis 40 Lkw pro Tag. Das höre sich auf den ersten Blick überschaubar an, aber es werde sukzessive immer mehr. Das belaste. Hier müsse man schauen, inwieweit man einen weiteren Eingriff in die bestehende Infrastruktur bekomme und ob man hier noch nachbessern müsse und wer letztendlich die Kosten trage oder sich an den Kosten beteilige. Grundsätzlich, und so stehe es auch im Beschluss, könne sich der Stadtrat vorstellen, diesen Weg zu gehen, ganz klar unter der Prämisse eines interkommunalen Gewerbegebietes. Nicht nur auf diesen Bereich beschränkt, sondern sich schon planerisch Gedanken zu machen, wie man hier einen größeren Umgriff erschließen und nutzbar machen könnte. Dieses Gebiet darf kein Gebiet sein, in welches man Dinge hineinschieben könne, die man an anderer Stelle nicht haben wolle. Dies sei der Westen unserer Stadt. Hier müsse man sehr genau darauf achten, was dort angesiedelt werde. Man wisse ja, und das sei bekannt, dass Stadtrat Richter möglichst viele Arbeitsplätze pro Quadratmeter Gewerbegebiet haben wolle und dies müsse auch für dieses Gebiet gelten. Dies bedeute eine grundsätzliche Zustimmung zu diesem Beschlussvorschlag mit der redaktionellen Anmerkung, den letzten Satz des Beschlusses zu streichen. Stadtrat Richter ist der Ansicht, dass sich für die Stadt Weißenhorn die Frage der Zustimmung zum Zweckverband nicht stelle, da die Rückübertragung nun Aufgabe von Herrn Moritz sei.
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass der letzte Satz des Beschlussvorschlages ohnehin gestrichen werde, da die Stadt Weißenhorn keinem Zweckverband beitrete. Die Stadt Weißenhorn habe die gesamte Abfallthematik an den Landkreis Neu-Ulm rückübertragen. Daher könne nur der Landkreis Neu-Ulm dem Zweckverband beitreten. Zweite Bürgermeisterin Lutz nahm zu den Ausführungen von Stadtrat Richter Stellung. Es gehe heute um den ersten Aufschlag und den ersten Grundsatzbeschluss zu diesem Thema. Dies betreffe sowohl die Biomüllvergärungsanlage als auch das interkommunale Gewerbegebiet. Es gehe darum, den Anfang zu machen, um dann in die Verhandlungen mit den anderen Gebietskörperschaften zu gehen und dort eben auch die städtischen Themen zu platzieren, wie zum Beispiel die Sanierungsbedürftigkeit der Straßen, die durch den LKW-Verkehr entstehen.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Dr. Bischof könne sich den Worten seines Stadtratskollegen Richter voll und ganz anschließen. Die Fraktion der Freien Wähler/WÜW sehe hier eine große Chance, nicht nur für den Landkreis Neu-Ulm, sondern auch für das Müllkraftwerk und die Fernwärme eine vorteilhafte Biomüllvergärungsanlage zu schaffen, aber auch darüber hinaus ein Gewerbegebiet, von dem auch Weißenhorn profitieren könne. Hier seien die schon angesprochenen Punkte sehr wichtig. Einerseits, dass es wirklich um die Schaffung von Arbeitsplätzen gehe, andererseits aber auch, dass die dort anzusiedelnden Betriebe für Weißenhorn verträglich sein müssen. Insbesondere was die Immissionssituation anbelangt, gerade was Schadstoffimmissionen oder Lärm betrifft. Es wurde auch schon angesprochen, dass natürlich sichergestellt sein müsse, dass von dieser Biomüllvergärungsanlage keine Geruchsbelästigung ausgehe. Das wäre fatal für die Stadt Weißenhorn und für das Industriegebiet. Dies müsse dauerhaft gelten ohne Ausnahmefälle. Es könne ja sein, dass solche Ausnahmefälle öfter auftreten. Die Fraktion der Freien Wähler/WÜW sei aber zuversichtlich. Die Anlage in Augsburg sei auch schon vom Kreistag besichtigt worden und man habe mit eigener Nase feststellen können, dass man dort nichts rieche. Wenn das in dieser modernen Form gemacht werde, spreche hier nichts dagegen. Ein weiterer Punkt sei die Anlieferung. Auch dies sei bereits angesprochen worden. Es sei klar, dass eine solche Anlage ohne Anlieferverkehr nicht betrieben werden könne. Die Fraktion der Freien Wähler/WÜW halte dies dann für akzeptabel, wenn die Anlieferung über die Autobahn erfolgen würde. Dies sollte ebenfalls die Bedingung sein, wenn tatsächlich aus allen Richtungen Müll angeliefert wird, diesen nicht durch das Stadtgebiet von Weißenhorn zu transportieren, sondern über die Autobahn. Das dürfte kein großes Problem sein, da die anderen Gebietskörperschaften fast alle im Westen, Norden und Süden liegen, nur der Landkreis Günzburg im Osten. Es sollte zumutbar sein, einen kleinen Umweg zu fahren, um die Lieferung über die Autobahn zu führen. Der letzte Punkt, den Stadtrat Dr. Bischof ansprechen möchte, sei auch schon genannt worden. Der letzte Satz des Beschlussvorschlages sei entbehrlich. Man müsse jedoch darauf hinweisen, dass gerade in der Sitzungsvorlage ein wenig der Eindruck erweckt worden sei, dass die Stadt Weißenhorn tatsächlich Einfluss nehmen könne. Dies sei eben nicht der Fall. Dies müsse allen klar sein. Dieser Zweckverband sei ein Verband, in dem der Landkreis Neu-Ulm Mitglied sei, aber nicht die Stadt Weißenhorn. Wenn diese Biomüllvergärungsanlage einmal gebaut und in Betrieb sei, habe die Stadt Weißenhorn kaum noch Einfluss darauf. Dies könne man akzeptieren, müsse sich aber vorher darüber im Klaren sein. Umso wichtiger sei es, diese Regelungen, die dann gelten, vorher klar zu definieren.
Zweite Bürgermeisterin Lutz stimmte den letzten Worten von Stadtrat Dr. Bischof zu. Man müsse diese Regelungen im Vorfeld festlegen. Jetzt habe man die Möglichkeit dazu. Ohne die Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten, welche nur die Stadt Weißenhorn für das neue Gebiet herstellen könne, könne dies nicht stattfinden. Das sei der Eingriffspunkt, den die Stadt habe.
Der folgende Wortbeitrag von Stadtrat Dr. Hogrefe und Herrn Moritz vom AWB wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Hogrefe in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Dr. Hogrefe fragte Herrn Moritz, ob er es richtig verstehe, dass es eine klare Prämisse sei, dass es nur um diese neun Gebietskörperschaften gehe. Stadtrat Dr. Hogrefe zitierte aus dem Sachbericht: „Verschiedene Gebietskörperschaften, darunter...“, hier seien die neun Gebietskörperschaften genannt. Er gehe davon aus, dass sich auch außerhalb dieser neun Gebietskörperschaften, vielleicht nicht alle Gebietskörperschaften, um den Standort der Biomüllvergärungsanlage reißen werden, aber dies durchaus noch Wachstumspotenzial habe. So verstehe Stadtrat Dr. Hogrefe auch den vorliegenden Sachbericht, dass dies eine Sache sei, die für die Zukunft auch andere Gebietskörperschaften miteinschließe, vielleicht mit einer entsprechenden Steigerung der Vor- und Nachteile. Stadtrat Dr. Hogrefe fragte Herrn Moritz, ob dies so sei.
Herr Moritz vom AWB antwortete, dass er hier keine genaue Auskunft geben könne. Es könnten am Ende des Tages, wenn man sich zu einem Zweckverband zusammenschließe, drei sein, es könnten sieben sein, aber im Moment seien es neun Gebietskörperschaften, die mit am Tisch säßen. Ob es einmal zehn sein werden, wisse er zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Herr Moritz werde dies nicht versprechen, da er dies im Moment nicht wisse. Es hätten sich derzeit neun Gebietskörperschaften gefunden, die gemeinsam am Tisch säßen, daraus ergebe sich die aktuell für die Anlage geplante Müllmenge. Es ginge nun darum, in den nächsten Wochen und Monaten von den neun Gebietskörperschaften eine Äußerung zu erhalten. Ob diese mit den möglicherweise zur Verfügung stehenden Standorten einverstanden sein werden, ob diese mitmachen werden. Es waren einst mehr, aber nun haben sich die neun Gebietskörperschaften zusammengesetzt und diese Machbarkeitsstudie durchgeführt.
Stadtrat Dr. Hogrefe stellte nochmals eine Rückfrage. Er habe nicht im Sinn gehabt, dass es weniger Gebietskörperschaften werden könnten, wie es Herr Moritz eben noch einmal dargestellt habe, sondern ob es, wie Stadtrat Dr. Hogrefe dem Sachbericht entnehme, grundsätzlich deutlich mehr werden könnten.
Herr Moritz vom AWB teilte mit, dass er nicht wisse, ob es deutlich mehr werden. Man habe eine Menge aus den neun Gebietskörperschaften. Dies seien 55.000 Tonnen. Diese Menge sei die Grundlage von welcher aus man rechne. Wenn nun eine Gebietskörperschaft wegfalle, könne es sein, dass man schaue, dass man bei der Menge bleibe. Aber er könne nicht sagen, ob es am Ende 10, 15 oder 20 Gebietskörperschaften werden. Wenn es 20 Gebietskörperschaften wären, würde man über eine ganz andere Menge diskutieren, die in die Biomüllvergärungsanlage käme. Die Planung sei auf 55.000 Tonnen ausgelegt.
Stadtrat Dr. Hogrefe wiederholte, dass Herr Moritz erneut gesagt habe, wenn eine Gebietskörperschaft ausfalle, könne diese ersetzt werden. Stadtrat Dr. Hogrefe fragte deshalb nochmals nach. Würde der Landkreis Neu-Ulm als Mitglied des Zweckverbandes auf jeden Fall zustimmen oder würde er es befürworten, wenn zu den neun Gebietskörperschaften noch weitere hinzukämen?
Herr Moritz antwortete, dass er nicht für den Landkreis Neu-Ulm sprechen könne. Dies müsse der Landkreis Neu-Ulm entscheiden. Daher könne Herr Moritz die Frage von Stadtrat Dr. Hogrefe nicht beantworten. Herr Moritz könne nur sagen, dass von Anfang an diese neun Gebietskörperschaften eine Menge aufgerechnet hätten. Dies habe er versucht zu erklären. So sei man auf diese 55.000 Tonnen gekommen. Dies sei die Basis mit der man plane. Wenn es am Ende weniger sein sollte, so habe man noch nie mit anderen Gebietskörperschaften gesprochen. Es gebe im Moment keine konkreten Verhandlungen. Dann müsse man eben sehen, wohin die Mengen gehen. Die Anlagenplanung und die Anlagendiskussion drehe sich um diese 55.000 Tonnen.
Beschluss:
Der Stadtrat stimmt der Planung eines Interkommunalen Gewerbegebietes zusammen mit der Stadt Vöhringen im Bereich westlich des Müllheizkraftwerkes auf Vöhringer Gemarkung dem Grunde nach – Grundsatzbeschluss - zu.
Die Stadt Weißenhorn wird im Rahmen der bauleitplanerischen Verfahren der Stadt Vöhringen beteiligt.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die notwendigen flankierenden vertraglichen Regelungen, die insbesondere dem Umstand Rechnung trägt, dass die Erschließung weitgehend auf Weißenhorn Flur erfolgt, mit der Stadt Vöhringen, auszuhandeln. Die abschließende Vertragsgenehmigung obliegt dem Stadtrat.
Abstimmungsergebnis: 19:3
Der Beschluss wurde mit 19 Stimmen angenommen.
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| 3. | Fachbereich 2: Ersatz-Beschaffung LF 16/12 Beschaffung eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugs (HLF 20) für die Freiwillige Feuerwehr Weißenhorn - Vergabevorschlag Los 1 |
| SR 29/2025 |
Sachverhalt:
Wie in der Stadtratssitzung am 20.01.2025 beschlossen, wurde die Ausschreibung für Los 1 (Fahrgestell) aufgehoben, da kein wertbares Angebot vorlag. Am 06.02.2025 wurden die Ausschreibungsunterlagen für Los 1 erneut europaweit veröffentlicht und von 6 Firmen heruntergeladen. Es wurde jedoch nur ein Angebot abgegeben.
| Los 1 – Fahrgestell | ||
| Bieter | Angebotspreis inkl. MwSt. nach rechnerischer Prüfung | Besondere Bedingungen / Bemerkungen |
| Firma 1 | 160.000,00 € |
|
Das Angebot entspricht nach Aufklärung den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Es wird daher empfohlen, den Auftrag für Los 1 an die Firma 1 zum Preis von 160.000,00 € zu vergeben.
Zusammenstellung des vorgeschlagenen Gesamtauftrags:
| Los | Bieter | Korrigierter Angebotspreis inkl. MwSt. mit berücksichtigten Zahlungsbedingungen |
| 1 - Fahrgestell | Firma 1 | 160.000,00 € |
| 2 – Feuerwehraufbau | Firma 3 - aus erstem Verfahren | 482.335,56 € |
| 3 - Beladung | Firma 4 - aus erstem Verfahren | 156.508,70 € |
| Gesamt |
| 798.844,26 € |
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine Diskussion an.
Beschluss:
„Der Auftrag für Los 1 wird an die Firma 1 zum Preis von 160.000,00 € vergeben.“
Abstimmungsergebnis: 22:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Informationen über das erste und zweite Modernisierungsgesetz Bayern; Kenntnisnahme |
| SR 32/2025 |
Sachverhalt:
Auf Grundlage des ersten und zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern sind zum 01.01.2025 u. a. wichtige Änderungen der bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie im Vergaberecht in Kraft getreten. Ziel der Gesetze soll es sein, Bauen einfacher und schneller zu machen.
1. Änderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
Der Bauantrag gemäß Art. 64 Abs. 1 BayBO ist nun zwingend bei der Baurechtsbehörde beim Landratsamt einzureichen. Das (fakultative) Einreichen bei der Stadt ist nicht mehr möglich. Die notwendige Beteiligung der Stadt in Form der Einvernehmenserteilung erfolgt im Laufe des Genehmigungsverfahrens durch die Baurechtsbehörde. An der Prüfung der Bauanträge in der städtischen Verwaltung sowie deren Behandlung im Bauausschuss ändert sich dadurch nichts. Auch ist die Frist von 8 Wochen für die Entscheidung über das städtische Einvernehmen ist gleichgeblieben.
Hinweis:
Isolierte Befreiungen (notwendig, wenn ein an sich verfahrensfreies Vorhaben eine Befreiung vom Bebauungsplan oder einer örtlichen Bauvorschrift bedarf) sowie Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind weiter bei der Stadt einzureichen. Für die Prüfung und Entscheidung über diese Anträge bleibt die Stadt auch weiterhin zuständig.
2. Ausweitung der Verfahrensfreiheit
Die Liste der in Art. 57 BayBO genannten verfahrensfreien Vorhaben wird um zusätzliche Tatbestände ergänzt, was zu einer großzügigeren Handhabung der Verfahrensfreiheit führt. Künftig werden deutlich mehr Bauvorhaben ohne ein formelles Baugenehmigungsverfahren realisiert werden können.
Am relevantesten ist die neue Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO für Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn in die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht eingegriffen wird. Der Gemeinde sind Dachgeschossausbauten im Sinne von Abs. 1 Nr. 18 zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.
3. Kommunale Stellplatzsatzungen
Die Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen besteht nach Art. 47 Abs. 1 BayBO künftig nur noch dann, wenn die Stadt eine solche Pflicht durch eine kommunale Satzung anordnet. Die Stadt darf dabei die in der novellierten Anlage zur Bay. Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Obergrenzen für Stellplätze nicht überschreiten. Für bestehende Satzungen, welche diese Obergrenzen überschreiben, besteht eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2025.
Die neue Anlage zur GaStellV begrenzt die notwendige Stellplatzanzahl für freifinanzierte Wohnungen auf maximal 2 Stellplätze und für geförderten Wohnungsbau auf 0,5 Stellplätze.
Nachdem die Satzung der Stadt Weißenhorn eine Pflicht zur Herstellung von bis zu 2 Stellplätzen je Wohneinheit vorsieht, kann die Satzung wohl bestehen bleiben. Die Verwaltung wird jedoch eine genaue Prüfung vornehmen.
4. Unwirksamkeit kommunaler Freiflächengestaltungssatzungen
Mit der Neufassung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO entfällt die bisherige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass sog. kommunaler Freiflächengestaltungssatzungen. Diesbezüglich bestehende Satzungen verlieren mit Ablauf des 30.09.2025 ihre Gültigkeit und treten außer Kraft.
Nach der Neuregelung verbleibt der Stadt lediglich die Möglichkeit örtliche Bauvorschriften über das Verbot von Bodenversiegelungen, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen zu erlassen.
Die städtische Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung dürfte zumindest hinsichtlich der Schottergärtenverbote bzw. Grünpflanzgebote dem neuen Gesetzestext im Wesentlichen entsprechen. Ob die Pflicht zur Begrünung von Flachdächern noch von der Ermächtigungsgrundlage (oder einer anderen) gedeckt ist wird die Verwaltung prüfen. Möglicherweise ist die Satzung in Teilen aufzuheben.
5. Erhöhung der vergaberechtlichen Wertgrenzen
Ab dem 1. Januar 2025 gelten massiv erhöhte Wertgrenzen für Direktvergaben (250.000€ bei Bauleistungen bzw. 100.000€ für alle sonstigen Leistungen). Die bisherigen Grenzen für Direktvergaben lagen bei 25.000€.
Die Wertgrenzen für Freihändige Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb sowie Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb erhöhen sich auf 1 Mio. Euro für Bauleistungen bzw. bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert, also meist 221.000 €, für alle sonstigen Leistungen.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz führte in den Tagesordnungspunkt ein. Sie übergab das Wort an den Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herrn Meyer, der den Tagesordnungspunkt vorstellte. Es schloss sich eine Diskussion an.
Die nachfolgenden Erläuterungen zum 1. und 2. Modernisierungsgesetz durch den Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herrn Meyer, wurden auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen.
Der Leiter des Fachbereiches Planen und Bauen, Herr Meyer, erläuterte die Änderungen durch das 1. und 2. Modernisierungsgesetz.
Herr Meyer teilte mit, dass es Sinn dieses Gesetzes sei, das Bauen einfacher und schneller zu machen. Im Baugenehmigungsverfahren gebe es eine nicht unerhebliche Änderung. Die Bauanträge müssten jetzt zwingend bei der Baurechtsbehörde, dem Landratsamt Neu-Ulm, eingereicht werden. Früher sei dies fakultativ gewesen. Man habe die Möglichkeit gehabt, die Anträge bei der Kommune oder bei der Baurechtsbehörde einzureichen. Dies sei nunmehr nicht mehr möglich. Ansonsten habe sich hinsichtlich der Beteiligung der Kommune nichts geändert. Man habe nach wie vor eine Frist von 8 Wochen, um über das Einvernehmen zu entscheiden. Das Verfahren sei jedoch nun so, dass der Antrag zunächst beim Landratsamt sei und dieses anschließend die Kommune beteilige. Sogenannte isolierte Befreiungen, bei denen verfahrensfreie Vorhaben keiner Baugenehmigung, aber einer Befreiung vom Bebauungsplan oder einer sonstigen örtlichen Bauvorschrift bedürfen, und Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren werden weiterhin bei der Gemeinde eingereicht und bleiben in deren Zuständigkeit.
Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben wurde erweitert. Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich Dachgauben seien nun verfahrensfrei, wenn ansonsten nicht in die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes eingegriffen werde. Natürlich wird hier eingegriffen, aber nur dann, wenn außer dem Dachgeschossausbau und der Dachgaube keine weiteren Änderungen vorgenommen werden.
Auch bei den kommunalen Stellplatzsatzungen habe sich etwas geändert. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen bestehe künftig nicht mehr. Dies sei nur noch dann der Fall, wenn die Kommune selbst durch Satzung eine solche Pflicht anordne. Die Stadt Weißenhorn habe eine solche Satzung, die auch weiterhin gelten werde. Man habe die Obergrenzen, die in der novellierten Anlage zur Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegt seien, nicht überschritten. Dort seien maximal zwei Stellplätze pro Wohneinheit vorgesehen. Dies sei auch die Obergrenze der Stadt Weißenhorn. Die Stadt Weißenhorn könne, müsse aber nicht die Satzung aufheben oder ändern. Diese Änderung wird erst zum 01. Oktober 2025 in Kraft treten.
Die Neufassung des Art. 81 BayBO, hier handle es sich um die gemeindliche Freiflächengestaltungssatzung. Diese Ermächtigungsgrundlage sei praktisch abgeschafft bzw. sehr stark eingeschränkt worden. Die Kommunen können nur noch eine Bauvorschrift erlassen, die die Versiegelung des Bodens verbiete, also Schottergärten. Die Kommune könne keine positiven Vorgaben mehr machen, welche Bepflanzung die Kommune haben möchte, wie zum Beispiel Hecken oder einheimische Pflanzen oder was auch immer. Dies sei nun nicht mehr möglich. In der Satzung der Stadt Weißenhorn gebe es keine derartigen dezidierten Vorgaben. Wenn man diese Satzung beibehalten wolle, müsse man jedoch, wie Herr Meyer der Begründung entnommen habe, eine neue Satzung erlassen, denn egal, ob die Stadt Weißenhorn diese neuen gesetzlichen Regelungen einhalte oder nicht, trete die derzeit gültige Satzung außer Kraft. Man werde noch einmal auf den Stadtrat zukommen.
Die vergaberechtlichen Wertgrenzen für Direktvergaben wurden massiv angehoben. Diese lagen bisher bei 25.000 Euro. Hier würde die Grenze nun bei bis zu 250.000 Euro für Bauleistungen und 100.000 Euro für sonstige Dienstleistungen liegen. Auch die Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen seien deutlich erhöht worden, die Zahlen könnten der Vorlage entnommen werden. Dies bedeute aber nicht, dass man den Erstbesten beauftragen könne, auch hier gelte natürlich weiterhin das kommunale Haushaltsrecht, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Gerade bei größeren Summen werde man immer mehrere Angebote einholen. Nur diese formellen Vergabeverfahren, die in der Vergangenheit bei geringeren Summen notwendig waren, würden in diesem Fall entfallen.
Die Fraktion der Freien Wähler/WÜW stellte zur Sitzung Fragen zum Modernisierungsgesetz. Diese lauteten wie folgt:
| o | Besteht die Gefahr, dass die 8-Wochen-Frist versäumt wird, wenn ein Bauantrag erst verspätet an die Stadt weitergegeben wird? |
| o | Wie kann eine Dachgaube errichtet werden, ohne die äußere Gestalt des Gebäudes zu verändern? |
| o | Können Dachgauben in beliebiger Größe errichtet werden, z. B. über die gesamte Länge des Gebäudes, so dass sich praktisch ein weiteres Vollgeschoss ergibt? |
| o | Müssen in der städtischen Stellplatzsatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die bisher nur in der GaStellV des Landes enthalten waren, damit diese weiterhin gelten? |
| o | Darf die Stadt weiterhin Regelungen zur Freiflächengestaltung treffen? Durch eine Satzung oder durch andere Vorschriften? Was darf geregelt werden, was nicht? |
| o | Was ist der Unterschied zwischen einer Direktvergabe und einer Freihändigen Vergabe? |
Herr Meyer beantwortet die Fragen der Fraktion der Freien Wähler/WÜW im Anschluss an die Erläuterungen.
Besteht die Gefahr, dass die 8-Wochen-Frist versäumt wird, wenn ein Bauantrag erst verspätet an die Stadt weitergegeben wird?
Herr Meyer antwortete, dass dies nicht der Fall wäre. Die 8-Wochen-Frist beginne mit dem Eingang des Antrags bzw. der Stellungnahme beim Landratsamt.
Wie kann eine Dachgaube errichtet werden, ohne die äußere Gestalt des Gebäudes zu verändern?
Herr Meyer teilte mit, dass er dieses „im Übrigen“ nicht niedergeschrieben habe, die äußere Form könne hier nicht verändert werden, jedoch sei diese Änderung enthalten.
Können Dachgauben in beliebiger Größe errichtet werden, z. B. über die gesamte Länge des Gebäudes, so dass sich praktisch ein weiteres Vollgeschoss ergibt?
Herr Meyer antwortete, dass sich durch Art. 57 BayBO, der hier die Verfahrensfreiheit regelt, nur die Frage geändert hat, ob es genehmigungspflichtig ist oder nicht. Die Bestimmung der Bebauungspläne, in denen das Vorhaben verortet ist, diese sind weiter zu beachten, gerade wenn der Bebauungsplan Vorgaben macht, wie breit Gauben sein dürfen oder ob Gauben überhaupt zulässig sind: Es gebe auch Bebauungspläne, wo Gauben gar nicht zulässig seien. Der Bebauungsplan gehe weiter und könne verfahrensfrei sein, aber der Bauherr dürfe sie trotzdem nicht bauen.
Müssen in der städtischen Stellplatzsatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die bisher nur in der GaStellV des Landes enthalten waren, damit diese weiterhin gelten?
Herr Meyer erwiderte, dass weitere Regelungen aufgenommen werden sollen. Die gesetzliche Verpflichtung bestehe nicht mehr. Die Stellplatzsatzung der Stadt Weißenhorn regele nur die Stellplatzpflicht bei Wohnnutzung. Wenn man auch bei gewerblicher Nutzung weiterhin eine Stellplatzpflicht haben wolle, müsse man die Satzung entsprechend anpassen.
Darf die Stadt weiterhin Regelungen zur Freiflächengestaltung treffen? Durch eine Satzung oder durch andere Vorschriften? Was darf geregelt werden, was nicht?
Herr Meyer teilte mit, dass der Wortlaut des neuen Art. 81 BayBO nun laute, dass das Verbot von Bodenversiegelung, unbegrünten Steingärten und ähnlichen monotonen Flächennutzungen mit hoher thermischer und hydrologischer Belastung zu regeln sei. Genau dies sei in der städtischen Satzung enthalten. Der Inhalt der Satzung sollte mit der neuen Regelung übereinstimmen. Zu prüfen sei noch, ob die Pflicht zur Dachbegrünung bei Flachdächern von der neuen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei oder nicht. Hier sei noch nichts zu finden, was aber sicherlich irgendwann in den weiteren Vollzugshinweisen kommen werde.
Was ist der Unterschied zwischen einer Direktvergabe und einer Freihändigen Vergabe?
Herr Meyer informierte, dass bei einer Direktvergabe das erstbeste Unternehmen informiert und beauftragt werden könne. Bei einer freihändigen Vergabe benötige man mehrere Angebote. Im Gegensatz zu einer beschränkten Ausschreibung habe man jedoch weniger Formalitäten zu beachten. Man könne auch mit den Bietern verhandeln, was bei formelleren Verfahren nicht möglich sei.
Es folgte eine weitere Diskussion.
Die folgenden Wortbeiträge von Stadtrat Dr. Bischof sowie die entsprechenden Antworten des Fachbereichsleiters Planen und Bauen, Herrn Meyer, wurden auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen.
Stadtrat Dr. Bischof stellte eine Rückfrage. Die Stadt könne zwar gewisse Verbote aussprechen, wie zum Beispiel Schottergärten, aber bei Grünflächen könne man keine Vorgaben mehr machen. Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass er glaube, dass in den Bebauungsplänen auch sehr detaillierte Vorgaben gemacht würden, wie es Herr Meyer eben schon ausgeführt habe, zum Beispiel welche Gehölze hier gepflanzt werden müssten. Gilt das auch hier, oder gelte dies nur für allgemeine Satzungen?
Herr Meyer erwiderte, dass dies grundsätzlich auch für die Festsetzung von örtlichen Bauvorschriften gelte. So würden diese in den Bebauungsplänen bezeichnet. Dies führe aber nicht dazu, dass die Bebauungspläne selbst außer Kraft gesetzt würden. Es handele sich nur um einzelne Vorschriften. Wenn diese nicht mehr konform seien, dann würden sie nicht mehr gelten. Aber man müsse sich das in den Bebauungsplänen anschauen. Wenn diese Pflanzgebote, von denen man zum Beispiel viele habe, auf dem Umweltbericht basierten und auch dem Umweltausgleich dienten, dann blieben sie natürlich bestehen. Wenn sie aber rein gestalterisch sind, weil die Stadt bestimmte Vorgaben machen wolle, zum Beispiel keine Tujenhecken oder Ähnliches, dann würden diese teilweise entfallen.
Stadtrat Dr. Bischof erkundigte sich, ob es noch eine Regelung für Kinderspielplätze gebe. Er habe dies in der Zeitung gelesen. Eine generelle Verpflichtung gebe es wohl nicht mehr. Spielt das eine Rolle oder wird das über die Bebauungspläne geregelt? Stadtrat Dr. Bischof stellt eine weitere Frage zum Thema Photovoltaikanlagen. Diese seien jetzt wohl noch stärker privilegiert. Er fragte, ob dies für die Stadtverwaltung eine Bedeutung habe oder ob hier noch Handlungsbedarf bestehe.
Herr Meyer erklärte, dass er hinsichtlich der Kinderspielplätze derzeit keine Antwort geben könne. Er könne dies aber gerne nachreichen. Hier gäbe es tatsächlich Regelungen, die aber auch erst Ende dieses Jahres in Kraft treten. Bezüglich der Privilegierung von Photovoltaikanlagen sei Herrn Meyer nicht bekannt, dass sich hier etwas Nennenswertes geändert habe. Es gebe die privilegierten Freiflächenanlagen in diesen benachteiligten Gebieten entlang von Bundesfernstraßen und Schienenwegen. Weiter gebe es die kleineren Anlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind, bis zu einer Größe von zwei Hektar. Diese seien auch privilegiert, aber es sei ihm derzeit nicht bekannt, dass sich hier etwas geändert habe.
Stadtrat Dr. Bischof antwortete, diese seien wohl auch verfahrensfrei, so habe er es zumindest gelesen. Auch Werbeanlagen in Gewerbegebieten seien wohl verfahrensfrei. Stadtrat Dr. Bischof fragte Herrn Meyer, ob dies auch die Stadt Weißenhorn betreffe und was in irgendeiner Weise geregelt werden solle?
Herr Meyer erklärte, dass verfahrensfrei nur bedeute, dass kein Bauantrag gestellt werden müsse. Dies heiße aber, wenn es eine städtische Regelung gebe, man zum Beispiel eine Werbeanlagensatzung habe, dann gelte diese weiter und müsse eingehalten werden. Wenn derjenige, der hier etwas machen wolle, sich daranhalte, bedeute das nur, dass er nicht zum Landratsamt gehen müsse, um einen Bauantrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sondern er könne das einfach machen, müsse sich aber nach wie vor an das Ortsrecht der Stadt Weißenhorn halten. Gleiches gelte für die Photovoltaikanlage. Früher habe man dafür einen Bebauungsplan gebraucht, das sei dann aber abgeschafft worden. Jetzt gehe man noch einen Schritt weiter und benötige dafür nicht einmal eine Baugenehmigung. Ob das für solche Anlagen sinnvoll ist, sei dahingestellt.
Beschluss:
„Die Informationen über das erste und zweite Modernisierungsgesetz Bayern werden zur Kenntnis genommen“.
Abstimmungsergebnis: 22:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 5. | Fachbereich 4: Neubau Feuerwehrgerätehaus Weißenhorn – Projektänderungsanträge |
| SR 27/2025 |
Sachverhalt:
Der Objektbau des Feuerwehrgerätehauses wurde mit Beschluss vom 13.05.2024 an die Firma Matthäus Schmid GmbH & Co. KG vergeben.
Der Objektbau lag bei Vergabe ca. 28% unter der Kostenschätzung des
Planungsbüros.
Die laufenden Abstimmungen in der Ausführungsplanung und die daraus
resultierenden erforderlichen Anpassungen stellen sich in den vorliegenden Projektänderungsanträgen dar.
In beiliegender Liste sind alle Änderungsanträge aufgelistet.
Die PÄ 01 bis PÄ 04 wurden bereits in der Sitzung des Stadtrats beschlossen.
In Auflistung grün markiert.
Die Änderungsanträge PÄ 05 – PÄ 11, PÄ 14, PÄ 19 und PÄ 20 wurden in Zuständigkeit des 1. BM beauftragt, bzw. bei Minderkosten akzeptiert.
In Auflistung gelb markiert.
Die noch freizugebenden Projektänderungsanträge.
In Auflistung rot markiert. Siehe nö Anlage Übersicht Änderungsanträge.
| PÄ 12 | Waschbecken Erste Hilfe Raum, Laut DIN nicht vorgeschrieben und in ursprünglicher Planung nicht enthalten. Nutzerwunsch |
| PÄ 13 | Rolltor und Türen Lager OG, |
| Geplantes Rolltor Lager OG in zweiflügelige Tür geändert. |
| PÄ 15 | B Schlauch und Übungsturm, der Sachverhalt wurde bereits in den SR am 04.11.2024 und SR am 16.12.2024 dargestellt. Die Abstimmung der Kosten hat sich etwas verzögert. Durch detaillierte Verhandlung konnte hier noch eine Reduzierung erreicht werden. |
| PÄ 16 | Druckluftanschlüsse, |
| Wunsch der Nutzer nach einer größeren Anzahl als beauftragt. |
| PÄ 17 | Kaltwasseranschlüsse |
| Wunsch der Nutzer nach einer größeren Anzahl als beauftragt. |
| PÄ 21 | Änderung Türen und Tore, |
| Anpassung Aufgrund der fortlaufenden Planung des Schließsystems nach den Bedürfnissen der Nutzer. |
| PÄ 22 | Teilung Raffstore, |
| Änderung der Aufteilung, zur leichteren Reparatur und Wartung. |
Wie in der Stadtratssitzung vom 26.4.24 dargestellt war das Objekt mit einer kostenintensiven Kühlung vorgesehen, die im weiteren Planungsprozess relativiert werden konnte und somit die ursprünglichen Kosten für dieses Element reduziert werden konnten. Der Gesamtansatz der damaligen Kosten wird somit auch mit den vorliegenden Änderungsanträgen nicht überschritten.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz stellte den vorliegenden Tagesordnungspunkt vor. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
- Der Sachstand zur Beauftragung der Projektänderungsanträge wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.
- Die Verwaltung wird ermächtigt die Projektänderungsanträge
PÄ 12 – PÄ 13, PÄ 15B – PÄ 17, PÄ 21 und PÄ 22A zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 6. | Fachbereich 4: Neubau Feuerwehrgerätehaus Weißenhorn – Ausschreibung der Außenanlagen |
| SR 162/2024 |
Sachverhalt:
Für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses erfolgte nach Absprache mit der Vergabestelle der Regierung von Schwaben die Ausschreibung für das Gerätehaus als Funktionalausschreibung. In dieser Abstimmung wurde uns damals empfohlen, die Außenanlagen zu separieren und diese ebenfalls als Gesamtpaket einer Funktionalausschreibung auszuschreiben.
In der SR Sitzung vom 13.05.2024 wurde beschlossen, die Ausschreibung vorzubereiten.
Aufgrund des Erreichens des EU Schwellenwerts wird das Verfahren als offenes Verfahren nach VOB/B EU-weit ausgeführt.
Die Wertungskriterien sind wie folgt:
- Preis
- Qualifikation und Bauablauf
- Referenzen
Die Ausschreibungsunterlagen liegen als Anlage bei.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine Diskussion an.
Die Fraktion der Freien Wähler/WÜW hatten im Vorfeld der Stadtratssitzung einige Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt gestellt, welche im Rahmen der Diskussion behandelt wurden. Es wurde während der Sitzung darum gebeten, diese Fragen auch in das Protokoll aufzunehmen. Folgende Fragen wurden gestellt
| • | Muss das Gelände wegen des Feuerwehrhauses als kritische Infrastruktur eingezäunt und mit Toren versehen werden? |
| • | Können die Stellplätze für die Feuerwehrleute als Schrägparkplätze angelegt werden, um eine schnellere Einfahrt zu ermöglichen? |
| • | Können insgesamt 53 Stellplätze für Feuerwehrleute (entsprechend der Sitzplatzzahl in den Fahrzeugen) angelegt werden? |
| • | Kann auf im Boden eingelassene Leuchten verzichtet werden, da sich diese am Kirchplatz nicht bewährt haben? |
Auch Stadtrat Simmnacher stellte noch ergänzende Fragen zum Tagesordnungspunkt, die in der weiteren Diskussion beantwortet wurden. Stadtrat Simmnacher sagte, dass in der Ausschreibung gestanden habe, dass die Parkplätze mit Rasenfugensteinen hergestellt werden sollen. Von Seiten der CSU-Fraktion habe Stadtrat Schrodi mitgeteilt, dass Rasenfugensteine nicht unbedingt ideal seien. Gerade im Hinblick auf eine mögliche Stolpergefahr, die durch die Rasenfugensteine entstehen könnte.
Zweite Bürgermeisterin Lutz informierte, dass man sich bereits im Vorfeld über einige Punkte besprochen habe. Zum Thema Parkplätze habe man im Rahmen der Planung seitlich ein Fahrradhaus vorgesehen. Dieses sei gestrichen worden. Man sei hier einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass man als Radfahrer so nah wie möglich am Gebäude parken wolle, so dass der hier vor dem Eingang vorhandene Überstand um Fahrradabstellbügel ergänzt werden könne und das Fahrradabstellhaus obsolet werde. Wenn dieses Fahrradabstellhaus entfernt würde, könnten hier zusätzliche Parkplätze geschaffen werden. Im Bereich des Logistikhofes könne man möglicherweise eine Schraffierung vornehmen, so dass man insgesamt auf die genannten 53 Parkplätze komme. Dies werde in den weiteren Planungsprozess eingebracht. Auch das Thema Umzäunung werde in den weiteren Planungsprozess mit aufgenommen. Hier könne man sich noch einmal mit dem gefundenen Planer austauschen, wie so etwas umgesetzt werden könne. Es müsse vielleicht nicht immer ein Zaun sein. Vielleicht gebe es hier auch eine andere Möglichkeit der Abgrenzung mit einer biologischen Variante. Es müsse im weiteren Planungsprozess analysiert werden, wo man unbedingt einen Zaun brauche und wo man mit einer guten Begrünung arbeiten könne, damit es optisch ansprechend sei, man der Natur etwas Gutes tue, aber auch die kritische Infrastruktur schütze.
Stadtbaumeisterin Graf-Rembold teilte mit, dass die Thematik bezüglich des Zaunes nochmals mit dem Straßenbauamt besprochen werden müsse. Es gebe hier eine Anbauverbotszone. Diese sei im ersten Entwurf mit 15 m eingehalten worden. Dieser Abstand habe sich nun aufgrund der Verlegung des Feuerwehrhauses geändert. Es müsse nun geprüft werden, ob eine Einfriedung so einfach möglich sei. Stadtbaumeisterin Graf-Rembold ging auf die Frage bezüglich der Besucherparkplätze ein. Es gebe ausreichend Parkplätze am Freibad und an der Fuggerhalle. Diese befänden sich in unmittelbarer Nähe. Es handle sich um Besucher, die für Schulungen oder ähnliches vor Orts seien. Eine zusätzliche Versiegelung von Flächen direkt an der Feuerwehr sei nicht optimal. Man werde dieses Thema aber in die weiteren Gespräche mitnehmen, um möglicherweise weitere Parkplätze in die Straße integrieren zu können.
Bezüglich der Rasengittersteine sei die Feuerwehr bisher nicht direkt an die Verwaltung herangetreten. Man sei davon ausgegangen, dass diese aufgrund der Planung maximal versickern können. Dies sei die Vorgabe auf dem Grundstück, auch für die Planer. Man werde hier eine Lösung finden. Entweder Rasengittersteine oder andere Möglichkeiten. Eine Vollversiegelung im Außenbereich werde es aber nicht geben. Eine Stolperfalle sollte vermieden werden.
Stadtrat Schrodi wies darauf hin, dass es auch versickerungsfähige Steine gebe.
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass diese Punkte in die weitere Planung einfließen können.
Stadtrat Dr. Bischof bedankte sich für die Beantwortung der Fragen, teilte aber mit, dass noch zwei Fragen offen seien. Dies sei die Frage, ob die Parkplätze nicht besser als Schrägparkplätze angelegt werden sollten und die zweite Frage sei, dass in den Ausschreibungsunterlagen von Bodenleuchten die Rede sei. Dies werde von der Fraktion der Freien Wähler/WÜW kritisch gesehen, da erfahrungsgemäß die Leuchten rund um die Stadtpfarrkirche mittlerweile fast alle defekt seien.
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass sie bereits zu Beginn des Tagesordnungspunktes mitgeteilt hat, dass die Schrägparkplätze in die Planung aufgenommen werden. Bezüglich der Bodenleuchten kann mitgeteilt werden, dass es sich um Bodenleuchten handelt, bei denen das Leuchtmittel ausgetauscht werden kann.
Zweite Bürgermeisterin Lutz sprach zum Abschluss dieses Tagesordnungspunktes im Namen des gesamten Stadtrates einen Dank an die anwesenden Feuerwehrkräfte für deren Engagement aus.
Beschluss:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, die Funktionalausschreibung der Außenanlagen zum Neubau des Feuerwehrgerätehauses zu veröffentlichen.“
Abstimmungsergebnis: 22:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 7. | Fachbereich 4: Sanierung und Neukonzeptionierung Museumsensemble – Auftragsstand – Schadensdarstellung Vortor und Wehrgang |
| SR 28/2025 |
Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Stadtrats wurde mitgeteilt, das Nachträge in der Prüfung sind und im Bauverlauf unvorhergesehene Leistungen aufgetreten sind. Im Folgenden werden diese dargestellt.
Bei der Freilegung und Sanierung der Tragkonstruktion im Wehrgang des Vortors sind unerwartet umfangreiche und unvorhergesehene Leistungen aufgetreten.
Bei den Voruntersuchungen im Jahr 2018 wurde ein Riss in Trägermitte des Hauptträger im Wehrgang festgestellt (Holzträger über der Durchfahrt des Oberen Tors) und als dringend sanierungsbedürftig klassifiziert. Bereits im Jahr 2018 erfolgten im äußeren Torbereich Notsicherungsmaßnahmen um die Durchfahrt in die Altstadt weiterhin sicherzustellen.
Teilbereiche des Wehrgangs und der damit zusammenhängenden Dachkonstruktion waren bisher nicht zugänglich. Im Laufe der Freilegung und der beginnenden Sanierung der Tragkonstruktion des Vortors traten nun unvorhergesehene Erfordernisse auf. Nahezu die gesamte süd-westliche Fachwerkwand im Wehrgang ist nicht mehr tragfähig und musste komplett erneuert werden. Siehe anschließende Fotos. Die Schädigung zog sich bis in die Wand im Querriegel zur Fachwerkwand und mussten statisch komplett neu hergestellt werden. (siehe Fotos zum NA 01 Fa. Lutzenberger)
Die Kehlenausbildung im Dach des Wehrgangs war konstruktiv und strukturell minderwertig und musste ergänzt und erneuert werden. Damit wird künftig sowohl der Lastabtrag als auch die Ableitung von Wasser über konstruktiv vertretbare Anschlüsse gewährleistet. Wie im Bild erkennbar, war der First um über 50 cm verschoben, was das gesamte Tragwerk bis in die Pfosten der Fachwerkwände beeinflusst und massiv geschädigt hat. Eindringendes Wasser sickerte in verschlossenen Bereichen und unerkannt durch die Holzkonstruktion, die teilweise innerlich zersetzt bis hin zu ausgehöhlt war.
In diesem Bereich war auch der Kamin nur unzureichend gesichert. Nach Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege ist der Kamin als erhaltenswert und prägend für das Stadtbild und die Zeit und wird als sehr erhaltenswert angesehen und somit künftig zu sichern und konstruktiv anzubinden.
Die Dacheindeckung der Vortürme wurde bereits in der Sitzung vom 29.07.2024 behandelt und freigegeben. Durch das hohe Schadensmaß der Gesamtkonstruktion am Wehrgang und der damit anschließenden Dachkonstruktion hat sich beim Rückbau gezeigt, dass die unsachgemäße Verlegung der Dacheindeckung der Vortürme ohne Gratziegel das Schadensmaß begünstigt hat und künftig vermieden werden soll. Die Fließwege des eindringenden Wassers in den Türmen konnten teils bis in die Holzkonstruktion des Wehrgangs nachverfolgt werden. In Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege haben wir uns entschieden künftig Gratziegel auszuführen, und nicht Mönch und Nonne Ziegel als Gratersatz in diesen Bereichen. Damit wird eine technisch vertretbare Lösung erreicht und der Wassereintritt unterbunden. Die Ansicht der Türme wird sich hierdurch geringfügig verändern. (siehe Anlage Turmdeckung)
Die unerwartet hohe Schädigung der Tragkonstruktion in unzugänglichen Bereichen des Vortors und des Wehrgangs verdeutlicht die bereits aus den intensiven Voruntersuchungen abgeleiteten dringenden Empfehlungen zur Sanierung des Torbereichs. Die damals erarbeiteten Empfehlungen und Notsicherungen trugen zu einer temporären Sicherung und Nutzung der Durchfahrt bei, können aber nicht die Notwendigkeit einer Sanierung langfristig sicherstellen. Ohne den jetzigen Eingriff und die Wiederherstellung der Tragkonstruktion wäre eine dauerhafte Sperrung der Tordurchfahrt unumgänglich. Nach derzeitigem Wissenstand ist der Wehrgang mit der am dringlichsten zu sanierende Bereich des gesamten Ensembles.
Die beigelegten Nachträge umfassen weiter auch Maßnahmen, um den Baufortschritt zu gewährleisten. Hierbei ist aufzuführen, dass aufgrund statischer Abhängigkeiten Deckenausbesserungsarbeiten mittels Unterzüge erstellt oder ergänzt werden mussten. Ebenso wurde im Woll- und Waaghaus bei der Freilegung hinter einer Gipskartonwand ersichtlich, dass die dahinterliegende vermutete und erforderliche tragende Wand nicht existent ist. Zusätzliche Unterzüge und Aufmauerungen wurden unverzüglich durchgeführt. Auch im EG Woll- und Waaghaus wurde hinter Vormauerungen, Gewölbefragmente entdeckt, die einen veränderten Lastabtrag erforderten und es wurde hierauf mit Unterfangungen und Aufmauerungen reagiert. Im Rahmen dieser Freilegungen waren auch unvorhersehbare Bauzustandssicherungen, z. B. der temporäre Einbau von Stahlträgern erforderlich. Unverzichtbare Maßnahmen zur Sicherung des Tragwerks wurden bereits mündlich angeordnet und ausgeführt.
Zusätzlich zu den Problematiken der Tragsicherheit ergaben sich aus den archäologischen Grabungsarbeiten unvorhergesehene Mehrungen. Die bereits erwähnten relevanten Funde in der Kray sind vollflächig im Gebäudebereich aufgetreten, jedoch außerhalb der kartierten Begräbnisstätte und waren unvorhersehbar. Diese Mehraufwendungen sind unvermeidbar. Die bevorstehenden Grabungsarbeiten im Bereich der noch zu erstellenden Tordurchführung wurden im Nachtrag 01 der Firma Lutzenberger vorausschauend dargestellt und zur Freigabe angemeldet.
Im Bereich des Dachgeschosses Woll-Waaghaus ergaben sich Mehrungen der Schadstellen in den Balkenlagen und Trägern. Diese waren im Untersuchungszeitraum nicht zugänglich und in diesem Umfang nicht vermutet.
Darüber hinaus wurden Auftragsverschiebungen innerhalb der Gewerke veranlasst, wie beispielsweise Abbrucharbeiteten oder Zimmererarbeiten um den Baufortschritt nicht zu stören. Auch Verlagerungen der Auftragsinhalte, z. B. der Ausbau und Wiedereinbau des Ziegelbodens in der Kray wurde dem Baumeister anstatt dem noch nicht beauftragten Gewerk für Bodenbelagsarbeiten übertragen und erfährt hierdurch sogar eine Minderung des Kostenansatzes.
Alle Mehrungen der beschriebenen Nachträge befinden sich innerhalb der Kostenbetrachtung inkl. Vorausschauende Baupreissteigerungen und ziehen keine Mehrung des Gesamtvolumens nach sich.
Zu Übersichtlichkeit des Nachtragsmanagements werden die Nachträge der betreffenden Leistungsverzeichnisse zusammengestellt:
Im Bauablauf wurden bereits folgende Nachträge nach Erfordernis und in Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters beauftragt. Diese Nachträge wurden in der Kostendarstellung der letzten Sitzung bereits berücksichtigt.
LV 003 1. Nachtragsangebot vom 14.6.2024 der Firma Jako über 5.850,64 €. Abbau und Entsorgung von Technischen Leitungen.
LV 003 2. Nachtragsangebot vom 19.07.2024 der Firma Jako siehe Beschluss vom 29.07.2024
LV 003 3. Nachtragsangebot vom 29.07.2024 der Firma Jako über 3.928,83 €. Die Gesimsreihe im historischen Mauerwerk musste vorsichtig abgetragen und entsorgt werden. Sicherung der weiteren Mauerwerksanschlüsse.
LV 003 4. Anerkennung des Nachtragsangebots vom 6.9.2024 der Firma Jako Gutschrift - 3.806,37 €. Änderung der Statik im Treppenloch.
LV 003 5. Nachtragsangebot vom 4.12.2024 der Firma Jako über 9.695,64 €. Die Dämmung wurde an erhöhte Brandschutzanforderungen angepasst.
LV 004 1. Nachtragsangebot vom 16.07.2024 der Firma Jako siehe Beschluss vom 29.07.2024
LV 004 2. Nachtragsangebot vom 5.9.2024 der Firma Jako über die mit dem Denkmalamt abgestimmt Ausführung der Schleppgauben, den erhöhten Anforderungen aus dem Brandschutz für die Anschlüsse ans Treppenhaus und Schalung und Lattung des Wehrgangs aufgrund massiver Schadenslage zu 11.729,35€
LV 005 1. Nachtragsangebot vom 9.8.2024 der Firma Eberhardinger + Bosch über 10.712,77 €. Freilegung, Abbau und Entsorgung der zweiten Schicht der Dachhaut. Diese war nicht bekannt, da im geöffneten Bereich der Fußpunkte nicht existent.
LV 007 1. Nachtragsangebot vom 10.09.2024 der Firma Jako über 11.200,28 €. Abbruch des Kamins im EG und OG und Unterfangung im DG
LV 007 2. Nachtragsangebot vom 4.12.2024 der Firma Jako über 9.753,89 €. Änderung der Dämmung in der Deckenbalkenebene aufgrund erhöhtem Brandschutzanspruch.
Lt. Geschäftsordnung unterliegen „Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 30.000,-€ erhöhen lt. § 14 „Einzelne Aufgaben“ der Zuständigkeit des Bürgermeisters“. Diese Zuständigkeitsgrenze ist bei einem Auftragsvolumen des Gebäudeensembles in Höhe von gesamt 18 Millionen Euro nicht haltbar, da bei den ersten Hauptgewerken diese Grenze bereits überschritten ist und somit über jeden Nachtrag ab dem ersten Euro Beschluss gefasst werden muss. Um den Baufortschritt zu gewährleisten ist dies nicht möglich. Andernfalls müsste bei jeder festgestellten Schadensmehrung usw. der Bau gestoppt werden, was unausweichlich zu Behinderungsanzeigen und dementsprechenden Kostenmehrungen führt. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass der 1. Bürgermeister ermächtigt wird, entsprechende Nachträge freizugeben, sofern das ursprünglich angesetzte Kostenvolumen nicht überschritten wird. Über die freigegebenen Nachträge ist der Stadtrat unverzüglich zu informieren.
Die Nachträge werden wie bisher in der Kostenprüfung verankert und sind jederzeit einsehbar.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz führte in den Tagesordnungspunkt ein und erteilte Stadtbaumeisterin Graf-Rembold das Wort zur Vorstellung des Tagesordnungspunktes. Es schloss sich eine Diskussion an.
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass der dritte Beschlussvorschlag geändert und um die Daten der Kostenberechnung und der Kostenprognose ergänzt wird.
Beschluss:
1. Bereits beauftragte Nachträge in Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters:
- Die Nachträge 1 – 5 zum LV 003 werden zur Kenntnis genommen und gebilligt.
- Der Nachtrag 2 zum LV 004 wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.
- Der Nachtrag 1 zum LV 005 wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.
- Die Nachträge 1 – 2 zum LV 007 werden zur Kenntnis genommen und gebilligt.
2. Aktuell vorliegende Nachträge zur Beauftragung:
- Das 6. Nachtragsangebot der Firma Jako zum LV 003 über 48.756,98 € wird freigegeben und soll beauftragt werden.
- Das 3. Nachtragsangebot der Firma Jako zum LV 004 über 13.137,01 € wird freigegeben und soll beauftragt werden.
- Das 2. Nachtragsangebot der Firma Eberhardinger + Bosch zum LV 005 über 28.861,17 € wird freigegeben und soll beauftragt werden.
- Das 1. Nachtragsangebot zum LV 006 der Firma Lutzenberger über 71.234,91 € wird freigegeben und soll beauftragt werden.
- Das 3. Nachtragsangebot korrigiert der Firma Jako zum LV 007 über 14.143,26 € wird freigegeben und soll beauftragt werden.
3. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, Nachträge freizugeben, sofern die ursprüngliche Kostenberechnung vom 06.09.2023 bzw. die Kostenprognose vom 12.03.2025 nicht überschritten werden. Über die freigegebenen Nachträge ist der Stadtrat unverzüglich zu informieren.
Abstimmungsergebnis: 22:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 8. | Fachbereich 4: Neubau Feuerwehrgerätehaus Weißenhorn - Logo Feuerwehr Schlauchturm |
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| SR 33/2025 |
Sachverhalt:
Am Schlauchturm des neuen Feuerwehrgerätehauses soll eine Tafel mit dem Logo der Feuerwehr angebracht werden. Diese ist bei der Einfahrt nach Weißenhorn zu sehen.
Die Gestaltung muss vom Stadtrat beschlossen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, eine Alucobondplatte mit aufgedrucktem Logo
anzubringen, die von oben mit einem Strahler beleuchtet wird.
Es gibt zwei Vorschläge, einmal nur das Logo der Feuerwehr und einmal mit dem Schriftzug „Feuerwehr“. Die Buchstaben haben eine Höhe von 25-30 cm und sind aus ca. 100 m noch lesbar.
Die Verwaltung favorisiert die Variante mit Schriftzug unterhalb des Logos.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine Diskussion an.
Beschluss:
Der Stadtrat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und bewilligt die Ausführung mit dem Schriftzug „Feuerwehr“ und dem Logo der Feuerwehr.
Abstimmungsergebnis: 22:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 9. | Städtisches Wasserwerk Weißenhorn - Wirtschaftsplan 2025 |
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| SR 34/2025 |
Sachverhalt:
Der Wirtschaftsplan des Städt. Wasserwerkes Weißenhorn für das Jahr 2025 wurde von der Kämmerei mit dem Tiefbauamt und dem Wasserwerksmeister abgesprochen und wie nachstehend erstellt. Der Erfolgsplan bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Verlust in Höhe von 119.000 € aus. Der Vermögensplan für das Jahr 2025 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 522.000 €. Das Volumen des Finanzplanes für die Jahre 2024 bis 2028 beträgt 2.484.000 €.
In der öffentlichen Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 10.03.2025 wurde der Wirtschaftsplan des Jahres 2025 vorberaten.
Zusammenfassung des Erfolgsplanes 2025
| Einnahmen: | € | € |
| Umsatzerlöse | 1.010.000 |
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| aktivierte Eigenleistungen | 3.000 |
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| sonstige betriebl. Erträge sonstige Zinsen u. ähnliche Erträge Erträge aus Beteiligungen Ausgaben: | 31.500 1.200 70.000 | 1.115.700 |
| a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe f. bezogene Waren | 205.000 |
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| b) Aufwendungen f. bezog. Leistungen | 232.700 |
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| Personalaufwendungen |
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| a) Löhne und Vergütungen | 248.000 |
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| b) soziale Abgaben und Aufwend. f. |
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| Altersversorgung u. Unterstützung |
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| sowie Beihilfen | 76.100 |
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| Abschreibungen | 240.000 |
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| sonst. betriebl. Aufwendungen | 199.500 |
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| Zinsen und ähnliche Aufwendungen sonstige Steuern | 32.800 600 | 1.234.700 |
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| Jahresverlust: |
| 119.000 |
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Erläuterungen zum Erfolgsplan 2025
1. Umsatzerlöse
Zum Zeitpunkt der Haushaltserstellung war die Jahresabrechnung der Wassergebühren jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Den genauen Gesamtverbrauch und entsprechende Erlöse für die vergangene Abrechnungsperiode sind bis dato nicht komplett ermittelt. Da es grundsätzlich bei einer ähnlichen Fördermenge bleibt, wurde bei der HHSt. 8150.1100 der gleiche Ansatz wie im Vorjahr (980.000 €) angesetzt. Zum 01.01.2022 wurden erstmals die neuen Gebührensätze (Grund- und Verbrauchsgebühren Wasser) angewendet.
Der Haushaltsansatz für die Reparaturkostenersätze (HHSt. 8150.1110) wurde mit 15.000 € angesetzt. Es lässt sich nicht abschätzen, wie viele Reparaturen, Rohrbrüche etc. im Haushaltsjahr auftreten werden, daher ist dieser Einnahmeposten sehr schwankend.
Bei den Nebengeschäftserträgen (HHSt. 8150.1120) werden 15.000 € an Einnahmen erwartet. Neben der Verrechnung der Kosten für die technische Betriebsführung an die Gemeinde Roggenburg wird der Austausch von Gartenzählern, der Unterhalt des Wasserwehrs und des Hauptplatzbrunnens sowie Reparaturmaßnahmen in den städtischen Friedhöfen auf dieser Haushaltsstelle vereinnahmt. Der technische Betriebsdienst inklusive der kompletten Rufbereitschaft und Fehlerbehebung für die Wasserversorgung der Gemeinde Roggenburg wird weiterhin seitens des Städt. Wasserwerks Weißenhorn durchgeführt. Es stellt nach wie vor ein Phänomen dar, weshalb in Weißenhorn so viele Gartenzähler installiert werden. In den meisten Fällen rentiert sich der Betrieb eines solchen Abzugszählers nicht, da die zurückgehaltene Menge in keiner Relation zu den entstehenden Kosten der Erstinstallation (Verplombung) und Austauschleistung im Rahmen des Eichjahrs steht. Trotz Aufklärung und Beratung durch die Verwaltung und Wasserwerk wird der Abzugszähler fast immer angeschafft. An dieser Stelle darf auch nochmals informiert werden, dass eine Poolbefüllung durch den Gartenwasserzähler nicht zulässig ist. Insgesamt wird im Haushaltsjahr 2025 mit Umsatzerlösen in Höhe von 980.000 € gerechnet.
2. Aktivierte Eigenleistungen
Gemäß dem im Vermögensplan dargestellten Neubauprogramm ist mit Eigenleistungen der Mitarbeiter des Städt. Wasserwerks in Höhe von ca. 3.000 € zu rechnen. Diese werden durch die Mitarbeit beim Neubau von Wasserversorgungs- und Hausanschlussleitungen erwirtschaftet. In vielen Fällen wird bei Rohrleitungsneubauten aufgrund fehlender eigener Baumaschinen eine Fremdvergabe durchgeführt. Insgesamt ist bei den aktivierten Eigenleistungen in den letzten Jahren ein Rückgang zu verzeichnen.
3. Sonstige betriebliche Erträge
Hier ergeben sich für das aktuelle Wirtschaftsjahr Einnahmen in Höhe von 31.500 €. Die Wassergebühren werden seit 2005 durch das Wasserwerk für die Rauher-Berg-Gruppe in den Stadtteilen Oberhausen und Wallenhausen abgerechnet. Bei dem Verwaltungskostenersatz von der Rauher-Berg-Gruppe ergeben sich geschätzte Einnahmen von 4.500 € (5 % aus den Verkaufserlösen der Ortsteile Oberhausen und Wallenhausen). Vom Unterabschnitt Abwasserentsorgung der Stadt Weißenhorn werden anteilige Wasserzählerwechselkosten in Höhe von 18.000 € erstattet. Für den Stadtteil Attenhofen, dessen Abwasser zur Kläranlage in Pfaffenhofen geleitet wird, erhält das Städt. Wasserwerk für Hebedienst und Wasserzählerwechselkosten einen Kostenersatz in Höhe von 1.500 €.
4. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Im Vergleich zum Vorjahr wird in diesem Bereich eine deutliche Kostenreduzierung erwartet. Die geplanten Gesamtkosten für das aktuelle Geschäftsjahr (205.000 €) liegen 11,20 % unter denen des Vorjahres (2024: 229.700 €). Die Kosteneinsparung von 24.700 € ist hauptsächlich auf die gesunkenen Stromkosten zurückzuführen.
Auf der Haushaltsstelle 8150.5001 – Unterhalt der Werkdienstwohnung beläuft sich der Ansatz im Jahr 2025 auf 0 €, da die Werksdienstwohnung nicht mehr bewohnt wird und ein Umbau zu Büroräumen geplant ist. Die entsprechenden Kosten sind bei 8150.5300 veranschlagt (s. u.).
Auf der Haushaltsstelle 8150.5440 – Stromkosten sinken die Stromkosten auch im Jahr 2025 weiterhin um voraussichtlich 25.000 € auf 105.000 €, der Vorjahresansatz belief sich auf 130.000 €. Diese Entwicklung ist auf die anhaltende Entspannung des Strommarktes zurückzuführen.
Beim Fremdwasserbezug ergibt sich im Vergleich zum Haushaltsjahr 2024 eine leichte Steigerung von 2.000 €. Für den Notverbund mit der Rauher-Berg-Gruppe in Pfaffenhofen wird eine Wasserlieferung von 22.000 m³ prognostiziert. Während der Brunnenreinigung bzw. -sanierung in Biberachzell wird auch für einige Tage eine Wasserlieferung aus dem Notverbund mit der Gemeinde Roggenburg notwendig sein. Die Gesamtausgaben für den Fremdwasserbezug werden sich auf ca. 19.000 € (HHSt. 8150.6300) belaufen. Diese Kostensteigerung ist auf die gestiegenen Grund- und Wasserpreise zurückzuführen.
Die Haushaltsansätze für den Unterhalt der Rohrleitungen und Schächte (HHSt. 8150.5100) wurden mit 6.000 € sowie Hausanschlüsse (HHSt. 8150.5110) mit 12.000 € bemessen. Der Bedarf bei diesen Haushaltsstellen ist aufgrund der unterschiedlichen Häufigkeit von Rohrbrüchen und Reparaturen nur schwer abzuschätzen.
Bei der Haushaltsstelle 8150.5500 – Unterhalt der Fahrzeuge – wurde mit einem Betrag von 13.000 € ein etwas geringerer Ansatz gewählt als im Vorjahr (15.000 €). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der bereits in die Jahre gekommene Caddy durch ein neues Fahrzeug ersetzt werden soll, was zu geringeren Unterhaltskosten führt.
Grundsätzlich bewegen sich in diesem Jahr viele Positionen auf dem Vorjahresniveau.
5. Aufwendungen für bezogene Leistungen
Für das Haushaltsjahr 2025 wurden Mittel in Höhe von 232.700 € beantragt, was einer Steigerung von 88.300 € im Vergleich zum Vorjahr entspricht.
Der Ansatz für den Unterhalt der Gebäude und Brunnen (8150.5300) wurde im Vergleich zum Vorjahr um 59.000 € erhöht und beträgt nun 90.000 €.
Ein signifikanter Anteil ist dabei dem Umbau der Werkswohnung zu Büroarbeitsplätzen und Sozialräumen zuzuschreiben, für den 25.000 € im Jahr 2025 und nochmals 25.000 € im Jahr 2026 veranschlagt wurden. Des Weiteren ist die obligatorische Grünflächenpflege mit 4.000 € berücksichtigt.
Zudem wurde die Firma Aquaplus mit der Brunnenregenerierung in Biberachzell beauftragt. Die voraussichtlichen Kosten hierfür belaufen sich auf 10.000 Euro. Während der Ausführung dieser Arbeiten wird ein Fremdwasserbezug aus der Verbundleitung mit der Gemeinde Roggenburg erforderlich sein. Demnach ist eine terminliche Abstimmung der Maßnahme mit der Nachbargemeinde erforderlich.
Im Pumpwerk in Grafershofen sollen die Treppen und der Eingangsbereich des Gebäudes saniert werden. In diesem Zuge soll auch ein Teilstück des Eingangsbereichs innen erneuert werden. Rund um das Werksgebäude soll außerdem das dazugehörige Pflaster angeglichen werden. Für die Räumlichkeiten im Erdgeschoss wurden auch Haushaltsmittel für eine Behandlung der Außenwand angemeldet.
Der Ansatz für den Unterhalt der Rohrleitungen und Schächte (8150.5320) hat sich von 20.000 € im Jahr 2024 auf 30.000 € im Haushaltsjahr 2025 erhöht, dies liegt an den steigenden Materialkosten und der erhöhten Zahl an Rohrbrüchen um Vergleich zu den Vorjahren.
Der Ansatz bei HHSt. 8150.5340 bleibt wie im Vorjahr in Höhe von 7.000 € bestehen. Der Wasserzählertausch wird von unseren Mitarbeitern selbst durchgeführt.
Für die Haushaltsstelle 8150.5370 (Leistungen für sonstigen Betriebsaufwand) wird im Jahr 2025 ein Betrag von 55.000 € veranschlagt. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einer Steigerung um 25.000 €. Diese Entwicklung ist auf die neue Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Grafertshofen zurückzuführen. Nach Inkrafttreten der Verordnung rückwirkend für das Jahr 2024 sind Ausgleichszahlungen an die Landwirte zu leisten.
Der Haushaltsansatz für die Leistungen der EDV (HHSt. 8150.5380) beläuft sich für das Jahr 2025 auf 7.000 €. Unabhängig von der möglichen Einführung von elektronischen Ultraschallwasserzählern wird derzeit die Beschaffung eines Zählermanagementsystems in Erwägung gezogen. Dieses könnte den Zählerwechsel und die Dokumentation für die Wasserwerksmitarbeiter und die Abrechnungsstelle erleichtern.
5. Personalaufwendungen
Für die Personalkosten sind insgesamt Mittel in Höhe von 324.100 € vorgesehen. Verglichen mit dem Vorjahr ergibt sich eine Steigerung von 18.500 € (= 6,06 %), die auf die steigenden Lohnkosten und den anstehenden Tarifverhandlungen 2025 beruht.
6. Abschreibungen
Ein aktueller Anlagennachweis für das Wirtschaftsjahr 2024 liegt noch nicht vor, da der Jahresabschluss noch nicht durchgeführt wurde. Für das Haushaltsjahr 2025 ergibt sich unter Berücksichtigung der zu tätigenden Investitionen und der zu erwartenden Zugänge und Abgänge bei den ausgelaufenen Abschreibungen im Jahr 2022 ein Haushaltsansatz von insgesamt 240.000 €. Auch in den Folgejahren ist mit einem gleichbleibenden Niveau der Abschreibungen zu rechnen, da mehrere Investitionsmaßnahmen, wie die Hochbehältersanierung in Oberreichenbach, PV-Anlagen auf den Betriebsgebäuden und ggf. die Aufbereitungsanlage am Birkenweg, anstehen.
7. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Nach erster Hochrechnung beläuft sich der Verwaltungskostenbeitrag für das kommende Haushaltsjahr auf 180.500 €. Der Ansatz für den Jahresabschluss und die Bilanzerstellung (HHSt. 8150.6550) wurde um 43 % auf 10.000 € erhöht, da ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich ist.
8. Erträge aus Beteiligungen
Für das Jahr 2024 wurde eine Dividende für den Aktienbesitz in Höhe von 1,47 € ausgeschüttet. Im Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 wurde wiederum dieser Wert angesetzt. Bei 30 % Aktienanteilen bzw. 47.250 Stück Aktien würde die Dividende 69.575 € betragen, wobei die Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag im Folgejahr erstattet werden. Die Dividende bleibt wegen der vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge steuerfrei.
9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Für das Haushaltjahr 2025 ergeben sich wiederum negative Kreditzinsen in Höhe von rd. 1.200 €, welche unter der Haushaltsstelle 8150.2070 als Einnahme verbucht werden.
Die Schuldzinsen für das bestehende ältere Darlehen vom Kreditmarkt betragen 2.800 €. Wie der Anlage zu entnehmen ist, beträgt die Darlehensrestschuld zum 31.12.2024 482.250 €. Für das Innere Darlehen mit dem Stadthaushalt fallen ca. 30.000 € Zinsen (Zinshöhe: 3,50 %) an, die nach Bilanzerstellung dem Stadthaushalt gutgeschrieben werden.
10. Jahresverlust
Aus der aktuellen Ein- und Ausgabensituation ergibt sich ein rechnerischer Verlust von 119.000 €.
Es steht die Neukalkulation der Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2026-2029 an. Die Ergebnisse der Jahre 2022 – 2024 + Hochrechnung 2025 werden hier einfließen.
Erläuterungen zum Vermögensplan 2025
Der Entwurf des Vermögensplanes 2025 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 522.000 € ab. Es wurde mit einer Neuverschuldung in Höhe von 235.000 € geplant, um den Vermögensplan auszugleichen. Fraglich ist natürlich dabei, wie jedes Jahr, ob alle Mittel überhaupt benötigt werden.
HHSt. 8150.3450– Abgang aus Anlagevermögen
Da ein neues Wasserwerksdienstfahrzeug angeschafft werden muss, um das alte zu ersetzen, wird mit Einnahmen in Höhe von 6.000 € gerechnet. Eine Prognose ist schwierig abzugeben, da der Markt sehr dynamisch ist und vergleichbare Fahrzeuge in ähnlichem Zustand selten auf den bekannten Autoplattformen zu finden sind.
HHSt. 8150.9350 – Anschaffung bewegliches Vermögen u. Fahrzeuge
Im Jahr 2025 ist die Anschaffung von Datenloggern zur Netzüberwachung, eines Laptops sowie diversen Werkzeugen geplant. Der größte Kostenfaktor ist allerdings die Neubeschaffung eines Fahrzeugs für das Wasserwerk. Da der Caddy bereits in die Jahre gekommen ist, plant die Verwaltung die Neubeschaffung eines Fahrzeugs. Dieses wird mit 35.000 € im Haushalt angesetzt.
Der Gesamtansatz auf der Haushaltsstelle 8150.9350 beträgt 58.000 € (Vorjahr: 10.000 €).
HHSt. 8150.9410 – Hochbauten
Im Jahr 2025 ist die Erneuerung der Lüftungsanlage Wasserkammern 3 und 4 geplant, das Ingenieurbüro Wassermüller hat die Kosten mit 90.000 € veranschlagt.
HHSt. 8150.9500 – Erweiterung des Rohrnetzes
Bei den nachfolgend gelisteten Maßnahmen, sind bei den Investitionen für neue Wasserversorgungsleitungen Mittel mit rd. 125.000 € in den Haushalt eingestellt. Mit einigen Vorjahresbaumaßnahmen wurde noch nicht begonnen und sind daher in das Neubauprogramm des Jahres 2025 verschoben worden.
| Neubauprogramm 2025 | netto |
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| Baugebiet Biberachzell | 21.100 € |
| Verlängerung Maximilianstraße | 6.800 € |
| Zufahrt Feldtörle | 33.700 € |
| Wohnanlage Diepold Schwarz Straße | 8.500 € |
| Erneuerung Wasserleitung m. Wärmeleitung | 8.500 € |
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| Baukosten gerundet - netto | 78.600 € |
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| Restbaukosten aus 2024 | netto |
| Ortsdurchfuhrt Bubenhausen | 21.100 € |
| Erneuerung Buchenweg | 16.800 € |
| Erschließung Schlossprielweg | 8.500 € |
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| Baukosten gerundet – netto | 46.400 € |
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Gemäß dem Bauprogramm 2025 sind Kosten für neue Hausanschlüsse in Höhe von insgesamt netto 31.000 € einzustellen.
HHSt. 8150.9520 – Tiefbauten
Im Jahr 2025 sind keine Maßnahmen geplant, es sind lediglich 2.000 € für kleinere Maßnahmen veranschlagt.
HHSt. 8150.9530 – Kosten für Wasserschutzgebiete u. Wasserrechtsverfahren
Für diverse Beratungen und die Betreuung der laufenden Schutzgebietsverfahren rechnen wir mit weiteren Kosten. Es wurde deshalb ein Haushaltsansatz von 14.000 € eingestellt.
HHSt. 8150.9560 – Neubeschaffung von Wassermessern
Das Thema Neubeschaffung von Funkwasserzählern wurde bereits mehrfach im Stadtrat diskutiert. Für eine Sitzung im Stadtrat könnte das Thema in einer Grundsatzentscheidung nochmals behandelt werden, um die Weichen für die Zukunft endlich zu stellen. Es sollte technologieoffen diskutiert werden. Folglich könnten die elektronischen Funkwasserzähler erstmals in diesem oder im Folgejahr eingesetzt werden. Vorsorglich wurde ein höherer Haushaltsansatz von 60.000 € eingeplant, um noch eine Bestellung der Zähler, Hard- und Software im Jahre 2025 tätigen zu können.
HHSt. 8150.9580 – Planungskosten
Die Planungskosten betragen für das Haushaltjahr 2025 netto 14.000 €. Diese Summe beinhaltet Restkosten aus dem Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 2.000 € (Buchenweg, Schlossprielweg).
Einnahmen im Vermögensplan 2025
Aufgrund der geplanten Bautätigkeit gehen wir auf der Einnahmeseite von Herstellungsbeiträgen in Höhe von 140.000 € (HHSt. 8150.3500) aus.
Bei den neuen Hausanschlüssen sind ca. 20.000 € auf der Haushaltsstelle 8150.3510 zu vereinnahmen. Zur Finanzierung der weiteren Wassererschließung und der Versorgungsleitungen, die nicht über Herstellungsbeiträge gedeckt sind, ist bei HHSt. 8150.3780 und in der Haushaltssatzung eine Darlehensneuaufnahme in Höhe von 235.000 € einzustellen.
Finanzplan über die Jahre 2024 bis 2028
Der Finanzplan für die Jahre 2024 bis 2028 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 2.484.000 € ab. Nachdem im Finanzplan (mittelfristige Finanzplanung) die Haushaltsansätze des Vorjahres 2024 mit betrachtet werden müssen, ergibt sich bei den Einnahmen und Ausgaben ein völlig falsches Bild.
Im abgelaufenen Haushaltsjahr wurden zahlreiche Haushaltsansätze nicht vollständig ausgeschöpft, so dass diese im Folgejahr erneut veranschlagt wurden. Dies wirkt sich besonders im Jahre 2024 bei der Haushaltsstelle 8150.9410 – Hochbauten aus. Der Haushaltsansatz von 290.000 € wurde wenig in Anspruch genommen, es wurden nur 48.826,11 € verbraucht.
Ähnlich verhält es sich bei der Haushaltsstelle 8150.9500 – Erweiterung des Rohrnetzes. Bei einem Haushaltsansatz von 210.000 € wurden nur gut 117.000 € tatsächlich benötigt. Außerdem wurde der Haushaltsansatz 8150.9560 – Neubeschaffung von Wassermessern mit 0 € überhaupt nicht angetastet.
Die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2025 wurden bereits im vorstehenden Vermögensplan ausführlich dargestellt, so dass hierauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Im Laufe des Jahres 2025 sollen die Ergebnisse des Strukturgutachtens für die Wasserversorgung in Weißenhorn durch das Ingenieurbüro vorgelegt werden. Dieses beinhaltet unter anderem eine technische Bewertung unserer Anlagen sowie die Erstellung einer Gefährdungs- und Netzanalyse. Es ist durchaus möglich, dass einige Änderungen an den Wasserwerksgebäuden und technischen Anlagen vorgeschlagen werden, um die Trinkwasserversorgung auf hohem Niveau zu halten oder zu verbessern. Die Umsetzung der Vorschläge könnte sich ab den Jahren 2025/2026 mit höheren Ausgaben auf die entsprechenden Haushaltspositionen auswirken. Unabhängig von dieser Untersuchung wurden in den letzten Jahren bereits Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wie z.B. die Sanierung der Hochbehälter in Weißenhorn sowie in Oberrechenbach.
Um die Wasserversorgung in Zukunft zu optimieren, wird empfohlen, in den nächsten Jahren in eine Aufbereitungsanlage für das Wasser des Tiefbrunnens IV (Birkenweg) zu investieren. Durch den Wegfall des derzeit erforderlichen Mischungsverhältnisses könnten größere Mengen des Tiefbrunnenwassers am Birkenweg gefördert werden. Die wasserrechtliche Genehmigung hierfür liegt bereits vor.
Die Nachfrage nach Bauland in Weißenhorn ist nach wie vor sehr hoch. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist daher in der Finanzplanung zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Ansätze für den Ausbau des Leitungsnetzes und der Hausanschlüsse betroffen sind. Im Zuge der Verlegung der Fernwärmeleitung in Weißenhorn sollte auch der Austausch alter Versorgungsleitungen geprüft werden.
Ausblick:
Die aktuelle Eigenkapitalausstattung beläuft sich auf 60 % (Stand: 31.12.2022). Im Vergleich zum Vorjahr ist dies eine leichte Verbesserung um 1 %, was eine gute Eigenkapitalausstattung bestätigt.
Um die Leistungsfähigkeit des Städt. Wasserwerkes zu erhalten, wird der Finanzbedarf nach Vollendung der in den Rechnungsjahren 2025 vorgesehenen Baumaßnahmen überprüft und angepasst werden müssen. Die betriebliche Selbstfinanzierung (verbleibende ordentliche Abschreibungen = rd. 240.000 €) reicht aus, um die planmäßigen Darlehenstilgungen in Höhe von 83.000 € zu decken. Die Entwicklung der Darlehen ist der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen.
Für die kommenden Jahre sind weiterhin die Erschließung neuer Baugebiete sowie die Erneuerung von Wasserleitungen geplant, die zusätzliche finanzielle Mittel erfordern werden. Außerdem werden auch in den Folgejahren kleinere Reparaturen und größere Investitionen sowohl an den Gebäuden als auch an der Technik aufgrund des altersbedingten Zustandes der Anlagen notwendig sein.
Darüber hinaus sollte ein besonderes Augenmerk auf die Optimierung der Arbeitsabläufe gelegt werden, um die Effizienz sowohl des Wasserwerkspersonals als auch des Verwaltungspersonals zu steigern. In diesem Zusammenhang könnten moderne Funkwasserzähler und Zählersoftware eine entscheidende Rolle spielen.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass der Wirtschaftsplan 2025 des städtischen Wasserwerks bereits im Bauausschuss vorberaten wurde.
Der nachfolgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadträtin Kundera-Demuth in das Protokoll aufgenommen. Stadträtin Kundera-Demuth teilte mit, dass die ÖDP-Fraktion einen Grundsatzbeschluss im Stadtrat anstrebe, was die Funkwasserzähler angehe. Es gäbe hier unterschiedliche Geräte. Darüber müsse man sich austauschen. Es käme darauf an, ob diese ein Kommunikationsmodul eingebaut hätten oder nicht. Oder ob diese nur digital seien. Hier gäbe es unterschiedliche Möglichkeiten. Es wäre gut, wenn man die unterschiedlichen Kosten der Varianten aufzeigen könnte und auch die Garantiezeiten, da diese sehr oft vom Gerät und der eigentlichen Messleistung abweichen.
Zweite Bürgermeisterin Lutz antwortete, dass dies im Stadtrat noch gesondert behandelt werde. In der heutigen Sitzungsvorlage gehe es rein um die Planung. Man habe das Thema auch schon mehrfach diskutiert, jedoch noch keinen finalen Beschluss gefasst. Die zuständige Sachbearbeiterin und die EDV hätten sich bereits zu einem ersten Gespräch ausgetauscht und werden dem Stadtrat hier entsprechende Varianten vorstellen.
Beschluss:
1. Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan des Städt. Wasserwerks Weißenhorn für das Haushaltsjahr 2025
a) Im Erfolgsplan mit einem Verlust in Höhe von 119.000 €.
b) Im Vermögensplan die Einnahmen und Ausgaben mit je 522.000 €
2. Nach Empfehlung des Bau- und Werkausschusses wird der Finanzplan des Städt. Wasserwerks Weißenhorn für die Jahre 2024 mit 2028, der in Einnahmen und Ausgaben mit je 2.484.000 € abschließt, gebilligt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 10.1. | Anfrage Stadträtin Kempter - Freiwillige Feuerwehr Weißenhorn |
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Stadträtin Kempter informierte, dass sie am vergangenen Freitag bei der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Weißenhorn war. Bei dieser Veranstaltung wurde Stadträtin Kempter gebeten, dem Stadtrat und der Verwaltung mitzuteilen, dass sich die Feuerwehr sehr auf das neue Feuerwehrgerätehaus freue und es eine gute Zusammenarbeit sei. Auch das der Stadtrat sehr oft hinter der Freiwilligen Feuerwehr stehe. Deshalb hier ein Dankeschön von der Freiwilligen Feuerwehr Weißenhorn.
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| 10.2. | Anfrage Stadträtin Kempter - Wasserzweckverband Rauher-Berg-Gruppe |
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Stadträtin Kempter informierte, dass sie im Vorfeld der Stadtratssitzung bei einer Sitzung des Wasserzweckverbandes Rauher-Berg-Gruppe war. Dort sei der Haushalt beschlossen worden. Es wird weiterhin Wasser und einen Hochbehälter in Wallenhausen geben.
Zweite Bürgermeisterin Lutz bedankte sich für die gute Nachricht. Sie wolle noch hinzufügen, dass sie bei der Freiwilligen Feuerwehr Bubenhausen gewesen sei. Auch hier sei explizit mehrfach erwähnt worden, dass man sich beim Stadtrat bedanken wolle, da man immer ein offenes Ohr habe und die Zusammenarbeit mit der Verwaltung sehr gut funktioniere.
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| 10.3. | Anfrage Stadträtin Kempter - BRK - Einladung zum Erste-Hilfe-Auffrischkurs |
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Stadträtin Kempter informierte, dass das Bayerische Rote Kreuz einen Auffrischungskurs in Erster Hilfe für 12 Personen aus dem Stadtrat anbiete. Wer Interesse hieran hat, kann sich gerne bei Stadträtin Kempter melden. Es werde ein gemeinsamer Termin gesucht, Dauer des Auffrischungskurses ca. 2 - 3 Stunden. Es handelt sich nur um eine Auffrischung, nicht um einen Kurs mit Zertifikat. Das Bayerische Rote Kreuz würde dies kostenlos durchführen.
Zweite Bürgermeisterin Lutz bedankte sich und erwiderte, dass dies ein sehr schönes Angebot des Bayerischen Roten Kreuzes sei.
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| 10.4. | Anfrage Stadtrat Biberacher - Biberachzell - Wasser auf dem Friedhof |
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Stadtrat Biberacher teilte mit, dass er von Bürgerinnen und Bürgern angesprochen worden sei, wann auf den Friedhöfen, insbesondere in Biberachzell, das Wasser aufgedreht werde, da teilweise schon Gräber bepflanzt wurden.
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| 10.5. | Anfrage Stadtrat Biberacher - Geschäftsordnung - Wortbeiträge in Niederschriften |
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Stadtrat Biberacher äußerte, dass man in der Geschäftsordnung der Stadt Weißenhorn bezüglich der Sitzungsniederschrift mit den Wortbeiträgen seinerzeit beschlossen habe, dass nur solche Wortbeiträge in die Niederschrift aufgenommen werden, die neue Erkenntnisse, Ergänzungen oder Änderungen zur Vorlage enthalten. Dies würde man mit aufnehmen und nicht auf Wunsch eines Stadtrates. Deshalb bittet er hier um Klärung und Beantwortung, da mittlerweile immer mehr Stadträte ihre Wortbeiträge aufnehmen lassen und dies so nicht vorgesehen ist.
Im Anschluss an die Stadtratssitzung vom 31.03.2025 informierte die Geschäftsleiterin, Frau Müller, den gesamten Stadtrat per E-Mail und zitierte dazu aus § 35 Abs. 1 Satz 4 der aktuellen Geschäftsordnung: „Einzelne Wortbeiträge werden aufgenommen, sofern dies beantragt wird.“