| 1. | Bekanntgaben |
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Keine
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| 2. | Bauanträge und Bauvoranfragen |
| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung; Tektur zum Neubau einer Doppelgarage anstelle des gepl. Carports; Hadergasse, Biberachzell |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 03.02.2025, begehrte der Antragsteller die Genehmigung für den Bau einer Doppelgarage auf dem Baugrundstück an der Hadergasse, Biberachzell.
Da der Antrag auf isolierte Befreiung die Änderung eines im Freistellungsverfahren durchgeführten Bauvorhabens betrifft (Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport im Jahre 2020) hat die Verwaltung den Planverfasser aufgefordert, einen Tekturantrag zu dem Vorhaben anstelle der isolierten Befreiung zu stellen, welcher mit Eingang vom 28.04.2025 nun Gegenstand dieser Sitzungsvorlage ist.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Flurnummer 134 u. 862 in Biberachzell“.
Die beantragte Doppelgarage soll eine Grundfläche von ca. 7x6 m haben, ein Flachdach erhalten und parallel zur Straße in den Hang integriert errichtet werden.
Der Bebauungsplan sieht im Bereich der geplanten Garage ein Baufenster vor, welches einen dezidierten Abstand der Bebauung von 5 Metern zur Straße vorsieht. Der Bauherr beantragt einen Abstand der Garage zur Fahrbahn von nur 1,5 Metern und somit eine Überschreitung der südlichen Baugrenze um ca. 3,30 m.
Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit der starken Hanglage des Baugrundstücks und den dadurch mit größer werdendem Abstand zur Straße zunehmenden Aufwand an Erdarbeiten um die Garage in den Hang „einzugraben“. Die Zufahrt zur Garage erfolgt von Westen her parallel zum Straßenverlauf, sodass trotz des verringerten Abstands zur Straße keine Beeinträchtigung des Verkehrs durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge zu erwarten ist.
Allerdings liegt die Zufahrt zur Garage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Aufgrund der umgebenden Bebauung ist dieser Bereich jedoch als unbeplanter Innenbereich i. S. v. § 34 BauGB einzustufen. Eine solche Zufahrt ist dort unproblematisch zulässig.
Alle übrigen Vorschriften des Bebauungsplans (insbesondere die GRZ und GFZ) werden eingehalten. Aus Sicht der Verwaltung spricht daher nichts gegen das Vorhaben sowie die beantragte Befreiung.
Gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung sind Flachdächer als begrünte Flächen auszubilden und zu bepflanzen. Diese wird in der Eingabeplanung nicht durchweg dargestellt.
Hinweis:
Mit der Neufassung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO entfällt die bisherige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass sog. kommunaler Freiflächengestaltungssatzungen. Diesbezüglich bestehende Satzungen verlieren mit Ablauf des 30.09.2025 ihre Gültigkeit und treten außer Kraft. Die Satzung, und damit auch die Pflicht zur Dachbegrünung, ist daher zum aktuellen Zeitpunkt weiter anzuwenden.
Die städtische Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung dürfte zumindest hinsichtlich der Schottergärtenverbote bzw. Grünpflanzgebote dem neuen Gesetzestext im Wesentlichen entsprechen. Ob die Pflicht zur Begrünung von Flachdächern noch von der Ermächtigungsgrundlage (oder einer anderen) gedeckt ist wird geprüft.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Die Stadträte Simmnacher und Schulz waren zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass das Flachdach der geplanten Doppelgarage gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung als begrünte Flächen ausgebildet wird“.
Abstimmungsergebnis: 12:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Einfamilienhauses und Land- und Forstwirtschaftlicher Maschinenhalle; Habsburger Straße, Wallenhausen |
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Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 25.04.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses und einer land- und forstwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Baugrundstück an der Habsburger Straße in Wallenhausen.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Im Bereich des Baugrundstücks ist MD, also Dorfgebiet festgesetzt. Im Dorfgebiet sind sowohl Wohnen als auch land- und forstwirtschaftliche Maschinenhallen zulässig.
Für das Bauvorhaben liegt ein rechtskräftiger Bauvorbescheid vom Januar 2025 vor. Mit dem Bauvorbescheid wurden 2 konkrete Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verbindlich geklärt:
• Ziff. 4.5 des Bebauungsplans setzt in Verbindung mit der Planzeichnung eine Baugrenze fest. Diese wird mit der geplanten Maschinenhalle in der südöstlichen Ecke des Baugrundstücks um 2 Meter oder rund 10 m² überschritten.
• Ziff. 4.6 des Bebauungsplans setzt eine maximale Gebäudebreite von 12 Metern fest, lässt aber ausdrücklich Ausnahmen für Land- und Forstwirtschaftliche Gebäude zu. Die geplante land- und forstwirtschaftliche Maschinenhalle hat eine Breite von 15 Metern.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom Juni 2024 das Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen erteilt.
Die gegenständliche Eingabeplanung sieht ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 9,5 x 10,5 m, 2 Vollgeschossen, einem Satteldach mit einer Dachneigung von 45 Grad sowie einer Firsthöhe von 10,85 m vor.
Östlich angrenzend mit einem Abstand von ca. 6 m ist die Errichtung einer Halle mit einer Grundfläche von 15 x 20 m, einem Satteldach mit einer Dachneigung von 20 Grad sowie einer Firsthöhe von 6,81 m geplant.
Der Bebauungsplan setzt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 fest.
Eine Überprüfung der mit nur 0,1 angegebenen GRZ I durch die Verwaltung ergab, dass die geplante Maschinenhalle fälschlich als Nebenanlage (Garage) und damit zur GRZ II gerechnet wurde. Der Planverfasser hat auf Aufforderung durch die Verwaltung die Berechnungen korrigiert.
Die in Anspruch genommene GRZ I liegt richtiger Weise bei 0,32 und benötigt daher eine Befreiung (Überschreitung von 0,3 auf 0,32).
Die ebenfalls korrigierte und nun richtig angegebene in Anspruch genommene GFZ liegt bei 0,38 und hält die Vorgabe des Bebauungsplans damit knapp ein.
Die übrigen Festsetzungen, insbesondere auch die speziellen gestalterischen Festsetzungen (symmetrische Fassadengliederung, Fensterform und –breite) des Bebauungsplans werden eingehalten.
Die geplante Maschinenhalle hält die erforderlichen Abstandsflächen nach Norden und Osten nicht ein. Zudem werden die Abstandsflächen zwischen den geplanten Gebäuden nicht eingehalten. Ob die Baurechtsbehörde hier den vom Bauherren beantragten Abweichungen nach Art. 63 I BayBO zustimmt oder entsprechende Abstandsflächenübernahmen verlangt, muss von der Baurechtsbehörde entschieden werden.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass er bereits bei der Bauvoranfrage dagegen gestimmt habe, da die Halle viel zu nah an der Kirche stehe und die Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Daher könne er hierzu keine Zustimmung erteilen.
Beschluss:
Die Stadträte Simmnacher und Schulz waren zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 8:4
Der Beschluss wurde mit 8 Stimmen angenommen.
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| 2.3. | Antrag auf Baugenehmigung; Wohnraumerweiterung durch Anbau; St.-Lorenz-Straße, Attenhofen |
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Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 25.04.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zu einer Wohnraumerweiterung durch einen Anbau an das Bestandswohngebäude auf dem Baugrundstück an der St.-Lorenz-Straße in Attenhofen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“. Die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Geschossigkeit, Baufenster) werden eingehalten.
Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei.
• § 6.1 setzt fest, dass im Bereich des Baugrundstücks Dächer als Satteldächer auszuführen sind. Das geplante Dach des Anbaus wird teils als Pultdach ausgeführt (in dem Bereich in dem der Anbau das Hauptgebäude überragt).
• § 6.3 i.V.m. der auf der Planzeichnung eingezeichneten Nutzungsschablone setzt fest, dass im Bereich des Baugrundstücks Dächer eine Neigung zwischen 42 und 46 Grad haben müssen. Geplant ist eine Dachneigung des Anbaus von 18 Grad.
• § 6.3 i.V.m. der auf der Planzeichnung eingezeichneten Nutzungsschablone setzt weiter fest, dass alle an einem Gebäude vorkommenden Dachneigungen gleich groß sein müssen. Das Hauptdach hat eine Neigung von 36 Grad, der geplante Anbau eine Dachneigung von 18 Grad.
• § 6.5 i.V.m. mit der Planzeichnung setzt fest, dass die Kniestockhöhe im Gestaltungsbereich A max. 20 cm betragen darf. Die geplante Kniestockhöhe beträgt 1,59 m.
Die benötigten Befreiungen lassen sich gut begründen. Die Reduzierung der Dachneigung führt zu einer Reduzierung der Dachfläche, der Gebäudehüllfläche und letztlich dem zu beheizenden Raumvolumen. Die Nutzung des OG wird verbessert.
Positiv ist anzumerken, dass die Dachneigung des Anbaus die Dachneigung der Gauben aufnimmt, sodass am Gebäude insgesamt nur 2 verschiedene Dachneigungen entstehen.
Das Baugrundstück liegt an einer Stichstraße (Sackgasse), sodass die Einsehbarkeit aus dem öffentlichen Verkehrsraum minimal ist.
Auch wenn die gefundene architektonische Lösung nach Auffassung der Verwaltung gestalterisch sicher nicht optimal ist, so stellt sie doch, insbesondere auch unter Berücksichtigung des schwierigen Grundstückszuschnitts eine gute Form der Nachverdichtung dar.
Nach Auffassung der Verwaltung kann daher den benötigten Befreiungen zugestimmt werden.
Diskussion:
Die Stadträte Simmnacher und Schulz kamen um 18:10 Uhr zur Sitzung und waren bei der Beratung und Abstimmung ab diesem Tagesordnungspunkt anwesend.
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Antrag auf Baugenehmigung (Änderungsantrag); Nutzungsänderung einer bestehenden Gewerbeimmobilie in Verkaufsstätte von Matratzen, Bettgestellen und Schränken; Albert-Einstein-Straße, Weißenhorn |
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Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragt die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Gewerbeimmobilie auf dem Grundstück an der Albert-Einstein-Straße in Weißenhorn (eingegangen am 25.04.2025).
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Rudolf-Diesel-Straße“. Der Bebauungsplan setzt an der Stelle des Bauvorhabens GE, also Gewerbegebiet fest.
Gemäß § 2.1 der textlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 V und IX BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Dem Antrag auf Nutzungsänderung liegt ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung bei.
Bei der geplanten Einzelhandelsnutzung handelt es sich nicht um großflächigen Einzelhandel im Sinne der Raumordnung. Mit einer vorhandenen Fläche von rund 300 m² liegt das Vorhaben weiter unter der Grenze für großflächigen Einzelhandel von 850 m². Für großflächigen Einzelhandel wäre die Festsetzung eines Sondergebiets mit einem Bebauungsplan erforderlich (wie z. B. bei dem nahen Verbrauchermarkt der Fall).
Dieser Antrag wird wie folgt begründet:
Das Angebot umfasst im Wesentlichen großvolumige Produkte wie Matratzen, Betten, Schränke. Es handelt sich nicht um klassischen Einzelhandel des täglichen Bedarfs oder um ein Sortiment welches mit den Innenstadtanbietern konkurrieren würde. Benötigt werden für den überregionalen Kundenkreis direkt zugängliche Parkplätze sowie für die Andienung eine problemlose Erreichbarkeit für die Speditionen.
Ob die hier beantragte Befreiung möglicherweise die Grundsätze der Planung berührt sind kann dahingestellt sein, da in unmittelbarer Nachbarschaft vergleichbare gewerbliche Nutzungen genehmigt wurden (z. B. Daimlerstraße 12 und 12 a) und somit im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans vergleichbare Befreiungen bereits erteilt wurden. Der Bauwerber hat daher einen quasi Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiungen.
Bauliche Veränderungen am Gebäude werden nicht vorgenommen.
Gemäß der Anlage zur Bayerischen Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) sind für die neue Nutzung 8 Stellplätze darzustellen. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert.
Stadtrat Dr. Bischof bedankte sich für die pragmatische Lösung. Diese sei gut begründet. Er begrüße es, dass dort jetzt ein Einzelhandelsgeschäft entstehe.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung von Stellplätzen; Bodelschwinghstraße, Weißenhorn |
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Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 25.04.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Bodelschwinghstraße in Weißenhorn.
Geplant sind 18 Kfz-Stellplätze nebst Erschließungsanlagen und einer umlaufenden, zu den Verkehrsflächen 90 cm hohen, Eingrünung. Die Herstellung der Fahr- und Stellplatzflächen erfolgt mit wasserdurchlässigem Schotterrasen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Süd“. Dieser setzt an der Stelle des Baugrundstücks WA, also allgemeines Wohngebiet fest. Gemäß § 12 II BauNVO sind Parkplätze u. a. in allgemeinen Wohngebieten nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Parkplätze dienen hier dem in der Nähe bereits realisierten Bauvorhaben „Seniorenwohnanlage“. Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans werden ebenfalls eingehalten.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.6. | Antrag auf Baugenehmigung; Erweiterung Halle 32, Mietlager; Daimlerstraße, Weißenhorn |
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Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 22.04.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Erweiterung der Halle 32, Mietlager Weißenhorn, auf dem Baugrundstück an der Daimlerstraße in Weißenhorn.
Geplant ist eine Erweiterung mit einer Grundfläche von ca. 24 x 27 m. Die Halle hat ein flachgeneigtes Satteldach (Dachneigung 10 Grad) mit einer Firsthöhe von ca. 10 m. Der Anbau soll in gleicher Form erfolgen.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „E 2 - Daimlerstraße“. Der Bebauungsplan setzt dort Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO fest. Das Betreiben von Lagergebäuden (Mietlager) ist im Industriegebiet grundsätzlich zulässig.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und Baumassenzahl (BMZ) von 6.0 wird mit tatsächlich in Anspruch genommenen 0,68 bzw. 0,4 eingehalten. Die weiteren Vorschriften des Bebauungsplans werden ebenfalls eingehalten.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.7. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Schloßprielweg, Oberreichenbach |
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Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 02.05.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Baugrundstück am Schloßprielweg in Oberreichenbach.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.
Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist anhand der umgebenden Bebauung mit Wohngebäuden, aber auch vielen Hofstellen, ist von einem faktischen Dorfgebiet i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Wohnen ist dort unproblematisch zulässig.
Geplant ist ein einstöckiges Wohngebäude (Bungalow) mit einer Grundfläche von ca. 15 x 16 m und einer max. Gebäudehöhe von 5,57 m. Das Gebäude soll ein flachgeneigtes Zeltdach (Dachneigung 20 Grad) erhalten.
Auch wenn die Geschoss- und Grundflächenzahl vom Entwurfsverfasser nicht bzw. nicht korrekt angegeben wurde, so ist auf Grund der Größe des Baugrundstücks von 815 m² sicher davon auszugehen, dass die nach BauNVO zulässigen Höchstwerte nicht überschritten werden.
Mit einer Grundfläche des Gebäudes von rund 240 m² zzgl. Nebenanlagen bewegt sich die GRZ zwischen 0,3 und 0,4, die GFZ bei < 0,3. Damit fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich dem Maß der Nutzung in die Umgebung ein.
Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Durch die Lage am Gewässer Reichenbach wird die Baurechtsbehörde auch bei diesem Vorhaben zu prüfen haben, ob eine hochwasserangepasste Bauweise erforderlich ist. Die generelle Zulässigkeit von Bauvorhaben in dem Gebiet hinsichtlich möglicher Hochwassergefahren wurde bereits durch ein Gutachten nachgewiesen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.8. | Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung eines Kaltwintergartens an bestehendes EFH; Elisabethstraße, Weißenhorn |
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Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 10.05.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung eines Kaltwintergartens an das bestehende Bestandswohngebäude auf dem Baugrundstück an der Elisabethstraße in Weißenhorn.
Der Kaltwintergarten soll eine Grundfläche von 3,5 x 6 m haben, ein flachgeneigtes Pultdach mit einer Neigung von 5 Grad erhalten sowie eine max. Höhe von 3,08 m haben.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lehnbachstraße“. Die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Baufenster) werden auch unter Berücksichtigung des beantragten Vorhabens weiter eingehalten.
Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans bei.
Gemäß § 4 I, IV der textlichen Festsetzungen müssen im Bereich des Baugrundstücks die Dächer der Hauptgebäude eine Neigung zwischen 20 bis 35 Grad haben und als Satteldächer ausgeführt werden.
Diese Festsetzungen machen für einen anzubauenden Wintergarten keinen Sinn. Die beantragte Befreiung von der Dachform / -neigung kann daher nach Auffassung der Verwaltung erteilt werden.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Schrodi fragte nach, ob man dies tatsächlich genehmigen lassen müsse oder es nicht genehmigungsfrei sei. Er sei der Auffassung gewesen, dass dies größenabhängig sei. Es sei eine überdachte Terrasse mit einer Schiebetür. Der Leiter des Fachbereichs 4, Herr Meyer, entgegnete, dass das Vorhaben nicht verfahrensfrei sei, weil der Wintergarten zum Gebäude hinzugezählt werde. Eine Gartenhütte oder ein Carport seien bis zu einer gewissen Größe verfahrensfrei. Wenn die Voraussetzungen des Bebauungsplans eingehalten worden wären, hätte dies im Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden können. Diese seien aber nicht eingehalten worden, daher werde eine Baugenehmigung mit den entsprechenden Befreiungen benötigt.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.9. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage; Herzog-Ludwig-Straße, Weißenhorn |
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Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 10.05.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück an der Herzog-Ludwig-Straße in Weißenhorn.
Geplant ist eine Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten, 3 Vollgeschossen zuzüglich eines weiteren Geschosses als Staffelgeschoss. Die Grundfläche des Mehrfamilienhauses soll ca. 34 x 15 m betragen, geplant ist ein Flachdach und eine Gebäudehöhe von 12,75 m.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt MI, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die Errichtung eines Mehrfamilienwohngebäudes (Nutzung: Wohnen) ist im Mischgebiet grundsätzlich zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.
Nachdem der einfache Bebauungsplan zum Maß der Nutzung keine Regelungen trifft, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 17 BauNVO. Die nach BauNVO im Mischgebiet zulässige Höchstgrenze der GRZ (0,6 zzgl. Überschreitung um 50 % mit Nebenanlagen bis max. 0,8) wird mit einer in Anspruch genommenen gesamt GRZ von 0,69 eingehalten. Die zulässige Höchstgrenze der GFZ von 1,2 wird mit einer tatsächlich in Anspruch genommenen GFZ von 1,28 leicht überschritten.
Die Notwendigkeit der Überschreitung begründet der Antragsteller mit einer durch die größere Geschossfläche besseren und barrierefreien Grundrissgestaltung. Dem kann man entgegenhalten, dass der Verzicht auf ein oder zwei Wohneinheiten dies unter Einhaltung der GFZ Obergrenze auch ermöglicht hätte.
Es ist fraglich, ob das Vorhaben sich hier nach dem Maß der Nutzung noch in die Umgebung einfügt. Zwar wurden auf dem Nachbargrundstück in der Geschossigkeit und Höhe vergleichbare Vorhaben genehmigt, deren Kubatur ist jedoch aufgrund der geringeren Grundfläche der Gebäude (16 x 14,5 m) wesentlich weniger massiv. Zudem wird bei dem benachbarten Vorhaben die Obergrenze der GFZ deutlich unterschritten.
Die übrige Umgebungsbebauung ist von sehr unterschiedlicher Ausprägung (Fuggerhalle, Realschule, Stadt- und TSV Halle, aber auch sehr kleinteilige Wohnbebauung) sodass die Frage des Einfügens an dieser Stelle nicht sicher beantwortet werden kann.
Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf Befreiung von der städtischen Stellplatzsatzung bei.
Nach der Stellplatzsatzung der Stadt wären 29 Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Nach der BayGaStellV (in der aktuellen und der novellierten Fassung) wären für die 18 Wohneinheiten 18 Stellplätze darzustellen. Der Bauwerber beantragt, 18 Stellplätze in der Tiefgarage und weitere 5 als Außenstellplätze herzustellen.
Er begründet den Wunsch nach einer verringerten Anzahl an Stellplätzen mit der hervorragenden Anbindung der Wohnanlage an den ÖPNV (Bahnhof und Busbahnhof fußläufig zu erreichen) und der dadurch bedingten geringen Nachfrage der Mieter / Erwerber der Wohnungen nach jeweils 2 Stellplätzen. Zudem seien Tiefgaragenstellplätze in der Herstellung extrem teuer und würden damit im Widerspruch zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum stehen. Die Schaffung zusätzlicher oberirdischer Stelleplätze würde wiederum den Raum für Grünflächen verringern.
Die Argumente sind zwar durchaus nachvollziehbar. Jedoch besteht in der Herzog-Ludwig-Straße bereits jetzt ein sehr hoher Parkdruck (Realschule, Kindergarten). Es ist davon auszugehen, dass selbst bei Herstellung aller nach der städtischen Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze durch Besucher- und Lieferverkehr der Parkdruck ohnehin weiter zunehmen wird.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte daher dem Antrag auf Befreiung von der städtischen Stellplatzsatzung nicht zugestimmt werden. Vielmehr sollte vom Bauwerber die Herstellung der nach der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen Mindestanzahl von 29 Kfz Stellplätzen auf dem Baugrundstück gefordert werden. Zudem sollten die jeweils notwendigen Stellplätze dinglich den jeweiligen Wohneinheiten zugeordnet werden. Diese dürfen nicht anderweitig separat veräußert / vermietet werden.
Die nach der städtischen Fahrradabstellsatzung erforderlichen 29 Fahrradstellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben des Bauwerbers. Es fehlt weiter an bezahlbarem Wohnraum in Weißenhorn und Umgebung. Auch wenn das geplanten Mehrfamilienhaus das Baugrundstück maximal ausnutzt, so trägt die geplante verdichtete Bebauung dem Landesziel der Nachverdichtung sowie dem Ziel der Innen- vor Außenentwicklung Rechnung.
Aufgrund der Lage des Baugrundstücks an der Nebenroth wird die Baurechtsbehörde zu prüfen haben, wie an dieser Stelle Hochwasser angepasstes Bauen sichergestellt und Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke durch das geplante Gebäude im Falle von Hochwasser- oder Starkregenereignissen ausgeschlossen werden können.
Den Baueingabeunterlagen ist nicht zu entnehmen, ob das Flachdach begrünt werden soll oder nicht.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen insgesamt zu dem Vorhaben zu erteilen, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Flachdach gemäß Satzung begrünt wird und die nach der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze hergestellt werden.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt führte an, dass es im Umfeld bereits 2 größere Blöcke gäbe, man aber bisher keinerlei Erfahrungswerte habe, wie sich das mit den Stellplätzen auswirke. Diese Straße sei die Straße, in der er bisher am meisten vor Ort gewesen sei wegen fehlender Stellplätze. Wenn man dort drei Blöcke stehen habe und auf Stellplätze verzichte, auch wenn der öffentliche Nahverkehr gut ausgebaut sei, sei zu erwarten, dass es ein großes Chaos gebe. Die Stellplätze sollten auf jeden Fall nachgewiesen werden.
Stadtrat Schrodi merkte an, dass die Stellplätze auf jeden Fall hergestellt werden müssten bzw. als Alternative eine Wohnung weniger geplant werden müsse. Die Straße sei so stark befahren, dass man diese Stellplätze in jedem Fall benötige. Im Übrigen gebe es weitere Wohnanlagen in der näheren Umgebung, bei denen man auch wegen eines Stellplatzes festgelegt habe, dass dieser hergestellt werden müsse. Was auch auffalle, sei, dass das oberste Geschoss des Gebäudes nicht zurückversetzt sei. Bei anderen Gebäuden dieser Größe sei dies ebenfalls verlangt worden.
Stadtrat Dr. Bischof sieht bei dem Bauantrag mehrere kritische Punkte. So würden zu wenige Stellplätze geschaffen, was insbesondere deshalb problematisch sei, weil die Realschule und der Kindergarten in unmittelbarer Nähe lägen. Er erinnerte auch daran, dass diese Straße in eine Fahrradstraße umgewidmet werden solle. Dies sei auch beschlossen, jedoch bisher nicht durchgeführt worden. Es stehe immer noch aus, dass dies die zentrale Fahrradachse in Nord-Südrichtung werde. Wenn dort ein so hoher Parkdruck entstehe, werde dies nochmals schwieriger. Daher müssten die geforderten Stellplätze auf jeden Fall hergestellt werden. Für ihn habe dies im Umkehrschluss zur Folge, dass das gesamte Vorhaben kleiner dimensioniert werden müsse. Es sei eine massive Bebauung mit einer sehr großen Anzahl an Wohneinheiten. Man müsse nicht jeden Quadratzentimeter eines Grundstücks bebauen, sondern könne auch Flächen freilassen.
Stadtrat Dr. Bischof führte weiter aus, dass es ein überdimensioniertes Objekt sei und aus diesem Grund auch nicht mehr das richtige Verhältnis von Stellplätzen zum Wohnraum bestehe. Weniger Wohneinheiten seien besser, auch im Hinblick auf die Stellplätze. Ein weiterer Punkt sei das Thema Hochwasser. Bei einem Bauvorhaben in der Herzog-Georg-Straße sei im Beschluss festgehalten worden, dass man nur zustimme, wenn das Wasserwirtschaftsamt prüfe und bestätige, dass eine negative Auswirkung auf die Hochwassersituation in der Umgebung ausgeschlossen werde. Dies solle auch in diesen Beschluss aufgenommen werden. Die Anwohner würden sich Gedanken machen, ob die extreme Hochwassersituation vor einem Jahr auch dadurch verursacht worden sei, dass direkt südlich davon zwei große Bauvorhaben mit Tiefgaragen realisiert worden seien. Dies könnte dazu geführt haben, dass der Grundwasserstrom nicht mehr so fließen könne wie bisher und dadurch an die Oberfläche komme. Man solle mit dem Bauwerber besprechen, dass er sein Bauvorhaben so gestalte, dass die Bebauung nicht so massiv sei und die entsprechenden Stellplätze geschaffen würden. Des Weiteren beantrage Stadtrat Dr. Bischof, dass als dritten Punkt in den Beschluss aufgenommen werde, dass bei den Voraussetzungen die Unbedenklichkeit aus Hochwassersicht vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und bestätigt werde.
Bürgermeister Dr. Fendt schlug vor, aufgrund der Diskussion das Einvernehmen heute zu verweigern. Der Bauwerber solle eine neue Planung vorlegen.
Beschluss:
Das Einvernehmen wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.10. | Antrag auf Baugenehmigung; Abbruch eines Wohnhauses und einer Garage, Neubau eines Wohnhauses mit Garage; Luitpoldstraße, Weißenhorn |
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Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 02.05.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses und einer Garage sowie zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück an der Luitpoldstraße in Weißenhorn.
Das Baugrundstück umfasst vier Flurstücknummern mit einer Gesamtfläche von 947 m². 3 der Flurstücknummern liegen nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Lediglich das an der Ecke Luitpoldstraße / Bodelschwinghstraße liegende 4. Flurstück wird auf einem Dreieck im Nord-Östlichen Bereich vom Bebauungsplan „Süd“ erfasst. Dies führt hier jedoch nicht dazu, dass für das geplante Vorhaben der Bebauungsplan vollumfänglich anzuwenden ist.
Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.
Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist anhand der umgebenden Bebauung mit überwiegend Wohngebäuden von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO auszugehen. Wohnen ist dort unproblematisch zulässig.
Geplant ist ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von ca. 12 x 11,5 m, 2 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von 9,70 m. Das Gebäude soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad erhalten.
Die in Anspruch genommene GRZ beträgt 0,22, die GFZ bei 0,35. Damit fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich dem Maß der Nutzung in die Umgebung ein.
Wie oben dargestellt, gilt im Nord-Östlichen Bereich des Baugrundstücks ein Sichtdreieck mit einem Bauverbot. Das geplante Gebäude überschreitet diesen Bereich minimal mit einem Dreieck (Ost-West Richtung um ca. 1,5 m, in Nord-Süd Richtung ca. 4 m).
Der Eingabeplanung liegt ein Antrag auf Befreiung für die genannte Überschreitung bei. Dieser wird zum einen damit begründet, dass das abzubrechende Bestandsgebäude das Sichtfenster in gleichem Maße überschritten hat, zum anderen mit den vielen parkenden Fahrzeugen sowie der Festsetzung einer 30 km/h Zone und der damit einhergehenden geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge.
Nach Auffassung der Verwaltung spricht hier nichts dagegen, die Befreiung gleich wie für das Bestandsgebäude zu erteilen.
Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | Bebauungsplan "BZ 6.2 - Am Marktsteig IV - Biberachzell"; Abwägungsbeschluss Entwurf, Satzungsbeschluss |
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Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 12.09.2022 hat der Bau- und Werksausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplans für den 4. Bauabschnitt des Baugebiets „Am Marktsteig“ im Ortsteil Biberachzell beschlossen. Hier soll ein neues Wohnbaugebiet entstehen.
Die zu überplanende Fläche, bestehend aus Flst.Nrn. 1481, 1481/5 und 1481/6 Gemarkung Biberachzell, beträgt ca. 6.000 m². Sie befindet sich in Biberachzell östlich des dort zuletzt aufgestellten Bebauungsplans „Am Marktsteig III“. Bei der vorausgehenden Planung wurde bereits die spätere Erschließung der östlich gelegenen Fläche vorgesehen. Insofern stellt sich die Erweiterung als konsequente Fortsetzung der bisherigen städtebaulichen Entwicklung dar.
Der Flächennutzungsplan (FNP) wurde zusammen mit dem 3. Bauabschnitt für diesen Bereich geändert und setzt dort Wohnbauflächen fest. Der Bebauungsplan kann also aus dem FNP entwickelt werden. Der Bebauungsplan ist 2 stufig im Regelverfahren aufzustellen.
Mit Beschlüssen vom Juli 2024 hat der Bauausschuss drei Änderungen zu 3.1 (Einfriedungen) der örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen in den Entwurf eingearbeitet werden, wurde der Entwurf zum Bebauungsplan gebilligt und die Verwaltung mit der Beteiligung nach §§ 3 II und 4 II Baugesetzbuch (BauGB) beauftragt.
Die Verwaltung hat die beschlossenen Änderungen eingearbeitet. Der geänderte Entwurf zum Bebauungsplan „BZ 6.2 - Am Marktsteig IV“ hat gemäß § 3 II BauGB im Zeitraum vom 19.08.2024 bis 23.09.2024 öffentlich ausgelegen. Im selben Zeitraum wurden gemäß § 4 II BauGB die Träger öffentlicher Belange (TÖB) und Nachbargemeinden zum Entwurf beteiligt.
In der Sitzung des Bauausschusses vom 05.05.2025 wurde der Abwägungs- und Satzungsbeschluss zurückgestellt und die Verwaltung aufgefordert, die nachfolgende Stellungnahme des Landratsamtes zum Immissionsschutz ausführlicher abzuwägen.
1. Stellungnahme Landratsamt Immissionsschutz:
In seiner nach Fristverlängerung abgegebenen Stellungnahme vom 15.10.2024 weist das Landratsamt auf ein Konfliktpotential hinsichtlich des Immissionsschutzes hin. Zitat aus der Stellungnahme:
…
Immissionsschutz:
In selber Abwägung erwähnt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach die geplante zukünftige Wiederaufnahme der Tierhaltung auf Flurstück 1488/2. Falls ein Anspruch auf Tierhaltung besteht, sollte sichergestellt werden, dass diese nicht im Konflikt mit der geplanten Wohnbebauung steht. Sofern dies erfolgt, bestehen zu o.g. Vorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken.
Der Verwaltung und auch dem beauftragten Planungsbüro war die Existenz des seit langem leerstehenden Rinderstalles auf dem östlich angrenzenden Grundstück bewusst, hätte sich jedoch in der Stellungnahme eine Lösung des potentiellen Konflikts erhofft.
Um jedoch einen Konflikt und eine Beeinträchtigung der direkten Nachbarbebauung auszuschließen, hat die Verwaltung das Büro Müller BBM aus Karlsruhe mit einer Geruchsprognose beauftragt. In den bereits realisierten ersten drei Bauabschnitten, welche alle in direktem räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet liegen, sind zu keiner Zeit Konflikte hinsichtlich Geruchsimmissionen durch umliegende landwirtschaftliche Betriebe bekannt geworden.
Daher und auch um den zeitlichen und finanziellen Aufwand für das Gutachten in Grenzen zu halten, wurde die Geruchsprognose auf die potentielle Tierhaltung auf dem Flurstück 1488/2 beschränkt.
Die Prognose belegt, dass eine Wiederaufnahme einer Tierhaltung auf dem Flurstück 1488/2 im Wesentlichen keine nachteiligen Auswirkungen auf die zukünftige Bebauung haben wird. Lediglich der östliche Rand des Plangebiets ist von minimal erhöhten Immissionen betroffen (zwischen 2 und 6 % Überschreitung der zulässigen Jahresstunden). Um sicher zu gehen, dass sich bei der Aufsiedelung des Gebiets nachträglich keine Probleme ergeben, soll bei der Vermarktung der im betroffenen Bereich durchweg im städtischen Eigentum befindlichen Baugrundstücke, in die notariellen Kaufverträge eine Klausel aufgenommen werden, dass dem Erwerber potentiell entstehende Geruchsimmissionen bekannt sind und er diese toleriert.“
Die Stellungnahme des Landratsamtes kann daher nach Auffassung der Verwaltung in diesem Sinne abgewogen werden.
Einwände hinsichtlich zu erwartender oder bestehender Geruchsbelästigungen wurden in beiden Beteiligungen (frühzeitige Beteiligung nach 3 I BauGB bzw. 4 I BauGB und zum Entwurf nach § 3 II BauGB bzw. 4 II BauGB) nicht hervorgebracht.
2. Abwägung und weiteres Verfahren
a. Von den beteiligten TÖB und Nachbargemeinden haben nicht geantwortet:
• Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
• Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg
• Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung - BQ
• VNEW Verteilnetz Energie Weißenhorn GmbH & Co. KG
• Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 23
• Vodafone Kabel Deutschland GmbH
• M-Net Telekommunikations GmbH
• Bund Naturschutz in Bayern e. V.
• Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. Kreisgruppe Neu-Ulm
• Industrie- und Handelskammer Schwaben
• Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm
• Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Günzburg
• Kreisheimatpfleger
• Freiwillige Feuerwehr Neu-Ulm, Hauptwache
• Amt für ländliche Entwicklung Schwaben
• Stadt Illertissen
• Markt Buch
• Markt Pfaffenhofen a. d. Roth / Wasserzweckverbandes Rauher-Berg
Die Stadt Weißenhorn geht davon aus, dass deren Belange nicht berührt werden bzw. bereits berücksichtigt wurden.
b. Die folgenden TÖB haben keine Einwendungen bzw. keine Hinweise gegeben:
• Schwaben Netz GmbH
• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben) - Mindelheim, Krumbach
• Stadtverwaltung Vöhringen
• Gemeinde Roggenburg
• Regierung von Schwaben
• Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
• Gemeinde Bellenberg
• Regionalverband Donau-Iller
• LEW Verteilnetz GmbH (LVN)
• Stadt Senden
c. Die Stellungnahmen der folgenden TÖB sind abwägungsrelevant:
• Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 24 Sicherheit und Ordnung
• Landratsamt Neu-Ulm, Immissionsschutz, Natur- und Landschaftspflege, Wasserrecht und Bodenschutz
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die zugehörigen Abwägungsvorschläge sind der Anlage 6 zu entnehmen. Der Entwurf wurde gemäß den Abwägungsvorschlägen geringfügig inhaltlich bzw. redaktionell angepasst.
Nachdem die Änderungen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führen, ist eine erneute Beteiligung gemäß § 4a III BauGB nicht erforderlich.
Mit dem Satzungsbeschluss des Bauausschusses und dessen ortüblicher Bekanntmachung erlangt der Bebauungsplan Rechtskraft.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert.
Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass der Bebauungsplan die konsequente Weiterentwicklung des Bebauungsplans „Am Marktsteig III“ sei. Es gebe zu dem Bebauungsplan eine Abwägungstabelle. Wie aus dieser Abwägungstabelle ersichtlich sei, seien entweder keine Stellungnahmen eingegangen, es sei zugestimmt worden oder es seien minimale Bedenken angegeben worden.
Es gebe noch einen Hinweis der Kreisbrandinspektion. Dieser werde bei der Ausführungsplanung berücksichtigt und nicht im Rahmen eines Bebauungsplans geregelt. Wichtiger sei der Punkt zum Immissionsschutz vom Landratsamt. Man habe, weil das Landratsamt darauf hingewiesen habe, dass es im Hinblick auf einen derzeit leerstehenden Rinderstall auf dem östlich angrenzenden Grundstück, eine Geruchsprognose erstellt. Wenn dieser Hof theoretisch wieder in Betrieb genommen werde, dann habe man ganz am Rand ein kleineres Problem. Nachdem die Grundstücke von der Stadt verkauft werden könnten, solle man in die Kaufverträge aufnehmen, dass man, wenn man ein Grundstück kaufe, dies akzeptiere, damit der Landwirt keine Probleme bekomme. Der Landwirt werde dann durch Dienstbarkeiten im Grundbuch geschützt.
Der Naturschutz habe auf gewisse Eingrünungsmaßnahmen hingewiesen. Ein wichtiger Punkt sei, dass im zeichnerischen Teil PFG 1 und 2 vertauscht seien. Das sei richtig, weshalb eine Anpassung im zeichnerischen Teil von PFG 1 und 2 vorgenommen worden sei. Dieser Fehler sei dadurch korrigiert worden. Der Rest werde wie vorgeschlagen berücksichtigt.
Beschluss:
1. Abwägungsbeschluss
Den eingegangenen Stellungnahmen wird nach Abwägung, wie in den Erläuterungen in der Anlage 6 zur Sitzungsvorlage dargestellt, entsprochen, teilweise entsprochen bzw. nicht entsprochen oder die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2. Satzungsbeschluss
Dem vom Büro KOLB Ingenieure ausgearbeiteten Satzungsentwurf zum Bebauungsplan „BZ 6.2 - Am Marktsteig IV“ mit Planzeichnung, schriftlichem Teil und Begründung, jeweils mit Stand vom 02.06.2025 sowie dem vom Büro Zeeb & Partner ausgearbeiteten Umweltbericht mit Stand vom 05.05.2025 wird zugestimmt.
Der Bebauungsplan „BZ 6.2 - Am Marktsteig IV“ wird nach § 10 BauGB i. V. m. Art. 23 Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung nach § 10 III BauGB in Kraft.
Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und der ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Einziehung einer Teilfläche der Fl. Nr. 340, Gemarkung Oberhausen |
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Sachverhalt:
Die Stadt Weißenhorn beabsichtigt, eine Teilfläche der Fl. Nr. 340, Gemarkung Oberhausen (s. Lageplan, rot markiert) einzuziehen und diese Fläche anschließend an die Anlieger zu veräußern.
Die Fl. Nr. 340 ist gewidmet als selbständiger Gehweg nur für Fußgänger, wurde aber selten und in den letzten Jahrzehnten nie als solcher genutzt (s. beigefügte Fotos 1 und 2, Fotoposition im Lageplan gekennzeichnet). Der Weg hat daher in diesem Bereich jegliche Verkehrsbedeutung verloren bzw. nie gehabt. Der Rest der Fl. Nr. 340 (grün markiert) wird von den dortigen Anliegern aus Richtung Westen kommend genutzt und instandgehalten.
Die Stadt Weißenhorn nutzt für den Zugang zu ihrem Grundstück Fl. Nr. 344 die Zuwegung von Richtung Westen (grün markiert). Die Nutzung erfolgt nur sehr selten, da es sich um eine Fläche mit Baumbewuchs handelt, die keine ständige Pflege erfordert.
Aus Sicht der Verwaltung spricht daher nichts gegen eine Einziehung des zuvor genannten Teilstückes der Fl. Nr. 340.
Die Absicht der Einziehung muss drei Monate vor Wirksamwerden ortsüblich bekannt gemacht werden. Evtl. Einwendungen von Betroffenen müssen gehört und erörtert werden, wobei niemandem ein Rechtsanspruch auf (unveränderten oder allgemeinen) Fortbestand einer Straße zusteht (Art. 17 Abs. 1 BayStrWG).
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert.
Der Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass es sich um einen selbständigen Gehweg handle. Man könne einen öffentlich gewidmeten Weg nicht einfach aus der Welt schaffen, sondern es sei ein konkretes Verfahren vorgesehen. Er würde den Beschlussvorschlag ändern. Der Weg sei folgender: Man lege heute fest, dass man das Verfahren beginne, dann werde es bekannt gemacht, damit geprüft werde, ob die Bürger damit einverstanden seien. Er würde den Beschlussvorschlag dahingehend ändern, dass, wenn Einwände der Bürger kämen, es erneut dem Rat vorgelegt werde. Wenn keine Einwände kämen, könne die Einziehung durchgeführt werden.
Beschluss:
Der öffentlichen Bekanntmachung über die geplante Einziehung der im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Teilfläche der Fl. Nr. 340, Gemarkung Oberhausen - gewidmet als selbständiger Gehweg nur für Fußgänger- wird zugestimmt. Nach entsprechender Bekanntmachung und Ablauf der Einwendungsfrist wird die Verwaltung ermächtigt, die Einziehungsverfügung ohne erneuten Beschluss zu erlassen, allerdings nur wenn keine Einwände erhoben werden. Diese ist dann öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 5. | Vergabe Asphaltarbeiten, Baugebiet Oberreichenbach, Am Kreuzacker |
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Sachverhalt:
Die Fertigstellung und der Einbau der noch fehlenden Asphaltdeckschicht im Bereich der Straße Am Kreuzacker im ST Oberreichenbach steht im diesjährigen Bauprogramm.
Die vom Bauamt erstellten Ausschreibungsunterlagen wurden an 10 Firmen versandt.
Zum Submissionstermin am 20.5.25 haben 7 Firmen ein Angebot abgegeben. Das mindestnehmende geprüfte Angebot wurde mit einer Bruttoangebotssumme i.H. 30.442,58 € abgegeben. Das Angebot des Zweitbieters liegt bei 31.868,88 € der Höchstbieter bei 41.181,26 €.
In den diesjährigen Haushalt wurden 40.000,-€ für die Fertigstellung dieser Maßnahme eingestellt.
Die Bauzeit wurde mit zwei Wochen in einem von Auftragnehmer zu wählenden Zeitfenster, von Mai bis September, vorgegeben. Für eine vom AN zu wählende Bauzeit, wird davon ausgegangen, dass mehrere Angebote bzw. wirtschaftlichere Angebote eingehen, falls von der Baufirma die Arbeiten mit einer anderen Maßnahme koordiniert werden können.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Der Auftrag zur Herstellung der Asphaltdeckschicht in der Straße Am Kreuzacker im ST Oberreichenbach ergeht an den Mindestbieter, zu den Bedingungen des Angebotes vom 19.5.25 zum Bruttoangebotspreis von 30.442,58 €.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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6. | Anfragen der Stadträte |
| 6.1. | Anfrage Stadtrat Kühle |
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Aus den Medien sei bekannt geworden, dass die Filiale der Firma Feneberg zum August geschlossen werden solle. Stadtrat Kühle fragte, ob der Stadtverwaltung bereits bekannt sei, welche weitere Nutzung für das Gebäude geplant sei, beziehungsweise ob der Besitzer des Gebäudes bereits auf die Verwaltung zugekommen sei, um eventuelle Unterstützung von Seiten der Stadt zu erhalten?
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass man in Kontakt mit Aldi stehe, man zu vertraglichen Angelegenheiten aber nichts sagen könne. Das Hauptproblem seien vertragliche Beziehungen zwischen den Eigentümern.
Man sei bereits vor der Pressemitteilung auf Aldi zugegangen, mehr könne man momentan nicht machen.
Des Weiteren sprach Stadtrat Kühle seinen Dank für die Kulturnacht aus, es sei die schönste Veranstaltung im Jahr gewesen mit gutem Publikum und toller Organisation. Am darauffolgenden Morgen sei die Stadt wieder blitzeblank gewesen. Allen Beteiligten gebühre ein großer Dank.