| 1. | Bekanntgaben |
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| 2. | Bauanträge und Bauvoranfragen |
| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung: Nutzungsänderung EG Bäckerei zu 2 Wohnungen, OG eine große Wohnung und zwei kleine Wohnungen, im DG Einbau einer neuen Wohnung Hauptstraße, Hahnengässchen, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung (Eingang 29.03.2023) begehren die Antragsteller die Genehmigung der Nutzungsänderung im EG von Bäckerei zu zwei Wohnungen, zum Ausbau des DG zu einer großen und zwei kleinen Wohnungen und im DG zum Einbau einer neuen Wohnung in Weißenhorn.
Das Vorhaben wurde bereits in der letzten Sitzung behandelt. Es wurde beschlossen zunächst einen Ortstermin durchzuführen.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Wohnbebauung ist demnach zulässig. Da sich am äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes nichts ändert, fügt es sich aus Sicht der Verwaltung weiterhin in die Umgebung ein.
Hier ist allerdings noch das Stellplatzproblem zu klären. Auf Nachfrage bei dem Planungsbüro wurde mitgeteilt, dass 1 Stellplatz in einer Garage besteht.
Ursprünglich wurde das Gebäude wie folgt genutzt:
EG: Verkaufsraum, Bäckerei, Lager
OG: 2 Wohnungen
DG: Abstellraum
Dafür wären nach heutiger Stellplatzsatzung bzw. GaStellV im EG 5 Stellplätze und im OG 4 Stellplätze nötig gewesen, insgesamt 9 Stellplätze. Ein Stellplatz war vorhanden.
Durch den Umbau bzw. Einbau der neuen Wohnungen sind folgende Stellplätze nötig:
EG: 5; OG: 5; DG: 1,5, insgesamt 11,5
Eine entsprechende Entscheidung des VG Augsburg dazu lautet:
„Fehlen für die bisher bestehende oder genutzte bauliche Anlage von Anfang an oder auf Grund der heutigen Anforderungen Stellplätze, so müssen diese im Falle der Änderung oder Nutzungsänderung nicht nachträglich geschaffen werden, da sie nicht änderungsbedingt sind. Die Nichterfüllung der aus der früher genehmigten Nutzung ausgelösten Stellplatzpflicht bleibt unbeachtlich.“ (VG Augsburg, Urteil v. 10.06.2021 – Au 5 K 20.2694)
Bisher bestand lediglich 1 Stellplatz. Die bereits bis jetzt zusätzlich nötigen 8 Stellplätze waren nicht vorhanden, müssen jedoch theoretisch angerechnet werden. Bei Erlass der jeweiligen Baugenehmigungen war die Stellplatzsatzung der Stadt Weißenhorn noch nicht in Kraft. (Baugenehmigungen von 1963, 1978)
Bei dem Bauantrag vom 29.03.2023 wurde angegeben, dass bereits 10 Stellplätze vorlägen, da der tatsächlich vorhandene Stellplatz zu den 9 theoretisch nötigen dazugerechnet wurde. Korrekt wäre allerdings den vorhandenen Parkplatz abzuziehen, da dieser bereits bestand und gemäß der Nutzung notwendig war. Daher sind nun 3 Stellplätze abzulösen.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass ein entsprechender Ablösevertrag geschlossen wird.
Diskussion:
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof ging auf die vor der Sitzung abgehaltene Ortsbesichtigung ein. In dem Gebäude waren bisher eine Bäckerei und zwei Wohnungen im Obergeschoss vorhanden. Im Erdgeschoss wurden zwei weitere Wohnungen eingebaut, ebenso auch im Dachgeschoss. Zu dem Bauvorhaben wurde im Nachhinein erst der Bauantrag eingereicht. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ist grundsätzlich eine schöne Sache, wenn aber nicht ausreichend Platz zur Verfügung stehe und vor allem auch keine Stellplätze, ist Ärger vorprogrammiert. Die Aufgabe des Bauausschusses, für ein gutes Zusammenleben der Bürger zu sorgen, sehe er hier gefährdet. Die städtische Stellplatzsatzung besage, wie viele Stellplätze erforderlich seien, wenn Wohnraum geschaffen werden soll. Wenn diese Stellplätze durch den Bauwerber nicht geschaffen werden können, müsse eben auf eine oder zwei Wohnungen verzichtet werden. Man hatte vor einiger Zeit eine ähnliche Situation am Schmidplatz. Dort wurden durch eine Umplanung des Gebäudes im Erdgeschoss Stellplätze geschaffen. Für dieses Bauvorhaben sollte das Einvernehmen nicht erteilt werden, da die nötigen Stellplätze nicht vorhanden seien. Seine Fraktion halte es nicht für sinnvoll, diese einfach nur abzulösen, weil dadurch das Problem nicht gelöst werde. Die Menschen, die dort wohnen, werden weiterhin in der Nähe einen Parkplatz suchen und es bestehe hier aus den Plänen heraus sogar die Vermutung, dass die Wohnungen hier eher nur kurzfristig vermietet werden, so dass der Parkplatzdruck noch viel größer werde. Der letzte Punkt, den er ansprechen wolle, sei, dass jetzt erst der Antrag gestellt wurde, obwohl der Bau bereits realisiert wurde. Letztlich handle es sich im Moment um einen Schwarzbau, den seine Fraktion auch nicht im Nachhinein unterstützen möchte. Aus diesen Gründen lehne seine Fraktion die Erteilung des Einvernehmens zu diesem Bauvorhaben ab. Stadtrat Dr. Jürgen Bischof wollte seinen Wortbeitrag im Protokoll aufgenommen haben.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz erläuterte, dass das Landratsamt dies auch so erkannt und dementsprechend die Nutzung untersagt habe, so dass momentan die Wohnungen nicht genutzt werden dürfen. Auch sei vom Landratsamt zu prüfen, ob es sich bei der Art der baulichen Nutzung, die umgesetzt wurde, um die vom Bauwerber beantragte handele. Abschließend brachte Frau 2. Bürgermeisterin Lutz den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass ein Ablösevertrag geschlossen wird.“
Abstimmungsergebnis: 2:12
Der Beschluss wurde mit 12 Gegenstimmen abgelehnt.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung Erweiterung/Anbau an bestehendes Reiheneckhaus Ludwigstraße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 03.04.2023) begehrt der Antragsteller eine Baugenehmigung zur Erweiterung/Anbau an ein bestehendes Reiheneckhaus in Weißenhorn.
Das Bauvorhaben befindet sich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und richtet sich daher nach § 34 BauGB. Demnach muss sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen.
Geplant ist hier ein Anbau an ein bestehendes Wohnhaus. Der Anbau soll die Maße 4,11 m auf 5,05 m haben. Aufgrund der Tatsache, dass hier Reihenhäuser vorliegen, kann und darf kein Abstand zum Nachbargebäude eingehalten werden (geschlossene Bauweise). Es ist jedoch geplant die benötigte Brandschutzwand zu errichten. Auf dem Lageplan ist ersichtlich, dass die Nachbargebäude bereits ähnliche Gebäudelängen aufweisen. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben daher in die nähere Umgebung ein.
Die maximale, nach BauNVO zulässige, GRZ und GFZ werden eingehalten.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Nach Erläuterung des Tagesordnungspunktes schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.3. | Antrag auf Baugenehmigung: Umbau eines Verkaufsraumes in eine Wohnung Weißenhorner Straße, 89264 Weißenhorn, ST Biberachzell |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 04.04.2023) begehrt der Antragsteller eine Baugenehmigung zum Umbau eines Verkaufsraumes in eine Wohnung in Weißenhorn, OT Biberachzell.
Das Bauvorhaben befindet sich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und richtet sich daher nach § 34 BauGB. Demnach muss sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen.
Geplant ist hier die Nutzungsänderung eines Verkaufsraumes in eine Wohnung. Baulich sind keine Änderungen geplant. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Gebäude daher weiterhin in die Umgebung ein.
Die benötigten Stellplätze wurden nachgewiesen.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Sachbericht wurde vorgetragen. Es schloss sich keine Diskussion im Gremium an.
Beschluss:
Stadtrat Thomas Schulz ist befangen. Er nahm an der Diskussion und der Abstimmung nicht teil.
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 13:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Antrag auf Bauvorbescheid: Anbau an ein bestehendes Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten und Neubau eines Wohnhauses Johann-Sebastian-Bach-Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 12.04.2023) begehren die Antragsteller einen Bauvorbescheid zum Anbau an ein bestehendes Wohnhaus und zum Neubau eines Wohnhauses in Weißenhorn.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B“. Dieser setzt hier ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO fest.
Geplant ist hier mit dem Anbau aus einem bestehenden Mehrfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen und 3 Wohneinheiten, ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten zu errichten. Zudem ist ein weiteres Mehrfamilienhaus auf dem Gelände geplant mit 3 neuen Wohneinheiten.
| Dazu sind folgende Befreiungen notwendig: | |
| 1. | Anzahl der Vollgeschosse |
| Der Bebauungsplan setzt 1 Vollgeschoss fest; geplant werden 2 Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss |
| 2. | Dachform |
| Der Bebauungsplan setzt ein Satteldach mit einer Neigung von 25-35° fest; geplant ist ein Flachdach |
| 3. | Geschossflächenzahl |
| Der Bebauungsplan setzt eine zwingende GFZ in Höhe von 0,5 fest; geplant ist eine GFZ von ca. 0,75 |
| 4. | Nebengebäude |
| Der Bebauungsplan setzt fest, dass sie mit Garagen zusammengebaut werden sollen und die Gesamtfläche nicht größer als 10 qm sein darf; die Fahrradunterstellanlagen und Müllhäuschen sind hier extra geplant und sollen eine Gesamtgröße über 10 qm haben |
Die Antragsteller möchten mit der Bauvoranfrage klären, ob die Befreiungen von den Festsetzungen erteilt werden können.
Die Befreiungen werden damit begründet, dass nur durch die Abweichung von den Festsetzungen eine angemessene Nachverdichtung stattfinden kann und so weitere 5 Wohneinheiten geschaffen werden würden. Da das Gebäude bereits 2 Vollgeschosse hat, wurde dort bereits von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen. Auch in der unmittelbaren Umgebung sind mehrere Gebäude mit 2 Vollgeschossen zu finden.
Durch die Flachdachbebauung kann in allen Wohnungen ein gutes Verhältnis zwischen minimierter Gebäudehöhe, reduziertem Gebäudevolumen und geschaffener Wohnfläche hergestellt werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Entscheidend sind hier vor allem die Nachbarn in der Fl.Nr. 2160/19 und Fl. Nr. 2160/20. Unter anderem sind die Anzahl der Vollgeschosse und damit die Gebäudehöhen nachbarschützend.
Da der Anbau an das bestehende Wohnhaus nach hinten versetzt werden soll, scheinen die Nachbarinteressen hier nicht weitergehend beeinträchtigt. Der Abstand zu den Nachbarhäusern beträgt ca. 12 m. Jedoch ist durch den Anbau und den Neubau eines weiteren Gebäudes eine massive Bebauung des gesamten Grundstücks geplant. Dies zeigt sich auch in der erheblichen Überschreitung der GFZ. Es ist hier die Frage, ob eine so massive Bebauung nötig ist, oder ob das Grundstück mit einem Gebäudeteil weniger auch ausreichend genutzt werden könnte.
Weiter wird die nötige Anzahl an Stellplätzen nicht eingehalten. Geplant sind 12 Stellplätze wovon einer als „gefangener Stellplatz“ geplant wird, da dieser von dem Parkverhalten eines anderen Stellplatzes abhängt. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Weißenhorn sind jedoch 13,5 Stellplätze nötig. Die Abweichung wird damit begründet, dass die Wohnungen altengerecht gebaut werden und daher mit weniger Fahrzeugen gerechnet wird. Die Ablöse der fehlenden Stellplätze wurde beantragt.
Der Verwaltung ist bewusst, dass hier erhebliche Abweichungen beantragt werden. Es gilt daher hier eine allgemeine Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang eine Nachverdichtung in den älteren Gebieten stattfinden soll oder nicht. Aus Sicht der Verwaltung ist dies hier jedoch grundsätzlich zu begrüßen. Es wäre jedoch sinnvoll, die Bebauung hier so vorzunehmen, dass die Stellplatzsatzung und die GFZ weniger stark überschritten werden, um einen Mittelweg zwischen der Nachverdichtung, dem Einfügen in die unmittelbare Umgebung und den Nachbarinteressen zu finden.
| Die Verwaltung schlägt vor folgende Befreiungen zu erteilen: | |
| - | Dachform |
| - | Anzahl Vollgeschosse |
| - | Nebenanlagen |
| Die Verwaltung schlägt vor folgende Befreiungen nicht zu erteilen: | |
| - | Abweichungen von der Stellplatzsatzung |
| - | GFZ |
Diskussion:
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz ging nach der detaillierten Ausführung des Tagesordnungspunktes durch Frau Stumpp von der Verwaltung darauf ein, dass eine Nachverdichtung an der Stelle durchaus möglich und sinnvoll ist, aber nicht unter Missachtung der städtischen Stellplatzsatzung und nicht in der beantragten Größenordnung und der Überschreitung der GFZ. Danach schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Herbert Richter ging auf das Thema altengerechte Wohnungen ein. Dies müsste natürlich mit entsprechenden Zusicherungen, z. B. eine gewisse Altersgrenze, dinglich gesichert sein. Er könne sich den Vorschlag für diese extreme Nachverdichtung an der Stelle nicht vorstellen. Man könne im Rahmen der Festsetzungen dieser älteren Bebauungspläne in einem gewissen Maße nachverdichten. Er könne dem Vorschlag der Verwaltung bezüglich der Geschossflächenzahl folgen, sehe aber Probleme, was die Dachform anbelange, da in direkter Umgebung nur Satteldächer zu finden seien. Flachdächer passen nicht in die unmittelbare Nachbarschaft. Daher würde er die Bauvoranfrage in Gänze ablehnen.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, er sei auch für eine Nachverdichtung, aber in diesem Fall sei man mit zwei Geschossen und Staffelgeschoss, schon zwei Geschosse von dem entfernt, was im Bebauungsplan vorgeschrieben sei. Durch das weitere Gebäude werde das Grundstück enorm ausgebaut. Man müsse viel stärker darauf achten, dass Grünflächen bleiben mit Bäumen und Gras und das Wasser versickern könne. Wenn man jedes Grundstück bis zum letzten Quadratmeter ausreize, werde irgendwann einmal keine Luft mehr zum Atmen bleiben. Er fragte danach, ob der Verwaltung Äußerungen der Nachbarn vorliegen, ob mit dem Bauvorhaben Einverständnis bestehe. Wenn man so eine massive Bebauung vorhabe, wäre es nur fair, mit den Nachbarn das Gespräch zu suchen, was für sie akzeptabel wäre. So wie beantragt, solle man insgesamt das Einvernehmen nicht erteilen.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz informierte zum Staffelgeschoss, dass es bei zwei Vollgeschossen bleibe, auch wenn es sich faktisch vielleicht wie drei Vollgeschosse anfühle. Rechtlich seien es zwei Vollgeschosse. Durch das Flachdach werde das Gebäude nicht ganz so hoch, sei aber wuchtiger als ein Satteldach.
Abschließend ließ Frau 2. Bürgermeisterin Lutz über den weitergehenden Antrag von Stadtrat Herbert Richter abstimmen, das Bauvorhaben in Gänze abzulehnen.
Beschluss 1:
„Das Einvernehmen zum Bauantrag wird nicht erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 6:8
Der Beschluss wurde mit 8 Stimmen abgelehnt.
Beschluss 2:
„Das Einvernehmen zu den Befreiungen zur Dachform, der Anzahl Vollgeschosse und der Nebenanlagen wird erteilt.
Das Einvernehmen zur Abweichung von den Vorgaben der Stellplatzsatzung und zu der Überschreitung der GFZ wird nicht erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 8:6
Der Beschluss wurde mit 8 Stimmen angenommen.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung einer Überdachung zur Kommissionierung Daimlerstraße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 12.04.2023) beantragt die Antragstellerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Überdachung zur Kommissionierung in Weißenhorn.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlicher Eschach“. Dieser setzt ein Gewerbegebiet nach §8 BauNVO fest. Dort ist der Bau einer Überdachung grundsätzlich möglich.
Das Vorhaben soll in einem Bereich realisiert werden, für den der Bebauungsplan eine Grünfläche festsetzt. In dem Bebauungsplan wird die Fläche allerdings nicht als nötige Ausgleichsfläche angegeben und ein Umweltbericht ist auch nicht vorhanden. Die Fläche ist somit nicht als Grünausgleich nötig. Auf Nachfrage bei der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass durch Verschiebung der geplanten Überdachung wertvoller Lagerplatz verloren gehen würde. Zudem wurde mitgeteilt, dass hier der Bebauungsplan nicht der vorhandenen Bebauung entspricht, da der Wendehammer hier nicht wie im Bebauungsplan angegeben umgesetzt wurde und die Grundstücksgrenzen anders sind als im Bebauungsplan eingezeichnet. Zudem sind bereits weitere Grünflächen angelegt, die im Bebauungsplan nicht vorgegeben sind.
Der Bebauungsplan schreibt weiter vor, dass eine Begrünung des Daches nötig ist, wenn es sich um ein Flachdach mit maximal 60° Neigung handelt. Geplant ist ein Flachdach mit 5° Neigung ohne Begrünung. In der näheren Umgebung wurde bereits bei jeder Bebauung von den Festsetzungen befreit. Daher hat die Bauherrin hier auch einen Anspruch auf Befreiung.
Die Verwaltung schlägt daher vor das Einvernehmen unter der Bedingung zu erteilen, dass die bestehenden Grünflächen auf dem Gelände erhalten bleiben.
Diskussion:
Keine Diskussion.
Stadttrat Martin Mundt nahm ab 18:17 Uhr an der Sitzung teil und stimmte ab TOP 2.5 bei der Abstimmung mit.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Bedingung erteilt, dass die bestehenden Grünflächen erhalten bleiben.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.6. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Schuppen Schloßprielweg, 89264 Weißenhorn, ST Oberreichenbach |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 19.04.2023) begehren die Antragsteller eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Schuppen in Weißenhorn, OT Oberreichenbach.
Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 16.01.2023 als Bauvoranfrage behandelt. Dort wurde das Einvernehmen erteilt. Mit der Bauvoranfrage wurde lediglich die Frage geklärt, ob eine Bebauung in dem Bereich denkbar ist. Eine konkrete Planung wurde noch nicht vorgenommen. Das Landratsamt hat am 02.03.2023 einen Bauvorbescheid erlassen.
Das Bauvorhaben befindet sich im Innenbereich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Bebauung richtet sich daher nach § 34 BauGB und das Vorhaben muss sich in die Umgebung einfügen. Die Verwaltung geht hier von einem faktischen Dorfgebiet nach § 5 BauNVO aus. Eine Wohnbebauung ist dort grundsätzlich zulässig.
Geplant ist hier ein Einfamilienhaus mit Pultdach, eine Garage und ein Schuppen.
In der näheren Umgebung befinden sich bereits Einfamilienhäuser. In der direkten Nachbarschaft auch ein Haus mit Pultdach.
Die maximale, nach BauNVO zulässige, GRZ und GFZ werden eingehalten.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein.
Es ist hier eine Regenwasserzisterne, um das Regenwasser zur Bewässerung nutzen zu können geplant. Aufgrund der städtischen Wasserabgabesatzung werden die Bauwerber darauf hingewiesen, dass die Nutzung zur Bewässerung des Gartens kostenfrei ist und bei anderer Nutzung des Wassers Abgaben anfallen.
Es ist weiterhin eine Vereinbarung über die Beteiligung an den Mehrkosten für den Bau des Abwasseranschlusses zu treffen, da ein überlanger Kanalanschluss nötig ist.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen unter der Bedingung zu erteilen, dass die Antragsteller sich im Rahmen einer Sondervereinbarung (vgl. § 7 Entwässerungssatzung) an den Mehrkosten für den Kanalanschluss beteiligen.
Diskussion:
Der Sachvortrag wurde vorgestellt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, dass seine Fraktion über das Thema beraten habe. Es sei grundsätzlich eine sinnvolle Sache, am Schloßprielweg weitere Wohnhäuser zu errichten. Die WÜW-Fraktion ist der Ansicht, dass es nicht damit getan sei, die Entwässerung sicherzustellen, sondern dass hier dann auch eine vernünftige Erschließung erfolgen müsse. Der Schloßprielweg sei im Moment in einem Zustand, der keine richtige Erschließung der Grundstücke zulasse, da er praktisch wie ein Feldweg ausschaue und keine Möglichkeiten biete, mit einen Fahrzeug aneinander vorbeizukommen. Mit einem parkenden Auto sei die ganze Straße blockiert. Man müsse an Lieferfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge denken, die durchkommen müssen. Aus genannten Gründen schlage die Fraktion vor, dass Einvernehmen hier so nicht zu erteilen, sondern hier eine geordnete Erschließung vorzunehmen, eventuell durch Ausweisung eines Baugebietes. Zuerst müsse die Straße ausgebaut und erschlossen und nicht erst Bauten zugelassen werden, die dann nicht richtig erschlossen seien. So könne die WÜW-Fraktion nicht zustimmen.
Zweite Bürgermeisterin Lutz erläutert, dass bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 16.01.2023 einer Bebauung zugestimmt wurde. Heute sei lediglich die Art der Bebauung zu klären.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, führte zur Erschließung aus, dass im Moment nur ein Anlieger tatsächlich über den Schloßprielweg erschlossen sei und jetzt ein zweites Gebäude dazu komme. Er stellte in Frage, ob das allein schon die Notwendigkeit schaffe, diesen Weg auszubauen, da bei einem Ausbau Erschließungsbeiträge für die Anlieger anfallen werden. Dies sei bei den wenigen Anliegern nicht ganz unerheblich. Unabhängig davon sei der Schloßprielweg trotzdem eine öffentliche Straße. Um zu verhindern, dass parkende Autos das Durchkommen der Feuerwehr behindere könne man beispielsweise eine Verkehrsrechtliche Anordnung treffen, beispielsweise in Form eines Parkverbots. Die entsprechenden Grundstücke seien zudem so groß, dass die Eigentümer auf dem Grundstück wenden können. Die Verwaltung sehe die Angelegenheit daher nicht ganz so dringlich, werde den Ausbau aber in das Bauprogramm aufnehmen, wenn die Vorhaben tatsächlich realisiert werden. Bisher handele es sich nur um Bauanträge.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Bedingung erteilt, dass die Antragsteller sich im Rahmen einer Sondervereinbarung (vgl. § 7 Entwässerungssatzung) an den Mehrkosten für den Kanalanschluss beteiligen.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.7. | Antrag auf Bauvorbescheid: Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen Römerstraße, 89264 Weißenhorn, ST Attenhofen |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 19.04.2023) begehrt die Antragstellerin einen Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen in Weißenhorn, OT Attenhofen.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“. Dieser setzt hier ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO fest. Wohnbebauung ist dort zulässig.
Der Bebauungsplan setzt weiter fest, dass Doppelhäuser möglich sind, zwei Vollgeschosse sind zwingend und eine Dachneigung von 42-47° ist vorgeschrieben. Zudem ist die GRZ mit 0,3 und eine GFZ mit 0,6 zwingend vorgeschrieben. Garagen und Nebengebäude dürfen nur bis zu einer Fläche von 30 m² mit Flachdächern versehen werden.
Geplant sind hier 2 Doppelhäuser mit Satteldach und einer Neigung von 25° und zwei Vollgeschossen. Zudem sind 2 Garagen mit Flachdach und einer Größe von jeweils maximal 66 m² geplant. Die geplante GRZ (I+II) soll 0,6 betragen.
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO müssen bei der Berechnung der Grundfläche Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, und ggf. bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche als GRZ II mitberechnet werden. Als GRZ I zählen die Hauptanlagen (Gebäude, Terrasse, Balkon). Durch die Nebenanlagen darf die vorgegebenen Grundflächenzahl um 50 % überschritten werden.
Somit kann hier die GRZ mit den Nebenanlagen (I+II) um 0,15 auf 0,45 überschritten werden.
Geplant ist jedoch eine Überschreitung um 0,3 auf 0,6. Aus Sicht der Verwaltung kann hier jedoch nur so das Grundstück vollständig bebaut werden und eine Nachverdichtung stattfinden.
Neben dem Grundstück fand in den letzten Jahren ebenfalls eine Nachverdichtung statt. Dort wurde bereits von den Festsetzungen bzgl. Dachneigung, Dachform Nebengebäude und GRZ befreit.
Die Vorgaben der Stellplatzsatzung und die GFZ werden eingehalten.
Aus Sicht der Verwaltung wird hier der vorhandene Platz sinnvoll ausgenutzt.
Der Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion darüber an, ob der Bebauungsplan „Ortsentwicklung Attenhofen“ eine Aussage darüber mache, an welcher Stelle das Wohngebäude und die Nebengebäude positioniert werden müssen.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.8. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau von Fahrradsammelgaragen und -überdachungen am Bahnhof Josef-Kögel-Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 19.04.2023) begehrt die Antragstellerin eine Baugenehmigung zum Neubau von Fahrradsammelgaragen und -überdachungen am Bahnhof in Weißenhorn.
Das Bauvorhaben befindet sich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Zulässigkeit richtet sich daher nach § 34 BauGB. Das Bauvorhaben muss sich in die nähere Umgebung einfügen.
Geplant sind 2 Fahrradsammelgaragen mit den Maßen 2,60 m auf 7,50 m und einer Höhe von 3,05 m. Daneben sind zwei Überdachungen zum Unterstellen von Fahrrädern mit den gleichen Maßen geplant.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.9. | Antrag auf Baugenehmigung: Anbau eines Balkons und einer Gaube an ein bestehendes Einfamilienhaus Spitalweg, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 19.04.2023) begehrt der Antragsteller eine Baugenehmigung zum Anbau eines Balkons und einer Gaube an ein bestehendes Einfamilienhaus in Weißenhorn.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lenbachstraße“. Dieser setzt fest, dass Dachgauben nicht zulässig sind. Über Balkone trifft der Bebauungsplan keine Aussage.
Geplant ist der Anbau einer Gaube und eines Balkons. Die Gaube soll eine Größe von 4,50 m haben bei einer Gebäudelänge von 10,86 m.
Die Befreiung wurde wie folgt begründet:
Es ist beabsichtigt auf die Westseite eine Schleppgaube zwecks Wohnraumschaffung zu errichten.
Aus den Unterlagen wird deutlich, dass das Dachgeschoss ausgebaut und dort ein zusätzliches Zimmer geschaffen werden soll. Durch die Gaube soll in dem Raum eine angemessene Wohnqualität hergestellt werden. In der Bebauung der näheren Umgebung ist bisher keine Gaube errichtet worden und somit dahingehend noch nicht von den Festsetzungen befreit worden. Durch die Befreiung hier würde ein Präzedenzfall geschaffen werden, was aus Sicht der Verwaltung hier nicht im Verhältnis dazu steht, dass lediglich für 1 Raum eine bessere Wohnqualität geschaffen werden kann.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen nicht zu erteilen.
Diskussion:
Nach Vorstellung des Sachberichts schloss sich eine kurze Diskussion an. Im Gremium sei man der Ansicht, dass man dem Bauvorhaben zustimmen könne, da sich die Gaube in die Nachbarbebauung einfüge.
Daraufhin schlug Frau 2. Bürgermeisterin Lutz vor, den Beschlussvorschlag positiv abzuändern und formulierte ihn um.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 11:4
Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.
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| 2.10. | Antrag auf Bauvorbescheid: Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage Maria-Theresia-Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 20.04.2023) begehrt die Antragstellerin einen Bauvorbescheid zum Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage in Weißenhorn.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Dieser setzt ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO fest. Mehrfamilienhäuser sind daher grundsätzlich zulässig.
Im Übrigen richtet sich das Vorhaben nach § 34 BauGB und muss sich in die Umgebung einfügen.
In der näheren Umgebung befinden sich sowohl Einfamilienhäuser als auch Zwei- bzw. Mehrfamilienhäuser und ein Praxisgebäude. Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich die Realschule. Die direkten Nachbarn haben dem Bauvorbescheid bereits, teilweise mit Einschränkungen bzgl. des Spielplatzes, zugestimmt. Im Vorfeld fanden mehrere Besprechungen mit der Verwaltung, den Bauherren und dem Landratsamt statt.
Geplant sind hier 5 Mehrfamilienhäuser. In dem zur Herzog-Georg-Straße zugewandten Haus ist im Erdgeschoss zusätzlich eine Gewerbeeinheit oder ein Bistro geplant.
Die geplanten Häuser, die in Richtung der Einfamilienhausbebauung bzw. Reihenhausbebauung liegen, sollen auf der östlichen Seite lediglich mit 2 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit Dachterrasse bzw. Dachlounge versehen werden. Die anderen 3 Häuser sollen mit 3 Vollgeschossen und 1 Staffelgeschoss mit Dachterrasse bzw. Dachlounge versehen werden.
Die maximale, nach BauNVO zulässige, GRZ und GFZ werden eingehalten.
Bei Betrachtung des gesamten Areals an der Herzog-Georg-Straße fällt auf, dass sich dort hauptsächlich Mehrfamilienhäuser befinden. Zusätzlich befindet sich dort auch das Bankgebäude. Auf der gegenüberliegenden Seite beginnt das Industriegebiet.
Es wurde bisher keine Berechnung zu den PKW-Stellplätzen und den Fahrradstellplätzen eingereicht. Dies muss bei dem Antrag auf Baugenehmigung letztendlich geprüft werden.
Die Verwaltung wird die untere Baurechtsbehörde darauf hinweisen, dass hier eine Immissionsuntersuchung aufgrund der Lautstärke des Sportplatzes der Schule sinnvoll wäre.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Stellplatzsatzung und die Fahrradabstellsatzung der Stadt Weißenhorn und die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung zu den Stellplätzen eingehalten werden.
Diskussion:
Der Sachvortrag wurde vorgestellt. Es schloss sich eine Diskussion im Gremium an.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz ging darauf ein, dass das Vorhaben eine gelungene Art der Nachverdichtung darstelle und ein schönes Projekt sei.
Stadtrat Bernhard Jüstel ging auf die Erschließung der Von-Rechberg-Straße ein. Er wollte wissen, ob dieser Fußweg weiter erschlossen werde. Weiterhin wollte er wissen, wie die Erschließung der Tiefgarage geplant sei und auf welche Straße die Ein- und Ausfahrt vorgesehen sei.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass die Zufahrt von der Maria-Theresia-Straße geplant sei.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, informierte, dass die Herzog-Georg-Straße eine Kreisstraße oder Staatsstraße sei und daher eine Zufahrt von dieser Straße aus nicht möglich sei.
Stadtrat Franz-Josef Niebling sagte, es sei eine tolle Sache, dass dieses Filetstück direkt neben dem Bahnhof bebaut werde und somit die Möglichkeit geschaffen werde, für Weißenhorner Bürgerinnen und Bürger Wohnungen zur Verfügung zu stellen. Es werden auch immer wieder Gebäude gesucht, in denen Arztpraxen Unterkunft finden können. Er fragte, ob durch diese Genehmigung die Möglichkeit gegeben sei, dort auch Arztpraxen unterzubringen. Seine weitere Frage beziehe sich darauf, ob grundsätzlich eine Kombination möglich sei, ein Gründach und eine Photovoltaikanlage auf dem Dach aufzubringen. Wenn eine solche Kombination nicht möglich sei, wäre eine Photovoltaikanlage vorteilhafter, um eine solche große Dachfläche für erneuerbare Energien zu nutzen, anstatt wichtige Flächen im ländlichen Raum mit Freifllächenanlagen zu verbauen. Da die städtische Grünsatzung für Dächer das wohl nicht hergebe, müsse man eine Befreiung aussprechen.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz antwortete, dass es sich um eine Gewerbefläche handle. Von der Art der Nutzung sei einiges möglich, das schreibe man nicht fest, sondern sei Sache des Bauherrn. Grundsätzlich sei an der Stelle auch eine Arztpraxis möglich, aber die Ausgestaltung liege im Ermessen des Bauwerbers. Die Stadt habe eine Satzung, die eine Begrünung von Flachdächern festsetze. Natürlich könne man eine Ausnahme für Photovoltaikanlagen machen.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, erklärte, dass in der Grünlagensatzung solche Ausnahmen explizit für die Errichtung von Photovoltaikanlagen vorgesehen seien.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, dass es natürlich großartig sei, wenn man Wohnungen schaffe, aber an der Stelle direkt gegenüber vom Bahnhof hätte er sich durchaus etwas anderes vorstellen können, eher eine gewerbliche Nutzung, vielleicht mit Praxen. Seine erste Frage sei, ob für den Bauausschuss die Möglichkeit bestehe, den Bauherrn dazu zu bringen, darüber nachzudenken. Seine zweite Frage betreffe die Zufahrt zur Tiefgarage. Er könne sich hier durchaus eine Zufahrt von der Herzog-Georg-Straße vorstellen, denn auf die Supermärkte fahre man auch von dieser Straße auf die Parkplätze ein, ebenso zu weiteren Wohngebäuden Nähe Ulmer Straße. Er halte es nicht für ausgeschlossen, dass da nicht noch eine weitere Zufahrt von der Staatsstraße aus möglich sei. Er bat um Prüfung dieses Punktes. Dies würde auch die Situation für die direkt gegenüberliegende Realschule entzerren. Seine dritte Frage beziehe sich auf die in der Sitzungsvorlage erwähnte Immissionsuntersuchung wegen des Sportplatzes der Schule. Er möchte auf jeden Fall vermeiden, dass irgendwann einmal ein Problem für die Schule resultiere, dass Anwohner dagegen vorgehen. Er kenne diese Problematik aus seiner eigenen Schulzeit am Nikolaus-Kopernikus-Gymnasium. Hier habe ein einzelner Nachbar dafür gesorgt, dass letztendlich das komplette Gebäude umgebaut wurde und der Musiksaal an anderer Stelle positioniert wurde. Er hätte gerne im Beschlussvorschlag nicht nur die Frage der Stellplatzsatzung und Fahrradabstellsatzung, sondern auch dass das geklärt werde, inwiefern hier Konflikte auftreten und wie die gelöst werden können.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz antworte zur ersten Frage, dass es sich um ein bebaubares Grundstück handle, es gebe keinen Bebauungsplan, von da her habe die Stadt an der Stelle auch keine Einflussmöglichkeit. Das Bauvorhaben müsse sich in die Art der Umgebung einfügen, aber das tue es. Von daher könne man keine explizite Nutzung an der Stelle fordern. Das Grundstück sei erschlossen, es sei keine dezidierte Frage der Bauvoranfrage, wie die Erschließung zu lösen sei.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, erläuterte zum Immissionsschutz, hier habe man die klassische Konfliktlage, die man im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorab klären könne oder aber wie hier im Baugenehmigungsverfahren. Die untere Baurechtsbehörde im Landratsamt, wird die anderen Fachbehörden im eigenen Haus entsprechend beteiligen. Er sei der Meinung, dass diese dann vom Bauherrn vermutlich eine entsprechende Immissionsuntersuchung bezüglich Schall fordern werden. Außerdem könne man mit passiven Schallschutzmaßnahmen, die dann entsprechend als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen werden, dass beispielswiese bestimmte Fenster zu montieren seien, den Konflikt lösen. Dies kann die Stadt nicht fordern, sondern nur dem Landratsamt einen Hinweis geben, da die Stadt Weißenhorn nicht Genehmigungsbehörde ist.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass man deswegen auch den Hinweis zum Immissionsschutz geben wolle.
Stadtrat Michael Schrodi finde die Tiefgarageneinfahrt in der Maria-Theresia-Straße besser, da sie nicht auf die Hauptverkehrsstraße gehe. Man könne die Situation auch durch einen Rechtsabbiegepfeil entlasten und vorn an der Straße ein „Durchfahrt verboten“ Schild anbringen.
Stadtrat Franz Josef Niebling brachte vor, er denke auch, dass die Zufahrt zur Tiefgarage in der Maria-Theresia-Straße anzusiedeln der richtige Weg sei. Das wurde auch mit dem Landratsamt so abgesprochen und dort sei man bestimmt froh, nicht noch eine weitere Ausfahrt auf die Herzog-Georg-Straße zu haben, die den Verkehr wieder nur störe und zähfließender mache.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz sagte abschließend, dass sich das Gremium mit gewissen Abschlägen einig sei, dass es sich um ein sehr gelungenes Projekt handle, dass man an der Stelle nur begrüßen könne.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Stellplatzsatzung und die Fahrradabstellsatzung der Stadt Weißenhorn und die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung zu den Stellplätzen eingehalten werden.
Die Verwaltung weist die untere Baurechtsbehörde daraufhin, dass hier eine Immissionsschutzuntersuchung aufgrund der Lautstärke des Sportplatzes der Realschule sinnvoll wäre.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.11. | Antrag auf Baugenehmigung: Sanierung (Abbruch) und Wiederaufbau des Anbaus Am Schloßberg, 89264 Weißenhorn, ST Oberreichenbach |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 04.04.2023) begehrt die Antragstellerin eine Baugenehmigung zur Sanierung (Abbruch) und Wiederaufbau eines Anbaus an ein Einfamilienhaus in Weißenhorn, OT Oberreichenbach.
Das Einfamilienhaus wird, gemäß Aussage der Planerin, bewohnt. Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Es müsste daher privilegiert sein. Hier ist keine Privilegierung ersichtlich.
Der Vertreter der Antragstellerin hat jedoch mitgeteilt, dass das Gebäude im 2. Weltkrieg errichtet worden ist. Weder der Stadt Weißenhorn noch dem Landratsamt Neu-Ulm liegen Unterlagen zu dem ehemaligen Bauvorhaben vor. Es kann daher nicht vollumfänglich geprüft werden, ob damals eine Baugenehmigung vorlag. Der Vertreter konnte eine Bestätigung aus dem Jahr 1950 vorlegen, aus der hervorgeht, dass ein Behelfsheim auf dem Schlossberg in Oberreichenbach verkauft wurde.
Die Verwaltung geht davon aus, dass damals eine Baugenehmigung für das ursprüngliche Gebäude vorgelegen hat und hier somit der Bestandsschutz greift.
Es ist eine Sanierung des Anbaus mit den Maßen 4 m auf 4 m und einer Höhe 2,50 m plus Dach geplant.
Aus den Unterlagen geht hervor, dass der ursprüngliche Anbau die Maße 2,50 m auf 3 m hatte.
Der Bestandsschutz umfasst grundsätzlich solche baulichen Veränderungen, welche nötig sind, um den vorhandenen Bestand weiterhin angemessen nutzen zu können. Es muss allerdings geprüft werden, ob sich das Gebäude dadurch verändert und z.B. eine neue Nutzung oder ein größeres Volumen geschaffen werden. Ist der Eingriff in den Bestandsschutz durch die Veränderung jedoch zu groß, greift der Bestandsschutz nicht mehr. (Mitschang/ Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 15. Auflage, § 35 Rn. 189)
Der neue Anbau soll mehr als doppelt so groß werden wie der alte.
Die Verwaltung geht hier daher von einer massiven Veränderung aus. Demnach wäre der Anbau hier erneut zu prüfen. Da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Bau im Außenbereich handelt, müsste für den Anbau ein Privilegierungstatbestand vorliegen. Da dieser nicht vorliegt, geht die Verwaltung hier davon aus, dass der Anbau in der veränderten Größe nicht genehmigungsfähig ist. Der Anbau müsste hier daher in der ursprünglichen Größe errichtet werden, damit der Bestandsschutz greift.
Es konnte hier nicht geklärt werden, ob die Entwurfsverfasserin vorlageberechtigt ist. Die Verwaltung wird die untere Baurechtsbehörde darauf hinweisen, dass dies noch zu prüfen ist.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen unter der Bedingung zu erteilen, dass der geplante Anbau mit den Maßen des ursprünglichen Anbaus errichtet wird.
Diskussion:
Der Sachverhalt wurde vorgestellt. Anschließend wurde im Gremium darüber beraten.
Stadtrat Michael Schrodi meinte dazu, dass die Größe des Anbaus für ihn völlig unerheblich sei. Problematisch sei allerdings die fehlende Privilegierung, die Voraussetzung für eine Genehmigung sei. Das Landratsamt sehe dies sicher genauso.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz fasste zusammen, dass das Bauvorhaben im Außenbereich liege und die notwendige Privilegierung nicht vorhanden sei. Daher könne man den Anbau zwar abreißen und nur mit gleicher Kubatur wiederaufbauen.
Stadtrat Thomas Schulz sagte, dass der Bauausschuss aufgrund des vorliegenden Tatbestandes leider nicht zustimmen könne.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof widerspricht Stadtrat Thomas Schulz. Wenn es so wäre, bräuchte man das Gremium nicht. Der Bauausschuss, als Vertreter der Bürgerschaft, könne das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilen, wenn man der Ansicht sei, dass eine Umsetzung möglich sei. Das Landratsamt prüfe die rechtlichen Voraussetzungen und genehmige oder eben nicht.
Frau 2. Bürgermeister Lutz bat daraufhin den Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herrn Meyer, darzustellen, für welche Angelegenheiten der Bauausschuss und für welche das Landratsamt zuständig sei. Die Verwaltung prüfe die eingehenden Bauanträge bauplanungsrechtlich und hinsichtlich Vereinbarkeit mit sonstigem Ortsrecht und der Bauausschuss müsse seine Entscheidungen im Rahmen der rechtlichen Grenzen fassen. Der Ausschuss entscheidet über die Vereinbarkeit der Bauvorhaben mit dem Ortsrecht im eigenen Wirkungskreis, aber auch rechtlich fundiert.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, stellte dar, wie die Verwaltung vorgehe. Das Einvernehmen entscheide darüber, ob man Abweichungen vom Ortsrecht zustimme oder nicht. Wenn beispielsweise ein Bebauungsplan ein Satteldach festsetze und der Bauherr möchte gerne ein Flachdach bauen, dann brauche er eine Befreiung davon und zu dieser Befreiung könne man das Einvernehmen erteilen oder nicht. Wenn aber die Rechtslage eindeutig sei, man habe Außenbereich und keine Privilegierung, dann nutze auch das Einvernehmen nichts, dann werde das Landratsamt trotzdem die Genehmigung nicht erteilen können. Man müsse sich auch hier im Rat im rechtlichen Rahmen bewegen. Wenn das BauGB bestimmte Festsetzungen treffe, dann können man zwar schon sagen, dass man es anders sehe, die Frage sei aber, wieviel es dann bringe.
Stadtrat Herbert Richter wollte nachhaken. Man agiere nicht in einem völlig rechtsfreien Raum. Die Stadt wirke in einem Baugenehmigungsverfahren auch mit und bringe ihren Input. Als Ausschuss könne man nicht alle Ideen aus der Bürgerschaft einfach kritiklos und ohne Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen durchwinken.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, merkte an, dass es dem Stadtrat immer unbenommen sei, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten, um ein Vorhaben zu ermöglichen oder zu verhindern. Damit könne man aus dem Außenbereich dort auch einen Innenbereich machen. Dann wäre das Vorhaben wieder zulässig.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Bedingung erteilt, dass der neue Anbau mit den Maßen des ursprünglichen Anbaus errichtet wird.“
Abstimmungsergebnis: 11:4
Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.
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| 2.12. | Antrag auf Tektur: Verschiebung bzw. Tausch von 4 Räumen im EG Emershofer Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 20.04.2023) begehrt die Antragstellerin eine Änderungsbaugenehmigung zum Neubau des Feuerwehrhauses in Weißenhorn.
Das Bauvorhaben wurde schon mehrfach in Bauausschuss behandelt. Das Einvernehmen wurde erteilt und das Landratsamt hat am 14.05.2020 die Baugenehmigung erteilt.
Die Bauherrin begehrt mit dem Antrag auf Tektur die Verschiebung bzw. den Tausch von 4 Räumen im Erdgeschoss. Der Raum „offenes Lager“ soll an eine andere Position wandern. Dadurch verschieben sich auch die Räume „Hausanschluss und Technik“, „Notstrom“ und „Gefahrstoffe“.
An dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes soll nichts verändert werden.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Sachvortrag wurde vorgestellt. Das Gremium sah keinen Diskussionsbedarf.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.13. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau Parkplatz Maximilianstraße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 24.04.2023) begehrt die Antragstellerin eine Baugenehmigung zum Bau eines Parkplatzes in Weißenhorn.
Das Bauvorhaben befindet sich in einem Bereich ohne Bebauungsplan und im Innenbereich. Das Vorhaben muss sich daher gemäß § 34 BauGB in die Umgebung einfügen.
Es handelt sich hier um einen ehemaligen Teil des Clarentiner Kollegs. Daneben befindet sich die neue Kita.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Umgebung ein.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde dargestellt. Es schloss sich eine Diskussion über den Zeitpunkt der Umsetzung an. Aus dem Gremium kam die Anregung, solange damit zu warten bis die geplante Turnhalle gebaut werde, da die Parkplatzsituation bei der neuen Kinderkrippe derzeit gar nicht so schlecht sei. Der Bereich könne als Lagerplatz oder Baustelleneinrichtung für die zukünftige Turnhalle nebenan dienen. Außerdem wurden für die Zukunft Ladesäulen für E-Autos vorgeschlagen. Man solle bis zur nächsten Stadtratssitzung zum Tagesordnungspunkt Elektromobilität und Weiterentwicklung in der Stadt prüfen, ob es Sinn mache, ein oder zwei Ladestationen auf dem Parkplatz mit in das Konzept aufzunehmen.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz erklärte, man nehme die Anregung mit, was aber unabhängig von der Erteilung der Genehmigung sei.
Stadtrat Thomas Schulz fragte zur Stellplatzbreite, wie breit die Stellplätze seien. Er rät davon ab, nur 2,50 m breite Parkplätze bei Kindergärten zu bauen. Dies sei ein wesentlicher Faktor. Nach der Stellplatzverordnung wäre die Breite in Ordnung aber aufgrund der Kinder seien 2,70 m ein Minimum.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Der Beschluss wurde mit 15 Stimmen angenommen.
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| 3. | Anfragen der Stadträte |
| 3.1. | Anfrage Stadtrat Andreas Ritter |
Stadtrat Andreas Ritter berichtete, dass er von einer Hundehalterin in Bubenhausen angesprochen wurde, ob die Möglichkeit bestehe, einen Hundekotbeutelspender und einen Entsorgungsbehälter, wie einer bereits an der Ortseinfahrt aus Richtung Grafertshofen angebracht wurde, auch an der Ortsausfahrt nach Gannertshofen aufzustellen. Die Verwaltung wurde schon mehrfach darum gebeten, es sei aber bisher nichts passiert.
Frau 2. Bürgermeisterin Lutz sagte eine Beantwortung zu.