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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 23/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1.

Bekanntgaben

keine

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2.1.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und 6 Stellplätzen

Handfeldstraße, Weißenhorn

BA 51/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 01.04.2026, begehren die Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und 6 Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Handfeldstraße in Weißenhorn.

Für das Bauvorhaben liegt ein Bauvorbescheid vom September 2025 vor. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2025 das Einvernehmen zu den Befreiungen erteilt.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Richard-Wagner-Straße“.

Zentrale Festsetzungen sind:

• WA, also allgemeines Wohngebiet

• 2 Vollgeschosse maximal

• Grundflächenzahl von 0,4

• Geschossflächenzahl von 0,8

Geplant ist ein Gebäude mit 3 Wohneinheiten, 2 Vollgeschossen sowie einem Satteldach mit einer Neigung von 38 Grad. Die Grundfläche des Gebäudes soll ca. 13 x 8,50 m, die Firsthöhe knapp 10 m betragen.

Mit dem Bauvorbescheid wurde folgende Frage zur Zulässigkeit des Vorhabens verbindlich geklärt:

1. § 5 I der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans setzt eine maximale Traufhöhe von 3,5 m fest. Das geplante Gebäude soll eine Traufhöhe von 6,65 m haben.

2. § 2 I setzt eine Mindestgröße für Baugrundstücke für freistehende Einzelhäuser von 600 m² fest. Das Baugrundstück hat eine Größe von 423 m². Das Baugrundstück ist aber bereits jetzt mit einem Gebäude bebaut, welches durch den geplanten Neubau ersetzt werden soll. Insofern kann man hier von einer Art Bestandsschutz ausgehen.

Die GFZ und GRZ werden nach einer summarischen Prüfung der vorgelegten Berechnung eingehalten. Wohnen ist im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die übrigen Vorschriften des Bebauungsplans werden ebenfalls eingehalten.

Die notwendigen Stellplätze für KfZ werden auf dem Baugrundstück dargestellt.

Die eingereichte Baugenehmigung entspricht genau der eingereichten Bauvoranfrage vom September 2025. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Die Stadträte Ritter und Kühle befanden sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf isolierte Befreiung: Anbringung von Werbeanlagen; Hauptstraße; Weißenhorn

BA 39/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 01.04.2026, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für das Anbringen von Werbeanlagen am Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück an der Hauptstraße in Weißenhorn.

Der Antragsteller beabsichtigt, im Erdgeschoss des Gebäudes zur öffentlichen Straßenseite in der Hauptstraße links und rechts neben der Eingangstür jeweils Werbetafeln mit den Maßen 120 × 60 cm anzubringen. Die derzeitig vorhandene Werbung soll dabei ersetzt werden.

Darüber hinaus plant der Mieter des Objekts, an der Fassadenfläche im Eckbereich desselben Gebäudes ebenfalls die bestehende Werbung durch eine neue Werbetafel in identischen Maßen (120 × 60 cm) zu ersetzen.

Die hier geplanten Werbeanlagen sind nach Art. 57 I 1 Nr. 12a BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu zählt neben den Bebauungsplänen samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften auch die städtische Werbeanlagensatzung.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Das Anbringen von Werbeanlagen ist im Mischgebiet zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Das ist hier unproblematisch gegeben.

Die Werbeanlagen müssen zudem die Vorgaben der Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) einhalten. Dies ist nicht der Fall. Gemäß § 5 Nr. 2e der Satzung sind Werbeanlagen welche grelle und stechende Farben aufweisen unzulässig. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Ensembleschutzes Altstadt.

Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.

Der Antragsteller beabsichtigt, sein Geschäft im Erdgeschoss durch eine farbige Außendarstellung mit dem Geschäftslogo klar erkennbar und auffindbar zu machen. Das Angebot ist so für Kundinnen und Kunden unmittelbar sichtbar und zugänglich. Da sich das Geschäft insbesondere an jüngere Zielgruppen richtet, ist eine moderne, farbige Gestaltung für die Wahrnehmung wesentlich.

Mit der Zustimmung zur beantragten Befreiung wird die gewerbliche Nutzung in der Hauptstraße unterstützt und gefestigt. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Ein Mitglied der ÖDP-Fraktion merkte an, dass er eine derartige Form der Werbung nicht befürworte. Er halte diese für zu auffällig und zu grell sowie für nicht passend zum Altstadtbild. Das Geschäft könne seiner Auffassung nach auch ohne diese Plakate gefunden werden. Daher könne er dem Vorhaben nicht zustimmen.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion fragte an, ob das momentane grüne Werbebanner, welches oberhalb der Werbetafeln angebracht worden ist, entfernt werde.

Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass dieses entfernt werde.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion schloss sich der Auffassung der ÖDP-Fraktion an. Eine zurückhaltendere Werbung sei aus seiner Sicht vorzuziehen. Nach derzeitigem Stand könne keine Zustimmung erteilt werden.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass er dies anders bewerte. Es handle sich um das Logo des Geschäfts, auch wenn dieses auffällig gestaltet sei. In einem benachbarten Geschäft seien ebenfalls mehrere Monitore im Schaufenster angebracht. Konsequenterweise müsste man andernfalls auch den dort befindlichen Zigarettenautomaten entfernen. Er spreche sich daher für die Anbringung der Werbung aus.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Die Stadträte Ritter und Kühle befanden sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 10:3

Der Beschluss wurde mit 10 Stimmen angenommen.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung: Nachgenehmigung für die Errichtung eines Stallgebäudes für Pferde und Kühe sowie eines Futterlagers an der Kurat-Sauter-Straße, OT Emershofen

BA 43/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt eine Baugenehmigung (eingegangen am 09.04.2026) zur Nachgenehmigung für die Errichtung eines Stallgebäudes für Pferde und eines Gebäudes für Kühe sowie eines Futterlager auf dem Grundstück an der an der Kurat-Sauter-Straße im OT Emershofen.

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich mithin nach § 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan setzt an der Stelle Flächen für die Landwirtschaft fest. Im Außenbereich gem. § 35 BauGB sind grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig.

Der Antragsteller beantragt die Nachgenehmigung der bereits auf dem Grundstück bestehenden Gebäude. Dabei handelt es sich um – einen Kuhstall mit den Maßen ca. 7,90 m × 8,00 m und einem Pultdach mit einer maximalen Höhe von ca. 5,50 m, einen Pferdestall mit den Maßen ca. 6,20 m × 3,20 m und einem Pultdach mit einer Höhe von ca. 3,00 m sowie ein als Futterlager genutztes Gebäude mit den Maßen ca. 6,20 m × 6,00 m und einem Satteldach mit einer Firsthöhe von ca. 3,50 m.

Der Antragsteller hat keine Begründung eingereicht, aus der hervorgeht, welchem Zweck das Vorhaben dient. Damit ist nicht erkennbar, ob es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt – zum Beispiel um ein Gebäude, das für einen Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Solche privilegierten Vorhaben wären nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Auch eine mögliche Begünstigung nach § 35 Abs. 4 BauGB kann nicht geprüft werden, weil nicht ersichtlich ist, ob die bestehenden baulichen Anlagen überhaupt im Zusammenhang mit einem Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb errichtet wurden.

Zudem ist die erforderliche Erschließung nicht gesichert. Nach § 35 Abs. 1 BauGB darf ein Vorhaben im Außenbereich nur genehmigt werden, wenn eine ausreichende Erschließung (z. B. Zufahrt, Wasser, Abwasser, Strom) gewährleistet ist.

Das Vorhaben wurde nicht vorab mit der Verwaltung abgestimmt.

Die Verwaltung schlägt vor gemäß § 35 BauGB abzulehnen, da die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB) und keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass die Privilegierung derzeit nicht vorliege. Nach seinem Kenntnisstand sei momentan ein Verfahren zur Erlangung der Privilegierung anhängig, zudem solle das Gebäude weiter nach Norden versetzt werden.

Er schlug vor, die Situation vor Ort zu besichtigen und die Behandlung des Antrags auf die nächste Sitzung zu vertagen.

Beschluss:

„Der Antrag wird zurückgestellt, es soll ein Ortstermin zur nächsten Sitzung vereinbart werden.“

Die Stadträte Ritter und Kühle befanden sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf einem bestehenden Fahrsilo; Schluchtstraße, Oberreichenbach

BA 42/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 15.04.2026, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf einem bestehenden Fahrsilo auf dem Grundstück an der Schluchtstraße, Gemarkung Oberreichenbach.

Der Halle soll eine Größe von ca. 20 x 10,80 m haben. Die Firsthöhe des geplanten Satteldaches ca. 7,70 m.

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich mithin nach § 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan setzt an der Stelle Flächen für die Landwirtschaft fest.

Nach § 35 BauGB sind im Außenbereich grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Das beantragte Bauvorhaben fällt unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Demnach sind Vorhaben zulässig, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Die geplante Halle dient der Überdachung des bestehenden Fahrsilos und wird auf der bereits vorhandenen Bodenplatte errichtet. Sie steht damit in einem funktionalen Zusammenhang mit dem dort ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb.

Aus Sicht der Verwaltung ist daher von einer Privilegierung des Vorhabens auszugehen.

Weitere Genehmigungsvoraussetzungen nach § 35 I 1 BauGB sind die gesicherte Erschließung und dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Die Erschließung ist gesichert. Entgegenstehende öffentliche Belange sind hier nicht ersichtlich.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Stadtrat Kühle befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Geräteschuppen, Hungerbergstraße, Biberachzell

BA 47/2026

Sachverhalt:

Die Antragsteller beantragen mit Eingang vom 13.04.2026 die Baugenehmigung für den Rückbau der bestehenden Gebäude und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Geräteschuppens an der Hungerbergstraße in Biberachzell.

Die Bestandsgebäude sollen abgerissen werden. Durch die geplante Zusammenlegung der Grundstücke sowie die neue Einmessung der Grenzen wird künftig auf das neu entstehende, einheitliche Grundstück Bezug genommen.

Geplant ist die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen, einer Fläche von ca. 12 x 8,50 m. Das Haus soll ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 8,20 m und einer Dachneigung von 24 Grad erhalten. Die nahtlos anschließende Garage/der Schuppen hat die Maße von ca. 12 x 8,50 m (in Teilen 6 m tief) und ist ebenfalls mit einem 24-Grad-Satteldach geplant.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die Errichtung eines Einfamilienhauses (Wohnen) ist in einem Dorfgebiet zulässig.

Das Maß der baulichen Nutzung bildet sich wie folgt ab: Nachdem die zulässige GRZ / GFZ hier nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird, gelten nach § 17 BauNVO folgende Orientierungswerte, eine Grundflächenzahl GRZ von 0,6 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Mit Nebenanlagen kann die GRZ um bis zu 50 % überschritten werden.

Nach den vorgelegten Berechnungen werden die GRZ / GFZ eingehalten.

Durch die geplante Zusammenlegung der Grundstücke sowie die neue Einmessung der Grundstücksgrenzen wird die Abstandsflächenberechnung künftig auf das neu entstehende, einheitliche Grundstück bezogen. Nach aktueller Prüfung hält das neu geplante Hauptgebäude einschließlich der vorgesehenen Nebenanlagen die erforderlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO ein.

Die notwendigen Stellplätze für KfZ werden auf dem Baugrundstück dargestellt.

Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Stadtrat Kühle befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.6.

Antrag auf Baugenehmigung: Ein- und Zweigeschossiger Anbau an eine bestehende Doppelhaushälfte, energetische Sanierung und Neubau eines Carports mit Abstellraum, Ludwigstraße, Weißenhorn

BA 44/2026

Sachverhalt:

Mit dem am 18.04.2026 eingegangenen Antrag auf Baugenehmigung begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Ein- und Zweigeschossigen Anbau an eine bestehende Doppelaushälfte, den Einbau von zwei Dachgauben sowie die energetische Sanierung und Neubau eines Carports mit Abstellraum in der Ludwigstraße in Weißenhorn.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen allg. Wohngebiet (WA) i. S. v. § 4 BauNVO auszugehen, Wohnbau ist somit zulässig.

Der Antrag umfasst folgende Maßnahmen:

-

Anbau mit den Abmessungen ca. 4 m x 4,70 m und einer Höhe von ca. 6 m

-

Dachausbau durch Einbau von Dachgauben mit folgenden Maßen von ca. 3,80 m Breite und 1,90 m Höhe. Die Tiefe der Gauben ist in der vorliegenden 1:100-Planzeichnung nicht bemaßt. Die Verwaltung hat die Tiefe daher durch Nachmessen ermittelt und kommt auf einen Wert von ca. 1,90 m.

Durch die Gauben entsteht ein Dachraum, der die Anforderungen an ein drittes Vollgeschoss erfüllt und somit zusätzlichen Wohnraum schafft.

Die geplante Garage soll eine Grundfläche von ca. 36 m² (9 m x 4 m) sowie eine Höhe von 3 m haben und einen Abstellraum für Fahrräder beinhalten. Außerdem ist ein Flachdach vorgesehen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten. Die Orientierungswerte für die Grundflächenzahl (GRZ 0,4) und die Geschossflächenzahl (GFZ 1,2) werden nach den vorliegenden Berechnungen und der Prüfung durch die Verwaltung erfüllt.

Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken dürfen gemäß Art. 81 Abs. 5 BayBO in der ab dem 1.10.2025 geltenden Fassung nicht durch Stellplatzanforderungen eingeschränkt werden; eine Stellplatzsatzung kann dem Ausbau daher nicht entgegenstehen, und zusätzliche Stellplätze dürfen folglich nicht gefordert werden.

Die Verwaltung bewertet die vorgesehene Nachverdichtung positiv und spricht sich für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aus.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Stadtrat Kühle befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.7.

Antrag auf Baugenehmigung: Anpassung des vorbeugenden Brandschutzes der Hallenbereiche 3,4,5,7a-b,8a-c,11;

Nähe Rudolf-Dies el-Straße, Weißenhorn

BA 45/2026

Sachverhalt:

Mit Eingang vom 20.04.2026 beantragt der Antragsteller die Baugenehmigung für die Anpassung des vorbeugenden Brandschutzes der Hallenbereiche 3,4,5,7a-b,8a-c,11 auf dem Grundstück Nähe Rudolf-Diesel-Straße in Weißenhorn.

Das Baugrundstück befindet sich nicht innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet ist als faktisches Industriegebiet zu sehen, womit das Bauvorhaben nach §34 BauGB zu prüfen ist. Demnach muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.

Das geplante Vorhaben betrifft ausschließlich die innere Ertüchtigung des Gebäudes; die äußere Kubatur bleibt bestehen und Art sowie Maß der Nutzung ändern sich nicht.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Stadtrat Kühle befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.8.

Antrag auf Bauvorbscheid: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE, Ulmer Straße, Weißenhorn

BA 48/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 16.04.2026 einen Bauvorbescheid um rechtsverbindlich zu klären, ob das Vorhaben Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und 14 Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Ulmer Straße in Weißenhorn bauplanungsrechtlich zulässig ist, insb. ob den notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan zugestimmt wird.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ulmer Straße / Günzburger Straße“.

Zentrale Festsetzungen sind:

MI, also Mischgebiet

4 Vollgeschosse maximal, das vierte Vollgeschoss muss im Dachraum liegen

Grundflächenzahl von 0,5

Geschossflächenzahl von 1,2

Garagen müssen zu mindestens 50 % als Tiefgarage ausgeführt werden

Geplant ist ein Gebäude mit 7 Wohneinheiten, 4 Vollgeschossen sowie einem Satteldach mit einer Neigung von 42 Grad. Die Grundfläche des Gebäudes soll ca. 11,50 x 20,60 m, die Firsthöhe knapp 15,60 m betragen.

Das geplante Vorhaben benötigt mehrere Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans welche über die gegenständliche Bauvoranfrage rechtsverbindlich geklärt werden sollen.

Gemäß § 6.3 sind alle am Gebäude vorkommenden Dachneigungen gleich groß auszuführen, ausgenommen Dachgauben.

Gemäß § 6.5 der textlichen Festsetzungen sind im Bereich des Baugrundstücks Kniestöcke dürfen 35 cm nur überschreiten, wenn die Fenster des Dachgeschosses in die Fassade einbezogen werden.

Gemäß § 7 der textlichen Festsetzungen sind im Bereich des Baugrundstücks mind. 50 % als Tiefgaragen auszuführen.

In der Planzeichnung ist eine Baugrenze südlich festgesetzt. Der geplante Wohnbau soll in Teilen (Südseite) außerhalb der Baugrenze errichtet werden.

Gemäß § 8 der markierte Bereich um die Kreuzung ist von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten.

Die notwendigen Befreiungen werden mit baulichen Notwendigkeiten für die Verwirklichung eines Mehrfamilienhauses auf dem ausreichend großen Baugrundstück begründet.

Die geplante Bebauung überschreitet die festgesetzte Baugrenze sowie den gemäß § 8 des Bebauungsplans freizuhaltenden Sicht- und Freiraumbereich lediglich in geringem Umfang. Diese minimale Abweichung beeinträchtigt die für die Verkehrssicherheit relevanten Sichtachsen zur Kreuzung nicht. Die Umgebungsbebauung zeigt zudem, dass es bereits vergleichbare oder sogar stärkere Annäherungen an die in § 8 definierten Freihaltebereiche gibt, ohne dass dies zu Einschränkungen der Übersichtlichkeit geführt hätte. Das Vorhaben fügt sich daher unauffällig in die bestehende Bebauung ein und wahrt die wesentlichen Sichtbeziehungen. Die geringfügige Überschreitung der Freihaltezone ist somit als funktional unbedenklich und städtebaulich vertretbar einzustufen.

Gemäß § 7 der textlichen Festsetzungen wären 50 % der Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen. In der Umgebungsbebauung wird diese Vorgabe jedoch nicht vollständig umgesetzt, vermehrt wurden Stellplätze oberirdisch angelegt. Der Bauwerber orientiert sich daher an der bestehenden Situation und entscheidet sich für eine oberirdische Lösung, die sich gut in das Grundstück und die Kreuzungssituation integriert und funktional ist.

Der Bauwerber plant, die Zwerchgiebel mit einer Neigung von 2 Grad auszuführen. Gemäß § 6.3 des Bebauungsplans sind jedoch sämtliche Dachneigungen einheitlich auszuführen. Auch die Umgebungsbebauung folgt dieser Vorgabe und weist durchgehend gleichartige Dachneigungen auf. Die Verwaltung empfiehlt daher, die geplanten Zwerchgiebel an die Festsetzungen des Bebauungsplans sowie an das einheitliche Erscheinungsbild der Umgebung anzupassen, um eine städtebaulich harmonische Gesamtwirkung sicherzustellen.

Die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe von 35 cm darf nur überschritten werden laut Bebauungsplan, wenn gestalterische Elemente, wie beispielsweise französische Fenster, zur Ausführung kommen. Dies ist dem Bauwerber in der Planung überzeugend und stimmig gelungen.

Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ I) von 0,5 wird mit einem Wert von 0,35 eingehalten. Unter Einbeziehung der nach § 19 BauNVO zulässigen Nebenanlagen ergibt sich die erweiterte Grundflächenzahl (GRZ II), die maximal 0,25 betragen dürfte. Tatsächlich liegt die GRZ II jedoch bei 0,38 und überschreitet damit den zulässigen Wert. GRZ I und GRZ II dürfen nicht kumuliert oder aufeinander angerechnet werden, da die GRZ II bereits die Nebenanlagen umfasst. Der Hinweis auf die Überschreitung erfolgt lediglich der Vollständigkeit halber; eine Befreiung wurde nicht beantragt.

Die geplante bauliche Anlage befindet sich innerhalb eines ausgewiesenen Bodendenkmals. Der Bauwerber wird darauf hingewiesen, die Denkmalschutzbehörde rechtzeitig in das Verfahren einzubeziehen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt ebenfalls an die untere Baurechtsbehörde.

Die nach Stellplatzverordnung erforderlichen 13 Kfz-Stellplätze sowie die notwendigen 11 Fahrradabstellplätze werden vollständig auf dem Baugrundstück nachgewiesen und entsprechend dargestellt.

Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben als sinnvolle Maßnahme der Nachverdichtung und zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Aus Sicht der Verwaltung kann die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens empfohlen werden, sofern die Ausführung der Zwerchgiebel an die Festsetzungen des Bebauungsplans sowie an das einheitliche Erscheinungsbild der Umgebungsbebauung angepasst wird.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass für dieses Grundstück bereits mehrere Bauvoranfragen verschiedener Eigentümer vorgelegen hätten. Die nun vorliegende Bauvoranfrage sei mit der Bauverwaltung abgestimmt worden. Daher werde vorgeschlagen, einigen der beantragten Ausnahmen zuzustimmen. Die einzige gewünschte Anpassung betreffe den derzeit geplanten Zwerchgiebel.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass er dem Antrag in dieser Form zustimmen könne. Er teile nicht die Auffassung, dass die Zwerchgiebel abgelehnt werden sollten. Auch benachbarte Gebäude wiesen ähnliche Dachformen auf. Zudem begrüße er ausdrücklich, dass das Grundstück nunmehr bebaut werden solle.

Die 1. Bürgermeisterin erläuterte, dass es sich bei den Nachbargebäuden um Gauben handle, während bei dem beantragten Gebäude Zwerchgiebel vorgesehen seien.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion merkte an, dass er mit dem Beschlussvorschlag gut leben könne. Der Beschlussvorschlag könne hinsichtlich der Zwerchgiebel konkretisiert werden.

Ein Mitglied der Freie Wähler/WÜW-Fraktion erklärte, dass dem Antrag in der vorliegenden Form zugestimmt werden könne. Wünschenswert wäre aus seiner Sicht eine gemeinsame Bebauung mit der Nachbarschaft gewesen. Mit dem vorliegenden Bauvorhaben sei er jedoch einverstanden.

Ein Mitglied der Freie Wähler/WÜW Fraktion fragte an, worauf sich die GRZ 1 und die GRZ 2 bezögen. Seiner Auffassung nach beziehe sich die GRZ1 auf die Hauptgebäude, die GRZ2 auf die Nebenanlagen. In der Summe ergebe sich hieraus eine GRZ von 0,73, welche unter dem zulässigen Wert von 0,75 liege. Er fragte, ob diese Werte getrennt betrachtet würden.

Frau Göster teilte mit, dass diese Werte nach ihrem Kenntnisstand nicht kumuliert werden dürften; sie werde diesbezüglich jedoch nochmals Rücksprache mit dem Landratsamt halten.

Ein Mitglied der Freie Wähler/WÜW-Fraktion ergänzte, dass man das Vorhaben befürworte. Es füge sich in die bereits vorhandene Bebauung ein.

Die 1. Bürgermeisterin erläutert, dass aufgrund der Diskussion der Beschlussvorschlag zur Erteilung des Einvernehmens für die Abweichung der Dachform abweichend von der Sitzungsvorlage positiv formuliert werde.

1. Beschluss:

„Das Einvernehmen zur Abweichung der Baugrenze / Baufreie Zone und zur Ausführung der Stellplätze oberirdisch wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

2. Beschluss:

„Das Einvernehmen zur Abweichung von der Dachform (Zwerchgiebel) wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.9.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport, Nähe Waldblickstraße, Oberreichenbach

BA 53/2026

Sachverhalt:

Die Antragsteller beantragen mit Eingang vom 16.04.2026 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Baugrundstück nähe Waldblickstraße in Oberreichenbach.

Geplant ist der Neubau eines Wohngebäudes inklusive Garage (ca. 17 x 9,40 m) mit zwei Vollgeschossen. Das Satteldach soll eine Neigung von 35 Grad erhalten. Die Gebäudehöhe beträgt ca. 8,30 Meter. Der geplante Carport soll mit den Maßen ca. 4,30 x 6 m auf der Ostseite des Wohngebäudes errichtet werden.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Weihermäder 2“ von 1980.

Zentrale Festsetzungen sind:

-

1 Vollgeschoss

-

GRZ von 0,4

-

GFZ von 0,5

-

Satteldach 28-38 Grad (1 VG), 28-35 Grad (2 VG)

-

Dachgauben sind nicht zulässig

Das Bauvorhaben benötigt 8 Befreiungen vom Bebauungsplan:

1.

Das Bauvorhaben umfasst zwei Vollgeschosse. Der Bebauungsplan setzt ein Vollgeschoss verbindlich fest. Hinsichtlich der Höhenentwicklung fügt sich das geplante Gebäude in die direkte Umgebung ein. In der näheren Umgebung befinden sich bereits Gebäude mit zwei Vollgeschossen.

2.

Die nach Planzeichnung vorgegebene Giebelrichtung soll im Vorhaben um 90 Grad gedreht werden. Das Vorhaben nimmt somit die Giebelrichtung des Nachbargebäudes auf der Westseite auf. Die Sichtachsen zur Straße bleiben trotz der geänderten Giebelrichtung vollständig erhalten. Das Gebäude wirkt weiterhin offen und orientiert sich klar zum öffentlichen Raum. Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Wirkung oder der Verkehrssicherheit entsteht nicht.

3.

Gemäß § 3 der textlichen Festsetzungen sollen Garagen, die beidseitig auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, gestalterisch aufeinander abgestimmt werden. Die geplante Garage wird mit einem Flachdach ausgeführt. Durch die geänderte Firstausrichtung des Wohnhauses entsteht eine Dachform, die sich nicht mehr harmonisch mit der Dachgestaltung der angrenzenden Garage verbinden lässt. Eine Anpassung im Sinne einer einheitlichen geneigten Dachform wäre gestalterisch nicht schlüssig und würde zu einem unruhigen Gesamtbild führen. Ein begrüntes Flachdach wirkt zurückhaltend, fügt sich neutral in die Umgebung ein und vermeidet gestalterische Konflikte, die durch unterschiedliche Dachneigungen entstehen würden. Da in der Umgebung bereits verschiedene Dachformen vorhanden sind, entsteht durch ein begrüntes Flachdach kein Bruch im Erscheinungsbild.

4.

Gemäß § 3 der textlichen Festsetzungen sind Nebengebäude bis zu 20 m² zulässig. Das geplante Carport weist eine Grundfläche von ca. 28 m² auf und überschreitet die festgesetzte Baugrenze insgesamt um etwa 10 m². Durch die direkte Anbindung an das Wohnhaus sowie die offene Konstruktion bleibt das Carport in seiner Wirkung eindeutig untergeordnet und fügt sich harmonisch sowohl in den Gebäudekörper als auch in die umgebende Bebauung ein. Die erforderlichen Sichtdreiecke werden durch die offene Bauweise nicht eingeschränkt.

5.

Gemäß § 4 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen sind Dachgauben grundsätzlich unzulässig. Die vorgesehene Dachgaube dient ausschließlich der Belichtung der Räume im Obergeschoss, unterschreitet ein Drittel der Gebäudelänge und ordnet sich somit klar dem Dachkörper unter. Sie wird ausschließlich gartenseitig angeordnet und ist im Straßenraum nicht sichtbar. In der unmittelbaren Nachbarschaft sind ebenfalls Dachgauben vorhanden, sodass die geplante Ausführung nicht ortsbildprägend wirkt.

6.

Gemäß § 7 der textlichen Festsetzungen ist ein Kniestock mit einer maximalen Ausladung von 60 cm zulässig. Für das geplante Vorhaben wird die Kniestockhöhe jedoch auf ca. 1,30 m angehoben, um eine bessere Ausnutzung des Wohnraums im Obergeschoss zu ermöglichen und eine kompakte, funktionale Bauweise zu gewährleisten. Die Erhöhung bleibt maßvoll, verändert die Dachlandschaft nur geringfügig und steht in einem stimmigen Verhältnis zur geplanten Dachgaube.

7.

Gemäß § 7 der textlichen Festsetzungen darf die Oberkante der Kellerdecke bei ebenen Grundstücken nicht mehr als 0,6 m über der endgültigen Straßenhöhe liegen. Der Bauwerber begründet die geplante Abgrabung mit einer besseren Nutzbarkeit des Kellergeschosses. Zur Ableitung von drückendem Hangwasser ist eine Stützwand vorgesehen. Die Abgrabung auf der Westseite liegt im Bereich des Gartens und ist straßenseitig nicht einsehbar, sodass weder das Straßenbild noch die Umgebung beeinträchtigt werden.

Nach den vorliegenden Berechnungen werden die GRZ / GFZ eingehalten.

Die erforderlichen Kfz – Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.

Das Bauvorhaben wurde vorab mit der Verwaltung abgestimmt. Das geplante Vorhaben fügt sich nach Auffassung der Verwaltung trotz der beantragten Befreiungen stimmig in die bestehende Umgebungsbebauung ein. Die Maßnahmen unterstützen eine maßvolle Nachverdichtung, ohne das Orts- oder Straßenbild zu beeinträchtigen, und orientieren sich in ihrer Wirkung am vorhandenen Gebäudebestand. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der hier geltende Bebauungsplan von 1980 ist und somit teils sehr restriktive Festsetzungen macht. Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.10.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau einer Terrassenüberdachung, Kurat-Sauter-Straße, Emershofen

BA 49/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 16.04.2026, begehren die Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer Terrassenüberdachung auf dem Baugrundstück an der Kurat-Sauter-Straße in Emershofen.

Geplant ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf der Ostseite mit einer Grundfläche von 40 m² (ca. 8 x 5 m), einer Höhe von ca. 3 m und einem Flachdach.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Nördl. der Kurat-Sauter-Straße“. Die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten. Die beantragte Terrasse mit einer Größe von ca. 40 m² befindet sich vollständig außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze.

Der übrige Teil des Vorhabens unterliegt mangels entgegenstehender Festsetzungen der Zulässigkeit nach § 34 BauGB (Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung). Die geplante Terrassenfläche stellt eine untergeordnete bauliche Anlage dar, die das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücke oder das Ortsbild sind nicht ersichtlich.

Die Verwaltung hat den Antrag geprüft. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Gründe, das Einvernehmen zu versagen. Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.11.

Antrag auf isolierte Befreiung: Anbringung von Werbeanlagen, Hauptstraße, Weißenhorn

BA 50/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 21.04.2026, begehrt der Antragsteller die Nachgenehmigung für die angebrachten Werbeanlagen am Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück an der Hauptstraße in Weißenhorn.

Der Antragsteller hat im Erdgeschoss des Gebäudes zur öffentlichen Straßenseite in der Hauptstraße links neben der Eingangstür eine Werbetafel mit den Maßen 130 × 85 cm angebracht.

Über dem Haupteingang des Gebäudes in der Hauptstraße wurde eine Werbeanlage an der Fassade angebracht. Links und rechts des Eingangs (Westseitig) befinden sich jeweils zwei horizontale Werbebänder mit den Abmessungen 8,00 m × 0,40 m. In der Fassadenmitte wurde zusätzlich ein erhöhtes Werbeelement mit den Maßen von ca. 1,50 m × 1,10 m montiert, in welches die beiden seitlichen Werbebänder gestalterisch zusammengeführt werden.

Im unteren Drittel der Fensterflächen wurden jeweils vollflächige Logodarstellungen über die gesamte Breite der Verglasung angebracht. Auf der Südseite befindet sich zusätzlich oberhalb eines Fensters ein weiteres Logo an der Fassadenfläche mit Abmessungen von ca. 1,50 m × 1,10 m.

Die hier vorhandenen Werbeanlagen sind nach Art. 57 I 1 Nr. 12a BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu zählt neben den Bebauungsplänen samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften auch die städtische Werbeanlagensatzung.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Das Anbringen von Werbeanlagen ist im Mischgebiet zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Das ist hier unproblematisch gegeben.

Die Werbeanlagen müssen zudem die Vorgaben der Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) einhalten. Dies ist nicht der Fall. Gemäß § 4 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung dürfen Werbeanlagen an der Fassade die architektonische Gliederung nicht beeinträchtigen und höchstens ein Viertel der Fassadenlänge einnehmen. Da sich das Vorhaben zudem im Bereich des Ensembleschutzes Altstadt befindet, ist eine besondere Rücksichtnahme auf das Orts- und Straßenbild erforderlich.

Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.

Der Antragsteller beabsichtigt, sein Ladengeschäft im Erdgeschoss durch eine farbige Außengestaltung und die Anbringung seines Geschäftslogos klar erkennbar und für Kunden leichter auffindbar zu machen. Die Werbeelemente dienen somit der eindeutigen Identifikation des Betriebs und verbessern die Orientierung im öffentlichen Raum.

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall trotz der Überschreitung der in § 4 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung festgelegten 1/4-Regelung eine Ausnahme vertretbar sein kann. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die geplante Werbeanlage mit einer Höhe von lediglich ca. 40 cm eine vergleichsweise geringe vertikale Ausdehnung aufweist und sich aufgrund ihrer schlanken, horizontalen Gestaltung der Fassadenstruktur unterordnet. Die Werbebänder orientieren sich an der vorhandenen Linienführung des Gebäudes und treten optisch nicht dominant in Erscheinung. Dadurch bleibt die historische Fassadengliederung weiterhin klar erkennbar und wird nicht überlagert. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich die Werbeanlage trotz der Überschreitung der zulässigen Längenbegrenzung in das Erscheinungsbild des Ensembles ein.

Mit der nachträglichen Zustimmung zur beantragten Befreiung wird die gewerbliche Nutzung in der Hauptstraße unterstützt und gefestigt. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Ein Mitglied der Freie Wähler/WÜW-Fraktion merkte an, dass man im vorhergehenden Fall den Werbetafeln zugestimmt habe. Der vorliegende Antrag sei jedoch anders zu bewerten. Bei dem Gebäude handle es sich um ein ansprechendes Gebäude, dessen Linienführung durch die Werbebanner nicht aufgegriffen werde. Eine aufgemalte Schrift, wie im vorherigen Fall, wirke anders als die nun beantragten Werbebanner. Bereits anhand der vorgelegten Ansichten sei erkennbar, dass sich die derzeitige Werbetafel nicht in das Gesamtbild einfüge. Die architektonische Gliederung des Gebäudes dürfe nicht beeinträchtigt werden; dies sei hier jedoch der Fall.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass es sich um eine Dönerkette handle, die einheitliche Logos und Werbetafeln verwende. Er begrüße es, dass die Altstadt belebt werde. Je mehr den Einzelhändlern und Gastronomen Hindernisse auferlegt würden, desto weniger Ansiedlungen werde es geben. Man solle froh sein, wenn Investitionen vorgenommen würden. Er werde dem Antrag daher zustimmen.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion erläuterte, dass er der Argumentation des Mitglieds der Freie Wähler/WÜW-Fraktion nicht folgen könne. Die Ausführungen des Mitglieds der CSU-Fraktion seien hingegen nachvollziehbar. Gleichwohl werde man dem Antrag weiterhin nicht zustimmen.

Ein Mitglied der Freie Wähler/WÜW-Fraktion merkte an, dass die Weißenhorner Altstadt repräsentiert werde und dies nicht aus den Augen verloren werden dürfe. Weißenhorn sei eine der ältesten Städte im Landkreis. Durch die beantragte Werbung werde ein Großstadtcharakter auf die Fassade übertragen. Man solle sensibler mit dem Stadtbild umgehen. Zudem dürfe nicht gegen bestehende Satzungen verstoßen werden. Der Gastronom solle die Werbung entsprechend überarbeiten.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass das Gebäude in den vergangenen Jahren unterschiedlich genutzt worden sei. Bereits zur Zeit der Pizzeria habe eine nahezu identische Werbegestaltung bestanden. Daher könne dem Antrag zugestimmt werden.

Ein Mitglied der FDP-Gruppe merkte an, dass es eine spezielle Marke sei. Der Betreiber müsse sich den Vorgaben des Franchisegebers unterordnen. Daher sei dem in jedem Falle zuzustimmen.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass die Gestaltung nicht gelungen wirke. Teilweise sehe es so aus, als seien die alten Schilder entfernt und die neuen unmittelbar darüber angebracht worden. Er schlug vor, den weißen Hintergrund farblich an die Fassadengestaltung anzupassen.

Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass eine Farbänderung aufgrund der denkmalrechtlichen Vorgaben nicht möglich sei. Es könne jedoch darüber abgestimmt werden, ob das halbrunde Schild auf der Südseite entfernt werden solle, damit eine symmetrische Gestaltung mit dem Untergrund erreicht werde.

1. Beschluss:

„Das Einvernehmen hinsichtlich der Werbeanlage auf Seiten der Hauptstraße wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 9:6

Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen angenommen.

2. Beschluss:

„Das Einvernehmen hinsichtlich des halbrunden Werbeschilds an der Südseite wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 5:10

Der Beschluss wurde mit 10 Gegenstimmen abgelehnt.

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2.12.

Antrag auf Nutzungsänderung: Für die Tektur Aufstockung Containeranlage Grundschule Nord, Günzburger Straße, Weißenhorn

BA 52/2026

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragt die Nutzungsänderung für die über eine Tektur beantragte Aufstockung der Containeranlage der Grundschule Nord an der Günzburger Straße in Weißenhorn.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Nord1“.

In der Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 4. November 2024 wurde dem Tekturantrag für die Aufstockung der Containeranlage bereits zugestimmt. Eine Genehmigung seitens der unteren Baurechtsbehörde liegt vor.

Die bestehende Containeranlage hat eine Grundfläche von 12 x 6 m sowie eine Höhe von 6,50 m. Im Rahmen der Nutzungsänderung wird die Trennwand zwischen dem Vorraum und dem bestehenden Raum zurückgebaut, um eine zusammenhängende Nutzfläche von ca. 63 m² zu schaffen.

Eine Nutzungsänderung ist nunmehr notwendig, da sich die Nutzung der Räume von der Mittagsbetreuung (OGTS) zu einem Klassenzimmer geändert hat. Darüber hinaus ist eine Fortschreibung des Brandschutzkonzepts erforderlich.

Auf Wunsch der unteren Baurechtsbehörde ist zur Prüfung des Brandschutzkonzepts ein Brandschutzsachverständiger zu beauftragen. Der Brandschutzsachverständigte wird durch die Verwaltung beauftragt.

Die Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.