1.1. | Bekanntgabe - Geh- und Radwegebau Oberhausen |
Die Submission der Bauarbeiten für den Radwegbau Oberhausen-Niederhausen, Erneuerung des Gehweges und Kanalbau in der Niederhauser Straße in Oberhausen fand am 10.4.25 beim StBA statt.
In das Leistungsverzeichnis des StBA wurden städtische Kanalbauarbeiten mit aufgenommen. Im Baubereich bestehen teilweise sehr alte und sehr flache Regenwasserkanäle, welche seit dem Zeitpunkt der Ortskanalisation in den 1990-iger Jahren aufgelassen wurden. Diese flachen Kanäle befinden sich im Bereich der Frostschutzschicht des Straßenaufbaus. Mit dem StBA wurde vereinbart, diese flachen Kanäle im Zuge der Straßenerneuerung auszubauen. Regenwasserkanäle mit einer Tiefe, größer 1m, verbleiben im Untergrund und werden mit Fließbeton verpresst. Im Bereich der Lagerhausstraße und im Bereich des Schandweges befinden sich aktive Regenwasserkanäle, welche das Niederschlagswasser von den Außengebieten ableiten. Diese Kanäle werden im Bereich des Straßenbaus erneuert.
Die Baukosten für Kanalbau belaufen sich nach dem LV der mindestnehmenden Firma auf 74.904,18 € brutto. Für den Haushalt wurde dieser Aufwand auf 70.000,-€ geschätzt und für dieses Jahr bei HHST 7000.9510 60.000,-€ eingestellt.
Die Kosten des städtischen Radwegbaus und des innerörtlichen Gehweges sind im Leistungsverzeichnis nicht separat angegeben. Im diesjährigen Haushalt 6300.9577 sind hierfür 150.000,-€ eingestellt, was in etwa der Hälfte der Gesamtkosten abz. der zu erwartenden Zuschüssen, entsprechend der vorliegenden Kostenschätzung, entspricht.
Die Abrechnung mit dem StBA erfolgt i.d.R. meist zu einem späteren Zeitpunkt, weshalb lediglich 50 % der Kosten angesetzt wurden.
Dem StBA wurde vorab eine Zustimmung zur Auftragsvergabe des städtischen Anteils an den Mindestbieter erteilt.
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| 2. | Bauanträge und Bauvoranfragen |
| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung; Erstellen von Dachgauben; Spitalweg, Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 28.03.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung von 2 Dachgauben im Bestandswohngebäude am Spitalweg in Weißenhorn.
Geplant ist der Einbau von 2 Dachgauben mit einer Breite von jeweils 4,50 m und einer Höhe von 1,76 m. Dies führt dazu, dass im Dachgeschoss ein zweites Vollgeschoss entsteht.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Mittlerer Spitalweg“. Der Bebauungsplan setzt dort allgemeines Wohngebiet (WA) fest. An der zulässigen Wohnnutzung ändert sich nichts.
Gemäß § 4 Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Gauben erst ab einer Dachneigung von über 45 Grad zulässig. Die Breite einer Gaube darf max. 1,10 m betragen, die Höhe max. 1,30 m. Bei mehreren Gauben darf die Summe der Breiten nicht größer als die halbe Dachbreite sein. Zulässig ist an der Stelle des Bauvorhabens nur ein Vollgeschoss.
Dem Baugesuch liegt ein Antrag auf mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei:
| • | Generelle Zulässigkeit von Gauben bei einer Dachneigung von <= 45 Grad |
| • | Breite der Gauben von 4,50 m statt der festgesetzten 1,10 m |
| • | Höhe der Gauben von 1,76 m statt der festgesetzten 1,30 m |
| • | 2 Vollgeschosse statt einem zulässigen Vollgeschoss |
Die beantragten Befreiungen werden mit der besseren Belichtung im Dachgeschoss und der Schaffung von mehr Wohnraum begründet.
Ob die hier beantragten massiven Abweichungen tatsächlich in dem Maße erforderlich sind und möglicherweise die Grundsätze der Planung berührt sind kann dahingestellt sein, da in unmittelbarer Nachbarschaft, so z. B. Ottostraße 15, im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans vergleichbare Befreiungen bereits erteilt wurden. Der Bauwerber hat daher einen quasi Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiungen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Bebauungsdichte, also der Grund- und Geschossflächenzahl, werden eingehalten.
Das Bestandsgebäude wird sich nach Auffassung der Verwaltung auch mit den beantragten Schleppgauben weiter in die Umgebung einfügen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:1
Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.
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2.2. | Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung einer Lagerhalle mit Bürogebäude und Betriebswohnung; Benzstraße, Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 27.03.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle mit Bürogebäude und Betriebswohnung auf dem Baugrundstück an der Benzstraße in Weißenhorn.
Geplant ist eine Gebäudekombination aus einer Lagerhalle mit einer Grundfläche von rund 400 m² (24 m x 16,7 m) und einer Höhe von rund 6 m. An den Hallenbereich angebaut wird ein 2-stöckiges Büro- und Wohngebäude mit einer Grundfläche von rund 193 m² (11,6 m x 16,7 m). Die Firsthöhe soll 8,14 m betragen.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Birkholz“. Der Bebauungsplan setzt an der Stelle des Bauvorhabens Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO fest. Das Betreiben eines Betriebes für Heizung, Sanitär und erneuerbare Energien mit Lagerhalle, Büro- und Außenflächen ist im Industriegebiet unproblematisch zulässig.
Die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten. Dies gilt insbesondere für die Grundflächenzahl mit tatsächlich in Anspruch genommenen 0,20 (zulässig 0,8) und die Baumassenzahl mit in Anspruch genommenen 1,18 (zulässig 9,0). Ein Nachweis (Berechnung) liegt dem Bauantrag nicht bei. Die Zahlen sind aber nach einer summarischen Prüfung durch die Verwaltung realistisch.
Einzig die mit 30 Grad vorgegebene Dachneigung wird mit einer vorgesehenen Dachneigung von 10 Grad für den Hallenbereich und 16 Grad für den Büro-/Wohntrakt nicht eingehalten. Nach Auffassung der Verwaltung kann hier jedoch einer Befreiung zugestimmt werden, weil die vorgegebene Dachform Satteldach grundsätzlich beachtet wurde und die etwas flachere Dachneigung in einem Industriegebiet nur unterordnete Bedeutung hat.
Das Erdgeschoss des geplanten Wohn- und Bürogebäudes beinhaltet eine Betriebswohnung. Wohnen ist im Industriegebiet grundsätzlich unzulässig. Der Bebauungsplan sieht jedoch in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen explizit die Möglichkeit vor, ausnahmsweise Betriebsleiterwohnungen zu zulassen. Die gewerblich genutzte Fläche muss jedoch zu mindestens 66 % überwiegen und die Wohnung muss mit dem Gewerbebetrieb eine untrennbare, funktionale und gestalterische Einheit bilden. Beides ist hier gegeben. Allerdings wird die geplante Wohnung in der Eingabeplanung pauschal als „Betriebswohnung“ bezeichnet. Die Verwaltung schlägt daher vor, der Ausnahme nur unter der Bedingung zu zustimmen, dass die Wohnung ausschließlich von dem Betriebsleiter /-inhaber und dessen Familie genutzt wird.
Für die Betriebsleiterwohnung sind nach der städtischen Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück 2 Kfz-Stellplätze herzustellen. Für die Büroflächen sind nach der Anlage zur Bay. Garagen und Stellplatzverordnung 4-5 Stellplätze sowie weitere 4 Stellplätze für die Hallenfläche darzustellen.
Auf dem Baugrundstück werden 16 Kfz-Stellplätze dargestellt und damit den genannten Anforderungen genüge getan.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass das Bauvorhaben in einem Industriegebiet liege. Diese dienen dafür, auch laute Nutzungen zuzulassen. Je mehr Wohnnutzungen man im Industriegebiet habe, umso schwerer sei es für die umliegenden Betriebe.
Stadtrat Dr. Bischof stellte einen Antrag zur Geschäftsordnung auf eine nichtöffentliche Vorbesprechung des Antrags. Dieser Antrag wurde mit 11:4 Stimmen abgelehnt.
Stadtrat Dr. Bischof wies darauf hin, dass er dem Bauantrag nicht zustimmen könne. Dieser sei baurechtlich vielleicht in Ordnung, aber es gäbe andere Gründe, die ihm im Moment keine Zustimmung erlaubten.
Stadtrat Niesner fragte an ob, wenn eine Betriebsleiterwohnung genehmigt werden würde, geprüft wird, ob alle Vorgaben eingehalten werden?
Bürgermeister Dr Fendt erwiderte, dass die Kontrolle durch das LRA erfolgen müsse.
Beschluss:
1. Der Ausnahme nach 2.1 des Bebauungsplans für die geplante „Betriebswohnung“ wird nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Wohnung ausschließlich vom Betriebsleiter /-inhaber und dessen Familie genutzt wird. Eine allgemeine Nutzung der Wohnung für Betriebsangehörige oder Dritte soll nicht zulässig sein.
2. Das Einvernehmen wird im Übrigen erteilt.
Abstimmungsergebnis: 12:3
Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.
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2.3. | Antrag auf Baugenehmigung; Einbau einer 2. Wohneinheit ohne bauliche Veränderungen, Errichtung eines Carports sowie eines Holzschuppens; Querstraße, Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 31.03.2025, in Form der am 10.04.2025 eingereichten Tektur, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Einbau einer 2. Wohneinheit ohne bauliche Veränderungen im Bestandswohngebäude sowie zur Errichtung eines Carports und eines Schuppens auf dem Baugrundstück an der Querstraße in Weißenhorn.
Der geplante Carport soll inkl. eines Abstellraums für Fahrräder eine Grundfläche von ca. 35 m² (7 m x 4,80 m) haben und ein flachgeneigtes Pultdach mit einer Neigung von 3 Grad erhalten. Die max. Höhe soll rund 2,70 m betragen. Der Carport soll ähnlich einer Garage von allen Seiten geschlossen werden.
Der nach zu genehmigende Schuppen hat eine Grundfläche von ca. 39 m² (6 m x 6,50 m) und ein flachgeneigtes Pultdach mit einer Neigung von 2 Grad. Die max. Höhe beträgt rund 2,70 m.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „C 1 – Blumenviertel, Teilbereich Querstraße / Veilchenweg“.
Alle bestehenden und geplanten baulichen Anlagen zusammen überschreiten die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) minimal. Die Geschossflächenzahl wird eingehalten.
1. Schuppen
Der nach zu genehmigende Schuppen hält die Festsetzungen des Bebauungsplans ein, insbesondere befindet er sich im Baufenster.
Der Schuppen hält jedoch zusammen mit der bestehenden Garage die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht ein. Hier ist eine Abweichung gemäß Art. 63 BayBO beantragt. Ob die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung vorliegen wird die Baurechtsbehörde zu prüfen haben.
2. Carport
§ 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans i.V.m. mit der Planzeichnung setzt ein Baufenster mit einem Abstand von 3 m zu Querstraße fest und darüber hinaus, dass Garagen und Nebengebäude innerhalb des Baufensters errichtet werden müssen.
Die Eingabeplanung sieht vor, den Carport auf der Grundstücksgrenze zum Straßengrundstück der Querstraße hin, und somit im Wesentlichen außerhalb des Baufensters, zu errichten.
Ein Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans liegt dem Baugesuch nicht bei. Eine vorherige Abstimmung mit der Verwaltung, wie bei derartigen, nicht unerheblichen Befreiungen üblich, gab es nicht.
Vergleichbare Befreiungen wurden in der näheren Umgebung bisher keine erteilt. Durch den Abstand des Baufensters von 3 m zur Straße hin, soll die Bebauung in einem dezidierten Abstand zum Straßenraum gehalten werden.
Nach Auffassung der Verwaltung können hier die durch die 2. Wohneinheit notwendigen zusätzlichen Stellplätze auch durch nicht überdachte Stellplätze dargestellt werden, oder aber zumindest durch einen deutlich kleineren, offenen Carport, welcher im Straßenraum weniger massiv wirkt.
Wie Ortstermine in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit gezeigt haben, führt eine geschlossene Bauweise von Carports / Garagen zu kritischen Situationen bei der Zu- und Abfahrt vom Grundstück.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zur Errichtung des Carports außerhalb des Baufensters nicht zu erteilen.
3. Zweite Wohneinheit
Gemäß § 2.5 der textlichen Festsetzungen i. V. m. der Planzeichnung des Bebauungsplans sind im Bereich des Baugrundstücks 2 Wohneinheiten pro Gebäude zulässig.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zur Schaffung einer 2. Wohneinheit zu erteilen, jedoch unter der Voraussetzung, dass 2 zusätzliche Stellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt werden.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt merkte an, dass es problematisch sei, aus einem geschlossenen Carport, dicht an der Straße gelegen, auf die Straße zu fahren. Dies könne zu Unfällen führen.
Stadtrat Schulz sagte, dass es vergleichbare Gebäude an der Straße in der näheren Umgebung gäbe. Wie sei hier der Gleichheitsgrundsatz zu sehen?
Herr Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen erläuterte, dass die Bebauungspläne kleinteilig gefasst seien. In dem Gebiet gäbe es unterschiedliche Bebauungspläne, die entsprechend unterschiedliche Festsetzungen hätten. Carports bzw. Garagen in der Art direkt am Straßenrand gäbe es keine.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, den Beschlussvorschlag bzgl. des Carports nicht nur deshalb nicht zu befürworten, weil die Ausfahrt und die Sicht behindert würden, sondern da es in der Straße das einzige Nebengebäude wäre, das so dicht an der Straße gebaut werden würde.
Beschluss:
1. Das Einvernehmen zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit wird unter der Voraussetzung erteilt, dass 2 zusätzliche Stellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt werden.
2. Das Einvernehmen zum bestehenden Schuppen wird erteilt.
3. Das Einvernehmen zur Errichtung des Carports wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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2.4. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Einfamilienhauses und Errichtung von Stellplätzen; Geranienweg, Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 03.04.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses und die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück am Geranienweg in Weißenhorn.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Blumenviertel“, rechtsverbindlich seit dem Jahr 1972.
Dessen zentrale Festsetzungen sind:
| • | WA, also allgemeines Wohngebiet |
| • | ein im Bereich Baugrundstücks relativ eng gezogenes Baufenster |
| • | 2 Vollgeschosse zwingend und gleichzeitig maximal |
| • | Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 |
| • | Geschossflächenzahl (GFZ) 0,8 |
| • | Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser müssen eine Mindestgröße von 600 m² haben. |
Die Bauwerber planen das 935 m² große Baugrundstück zu teilen. Der Teil, auf dem das gegenständliche Vorhaben realisiert werden soll, soll eine Größe von 352 m² haben. Auf der Restfläche von 583 m² soll das bereits auf dem Baugrundstück bestehende Wohngebäude erhalten bleiben.
Geplant ist ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit. Das Vorhaben sieht eine zweigeschossige Bauweise (2 Vollgeschosse) mit einer Grundfläche von 5 x 14,50 m vor. Das Gebäude soll ein Pultdach mit einer Dachneigung von 20 Grad erhalten, welches begrünt werden soll. Die GFZ und GRZ werden gemäß der vorgelegten Berechnung eingehalten.
Das Vorhaben benötigt mehrere Befreiungen vom Bebauungsplan.
| 1. | In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist ein relativ eng gezogenes Baufenster festgesetzt. Das geplante Gebäude soll nahezu vollständig außerhalb des Baufensters errichtet werden. |
| 2. | § 5 der textlichen Festsetzungen i. V. m. der Planzeichnung setzt für den Bereich des Baugrundstücks als Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 20 – 25 Grad fest. Das Gebäude soll ein Pultdach erhalten. |
| 3. | § 4 des Bebauungsplans setzt für freistehende Einfamilienhäuser eine Mindestgröße des Baugrundstücks von 600 m² fest. Das nach der Teilung des Baugrundstücks entstehende Teilgrundstück soll eine Fläche von 352 m² haben. |
Die notwendigen Befreiungen lassen sich wie folgt gut begründen:
Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1972, damals wurden Grundstücke deutlich größer zugeschnitten. Durch die geplante Grundstücksteilung entstehen 2, im Hinblick auf die Landesziele Flächensparen und Innen- vor Außenentwicklung, vernünftig große Bauplätze.
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan wurden die Baufenster so gezogen, dass nur die Realisierung eines Gebäudes auf dem (damals noch 935 m² großen) Baugrundstück möglich war. Eine mögliche Grundstücksteilung wurde damals nicht berücksichtigt. Heute erstrecken sich die Baufester i. d. R. über einen großen Teil der Grundstücke. Die Dichte der Bebauung wird über die GFZ und GRZ gesteuert. Die im Bebauungsplan vorgegebene GFZ und GRZ wird auf beiden Teilgrundstücken eingehalten.
Die vom Entwurfsverfasser gefundene architektonische Lösung zur baulichen Nutzung des herausgemessenen (kleinen und schmalen) neuen Teilgrundstücks wird von der Verwaltung als gelungene Lösung für eine verdichtete Bebauung gesehen. Hervorzuheben ist, dass der Bauwerber das geplante Pultdach trotz einer Neigung von 20 Grad begrünt.
Die Verwaltung ist sich bewusst, dass mit den hier beantragten Befreiungen, insbesondere der Nichteinhaltung des Baufensters, ein Präzedenzfall geschaffen wird. Es wird langfristig Aufgabe der Verwaltung sein, die älteren Bebauungspläne an die neuen Ziele anzupassen. Dies bedeutet jedoch für jeden einzelnen Bebauungsplan ein förmliches Änderungsverfahren durchzuführen welches vom Aufwand vergleichbar mit einer Neuaufstellung ist. Es wird daher nicht möglich sein, dies in naher Zukunft flächendeckend zu durchzuführen.
Ob hier die beantragten Befreiungen tatsächlich möglich sind, oder aber die Grundzüge der Planung betroffen sind (§ 31 II BauGB … Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und …) wird letztlich die Baurechtsbehörde zu entscheiden haben.
Es ist aber gut zu vertreten, hier gemäß § 31 III 1 Nr. 3 BauGB bei der … Durchführung des Bebauungsplans einen Fall einer offenbar nicht beabsichtigen Härte … zu sehen. Es ist potentiell davon auszugehen, dass der Planersteller, wenn schon damals 2 Grundstücke bestanden hätten, das Baufenster anders festgesetzt hätte.
In der näheren Umgebung wurde das Einvernehmen zu ähnlich weitreichenden Befreiungen, insbesondere hinsichtlich der Überschreitung des Baufensters, zur Realisierung eines Wohn- und Geschäftshauses im Bereich Ecke Engelkellerstraße / Roggenburger Straße erteilt.
Die nach der Stellplatzsatzung der Stadt herzustellende Anzahl notwendiger Stellplätze (4 Stück) wird auf dem Baugrundstück dargestellt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Schulz hält dieses Vorhaben für ein Beispiel einer gelungenen Nachverdichtung im Innenstadtbereich. Daher würde er den benötigten Abweichungen zustimmen.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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2.5. | Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung von 2 Gauben; Gabelsbergerstraße, Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 04.04.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau von 2 Dachgauben auf dem Baugrundstück an der Gabelsbergerstraße in Weißenhorn.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „B 8 – Südlich der Grundschule“.
Der geplante Ausbau des Dachgeschosses und der Einbau von Dachgauben ist nach Art. 57 I 1 Nr. 18 Bayerische Bauordnung (BayBO) neue Fassung verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 10 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).
Hinweis: Der Antragsteller geht irrtümlich von der Geltung des (Grund-) Bebauungsplans „B“ aus und hat dementsprechend die auf diesen Bebauungsplan bezogene Befreiungen beantragt. Die Verwaltung stellt im Folgenden die nötigen Befreiungen auf Basis des Bebauungsplanes „B 8 – Südlich der Grundschule“ dar.
Gemäß § 6 IV 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen Gauben eine max. Einzellänge von 2,50m und insgesamt 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten.
Die beiden Gauben sollen jeweils eine Breite von 3,15 m und eine Höhe von rund 1,71 m haben. Nachdem das Dach (nur) eine Breite von 5,65 m hat wäre eine maximale Breite der Gaube von rund 1,85 m zulässig, mithin liegt eine Überschreitung von ca. 1,3 m vor.
Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit dem Wunsch nach Schaffung von mehr Wohnraum im Bestandsreihenhaus.
Aus Sicht der Verwaltung spricht gegen das Vorhaben sowie die beantragte Befreiung nichts. Die Nachbarn haben mit ihrer Unterschrift zugestimmt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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2.6. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau einer Kalthalle mit Lackier- und Strahlbox; Robert-Bosch-Straße, Weißehorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 11.04.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer einer Kalthalle mit Lackier- und Strahlbox auf dem Baugrundstück an der Robert-Bosch-Straße in Weißenhorn.
Geplant ist eine Halle mit einer Grundfläche von 15 x 30 m. Die Halle soll ein flachgeneigtes Satteldach mit einer Firsthöhe von 8,77 m erhalten.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ehemaliges BW-Gelände“. Der Bebauungsplan setzt dort Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO fest. Das Betreiben eines Aluminiumwerkes einschließlich der dazu erforderlichen Nebenanlagen und –gebäude ist im Industriegebiet grundsätzlich zulässig.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und Baumassenzahl (BMZ) von 10.0 wird eingehalten. Eine Berechnung des Antragstellers liegt dem Bauantrag zwar nicht bei. Die von den Bestandsgebäuden in Anspruch genommene GRZ und BMZ ist der Verwaltung jedoch durch vorangegangene Baugesuche bekannt. Die durch das Bauvorhaben zusätzlich in Anspruch genommene GRZ und BMZ führt auch ohne das Vorliegen einer Berechnung nicht zu einer Überschreitung. Die weiteren Vorschriften des Bebauungsplans werden ebenfalls eingehalten.
Gemäß Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgelegten Emissionskontingente (Planzeichnung i. V. m. § 5 der textlichen Festsetzungen) nicht überschreiten.
Die untere Baurechtsbehörde bzw. die im Verfahren von der Baurechtsbehörde zu beteiligenden Fachbehörden werden zu prüfen haben, ob die an der Stelle des Bauvorhabens zulässigen Lärmkontingente insgesamt (Bestandsanlagen und neue Anlage) eingehalten werden.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lärmkontingente gemäß Bebauungsplan eingehalten werden.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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2.7. | Antrag auf Bauvorbescheid; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Nähe Finkenstraße, Bubenhausen |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 11.04.2025 einen Bauvorbescheid um die planungsrechtliche Zulässigkeit für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Baugrundstück Nähe der Finkenstraße in Bubenhausen zu klären.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben entweder nach § 35 BauGB (Außenbereich) oder nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Der Flächennutzungsplan setzt Wohnbauflächen fest. Dieser entfaltet jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung für einzelne Bauvorhaben.
Nach Auffassung der Verwaltung handelt es bei dem Ensemble der Grundstücke Flst.Nrn. 144/1-3, 145/2 und 145, jeweils Gemarkung Bubenhausen, um einen sogenannten Außenbereich im Innenbereich. Davon spricht man bei größeren Baulücken im Bereich vorhandener Umgebungsbebauung. Vorliegend hat der nicht bebaute Bereich eine Größe von rund 6.000 m². Der Bebauungszusammenhang ist somit unterbrochen. § 34 BauGB ist nicht anwendbar. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich daher nach § 35 BauGB.
Um hier zu einer planungsrechtlichen Zulässigkeit für das Bauvorhaben zu kommen, müsste ein Privilegierungstatbestand vorliegen. Dafür ist ausweislich der Eingabeplanung nichts ersichtlich.
Weitere Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist die gesicherte Erschließung. Das Baugrundstück liegt im Norden an einem nicht ausgebauten und auf landwirtschaftlichen Verkehr beschränkten Feldweg (Verlängerung der Straße Am Lindenberg) an. Dieser enthält keine Medien (Kanal, Wasser usw.) und vermittelt auch keine Straßenerschließung. Die Straße am Lindenberg erschließt nur die im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans „Lindenberg“ gelegenen Gebäude mit den Hausnummern 3, 5 und 7.
Am nördlichen Teil der Finkenstraße liegt das Baugrundstück nur über eine Ecke etwa 0,7 m an, sodass auch hierüber keine Erschließung vorliegt.
Unabhängig von der sich bereits aus der fehlenden Privilegierung und Erschließung ergebenden fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass ein rund 1.300 m² großes Einfamilienhausgrundstück heute nicht mehr zeitgemäß ist. Daher sollte der gesamte Bereich der Grundstücke Flst.Nrn. 144/1-3, 145/2 und 145 vor einer baulichen Nutzung zunächst überplant werden um eine städtebaulich geordnete Entwicklung des Gebiets sicher zu stellen, so wie dies in den nördlich und südlich angrenzenden Gebieten erfolgt ist.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass im Lageplan sehr gut ersichtlich sei, dass eine verkehrliche Erschließung über die beiden Enden der Finkenstraße bei einer Entwicklung des Gebietes möglich sei. Man sei schon der Meinung, dass dieses Gebiet bebaut werden solle. Wenn der Wunsch da wäre einen Bebauungsplan zu erstellen, hätte das in jedem Fall die Zustimmung der Verwaltung und der Bauausschuss müsse darüber abstimmen. Aber nach dem momentanen Stand mache die beantragte Einzelbebauung keinen Sinn.
Stadtrat Niebling teilte mit, dass er sich erinnern könne, dass als das Baugebiet südlich von Bubenhausen entwickelt wurde, schon mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gesprochen wurde ob es möglich sei, den Bereich zu entwickeln. Damals kam es leider nicht dazu. Man sei dabei den Flächennutzungsplan anzupassen. Vielleicht könne den Eigentümern mitgeteilt werden, dass jetzt nochmals die Chance bestehe, diesbezüglich etwas zu machen und eine Erschließung von Nord nach Süd anzustreben.
Stadtrat Jüstel erläuterte, dass vor einem Jahr bereits besprochen wurde, dass erst der Lückenschluss erfolgen und dann ein Bebauungsplan erstellt werden müsse.
Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass die Bauwerber aus der Sitzung das positive Signal mitnehmen könnten, dass man ernsthaft über die Erstellung eines Bebauungsplanes nachdenke.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird nicht erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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2.8. | Antrag auf isolierte Befreiung; Aufstellung eines Zaunes mit einer Höhe von 1,83 m als Umrandung und Sichtschutz; Saalestraße, Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 14.04.2025, begehrt die Antragstellerin die Genehmigung für das Aufstellen eines Zaunes mit einer Höhe von 1,83 m als Umrandung und Sichtschutz auf dem Baugrundstück an der Saalestraße / Ecke Elbestraße in Weißenhorn.
Geplant ist für das Mehrfamilienhausensemble Hagenthalerstraße 80 – 84 die Realisierung eines Mülltonnenplatzes. Dieser soll eine Fläche von 7,5 x 5,5 m haben und an 3 Seiten mit dem beantragten 1,83 m hohen Doppelstabmattenzaun umrandet und mit einer Sichtschutzmatte versehen werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ost Waldviertel“.
Zugunsten der Antragstellerin wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Umrandung um eine Einfriedung i. S. v. § 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans handelt, und nicht um ein Nebengebäude, welches im Gegensatz zu Einfriedungen im Baufenster errichtet werden müsste.
Die Errichtung des Zauns ist nach Art. 57 I 1 Nr. 7 b Bayerische Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.
Gemäß § 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen Zäune bis zu einer Höhe von 1,40 m, Mauern bis zu einer Höhe von 2,0 m errichtet werden. Der Zaun überschreitet mithin die zulässige Höhe um 0,43 m.
Die Bauwerberin begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit dem optischen Erscheinungsbild (keine Sichtbarkeit des Müllplatzes für die Nachbarschaft) sowie der Vermeidung von Geruchsbelästigungen. Zudem lässt der Bebauungsplan Mauern bis zu einer Höhe von 2 m zu.
Aus Sicht der Verwaltung spricht gegen das Vorhaben sowie die beantragte Befreiung nichts.
Die Einfriedung des Mülltonnenplatzes ist jedoch gemäß § 10 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu hinterpflanzen, hier entsprechend analog der Festsetzung einzugrünen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Stadtrat Dr. Bischof könne sich nicht vorstellen, dass im Bebauungsplan Mauern 2 m hoch sein dürfen, Zäune aber nur 1,4 m hoch. Er forderte eine natürliche Einfriedung, z. B. einen Zaun in Höhe von 1,4 m und dahinter eine Hecke zu pflanzen. Er schlug vor, den Tagesordnungspunkt zu vertagen.
Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass am 02.06.2025 die nächste Sitzung stattfinde. Auch er teilte die Meinung, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen und das Gespräch mit dem Antragsteller zu suchen, um eine ansprechendere Lösung zu finden.
Beschluss:
„Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt. Nach Prüfung der entsprechenden Fragen soll der Antrag erneut im Bauausschuss behandelt werden“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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3. | Bebauungsplan "BZ 6.2 - Am Marktsteig IV - Biberachzell"; Abwägungsbeschluss Entwurf, Satzungsbeschluss |
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde von der Sitzung genommen und wird in der nächsten Bauausschusssitzung am 02.06.2025 behandelt.
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4. | Kläranlage Weißenhorn; Auftrag für Umrüsten der Steuerungsanlage |
Sachverhalt:
Die Speicherprogrammierbare Steuerung SPS an der Kläranlage Weißenhorn ist seit der Inbetriebnahme 1994 unverändert. Die Baugruppen S5 stammen aus den 1990-iger Jahren. Seit dem Jahr 2003 wurden die S5 Baugruppen schrittweise aus dem Lieferprogramm herausgenommen, mit dem Resultat, dass praktisch keine Ersatzteile mehr zu bekommen sind. Die Nachfolgemodelle S7 haben bereits mehrere Generationswechsel hinter sich.
Das Hauptproblem der Umrüstung wird darin gesehen, dass der Betrieb der Kläranlage aufrecht erhalten werden muss und es zu keinen Störungen bei den geplanten Unterbrechungen kommen darf. Der Umbau muss daher in kleinen Schritten erfolgen, so dass der Betrieb der Anlage gewährleistet ist. Während der Umrüstung müssen die alten Baugruppen wieder eingesetzt werden können, um zu gewährleisten dass bei evtl. Fehlern wieder auf die alte S5 zurückgeschaltet werden kann.
Im letzten Jahr wurde für einen Teil der Anlage, innerhalb des Betriebsgebäudes, die Umrüstung vorgenommen. Die beauftragte Firma führt die Arbeiten reibungslos, ohne Betriebsstörungen aus. Von dieser Firma wurde nun ein Zusatzangebot für die restlichen Anlagenteile auf Grundlage des Hauptangebotes vorgelegt.
Für die einzelnen weiteren Anlagenteile würden demnach folgende Kosten anfallen:
- Rechengebäude, 36.399,80 € brutto
- Maschinenhaus 1, 38.419,33 € brutto
- Maschinenhaus 2, 44.681,68 € brutto
- Schlammbehandlung, 31.720,28 € brutto
- Schaltplanerstellung 24.990,- € brutto
Gesamtsumme 176.211,09 € brutto
Für den diesjährigen Haushalt wurde bei HHST 7000.5010 ursprünglich ein anteiliger Kostenansatz i.H. von 60.000,-€ für einen weiteren Umrüstungsschritt eingestellt. Nach Rücksprache mit dem Kläranlagenpersonal besteht eine gewisse Unverträglichkeit zwischen der „alten“ und „neuen“ Technik, weshalb die anstehenden restliche Umrüstung in einem Zuge vorgenommen werden sollte.
Im Zuge der Haushaltsberatungen wurde der anteilige Ansatz um 120.000,-€ auf nun 180.000,-€ erhöht.
Ein Folgeauftrag an die kompetente Firma wird als sinnvoll erachtet, weil es bei Vergabe an eine weniger kompetente Firma, zu erheblichen Problemen am Betriebablauf der Kläranlage kommen kann, was angesichts einer möglichen Gewässerverschmutzung als nicht akzeptabel angesehen wird.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Der Auftrag zur Umrüstung der Steuerungsanlage von S5 zu Siematic S7 an der Kläranlage wird als Folgeauftrag an die bereits tätige Firma mit einer Auftragssumme i.H. von 176.211,09 € brutto vergeben.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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5. | Antrag der Fraktion der Grünen zu Tiny-Häusern |
Sachverhalt:
Die Realisierung von Tiny-Häusern ist bereits mit dem bestehenden Baurecht in den Wohnbaugebieten in der Kernstadt und den Ortsteilen möglich.
Es bedarf dazu keiner expliziten Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Die Bebauungspläne regeln die Art der Nutzung über die Gebietstypik (Festsetzungen im Bereich Wohnen sind zumeist allgemeines Wohngebiet, Misch- oder Dorfgebiet) und das Maß der Bebauung über Festsetzungen zu den bebaubaren Bereichen (Baufenster) sowie hinsichtlich der Dichte der Bebauung über die Grund- und Geschossflächenzahl. Eine Mindestgröße von Baugrundstücken bzw. überhaupt die Größe der Baugrundstücke wird schon lange nicht (mehr) festgesetzt.
Ein Tiny-Haus wird dabei baurechtlich in der Regel wie ein normales Wohngebäude behandelt, ist also in Wohnbaugebieten genau zulässig wie größere Wohngebäude.
Da die Stadt nur solche Flächen überplant, welche sich im Eigentum der Stadt befinden, kann im Zuge der Veräußerung der Flächen die Größe der Bauplätze im Wesentlichen frei bestimmt werden.
Es wäre daher z. B. möglich, im neuen Bauabschnitt „Am Marktsteig IV“ in Biberachzell (Vorlage des Bebauungsplans zum Satzungsbeschluss in gleicher Sitzung) auch kleinere Baugrundstücke für Tiny-Häuser zur Verfügung zu stellen.
Es sei aber an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass seit 2023 bei der Verwaltung nur eine Anfrage hinsichtlich der Möglichkeit ein Tiny-Haus zu errichten eingegangen ist. Ob also tatsächlich ein relevanter Bedarf an solchen Grundstücken in Weißenhorn besteht, müsste sich dann zeigen.
Möglich wäre es, einen Bebauungsplan so zu erlassen, dass dort nur Tiny-Häuser möglich sind. Dies kann durch folgenden Festsetzungen erfolgen:
| • | Begrenzung der maximalen Grundfläche von Gebäuden (z. B. 55 m²) |
| • | Begrenzung der maximalen Netto Wohnfläche |
| • | Beschränkung auf eine maximal zulässige Wohneinheit |
| • | Nur 10-12 Meter tiefes Baufenster |
Da ein solcher Bebauungsplan jedoch die Realisierung klassischer Ein- oder Mehrfamilienhäuser ausschließt, macht ein solcher spezieller auf Tiny-Häuser zugeschnittener Bebauungsplan nur Sinn, wenn entweder nachgewiesen eine ausreichende Anzahl von Interessenten für derartige Bauplätze vorhanden ist oder aber ein Investor über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Tiny-Haus Siedlung realisieren möchte.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass die Intention flächensparendes Bauen nachvollziehbar, die Festsetzung „Tiny-Haus“ in einem Bebauungsplan nach § 9 BauNVO allerdings nicht möglich sei. Man müsse Festsetzungen wählen, die Tiny-Häuser ermöglichen. Wenn man diese als Stadt möchte, müssen die Grundstückzuschnitte so gewählt werden, dass sie für Tiny-Häuser sinnvoll seien.
Stadtrat Richter sagte, dass Tiny-Häuser ein Trend seien. Man hätte heute schon das Thema flächensparendes Bauen und Nachverdichtung – dem könne man nicht nachkommen, wenn man Tiny-Häuser zulasse und diese dann auf normal großen Einfamilienhausgrundstücken realisiere. Entsprechende Grundstücksgrößen müssten sich auf ein Mindestmaß begrenzen. Man sollte Anordnung und Zuschnitt der Grundstücke so planen, dass man ggf. aus den kleinen Zuschnitten ein „normales“ Einfamilienhausgrundstück machen könne, falls ein Bedarf für Tiny-Häuser doch nicht in dem Maße vorhanden sei. Es sei für ihn durchaus denkbar, dass man bei zukünftigen Bebauungsplänen entsprechende Grundstücke einplane, auch mit einer entsprechenden Vermarktung. Normal große Einfamilienhausgrundstücke kämen seiner Meinung nach hierfür nicht in Frage.
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass man auf die Größe des Einfamilienhauses keinen Einfluss habe. Wenn ein Grundstück gekauft werde und der Grundstücksbesitzer die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalte, dann sei es seine Entscheidung. Allerdings könne man beim nächsten Bebauungsplan die Vorschläge aufgreifen, dann müssten die Grundstückszuschnitte entsprechend angepasst werden.
Stadtrat Fliegel bedankte sich für die Aufarbeitung des Antrages. Hintergrund sei, dass der Bau von Tiny-Häusern ein aufkommender Trend sei. Der Flächenverbrauch in Bayern sei enorm. Die Baukosten für Einfamilienhäuser würden immer höher, darum sei diese Lösung für immer mehr Menschen interessant. Die Bebauungspläne der Zukunft müssten angepasst werden durch Nachverdichtung. Ein Tiny-Haus beanspruche weitaus weniger Platz als ein Einfamilienhaus, es müsse weniger Fläche versiegelt werden und es schone die Umwelt. Für ein Tiny-Haus würden im Schnitt 120 m² bis 200 m² Grundstück benötigt. Auf einem Grundstück heutiger Einfamilienhäuser wären 3 Tiny-Häuser möglich. Es gäbe mittlerweile Tiny-Haus Siedlungen z. B. in Burgrieden, mit 28 Tiny-Häusern auf 1 ha. Ein Investor hätte dort Häuser gebaut. Dies wäre auch für das neue Baugebiet in Biberachzell „Am Marktsteig“ vorstellbar. Dort wäre die Einplanung von 3 Tiny-Häusern auf einem Grundstück von 700m² möglich um zu schauen, ob die Nachfrage hierfür bestehe. Für die Zukunft stelle man sich vor, dass man ein größeres Grundstück zur Verfügung stellt und schaut, ob sich hierfür ein Investor findet.
Stadtrat Simmnacher erläuterte, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen Gebäudegröße und Grundstücksgröße gegeben sein müsse. Dies sollte zukünftig in Bebauungsplänen berücksichtigt werden.
Stadtrat Dr. Hogrefe stellte die Frage was ein Tiny-Haus sei? Ist dies einfach ein kleines Haus? Es könne genauso gut ein kleines Einfamilienhaus sein. Spezifische Regelungen seien nicht erforderlich.
Stadtrat Niebling merkte an, dass von seiner Fraktion bereits die Anfrage bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in Hegelhofen kam, ob Grundstücke für Tiny-Häuser eingeplant werden könnten. Man hatte beschlossen, dass man dies bei den nächsten Bebauungsplänen umsetze.
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass die Diskussion insoweit wichtig sei um festzuhalten, dass Tiny-Häuser keinen speziellen Bebauungsplan benötigen.
Stadtrat Dr. Bischof erklärt, dass es doch einen Konsens dahingehend gab, dass Tiny-Häuser zukünftig eingeplant werden würden.
Stadtrat Niebling schlug vor, den 2. Beschlussvorschlag dahingehend abzuändern, dass man dann jeweils durch entsprechende Vorberatungen abkläre, ob man das in dem jeweiligen Bebauungsplan berücksichtigen möchte oder nicht.
Beschlüsse:
1. Beschluss:
„Der Sachbericht zu Tiny-Häusern wird zur Kenntnis genommen“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Stadträtin Lutz war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.
2. Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt, in zukünftigen Baugebieten auch kleine Grundstücke für die Bebauung mit Tiny-Häusern anzubieten“.
Abstimmungsergebnis: 13:1
Dem Beschluss wurde zugestimmt.
Stadträtin Lutz war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.
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6.1. | Anfragen Stadtrat Biberacher |
Die erste Anfrage von Stadtrat Biberacher beziehe sich auf die Brückensperrung bei Attenhofen. Es seien einige Mitbürger auf ihn zugekommen mit der Frage, wann mit der Aufhebung der Sperrung zu rechnen sei?
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass die Brücke nur bis zu einem Maximalgewicht von 1,5 Tonnen befahrbar gewesen sei. Jedoch seien deutlich schwerere landwirtschaftliche Fahrzeuge über die Brücke gefahren. Daher sei die Brücke nun kaputt und musste entsprechend gesperrt werden. Es müssten diverse Bodengutachten, Planungen, Ausschreibungen usw. gemacht werden. Es sei also nicht zeitnah mit einer Erneuerung der Brücke zu rechnen.
In seiner zweiten Anfrage wollte Stadtrat Biberacher, da einige Vereine auf ihn zugekommen seien, wissen, warum man bei Veranstaltungen unter 5000 Personen ein Sicherheits- und Zufahrtsschutzkonzept benötige. Er fragte, wer diese Konzepte fordert und welche Kriterien in der Praxis konkret beachtet und umgesetzt werden müssten?
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, der Hintergrund sei, dass für manche Veranstaltungen die Stadt, sprich das Ordnungsamt zuständig sei. Das Ordnungsamt habe das mit dem Landratsamt abgestimmt und das Ergebnis sei, dass Sicherheitskonzepte in den meisten Fällen notwendig seien. Herr Dr. Fendt teilte mit, dass er in anderen Landkreisen bei verschiedenen Maibaumfesten gewesen sei, dort gab es keinerlei Sicherheitskonzepte.
Er habe dem Innenminister geschrieben da er der Auffassung sei, die Auflagen seien rechtswidrig und pauschal vollkommen unverhältnismäßig. Man liest in der Zeitung immer wieder, dass deshalb Veranstaltungen ausfallen. Stadtrat Hoffmann wollte dies an den Landtagsabgeordneten Herrn Freudenberger sowie den Bundestagsabgeordneten Herrn Engelhard weitergeben. An die Landrätin Frau Treu habe er es selbst geschickt.
Er sei der Meinung, dass dies bei einer Gefährdungssituation natürlich sinnvoll, aber bei jeder kleinsten Veranstaltung völlig überzogen sei
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6.2. | Anfrage Stadtrat Ritter |
Stadtrat Ritter hat die Anfrage, dass vor geraumer Zeit über einen Funkmast in Bubenhausen abgestimmt wurde, der die Mobilnetzversorgung in Bubenhausen verbessern soll. Er wurde von einem Bürger gefragt, bis wann dieser Funkmast in Betrieb genommen wird.
Bürgermeister Dr. Fendt antwortete, dass dies von der Verwaltung abgeklärt und dann darüber berichtet werde.
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| 6.3. | Anfragen Stadtrat Simmnacher |
Die erste Anfrage von Stadtrat Simmnacher bezog sich auf die Jahrmärkte.
In der letzten Woche fand der Ostermarkt statt. Wie ihm zugetragen wurde, sei die Durchführung für alle Beteiligten nicht zufriedenstellend gewesen. Aufgrund der Sicherheitslage sollte man darüber nachdenken, die Marktsituation zu ändern und den Markt wieder in sicheren Zonen, wie z. B. der Altstadt stattfinden zu lassen. So sei die Situation sehr unbefriedigend, es müssten Änderungen stattfinden, entweder durch ein anderes Konzept oder einen anderen Ort.
Bürgermeister Dr. Fendt antwortete, dass er bereits mit der zuständigen Sachbearbeiterin über die Märkte gesprochen habe, die Situation sei durchaus nicht befriedigend. Es müssten Änderungen geplant werden.
Des Weiteren wollte Stadtrat Simmnacher der Stadt, den Vereinen und vor allem auch dem Bauhof seinen Dank für die Unterstützung und die Durchführung der Veranstaltungen in letzter Zeit aussprechen.
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| 6.4. | Anfrage Stadtrat Dr. Bischof |
Stadtrat Dr. Bischof habe bereits in der Dezembersitzung bzgl. des fehlenden Sichtdreiecks, ortsauswärts rechte Seite an der Ulmer Straße, nachgefragt. Die Verwaltung habe mitgeteilt, dass dies an das Staatliche Bauamt in Krumbach weitergegeben worden sei. Das Sichtdreieck sei immer noch nicht da. Es sei komplett zugewachsen und stelle eine Gefahr dar, da direkt danach eine Kurve komme. Er bittet um Nachfrage beim Staatlichen Bauamt.