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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 25/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

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1.

Bekanntgaben

keine

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2.1.

Antrag auf Baugenehmigung: Nutzungsänderung von Kaminöfen Ausstellungsraum und Verkauf zu Feinkostladen mit Imbissverkauf und Büroraum / Sanitär; Daimlerstraße, Weißenhorn

 

BA 56/2026

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragt mit Eingang vom 06.05.2026 die Nutzungsänderung von dem bisherigen Kaminöfen Ausstellungsraum und Verkauf zu einem Feinkostladen mit Imbissverkauf und Büroraum für den angrenzenden Heizungs- und Sanitärhandwerksbetrieb an der Daimlerstraße in Weißenhorn.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „E1 - Rudolf-Diesel-Straße“. Der Bebauungsplan von 1981 setzt für diesen Bereich ein Gewerbegebiet (GE) gemäß BauNVO 1990/1993 fest.

Im Jahr 2001 wurde der Bebauungsplan unter anderem durch die textlichen Festsetzungen „§ 2.1 Einzelhandel und § 2.2 Gaststätten sind ausgeschlossen“ ergänzt, um die Eigenart eines überwiegend produzierenden und teilweise störenden Gewerbegebiets zu sichern. Ziel des Plans ist es, störungstolerante Betriebe zu schützen und Nutzungen auszuschließen, die in anderen Gebietstypen zulässig wären oder zu Nutzungskonflikten führen könnten.

Das Bestandsgebäude verfügt über eine Gesamtfläche von ca. 671 m². Eine Fläche von ca. 400 m² dient als Lagerhalle für den Heizungs- und Sanitärbetriebs, welcher ebenfalls eigens durch den Antragsteller betrieben wird. Die geplante Verkaufsfläche beträgt rund 140 m².

Es sind bauliche Veränderungen am Gebäude geplant: An der Ostseite soll eine Eingangstür errichtet und zwei Stützen gesetzt werden. Auf der Südseite sind zwei kleine Fenster für die Belüftung der Sanitäranlagen geplant. Im Gebäude sollen neue Sanitäreinrichtungen entstehen, sowie kleine Wände zur Unterteilung der Räumlichkeiten, z. B. Besprechungsräume/Büro, eingezogen werden.

Der beantragte Feinkostladen mit Take-away-Imbiss weicht mit der geplanten Nutzung von den planerischen Festsetzungen ab, da der Bebauungsplan Einzelhandelsnutzungen ausdrücklich ausschließt. Aus Sicht der Verwaltung ist die Nutzung dennoch städtebaulich vertretbar, da es sich um einen kleinteiligen, nicht störenden Gewerbebetrieb handelt. Durch den Verzicht auf Sitzplätze und den ausschließlichen Abholbetrieb entsteht keine gaststättenähnliche Aufenthaltsnutzung. Zudem handelt es bei dem Einzelhandel um einen Annex zum bestehenden Heizungs- und Sanitärgewerbe des Antragstellers. Die Nutzung führt zu keiner Beeinträchtigung der im Gewerbegebiet zulässigen produzierenden oder störenden Betriebe und verursacht nur geringe Verkehrs- und Aufenthaltsintensitäten. Die Funktionsfähigkeit des Gewerbegebiets bleibt gewahrt.

Mit 140 m² liegt die Verkaufsfläche zudem deutlich unter der Schwelle des großflächigen Einzelhandels gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO (800 m²). Das Vorhaben ist nicht zentrenrelevant, erzeugt keine städtebaulichen Auswirkungen und beeinträchtigt weder die Funktionsfähigkeit des Gewerbegebiets noch die der umliegenden Betriebe. Vielmehr dient der Betrieb der Nahversorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet und stellt somit eine funktionale Ergänzung dar, ohne die Gebietsstruktur zu verändern.

Gemäß der Anlage zur Bayerischen Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) sind für die neue Nutzung 8 Stellplätze darzustellen. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Von der im Bebauungsplan festgeschriebenen Art der Nutzung kann grundsätzlich nicht befreit werden, zumal die Begründung der 1. Änderung (von 2001) hinsichtlich der zulässigen Nutzungen genau beschrieben ist. Vor diesem Hintergrund der Antrag unter den aktuellen Gegebenheiten abzulehnen.

Nachdem die Verwaltung dem Vorhaben dennoch grundsätzlich positiv gegenübersteht und eine Ausnahme aus den o.g. Gründen für vertretbar hält, wird vorgeschlagen, über eine Anpassung des Bebauungsplans zu diskutieren. Eine Änderung könnte lauten, dass Einzelhandelsbetriebe in dem Bereich des festgesetzten GE (Gewerbegebiet) in Ausnahmen zugelassen werden können.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen hinsichtlich der Nutzungsänderung unter den aktuellen Gegebenheiten nicht zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte die Thematik der Ausstellungs- bzw. Verkaufsfläche sei ein zweischneidiges Schwert. Der Stadtrat habe in der Vergangenheit zurecht entschieden, dass im Industriegebiet kein Einzelhandel angesiedelt werden solle; dieser solle vielmehr in der Innenstadt konzentriert werden. Man wolle eine Zerfaserung in das Industriegebiet vermeiden. Allerdings können sich, wie im vorliegenden Antrag, Ausnahmefälle ergeben, in denen ein bestehender Gewerbebetrieb, der aufgrund seiner Art der Nutzung in das Gewerbegebiet gehöre, sich ein zweites Standbein aufbauen möchte. Für solche Fälle sollte der Bebauungsplan angepasst werden. Dies müsse dann im Stadtentwicklungsausschuss behandelt werden.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, die CSU-Fraktion werde dem zustimmen. Es sollte Ausnahmen hinsichtlich der Nutzung geben.

Beschluss:

1.

„Das Einvernehmen wird nicht erteilt.“

2.

„Die Verwaltung wird beauftragt, die 2. Änderung des Bebauungsplans „E1 – Rudolf-Diesel-Straße“ zu erarbeiten. Der konkrete Wortlaut für die Anpassung soll im Stadtentwicklungsausschuss behandelt werden.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf Baugenehmigung: Energetische Sanierung und Umbau eines bestehenden Reihenmittelhauses mit Errichtung eines Anbaus im EG und zwei Dachgauben; Oderstraße; Weißenhorn

BA 55/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragte mit Eingang vom 20.03.2026 die Baugenehmigung für die energetische Sanierung und den Umbau eines bestehenden Reihenmittelhauses an der Oderstraße in Weißenhorn, einschließlich eines Anbaus im Erdgeschoss sowie der Errichtung von zwei Dachgauben.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ost Waldviertel“, der Dachaufbauten grundsätzlich ausschließt. Für die Dachgauben war daher eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich.

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 28.03.2026 behandelt. Der Bauausschuss hat damals sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt und die beantragte Befreiung mitgetragen.

Ausschlaggebend war, dass sich die geplanten Dachgauben trotz planungsrechtlicher Unzulässigkeit städtebaulich in die vorhandene Bebauung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

Mit Schreiben vom 30.03.2026, eingegangen bei der Stadt am 07.05.2026, wurden vom Antragsteller ergänzende Unterlagen zur Berechnung der GRZ und GFZ nachgereicht.

Auf Grundlage der aktualisierten Berechnungen wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Gemäß dem qualifizierten Bebauungsplan „Ost Waldviertel“ beträgt die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) 0,3, nach den nachgereichten Unterlagen ergibt sich jedoch eine GRZ von 0,45. Damit wird die zulässige Grundflächenzahl überschritten.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird durch das Vorhaben eingehalten, sodass sich die Befreiung ausschließlich auf die Überschreitung der GRZ bezieht.

Die Überschreitung der GRZ ist auf die örtlichen Gegebenheiten des Grundstücks zurückzuführen.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Stadtrat Niesner befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung: Tektur, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 11 Stellplätzen, Errichtung von 2 oberirdischen Stellplätzen, Anton-Bruckner-Straße, Weißenhorn

 

BA 60/2026

Sachverhalt:

Der Bauantrag wurde von der unteren Baurechtsbehörde an die Stadt zurückgesendet mit Eingang am 21.05.2026, verbunden mit der Bitte um Klärung noch offener Punkte im laufenden Verfahren.

Das Vorhaben wurde dem Bau- und Werksausschuss am 10.11.2025 bereits vorgestellt. Das Einvernehmen zum Vorhaben wurde bereits erteilt.

Im Rahmen der weiteren Prüfung sind nun konkrete Rückfragen der unteren Baurechtsbehörde eingegangen. Diese betreffen insbesondere die planungsrechtliche Einordnung des Vorhabens sowie einzelne Detailpunkte der eingereichten Unterlagen.

Zum Vorhaben selbst wurden seit der letzten Beratung im Bauausschuss keine Änderungen vorgenommen. Die eingereichten Unterlagen entsprechen inhaltlich dem Stand, der bereits in der vorherigen Sitzung vorgestellt wurde.

Das Baugrundstück liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans „B“.

In der vorangegangenen Sitzung wurde nicht explizit erwähnt, dass die Kniestockhöhe im eingereichten Bauantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplans (0,70 m) auf 1,00 m angehoben wurde.

Der Bauausschuss wird darauf hingewiesen, dass nach § 5 Nr. 2 (textliche Festsetzung des BPlan) wesentliche Geländeveränderungen – insbesondere durch Abgrabungen – unzulässig sind. Die Verwaltung war bislang davon ausgegangen, dass die geplante Tiefgarage und mit dieser verbunden die Abgrabungen bereits Bestandteil eines früher erteilten Einvernehmens war. Tatsächlich wurde sie jedoch lediglich erwähnt und nicht als eigener Entscheidungspunkt behandelt.

Ebenfalls unerwähnt blieb, dass der vorgesehene Dachaufbau als Dachgaube gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur bei einer Dachneigung von 40 Grad zulässig ist, hier jedoch ein Satteldach mit 30° Neigung vorgesehen ist.

Beide Punkte waren somit nicht vom bisherigen Einvernehmen umfasst und sind gesondert zu beurteilen.

Nachdem die noch offenen Punkte bereits Bestandteil der Planung zum Zeitpunkt der Sitzung im November 2025 waren und zudem nur geringe Abweichungen vom Bebauungsplan darstellen, schlägt die Verwaltung vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Ein Mitglied der Freie Wähler/WÜW-Fraktion merkte an, dass er dem Bauvorhaben weiterhin nicht zustimmen werde. Die geplante Bebauung sei aus seiner Sicht für das Gebiet zu massiv. Zudem würden nach und nach weitere Befreiungen hinzukommen, die bislang nicht kommuniziert worden seien. Aus diesem Grund werde er dem Vorhaben seine Zustimmung nicht erteilen.

Die 1. Bürgermeisterin merkt an, dass die Befreiungen bereits Bestandteil der vorherigen Pläne gewesen sind, jedoch der Fokus der Beratungsvorlage auf der Dachgestaltung gelegen hatte.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion merkte an, dass er dem Bauantrag ebenfalls nicht zustimmen werde. Er habe bereits mehrfach auf die aus seiner Sicht massiven Abgrabungen hingewiesen. Dabei handle es sich um einen erheblichen Eingriff, weshalb er dem Bauantrag nicht zustimmen werde.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 10:5

Der Beschluss wurde mit 10 Stimmen angenommen.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Gartenäcker, Attenhofen

 

BA 58/2026

Sachverhalt:

Die Antragsteller beantragen mit Eingang vom 19.05.2026 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück Gartenäcker in Attenhofen.

Geplant ist die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen, einer Fläche von ca. 9,50 x 11,20 m, einem Satteldach mit einer Neigung von 22 Grad einer Traufhöhe von ca. 5,30 m. Die nahtlos anschließende Garage hat die Maße von ca. 7,50 x 6,20 m.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Attenhofen 1“. Der Bebauungsplan setzt dort ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO fest. Die geplante Nutzung Wohnen ist somit zulässig.

Zentrale Festsetzungen sind:

-

Firstrichtung

-

Dachneigung 38-48 Grad

-

Dachdeckung mit naturroten Dachplatten

-

Traufhöhe 6,35 m (bei mehrgeschossigen Bauten)

-

Garagendach ist mit Satteldach auszuführen

Das Bauvorhaben benötigt einige Befreiungen vom Bebauungsplan:

1.

§ 6.1 des Bebauungsplans setzt in Verbindung mit der Planzeichnung eine Firstrichtung fest. Die nach Planzeichnung vorgegebene Giebelrichtung soll im Vorhaben um 90 Grad gedreht werden. Der Antragsteller begründet die geplante Drehung damit, dass nur mit der alternativen Ausrichtung eine funktionale Grundrissgestaltung möglich ist. Durch die geänderte Orientierung können die Haupträume straßenabgewandt angeordnet werden. Dies ermöglicht eine ruhigere und besser nutzbare Wohnsituation innerhalb des Gebäudes. Auch das Gebäude zwei Grundstücke weiter hat bereits eine Befreiung von der Firstrichtung erhalten. Es wurde ebenfalls um 90 Grad zur gleichen Verkehrsfläche hin gedreht.

2.

Die gemäß § 6.3 des Bebauungsplans festgesetzte Dachneigung von 38–48 Grad soll im vorliegenden Vorhaben auf eine Neigung von 22 Grad reduziert werden. Dies wird damit begründet, dass eine geringere Dachneigung die Nutzbarkeit des Obergeschosses verbessert und gleichzeitig die Gesamthöhe des Gebäudes verringert.

3.

Gemäß § 6.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Dachabdeckung mit naturroten Dachplatten auszuführen. Für das Vorhaben sind jedoch graue Dachplatten vorgesehen. Die Farbwahl orientiert sich an der gestalterischen Ausführung in Teilen der weiteren Umgebung und nimmt Bezug auf die dort bereits vorhandenen Dachfarbtöne.

4.

Gemäß § 6.5 des Bebauungsplans ist eine Kniestockhöhe von 70 cm festgesetzt. Im vorliegenden Vorhaben ist jedoch eine Kniestockhöhe von 2,25 m vorgesehen, um die Nutzbarkeit des Obergeschosses zu erhöhen. In Verbindung mit der angepassten Dachneigung wird die vorgegebene Traufhöhe weiterhin eingehalten.

5.

Gemäß § 6.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans müssen Garagen mit einem Satteldach ausgeführt werden. Für das Vorhaben ist jedoch ein Flachdach vorgesehen. Die Planung orientiert sich an den in der näheren Umgebung vorkommenden Dachformen.

Nach den vorgelegten Berechnungen des Antragstellers werden die GRZ / GFZ eingehalten.

Die dargestellten Anforderungen werden gemäß der Satzung für Garagen- und Stellplätze eingehalten. Die beiden erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück dargestellt.

Da sämtliche beantragten Abweichungen in der vorhandenen Umgebungsbebauung vorkommen, auf deren tatsächlicher Situation der zugrunde liegende Bebauungsplan basiert, kann von einer faktischen Vorprägung ausgegangen werden.

Trotz der zahlreichen Abweichungen wird das Gesamtvorhaben als vertretbar eingestuft. Die Planung orientiert sich an den bereits umgesetzten Dach- und Bauformen der Umgebungsbebauung und ermöglicht zugleich eine sinnvolle Nachverdichtung innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges.

Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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3.

Vergabe Kanaluntersuchung 2026

 

BA 54/2026

Sachverhalt:

Im Zuge der Eigenüberwachung müssen Kanäle regelmäßig mit der Kanalkamera befahren werden. Für das Jahr 2026 wurde ein Abschnitt mit einer Länge von ca. 10 km am nordöstlichen Stadtrand und im Kanalnetz im Biber- Osterbachtal festgelegt.

An der Kläranlage Oberhausen wurde im letzten Jahr ein überhöhter Abwasserzufluss festgestellt. Dieser erhöhte Zufluss lässt auf schadhafte Kanäle im Grundwasserbereich schließen, in welche Grundwasser eintritt. Durch die Kanaluntersuchung sollen diese Kanalschäden festgestellt werden und in einem zweiten Schritt saniert werden.

Die Ausschreibungsunterlagen der Kanaluntersuchung wurden vom Ing. Büro Steinbacher erstellt und in beschränkter Weise an 9 Firmen gesandt. Bis zur Angebotseröffnung am 20.5.2026 ging von sechs Firmen ein Angebot ein.

Das mindestnehmende Angebot beläuft sich auf 55.555,55 €, das zweitplatzierte auf 66.617,80 €, das höchste Angebot 95.101,25 €, jew. brutto.

Das Angebot enthält Reinigungsleistungen i.H von ca. 22.000,- €, die Kanäle müssen vor der Untersuchung gereinigt werden. Für Kanalreinigung sind bei HHST 7000.5100 insgesamt 45.000,-€ im diesjährigen Haushalt enthalten. Der Aufwand für die Kamerabefahrung beläuft auf ca. 33.500,-€, hier wurden bei HHST 7000.5150 30.000,-€ eingeplant. Die Kanalbefahrungen werden vom Ing. Büro Steinbacher ausgewertet und ein entsprechendes Sanierungskonzept erarbeitet.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Der Auftrag zur Kanaluntersuchung 2026 wird an den Mindestbieter zum Bruttoangebotspreis i.H. von 55.555,55 € erteilt.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4.

Antrag der ödp zu Errichtung einer Outdoor-Fitness-Anlage

 

BA 61/2026

Sachverhalt:

Mit Datum vom 14.04.2026 hat die ödp einen schriftlichen Antrag auf Errichtung einer Outdoor-Fitness-Anlage in Form einer Calisthenics-Anlage gestellt. Es wird angeregt, dass die Verwaltung mit dem Förderkreis für Pflegebelange e.V. Weißenhorn-Roggenburg-Pfaffenhofen in Kontakt tritt, um mögliche Finanzierungsmöglichkeiten über diesen Förderkreis anzufragen.

Die Errichtung der Anlage soll für Jung und Alt gut erreichbar auf städtischen Grund, beispielsweise in der Nähe des Freibads, erfolgen. Die Kosten für die Montage, sowie den Unterhalt der Anlage soll die Stadt Weißenhorn übernehmen.

Als Begründung des Antrags wird angeführt, dass in Roggenburg und Pfaffenhofen bereits ähnliche Outdoor-Fitness-Anlagen errichtet wurden und von der Bevölkerung rege genutzt werden. Spielplätz und Fitnessbereiche stellen zentrale Bestandteile kommunaler Freiräume da, welche Generationen zusammenbringen und das Miteinander im öffentlichen Raum fördern. So kann ein lebendiger Ort zur präventiven Gesundheitsförderung, Teilhabe und Begegnung entstehen.

Weiterhin wird der Antrag damit begründet, dass Calisthenics-Anlagen, bzw. Calisthenics als spezielle Trainingsform, kostengünstig sei und den Vorteil biete, dass die von Jung und Alt genutzt werden können. Calisthenics ist ein vielseitiges Ganzkörpertraining, das auch für ältere Menschen eine wirkungsvolle Möglichkeit bietet, gesund und aktiv zu bleiben. Außerdem gibt es bei Calisthenics eine Vielzahl von möglichen Übungen, die in angepasster Form auch für Menschen mit körperlichen und /oder geistigen Einschränkungen geeignet sind.

Die Verwaltung begrüßt diesen Vorschlag grundsätzlich. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Personalknappheit im Bauamt konnte dieser Antrag bisher nicht vorrangig bearbeitet werden. Das Thema wird in nächster Zeit genauer betrachtet. Es werden geeignete Flächen für die Errichtung einer Outdoor-Fitness-Anlage gesucht und der Kontakt zum Förderkreis wird hergestellt.

Sobald geeignete Flächen für eine solche Anlage gefunden wurden und die Maßnahme auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten (Anschaffung, Montage und Unterhalt) genauer definiert werden können, wird das Thema erneut im Bauausschuss vorgestellt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Ein Mitglied der ÖDP-Fraktion merkte an, dass das Thema bereits seit längerer Zeit in der Stadt aktuell sei. Das Angebot des Vereins, die Trainingsgeräte zur Verfügung zu stellen, sei eine sehr gute Sache. Hinsichtlich des Standortes würde er jedoch eine nähere Prüfung befürworten, da es seiner Ansicht nach sicherlich geeignetere Orte als die Nähe des Freibades gebe.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass die CSU-Fraktion gemeinsam mit der FDP-Gruppe das Vorhaben ebenfalls befürworte. Er berichtete, dass er in Pfaffenhofen mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und dort bei der Sportgaststätte eine vergleichbare Anlage gesehen habe, die rege genutzt werde. Zudem sei er an der Kneipp-Anlage in Straß vorbeigefahren. Er könne sich vorstellen, eine Kneipp-Anlage mit der geplanten Fitness-Anlage zu kombinieren. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass es hier Fördermittel, z.B. über LEADER beantragt werden könnten, um der Haushaltslage Rechnung zu tragen. Die Verwaltung werde gebeten, dies entsprechend zu berücksichtigen.

Ein Mitglied der Freie Wähler/WÜW-Fraktion merkte an, dass auch seine Fraktion das Vorhaben befürworte. Er befinde sich bereits in Gesprächen mit dem Förderkreis für Pflegebelange. Vor einigen Wochen hätten Mitarbeiter der entsprechenden Firma eine Informationsveranstaltung durchgeführt, bei der die Geräte vorgestellt worden seien. Es sei ihm ein besonderes Anliegen, den Turn- und Sportverein in die weitere Planung einzubinden. Er könne sich vorstellen, dass beispielsweise einmal monatlich eine angeleitete Übungsstunde angeboten werde, in der die sachgerechte Nutzung der Geräte vermittelt werde.

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt geeignete Flächen für die Errichtung einer Outdoor-Fitness-Anlage zu suchen. Zur Klärung einer möglichen Förderung soll der Kontakt zum Förderkreis für Pflegebelange e.V. Weißenhorn-Roggenburg-Pfaffenhofen aufgenommen werden. Das Thema wird zu gegebener Zeit erneut im Gremium vorgestellt.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5.1.

Anfrage Stadtrat A. Ritter

Stadtrat A. Ritter sprach seinen Dank dafür aus, dass die Verwaltung sich im Rahmen des Mängelmelders so zeitnah um das Storchennest in Bubenhausen gekümmert habe.

Des Weiteren sprach er seinen Dank dafür aus, dass die Schäden an der Brücke in Bubenhausen begutachtet und zeitnah behoben würden. Der entsprechende Auftrag sei bereits erteilt worden.

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5.2.

Anfrage Stadtrat Richter

Stadtrat Richter teilte mit, dass sich der Gemeinderat Roggenburg mit dem Thema Windkraft beschäftigt habe. Dort sei die Initiative ergriffen worden, den Nachteil auszugleichen, der dem südlichen Bereich bei Vergabeverfahren entstehe, und darauf hinzuwirken, dass der Süden bei diesen Verfahren stärker berücksichtigt werde.

Da in Weißenhorn eine ähnliche Situation wie in Roggenburg bestehe, bat er darum, mit der Gemeinde Roggenburg Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, ob ein Beitritt zu dieser Initiative möglich sei. Es wäre aus seiner Sicht wünschenswert, hierzu auch in Weißenhorn einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen.