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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

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1.1.

Vergabe der Rammkernbohrungen bei der ehemaligen Deponie „Bei den Kiesgruben“

Die Ausschreibung der Rammkernbohrungen mit Ausbau zu Grundwassermessstellen an der ehemaligen Deponie „Bei den Kiesgruben“ wurde an 4 Firmen gesendet, es gingen 4 Angebote ein. Nach Prüfung durch das Fachbüro für die Erstellung der Umwelttechnischen Untersuchungen wurde das wirtschaftlichste Angebot mit einer Angebotssumme von brutto 63.572,78 € für die Rammkernbohrungen beauftragt.

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2.1.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Habsburgerstraße, Wallenhausen

BA 20/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 20.02.2026 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück an der Habsburgerstraße in Wallenhausen.

Die geplante Hauptanlage (Wohngebäude) liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Für das Vorhaben besteht somit kein rechtskräftiger Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 34 BauGB.

Somit muss sich das geplante Vorhaben nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die Errichtung eines Wohnhauses ist in einem Dorfgebiet zulässig.

Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem oben genannten Grundstück ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit, zwei Vollgeschossen und einer Grundfläche von ca. 13 m × 9 m zu errichten. Das Gebäude soll ein Walmdach mit einer Dachneigung von 22 Grad sowie einer Firsthöhe von 8 m erhalten.

Die Garage liegt teilweise innerhalb des Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“.

Der östliche Teil des Baukörpers befindet sich innerhalb, der westliche Teil außerhalb des Bebauungsplans. Damit ist die Garage planungsrechtlich sowohl nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als auch nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Für die geplante Doppelgarage (ca. 8,50 x 9,20 m) ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der qualifizierte Bebauungsplan „Ortsentwicklung Wallenhausen“ legt in § 6 Abs. 6.1 fest, dass Satteldächer auszuführen sind. Die Planung sieht jedoch die Errichtung eines Walmdachs mit einer Dachneigung von ca. 22 Grad vor.

Das in der näheren Umgebung befindliche Gebäude mit Walmdachausführung wurde auf Grundlage derselben Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans errichtet und ist daher als zulässiges und maßgebliches Vergleichsobjekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB heranzuziehen. Die beantragte Abweichung betrifft ausschließlich die Dachform. Da die entsprechende Dachgestaltung im Plangebiet bereits realisiert wurde, ist von einer städtebaulichen Einfügung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben auszugehen.

Ansonsten werden alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten. Nach den vorgelegten Berechnungen des Antragstellers werden die GRZ / GFZ eingehalten.

Die Garagen- und Stellplatzverordnung sowie die städtische Stellplatzsatzung wird eingehalten.

Aus Sicht der Verwaltung ist die nach der städtischen Satzung erforderliche Herstellung und Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück ohne Weiteres umsetzbar.

Die Abstandsflächen gem. § 6 BayBO werden durch das Bauvorhaben nicht eingehalten. Ob eine Abweichung zulässig ist, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde.

Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Stadtrat Kühle befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf Bauantrag: Abbruch eines Stadels und Neubau eines Einfamilienhauses und Errichtung von 4 Stellplätzen, Witzighauser Straße, Attenhofen

BA 30/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 12.03.2026 die Baugenehmigung für den Abbruch eines Stadels und Neubau eines Einfamilienhauses und Errichtung von 4 Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Witzighauser Straße in Atten-hofen.

In der Sitzung vom 01.08.2022 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zu eben genau diesem Vorhaben gestellt. Der bestehende Stadel auf dem Grundstück soll abgerissen werden. Die neue Planung für das Einfamilienhaus übernimmt die Außenmaße und im Wesentlichen auch die Höhenentwicklung des Stadels.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“. Der nördliche Teil des Einfamilienhauses würde demnach in dem Geltungsbereich mit der Art der baulichen Nutzung „MD/b“ liegen. Dies setzt fest, dass in diesem Bereich nur landwirtschaftliche Gebäude ohne Wohnungen zulässig sind. Damals hat der Antragsteller die gewünschte Befreiung wie folgt begründet:

„Die Ansicht des Dorfrandes bleibt erhalten. Die Bauteile des Bestandes, die außerhalb der Baugrenze liegen, werden abgebrochen.“

Im Rahmen der damaligen Prüfung wurde festgestellt, dass bereits in der Vergangenheit Befreiungen von dieser Festsetzung gemacht wurden. Zudem handelt es sich bei dieser Festsetzung nicht um eine nachbarschaftsschützende Festsetzung. Landwirtschaftliche Betriebe in Attenhofen sind über die Jahre zunehmend zurückgegangen, so dass die Festsetzung an Aktualität verloren hat. Darüber hinaus befindet sich das Vorhaben am Ortsrand, so dass eine mögliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Abweichung des Gebietscharakters weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Dem Vorhaben wurde bereits in der Sitzung vom 01.08.2022 vom Grundsatz her zugestimmt.

Die gemäß Stellplatzverordnung erforderlichen 2 Stellplätze werden laut Antrag auf dem Baugrundstück hergestellt (es sollen laut Antrag 4 Stellplätze hergestellt werden), werden in der Planzeichnung aber nicht nachgewiesen. Die hierfür erforderlichen Flächen stehen auf dem Grundstück grundsätzlich zur Verfügung. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt unter dem Vorbehalt, dass die gemäß Stellplatzsatzung erforderlichen 2 Stellplätze hergestellt werden.“

Stadtrat Kühle befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung: Tektur, Neubau eines Hotels mit 13 Zimmern sowie 8 PkW – Stellplätzen in der Nähe Prof.-Jann-Gasse, Weißenhorn

BA 22/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im März 2025, begehrte der Antragsteller die Genehmigung für den Neubau eines Hotels mit 12 Zimmern und einem Apartment sowie 8 PkW Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Prof.-Janns-Gasse, Ecke Wettbach in Weißenhorn. (Rückseite des Gasthof Löwen).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks MI, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die geplante Nutzung Hotel und Wohnen ist in einem Mischgebiet zulässig.

In der Sitzung des Bauausschusses am 8. Dezember 2025 wurde das Einvernehmen zum eingereichten Vorhaben in Aussicht gestellt. Bedingung hierfür ist, dass die eingereichten Unterlagen den Vorgaben und Vorlagen der letzten Sitzung entsprechen.

Zur Beschreibung des Vorhabens und zur baurechtlichen Bewertung wird zunächst auf den Sachbericht zur Sitzungsvorlage vom 08. Dezember 2025 verwiesen.

Der eingereichte Tekturantrag wurde eingehend geprüft und entspricht im Wesentlichen der Vorlage vom 8. Dezember 2025, welche als Grundlage für die Diskussion und das angestrebte Einvernehmen diente.

Die nachfolgenden, bereits bekannten Punkte wurden im neuen Antrag unverändert übernommen:

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Firsthöhe im Norden 11,33 m, sowie im Süden 12,72 m

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Traufhöhe 8,92 m

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GRZ: 1.0 (0,6, inkl. Nebenanlagen 0,8*)

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GFZ: 2,17 (1,2*)

*Orientierungswert nach § 17 BauNVO

Die einzige Abweichung zur Planung vom Dezember 2025 besteht darin, dass die ursprünglich als Apartment bezeichnete Einheit zur Vermeidung von Missverständnissen nun als zusätzliches Hotelzimmer geführt wird. Damit verfügt das geplante Hotel über insgesamt 13 Zimmer mit 24 Betten, aufgeteilt in 11 Doppel- und zwei Einzelzimmer. Die Kubatur des Gebäudes bleibt unverändert.

Die Garagen- und Stellplatzverordnung sowie die städtische Stellplatzsatzung wird eingehalten.

Die Abstandsflächen gem. § 6 BayBO werden durch das Bauvorhaben nicht eingehalten. Ob eine Abweichung zulässig ist, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde.

Das Baugrundstück liegt im Bereich des Ensembles Altstadt. Ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis liegt der Verwaltung vor.

Sofern die Arbeiten fachlich mit der unteren Denkmalschutzbehörde bzw. dem BLFD abgestimmt werden, schlägt die Verwaltung vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Stadtrat Kühle befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung: Anbau eines Gruppenraums und einer Pergola an den bestehenden Waldkindergarten, Birkenweg, Weißenhorn

BA 28/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 09.03.2026 die Baugenehmigung für einen Anbau eines Gruppenraums und einer Pergola an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück des Waldkindergartens in Weißenhorn.

Der Bestandsbau soll um einen Gruppenraum mit einer Fläche von 34,65 m² erweitert werden. Zudem soll der Bestandsbau um eine Pergola mit Gesamtmaßen von 2,79 m auf 10,81 m ergänzt werden. Optisch wird der Erweiterungsbau an den Bestandsbau angepasst, so dass sich das Vorhaben gut einfügt.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „B“. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, so dass keine gesonderten Befreiungen erforderlich sind. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5.

Antrag auf Nutzungsänderung: von den Ausstellungsräumen im Erd- und Obergeschoss in ein Yoga-Studio, Daimlerstraße, Weißenhorn

BA 21/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 27.02.2026, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Nutzungsänderung von Ausstellungsräumen im Erd- und Obergeschoss in ein Yoga-Studio in der Daimlerstraße in Weißenhorn.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „E1-Rudolf-Diesel-Straße“. Der Bebauungsplan setzt an der Stelle des Bauvorhabens GE, also Gewerbegebiet fest.

Die beabsichtigte Umnutzung der Lagerräume zu einem Yoga-Reformer-Pilates-Studio kann im Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 als Anlage für gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist die Beantragung und Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.

Die Verwaltung bewertet das Vorhaben positiv, da durch die geplante Nutzung bestehender Leerstand beseitigt und das Gebäude einer zweckmäßigen, nachhaltigen Nutzung zugeführt wird.

Bauliche Veränderungen am Gebäude werden nicht vorgenommen.

Gemäß der Anlage zur Bayerischen Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) sind für die neue Nutzung 7 Stellplätze darzustellen. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Die weiteren bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden im Rahmen des Bauantragsverfahrens von der unteren Baurechtsbehörde geprüft

Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.6.

Antrag auf Baugenehmigung Verlängerung: Umbau des Dachgeschosses mit Schaffung einer zweiten eigenständigen Wohneinheit, Fuggerstraße, Weißenhorn

BA 23/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 18.02.2026, eingegangen bei der Stadt am 27.02.2026, begehrt der Antragsteller die Verlängerung seiner Baugenehmigung aus dem Jahr 2022 zum Umbau des Dachgeschosses mit Schaffung einer zweiten eigenständigen Wohneinheit auf dem Baugrundstück an der Fuggerstraße um 4 Jahre.

Nach Auffassung der Verwaltung spricht nichts gegen eine Verlängerung der Baugenehmigung um 4 Jahre gem. § 69 I BayBO.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Stadtrat Schulz befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung im Sitzungssaal, nahm aber aufgrund persönlicher Befangenheit nicht an der Abstimmung teil.

Beschluss:

„Das Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung vom März 2022 um 4 Jahre wird erteilt.“

Stadtrat Schulz war befangen und hat nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.7.

Antrag auf Baugenehmigung: Umbau eines Einfamilienhauses und Neubau einer Doppelgarage; Abbruch der bestehenden Einzelgarage, Sigmund-Stammler-Straße, Emershofen

BA 35/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 06.03.2026 die Baugenehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses und Neubau einer Doppelgarage, sowie den Abbruch der bestehenden Einzelgarage auf dem Baugrundstück an der Sigmund-Stammler-Straße in Emershofen.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Am Reudelberg“. Das Bauvorhaben benötigt hinsichtlich folgender Festsetzungen eine Befreiung:

6.5 Traufhöhe, Kniestock

6.6 Gestaltung der Garagen

Der Kniestock soll von zulässigen 70 cm auf 150 cm erhöht werden. Durch diese Anhebung des Kniestocks soll im Dachgeschoss mehr nutzbare Wohnfläche bei gleicher Grundfläche geschaffen werden. Als Ausgleich dazu soll die maximal zulässige Dachneigung von 45 Grad nicht ausgereizt werden, stattdessen wird hier das Minimum der vorgegebenen Dachneigung von 35 Grad vorgesehen. Mit dieser Anpassung wird das Gebäude in seiner Gesamthöhe 70 cm niedriger, im Vergleich zu der Variante, bei Einhaltung des zulässigen Kniestocks von 70 cm und einer Dachneigung von 45 Grad. Durch diesen Ausgleich kann aus Sicht der Verwaltung der Befreiung vom Kniestock zugestimmt werden.

Hinsichtlich der Gestaltung der Garage wird insbesondere eine Befreiung für die Länge benötigt, so soll die Garage eine Länge von 8 m erhalten. Laut Bebauungsplan zulässig sind entlang der Grenze maximal 7,50 m. Um ein einheitliches Bild zu schaffen, soll die Vorderkante der Garage bündig mit der Vorderkante des Wohngebäudes abschließen. Bei einer Länge von 7,50 m würde so eine Lücke von 0,50 m zur Nachbargarage entstehen. Um diese Lücke sinnvoll zu schließen, soll hier die Verlängerung auf 8 m erfolgen. Zudem überschreitet auch die Garage des direkt anschließenden Nachbars die Länge von 7,50 m, so dass bereits aus diesem Grund ein faktischer Anspruch auf die Befreiung besteht. Aufgrund dessen und aufgrund der nur minimalen Überschreitung von 0,5 m bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Gründe gegen die beantragte Befreiung.

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten. Die zulässige GFZ von 0,2 wird mit 0,18 eingehalten, ebenso wird die zulässige GRZ von 0,4 mit 0,24 eingehalten. Die gemäß Stellplatzverordnung erforderlichen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück hergestellt. Aus Sicht der Verwaltung kann den beantragten Befreiungen zugestimmt werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.8.

Antrag auf Baugenehmigung: Energetische Sanierung und Umbau eines bestehenden Reihenmittelhauses mit Errichtung eines Anbaus im EG und zwei Dachgauben, Oderstraße, Weißenhorn

BA 33/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 20.03.2026 die Baugenehmigung für die energetische Sanierung und Umbau eines bestehenden Reihenmittelhauses mit Errichtung eines Anbaus im EG und zwei Dachgauben auf dem Baugrundstück an der Oderstraße in Weißenhorn.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplan „Ost Waldviertel“. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird eine Befreiung für die geplanten Dachgauben beantragt. Laut Bebauungsplan sind Dachaufbauten (Dachgauben) nicht zulässig.

Die geplanten Dachgauben sollen dazu dienen, den vorhandenen Dachraum besser nutzen zu können und insbesondere die Raumhöhe sowie die Belichtung des Dachgeschosses zu verbessern. Dadurch kann der vorhandene Dachraum funktional und sinnvoll genutzt werden. Im selben Bebauungsplangebiet sind zwar bereits bei mehreren Wohnhäusern Dachgauben vorhanden, allerdings nicht in unmittelbarer Nähe und vergleichbaren Reihenhäusern. Ein faktischer Anspruch auf die beantragte Befreiung besteht allein aus diesem Grunde also nicht. Dennoch fügt sich Vorhaben städtebaulich in die bereits bestehende Bebauung ein. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten.

Durch die energetische Ertüchtigung und die Erweiterung durch Dachgauben entsteht kein zusätzlicher Stellplatzbedarf.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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2.9.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau einer Halle als E-Stapler Ladestation, Nähe Rudolf-Diesel-Straße, Weißenhorn

BA 36/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 11.03.2026 die Baugenehmigung für den Neubau einer Halle als E-Stapler Ladestation auf dem Grundstück Nähe Rudolf-Diesel-Straße in Weißenhorn.

Das Baugrundstück befindet sich nicht innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet ist als faktisches Industriegebiet zu sehen, womit das Bauvorhaben nach §34 BauGB zu prüfen ist. Demnach muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Eine Halle für E-Stapler Ladestationen fügt sich von der Art der Nutzung problemlos in ein Industriegebiet ein. Auch hinsichtlich dem Maß der Nutzung bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, da es sich vom Umfang und seiner Gestaltung in die nähere Umgebung einfügt.

Lediglich bei den Abstandsflächen besteht näherer Prüfungsbedarf. Das Bauvorhaben hält die erforderliche Abstandsfläche zum Nachbargebäude im Westen auf einer Länge von 22,21 m um 0,95 m nicht ein. Nachdem die Abstandsflächen das Bauordnungsrecht betreffen, ist die Zulässigkeit dieser Überschreitung durch die Untere Baurechtsbehörde zu klären.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.10.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 11 Stellplätzen, Errichtung von 2 oberirdischen Stellpläzten, Anton-Bruckner-Straße, Weißenhorn

BA 29/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im September 2024, zuletzt in der Fassung einer Tektur vom November 2024, sowie einer Tektur vom November 2025 begehrte der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Anton-Bruckner-Straße in Weißenhorn.

Geplant war ein Gebäude mit einer Breite von ca. 20 m, einer Tiefe von ca. 13,5 m sowie einer Firsthöhe von 12 m. Das Gebäude sollte ein Satteldach mit einer Neigung von 35 Grad erhalten.

Das Baugrundstück liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans „B“.

Die Eingabeplanung beinhaltete einen Antrag auf 3 Befreiungen vom Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit und der Größe der geplanten Gauben.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom Dezember 2024 das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Die untere Baurechtsbehörde hat jedoch die Baugenehmigung vorwiegend aus Gründen des Nachbarschutzes (u. a. wegen der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks geplanten oberirdischen Stellplätze) verweigert.

Mit Eingang vom 07.10.2025 hat der Bauwerber erneut eine Tekturplanung eingereicht. Die neue Planung sieht nun die überwiegende Anzahl (11) der Stellplätze in einer Tiefgarage vor, lediglich 5 Stellplätze werden noch oberirdisch realisiert. Gleichzeit wurde die Anzahl der Wohneinheiten von 8 auf 7 verringert.

Das Vorhaben benötigte in der damals vorliegenden Tekturfassung drei Befreiungen vom Bebauungsplan:

  • An der Stelle des Baugrundstücks ist die Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 25 bis 35 Grad festgesetzt. Anstelle des ursprünglich geplanten Satteldachs soll das Gebäude nun ein Flachdach erhalten.
  • Von dieser beantragten Befreiung wurde inzwischen abgesehen, die neue Planung sieht ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30 Grad vor.
  • Festgesetzt sind im Bebauungsplan 2 Vollgeschosse zwingend und gleichzeitig maximal. Geplant ist ein Gebäude mit 3 Vollgeschossen.
  • Gemäß § 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen Garagen nur innerhalb der bebaubaren Flächen errichtet werden. Die geplante Tiefgarage nebst Zufahrt soll teilweise außerhalb des Baufensters realisiert werden.

Die übrigen Festsetzungen wie das Baufenster, die Geschossigkeit sowie die GRZ / GFZ werden eingehalten.

Nach Auffassung der Verwaltung kann der Befreiung vom Baufenster für die Tiefgarage, wie bereits in der Sitzung vom 10.11.2025 vorgeschlagen, zugestimmt werden.

Der Abweichung von der zulässigen Geschossigkeit konnte bereits auch bei der damaligen Darstellung eines Flachdachs zugestimmt werden. Bei der jetzigen Darstellung des Vorhabens mit einem Satteldach, entstehen weiterhin 3 Vollgeschosse, wobei auch hier durch den Versatz das 3. Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet wird. Die Kubatur des Gebäudes wirkt daher weniger massiv.

Die neue Planung wurde nicht mit der Verwaltung abgestimmt. Jedoch begrüßt die Verwaltung die Verlagerung der Mehrzahl der Stellplätze in die geplante Tiefgarage ausdrücklich. Darüber hinaus fügt sich das Vorhaben durch die Gestaltung des Satteldachs und dem Versatz nun durchaus in die nähere Umgebung ein. Die bisherige Befürchtung, dass das geplante 3-stöckige Gebäude ein Fremdkörper darstellen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gegeben.

Nachdem die Untere Baurechtbehörde zuletzt seine Zustimmung aufgrund der Anzahl der oberirdisch dargestellten Stellplätze abgelehnt hatte, wurde die Anzahl der oberirdischen Stellplätze nunmehr von 5 auf 2 verringert. Somit wurden auch diesen Einwendungen Rechnung getragen.

Die Verwaltung begrüßt in seiner jetzigen Fassung das Vorhaben als maßvolle Nachverdichtung und schlägt vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Stadtrat Richter merkte an, dass er dem Bauvorhaben weiterhin nicht zustimmen werde. Er halte dieses nach wie vor für überzogen an dieser Stelle. Es handle sich um das letzte freie Grundstück in dem Bebauungsgebiet. Zudem fragte er nach, ob die geforderten Stellplätze erfüllt seien.

Die Leiterin des Fachbereich 4, Frau Werbach, erwiderte, dass diese Vorgabe erfüllt sei.

Stadtrat Richter führte aus, dass er die Anzahl der oberirdischen Parkplätze im Verhältnis zur Anzahl der Wohnungen für sehr knapp bemessen halte.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass die entsprechenden Vorgaben durch das Landratsamt erfolgt seien. Zu Beginn seien mehr oberirdische Parkplätze vorgesehen gewesen, dies sei jedoch vom Landratsamt nicht gewünscht gewesen und der Antrag sei in dieser Form abgelehnt worden.

Stadtrat Hoffmann merkte an, dass der Bauwerber der Stadt sehr entgegengekommen sei, was er ausdrücklich begrüße. Er wies jedoch darauf hin, dass durch die Genehmigung dieses Vorhabens künftig weitere gleichartige Anträge in diesem Gebiet, auch auf bereits bebauten Grundstücken, gestellt werden könnten. Zudem müsse geprüft werden, ob die bestehende Infrastruktur, insbesondere die Kanalisation, eine weitere Bebauung ergäbe.

Stadtrat Dr. Bischof führte aus, dass der Bauwerber der Stadt entgegenkomme und durch die geplante Grünfläche ein Teil der bestehenden Grünfläche erhalten bleibe. Gleichwohl halte man an der Auffassung fest, dass die Bebauung für dieses Gebiet zu massiv sei. Aus Gründen des Nachbarschutzes werde man das Vorhaben nicht unterstützen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 11:4

Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.

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2.11.

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung einer Balkonverglasung mit einer Überdachung auf bestehendem Balkon, Von-Rechberg-Straße, Weißenhorn

BA 32/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 20.03.2026 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonverglasung mit einer Überdachung auf bestehendem Balkon auf dem Baugrundstück an der Von-Rechberg-Straße in Weißenhorn.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Dieser Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet fest, macht darüber hinaus aber keine Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude, so dass sich das Vorhaben in seiner Zulässigkeit nach §34 BauGB richtet.

Durch die Verglasung des Balkons wird zusätzliche Wohnfläche von etwa 3 m² geschaffen. Die geplante Überdachung im Eingangsbereich schließt bündig mit dem bereits vorhandenen Balkon ab, so dass das einheitliche Bild der vorhandenen Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Das Vorhaben fügt sich in der Art und Maß der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Vorhaben zugestimmt werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.12.

Antrag auf Bauvoranfrage; Errichtung eines Vereinsheims in Containerbauweise sowie Errichtung von 5 Stellplätzen mit Zufahrt, Nähe Schandweg, Oberhausen

BA 26/2026

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde von der Sitzung genommen.

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2.13.

Antrag auf Baugenehmigung: Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und der bestehenden Doppelgarage von 1 Wohneinheit auf 3 Wohneinheiten, Babenhauser Straße, Bubenhausen

BA 27/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 16.03.2026 die Baugenehmigung für die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und der bestehenden Doppelgarage von 1 Wohneinheit auf 3 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück an der Babenhauser Straße in Bubenhausen.

Das Vorhaben befindet sich weder im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans noch innerhalb des Ensembleschutzgebiets. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Hinsichtlich der Art der Nutzung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD i. S. v. § 5 BauNVO) auszugehen. Die Art der Nutzung entspricht der bisherigen Wohnnutzung.

Geplant ist, das bestehende Wohnhaus, das derzeit über eine Wohneinheit verfügt, auf insgesamt drei Wohneinheiten zu erweitern. Im Zuge der Umbaumaßnahmen soll die Firsthöhe des Bauvorhabens auf ca. 11,50m und die Traufhöhe (Dachgauben) auf ca. 8,80 m angehoben werden. Durch die geplanten Dachgauben, die sich über ca. 10,50 m der insgesamt ca. 20 m langen Dachfläche erstrecken und in diesem Bereich die Traufhöhe prägen, entsteht im Dachgeschoss über mehr als der Hälfte der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m. Damit erfüllt das Dachgeschoss die Voraussetzungen eines Vollgeschosses gemäß Art. 2 Abs. 5 BayBO.

Die geplanten Änderungen sollen sich hinsichtlich Maßstäblichkeit, Kubatur und Dachgestaltung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Die Verwaltung ist jedoch der Meinung, dass sich das Vorhaben nicht einfügt, da in der Umgebung keine Gebäude mit drei Vollgeschossen vorhanden sind und das geplante Gebäude somit das vorhandene Maß der baulichen Nutzung überschreitet.

Da für das betreffende Grundstück kein Bebauungsplan besteht, sind gemäß § 17 BauNVO die dort genannten Werte als Orientierungsrahmen für die Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung heranzuziehen.

Ein entsprechender rechnerischer Nachweis wurde dem Bauantrag jedoch nicht beigefügt. Nach summarischer Prüfung durch die Verwaltung liegen die Werte GRZ und GFZ innerhalb der Orientierungswerte.

Das Vorhaben wurde im Vorfeld nicht mit der Verwaltung abgestimmt.

Die Garagen- und Stellplatzverordnung sowie die städtische Stellplatzsatzung werden nicht eingehalten. Erforderlich sind sechs Stellplätze, nachgewiesen wird jedoch nur ein Garagenstellplatz. Die fünf fehlenden Stellplätze sind auf dem Grundstück herzustellen.

Die Verwaltung bemüht sich um einen gemeinsamen Termin mit dem Bauwerber, um eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten sowie die Stadtentwicklung gut ist.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass das Gebäude eine Höhe von 11,50 m aufweise, während die umliegenden Gebäude lediglich eine Höhe von etwa 10,50 m erreichten. Dies passe nach derzeitigem Stand aus Sicht der Verwaltung nicht in das Ortsbild. Es müsse daher das Gespräch mit dem Bauwerber gesucht werden. Zudem stelle sich die Frage, ob sich die Kubatur und Wuchtigkeit des Gebäudes in das Ortsbild einfüge.

Stadtrat Schrodi merkte an, dass er dies anders bewerte. Bei Betrachtung der benachbarten Gebäude sehe er kein Problem hinsichtlich der Höhe. Auch die im Ort befindliche Gastwirtschaft sei deutlich höher als die übrigen Gebäude. Er könne dem Vorhaben zustimmen, sofern die erforderlichen Stellplätze nachgewiesen würden.

Stadtrat Schulz führte aus, dass er sich den Ausführungen von Stadtrat Schrodi anschließe. Im Lageplan seien die Stellplätze bereits nachgewiesen.

Stadtrat Amann merkte an, dass er es begrüße, dass die Verwaltung das Gespräch mit dem Bauwerber suche. Er halte es für bedauerlich, dass das Gebäude kaum Symmetrie aufweise. Es könnten jedoch im Dialog mit dem Bauwerber Anpassungen und Verbesserungen erzielt werden.

Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass er keine Bedenken habe, dem Vorhaben zuzustimmen. Hinsichtlich der Kubatur füge sich das Gebäude in die bestehende Bebauung ein.

Stadtrat Ritter merkte an, dass er dem Bauantrag in jedem Fall zustimmen könne. Er halte die optische Gestaltung für sehr gelungen, und das Gebäude füge sich aus seiner Sicht sehr gut in das Ortsbild ein.

Stadtrat Schrodi ergänzte, dass die fehlende Symmetrie auf den vorhandenen Altbestand des Gebäudes zurückzuführen sei.

Aufgrund der Wortmeldungen des Gremiums wird zunächst über den weitergehenden Beschluss, das Einvernehmen zu erteilen abgestimmt. Sollte dieser keine Mehrheit erhalten, wird über den Vorschlag der Verwaltung abgestimmt.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird ohne weitere Gespräche mit dem Bauwerber erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 9:6

Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen angenommen.

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3.

Antrag der CSUEinrichtung einer Parkzeitbegrenzung für die Parkbuchten gegenüber der Postfiliale in der Bahnhofstraße

BA 24/2026

Sachverhalt:

Auf Antrag der CSU-Fraktion vom 01.10.2025 soll im Bereich der neuen Postfiliale in der Bahnhofstraße zeitlich begrenzte Parkmöglichkeiten geschaffen werden.

Der Antrag wurde von der Stadtverwaltung geprüft. Unter anderem wurden hierzu Stellungnahmen von der PI Weißenhorn und der KVÜ eingeholt.

Von beiden Stellen wurden gegen die Einrichtung einer Parkzeitbegrenzung keine Einwände erhoben.

Von Seiten der Verwaltung hat weiterhin eine Abwägung hinsichtlich des Interesses der Allgemeinheit an zeitlich unbegrenzten Parkmöglichkeiten sowie dem Einzelinteresse der Kunden der Postfiliale zu erfolgen.

Die Interessensabwägung hat hierbei ergeben, dass eine zeitliche Parkzeitbegrenzung auf die Öffnungszeiten der Postfiliale ausreichend sein sollte.

Daher wird von Seiten der Verwaltung folgende Verkehrsregelung vorgeschlagen:

In den Parkbuchten auf der nördlichen Seite der Bahnhofstraße soll zwischen Hausnummer 2 und 8 eine Parkzeitbegrenzung wie folgt eingerichtet werden:

Montag bis Freitag, 9 – 18 Uhr, Samstag, 8 – 13 Uhr, jeweils 30 Minuten mit Parkscheibe

Weiterhin schlägt die Verwaltung vor, dass die Situation vor Ort für ca. ein halbes Jahr beobachtet wird, um zu überprüfen, ob die Maßnahme geeignet ist, die derzeit dort vorhandene Parkproblematik zu entschärfen. Hierzu kann insbesondere mit dem Betreiber der Postfiliale Kontakt aufgenommen werden.

Sollten der Verwaltung in diesem Zeitraum keine gegenteiligen Meldungen vorliegen und sich die Verkehrsregelung bewähren, kann diese so beibehalten werden. Anderenfalls wird die Situation von der Verwaltung nochmals überprüft.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. 2. Bürgermeisterin Lutz erläuterte, dass der Vorschlag der Verwaltung sei, die ersten beiden Parkbuchten, die jeweils Parkraum für zwei PKWs biete, als Kurzzeitparkzone auszuweisen. Die dritte Parkbucht solle unbeschränkt verbleiben. Es schloss sich eine Diskussion an.

Stadtrat Richter merkte an, dass der Parkdruck offenbar nicht so hoch sei wie zunächst befürchtet. Die vorgesehenen vier Stellplätze sollten seiner Auffassung nach in jedem Fall ausreichend sein. Im Bereich der Bahnhofstraße 6 habe bereits eine Parkzeitbeschränkung bestanden, die sich bewährt habe. Auf der Südseite stelle sich die Situation jedoch anders dar. Vor dem Gebäude Bahnhofstraße 1 bestehe eine Parkverbotszone. Er habe darum gebeten, diese durch eine entsprechende Markierung deutlicher kenntlich zu machen, da das Parkverbot zunehmend missachtet werde. Zudem solle in den kommenden Monaten eine engmaschige Kontrolle erfolgen.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass die Angelegenheit an die kommunale Verkehrsüberwachung sowie an die Polizei weitergegeben werde.

Stadtrat Simmnacher führte aus, dass auch die Bodenmarkierung im Kreuzungsbereich zu berücksichtigen sei. Man müsse insbesondere mit der Post in Kontakt treten, da häufig Zustellfahrzeuge dort parkten. Zudem sei ein konsequenteres Vorgehen durch entsprechende Sanktionen erforderlich.

Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass bereits mehrfach die Einrichtung von Kurzzeitparkzonen angeregt worden sei. Die Ausweisung in der Sitzungsvorlage der gesamten roten Zone als Kurzparkzone halte er jedoch für überzogen. Es erscheine sinnvoll, unmittelbar vor der Post auf der Südseite zwei Kurzzeitparkplätze einzurichten. Dies könne dazu beitragen, die Verkehrsteilnehmer besser zu lenken. Er habe den Antrag gestellt, sowohl auf der Nord- als auch auf der Südseite jeweils zwei Kurzzeitstellplätze auszuweisen, um den Parkdruck zu reduzieren.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, wies darauf hin, dass sie die örtliche Situation in Augenschein genommen habe. Aus Platzgründen sei unmittelbar vor der Post lediglich ein Stellplatz realisierbar.

Stadtrat Jüstel regte an, ergänzend zur Bodenmarkierung eine eindeutige Beschilderung vorzusehen. Zudem habe er beantragt, den Bereich erneut als Tempo-30-Zone auszuweisen.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, teilte mit, dass dies seitens der Polizei abgelehnt worden sei. Eine Tempo-30-Zone werde lediglich am Anfang und am Ende beschildert.

Stadtrat Schrodi merkte an, den Antrag in der vorliegenden Form zu belassen und die Entwicklung zunächst über einen Zeitraum von einem Jahr zu beobachten. Sollte sich die Regelung nicht bewähren, könne zu einem späteren Zeitpunkt nachgesteuert werden.

Stadtrat Amann führte aus, dass es mehrere Paketannahmestellen gebe und eine klare Abgrenzung erforderlich sei. Andere Standorte verfügten ebenfalls über entsprechende Einrichtungen, ohne dass dort gesonderte Parkmöglichkeiten ausgewiesen seien. Es bestehe die Gefahr, dass andernfalls auch an weiteren Standorten entsprechende Forderungen erhoben würden.

Abschließend teilte die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, mit, dass mit der kommunalen Verkehrsüberwachung sowie der Polizei das Gespräch zur Parksituation gesucht werde.

Beschluss:

„In der Bahnhofstraße wird für die Parkbuchten auf der nördlichen Seite zwischen Hausnummer 2 und 6 eine Parkzeitbegrenzung wie folgt angeordnet:

Montag bis Freitag, 9 – 18 Uhr, Samstag, 8 – 13 Uhr, jeweils 30 Minuten mit Parkscheibe

Die Verkehrsregelung wird für ca. ein halbes Jahr beobachtet. Sollte sich diese nicht bewähren, wird die Situation von der Verwaltung erneut überprüft.“

Abstimmungsergebnis: 12:3

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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4.

Fachbereich 4: Bebauungsplan "C4 - Diepold-Schwarz-Straße" Beschluss zur erneuten Auslegung und Beteiligung Träger öffentli cher Belange;

Auslegungs- und Billigkeitsbeschluss 2. Entwurf

BA 25/2026

Sachverhalt:

In seiner Sitzung vom 10.06.2024 wurden nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung, sowie der ersten Beteiligung Träger öffentlicher Belange, die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und im Anschluss entsprechend entsprochen, nicht entsprochen oder die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Nach Einarbeitung der gefassten Abwägungsbeschlüsse wurde der Entwurf des Bebauungsplans „C4 – Diepold-Schwarz-Straße“ mit Stand vom 10.06.2024 in der Zeit vom 15.07.2024 bis 18.08.2024 öffentlich ausgelegt. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belange nach §3 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden nach §4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Mit Schreiben vom 15.12.2025 sind Einwende von der Öffentlichkeit eingegangen. Die Stellungnahme wurde nach Ablauf der Frist (18.08.2024) eingereicht und wäre vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht mehr zwingend zu berücksichtigen. Nachdem die Einwendungen die Grundzüge der Planung (Festsetzung der GRZ, GFZ und Baufenster) betreffen, wurden die vorgebrachten Einwendungen dennoch durch das beauftragte Planungsbüro erneut geprüft. Um eine zukünftige Angreifbarkeit des Bebauungsplans nach Möglichkeit auszuschließen und eine rechtssichere Umsetzung des Bebauungsplans sicherzustellen, wurden die Einwendungen vollumfänglich geprüft und nach entsprechender Abwägung eingearbeitet oder zurückgewiesen.

In der Übersicht wurden folgende Änderungsanträge vorgebracht:

1.

Heraufsetzung der GRZ auf 0,5, um keine Wertminderung in Kauf nehmen zu müssen

2.

Aufhebung der restriktiven Baulinien- Baugrenzenfestsetzung und Verringerung des Abstandes nach Norden auf 5,0 m

3.

Erhaltungsmöglichkeit des Gebäudes Schulstr. 37

4.

Aufhebung der Festsetzung der Dachformen

5.

Festsetzung einer GRZ von 0,8 für die Tiefgaragen ohne Anrechnung auf die GFZ des Grundstücks

6.

Festsetzung, dass Tiefgaragen als Grenzbebauung zulässig sind

7.

Verzicht auf Standortfestlegung für neu zu pflanzende Bäume

8.

Umformulierung der Grünordnung: „Zur Durchführung des Gebiets ist je 400m² Grundstücksfläche mind. ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.“

Die vollständigen Abwägungen zu den vorgebrachten Einwendungen sind dem beigefügten Anhang zu entnehmen. Zusammenfassend wird gemäß den angestellten Abwägungen der unterschiedlichen Belange, der Bebauungsplan-Entwurf nochmals in folgenden Punkten geändert:

-

Im WA 1 und WA 2 und WA 3 erfolgt eine geringfügige Erweiterung der Baufenster zur besseren Ausnutzung der zulässigen GRZ.

-

Zusätzliche Festsetzungen, dass die max. zulässige GRZ durch die Errichtung von Tiefgaragen bis zu einer max. GRZ von 0,9 überschritten werden darf.

-

Zusätzliche Festsetzung, dass die Grundflächen der Tiefgaragen nicht auf die GFZ angerechnet werden müssen.

-

Zusätzliche Festsetzung, dass die Abstandsflächen für Hauptbaukörper aus den Baugrundstücken des WA 1, WA 2 und WA 3, welche sich mit ihren maßgeblichen Außenwänden auf dem Baugrundstück selbst zueinander orientieren, auf ein Mindestmaß von 6,0 m reduziert werden dürfen (Abstand zw. den jeweiligen Gebäudeaußenwänden).

-

Änderung der Festsetzung zu den zu pflanzenden Bäumen: die gemäß Planzeichnung explizit festgesetzten Bäume dürfen bei den zusätzlich zu pflanzenden Bäumen (je 400 m²/1 Baum) angerechnet werden.

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Die Festsetzung zum Erhalt der Bäume B6 und B 7 wird gestrichen.

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Klarstellung des Planzeichens zur Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche. Den Planzeichen römisch II, III und IV wird das Kürzel „LPB“ vorangestellt.

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Die Einmündungsradien der neuen Erschließungsstraße werden auf 6,0 m vergrößert.

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Aufnahme des Planzeichen Nr. 15.14 der PlanZVO „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebiets“ zur Abtrennung der unterschiedlichen WA–Teilflächen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Herr Kaiser von Kling Consult stellte die Einwendungen und eingereichten Bedenken und Anregungen vor.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, merkte an, dass Einwendungen durchaus auch als Gewinn betrachtet werden könnten. Es sei versucht worden, auf die Änderungsvorschläge einzugehen. Die im Bebauungsplan vorgegebene Baulinie solle jedoch weiterhin eingehalten werden. Zudem gebe es eine Bestandsbebauung, die deutlich niedriger sei als die geplante Bebauung, weswegen Einschränkungen in der Höhenentwicklung notwendig seien.

Stadtrat Schrodi dankte Herrn Kaiser für die Vorstellung. Er teilte mit, dass ihm missfalle, dass die Kubaturen in einer einheitlichen Linie, vergleichbar mit einem Kasernenbau, dargestellt seien, was auch in der Max-Rauth-Straße der Fall sei. Er hätte es bevorzugt, eine individuellere Gestaltung mit Spielraum für Verschiebungen vorzusehen. Es erscheine ihm problematisch, wenn alle Gebäude gleiche Kubaturen und Abstände aufwiesen; es fehle aus seiner Sicht an gestalterischer Vielfalt („Pep“). Er habe nachgefragt, ob entsprechende Anpassungen noch eingearbeitet werden könnten.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass die Baulinie aus ihrer Sicht ihre Berechtigung habe. Was man nicht wolle, sei eine geschlossene Bebauung von allen vier Baufenstern. Grundsätzlich könne aber über eine Verschiebung entlang der Baulinie von einzelnen Gebäuden diskutiert werden.

Stadtrat Amann äußerte, dass ihm die zufallsartige Verteilung der Baukörper negativ auffalle. Eine Anordnung der Gebäude entlang der Straße mit innenliegenden Höfen erscheine ihm städtebaulich sinnvoller. Als positives Beispiel habe er die Östliche Promenade genannt, wodurch zugleich ein Lärmschutz entstehe. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb man sich nicht stärker am Bestand orientiere. Für einen lebenswerten Raum sei insbesondere eine angemessene Bepflanzung essenziell. In größeren Städten sei dieses Konzept üblich; eine Zufahrt in Innenhöfe ermögliche eine ruhigere Wohnsituation im Inneren, während der äußere Bereich stärker vom Verkehrslärm betroffen sei.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, verwies ergänzend auf die Quartierswirkung. Das vorliegende Konzept sei bereits im Jahr 2022 beschlossen worden. Für grundlegende Änderungen sei das Planungsverfahren inzwischen zu weit fortgeschritten.

Stadtrat Amann erläuterte, dass sich seine Anmerkungen auf die Anordnung der Gebäude und nicht auf die innere Gestaltung bezögen.

Stadtrat Hoffmann schloss sich den beiden Vorrednern an. Bei der Entwicklung eines neuen Wohngebiets sei darauf zu achten, dass keine nachteilige Verschattung der Bestandsgebäude entstehe. Er habe Zweifel geäußert, ob eine Zufahrtsbreite von sechs Metern angesichts des zu erwartenden Verkehrsaufkommens ausreichend sei. Eine zusätzliche Erschließung über den nördlichen Bereich an der Ecke Diepold-Schwarz-Straße / Rosenstraße erscheine ihm sinnvoll. Zudem sollten bestehende Bäume nach Möglichkeit erhalten werden, da Neupflanzungen den ökologischen Wert alter Bäume, insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz, nicht erreichen könnten.

Stadtrat Schulz merkte an, dass die vorangegangenen Redner die Problematik zutreffend dargestellt hätten. Zum Zeitpunkt der früheren Beratungen hätten größere Änderungen berücksichtigt werden können; hierfür sei es nun jedoch zu spät. Er kündigte daher an, dem Vorhaben zuzustimmen.

Stadtrat Niebling regte an, dass die Verwaltung die Thematik nochmals prüfen solle. In diesem Zusammenhang habe er eine Frage zum Bereich WA 3 gestellt, in dem ein dreigeschossiger Bau vorgesehen sei, optional mit einem vierten Geschoss. Im Bereich WA 2 seien vergleichbare Gebäudehöhen vorgesehen. Beim östlichen Gebäude betrage die Höhe 14,4 m, beim westlichen lediglich 10,4 m. Er fragte nach, ob es sich hierbei um einen Planungsfehler handle.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass kein Gebäudeteil die festgelegten Höhen überschreiten dürfe.

Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass innerhalb seiner Fraktion Einigkeit darüber bestehe, dass ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept fehle. In der derzeitigen Form ergebe sich kein überzeugendes Gesamtbild. Eine Überarbeitung werde daher ausdrücklich begrüßt. Man sei davon ausgegangen, dass Abstimmungen mit den Eigentümern erfolgt seien. Die vorgesehenen Baufenster seien sehr eng gefasst und erinnerten an Bebauungspläne aus den 1970er Jahren, bei denen die Lage der Gebäude sehr strikt vorgegeben werde. Eine großzügigere Gestaltung der Baufenster, wie im östlichen Bereich, erscheine sinnvoller. Zudem sei zu prüfen, ob eine Erschließung über die Diepold-Schwarz-Straße möglich sei, anstatt den gesamten Verkehr über die Schulstraße zu führen. Eine zentrale Tiefgarage unterliege anderen baurechtlichen Anforderungen als mehrere kleinere Anlagen; im aktuellen Plan sei eine große Tiefgarage vorgesehen. Ferner dominiere derzeit die gelb-weiß schraffierte Fläche das Quartierszentrum. Es fehlten Spielmöglichkeiten für Kinder sowie die Möglichkeit, einen Quartiersplatz zu schaffen. Insgesamt werde die vorliegende Planung daher als nicht zufriedenstellend bewertet.

2. Bürgermeisterin Lutz wies nochmals darauf hin, dass das städtebauliche Konzept gemeinsam entwickelt und vom Bauausschuss mehrheitlich beschlossen wurde. Gerne kann mit den Eigentümern zu konkreten Änderungen nochmals ins Gespräch gegangen werden. Die Grundzüge der Planung seien jedoch bereits durch das Gremium gesetzt worden.

Stadtrat Schrodi stellte klar, dass seine Ausführungen nicht als grundsätzliche Kritik an der Verwaltung oder den Planern zu verstehen seien. Im Verlauf eines Planungsverfahrens ergäben sich durch neue Erkenntnisse und Gespräche, insbesondere mit Eigentümern, veränderte Sichtweisen. Bei näherer Betrachtung würden Aspekte erkennbar, die seiner Ansicht nach einer Anpassung bedürfen.

Beschluss:

„Der Beschluss wird zurückgestellt. Nach Klärung der offenen Fragen wird dieser TOP wieder im Bauausschuss behandelt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5.

Fachbereich 4: Sanierung des Treppenaufgangs an der Kirche St. Johannes Baptist Oberreichenbach

BA 34/2026

Sachverhalt:

In Bezug auf eine Anfrage des Kath. Pfarramts St. Johannes Baptist Oberreichenbach, eingegangen am 04.03.2026, und dem Antrag von Stadtrat Jürgen Bischof vom 16.03.2026, soll die Sanierung des Treppenaufgangs an dem Friedhof in Oberreichenbach parallel zu den Sanierungsarbeiten an der Kirche erfolgen. Die Verwaltung hat sich hierzu bereits mit dem durch das Pfarramt beauftrage Architekturbüro ausgetauscht. Zudem hat sich ein Mitarbeiter des Bauamts selbst ein Bild vor Ort gemacht.

Nach Rücksprache mit dem durch das Pfarramt beauftragte Architekturbüro ist eine weitere Abstimmung der Sanierung der Kirche als solches mit einer möglichen Sanierung des Treppenaufgangs nicht erforderlich und bringt auch keine Synergien. Somit wird sich die Verwaltung selbstständig um die Sanierung des Treppenaufgangs kümmern. Da der Sanierungsaufwand derzeit nicht abgeschätzt werden kann, werden Angebote von ortsansässigen Firmen eingeholt. Aufgrund des Schadenbildes wird vermutet, dass der Schaden durch aufsteigende Feuchtigkeit entstanden ist.

Die Verwaltung weist vorsorglich daraufhin, dass solche ungeplanten Sanierungsmaßnahmen die Haushaltsstellen zusätzlich belasten und im Zweifel dazu führen, dass andere Maßnahmen nur in geringem Umfang oder gar nicht erst umgesetzt werden können. Nachdem wir uns erst zu Beginn des neuen Haushaltsjahres befinden, müssten so ggf. andere Maßnahmen in das nächste Haushaltsjahr und im besten Fall planbar in das neue Bauprogramm für das Jahr 2027 aufgenommen werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Dr. Bischof dankte für die Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung. Er führte aus, dass sowohl an der Kirche als auch am Treppenaufgang Schäden durch eindringendes Wasser entstanden seien, deren Ursache bislang nicht bekannt sei. Dies deute aus seiner Sicht darauf hin, dass eine abgestimmte und gemeinsame Fehlersuche sinnvoll erscheine. Weiterhin äußerte er seine Bedenken hinsichtlich des im Beschlussvorschlag genannten Maximalbetrags von 10.000 €. Er schlug vor, den genannten Betrag in Klammern zu streichen.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass ein gegenseitiger Austausch sowie eine fortlaufende Information selbstverständlich sinnvoll seien. Es zeichne sich ab, dass die Kosten voraussichtlich deutlich über 10.000 € liegen würden. Grundsätzlich habe das beauftragte Planungsbüro die Einschätzung abgegeben, dass keine Synergieeffekte zu erwarten seien. Diese Einschätzung werde jedoch weiterhin überprüft.

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote von ortsansässigen Baufirmen zur Sanierung des Treppenaufgangs einzuholen. Sofern sich das abzusehende Auftragsvolumen in einem gewöhnlichen Umfang bewegt, wird die Verwaltung ermächtigt, die Aufträge entsprechend zu vergeben.

Der Bauausschuss wird über den weiteren Verlauf dieser Maßnahme zu gegebener Zeit informiert.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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6.1.

Anfrage Stadtrat Ritter

Stadtrat Ritter fragte erneut bezüglich der Brücken in Bubenhausen im Bereich der Großen und Kleinen Roth nach. Bereits in einer der vergangenen Sitzungen sei darum gebeten worden, die vorhandenen Schäden zu beheben; dies sei bislang jedoch noch nicht erfolgt.

Er bat daher nochmals eindringlich um eine zeitnahe Instandsetzung, da sich die vorhandenen Schäden, insbesondere die Löcher, zunehmend vergrößern würden.

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6.2.

Anfrage Stadtrat Dr. Bischof

Stadtrat Dr. Bischof fragte an, ob die Schäden am Feuerwehrhaus in Bubenhausen bereits behoben worden seien. Sofern dies nicht der Fall sei, bat er um Auskunft, wann mit einer entsprechenden Reparatur zu rechnen sei.

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6.3.

Anfrage Stadtrat Jüstel

Stadtrat Jüstel merkte an, dass der Turm der neuen Feuerwehr bisher nicht verkleidet worden sei. Des Weiteren sei das Schild nicht beleuchtet.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass der Turm fertig sei. Die Frage zu der Beleuchtung müsse noch geklärt werden.