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| 1. | Bekanntgaben |
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| 2. | Diensteid der ersten Bürgermeisterin Kerstin Lutz | SR 45/2026 |
Sachverhalt:
Gemäß Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) hat die erste Bürgermeisterin zu Beginn der ersten Sitzung, die der Stadtrat nach Beginn der Amtszeit abhält, einen Diensteid gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) zu leisten.
Da die Amtszeit unserer Ersten Bürgermeisterin Kerstin Lutz am 1. Mai 2026 begann, muss der Diensteid in der heutigen konstituierenden Sitzung des Stadtrates geleistet werden. Den Diensteid nimmt das älteste anwesende Stadtratsmitglied ab. Dies ist derzeit Frau Jutta Kempter.
Der Diensteid hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Diskussion:
Stadträtin Kempter vereidigte die neue Erste Bürgermeisterin Kerstin Lutz.
Beschluss:
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| 3. | Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Stadtrates | SR 46/2026 |
Sachverhalt:
Nach Art. 31 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) sind die neugewählten Stadtratsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form durch die erste Bürgermeisterin zu vereidigen.
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
Hinweis: Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Kann aus Glaubens- oder Gewissensgründen kein Eid geleistet werden, so kann anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ gesprochen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden gleichwertigen Beteuerungsformel eingeleitet werden.
Die Eidesleistung entfällt für die Stadtratsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Stadtratsmitglied gewählt wurden.
Ab dem 1. Mai 2026 sind Katja Engelhard, Silke Heinrich, Gabriele Kunze, Niklas Ritter und Markus Schramm als neugewählten Stadtratsmitglieder im Stadtrat vertreten.
Diskussion:
Erste Bürgermeisterin Lutz vereidigte die fünf neuen Stadtratsmitglieder.
Beschluss:
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| 4. | Anzahl der weiteren Bürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen | SR 49/2026 |
Sachverhalt:
Gemäß Art. 35 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung wählt der Stadtrat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte einen oder zwei weitere Bürgermeister/innen.
Diese sind Ehrenbeamte der Stadt (ehrenamtliche weitere Bürgermeister/innen), es sei denn, der Stadtrat bestimmt durch Satzung, dass sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister/innen).
Zunächst ist seitens des Stadtrats festzulegen, ob es einen oder zwei weitere Bürgermeister/innen geben soll, welche als Ehrenbeamte tätig sind.
Bislang hat es sich in der Praxis bewährt, zwei weitere Bürgermeister/innen zu wählen.
Diskussion:
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Beschluss:
„Der Stadtrat legt für die Amtsperiode 2026 bis 2032 die Zahl der weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auf zwei fest.“
Abstimmungsergebnis: 25 :0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 5. | Wahl des zweiten Bürgermeisters bzw. der zweiten Bürgermeisterin | SR 50/2026 |
Sachverhalt:
Nach Art. 35 der Bayerischen Gemeindeordnung wählt der Stadtrat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit eine/n oder zwei weitere Bürgermeister/innen. Jeder der beiden Bürgermeister/innen ist getrennt zu wählen.
Zum/r weitere/n Bürgermeister bzw. zum/r zweiten Bürgermeister/in sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen. Nach Art. 39 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz müssen die weiteren Bürgermeister/innen Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Altersgrenze für ehrenamtliche weitere Bürgermeister/innen gibt es nicht.
Die Wahl erfolgt nach den Regularien des Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung und ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wurden zwei weitere Bürgermeister beschlossen, so ist jeder der beiden Bürgermeister getrennt zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Art. 53 Abs. 3 Satz 3 GO). Leere Stimmzettel und Nein-Stimmen sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig ist und weder eine Bewerberin noch ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so tritt die Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Eine Stichwahl ist auch dann erforderlich, wenn im ersten Wahlgang nur zwei Personen zur Wahl standen und beide die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
Zunächst ist ein Wahlvorstand zu bilden. In der Regel wird dieser aus der ersten Bürgermeisterin, der Geschäftsleiterin sowie der Schriftführerin gebildet. Die Vorsitzende des Wahlvorstands bittet danach um Vorschläge. Allerdings sind Stadtratsmitglieder bei ihrer Wahl nicht an diese Vorschläge gebunden. Zur Durchführung der geheimen Wahl stehen Wahlkabinen sowie eine Urne zur Verfügung. An die Stadtratsmitglieder werden Stimmzettel verteilt, auf denen sämtliche ehrenamtliche Mitglieder des Stadtrats aufgeführt sind. Nach Durchführung der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand das Ergebnis zu ermitteln. Anschließend gibt die Vorsitzende des Wahlvorstandes das Ergebnis bekannt.
Die Vorsitzende hat den/die mit den meisten Stimmen bedachte/n Bewerber/in zu fragen, ob er/sie die Wahl annehme.
Im Anschluss an die Wahl ist der/die zweite Bürgermeister/in nach Art. 27 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu vereidigen.
Die Vereidigungsformel lautet wie folgt:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformeln einzuleiten.
Diskussion:
Die Erste Bürgermeisterin Lutz schlug – wie im Sachverhalt dargestellt – als Wahlvorstand die Erste Bürgermeisterin, die Geschäftsleiterin sowie die Schriftführerin vor und ließ hierüber abstimmen.
Abstimmungsergebnis: 25:0 (Zustimmung)
Als Zweite Bürgermeisterin wurde die von der CSU-Fraktion vorgeschlagene Stadträtin Kempter mit 23 Stimmen gewählt. Auf Stadtrat Schrodi entfiel eine Stimme; zudem wurde eine ungültige Stimme abgegeben. Nachdem Stadträtin Kempter die Wahl angenommen hatte, wurde sie von der Ersten Bürgermeisterin Lutz vereidigt.
Beschluss:
Stadträtin Kempter wurde zur Zweiten Bürgermeisterin gewählt.
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| 6. | Wahl des dritten Bürgermeisters bzw. der dritten Bürgermeisterin | SR 51/2026 |
Sachverhalt:
Nach Art. 35 der Bayerischen Gemeindeordnung wählt der Stadtrat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit eine/n oder zwei weitere Bürgermeister/innen. Jeder der beiden Bürgermeister/innen ist getrennt zu wählen.
Zum weitere/n Bürgermeister/in bzw. zum/r dritte/n Bürgermeister/in sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen. Nach Art. 39 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz müssen die weiteren Bürgermeister/innen Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Altersgrenze für ehrenamtliche weitere Bürgermeister/innen gibt es nicht.
Die Wahl erfolgt nach den Regularien des Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung und ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wurden zwei weitere Bürgermeister beschlossen, so ist jeder der beiden Bürgermeister getrennt zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Art. 53 Abs. 3 Satz 3 GO). Leere Stimmzettel und Nein-Stimmen sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig ist und weder eine Bewerberin noch ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so tritt die Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Eine Stichwahl ist auch dann erforderlich, wenn im ersten Wahlgang nur zwei Personen zur Wahl standen und beide die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
Zunächst ist ein Wahlvorstand zu bilden. In der Regel wird dieser aus der ersten Bürgermeisterin, der Geschäftsleiterin sowie der Schriftführerin gebildet. Die Vorsitzende des Wahlvorstands bittet danach um Vorschläge. Allerdings sind Stadtratsmitglieder bei ihrer Wahl nicht an diese Vorschläge gebunden. Zur Durchführung der geheimen Wahl stehen Wahlkabinen sowie eine Urne zur Verfügung. An die Stadtratsmitglieder werden Stimmzettel verteilt, auf denen sämtliche ehrenamtliche Mitglieder des Stadtrats aufgeführt sind. Nach Durchführung der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand das Ergebnis zu ermitteln. Anschließend gibt die Vorsitzende des Wahlvorstandes das Ergebnis bekannt.
Die Vorsitzende hat den/die mit den meisten Stimmen bedachte/n Bewerber/in zu fragen, ob er/sie die Wahl annehme.
Im Anschluss an die Wahl ist der/die dritte Bürgermeister/in nach Art. 27 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu vereidigen.
Die Vereidigungsformel lautet wie folgt:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformeln einzuleiten.
Diskussion:
Die Erste Bürgermeisterin Lutz schlug – wie im Sachverhalt dargestellt – als Wahlvorstand die Erste Bürgermeisterin, die Geschäftsleiterin sowie die Schriftführerin vor und ließ hierüber abstimmen.
Abstimmungsergebnis: 25:0 (Zustimmung)
Für die Wahl zum dritten Bürgermeister wurde Stadtrat Simmnacher von einem Mitglied der Fraktion der Freien Wähler/WÜW vorgeschlagen. Weiterhin schlug die Fraktion der ÖDP Stadtrat Richter als Kandidat vor. Als dritter Bürgermeister wurde Stadtrat Simmnacher mit 16 Stimmen gewählt. Auf Stadtrat Richter entfielen 9 Stimmen. Nachdem Stadtrat Simmnacher die Wahl angenommen hatte, wurde er von der Ersten Bürgermeisterin Lutz vereidigt.
Beschluss:
Stadtrat Simmnacher wurde zum Dritten Bürgermeister gewählt.
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| 7. | Entschädigung des zweiten Bürgermeisters bzw. der zweiten Bürgermeisterin | SR 52/2026 |
Sachverhalt:
Die weiteren Bürgermeister/innen haben als Ehrenbeamte/innen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG). Danach erhalten sie neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung, die sich nach dem Maß ihrer besonderen Inanspruchnahme als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister richtet. Die Summe aus der Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG und den Sitzungsgeldern darf nicht höher sein als die Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigungen des Vertretenen.
Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten bzw. der Beamtin durch Beschluss festgesetzt.
Dem Ehrenbeamten steht darüber hinaus nach Art. 46 Abs. 1 KWBG eine Dienstaufwandsentschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen zu. Die Rahmensätze hierfür belaufen sich für weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in kreisangehörigen Gemeinden auf 227,38 € bis 715,08 € (Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG).
In Weißenhorn wurde bislang von einer Gesamtentschädigung (Entschädigung für die Tätigkeit im Amt plus Dienstaufwandsentschädigung für die amtsbedingten Mehraufwendungen) ausgegangen. Aufgrund steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Gründe sowie der Prüfung der Obergrenzen empfiehlt die Verwaltung, die Entschädigungen getrennt auszuweisen.
Im Jahr 2020 wurde die monatliche Entschädigung des zweiten Bürgermeisters auf 600 Euro festgesetzt. Aufgrund von Besoldungserhöhungen wurde der Betrag seitdem auf 659,84 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, die Entschädigung auf insgesamt 700,00 € festzulegen. Davon entfallen 50 Prozent, also 350,00 €, auf die Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG und ebenfalls 50 Prozent, also wiederum 350,00 €, auf die Entschädigung nach Art. 46 Abs. 1 KWBG.
Mit der Entschädigung sind die normale Vertretung der ersten Bürgermeisterin, deren Urlaub sowie zehn Krankheitstage pro Kalenderjahr abgegolten. In der Praxis hat es sich als sinnvoll erwiesen, für eine Vertretung ab dem elften Krankheitstag der ersten Bürgermeisterin im Kalenderjahr eine Vergütung von 25 € pro Stunde zu gewähren.
Diskussion:
Bürgermeisterin Lutz stellt den Sachverhalt vor. In diesem Zuge erteilte Zweite Bürgermeisterin Kempter das Einvernehmen zur Entschädigung.
Beschluss:
„Der zweite Bürgermeister bzw. die zweite Bürgermeisterin erhält gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG ab Mai 2026 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 700,00 €. Davon entfallen 50 Prozent, also 350,00 €, auf die Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG und ebenfalls 50 Prozent, also wiederum 350,00 €, auf die Entschädigung nach Art. 46 Abs. 1 KWBG. Bei einheitlicher Änderung aller Grundgehälter der Besoldungsgruppe A des Bundesbesoldungsgesetzes wird die monatliche Entschädigung mit dem gleichen vom Hundertsatz erhöht.
Mit dieser Entschädigung ist die normale Vertretung der ersten Bürgermeisterin einschließlich deren Urlaubs sowie zehn Krankheitstage pro Kalenderjahr abgegolten. Für eine Vertretung ab dem 11. Krankheitstag der ersten Bürgermeisterin im Kalenderjahr wird pro Stunde 25 € gewährt.“
Stadträtin Kempter nahm wegen persönlicher Befangenheit nicht an der Diskussion und Abstimmung teil.
Stadtrat Jüstel war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.
Abstimmungsergebnis: 23:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 8. | Entschädigung des dritten Bürgermeisters bzw. der dritten Bürgermeisterin | SR 53/2026 |
Sachverhalt:
Die weiteren Bürgermeister/innen haben als Ehrenbeamte/innen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG). Danach erhalten sie neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung, die sich nach dem Maß ihrer besonderen Inanspruchnahme als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister richtet. Die Summe aus der Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG und den Sitzungsgeldern darf nicht höher sein als die Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigungen des Vertretenen.
Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten bzw. der Beamtin durch Beschluss festgesetzt.
Dem Ehrenbeamten steht darüber hinaus nach Art. 46 Abs. 1 KWBG eine Dienstaufwandsentschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen zu. Die Rahmensätze hierfür belaufen sich für weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in kreisangehörigen Gemeinden auf 227,38 € bis 715,08 € (Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG).
In Weißenhorn wurde bislang von einer Gesamtentschädigung (Entschädigung für die Tätigkeit im Amt plus Dienstaufwandsentschädigung für die amtsbedingten Mehraufwendungen) ausgegangen. Aufgrund steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Gründe sowie der Prüfung der Obergrenzen empfiehlt die Verwaltung, die Entschädigungen getrennt auszuweisen.
Im Jahr 2020 wurde die monatliche Entschädigung des dritten Bürgermeisters auf 300 Euro festgesetzt. Aufgrund von Besoldungserhöhungen wurde der Betrag seitdem auf 329,92 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, die Entschädigung auf insgesamt 350,00 € festzulegen. Davon entfallen 50 Prozent, also 175,00 €, auf die Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG und ebenfalls 50 Prozent, also wiederum 175,00 €, auf die Entschädigung nach Art. 46 Abs. 1 KWBG.
Mit der Entschädigung sind die normale Vertretung der ersten Bürgermeisterin, deren Urlaub sowie zehn Krankheitstage pro Kalenderjahr abgegolten. In der Praxis hat es sich als sinnvoll erwiesen, für eine Vertretung ab dem elften Krankheitstag der ersten Bürgermeisterin im Kalenderjahr eine Vergütung von 25 € pro Stunde zu gewähren.
Diskussion:
Bürgermeisterin Lutz stellt den Sachverhalt vor. In diesem Zuge erteilte Dritter Bürgermeister Simmnacher das Einvernehmen zur Entschädigung.
Beschluss:
„Der dritte Bürgermeister bzw. die dritte Bürgermeisterin erhält gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG ab Mai 2026 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 350,00 €. Davon entfallen 50 Prozent, also 175,00 €, auf die Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG und ebenfalls 50 Prozent, also wiederum 175,00 €, auf die Entschädigung nach Art. 46 Abs. 1 KWBG. Bei einheitlicher Änderung aller Grundgehälter der Besoldungsgruppe A des Bundesbesoldungsgesetzes wird die monatliche Entschädigung mit dem gleichen vom Hundertsatz erhöht.
Mit dieser Entschädigung ist die normale Vertretung der ersten Bürgermeisterin einschließlich deren Urlaubs sowie zehn Krankheitstage pro Kalenderjahr abgegolten. Für eine Vertretung ab dem 11. Krankheitstag der ersten Bürgermeisterin im Kalenderjahr wird pro Stunde 25 € gewährt.“
Stadtrat Simmnacher nahm wegen persönlicher Befangenheit nicht an der Diskussion und Abstimmung teil.
Abstimmungsergebnis: 24:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 9. | Erlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts | SR 47/2026 |
Sachverhalt:
Gemäß Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) können Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Auf Grund der neuen Amtsperiode wurde die Satzung über Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts überarbeitet und aktualisiert. Generell werden in dieser Satzung folgende Regelungen getroffen:
| • | Zusammensetzung des Stadtrats |
| • | Bestellung der Ausschüsse |
| • | Entschädigung der Stadträte |
| • | Entschädigung der Ortssprecher |
In Bezug auf die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes möchte sich die Stadt Weißenhorn künftig an den Werten des Landkreises orientieren und diese prozentual anteilig für die Amtsperiode übernehmen. So ergeben sich für die Amtsperiode 2026 – 2032 folgende Beträge:
| Aufwandsentschädigung | Sitzungsgeld |
| Kreistag | 150,00 € | 65,00 € |
| Anteilige Prozentsatz | 65 % | 75 % |
| Stadt Weißenhorn* | 100,00 € | 50,00 € |
* Die Beträge wurden auf den nächsten runden Betrag aufgerundet.
Die Weiteren Änderungen können der Anlage entnommen werden.
Die Verwaltung bittet das Gremium um die Zustimmung zur Satzung.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
„Der Stadtrat beschließt, sich künftig grundsätzlich zu Beginn der Amtsperiode an den Werten des Landkreises zu orientieren und die Aufwandsentschädigung sowie das Sitzungsgeld prozentual anteilig zu übernehmen.
Darüber hinaus wird die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Fassung vom 1. Mai 2026 beschlossen.“
SATZUNG ZUR REGELUNG VON FRAGEN
DES ÖRTLICHEN GEMEINDEVERFASSUNGSRECHTS
(Hauptsatzung)
i.d.F. vom 01.05.2026
Die Stadt Weißenhorn erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats
Der Stadtrat besteht aus der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
| a) | den Haupt-, Finanz- und Bildungsausschuss (Hauptausschuss) bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| b) | den Bau-, Umwelt- und Werkausschuss (Bauausschuss) bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| c) | den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (Stadtentwicklungsausschuss) bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| d) | den Ferienausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| e) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern |
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis d genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertretungen oder ein von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Stadtratsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3 Tätigkeit und Entschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedermitglieder; Entschädigung; Ortssprecher
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) 1Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 100,00 €. 2Die monatliche IT-Pauschale ist Teil dieser Entschädigung. 3Darüber hinaus wird ein Sitzungsgeld von 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, eines Ausschusses, Besprechungen der Fraktionsvorsitzenden sowie die von der Bürgermeisterin, einem ihrer Stellvertreter oder einem Verantwortlichen der Verwaltung einberufenen Besprechungen gezahlt. 4Sollten an einem Tag zwei Sitzungen stattfinden, so werden diese nur dann als getrennte Sitzungen gewertet, wenn zwischen den beiden Sitzungen eine Pause von mindestens zwei Stunden liegt. 5Liegen zwischen den beiden Sitzungen weniger als zwei Stunden, wird für die kürzere Sitzung 50 Prozent des Sitzungsgeldes gewährt. 6Informationsveranstaltungen, Fort- und Weiterbildungen fallen nicht unter diese Satzung, es sei denn, die Stadt Weißenhorn weist in der Einladung ausdrücklich darauf hin, dass eine Kostenerstattung oder Entschädigung gewährt werden kann.
(3) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für die notwendige Teilnahme an maximal 40 Fraktionssitzungen pro Jahr ebenfalls ein Sitzungsgeld, wobei das ehrenamtliche Stadtratsmitglied nicht Mitglied einer Stadtratsfraktion sein muss und auch an Fraktionssitzungen anderer Fraktionen oder Gruppierungen teilnehmen kann. Ab der 41. Fraktionssitzung muss eine Abrechnung mit einer entsprechenden Begründung bei der ersten Bürgermeisterin vor der Sitzung beantragt werden.
(4) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten für eine Prüfungszeit von bis zu zwei Stunden eine Entschädigung von 25,00 €.
(5) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind und durch eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers nachweisen, dass sie durch die Teilnahme an einer Sitzung einen Verdienstausfall haben, sowie selbstständig Tätige erhalten außerdem für jede volle Stunde einer Sitzung eine Entschädigung von 35,00 € zum Ausgleich für den Verdienstausfall, höchstens jedoch 9 Stunden täglich; die erste Stunde einer jeden Sitzung gilt dabei immer als volle Stunde. 2Die Beantragung des Verdienstausfalls ist von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 18 Uhr möglich. 3Eine Ausnahme bilden Personen im Schichtdienst. Sofern eine Gleitzeitregelung besteht, ist ein Verdienstausfall ausgeschlossen, es sei denn, er wird unter Begründung des besonderen Einzelfalls beantragt. 4Personen, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, können keinen Verdienstausfall beantragen. 5Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. 6Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden
a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder
c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
werden bis zu einem Höchstbetrag von 30,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 5 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.
(6) 1Die Ersatzleistungen nach Abs. 5 werden nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist für jeden einzelnen betroffenen Sitzungstermin mit der Sitzungsgeldabrechnung einzureichen. 3Gleiches gilt für den Nachweis des Arbeitgebers nach Abs. 5 Satz 1.
(7) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(8) 1Der Absatz 2 Sätze 3 bis 6 sowie die Absätze 3, 5, 6, 7, 13 und 14 gelten für die Ortssprecher entsprechend. 2Die Entschädigungen der Ortssprecher sind ebenfalls mit der Sitzungsgeldabrechnung bei der Verwaltung einzureichen.
(9) Für die Tätigkeit in den Stadtteilen ohne Stadtratsmitglied erhalten Ortssprecher folgende Entschädigung:
| a) | jährlich 400,00 € in Stadtteilen mit bis zu 250 Einwohnern, |
| b) | jährlich 530,00 € in Stadtteilen mit bis zu 251 bis 500 Einwohnern, |
| c) | jährlich 665,00 € in Stadtteilen ab 501 Einwohnern. |
(10) Zur Abgeltung allgemeiner Aufwendungen erhält jede Fraktion eine monatliche Sachaufwandentschädigung in Höhe von 10,00 € je Fraktionsmitglied.
(11) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen eine monatliche Pauschale von 40,00 € sowie eine Entschädigung in Höhe von 20,00 € pro Fraktionsmitglied.
(12) 1Die Entschädigung wird an den Stadträten jeweils halbjährlich im Rahmen der Sitzungsgeldabrechnung bargeldlos ausgezahlt. 2Die Nachweise, für die nicht von der Verwaltung einberufenen Sitzungen, sind entsprechend einzureichen. 3Für Sitzungen, die von der Verwaltung einberufen wurden, führt der Sitzungsleiter bzw. eine beauftragte Person eine Anwesenheitsliste. Diese wird automatisch an die Stelle der Sitzungsgeldabrechnung weitergegeben.
(13) Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ende des Abrechnungszeitraumes schriftlich bei der Verwaltung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).
(14) Jeder Stadtrat und Ortssprecher ist selbst für die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen und deren steuerliche Erfassung verantwortlich.
§ 4 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 13.12.2021 außer Kraft.
Weißenhorn, den 01.05.2026
Kerstin Lutz
Erste Bürgermeisterin
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 10. | Erlass der Geschäftsordnung für den Stadtrat | SR 48/2026 |
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat sich nach Art. 45 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) eine Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäftsgangs des Stadtrats und seiner Ausschüsse zu geben.
Die vorgelegte Geschäftsordnung entspricht im Wesentlichen dem Muster des Bayerischen Gemeindetages. Zur besseren Übersicht wurden im Entwurf die Änderungen gelb markiert. Ergänzend wurden in der in der Anlage beigefügten Übersicht die Änderungen kurz begründet.
Auf Wunsch erhält jedes Mitglied des Stadtrates nach Beschlussfassung, Ausfertigung und Bekanntmachung ein Exemplar in gedruckter Form.
Diskussion:
Die Erste Bürgermeisterin Lutz führte in den vorliegenden Sachverhalt ein und erteilte anschließend der Geschäftsleiterin Müller das Wort zur weiteren Vorstellung.
Geschäftsleiterin Müller erläuterte die vorgesehenen Änderungen.
Die Erste Bürgermeisterin Lutz teilte ergänzend mit, dass in § 35 Abs. 1 noch eine Anpassung vorgesehen sei. Künftig sollen Wortbeiträge in den Niederschriften nicht mehr namentlich, sondern entsprechend der Geschäftsordnung lediglich unter Angabe der jeweiligen Partei, Fraktion oder Gruppe aufgeführt werden. Diese Änderung solle im Konsens umgesetzt werden. Weiter führte sie aus, dass etwaige im Verlauf der nachfolgenden Tagesordnungspunkte beschlossenen Änderungen ebenfalls in die Endfassung der Geschäftsordnung eingearbeitet werden.
Stadtrat Dr. Bischof wies darauf hin, dass im Rahmen der Fraktionsvorsitzendenbesprechung auch § 26 Abs. 3 hinsichtlich der beizufügenden Unterlagen zur Tagesordnung thematisiert worden sei. Er erkundigte sich, ob diese Anpassung bereits berücksichtigt worden sei oder noch vorgenommen werden müsse.
Die Erste Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass hierzu ein entsprechender Antrag erforderlich sei.
Daraufhin stellte Stadtrat Dr. Bischof den Antrag, den ersten Satz des § 26 Abs. 3 – wie in der Fraktionsvorsitzendenbesprechung erörtert – wie folgt zu formulieren:
„Der Tagesordnung sind sämtliche relevanten Unterlagen…“ beizufügen.
Er führte aus, dass diese Formulierung bereits in der bisherigen Geschäftsordnung enthalten gewesen sei und aus Sicht der Fraktion der Freien Wähler/WÜW weiterhin beibehalten werden solle.
Die Erste Bürgermeisterin Lutz erklärte hierzu, dass die aktuelle Entwurfsfassung der Musterversion entspreche. Es sei jedoch möglich, auch die bisher verwendete Formulierung weiterhin zu übernehmen. Es handle sich hierbei um eine Detailfrage, über die abgestimmt werden könne.
Anschließend ließ die Erste Bürgermeisterin Lutz über die vorgeschlagene Änderung in § 26 Abs. 3 abstimmen. Der Satz soll wie folgt beginnen:
„Der Tagesordnung sind sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beizufügen, wenn und soweit dies sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen.“
Abstimmungsergebnis: 25:0 (Zustimmung)
Beschluss:
„Der Stadtrat beschließt die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügte Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Weißenhorn (Geschäftsordnung – GeschO) der Amtsperiode 2026 – 2032 in der Fassung vom 1. Mai 2026, mit folgenden Änderungen:
- § 35 Abs. 1 Satz 4 GeschO Ersetzung des Wortes Partei durch die Worte Fraktionen oder Gruppe: Einzelne Wortbeiträge werden ohne Namensnennung mit Nennung der Fraktion oder Gruppe aufgenommen, sofern dies beantragt wird.
- § 26 Abs. 3 Satz 1 GeschO Ersetzung des ersten Satzes durch folgenden Satz: Der Tagesordnung sind sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beizufügen, wenn und soweit dies sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen.
GESCHÄFTSORDNUNG
DES STADTRATS DER STADT WEIßENHORN
(Geschäftsordnung – GeschO)[1]
Amtsperiode 2026 - 2032
| Inhaltsverzeichnis | |
| A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben 147 | |
| I. Der Stadtrat 147 | |
| § 1 | Zuständigkeit im Allgemeinen 147 |
| § 2 | Aufgabenbereich des Stadtrats 147 |
| II. Die Stadtratsmitglieder 147 | |
| § 3 | Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse 147 |
| § 4 | Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien 147 |
| § 5 | Fraktionen, Ausschussgemeinschaften 147 |
| § 6 | Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben 147 |
| III. Die Ausschüsse 147 | |
| 1. Allgemeines 147 | |
| § 7 | Bildung, Vorsitz, Auflösung 147 |
| 2. Aufgaben der Ausschüsse 147 | |
| § 8 | Vorberatende Ausschüsse 147 |
| § 9 | Beschließende Ausschüsse 147 |
| § 10 | Rechnungsprüfungsausschuss 147 |
| § 11 | Ferienausschuss 147 |
| IV. Die erste Bürgermeisterin 147 | |
| 1. Aufgaben 147 | |
| § 12 | Vorsitz im Stadtrat 147 |
| § 13 | Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines 147 |
| § 14 | Einzelne Aufgaben 147 |
| § 15 | Vertretung der Stadt nach außen 147 |
| § 16 | Abhalten von Bürgerversammlungen 147 |
| § 17 | Sonstige Geschäfte 147 |
| 2. Stellvertretung 147 | |
| § 18 | Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, weitere Stellvertretung, Aufgaben 147 |
| V. Ortssprecher 147 | |
| § 19 | Rechtsstellung, Aufgaben 147 |
| § 19a | Ortssprecherwahl 147 |
| B. Der Geschäftsgang 147 | |
| I. Allgemeines 147 | |
| § 20 | Verantwortung für den Geschäftsgang 147 |
| § 21 | Sitzungen, Beschlussfähigkeit 147 |
| § 22 | Öffentliche Sitzungen 147 |
| § 23 | Nichtöffentliche Sitzungen 147 |
| II. Vorbereitung der Sitzungen 147 | |
| § 24 | Einberufung 147 |
| § 25 | Tagesordnung 147 |
| § 26 | Form und Frist für die Einladung 147 |
| § 27 | Anträge 147 |
| III. Sitzungsverlauf 147 | |
| § 28 | Eröffnung der Sitzung 147 |
| § 29 | Eintritt in die Tagesordnung 147 |
| § 30 | Beratung der Sitzungsgegenstände 147 |
| § 31 | Abstimmung 147 |
| § 32 | Wahlen 147 |
| § 33 | Anfragen 147 |
| § 34 | Beendigung der Sitzung 147 |
| IV. Sitzungsniederschrift 147 | |
| § 35 | Form und Inhalt 147 |
| § 36 | Einsichtnahme und Abschrifterteilung 147 |
| V. Geschäftsgang der Ausschüsse 147 | |
| § 37 | Anwendbare Bestimmungen 147 |
| VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen 147 | |
| § 38 | Art der Bekanntmachung 147 |
| C. Schlussbestimmungen 147 | |
| § 39 | Änderung der Geschäftsordnung 147 |
| § 40 | Verteilung der Geschäftsordnung 147 |
| § 41 | Inkrafttreten 147 |
| D. Anlagen zur Geschäftsordnung 147 | |
| 1. | Zusammensetzung des Stadtrates 147 |
| 2. | Ausschussmitglieder und Stellvertreter 147 |
| 3. | Entsendung von Vertretern 147 |
| 4. | Bestellungen einzelner Stadtratsmitglieder 147 |
| 5. | Vertretungen durch die erste Bürgermeisterin durch schriftliche Veranlassung bzw. kraft Gesetzes 147 |
Der Stadtrat gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende
- in der Fassung vom 1. Mai 2026 -
(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterin fallen.
(2) 1Der Stadtrat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe n) bleibt unberührt.
| 1Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: | |
| 1. | die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO), |
| 2. | die Entscheidung über die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO), |
| 3. | die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO), |
| 4. | die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO, |
| 5. | die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), |
| 6. | die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO), |
| 7. | die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf (z.B. aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen der GO oder Genehmigungsvorbehalte nach KAG, BauGB, KommZG), |
| 8. | den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung, |
| 9. | Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten (z.B. Grundsatzentscheidungen bzgl. Gewährung einer Arbeitsmarktzulage, Verkürzung von Stufenlaufzeiten) und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas Anderes bestimmen, |
| 10. | die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO), |
| 11. | die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO), |
| 12. | die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO), |
| 13. | die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen n (z.B. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Beteiligung), |
| 14. | die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO), |
| 15. | die Bestellung und die Abberufung der Leitung und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüferinnen oder Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie der Vorschlag von Schöffinnen und Schöffen |
| 16. | die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO), |
| 17. | die allgemeine Festsetzung von Abgaben, Tarifen und Entgelten, |
| 18. | die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen, |
| 19. | die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen, |
| 20. | die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Regional- und Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, |
| 21. | der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen, |
| 22. | die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft, |
| 23. | die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks, |
| 24. | die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten. |
2Der Stadtrat ist regelmäßig über Neueinstellungen zu informieren. Dies erfolgt durch die Verwaltung (Personalstelle) per E-Mail.
(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen die erste Bürgermeisterin im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister einzelne Befugnisse (§§ 13 bis 17) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) 1Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber der ersten Bürgermeisterin geltend zu machen.
(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglieder nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn die erste Bürgermeisterin und der Stadtraterat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Ausgenommen hiervon sind Unterlagen die der Öffentlichkeit bereits über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurden. 4Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) Die Stadtratsmitglieder übermitteln dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse, an die Einladungen im Sinne des § 26 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 27 versandt werden.
(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(1) 1Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind der ersten Bürgermeisterin mitzuteilen; diese unterrichtet den Stadtrat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
(2) 1Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Entfällt
1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO); als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. 3Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. 4Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. 5Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 6Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. 7Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2) 1Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt. 2Im Falle der Verhinderung hat das Ausschussmitglied den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin zu informieren.
(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). 2Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Stellvertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrates vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
| (2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet: | ||
| 1. | Haupt-, Finanz- und Bildungsausschuss (Hauptausschuss): | |
| a. | Vorberatung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen. |
| b. | Vorberatung des jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung festzusetzenden Stellenplanes. |
| 2. | Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (Stadtentwicklungsausschuss) | |
| a. | Vorberatung von Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung zur Entwicklung und Ausrichtung der Stadt, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einem anderen Ausschuss übertragen wurde, |
| b. | Vorberatung des Flächennutzungsplanes |
| c. | Vorberatung von Grundsatzentscheidungen zu den Themenfeldern Energiesparmaßnahmen und den Einsatz regenerativer Energien, insbesondere Solartechnik, |
| d. | Vorberatung von Konzepten, Punktesystemen und Bewertungsmaßstäben zur Vergabe im Hinblick auf die Themen Planen, Bauen und Stadtentwicklung. |
| 3. | Bau-, Umwelt- und Werkausschuss | |
| a. | Vorberatung des Bauprogrammes zur jährlichen Mittelplanung im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung. |
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats.
(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn die erste Bürgermeisterin oder deren Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
| 1. | Der Haupt-, Finanz- und Bildungsausschuss entscheidet, sofern nicht die erste Bürgermeisterin zuständig ist, über: | |||
| a. | Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind: | ||
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| I. | die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 330.000 € im Einzelfall, | |
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| II. | der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: | |
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| 1. | Erlass 50.000 € |
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| 2. | Niederschlagung 100.000 € |
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| 3. | Stundung 150.000 € |
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|
| 4. | Aussetzung der Vollziehung 150.000 € |
|
| III. | die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 75.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 40.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), | |
|
| IV. | Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 250.000 €, | |
|
| V. | die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 15.000 € je Einzelfall, | |
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| VI. | Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren, | |
| b. | Kindergärten und –krippen, | ||
| c. | Schulen mit offenen und gebundenen Ganztagsklassen und Jugendsozialarbeit, | ||
| d. | Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A9 und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9a des TVöD oder einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Stadtrat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO); Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe n) bleibt unberührt, | ||
| e. | personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Gemeinde in sonstiger Weise berufen ist, z.B. die Bestätigung der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten, die Benennung und Abberufung der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten usw. | ||
| f. | Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen, | ||
| g. | Erwachsenenbildung | ||
| h. | Angelegenheiten und Einrichtungen der Kultur und Gemeinschaftspflege, des Sports, des Gesundheits- und Sozialwesens und der Kinder-, Jugend- und Seniorenhilfe, soweit sie nicht von grundsätzlicher Art sind, bis zu einer Wertgrenze von 150.000 €, | ||
| i. | die Entscheidung über Ehrungen mit der Ausnahme der Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts, | ||
| j. | Angelegenheiten | ||
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| I. | der Museen und Sammlungen, | |
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| II. | der Musikschule, | |
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| III. | der Stadtbücherei, | |
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| IV. | des Jugendtreffs, der Streetworker und des Jugendparlamentes, | |
|
| V. | des Familienstützpunktes, | |
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| VI. | der Freiwilligenagentur, | |
| k. | Vereinsangelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 150.000 €. | ||
| 2. | Der Bau-, Umwelt- und Werksausschuss entscheidet, sofern nicht der erste Bürgermeister zuständig ist, über: | |||
| a. | Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36, der Zustimmung nach § 36a BauGB und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, | ||
| b. | Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €, | ||
| c. | Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden, | ||
| d. | Ausübung von Vorkaufsrechten sofern ein Vorkaufsrecht für die Stadt Weißenhorn besteht und dies beantragt wird; Die Verwaltung erstellt hierzu eine Vorlage mit Sachverhaltsdarstellung. Diese wird ins Ratsinformationssystem eingestellt. Die Mitglieder des Ausschusses haben dann eine Woche Zeit, sich zu äußern und die Behandlung in der nächsten Bauausschusssitzung zu beantragen. Nach Ablauf der Wochenfrist wird ein Negativzeugnis zur Nichtausübung ausgestellt. | ||
| e. | grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen, | ||
| f. | die Namensgebung für Straßen, | ||
| g. | Entscheidungen über Widmungen, Umstufungen oder Einziehungen nach Straßen- und Wegerecht, | ||
| h. | Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren, | ||
| i. | Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen bis zu einer Wertgrenze von 150.000 €, | ||
| j. | Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen, | ||
| k. | Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten, | ||
| l. | An- und Verkauf von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €, | ||
| m. | alle Angelegenheiten der städtischen Eigenbetriebe, soweit nicht der Stadtrat zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebs handelt, | ||
| n. | Bauanträge die einer vorangegangen Bauvoranfrage nicht entsprechen, | ||
| o. | Abschluss von Verträgen im Jagd- und Fischereiwesen, | ||
| p. | Die Geltendmachung von Bedenken und Anregungen zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen benachbarter Städte und Gemeinden, soweit nicht im Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters nach § 14 Abs. 2 Ziff. 4 e | ||
| q | die Zustimmung nach § 36a BauGB für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bei Abweichungen, die einem Einzelvorhaben nach § 246e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dienen und keinen erheblichen Abweichungsumfang aufweisen, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, | ||
| r. | die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO, | ||
| 3 | Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet, sofern nicht der erste Bürgermeister zuständig ist, über: | |||
| a. | Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, | ||
| b. | grundsätzliche Angelegenheiten der Stadtentwicklung und der Stadtplanung | ||
| c. | strategische Fragen der Stadtentwicklung und räumlichen Konzepten | ||
(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Beträgen oder Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
(1) Die Ferienzeit des Stadtrats beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.
(2) 1Der Ferienausschuss erledigt für die Dauer der Ferienzeit und in besonderen Situationen, sofern dies die Gemeindeordnung ermöglicht, alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. 2Aufgaben, die nach § 2 der Geschäftsordnung der Beschlussfassung des Stadtrats vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. 3Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die Kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.
(1) 1Die erste Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). 2Sie bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält die erste Bürgermeisterin Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt sie den Stadtrat oder den Ausschuss von ihrer Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt sie die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
(1) 1Die erste Bürgermeisterin leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Sie kann dabei einzelne ihrer Befugnisse den weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Die erste Bürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet die den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) 1Die erste Bürgermeisterin führt die Dienstaufsicht über die Stadtbediensteten und übt die Befugnisse der Dienstvorgesetzten gegenüber den Stadtbeamten und Stadtbeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
(4) 1Die erste Bürgermeisterin verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet sie Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
(1) Die erste Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit
(2) Zu den Aufgaben der ersten Bürgermeisterin gehören insbesondere auch:
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit der ersten Bürgermeisterin gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(1) Die Befugnis der ersten Bürgermeisterin zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse, soweit die erste Bürgermeisterin nicht gemäß § 14 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) 1Die erste Bürgermeisterin kann im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen. 2Zur Übertragung der Befugnisse auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.
(1) 1Die erste Bürgermeisterin beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt die erste Bürgermeisterin oder ein von ihr bestellte Vertretung.
(2) Auf Antrag von Stadtbürgern und Stadtbürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft die erste Bürgermeisterin darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.
Die Befugnisse der ersten Bürgermeisterin, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
(1) Die erste Bürgermeisterin wird im Fall der Verhinderung von der zweiten Bürgermeisterin oder dem zweiten Bürgermeister und, wenn diese oder dieser ebenfalls verhindert ist, von der dritten Bürgermeisterin oder dem dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO das dienstälteste Stadtratsmitglied als weiteren Stellvertreter bzw. weitere Stellvertreterin.
(3) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
(1) 1Ortssprecher sind ehrenamtlich tätige Stadtbürger oder Stadtbürgerinnen mit beratenden Aufgaben. 2Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Ortssprecher werden zu den Sitzungen eingeladen; § 26 gilt entsprechend.
(1) In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Stadtrat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger die erste Bürgermeisterin eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Ortssprecherin oder einen Ortssprecher wählt (Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Die Amtszeit der Ortssprecherin oder des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Stadtrats (Art. 60a Abs. 1 Satz 4 GO).
(3) Ein Antrag mit Stimmensammlung eines Drittels der dort ansässigen Stadtbürgerinnen und Stadtbürger ist nicht erforderlich, wenn der Stadtrat die Wahl einer Ortssprecherin beschließt. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass in der unmittelbar vorangegangenen Amtsperiode ein entsprechender Antrag gestellt, eine Wahl durchgeführt und eine Ortssprecherin bzw. ein Ortssprecher gewählt wurde. Zudem muss eine schriftliche Mitteilung mit der Bitte um Einberufung einer Ortsversammlung an die Stadtverwaltung erfolgen.
(1) 1Stadtrat und erster Bürgermeisterin sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der Stadteinwohnerinnen und Stadteinwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich der ersten Bürgermeisterin fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet sie den Stadtrat.
(1) 1Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrates; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig. 5Mit der Teilnahme an der Sitzung wird von der Einwilligung zu Tonaufnahmen ausschließlich für die Anfertigung der Niederschrift generell ausgegangen. 6Sofern diese nicht vorliegt, muss die betroffene Person vor der Sitzung widersprechen.
(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt die erste Bürgermeisterin der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
(1) 1Die erste Bürgermeisterin beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft sie die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens bei ihr stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).
(2) 1Die Sitzungen finden in der Regel im Rathaus der Stadt Weißenhorn, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn statt. 2Die Stadtratssitzungen beginnen in der Regel um 19.00 Uhr und die Ausschusssitzungen in der Regel um 18.00 Uhr. 3Regelmäßiger Sitzungstag für Stadtratssitzungen ist der Montag. 4In der Einladung (§ 26) kann im Einzelfall etwas Anderes bestimmt werden.
(1) 1Die erste Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Stadtratsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
(1) 1Die Stadtratsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 3Ist eine elektronische Sitzungsladung ausnahmsweise seitens der Gemeinde technisch oder rechtlich unmöglich, werden die Stadtratsmitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung sowie weiterer Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, soweit diese sachdienlich sind und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen, geladen.
(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sind sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beizufügen, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Insbesondere bei Bauvoranfragen und Bauanträgen sind nicht nur Lagepläne, sondern die in der Sache zu befindenden zu verbescheidenden Unterlagen beizufügen. 3Dies können ergänzende Planunterlagen, Fotos, Skizzen bzw. schriftliche Ergänzungen sein. 4Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt. 5Werden Unterlagen verspätet bereitgestellt, bedarf die Behandlung des Tagesordnungspunktes der mehrheitlichen Zustimmung des Stadtrats. 5Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 6Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt acht Tage für den Stadtrat und für die Ausschüsse; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens am 14. Tag vor der Sitzung bei der ersten Bürgermeisterin eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
(1) 1Die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung.
(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 23), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.
(3) 1Die Vorsitzende oder eine von ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der Vorsitzenden erteilt wird. 2Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von der Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft die Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird, kann die Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schließt die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 21 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja“ – „nein“ abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch die Vorsitzende zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(1) Für Entscheidungen des Stadtrates, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten oder der Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
1Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des tagenden Gremiums fallen, nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht über den Schadensmelder der Homepage der Stadt Weißenhorn eingereicht werden können. 2Nach Möglichkeit sollen die Vorsitzende oder anwesende Stadtbedienstete solche Anfragen sofort beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt die Vorsitzende die Sitzung.
(1) 1Über die Sitzungen des Stadtrats und dessen Ausschüsse werden Niederschriften im Rahmen des gesetzlich festgelegten Mindestinhalts gefertigt. 2Zusätzlich sollen die Kernelemente, welche zur Beschlussfassung geführt haben, festgehalten werden, insbesondere, wenn sich daraus neue Erkenntnisse, Ergänzungen oder Änderungen zur Sitzungsvorlage ergeben. 3Sofern hier personenbezogene Daten beinhaltet sind, sind diese datenschutzkonform zu behandeln bzw. ggf. zu anonymisieren.4Einzelne Wortbeiträge werden ohne Namensnennung mit Nennung der Fraktion bzw. Gruppe aufgenommen, sofern dies beantragt wird. 5Die Beantragung kann bis zur Beendigung der Sitzung erfolgen. 6Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 7Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) 1Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). 2Die Niederschrift soll grundsätzlich innerhalb von 11 Tagen durch die Verwaltung niedergeschrieben werden, sofern keine besonderen Umstände eine längere Zeit rechtfertigen. 3Der Entwurf der Niederschrift wird den Mitgliedern des Stadtrates durch den Schriftführer per E-Mail übermittelt. 4Im Anschluss können die Stadträte innerhalb von drei Tagen Änderungen mitteilen. 5Erfolgt in diesem Zeitraum keine Rückmeldung, so gilt die Niederschrift über die öffentliche Sitzung als genehmigt. 6Sofern die Frist von 11 Tagen zur Erstellung der Niederschrift nicht eingehalten werden kann, beginnt die Frist zur Änderungsmitteilung am Tag nachdem der Entwurf per E-Mail übermittelt wurde.
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Stadtbürger und Stadtbürgerinnen Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien für den Eigengebrauch erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Stadtgebiet (Art. 54 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GO).
(2) 1Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 2Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen werden den Stadtratsmitgliedern in Form von Beschlussprotokollen ebenfalls im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt 3Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 20 bis 36 sinngemäß. 2Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt amtlich bekannt gemacht.
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.
1Jedem Mitglied des Stadtrats erhält auf Wunsch ein gedrucktes Exemplar der Geschäftsordnung. 2Im Übrigen wird die Geschäftsordnung im Ratsinformationssystem im Bereich Ortsrecht der Stadt Weißenhorn digital veröffentlicht.
1Diese Geschäftsordnung tritt zum 1. Mai 2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 24.04.2023 außer Kraft.
Weißenhorn, den 1. Mai 2026
Kerstin Lutz (Siegel)
Erste Bürgermeisterin
D. Anlagen zur Geschäftsordnung
a. Erster Bürgermeister (berufsmäßig) und Stellvertreter
| Name | Partei |
| Erste Bürgermeisterin | Kerstin Lutz | CSU |
| Zweite Bürgermeisterin |
|
|
| Dritte Bürgermeisterin |
|
|
b. Mitglieder des Stadtrates
Wahlvorschlag Nr. 01 Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (11 Sitze)
| Nr. | Familienname, Vorname | Weitere Funktion | gültige Stimmen |
| 1 | Niebling Franz | Fraktionsvorsitzender | 5.607 |
| 2 | Simmnacher Christian | Stellv. Fraktionsvorsitzender | 4.581 |
| 3 | Kühle Gunther |
| 4.235 |
| 4 | Biberacher Marcus |
| 3.532 |
| 5 | Hofmann Philipp | Stellv. Fraktionsvorsitzender | 3.124 |
| 6 | Schrodi Michael |
| 2.988 |
| 7 | Ritter Niklas |
| 2.663 |
| 8 | Heinrich Silke |
| 2.639 |
| 9 | Dr. Hogrefe Günther |
| 2.556 |
| 10 | Engelhard Katja |
| 2.491 |
| 11 | Niesner Peter |
| 2.345 |
Wahlvorschlag Nr. 03 FREIE WÄHLER Bayern/Weißenhorner Überparteiliche Wähler e.V. (6 Sitze)
| Nr. | Familienname, Vorname | Weitere Funktion | gültige Stimmen |
| 1 | Kempter Jutta |
| 5.733 |
| 2 | Dr. Bischof Jürgen | Fraktionsvorsitzender | 5.047 |
| 3 | Jüstel Bernhard |
| 2.167 |
| 4 | Schramm Markus | Stellv. Fraktionsvorsitzender | 1.721 |
| 5 | Amann Johannes |
| 1.686 |
| 6 | Kunze Gabriele |
| 1.603 |
Wahlvorschlag Nr. 05 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (4 Sitze)
| Nr. | Familienname, Vorname | Weitere Funktion | gültige Stimmen |
| 1 | Richter Herbert | Fraktionsvorsitzender | 2.932 |
| 2 | Janjanin Silvia |
| 2.475 |
| 3 | Schulz Thomas | Stellv. Fraktionsvorsitzender | 2.262 |
| 4 | Vogel Werner |
| 1.391 |
Wahlvorschlag Nr. 07 Ökologisch-Demokratische Partei (2 Sitze)
| Nr. | Familienname, Vorname | Weitere Funktion | gültige Stimmen |
| 1 | Hoffmann Ulrich | Fraktionsvorsitzender | 2.062 |
| 2 | Kuderna-Demuth Susanne | Stellv. Fraktionsvorsitzender | 1.541 |
Wahlvorschlag Nr. 06 Freie Demokratische Partei (1 Sitz)
| Nr. | Familienname, Vorname | Weitere Funktion | gültige Stimmen |
| 1 | Ritter Andreas |
| 2.266 |
Wahlvorschlag Nr. 01 Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.
| Nr. | Familienname, Vorname | gültige Stimmen |
| 1 | Lutz Kerstin | 8.728 |
| 2 | Sailer Jörg | 2.279 |
| 3 | Acker Michael | 2.204 |
| 4 | Kast Andreas | 2.177 |
| 5 | Weber Sebastian | 2.036 |
| 6 | Baur Kerstin | 1.909 |
| 7 | Kräß Michael | 1.679 |
| 8 | Butzmann Christian | 1.674 |
| 9 | Braun Peter | 1.653 |
| 10 | Weber Elmar | 1.575 |
| 11 | Schultheiß Andrea | 1.125 |
| 12 | Paul Edita | 1.037 |
| 13 | Paul Christian | 971 |
Wahlvorschlag Nr. 03 FREIE WÄHLER Bayern/Weißenhorner Überparteiliche Wähler e.V.
| Nr. | Familienname, Vorname | gültige Stimmen |
| 1 | Miller Jürgen | 1.528 |
| 2 | Haas Marius | 1.510 |
| 3 | Amann Lorenz | 1.374 |
| 4 | Hennrich Horst | 1.304 |
| 5 | Dr. Kunze Matthias | 1.056 |
| 6 | Cornelio Domínguez Jasmin | 1.018 |
| 7 | Götz-Haas Heike | 983 |
| 8 | Miller Petra | 923 |
| 9 | Haas Michael | 868 |
| 10 | Strauß Reinhold | 832 |
| 11 | Spies Nicola | 820 |
| 12 | Braun Elisabeth | 820 |
| 13 | Baier Mathias | 795 |
| 14 | Kopp Beate | 794 |
| 15 | Gehring Tania | 784 |
| 16 | Königsberger Michael | 775 |
| 17 | Dr. Arnold Norbert | 675 |
| 18 | Top Susanne | 587 |
Wahlvorschlag Nr. 05 Sozialdemokratische Partei Deutschlands
| Nr. | Familienname, Vorname | gültige Stimmen |
| 1 | Roelofs Guido | 1.160 |
| 2 | Halusa Daniela | 962 |
| 3 | Dr. Kugler Thomas | 901 |
| 4 | Sommer Michael | 867 |
| 5 | Dick Ingeborg | 814 |
| 6 | Dobrzewski Boris | 810 |
| 7 | Ertürk Esma | 778 |
| 8 | Richter Magdalena | 768 |
| 9 | Hammer Doris | 727 |
| 10 | Usadel Ulrich | 662 |
| 11 | Rapp Sebastian | 623 |
| 12 | Vogel Erika | 590 |
| 13 | Kopp Kerstin | 555 |
| 14 | Stark Wolfgang | 546 |
| 15 | Schulz Julian | 509 |
| 16 | Lux Hannelore | 477 |
| 17 | Jopien Anna | 458 |
| 18 | Schulz Eva-Maria | 413 |
| 19 | Schreiber Roland | 349 |
| 20 | Dobrzewski Kathrin | 347 |
Wahlvorschlag Nr. 07 Ökologisch-Demokratische Partei
| Nr. | Familienname, Vorname | gültige Stimmen |
| 1 | Skirka Eva | 924 |
| 2 | Kohler Jürgen | 844 |
| 3 | Göbel Monika | 752 |
| 4 | Penschke Cosmas | 713 |
| 5 | Weitmann Anton | 691 |
| 6 | Scheiner Gabriel | 647 |
| 7 | Sauter Sylvia | 615 |
| 8 | Seidel Vera | 595 |
| 9 | Kuderna Luise | 559 |
| 10 | Dobler Anna | 533 |
| 11 | Bechtold Bernhard | 527 |
| 12 | Hoffmann Jutta | 505 |
| 13 | Dobler Werner | 413 |
| 14 | Kohler Uta | 409 |
| 15 | Gärtner Olaf | 332 |
| 16 | Schwarzer Thomas | 199 |
Wahlvorschlag Nr. 06 Freie Demokratische Partei
| Nr. | Familienname, Vorname | gültige Stimmen |
| 1 | Berg Lukas | 673 |
| 2 | Zimmermann Barbara | 638 |
| 3 | Kuhnen Hildegard | 525 |
| 4 | Hauth Elke | 452 |
| 5 | Kuhnen Peter | 448 |
| 6 | Zimmermann Michael | 418 |
| 7 | Jäger Horst | 401 |
Besetzung des Haupt-, Finanz- und Bildungsausschusses (Hauptausschuss)
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (6 Sitze) | Niebling, Franz-Josef | 1. Simmnacher, Christian 2. Schrodi, Michael 3. Ritter, Niklas 4. Kühle, Gunther 5. Niesner, Peter |
| Hofmann, Philipp | ||
| Biberacher, Marcus | ||
| Hogrefe, Günther | ||
| Heinrich, Silke | ||
| Engelhard, Katja | ||
| FREIE WÄHLER/ WÜW (4 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Amann, Johannes 2. Schramm, Markus |
| Kempter, Jutta | ||
| Kunze, Gabriele | ||
| Jüstel, Bernhard | ||
| SPD (2 Sitze) | Richter, Herbert | 1. Janjanin, Silvia 2. Schulz, Thomas |
| Vogel, Werner | ||
| ÖDP (1 Sitz) | Kuderna-Demuth, S. | Hoffmann, Ulrich |
| FDP (1 Sitz) | Ritter, Andreas | Niesner, Peter |
Besetzung des Bau-, Umwelt- und Werkausschusses (Bauausschuss)
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (6 Sitze) | Niebling, Franz-Josef | 1. Ritter, Niklas 2. Engelhard, Katja 3. Hogrefe, Günther 4. Heinrich, Silke 5. Biberacher, Marcus |
| Hofmann, Philipp | ||
| Simmnacher, Christian | ||
| Schrodi, Michael | ||
| Kühle, Gunther | ||
| Niesner, Peter | ||
| FREIE WÄHLER/ WÜW (4 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Kempter, Jutta 2. Kunze, Gabriele |
| Amann, Johannes | ||
| Jüstel, Bernhard | ||
| Schramm, Markus | ||
| SPD (2 Sitze) | Richter, Herbert | 1. Janjanin, Silvia 2. Vogel, Werner |
| Schulz, Thomas | ||
| ÖDP (1 Sitz) | Hoffmann, Ulrich | Kuderna-Demuth, S. |
| FDP (1 Sitz) | Ritter, Andreas | Biberacher, Marcus |
Besetzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung (Stadtentwicklungsausschuss)
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (6 Sitze) | Niebling, Franz-Josef | 1. Simmnacher, Christian 2. Heinrich, Silke 3. Hogrefe, Günther 4. Engelhard, Katja 5. Niesner, Peter |
| Hofmann, Philipp | ||
| Biberacher, Marcus | ||
| Schrodi, Michael | ||
| Kühle, Gunther | ||
| Ritter, Niklas | ||
| FREIE WÄHLER/ WÜW (4 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Schramm, Markus 2. Jüstel, Bernhard |
| Kunze, Gabriele | ||
| Amann, Johannes | ||
| Kempter, Jutta | ||
| SPD (2 Sitze) | Janjanin, Silvia | 1. Richter, Herbert 2. Vogel, Werner |
| Schulz, Thomas | ||
| ÖDP (1 Sitz) | Kuderna-Demuth, S. | Hoffmann, Ulrich |
| FDP (1 Sitz) | Ritter, Andreas | Niesner, Peter |
Besetzung des Ferienausschusses
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (6 Sitze) | Niebling, Franz-Josef | 1. Hofmann, Philipp 2. Simmnacher, Christian 3. Engelhard, Katja 4. Niesner, Peter 5. Biberacher, Marcus |
| Schrodi, Michael | ||
| Kühle, Gunther | ||
| Hogrefe, Günther | ||
| Heinrich, Silke | ||
| Ritter, Niklas | ||
| FREIE WÄHLER/ WÜW (4 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Amann, Johannes 2. Schramm, Markus |
| Jüstel, Bernhard | ||
| Kempter, Jutta | ||
| Kunze, Gabriele | ||
| SPD (2 Sitze) | Richter, Herbert | 1. Vogel, Werner 2. Janjanin, Silvia |
| Schulz, Thomas | ||
| ÖDP (1 Sitz) | Hoffmann, Ulrich | Kuderna-Demuth, S. |
| FDP (1 Sitz) | Ritter, Andreas | Biberacher, Marcus |
Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (3 Sitze)[2] | Hogrefe, Günther | 1. Ritter, Niklas 2. Simmnacher, Christian |
| Heinrich, Silke | ||
| FREIE WÄHLER/WÜW (2 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Kempter, Jutta 2. Jüstel, Bernhard |
| Schramm, Markus | ||
| SPD (1 Sitz) | Schulz, Thomas | Richter, Herbert |
| ÖDP | Hoffmann, Ulrich | Kuderna-Demuth, S. |
| Vorsitzender des RPA |
|
| Stellv. Vorsitzender des RPA |
|
Entsendung von Vertretern in den Schulverband der Mittelschule Weißenhorn
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Hogrefe, Günther | Niebling, Franz-Josef |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Dr. Bischof, Jürgen | Jüstel, Bernhard |
| SPD | Janjanin, Silvia | Schulz, Thomas |
Entsendung von Vertretern in den Abwasserzweckverband „Mittleres Rothtal“
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Hofmann, Philipp | Engelhard, Katja |
| Simmnacher, Christian | Ritter, Niklas | |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Jüstel, Bernhard | Schramm, Markus |
| SPD | Schulz, Thomas | Richter, Herbert |
Entsendung von Vertretern in den Zweckverband zur Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Niebling, Franz-Josef | Engelhard, Katja |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Jüstel, Bernhard | Schramm, Markus |
Entsendung von Vertretern in den Verein für Naherholung im Landkreis Neu-Ulm e.V.
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Heinrich, Silke | Hogrefe, Günther |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Kempter, Jutta | Amann, Johannes |
| SPD | Vogel, Werner | Janjanin, Silvia |
Entsendung von Vertretern zur Volkshochschule im Landkreis Neu-Ulm e.V. (VHS)
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Niebling, Franz-Josef | Hogrefe, Günther |
Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat der Fernwärme Weißenhorn GmbH
| Entsendetes Mitglied |
| CSU | Schrodi, Michael |
| Hoffmann, Philipp | |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Dr. Bischof, Jürgen |
| SPD | Richter, Herbert |
| ÖDP | Hoffmann, Ulrich |
Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat der Wohnungsgesellschaft Weißenhorn mbH
| Entsendetes Mitglied |
| CSU | Engelhard, Katja |
| Palige, Andreas (Stadtkämmerer) | |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Schramm, Markus |
| SPD | Richter, Herbert |
| Beauftragung | Beauftragtes Mitglied | Parteizugehörigkeit |
| Jugendbeauftragter | Biberacher, Marcus | CSU |
| Jugendbeauftragter | Schulz, Thomas | SPD |
| Jugendbeauftragter | Hoffmann, Ulrich | ÖDP |
| Jugendbeauftragter | Dr. Bischof, Jürgen | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Seniorenbeauftragte | Heinrich, Silke | CSU |
| Seniorenbeauftragter | Schulz, Thomas | SPD |
| Seniorenbeauftragte | Kunze, Gabriele | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Seniorenbeauftragte | Kuderna-Demuth, S. | ÖDP |
| Mobilitätsbeauftragte r | Niebling, Franz-Josef | CSU |
| Mobilitätsbeauftragte r | Richter, Herbert | SPD |
| Mobilitätsbeauftragte | Kuderna-Demuth, S. | ÖDP |
| Mobilitätsbeauftragte r | Jüstel, Bernhard | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Fair-Trade-Beauftragter | Hoffmann, Ulrich | ÖDP |
| Inklusionsbeauftragte | Kunze, Gabriele | FREIE WÄHLER/WÜW |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 11. | Dienstfahrzeug für die erste Bürgermeisterin | SR 70/2026 |
Sachverhalt:
Seit Beginn der letzten Amtsperiode gibt es ein Dienstfahrzeug für den ersten Bürgermeister bzw. die erste Bürgermeisterin. Die Beschaffung selbst erfolgt über den Fachbereich 4 (Planen und Bauen). Die steuerrechtliche Umsetzung hingegen erfolgt durch die Personalstelle des Fachbereich 1.
In diesem Zusammenhang gibt es unterschiedliche mögliche Varianten:
| • | Einsatz des eigenen Fahrzeuges im Rahmen der Ausübung des Amts als kommunaler Wahlbeamter mit Ersatz der anfallenden Reisekosten auf der Basis des Bayerischen Reisekostengesetztes |
| • | Zur Verfügung Stellung eines Fahrzeuges durch den Arbeitgeber/Dienstherren |
Da der aktuelle Leasingvertrag über das Datum der Amtsperiode hinaus geschlossen wurde, gehen wir derzeit von der zur Verfügung Stellung eines Fahrzeuges durch den Arbeitgeber bzw. den Dienstherren aus. Um eine langfristige Planbarkeit zu erzeugen schlägt die Verwaltung vor, die Entscheidung über die möglichen Varianten über die gesamte Amtsperiode (2026 – 2032) festzulegen.
Der Vertragsabschluss erfolgte durch die Stadt, das Fahrzeug ist auf die Stadt Weißenhorn zugelassen. Auf Basis eines Beschlusses des Stadtrats kann der ersten Bürgermeisterin die Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten, insbesondere für die Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle, erlaubt werden. Diese Nutzung erfolgt unentgeltlich. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil mit 0,03 Prozent des Wagenpreises multipliziert mit der Fahrstrecke monatlich zu versteuern.
Darüber hinaus kann das Recht eingeräumt werden, das Fahrzeug auch für private Fahrten zu nutzen. In diesem Fall muss neben dem oben genannten Entgelt zusätzlich ein Prozent des Neuwagenpreises monatlich versteuert werden. Wird die private Nutzung des Dienstfahrzeugs genehmigt, so wird als Sachbezugswert je Fahrtkilometer ein Betrag von 0,40 € bei Selbstfahrern auf die Besoldung angerechnet.
Um die Höhe des Sachbezugswerts festzulegen, könnte die Freigabe von Privatfahrten mit der Auflage versehen werden, dass in den ersten drei Monaten ein Fahrtenbuch zur Dokumentation geführt werden muss. So ließen sich die Höhe und der damit resultierende Sachbezug verifizieren. Bis zur Vorlage dieses Wertes könnten 200 km als Kenngröße angesetzt werden und nach Festlegung des tatsächlichen Wertes nachberechnet und für die Zukunft festgesetzt werden.
Ein Beispiel soll der besseren Veranschaulichung dienen:
Daten
| Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung, Ust | 35.400 € |
| Entfernung Rathaus – Wohnhaus (nur ganze Kilometer) | 2 km |
| Sonstige Privatfahren | 200 km |
Berechnung des geldwerten Vorteils
| 1. Fahrten Wohnung Rathaus (0,03 von 35.400 = 10,62 * 2 km | 21,24 € |
| + 2. Sonstige Privatfahren (1% von 35.400 €) | 354,00 € |
| Zwischensumme | 375,24 € |
| - 3. Sachbezugswert (200 km * 0,40 €) | 80,00 € |
| Tatsächlich zu versteuernder geldwerter Vorteil | 295,24 € |
Diskussion:
Aufgrund der persönlichen Befangenheit der Ersten Bürgermeisterin Lutz übernahm die Zweite Bürgermeisterin Kempter den Vorsitz.
Beschluss:
„Der Stadtrat beschließt, der ersten Bürgermeisterin für die Amtsperiode 2026–2032 ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus beschließt der Stadtrat, dass das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für sonstige private Fahrten verwendet werden darf.
Da diesbezüglich bislang noch keine Erfahrungswerte vorliegen, soll die Freigabe der Höhe von 200 km für sonstige Privatfahrten mit der Auflage versehen werden, in den ersten drei Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, um die gefahrenen privaten Kilometer und den daraus resultierenden Sachbezug zu dokumentieren und zu verifizieren.“
Die Erste Bürgermeisterin Lutz nahm aufgrund persönlicher Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil.
Abstimmungsergebnis: 24:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 12. | Dienstaufwandsentschädigung der ersten Bürgermeisterin Kerstin Lutz | SR 71/2026 |
Sachverhalt:
Nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Art. 46 KWBG) erhält der Bürgermeister für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Das KWBG gibt derzeit hierfür einen Rahmen von 267,14 € bis 878,10 € vor. Da sich die Höchstsätze jährlich ändern, empfiehlt es sich nach wie vor, den Beschluss im Rahmen des Höchstsatzes festzusetzen und die Beträge entsprechend der Erhöhung von Verwaltungsseite anzupassen.
Die Dienstaufwandsentschädigung ist zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss des Stadtrates neu festzusetzen.
Bisher wurden nahezu immer die Höchstsätze gewährt, da die Aufwendungen hoch sind, sodass die Verwaltung empfiehlt wieder den Höchstsatz zu gewähren.
Diskussion:
Aufgrund der persönlichen Beteiligung der Ersten Bürgermeisterin Lutz übernahm die Zweite Bürgermeisterin Kempter den Vorsitz.
Beschluss:
„Ab dem 1. Mai 2026 wird die Dienstaufwandsentschädigung für die erste Bürgermeisterin Kerstin Lutz auf den Höchstsatz festgelegt. Eine Erhöhung des Höchstsatzes wird von der Verwaltung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des KWBG angepasst.“
Die Erste Bürgermeisterin Lutz nahm aufgrund persönlicher Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil.“
Abstimmungsergebnis: 24:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 13. | Bestellung von Bürgermeisterin Kerstin Lutz zur Standesbeamtin zur Vornahme von Eheschließungen | SR 72/2026 |
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes können Gemeinden ihre Bürgermeister bzw. ihre Bürgermeisterin auch ohne Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen zu Standesbeamten bestellen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist. Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung sowohl die erforderlichen Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. Die bestellten Bürgermeister/innen sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.
Unsere erste Bürgermeisterin hat den Wunsch geäußert, künftig als Eheschließungsstandesbeamtin bestellt zu werden.
Diskussion:
Aufgrund der persönlichen Beteiligung der Ersten Bürgermeisterin Lutz übernahm die Zweite Bürgermeisterin Kempter den Vorsitz. Eine Diskussion fand nicht statt.
Beschluss:
„Bürgermeisterin Kerstin Lutz wird ab dem 1. Mai 2026 zur Standesbeamtin für Eheschließungen bestellt.“
Die Erste Bürgermeisterin Lutz nahm aufgrund persönlicher Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil.
Abstimmungsergebnis: 24:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 14. | Benennung der Fraktionen mit Fraktionsvorsitzenden und Stellvertretern | SR 56/2026 |
Sachverhalt:
Da eine Parteizugehörigkeit nicht zugleich Zugehörigkeit zu einer Fraktion bedeutet, aber gerade z.B. für die Ausschussbesetzung das Spiegelbildlichkeitsgebot nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung zu beachten ist, wurden seitens der Verwaltung die Fraktionszugehörigkeit der einzelnen Stadtratsmitglieder abgeklärt. Im Stadtrat sind momentan vier Fraktionen vertreten, die sich wie folgt zusammensetzen. Die Reihung erfolgt nach Anzahl der erhaltenen Stimmen:
CSU-Fraktion (11 Sitze):
| Niebling Franz | Fraktionsvorsitzender |
| Simmnacher Christian | Stellv. Fraktionsvorsitzender |
| Kühle Gunther |
|
| Biberacher Marcus |
|
| Hofmann Philipp | Stellv. Fraktionsvorsitzender |
| Schrodi Michael |
|
| Ritter Niklas |
|
| Heinrich Silke |
|
| Dr. Hogrefe Günther |
|
| Engelhard Katja |
|
| Niesner Peter |
|
Freie Wähler / WÜW-Fraktion (6 Sitze):
| Kempter Jutta |
|
| Dr. Bischof Jürgen | Fraktionsvorsitzender |
| Jüstel Bernhard |
|
| Schramm Markus | Stellv. Fraktionsvorsitzender |
| Amann Johannes |
|
| Gabriele Kunze |
|
SPD-Fraktion (4 Sitze):
| Herbert Richter | Fraktionsvorsitzender |
| Silvia Janjanin |
|
| Thomas Schulz | Stellv. Fraktionsvorsitzender |
| Werner Vogel |
|
ÖDP-Fraktion (2 Sitze):
| Ulrich Hoffmann | Fraktionsvorsitzender |
| Susanne Kuderna-Demuth | Stellv. Fraktionsvorsitzende |
Zur ergänzenden Erläuterung:
Die FDP hat einen Sitz im Stadtrat (Herr Ritter Andreas). Nach der Geschäftsordnung wird zur Bildung von Fraktionen folgendes geregelt: „Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben.“ Entsprechend verbleit Herr Andreas Ritter ohne Zuordnung einer Fraktion.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
„Der Stadtrat nimmt die aktuellen Fraktionsbesetzungen zur Kenntnis.“
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 15. | Besetzung des Haupt-, Finanz- und Bildungsausschusses (Hauptausschuss) | SR 54/2026 |
Sachverhalt:
Nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts besteht der Haupt-, Finanz- und Bildungsausschuss (Hauptausschuss) aus 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Ausschusssitze: Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 14 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 6 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 4 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 2 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 | 1 |
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 | 1 |
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 14 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen Ausschussmitglieder sowie einer Reihenfolge der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung und § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts werden nachstehende Mitglieder des Stadtrats in den Haupt-, Finanz- und Stadtentwicklungsausschuss (Hauptausschuss) berufen:
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (6 Sitze) | Niebling, Franz-Josef | 1. Simmnacher, Christian 2. Schrodi, Michael 3. Ritter, Niklas 4. Kühle, Gunther 5. Niesner, Peter |
| Hofmann, Philipp | ||
| Biberacher, Marcus | ||
| Hogrefe, Günther | ||
| Heinrich, Silke | ||
| Engelhard, Katja | ||
| FREIE WÄHLER/ WÜW (4 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Amann, Johannes 2. Schramm, Markus |
| Kempter, Jutta | ||
| Kunze, Gabriele | ||
| Jüstel, Bernhard | ||
| SPD (2 Sitze) | Richter, Herbert | 1. Janjanin, Silvia 2. Schulz, Thomas |
| Vogel, Werner | ||
| ÖDP (1 Sitz) | Kuderna-Demuth, S. | Hoffmann, Ulrich |
| FDP (1 Sitz) | Ritter, Andreas | Niesner, Peter |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 16. | Besetzung des Bau-, Umwelt- und Werksausschuss (Bauausschusses) | SR 55/2026 |
Sachverhalt:
Nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts besteht der Bau-, Umwelt- und Werksausschuss (Bauausschuss) aus 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Ausschusssitze: Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 14 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 6 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 4 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 2 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 | 1 |
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 | 1 |
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 14 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen Ausschussmitglieder sowie einer Reihenfolge der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung und § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts werden nachstehende Mitglieder des Stadtrats in den Bau-, Umwelt- und Werksausschuss (Bauausschuss) berufen:
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (6 Sitze) | Niebling, Franz-Josef | 1. Ritter, Niklas 2. Engelhard, Katja 3. Hogrefe, Günther 4. Heinrich, Silke 5. Biberacher, Marcus |
| Hofmann, Philipp | ||
| Simmnacher, Christian | ||
| Schrodi, Michael | ||
| Kühle, Gunther | ||
| Niesner, Peter | ||
| FREIE WÄHLER/ WÜW (4 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Kempter, Jutta 2. Kunze, Gabriele |
| Amann, Johannes | ||
| Jüstel, Bernhard | ||
| Schramm, Markus | ||
| SPD (2 Sitze) | Richter, Herbert | 1. Janjanin, Silvia 2. Vogel, Werner |
| Schulz, Thomas | ||
| ÖDP (1 Sitz) | Hoffmann, Ulrich | Kuderna-Demuth, S. |
| FDP (1 Sitz) | Ritter, Andreas | Biberacher, Marcus |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 17. | Besetzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung (Stadtentwicklungsausschusses) | SR 57/2026 |
Sachverhalt:
Nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts besteht Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (Stadtentwicklungsausschuss) aus 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Ausschusssitze: Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 14 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 6 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 4 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 2 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 | 1 |
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 | 1 |
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 14 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen Ausschussmitglieder sowie einer Reihenfolge der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung und § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts werden nachstehende Mitglieder des Stadtrats in den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (Stadtentwicklungsausschuss) berufen:
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (6 Sitze) | Niebling, Franz-Josef | 1. Simmnacher, Christian 2. Heinrich, Silke 3. Hogrefe, Günther 4. Engelhard, Katja 5. Niesner, Peter |
| Hofmann, Philipp | ||
| Biberacher, Marcus | ||
| Schrodi, Michael | ||
| Kühle, Gunther | ||
| Ritter, Niklas | ||
| FREIE WÄHLER/ WÜW (4 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Schramm, Markus 2. Jüstel, Bernhard |
| Kunze, Gabriele | ||
| Amann, Johannes | ||
| Kempter, Jutta | ||
| SPD (2 Sitze) | Janjanin, Silvia | 1. Richter, Herbert 2. Vogel, Werner |
| Schulz, Thomas | ||
| ÖDP (1 Sitz) | Kuderna-Demuth, S. | Hoffmann, Ulrich |
| FDP (1 Sitz) | Ritter, Andreas | Niesner, Peter |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 18. | Besetzung des Ferienausschusses | SR 58/2026 |
Sachverhalt:
Nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts besteht der Ferienausschuss aus 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Ausschusssitze: Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 14 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 6 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 4 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 2 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 | 1 |
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 | 1 |
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 14 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen Ausschussmitglieder sowie einer Reihenfolge der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung und § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts werden nachstehende Mitglieder des Stadtrats in den Ferienausschuss berufen:
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (6 Sitze) | Niebling, Franz-Josef | 1. Hofmann, Philipp 2. Simmnacher, Christian 3. Engelhard, Katja 4. Niesner, Peter 5. Biberacher, Marcus |
| Schrodi, Michael | ||
| Kühle, Gunther | ||
| Hogrefe, Günther | ||
| Heinrich, Silke | ||
| Ritter, Niklas | ||
| FREIE WÄHLER/ WÜW (4 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Amann, Johannes 2. Schramm, Markus |
| Jüstel, Bernhard | ||
| Kempter, Jutta | ||
| Kunze, Gabriele | ||
| SPD (2 Sitze) | Richter, Herbert | 1. Vogel, Werner 2. Janjanin, Silvia |
| Schulz, Thomas | ||
| ÖDP (1 Sitz) | Hoffmann, Ulrich | Kuderna-Demuth, S. |
| FDP (1 Sitz) | Ritter, Andreas | Biberacher, Marcus |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 19. | Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses | SR 59/2026 |
Sachverhalt:
Nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts besteht der Rechnungsprüfungsausschuss aus 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Ausschusssitze: Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 6 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 3 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 1 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 1 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 |
|
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 |
|
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 5 | 1 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen Ausschussmitglieder sowie einer Reihenfolge der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Hinweis: Im Rahmen des Vorschlagsrechts hat die CSU einen Sitz an die ÖDP abgegeben.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung und § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts werden nachstehende Mitglieder des Stadtrats in den Rechnungsprüfungsausschuss berufen:
| Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
| CSU (3 Sitze)[3] | Hogrefe, Günther | 1. Ritter, Niklas 2. Simmnacher, Christian |
| Heinrich, Silke | ||
| FREIE WÄHLER/WÜW (2 Sitze) | Dr. Bischof, Jürgen | 1. Kempter, Jutta 2. Jüstel, Bernhard |
| Schramm, Markus | ||
| SPD (1 Sitz) | Schulz, Thomas | Richter, Herbert |
| ÖDP | Hoffmann, Ulrich | Kuderna-Demuth, S. |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 20. | Entsendung von Vertretern in den Schulverband der Mittelschule Weißenhorn | SR 62/2026 |
Sachverhalt:
Der Schulverband Mittelschule Weißenhorn besteht aus der Stadt Weißenhorn und der Gemeinde Roggenburg. In diesem Verband hat die Stadt neben der ersten Bürgermeisterin als sogenanntes geborenes Mitglied (d.h. kraft Amtes) drei weitere Mitglieder in den Schulverbandsausschuss zu entsenden.
Grundlage hierfür ist das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz, wonach Gemeinden, aus denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), entsenden ferner bis einschließlich 100 Verbandsschüler einen weiteren Vertreter und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler einen weiteren Vertreter als Mitglied in die Schulverbandsversammlung. Zum 01.10.2025 besuchten 250 Schülerinnen und Schüler aus Weißenhorn die Mittelschule (Ergänzung: Kinder aus Roggenburg:40, Kinder aus Pfaffenhofen: 53 Gastschulkinder: 21).
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Sitze im Schulverband: Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 3 Sitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) |
| Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan |
| Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 |
| 1 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 |
| 1 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 |
| 1 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 |
|
|
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 |
|
|
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 |
| 3 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen entsendeten Mitglieder sowie der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
In den Schulverband Mittelschule Weißenhorn werden folgende Mitglieder des Stadtrats für die Amtsperiode 2026 bis 2032 entsandt:
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Hogrefe, Günther | Niebling, Franz-Josef |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Dr. Bischof, Jürgen | Jüstel, Bernhard |
| SPD | Janjanin, Silvia | Schulz, Thomas |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 21. | Entsendung von Vertretern in den Abwasserzweckverband "Mittleres Rothtal" | SR 63/2026 |
Sachverhalt:
Dem Abwasserzweckverband, der aus dem Markt Pfaffenhofen und Weißenhorn besteht, gehört die Stadt über den Stadtteil Attenhofen an. Die Gemeinde Attenhofen regelte vor der Eingemeindung ihre Abwasserfrage über diesen Zweckverband. Weißenhorn trat in die Rechtsnachfolge ein. Hier hat die Stadt vier Mitglieder zu entsenden.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Ausschusssitze : Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 4 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 2 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 1 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 1 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 |
|
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 |
|
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 4 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen entsendeten Mitglieder sowie der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
In die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands „Mittleres Rothtal“ werden folgende Mitglieder des Stadtrats für die Amtsperiode 2020 bis 2026 entsandt:
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Hofmann, Philipp | Engelhard, Katja |
| Simmnacher, Christian | Ritter, Niklas | |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Jüstel, Bernhard | Schramm, Markus |
| SPD | Schulz, Thomas | Richter, Herbert |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 22. | Entsendung von Vertretern in den Zweckverband Wasserversorgung "Rauher-Berg-Gruppe" | SR 64/2026 |
Sachverhalt:
Der Zweckverband Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“ versorgt die Stadtteile Oberhausen und Wallenhausen mit Wasser. Ihm gehören neben Pfaffenhofen als geschäftsführendem Mitglied noch die Gemeinden Kötz und Waldstetten sowie die Stadt Ichenhausen an.
Nach § 6 der Verbandssatzung richtet sich die Zahl der Vertreter, die ein Verbandsmitglied mit in die Verbandsversammlung entsendet, nach der in seinem Gebiet abgenommenen jährlichen Wassermengen.
In der Verbandssatzung ist weiter geregelt, dass je 30.000 angefangen abgenommen Kubikmeter Wasser das Recht ergeben, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden, wobei die Zahl der Verbandsräte je Mitgliedsgemeinde auf höchstens 10 begrenzt ist. Die Berechnung wird alle 6 Jahre nach dem Durchschnitt der letzten 2 Rechnungsjahre neu vorgenommen. Für die Jahre 2024 und 2025 ergeben sich folgende Durchschnittswerte: 40.155 cbm.
Neben der Bürgermeisterin sind seitens der Stadt Weißenhorn folglich zwei Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Sitze im Zweckverband Wasserversorgung : Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 2 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
Fehler! Keine gültige Verknüpfung.
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen entsendeten Mitglieder sowie der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
In die Verbandsversammlung des Zweckverbands zur Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“ werden folgende Mitglieder des Stadtrats für die Amtsperiode 2026 bis 2032 entsandt:
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Niebling, Franz-Josef | Engelhard, Katja |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Jüstel, Bernhard | Schramm, Markus |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 23. | Entsendung von Vertretern in den Verein für Naherholung im Landkreis Neu-Ulm e.V. | SR 65/2026 |
Sachverhalt:
Die Stadt Weißenhorn ist Mitglied im „Verein für Naherholung im Landkreis Neu-Ulm e. V.“. Neben der ersten Bürgermeisterin Kerstin Lutz, die kraft Amtes der Mitgliederversammlung angehört, richtet sich die Anzahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter entsprechend § 7 Abs. 1 der Vereinssatzung nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft. Maßgeblicher Einwohnerstand ist dabei der 31.12.2024 (§ 16a Vereinssatzung). Die Stadt Weißenhorn hat daher die Möglichkeit, drei weitere Vertreter/-innen zu entsenden.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Sitze im Verein für Naherholung : Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 3 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) |
| Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan |
| Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 |
| 1 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 |
| 1 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 |
| 1 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 |
|
|
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 |
|
|
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 |
| 3 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen entsendeten Mitglieder sowie der Stellvertreter gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
In den „Verein für Naherholung im Landkreis Neu-Ulm e. V.” werden für die Amtsperiode 2026 bis 2032 neben der ersten Bürgermeisterin Kerstin Lutz folgende Mitglieder des Stadtrats entsandt:
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Heinrich, Silke | Hogrefe, Günther |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Kempter, Jutta | Amann, Johannes |
| SPD | Vogel, Werner | Janjanin, Silvia |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 24. | Entsendung von Vertretern zur Volkshochschule im Landkreis Neu-Ulm e.V. (VHS) | SR 66/2026 |
Sachverhalt:
In der Mitgliederversammlung der Volkshochschule im Landkreis Neu-Ulm e.V. wird jedes Mitglied durch seine Vertreterin (erste Bürgermeisterin Kerstin Lutz) repräsentiert. Die Anzahl der weiteren Vertreter bestimmt sich darüber hinaus nach der Einwohnerzahl. Mitglieder mit über 5.000 Einwohnern werden durch insgesamt zwei Personen vertreten.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Sitze in der Mitgliederversammlung : Gesamtzahl der Mandate“. Somit wird der Sitz wie folgt verteilt:
Fehler! Keine gültige Verknüpfung.
Im Vorfeld der Sitzung wurde die Fraktion um die Übermittlung des vorgesehenen entsandten Mitglieds sowie dessen Stellvertreters gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
In die Mitgliederversammlung der Volkshochschule im Landkreis Neu-Ulm e.V. wird neben der Bürgermeisterin Kerstin Lutz (im Verhinderungsfall ein weiterer Bürgermeister) folgendes Mitglieder entsandt:
| Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Niebling, Franz-Josef | Hogrefe, Günther |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 25. | Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat der Fernwärme Weißenhorn GmbH | SR 67/2026 |
Sachverhalt:
Die Stadt Weißenhorn ist zusammen mit dem Landkreis Neu-Ulm Gesellschafter der Fernwärme Weißenhorn GmbH. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Fernwärme Weißenhorn GmbH mit Sitz in Weißenhorn (Stand: 06.11.2017) besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus zwölf Personen. Zu den Mitgliedern gehören die Landrätin des Landkreises Neu-Ulm, die Bürgermeisterin der Stadt Weißenhorn sowie je fünf vom Kreistag des Landkreises Neu-Ulm und vom Stadtrat der Stadt Weißenhorn entsandte weitere Mitglieder. Den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz führen im kalenderjährlichen Wechsel die Landrätin und die Bürgermeisterin (§ 7 Abs. 1 der Satzung).
Gemäß § 9 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die Aufsichtsratsvorsitzende.
Folglich werden neben der ersten Bürgermeisterin Kerstin Lutz fünf Stadtratsmitglieder entsandt. Stellvertretende Mitglieder gibt es hier nicht.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Ausschusssitze : Gesamtzahl der Mandate“.
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 2 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 1 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 1 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 | 1 |
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 |
|
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 5 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen entsendeten Mitglieder gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
In den Aufsichtsrat werden neben der ersten Bürgermeisterin Kerstin Lutz folgende Mitglieder entsandt:
| Entsendetes Mitglied |
| CSU | Schrodi, Michael |
| Hofmann, Philipp | |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Dr. Bischof, Jürgen |
| SPD | Richter, Herbert |
| ÖDP | Hoffmann, Ulrich |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 26. | Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft Weißenhorn mbH | SR 68/2026 |
Sachverhalt:
Die Stadt Weißenhorn ist zusammen mit der VR-Bank Gesellschafter der Wohnungsbaugesellschaft Weißenhorn mbH. Nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Wohnungsgesellschaft Weißenhorn mbH besteht der Aufsichtsrat aus 5 Mitgliedern. In ihn entsenden der Stadtrat der Stadt Weißenhorn 4 Mitglieder und die VR-Bank Neu-Ulm eG 1 Mitglied. Stellvertretende Mitglieder gibt es nicht. Ein weiteres Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung, in der die Stadt durch die Erste Bürgermeisterin Kerstin Lutz vertreten ist.
Bislang wurde der Stadtkämmerer als Mitglied entsandt und die Berechnung der verbleibenden Ausschusssitze erfolgt nach den drei verbleibenden Sitzen. Orientiert man sich an den Regularien der Ausschüsse, so obliegt das Vorschlagsrecht den Parteien. Folglich besteht die Möglichkeit, dass der Stadtrat festlegt, den Sitz generell an den Stadtkämmerer zu vergeben und die drei übrigen Sitze zu verteilen, oder dass eine Partei im Rahmen ihres Rechts den Stadtkämmerer vorschlägt. Sofern der Stadtkämmerer weiterhin als Mitglied entsandt wird, sollte eine Regelung zum möglichen Ausscheiden getroffen werden. In der vergangenen Amtsperiode wurde festgestellt, dass es eine solche Regelung weder auf Seiten der Stadt noch auf Seiten der Wohnungsbaugesellschaft gibt. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Entsendung an das aktive Beschäftigungsverhältnis zu knüpfen. Endet das Beschäftigungsverhältnis, endet zunächst auch die Bestellung und der Stadtrat muss über die weitere Entsendung entscheiden.
Nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt die Teilungszahl nach der Berechnung „Mandate x Sitze im Aufsichtsrat : Gesamtzahl der Mandate“. Somit werden die 3 bzw. 4 Ausschusssitze wie folgt verteilt:
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 1 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 1 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 1 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 |
|
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 |
|
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 3 | 0 |
| --- | 142.269 |
| Zusammensetzung Hauptorgan (ohne Ausschussgemeinschaften) | Hare/Niemeyer |
| Pattauflösung | |||
| Partei/Wählergruppe | Sitze im Hauptorgan | Sitze | Patt Auflösung |
| Partei Wählergruppe | Stimmen |
| CSU | 11 | 2 |
|
| CSU | 65.808 |
| Freie Wähler | 6 | 1 |
|
| Freie Wähler | 35.403 |
| SPD | 4 | 1 |
|
| SPD | 22.376 |
| ÖDP | 2 |
|
|
| ÖDP | 12.861 |
| FDP | 1 |
|
|
| FDP | 5.821 |
| Summe | 24 | 4 | 0 |
| --- | 142.269 |
Die Fraktionen wurden im Vorfeld der Sitzung um Übermittlung der vorgesehenen entsendeten Mitglieder gebeten. Die mitgeteilte Zusammensetzung kann dem Beschlussvorschlag entnommen werden.
Diskussion:
Bürgermeistern Lutz erläutert den Tagesordnungspunkt und schlägt vor Beschlussalternative 1 zur Abstimmung zu bringen. Dadurch kann weiterhin der Stadtkämmerer als Vertreter der Kommune an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt für die Amtsperiode 2026 – 2032 einen der vier Sitze der Wohnungsgesellschaft Weißenhorn mbH mit dem Stadtkämmerer zu besetzten. Die Entsendung ist an das aktive Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Endet das Beschäftigungsverhältnis, endet zunächst auch die Bestellung des Stadtkämmerers und der Stadtrat muss über die weitere Entsendung entscheiden. Des Weiteren werden folgende drei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt:
| Entsendetes Mitglied |
| CSU | Engelhard, Katja |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Schramm, Markus |
| SPD | Richter, Herbert |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 27. | Bestellung einzelner Stadtratsmitglieder | SR 69/2026 |
Sachverhalt:
Für die neue Amtsperiode sollen Stadtratsmitglieder als Jugendbeauftragte/-r, Seniorenbeauftragte/-r, Mobilitätsbeauftragte/-r und Fair-Trade-Beauftragte/-r bestellt werden. Nach Mitteilung der Parteien gibt es für die einzelnen Beauftragungen folgende Vorschläge:
| Beauftragung | Beauftragtes Mitglied | Parteizugehörigkeit |
| Jugendbeauftragter | Biberacher, Marcus | CSU |
| Jugendbeauftragter | Schulz, Thomas | SPD |
| Jugendbeauftragter | Hoffmann, Ulrich | ÖDP |
| Jugendbeauftragter | Dr. Bischof, Jürgen | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Seniorenbeauftragte | Heinrich, Silke | CSU |
| Seniorenbeauftragter | Schulz, Thomas | SPD |
| Seniorenbeauftragte | Kunze, Gabriele | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Seniorenbeauftragte | Kuderna-Demuth S. | ÖDP |
| Mobilitätsbeauftragter | Niebling, Franz-Josef | CSU |
| Mobilitätsbeauftragter | Richter, Herbert | SPD |
| Mobilitätsbeauftragte | Kuderna-Demuth, S. | ÖDP |
| Mobilitätsbeauftragter | Jüstel, Bernhard | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Fair-Trade-Beauftragter | Hoffmann, Ulrich | ÖDP |
| Inklusionsbeauftragte | Kunze, Gabriele | FREIE WÄHLER/WÜW |
Diskussion:
Erste Bürgermeisterin Lutz teilte mit, dass Stadträtin Kuderna-Demuth als weitere Seniorenbeauftragte hinzugefügt wird. Hierzu erfolgte auch eine Aktualisierung der Sitzungsunterlagen.
Beschluss:
„Für die Amtsperiode 2026 – 2032 werden folgende Mitglieder zu folgenden Beauftragten bestellt:
| Beauftragung | Beauftragtes Mitglied | Parteizugehörigkeit |
| Jugendbeauftragter | Biberacher, Marcus | CSU |
| Jugendbeauftragter | Schulz, Thomas | SPD |
| Jugendbeauftragter | Hoffmann, Ulrich | ÖDP |
| Jugendbeauftragter | Dr. Bischof, Jürgen | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Seniorenbeauftragte | Heinrich, Silke | CSU |
| Seniorenbeauftragter | Schulz, Thomas | SPD |
| Seniorenbeauftragte | Kunze, Gabriele | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Seniorenbeauftragte | Kuderna-Demuth, S. | ÖDP |
| Mobilitätsbeauftragter | Niebling, Franz-Josef | CSU |
| Mobilitätsbeauftragter | Richter, Herbert | SPD |
| Mobilitätsbeauftragte | Kuderna-Demuth, S. | ÖDP |
| Mobilitätsbeauftragter | Jüstel, Bernhard | FREIE WÄHLER/WÜW |
| Fair-Trade-Beauftragter | Hoffmann, Ulrich | ÖDP |
| Inklusionsbeauftragte | Kunze, Gabriele | FREIE WÄHLER/WÜW |
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
***********************
| 28. | Ortssprecherwahl im Ortsteil Oberreichenbach - Wahl ohne Antragserfordernis mit Freigabe durch den Stadtrat | SR 73/2026 |
Sachverhalt:
Die Gemeindeordnung wurde im Jahr 2023 in Bezug auf die Ortssprecherwahl geändert. In Art. 60a Abs. 1 wurde der folgende Satz 2 eingefügt: „Ein Antrag ist nicht erforderlich, falls der Gemeinderat die Wahl einer Ortssprecherin oder eines Ortssprechers beschließt oder durch Satzung bestimmt.“ Die Verwaltung hat daher eine Ergänzung der Geschäftsordnung um Art. 19a vorgeschlagen. Dieser lautet wie folgt:
(1) In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger die erste Bürgermeisterin eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Ortssprecherin oder einen Ortssprecher wählt (Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Die Amtszeit der Ortssprecherin oder des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Stadtrats (Art. 60a Abs. 1 Satz 4 GO).
(3) Ein Antrag mit Stimmensammlung eines Drittels der dort ansässigen Stadtbürgerinnen und Stadtbürger ist nicht erforderlich, wenn der Stadtrat die Wahl einer Ortssprecherin beschließt. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass in der unmittelbar vorangegangenen Amtsperiode ein entsprechender Antrag gestellt, eine Wahl durchgeführt und eine Ortssprecherin bzw. ein Ortssprecher gewählt wurde. Zudem muss eine schriftliche Mitteilung mit der Bitte um Einberufung einer Ortsversammlung an die Stadtverwaltung erfolgen.
Da dieser Fall im Ortsteil Oberreichenbach vorliegt, hat der Stadtrat die Möglichkeit, die Ortssprecherwahl per Beschluss freizugeben, ohne dass die notwendigen Unterschriften gesammelt werden müssen.
Diskussion:
-/-
Beschluss:
„Der Stadtrat beschließt, die Ortssprecherwahl für den Ortsteil Oberreichenbach per Beschluss freizugeben. Die notwendigen Unterschriften müssen dafür nicht gesammelt werden.“
Abstimmungsergebnis: 25:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
[1] Die in einzelnen Bestimmungen der Geschäftsordnung relevanten Beträge, Wertgrenzen oder geschätzten Auftragswerte sind als Bruttobeträge zu verstehen.
[2] Im Rahmen des Vorschlagsrechts hat die CSU einen Sitz an die ÖDP abgegeben.
[3] Im Rahmen des Vorschlagsrechts hat die CSU einen Sitz an die ÖDP abgegeben.