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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1.

Bekanntgaben

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof stellte zu Beginn der Sitzung einen Antrag zur Geschäftsordnung, den unter Verkürzung der Ladungsfrist nachgeladenen Tagesordnungspunkt 4 öffentlich - Ausbau des Schloßprielweges, weitere Vorgehensweise – heute nicht zu behandeln und diesen nach Bereitstellung weiterer Informationen regulär zu laden.

Diskussion, Beschlussfassung und Abstimmung über den Antrag siehe unter Diskussion unter TOP 4 öffentlich.

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf isolierte Befreiungen;

Neubau einer Vogelvoliere;

Reichenbacher Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 15.04.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau einer Vogelvoliere auf dem Baugrundstück an der Reichenbacher Straße in Weißenhorn.

In der Voliere sollen Greifvögel für die vom Bauherren ausgeübte Jagd gehalten werden.

Mit den Maßen 3m x 4m x 4m (Tiefe / Breite / Höhe) und einem umbauten Raum von ca. 33m³ ist das Vorhaben grundsätzlich nach Art. 57 I 1 Nr. 1a BayBO verfahrensfrei, verstößt aber gegen zwei Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der geplanten Nutzung für Vogelhaltung hatte die Verwaltung im Rahmen der Bauberatung dem Bauherren dennoch zu einem Bauantrag geraten. Nachdem der Bauherr nach eigener Aussage zwischenzeitlich mit dem Veterinäramt am Landratsamt die geplante Vogelhaltung besprochen hat, hat er beantragt, den eingereichten Bauantrag in einen Antrag auf isolierte Befreiungen umzudeuten um so Zeit und Gebühren zu sparen.

Dem ist die Verwaltung nachgekommen aber nicht ohne darauf hinzuweisen, dass er dann für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich ist und auch selbst für die Beteiligung der Nachbarn verantwortlich ist.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „B“ in Weißenhorn. Dieser setzt im Bereich des Baugrundstücks WA, also allgemeines Wohngebiet fest. Die Vogelvoliere mit 12m² Grundfläche zur Haltung von Greifvögeln kann als eine dem allgemeinen Wohnen (§ 4 BauNVO) dienende untergeordnete Nebenanlage zugelassen werden. Die Haltung von einigen Greifvögeln (Kleintierhaltung) widerspricht nach Auffassung der Verwaltung auch nicht der Eigenart des konkreten Baugebietes, vgl. § 14 I 1 und 2 BauNVO.

Hinweis: Diese Einschätzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit führt nicht zu einer Genehmigung durch die Stadt. Entschieden wird nur über das Einvernehmen zu den beantragten isolierten Befreiungen.

Auch verfahrensfreie Vorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften einzuhalten) einzuhalten.

Der Bebauungsplan setzt ein Baufenster fest. Die geplante Voliere soll außerhalb des Baufensters errichtet werden. Das Baufenster wurde jedoch bei der Erstellung des Bebauungsplans eng um die Bestandsbebauung gezogen und ermöglicht so keine weitere bauliche Nutzung des Grundstücks. Bei einer derart untergeordneten baulichen Anlage spricht nach Auffassung der Verwaltung nichts gegen die Überschreitung des Baufensters.

Der Bebauungsplan setzt weiter fest, dass sonstige Nebengebäude nur bis zu einer Gesamtfläche von 10m² zulässig sind. Die Voliere überschreitet mit ihren 12m² zusammen mit der Bestandsgartenhütte die 10m². Die Überschreitung hält sich jedoch im Rahmen und führt nicht zu einer übermäßigen baulichen Nutzung des 479m² großen Grundstücks.

Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 6 Nrn. 1 und 2 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).

Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts dagegen, die beantragten Befreiungen zu erteilen. Die östlich direkt angrenzenden Nachbarn haben mit ihrer Unterschrift zugestimmt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schoss sich eine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt informierte das Gremium darüber, dass er eine Internetrecherche über Vogelvolieren in Wohngebieten gemacht habe. Dabei habe er eine Gerichtentscheidung gefunden, bei dem ein Gericht erklärt habe, dass eine Vogelvoliere im Mischgebiet aufgrund des Lärms abgebaut werden musste. Im besagten Fall handelte es sich aber um Wellensittiche und nicht um Greifvögel. Bei der Behandlung dieses Antrags als isolierte Befreiung, werde nur die Lage geprüft, wo die Vogelvoliere errichtet werden solle und nicht das Planungsrechtliche, ob das Vorhaben in ein Wohngebiet passe oder unzulässig sein könnte. Aufgrund dieser Gerichtsentscheidung sei man seitens der Verwaltung nun doch der Ansicht, dieses Bauvorhaben nicht über isolierte Befreiungen zu behandeln, sondern mit dem Bauwerber zu sprechen und diesem vorzuschlagen, ein richtiges Baugenehmigungsverfahren durchführen, damit auch geprüft werde, ob das Vorhaben mit den Wohnnutzungen in diesem Gebiet vom Lärm her verträglich sei. Es sei nicht bekannt, wie laut so ein Greifvogel sein könne.

Stadtrat Michael Schrodi frage sich, ob die Voliere in dieser Größenordnung überhaupt genehmigungspflichtig sei. Er sei auch der Meinung, dass es darauf ankomme, wie viele Vögel dort untergebracht werden sollen. Er bat darum, die Anzahl beim Bauwerber nachzufragen.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, es sollte schon vorher geklärt werden, ob von diesen Vögeln eine Lärmbelästigung für die Anwohner ausgehe. Nur weil ein Nachbar zugestimmt habe, dessen Haus relativ weit weg von der Vogelvoliere stehe, sei es nicht gesagt, dass das auch für die anderen Nachbarn gelte und daher unterstütze seine Fraktion den Vorschlag von Bürgermeister Dr. Fendt, das Vorhaben in einem regulären Baugenehmigungsverfahren zu behandeln.

Stadtrat Thomas Schulz regte die Möglichkeit einer Bauvoranfrage auf dieser Basis an, um dem Bauwerber Kosten zu ersparen oder ein Baugenehmigungsverfahren einzuleiten, damit man sicher sei, dass es auch funktioniere.

Herr Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, stellte dar, dass, wie in der Sitzungsvorlage beschrieben, der Bauwerber bereits einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt habe, weil die Verwaltung das zunächst auch verlangt hatte. Der Bauwerber habe der Verwaltung dann mitgeteilt, er habe mit dem Veterinäramt alle Punkte abgeklärt und die Verwaltung gebeten, den eingereichten Antrag auf eine isolierte Befreiung zu beschränken. Sollte der Bauausschuss in heutiger Sitzung beschließen, das Vorhaben doch im Genehmigungsverfahren zu behandeln, werde die Verwaltung auf den Bauherrn zugehen und ihn um eine Mitteilung bitten, dass er seinen Antrag doch als Bauantrag gewertet haben möchte und damit in die nächste Sitzung gehen.

Abschließend formulierte Bürgermeister Dr. Fendt den Beschussvorschlag um und brachte ihn zur Abstimmung.

Beschluss:

„Der Bauherr soll aufgefordert werden, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis: 12:3

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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2.2.

Antrag auf Baugenehmigung;

Abbruch des bestehenden Vereinsheimes und Neubau eines Vereinsheimes;

Memminger Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 15.04.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch eines bestehenden Vereinsheimes und zum Neubau eines Vereinsheims auf dem Baugrundstück an der Memminger Straße in Weißenhorn.

Für das Bauvorhaben liegt ein rechtskräftiger Bauvorbescheid vom 08.12.2021 vor. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 13.09.2021 das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.

Das Baugrundstück befindet sich im Eigentum der Stadt, wurden aber vom Antragsteller langfristig gepachtet. Da eine Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, kann dem Bauwerber hier grundsätzlich eine Baugenehmigung erteilt werden, auch wenn er nicht Grundstückseigentümer ist.

Das bestehende Vereinsheim soll abgebrochen und durch einen Neubau an östlicher Stelle ersetzt werden.

Mit dem Bauvorbescheid wurden folgende Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens verbindlich geklärt:

„Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück möglich?“

„Ist das Bauvorhaben mit der geplanten Größe möglich?“

„Ist das Bauvorhaben mit der dargestellten Gestaltung möglich?“

Das Vorhaben in Form gegenständlichen Eingabeplanung ist mit dem im Bauvorbescheid beantragten Vorhaben vom Baukörper her identisch. Der Baukörper wurde lediglich aufgrund der erforderlichen Hangsicherungsmaßnahmen an der östlichen Grenze des Baugrundstücks um 5 m nach Westen verschoben.

Daher ist an dieser Stelle nur noch über das Einvernehmen zur neuen Lage des Baukörpers auf dem Baugrundstück zu entscheiden. Nach Auffassung der Verwaltung spricht hier nichts gegen eine derartige Verschiebung.

Rein nachrichtlich wird noch auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens eingegangen, auch wenn über die Zulässigkeit durch den vorliegenden Bauvorbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde:

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Mischgebiet (Mi) i. S. v. § 6 BauNVO auszugehen. Im Mischgebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) setzt an dieser Stelle öffentliche Grünflächen / Sportplatz fest. Im Übrigen beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB.

Das geplante Vereinsheim soll mit einer Länge von rund 30m, einer Breite von rund 12m und einer Höhe von 3,54 m bzw. 4,70 m (Pultdach) errichtet werden. Auf der Nordseite des Vereinsheims ist eine Terrasse für Zuschauer angedacht. Nach dem Maß der Nutzung fügt sich das Vorhaben daher ebenfalls nach § 34 BauGB in die Umgebung ein.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Stadtrat Franz Josef Niebling sagte, seine Fraktion zusammen mit Stadtrat Andreas Ritter, unterstütze das Vorhaben wie schon beim letzten Mal und freue sich, dass der Verein jetzt auch auf die besseren Fördermittel zugreifen könne, die man verabschiedet habe. Diese Fördermittel werden dem Verein bestimmt helfen, gut voranzukommen und einen schönen Fußballplatz, mit den Gebäuden dazu, anbieten zu können.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, dass auch seine Fraktion das Vorhaben natürlich vollumfänglich unterstütze und sich freue, dass der SV Grafertshofen so ein tolles neues Gebäude plane und auch den Mut habe, dieses zu realisieren. Dieses Vorhaben werte sicherlich das ganze Gelände auf. Wichtig wäre natürlich auch, dass möglichst bald noch die letzten Fragen zur Hangsicherung geklärt werden könnten, damit der Betrieb möglichst zur neuen Spielsaison wiederaufgenommen werden könne.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage;

Kurat-Sauter-Straße, OT Emershofen

Sachverhalt:

Mit Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren, eingegangen am 15.04.2024, begehren die Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage an der Kurat-Sauter-Straße im Ortsteil Emershofen.

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist gemäß Art. 58 I BayBO jedoch nur für solche Bauvorhaben zulässig, die sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans iSv. § 30 I BauGB befinden.

Für das Bauvorhaben wurde die Einbeziehungssatzung „Nördlich der Kurat-Sauter-Straße“ aufgestellt. Diese ist jedoch kein qualifizierter Bebauungsplan, vielmehr setzt Sie neben einem Baufenster im Wesentlichen nur fest, dass der Bereich als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB zu werten ist. Festsetzungen zur Art und zum Maß der Nutzung werden nicht getroffen.

Das Vorhaben beurteilt sich somit nach §§ 30 III iVm. 34 BauGB. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 I BayBO ist für solche Vorhaben nicht anwendbar. Der Bauherr hat für diesen Fall beantragt, die Vorlage als Antrag auf Baugenehmigung weiter zu behandeln.

Zur Planungsrechtlichen Zulässigkeit:

Das Vorhaben befindet sich, wie dargestellt, im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Nördlich der Kurat-Sauter-Straße“. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (Md) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.

Das Vorhaben entspricht dem Vorhaben, welches dem Antrag auf Aufstellung der Einbeziehungssatzung zugrunde lag. Wohnen ist im Dorfgebiet unproblematisch zulässig. Auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung fügt sich das geplante, 2-stöckige Gebäude, in die Umgebung ein. Das Baufenster wird eingehalten.

Erschließung:

Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist, dass die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung des Baugrundstücks hinsichtlich Kanal und Wasser durch die Stadt würde hier zu deutlich höheren Aufwendungen führen, wie sie üblicher Weise bei der Erschließung von Bauplätzen anfallen.

Es ist daher mit dem Bauwerber eine Sondervereinbarung abzuschließen in der sich dieser verpflichtet, die über das normale Maß für die Erschließung hinausgehende Kosten zusätzlich zu den Herstellungsbeiträgen zu übernehmen.

Alternativ soll dem Antragsteller angeboten werden, die Anschlüsse an den Kanal / die Wasserversorgung in Absprache mit dem Tiefbau selber, auf eigene Kosten herzustellen. Die Stadt wird sich an den Kosten dann in der Höhe beteiligen, in der normaler Weise kosten für die Erschließung von Baugrundstücken anfallen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen unter der Bedingung zu erteilen, dass der Bauwerber sich wie dargestellt an den Mehrkosten für die Erschließung beteiligt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird unter der Bedingung erteilt, dass der Bauwerber sich über eine Sondervereinbarung an den Mehrkosten für die Erschließung des Baugrundstücks mit Kanal / Wasser beteiligt oder aber die Anschlüsse an Kanal / Wasser auf eigene Kosten mit einer Kostenbeteiligung durch die Stadt selber herstellt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.

Widmung eines nicht ausgebauten öffentlichen Wald- und Feldweges im Ortsteil Bubenhausen

Sachverhalt:

In der Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 11.03.2024 wurde der zweite Teil des in der Sitzungsvorlage TOP 5 vorgeschlagenen Beschlusses (Punkt 2) zurückgestellt. Eine neue Beratung soll nach einem am 06.05.2024 stattfindenden Ortstermin vor der Sitzung, zu dem auch die Anlieger eingeladen wurden, erfolgen.

Das Grundstück Fl. Nr. 610, Gemarkung Bubenhausen befindet sich im Besitz der Stadt Weißenhorn. Aufgrund erteilter Baugenehmigungen des Landratsamtes Neu-Ulm wurden die angrenzenden Grundstücke Flur Nrn. 611/1, 611/2 und 611, alle Gemarkung Bubenhausen, mit Wohnhäusern bebaut. Einen Bebauungsplan gibt es hier nicht. Für das Grundstück Fl. Nr. 611/4 wurde ein Einzelbebauungsplan erstellt, der im Bereich des Bebauungsplans eine nicht näher erläuterte Verkehrsfläche (gelb markiert) auf einer Teilfläche der Fl. Nr. 610 ausweist.

Obwohl die tatsächliche Zufahrt zu den o.g. Grundstücken nur aus Richtung Westen über die Fl. Nr. 610 möglich ist, waren die Grundstücke bisher hausnummerntechnisch an die Babenhauser Straße im Osten angeschlossen. Ein Ausbau und eine öffentliche Widmung der Zufahrt ist bisher nicht erfolgt.

Eine weitere Bebauung erfolgt inzwischen auf der Fl. Nr. 57/1. Eine Hausnummernvergabe und die Vergabe einer offiziellen Adresse ist hier zeitnah erforderlich.

Zudem beklagt der Eigentümer der Fl. Nr. 609, Gem. Bubenhausen seit längerem, dass sein Ackergrundstück unberechtigt befahren wird (auf dem Luftbild deutlich zu erkennen), da eine eindeutige Kennzeichnung des Weges fehlt.

Aus den vorgenannten Gründen ist hier zeitnah eine einheitliche und eindeutige Lösung für die Benennung, die Hausnummernzuteilung und die Zufahrt zu den zuvor genannten Flurstücken anzustreben. Dies ist auch im Hinblick auf mögliche Feuerwehr- und Rettungseinsätze unbedingt erforderlich.

Ein Ausbau des Grundstücks Fl. Nr. 610 zur Straße kann erst in späteren Jahren realisiert werden. Erst dann wäre evtl. auch eine Widmung als Ortsstraße möglich, die grundsätzlich nur in geschlossenen Ortslagen möglich ist.

Insofern bleibt aktuell nur die Möglichkeit der Widmung als öffentlicher Wald- und Feldweg. Nach Art. 52 des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes (BayStr. WG) können Gemeinden öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Dies gilt ebenso wie die Vergabe von Hausnummern auch für einen öffentlichen Wald- und Feldweg.

Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen „ausgebauten“ und „nicht ausgebauten“ Wald- und Feldwegen.

Ein ausgebauter öffentlicher Wald- und Feldweg ist grundsätzlich ein Straßentyp, der der Bewirtschaftung von Wald- und Feldgrundstücken dient, darf aber auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt werden.

Ein öffentlicher Wald- und Feldweg gilt als ausgebaut, wenn er eine Entwässerung aufweist, die Niederschlagswasser ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt. Dies trifft aktuell für die Fl. Nr. 610 nicht zu.

Insofern ist die Zufahrt zu den Grundstücken als nicht ausgebauter öffentlicher Wald- und Feldweg zu widmen. Nach Art. 54 (1) Satz 2 liegt die Straßenbaulast für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege bei denjenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Anlieger/Beteiligte).

Die Fl. Nr. 610 wird gemäß Lageplan als nicht ausgebauter öffentlicher Wald- und Feldweg mit der Widmungsbeschränkung „Landwirtschaftlicher Verkehr“ und „Anlieger frei“ gewidmet. Der Anfangspunkt befindet sich an der Abzweigung von der Fl. Nr. 16/2, Brühlweg, im Bereich der Südwestecke der Fl. Nr. 611. Der Endpunkt befindet sich zwischen der Südostecke der Fl. Nr. 607 und der Südwestecke der Fl. Nr. 58. Die Gesamtlänge des Feldweges beträgt somit ca. rd. 0,24 Km. Die Straßenbaulast obliegt den Anliegern/Beteiligten.

Dem nicht ausgebauten öffentlichen Wald- und Feldweg ist eine Bezeichnung zu geben.

Die Verwaltung schlägt weiterhin vor, hier bei der bereits gängigen und vom Vermessungsamt genutzten Bezeichnung „Im Storchennest“ zu bleiben. Stadtrat Dr. Jürgen Bischof hatte in der Sitzung am 11.03.2024 Bedenken zu dieser Bezeichnung geäußert, da es in Bubenhausen bereits einen Storchenweg gibt. Die Verwaltung hält aber die Bezeichnungen für ausreichend unterscheidbar.

Seitens der Fraktion „Freie Wähler“ wurde der Name „Reiherweg“ vorgeschlagen.

Die Verwaltung schlägt als weitere Alternativen „Kranichweg“ oder „Bachstelzenweg“ vor.

Die Hausnummernvergabe und Straßenbezeichnung erfolgt dann für alle Anlieger des Weges neu. Die Anlieger, die bisher der Babenhauser Straße zugeordnet waren, erhalten nach der Widmung und Bekanntmachung darüber offiziell Mitteilung und müssen ihre Daten entsprechend ändern.

Um die Befahrbarkeit des Weges mit der Fl. Nr. 610 in der notwendigen Breite zu gewährleisten, ohne das Ackergrundstück Fl. Nr. 609 zu befahren, ist es erforderlich, dass die nördlich angrenzenden Anlieger ihre Grenzbepflanzung, die inzwischen auf die Fl. Nr. 610 reicht und die Durchfahrt verengt, zurückschneiden. Die Eigentümer der Fl. Nr. 611/3 teilten mit, dass eine Entfernung der Grenzbepflanzung im Herbst vorgesehen sei. Auch die Eigentümer der Fl. Nr. 611/2 haben ihre Hecke bereits zurückgeschnitten. Hier ist noch zu klären, ob die Grundstücksgrenze eingehalten wurde. Ansonsten wird eine entsprechende Aufforderung zum Rückschnitt an die Anlieger erfolgen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt ging auf die Ortsbesichtigung vor der Sitzung ein. Dabei war der Konsens der Anwohner, dass bevorzugt der Name „Im Storchennest“ gewünscht sei. Die Anwohner sagten, dass ihres Erachtens diese Bezeichnung vom „Storchenweg“ gut trennbar sei. Diskutiert wurde die Erschließungssituation. Derzeit erfolgt die Erschließung eines Gebäudebereichs, im Lageplan auf der Ostseite nach oben gehend dargestellt, über die Babenhauser Straße. Diese Zuordnung sollte vorerst beibehalten werden. Falls sich die Situation einmal ändere, könne man auch eine andere Erschließung in Erwägung ziehen. Daher habe man seitens der Verwaltung vorgeschlagen, bei der Hausnummernvergabe für den neuen Storchenweg die Hausnummern 1 und 3 zu vergeben und dann erst mit der Nr. 9 weiterzumachen und für diese zwei Häuser die Nr. 5 und 7 freizulassen, um falls nötig darauf zurückgreifen zu können. So gewährleiste man eine geordnete Weiterführung. Diese Vorgehensweise sei für alle Anwohner praktikabel und eine ganz gute Lösung.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, sein Kollege Stadtrat Bernhard Jüstel und er wären auch bei dem Ortstermin dabei gewesen und hielten die Lösung, die Bürgermeister Dr. Fendt beschrieben habe, für eine sehr gute Lösung. Allerdings bleiben sie auch dabei, dass sie es für keine gute Idee halten, diesen Weg „Im Storchennest“ zu nennen, weil es nur hundert Meter weiter einen „Storchenweg“ in Bubenhausen gebe und sie die Gefahr sehen, dass es bei einem Notfall in der Aufregung zu Verwechslungen kommen könne, vor allem, wenn es gerade um Sekunden gehe für den Rettungsdienst. Wenn jemand die Straßenbezeichnung falsch sage oder der Rettungsdienst am Telefon falsch verstehe, dann fahre der Rettungswagen in die falsche Straße. Nach dem offiziellen Ende des Ortstermins haben sie noch weiter mit den Anliegern gesprochen und dabei gab es doch auch noch andere Meinungen dazu. Der Vorschlag den Weg „Im Storchennest“ zu nennen werde von seiner Fraktion jedenfalls nicht unterstützt, ansonsten seien sie einverstanden. Er möchte aber nochmals darauf hinweisen, dass es schon eine gewisse problematische Situation sei, dass der ganze Weg nur drei Meter breit sei und zwar vom Gartenzaun ab zum nächsten Grundstück. Das sei eigentlich für eine vernünftige Erschließung nicht wirklich ausreichend. Es wurde auch von den Anwohnern kommuniziert, dass beispielsweise ein Müllfahrzeug dort zwar fahren aber nicht wirklich beladen werden könne. Die Fahrzeuge haben teilweise inzwischen Greifer, die die Tonnen rechts aufnehmen und absetzen. Von daher müsse man sich schon über kurz oder lang eine vernünftige Lösung überlegen. Es wurde angesprochen, dass mit den entsprechenden Anliegern auf der anderen Seite Gespräche geführt werden. Dies halten sie für sehr wichtig, da die drei Meter nicht ausreichend seien. Seine Fraktion würde gerne beantragen, über den Straßennamen gesondert abzustimmen, ansonsten seien sie mit der Widmung einverstanden. Sein Kollege Stadtrat Jüstel kenne als ehemaliger Postbote diese Verwechslungen mit Straßennamen bestens.

Bürgermeister Dr. Fendt schlug vor, beim Beschlussvorschlag über den Namen gesondert abzustimmen und beim ersten Beschluss noch die Ergänzung - Bei der Hausnummernvergabe sollen der Bereich der Häuser 38 und 38 a übersprungen werden und zunächst unberücksichtigt bleiben.

Stadtrat Franz Josef Niebling erklärte, man könne schon gerne gesondert darüber abstimmen. Man habe die Bürger bei der Ortsbesichtigung gefragt und diese haben darauf bestanden, dass der Weg „Im Storchennest“ heißen solle, daher wäre es jetzt schon etwas seltsam, im Nachhinein dann doch noch einen anderen Namen aus der Sitzungsvorlage herauszunehmen. Er habe noch eine Bitte an Herrn Dr Fendt zu der zusätzlichen Verbreiterung des Weges oder auch anderen Möglichkeiten, dass der Bauausschuss in einer späteren Sitzung im nichtöffentlichen Teil von den Ergebnissen der Grundstücksverhandlungen informiert werde.

Anschließend brachte Bürgermeister Dr. Fendt den ersten Teil des Beschlussvorschlags mit der Ergänzung zur Abstimmung.

Beschluss:

„Die Fl. Nr. 610, Gemarkung Bubenhausen, wird als nicht ausgebauter öffentlicher Wald- und Feldweg mit der Widmungsbeschränkung „Landwirtschaftlicher Verkehr und Anlieger“ gewidmet. Der Anfangspunkt befindet sich an der Abzweigung von der Fl. Nr. 16/2, Brühlweg, im Bereich der Südwestecke der Fl. Nr. 611. Der Endpunkt befindet sich zwischen der Südostecke der Fl. Nr. 607 und der Südwestecke zu der Fl. Nr. 58. Die Gesamtlänge des Feldweges beträgt somit ca. rd. 0,24 Km. Die Straßenbaulast obliegt den Anliegern/Beteiligten. Bei der Hausnummernvergabe sollen die Häuser 38 und 38 a zunächst unberücksichtigt bleiben.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimung zugestimmt.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof machte den Vorschlag, den Weg „Bachstelzenweg“ zu nennen und darüber abzustimmen.

Bürgermeister Dr. Fendt ließ zuerst über die Bezeichnung „Im Storchennest“ abstimmen. Wenn sich aus der Abstimmung keine Mehrheit ergebe, werde er die Bezeichnung „Bachstelzenweg“ zur Abstimmung bringen.

Beschluss:

Der Wald- und Feldweg erhält die Bezeichnung „Im Storchennest“.

Abstimmungsergebnis: 12:3

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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4.

Fachbereich 4 - Ausbau des Schloßprielweges;

weitere Vorgehensweise

Sachverhalt:

Der Schloßprielweg war bereits Gegenstand einer Sitzung des Bauausschusses. Damals wurde vereinbart, dass nochmals das Gespräch mit den Anliegern gesucht werden soll. Dieses Gespräch fand am 11.04.2024 vor Ort statt.

Ortstermin Donnerstag, 11.04.2024 am Schloßprielweg

Bis auf einen Anwohner waren alle anderen Anwohner bei diesem Termin persönlich vertreten.

Man einigte sich auf folgende Punkte:

1.

Ein Wendehammer auf dem Grundstück nördlich der Flurnummer 41 wird nicht gewünscht.

2.

Die Wendemöglichkeit im Bereich der Flurnummer 42 soll angestrebt werden. Diese soll jedoch zur Hälfte auf die Flurnummer 41 verschoben werden.

3.

Die betroffenen Eigentümer haben bereits positive Signale für einen Verkauf signalisiert, die Details müssen jedoch noch gemeinsam besprochen werden.

4.

Die Stadt wird den Baulandpreis gemäß Bodenrichtwerttabelle für die zu erwerbenden Grundstücksflächen bezahlen.

5.

Sollte es zu einer Bebauung kommen, wird eine möglichst einfache Lösung angestrebt, die aber dem Straßenstandard entspricht, d.h. z.B. Lampen ja, aber keine Gehwege etc.

6.

Sollte der Grunderwerb scheitern, soll die Straße nicht ausgebaut werden.

Die Verwaltung schlägt vor, zumal dies auch eine sachgerechte Lösung ist, dem Wunsch der Anlieger nach einem möglichst einfachen Ausbau der Straße einschließlich Beleuchtung zu entsprechen. Sollte der Ankauf der für eine Wendemöglichkeit erforderlichen Flächen scheitern, soll auf einen Ausbau vorerst verzichtet werden.

Diskussion:

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof stellte zu Beginn der Sitzung einen Geschäftsordnungsantrag zur Tagesordnung. Dieser bezog sich auf die am Donnerstag erfolgte Nachladung dieses Tagesordnungspunktes. Er habe diesbezüglich gebeten, auch im Namen seiner Fraktion, den Bauausschussmitgliedern im Vorfeld noch weitere Unterlagen und Informationen zusätzlich zum Sachverhalt zukommen zu lassen, was jedoch nicht erfolgte. Daher beantrage er, dass der Tagesordnungspunkt von der Sitzung genommen und regulär geladen werde, so dass sich das Gremium mit entsprechenden Unterlagen darauf vorbereiten könne.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, dass man über den Antrag gerne abstimmen könne.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof ging darauf ein, dass eine Nachladung unter Nichteinhaltung der eigentlichen Frist laut Geschäftsordnung eine Dringlichkeit benötige. Er würde gerne den Grund der Dringlichkeit erfahren.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte die Intension der Dringlichkeit so, dass es um ein Anliegen der Anwohner gehe, die bauen wollen und dazu die Straße benötigen. Er habe darin kein Problem gesehen, da bei dem Ortstermin alle Anwohner, bis auf eine Ausnahme, anwesend waren und alle diese Regelung befürworteten. Das zur Umsetzung dieser Lösung benötige Grundstück habe er in einem Gespräch am Freitag zugesichert bekommen.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof verwies auf die Stadtratssitzung in einer Woche, zu der dieser Punkt regulär geladen werden könne. Er könne nicht erkennen, was daran so dringlich sein sollte, was eine heutige Behandlung erforderlich mache.

Anschließend stellte Bürgermeister Dr. Fendt den Antrag zur Geschäftsordnung von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof zur Abstimmung.

Beschluss:

„Der Tagesordnungspunkt soll heute nicht behandelt und von der Tagesordnung genommen werden.“

Abstimmungsergebnis: 3:12

Der Beschuss wurde mit 12 Stimmen abgelehnt.

Danach wurde im Gremium weiter diskutiert.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass der Aktenvermerk identisch zu dem sei, was in der Sitzungsvorlage dargestellt wurde, nur aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Namen und mit der Bezeichnung „der betroffene Eigentümer“. Am Freitag habe er ein Gespräch mit einem Anlieger geführt, der der Stadt sein Grundstück verkaufen würde. Mit diesem Grundstück könne man ohne Probleme eine ordentliche Erschließung umsetzen. Die Anwohner waren mit dieser Lösung auch einverstanden. Seitens der Verwaltung, Tiefbau, wurde dargestellt, wie so eine mögliche Straße aussehen könnte. Bei den Anwohnern war es Konsens, dass sie schon eine richtige Straße wollen, was auch bedeute, dass Erschließungskosten entstehen, aber in keiner Luxusausführung. Die Wendemöglichkeit müsse nicht zwingend am hinteren Ende der Straße sein, was auch den Vorteil hätte, zum Wenden nicht ganz durchfahren zu müssen.

Stadtrat Herbert Richter sagte, wenn es sich abzeichne, dass man den Wendehammer dann auch realisieren könne, stehe dem nichts im Wege. Man habe immer betont, dass man nach den Mindestanforderungen ausbaue und so könne man auch eine ordentliche Erschließung gewährleisten. Die Lösung mit dem Wendehammer auf halbem Wege sei immer noch besser als gar keine. Wenn sich das so umsetzen und realisieren lasse, könne man zustimmen.

Auf Wunsch von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof wurde die Skizze mit der Platzierung des Wendehammers noch einmal gezeigt.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof ging darauf ein, dass es in der Sitzungsvorlage heiße, dass es zur Hälfte auf dem anderen Grundstück liegen solle. Er fragte ob, das nicht richtig sei.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass sich die Situation mittlerweile geändert habe. Wenn die Kaufmöglichkeit umgesetzt werden könne, wovon er ausgehe, sei die Stadt Eigentümer des Grundstücks und daher könne man darüber nachdenken, hinter der Wendeplatte ein paar kleine Spielgeräte anzubringen, um diese verbleibende Fläche durchaus noch sinnvoll zu nutzen.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof fragte nach der anderen Skizze. Seines Wissens sei der Grundstücksstreifen, den man als Straße dort habe, vier Meter breit und in der Skizze sei eingezeichnet, wie er schon vermutet habe, dass man links und rechts noch 50 cm benötige, um diese Straße herzustellen. Man könne ja nicht das Fundament auf das Privatgrundstück der Anliegen setzen. Außerdem sehe man, dass es da auch eine Rohrleitung für das Wasser usw. gebe, Daher bleibe dann letztlich nur eine Straßenbreite von nicht einmal drei Meter, weil noch die Randsteine abzuziehen seien, auf denen man doch eigentlich nicht fahre. Da sehe er einfach schon das Problem, dass das für eine vernünftige Erschließung nicht ausreiche. Vier Meter sei sicherlich o. k. für so eine Straße, aber nicht, wenn dann am Schluss nur noch 2,60 m übrigbleiben und deswegen habe seine Fraktion auch gefordert, dass eine vernünftige Planung gemacht werden solle, um zu sehen, wie diese Straße dort drin liege. Dann müssen die Grundstückseigentümer vielleicht einen halben oder einen Meter abgeben, damit eine Straße hergestellt werden könne, die auch funktioniere. Er könne durch diese Skizze eigentlich nur erkennen, dass die Straße nachher weniger als drei Meter breit sein werde. Er meine, dass die Zeichnung nicht richtig sei. Nach der Skizze müsse das Grundstück fünf Meter breit sein, damit das Ganze funktioniere.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass es sich um den Arbeitsbereich handele, den man herstelle. Es gehe nur um ein paar Häuser und daher glaube er nicht, dass man hier einen großen Durchgangsverkehr zu erwarten habe.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte ganz konkret zur Wendemöglichkeit, wenn die Straße nur drei Meter breit sei, dann schaffe man es gar nicht, mit einem Lkw in diese Wendemöglichkeit hineinzufahren, weil der Lkw selbst schon 2,50 m breit sei. Um einen Bogen fahren zu können, brauche dieser natürlich mehr Platz. Dann müsste diese Wendemöglichkeit schon eine ganze Wendeplatte sein. Das was hier vorgeschlagen werde, funktioniere aus seiner Sicht nicht. Deswegen könne man dem auch nicht zustimmen. Er finde es ja schön, dass man eine scheinbare Lösung mit den Anwohnern gefunden habe, aber diese müsse auch funktionieren und genau deswegen habe er zu Beginn der Sitzung beantragt, diesen Tagesordnungspunkt abzusetzen, damit man in Ruhe abklären könne, ob es funktioniere oder nicht. Man breche etwas über das Knie, nur um eine Woche zu sparen und beschließe etwas, dass man in zwei Jahren eventuell bereue, weil es eigentlich so nicht funktioniere.

Stadtrat Thomas Schulz merkte an, dass die Mindestbreite für eine Feuerwehrzufahrt drei Meter betrage. Daher sei es gesichert, dass ein Feuerwehrfahrzeug in die Straße fahren könne. Mit 3,50 m sei ein Einbahnstraßenverkehr möglich.

Stadtrat Michael Schrodi sagte, man müsse schauen, wie viele Gebäude erschlossen werden. Man habe hier keine Hauptdurchgangsstraße, sondern nur fünf oder sechs Häuser. Manche Privaterschließungen seien definitiv weniger breit. In der Sattler- oder Töpferstraße habe man nicht annähernd drei Meter Breite und das funktioniere auch. Jeder Last- oder Umzugswagen könne in diese Straße hineinfahren. Ein Lastwagen oder Müllfahrzeug müsse nicht umdrehen, sondern fahre, egal ob die Straße drei, vier oder fünf Meter breit sei, immer rückwärts hinein, weil er auf einer Wendeplatte auch nicht umdrehen könne. Er denke, für das, was man erschließen möchte, sei die Straße ausreichend.

Stadtrat Franz Josef Niebling sagte, so wie es jetzt von der Verwaltung vorgestellt wurde, denke er auch, dass das passe. Wenn da vier Meter in der Planzeichnung stehe, gehe er davon aus, dass das stimme oder jedenfalls nicht schmäler als 3,50 m werde und dann reiche es auch aus. Dass die Anwohner Grundstücke hergeben sehe er für utopisch und würde er ehrlich gesagt auch nicht machen. Er teile die Meinung von Stadtrat Schrodi, dass die Breite für diese Situation völlig ausreichend sei. Daher würde seine Fraktion zustimmen.

Stadtrat Bernhard Jüstel sagte, er habe sich verschiedene Fragen aufgeschrieben. Er wolle wissen, was hier in diese Anliegerstraße alles hinein verlegt werde und ob eine Ver- und Entsorgung wie in anderen Baugebieten auch über diese Straße gesichert sei oder ob es sich dann um Sonderfallregelungen handele.

Bürgermeister Dr. Fendt ging darauf ein, dass man zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht bei der Straßenplanung sei, sondern momentan gehe es darum, in welche Richtung man sich bewegen solle.

Stadtrat Thomas Schulz merkte an, dass nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine kurze Anliegerstraße eine Breite zwischen 3 m und 3,50 m haben müsse.

Stadtrat Bernhard Jüstel sagte, seine zweite Frage beziehe sich darauf, dass man hier ein allgemeines Wohngebiet habe und daher sollte hier doch genauso eine Erschießung stattfinden wie anderswo auch. Es sei eine Nachverdichtung, aber auch ein Neubaugebiet innerhalb des Ortskerns. Von allen Anliegern, die bisher in einem Neubaugebiet gebaut haben, sei verlangt worden, die Erschließungskosten mitzutragen.

Bürgermeister Dr. Fendt antwortete, dass die Anlieger auch 90 % der Erschließungskosten tragen müssen. Geplant sei eine ganz normale Straße, aber ohne Gehweg, aber mit Lampen. Die Anwohner wissen, dass es eine Straße nach DIN-Norm werde, bei der das Wasser geordnet abgeführt werde.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte weiterhin, er werde in den Beschluss noch die Ergänzung mit aufnehmen über die einfache Bauweise, die aber den technischen Standards einer Straße genüge. So wurde es vor Ort mit den Anliegern ausgemacht. Es sei der Wunsch der Anwohner eine kleine Erschließung mit einer kleinen Wendemöglichkeit und Beleuchtung zu realisieren.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof fragte, ob vorgesehen sei, einen Abwasserkanal in die Straße einzubauen, und auch die Wasserversorgung.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass man zu diesem Punkt schon Sondervereinbarungen geschlossen habe, sonst hätte man die Häuser nicht genehmigen können. Es werde ein Kanal eingebaut.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte abschließend, er formuliere den Beschlussvorschlag mit einer Ergänzung - es soll eine Straße, die den technischen Standard einer Straße genüge - geplant werden, andernfalls solle auf einen Ausbau verzichtet werden, bis sich die Sachlage ändere. Der Grunderwerb sei noch nicht notariell beurkundet. Sollte dies scheitern, dann lasse man den Ausbau.

Stadtrat Franz Josef Niebling sagte, die Information, dass der Kanal schon im Schloßprielweg da sei, habe man bereits in der Januarsitzung bekommen. Er sei aber gegen den Passus im Beschlussvorschlag, dass man nicht ausbaue, falls der Grundstückskauf doch nicht zustande käme. Wenn der Wendehammer nicht funktionieren würde, dann sollte die Straße trotzdem ausgebaut werden. Er möchte den Satz einfach herausnehmen.

Abschließend brachte Bürgermeister Dr. Fendt den geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

Beschluss:

„Sollte der Grunderwerb für die Wendeplatte möglich sein, soll der Schloßprielweg in einfacher Bauweise, die aber den technischen Standards an eine Straße genügt, ausgebaut werden. Sofern es beim Erwerb Probleme gibt, soll es dem Bauausschuss noch einmal vorgelegt werden.

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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5.

Anfragen der Stadträte

5.1.

Anfrage Stadtrat Dr. Jürgen Bischof

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, er habe sich die Parkplätze an der mittlerweile fast fertiggestellten Wohnanlage von IllerSenio angeschaut. Damals habe der Bauausschuss beschlossen, IlllerSenio an der Nordseite zusätzliche Flächen zur Verfügung zu stellen. Die Straße wurde seiner Meinung nach schmäler hergestellt, als ursprünglich vorgesehen, damit dort größere Parkplätze angelegt werden können. Er habe damals schon darauf hingewiesen, dass dort Hintereinander-Parkplätze vorgesehen waren, die nur insgesamt fünf Meter lang seien. Damals habe er auch die Frage gestellt, wie dort zwei Fahrzeuge parken sollen. Daraufhin wurde von einem Kollegen hier im Gremium gesagt, es gebe so kurze Autos. Jetzt habe er sich alles vor Ort angeschaut und stellte fest, dass die Autos 2/3 der Parkplätze füllen und dass dort natürlich keine zwei Fahrzeuge parken können, sondern dass auf jedem, eigentlich für zwei Fahrzeuge vorgesehenen Parkplatz eben nur ein Auto stehe. Damit würden ca. acht Plätze fehlen. Er müsse sagen, er finde das schon sehr ärgerlich, wenn man Parkplätze auf dem Papier darstelle, die dann in der Praxis so gar nicht genutzt werden können. Er würde gerne wissen, wie die Stadtverwaltung damit umgehe. Dies müsse man aber nicht heute beantworten.

Bürgermeister Dr. Fendt antwortete, er habe mit IllerSenio gesprochen. Diese überlegen, in unmittelbarer Nähe zusätzliche Stellplätze zu schaffen. Es sei aber noch nicht fix.