1. | Bekanntgaben |
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| 2. | Bauanträge und Bauvoranfragen |
| 2.1. | Antrag auf Bauvorbescheid: Bau eines Anbaus mit GarageRömerstraße, 89264 Weißenhorn, ST Attenhofen |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 28.04.2023) begehrt der Bauherr einen Vorbescheid zum Neubau eines Anbaus an ein bestehendes Wohnhaus in Weißenhorn, OT Attenhofen.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“. Dieser setzt eine Baugrenze fest.
Im Zuge des Umbaus von einem Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus ist im Erdgeschoss ein Anbau und eine Garage nötig. Sowohl der Anbau, als auch die Garage würden fast vollständig außerhalb des Baufensters stehen. Der Anbau mit Garage soll Maße von maximal 16 m auf ca. 4,10 m bzw. ca. 7,30 m haben. Der Anbau soll 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden und soll sich zur Straße hin befinden. Die exakten Maße stehen derzeit noch nicht fest und werden dann im Bauantragsverfahren mitgeteilt. Begründet wird die Überschreitung mit der Schaffung einer weiteren eigenständigen Wohneinheit, welche barrierefrei errichtet werden soll.
Mit der Bauvoranfrage soll lediglich die Frage geklärt werden, ob das Baufenster hier überschritten werden darf. Weitergehende Prüfungen (z.B. GRZ, GFZ) sollen ausdrücklich noch nicht durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu der Befreiung der Überschreitung der Baugrenze zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Thomas Schulz erinnerte daran, dass in der St.-Johannis-Straße ebenfalls eine Garage über eine Kurve erschlossen wurde. Daher bitte er in diesem Fall zu prüfen und daraufhin zu wirken, dass die Zufahrt auf das Grundstück möglichst weit hinter der Kurve bzw. Kreuzung stattfinde. Im Plan stelle es sich so dar, dass die Zufahrt zum Grundstück direkt in der Kreuzung geplant ist.
Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, man müsse dem Bauherrn diesbezüglich einen Hinweis geben. Abschließend formulierte er den Beschlussvorschlag um und brachte ihn zur Abstimmung.
Beschluss:
„Das Einvernehmen zur Befreiung der Überschreitung der zulässigen Baugrenze wird erteilt. Der Bauherr wird aber daraufhin gewiesen, dass die Erschließung so zu erfolgen hat, dass diese nicht in der Kurve geschaffen wird.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau einer Terrassenüberdachung Römerstraße, 89264 Weißenhorn, ST Attenhofen |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 17.05.2023) begehren die Bauherren eine Baugenehmigung zum Neubau einer Terrassenüberdachung in Weißenhorn, OT Attenhofen.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“. Dieser setzt fest, dass alle an einem Gebäude vorkommenden Dachneigungen gleich groß sein müssen. Bei Garagen und sonstigen Nebengebäuden bis 30 m² sind Pult- und Flachdächer zulässig.
Geplant ist hier eine Terrassenüberdachung mit einem Pultdach und einer Größe über 30 m² (geplant ca. 34 m²). Das bestehende Wohnhaus wurde mit einem Walmdach ausgestattet, welches eine Dachneigung von 24° aufweist.
Begründet wird die Abweichung hier damit, dass die Optik schlicht und dezent gehalten werden soll.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Sachverhalt wurde vorgetragen. Eine Diskussion schloss sich nicht an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.3. | Antrag auf Bauvorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Neubau einer Lager- & Maschinenhalle Habsburgerstraße, 89264 Weißenhorn, ST Wallenhausen |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Bauvorbescheid (Eingang 27.03.2023) begehrt der Antragsteller einen Vorbescheid für den Bau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und für den Neubau einer Lager- & Maschinenhalle in Weißenhorn, OT Wallenhausen.
Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung am 17.04.2023 behandelt. Dort wurde die Frage geklärt, ob es denkbar ist an dieser Stelle ein Einfamilienhaus mit Lagerhalle zu errichten. Es wurde das Einvernehmen zum Bau eines Einfamilienhauses und zum Bau einer Lagerhalle erteilt, soweit die Lagerhalle lediglich der Aufbewahrung von Fahrzeugen, Werkzeugen etc. dient und nicht als Maschinenhalle benutzt wird.
Das Landratsamt hat nun mitgeteilt, dass mit der Bauvoranfrage zusätzlich die Frage geklärt werden soll, ob das Einfamilienhaus in der bereits eingereichten Form errichtet werden kann.
Die Bauvoranfrage wurde daher nochmals an die Stadt Weißenhorn zurückgegeben.
Zusätzlich geklärt werden soll nun, ob eine Befreiung von den Festsetzungen der Firstrichtung, der Dachneigung und der Anzahl Vollgeschosse erteilt werden soll. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Der Bebauungsplan setzt die Firstrichtung Nord-Süd fest. Zudem wird festgesetzt, dass zwei Vollgeschosse zwingend sind, wobei ein Vollgeschoss im Dach liegen muss. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die Dachneigung 38-47° betragen soll.
Geplant ist hier die Firstrichtung Ost-West, zwei Vollgeschosse, von denen keins im Dach liegen soll und eine Dachneigung von 22°. Begründet werden die Abweichungen damit, dass das Grundstück in West-Ost Ausrichtung deutlich länger ist und so besser ausgenutzt werden kann, dass die geringere Dachneigung aufgrund des zweiten Vollgeschosses nötig ist, damit die Gesamthöhe gering gehalten werden kann und dass durch das zweite Vollgeschoss, welches nicht im Dach errichtet wird eine bessere Ausnutzung stattfinden kann.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu den Befreiungen der Firstrichtung, der Dachneigung und dem Vollgeschoss außerhalb des Daches zu erteilen.
Diskussion:
Nach Erläuterung des Sachvortrages wurde keine Diskussion geführt.
Beschluss:
Das Einvernehmen zu den Befreiungen der Firstrichtung, der Dachneigung und dem Vollgeschoss außerhalb des Daches wird erteilt.
Abstimmungsergebnis: 12:2
Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.
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| 2.4. | Antrag auf Baugenehmigung: Anbau, Sanierung und Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes Ölmühle, 89264 Weißenhorn, ST Biberachzell |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 24.03.2023) begehrt der Antragsteller eine Baugenehmigung zum Anbau, zur Sanierung und zur Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes in Weißenhorn, OT Asch.
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Auf dem Gelände befindet sich das Sägewerk, welches gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist. Bei einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich ist es auch möglich, dass dort der Betreiber eine Wohnung errichtet.
Geplant ist hier die durch den Anbau und die Sanierung der Bau einer weiteren Wohneinheit auf dem Gelände. Danach wären dort 3 Wohneinheiten vorhanden. Zudem ist die Nutzungsänderung eines Teils des Gebäudes durch Umbau zu einer Physiotherapiepraxis geplant.
Derzeit wird das Haus von 1 Person bewohnt. Gemäß Angaben des Architekten ist es aber derzeit für 2 Wohneinheiten ausgelegt. Dies konnte von der Verwaltung nicht abschließend geklärt werden, da die ursprünglichen Bauunterlagen nicht vorliegen.
Begründet wird die Baumaßnahme damit, dass die Enkelin den Betrieb in Zukunft übernehmen soll und in das Dachgeschoss ziehen soll. Im Erdgeschoss soll durch den Anbau ein eigenständiges, ebenerdiges Geschoss entstehen, welches durch den Opa weiterhin bewohnt wird. In dem 1. Stock soll die Physiotherapiepraxis der anderen Enkelin entstehen.
Auf dem Gelände befindet sich ein weiteres Einfamilienhaus welches als Austragshaus errichtet wurde.
Aus Sicht der Verwaltung ist hier die Schaffung einer weiteren Wohneinheit nicht mehr von dem Privilegierungstatbestand umfasst. Für die Physiotherapiepraxis liegt kein Privilegierungstatbestand nach § 35 BauGB vor und diese steht auch nicht im Zusammenhang mit dem Sägewerk. Weiter ist hier aus Sicht der Verwaltung noch keine Splittersiedlung entstanden, da bisher alle Vorhaben privilegiert waren.
Die Verwaltung schlägt daher vor das Einvernehmen zur Nutzungsänderung zu einer Physiotherapiepraxis nicht zu erteilen. Zudem schlägt die Verwaltung vor das Einvernehmen zur einer weiteren, über die bisherige Nutzung hinausgehende Wohnnutzung nicht zu erteilen.
Mit Antrag (Eingang 24.03.2023) begehrt der Antragsteller eine Baugenehmigung zum Anbau, zur Sanierung und zur Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes in Weißenhorn, OT Asch.
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Auf dem Gelände befindet sich das Sägewerk, welches gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist. Bei einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich ist es auch möglich, dass dort der Betreiber eine Wohnung errichtet.
Geplant ist hier die durch den Anbau und die Sanierung der Bau einer weiteren Wohneinheit auf dem Gelände. Danach wären dort 3 Wohneinheiten vorhanden. Zudem ist die Nutzungsänderung eines Teils des Gebäudes durch Umbau zu einer Physiotherapiepraxis geplant.
Derzeit wird das Haus von 1 Person bewohnt. Gemäß Angaben des Architekten ist es aber derzeit für 2 Wohneinheiten ausgelegt. Dies konnte von der Verwaltung nicht abschließend geklärt werden, da die ursprünglichen Bauunterlagen nicht vorliegen.
Begründet wird die Baumaßnahme damit, dass die Enkelin den Betrieb in Zukunft übernehmen soll und in das Dachgeschoss ziehen soll. Im Erdgeschoss soll durch den Anbau ein eigenständiges, ebenerdiges Geschoss entstehen, welches durch den Opa weiterhin bewohnt wird. In dem 1. Stock soll die Physiotherapiepraxis der anderen Enkelin entstehen.
Auf dem Gelände befindet sich ein weiteres Einfamilienhaus welches als Austragshaus errichtet wurde.
Aus Sicht der Verwaltung ist hier die Schaffung einer weiteren Wohneinheit nicht mehr von dem Privilegierungstatbestand umfasst. Für die Physiotherapiepraxis liegt kein Privilegierungstatbestand nach § 35 BauGB vor und diese steht auch nicht im Zusammenhang mit dem Sägewerk. Weiter ist hier aus Sicht der Verwaltung noch keine Splittersiedlung entstanden, da bisher alle Vorhaben privilegiert waren.
Die Verwaltung schlägt daher vor das Einvernehmen zur Nutzungsänderung zu einer Physiotherapiepraxis nicht zu erteilen. Zudem schlägt die Verwaltung vor das Einvernehmen zur einer weiteren, über die bisherige Nutzung hinausgehende Wohnnutzung nicht zu erteilen.
Diskussion:
Nach Vorstellung des Sachverhalts schloss sich eine Diskussion an. Dabei sprach sich die Mehrheit des Gremiums für eine Zustimmung zum Bauantrag aus. Als Gründe dafür wurden angeführt, dass das Sägewerk und die Wohneinheiten nicht dem Außenbereich zuzuordnen seien, sondern zum Innenbereich zu Asch gehören. Da eine Physiotherapiepraxis sehr sinnvoll sei, sehe man im Gremium keinen Grund zu einer Ablehnung. Man müsse junge Menschen fördern, die sich eine Existenz aufbauen wollen. Der Bauantrag erfülle sehr viele Kriterien, die man sich als Bauausschuss für die Entwicklung der Stadt wünsche. Außerdem würde kein neues externes Gebäude erstellt, sondern ein altes aktiviert, um einer Familie eine Existenzabsicherung und einen Beschäftigungs- und Lebensraum zu geben.
Stadtrat Thomas Schulz ging darauf ein, dass das Baurecht und die Gesetzeslage dazu eindeutig seien und der Bauausschuss aufgrund einer fehlenden Privilegierung nicht genehmigen dürfe.
Von Stadtrat Franz-Josef Niebling kam die Frage, was der Bauwerber beantragen müsse, um die Möglichkeit einer Nutzungsänderung zu bekommen.
Herr Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, ging darauf ein, dass der Bereich nach § 35 BauGB Außenbereich darstelle und daher eine Privilegierung nötig sei. Baurecht könne man hier nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eine Einbeziehungssatzung schaffen.
Abschließend erklärte Bürgermeister Dr. Fendt, dass die Prüfung dem Landratsamt obliege. Aufgrund der Haltung des Bauausschusses änderte er den Beschlussvorschlag und brachte ihn zur Abstimmung.
Beschluss:
„Das Einvernehmen zur Physiotherapiepraxis und zu einer weiteren Wohneinheit wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 9:5
Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen angenommen.
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| 2.5. | Antrag auf Bauvorbescheid: Neubau eines Doppelhauses mit Garagen Schloßprielweg, 89264 Weißenhorn, ST Oberreichenbach |
Sachverhalt:
Mit Antrag (Eingang 24.03.2023) begehren die Bauherren einen Bauvorbescheid zum Bau eines Doppelhauses mit Garagen in Weißenhorn, OT Oberreichenbach.
Das Bauvorhaben liegt in einem Bereich ohne Bebauungsplan und richtet sich daher nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich in die nähere Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) gemäß§ 5 BauNVO auszugehen. Dort ist eine Wohnbebauung mit einem Doppelhaus grundsätzlich zulässig.
In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Einige der Häuser wurden mit zwei Vollgeschossen und einem Walmdach gebaut bzw. geplant.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben hier daher in die Umgebung ein.
Der städtische Tiefbau weist darauf hin, dass das Baugrundstück derzeit zwar über den Schloßprielweg verkehrlich erschlossen und mit Wasser versorgt ist, der Kanal aber nur bis auf Höhe des Grundstücks Schloßprielweg 10 vorhanden ist. Hier wäre mit den Bauherren eine Vereinbarung über die Beteiligung an den Mehrkosten für den Bau des Abwasseranschlusses zu treffen (zusätzlich zu den anfallenden Herstellungsbeiträgen).
Von dem nahegelegenen Reichenbach gehen nach den Hochwassergefahrenkarten des LFU keine Hochwassergefahren aus.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen unter der Bedingung zu erteilen, dass die Antragsteller sich im Rahmen einer Sondervereinbarung (vgl. § 7 Entwässerungssatzung) an den Mehrkosten für den Kanalanschluss beteiligen.
Diskussion:
Der Sachverhalt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion über die Erschließung des Schloßprielweges an.
Stadtrat Bernhard Jüstel machte Anmerkungen zum vorgelegten Beschlussvorschlag. Seine Fraktion stimme diesem Bauvorhaben zu, weise aber nochmals daraufhin, dass der Schloßprielweg ordnungsgemäß ausgebaut werden müsse, damit eine ordentliche Erschließung gewährleistet sei. Die Erschließung der Bauvorhaben im Einzelfall erzeuge nur Mehrkosten für den Bauwerber. Nach Auffassung seiner Fraktion dürfen die künftigen Erschließungskosten auf die Anlieger nur einmal umgelegt werden und müssten dann im Vollzug einer ordentlichen Erschließung mit den bisherigen entstandenen Kosten dieser Sondervereinbarung aufgerechnet werden. Daher sollte künftig von der Verwaltung ein Bebauungsplan aufgestellt werden, damit diese Erschließung auch gewährleistet sei. Sonst habe man immer einen Einzelfall, der zu Mehrkosten für den Bauwerber führe.
Stadtrat Thomas Schulz hatte eine Frage zum Gelände. Er wollte wissen, ob das Gelände wirklich so eben sei, wie es in den Plänen gezeichnet wurde oder ob man hier eine Hangsituation habe.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, erklärte, dass das Gelände von der Kohlstattstraße her leicht abschüssig sei, aber, wie auf dem Plan dargestellt, doch relativ eben.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof bezog sich auf eine ähnliche Anfrage für den Schloßprielweg in der letzten Bauausschusssitzung. Da habe er darauf hingewiesen, dass diese Straße ausgebaut werden solle. Seitens der Verwaltung wurde gesagt, dass sie sich dies vornehmen werde. Da nach einem Monat bereits der zweite Antrag komme, werde es umso deutlicher, dass es nicht so bleiben könne und nur ein besserer Feldweg diese Straße erschließe. Seiner Fraktion gehe es darum, dass hier wirklich ein Ausbau mit einer ordentlichen Straße stattfindet, und zwar möglichst bald. Was Kollege Jüstel sagen wollte, sei, es bestehe die Gefahr, dass jetzt erstmals durch eine provisorische Erschließung und später durch die richtige Erschließung doppelt Kosten für die Anlieger entstehen.
Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, beim Straßenbau bedeute eine Ersterschließung 90 % der Kosten für die Anlieger.
Stadtrat Franz Josef Niebling stellte klar, dass kein Bebauungsplan benötigt werde. Außerdem sehe er einen Vorteil darin, dass während der Baumaßnahme die Straße noch nicht asphaltiert sei und die ganze Infrastruktur hineingelegt werden könne. Nachdem die Häuser errichtet seien, stehe es der Stadt frei, die Straße vollkommen herzustellen, mit allen Infrastrukturmaßnahmen wie DSL, Glasfaser und natürlich Beleuchtung. Er gehe davon aus, dass dies so umgesetzt werde.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Bedingung erteilt, dass die Antragsteller sich im Rahmen einer Sondervereinbarung (vgl. § 7 Entwässerungssatzung) an den Mehrkosten für den Kanalanschluss beteiligen.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | Bauleitplanung Stadt Illertissen; Bebauungsplan "Gewerbegebiet zwischen A7 und Staatsstraße 2018"; Beteiligung der Stadt als TöB; Abgabe einer Stellungnahme; Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 17.05.2023 hat die Stadt Illertissen die Verwaltung über die erneute Auslegung des Bebauungsplans Nr. 5/2018 „Gewerbegebiet zwischen A7 und Staatsstraße 2018“ in Illertissen gem. § 4a III i. V. m. § 4 II BauGB informiert und damit die Stadt als TöB am Verfahren beteiligt.
Einwickelt werden soll ein ca. 10 ha großes Gewerbegebiet. Der Bebauungsplan wird aus dem (in dem Bereich geänderten) Flächennutzungsplan der Stadt Illertissen entwickelt. Belange der Raumordnung (Regionalplan) stehen der Gewerbeentwicklung an dieser Stelle zwischen der A7 und der Staatsstraße 2018 nicht entgegen.
Festgesetzt wird im Plangebiet „GE“, also Gewerbegebiet. Auswirkungen auf die Entwicklung von Weißenhorn wären nicht auszuschließen, wenn dort Einzelhandel zugelassen worden wäre. Im Plangebiet wird groß- und kleinflächiger Einzelhandel jedoch ausgeschlossen.
Somit sieht die Verwaltung insgesamt die städtebauliche Entwicklung der Stadt Weißenhorn trotz der Größe des geplanten Gewerbegebiets von 10 ha nicht betroffen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Die Stadt Weißenhorn bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren. Städtebauliche Belange der Stadt Weißenhorn werden durch die Planung nicht berührt. Es werden daher weder Einwände noch Anregungen geltend gemacht.“
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt ging nach Vorstellung des Sachvortrags auf die Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung ein, wonach nicht mehr alle Bebauungspläne der Nachbargemeinden im Bauausschuss behandelt werden. Angesicht der Größe des Plangebiets von 10 Hektar wollte man den Ausschuss zumindest darüber informieren. Die Belange der Stadt seien dadurch aber nicht berührt.
Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt im Zuge der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange (TöB) am Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet zwischen A7 und Staatsstraße 2018“ der Stadt Illertissen eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Die Stadt Weißenhorn bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren. Städtebauliche Belange der Stadt Weißenhorn werden durch die Planung nicht berührt. Es werden daher weder Einwände noch Anregungen geltend gemacht.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Bahnhof Weißenhorn; Errichtung einer zweiten Wartehalle; hälftige Kostentragung mit der SWU Verkehr GmbH; Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Die SWU Verkehr ist auf die Verwaltung zugekommen mit dem Angebot, im Zuge von Bauarbeiten im Herbst 2023 an der Bahnstrecke Weißenhorn / Senden, am Bahnhof Weißenhorn eine zweite Wartehalle zu errichten.
Laut SWU Verkehr gab es schon 2016 aus Weißenhorn den Wunsch nach einer zweiten Wartehalle am Bahnhof. Damals war abgestimmt, dass die Kosten je hälftig von der SWU Verkehr der und Stadt getragen werden.
Die Kosten für die Wartehalle würden gemäß dem von der SWU Verkehr übermittelten Angebot der Firma MABEG bei ca. 26.000€ brutto liegen, hinzukommen die Kosten für Tiefbau- und Stromanschluss in Höhe von ca. 15.000€ brutto. Damit würden für beide Seiten die Gesamtkosten bei derzeit ca. 20.500€ brutto liegen.
Die Maße der Wartehalle sollen ca. 6 m x 2,20 m x 2,50 m (B x T x H) betragen.
In der ursprünglichen Planung zur Wiederinbetriebnahme der Strecke Weißenhorn Senden waren bereits 2 Wartehallen vorgesehen. Realisiert wurde damals aber nur eine. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass der Bahnhof in Weißenhorn dringend diese zweite Wartehalle benötigt um den ÖPNV ein Stück attraktiver zu gestalten.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es folgte eine kurze Diskussion. Das Gremium hätte gerne einen Ansicht oder einen Plan vorgelegt bekommen, aus dem ersichtlich sei, wo die Wartehalle platziert werden soll.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, antwortete, dass es dazu noch keinen konkreten Vorschlag seitens der SWU gebe. Man werde zusammen mit der SWU eine geeignete Fläche suchen.
Beschluss:
| 1. | Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der SWU Verkehr GmbH einen Vertrag über die hälftige Übernahme der Kosten für die Errichtung einer zweiten Wartehalle am Bahnhof Weißenhorn zu schließen. |
| 2. | Überschreitet der Kostenanteil der Stadt für den Bau (Hoch- und Tiefbau) insgesamt einen Betrag von 25.000 € (inkl. MwSt.) ist dieser Kostenansatz erneut vom Bauausschuss zu beschließen. |
| 3. | Die Verwaltung wird ermächtigt, zusammen mit der SWU Verkehr einen geeigneten Bauplatz zu bestimmen. Falls die am besten geeignete Fläche sich (teilweise) im Eigentum der Stadt befindet, soll diese Fläche für die Dauer des Bestands der Wartehalle unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, für diesen Fall eine geeignete vertragliche Reglung mit der SWU Verkehr zu treffen. |
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 5. | Anfragen der Stadträte |
| 5.1. | Anfrage Stadtrat Bernhard Jüstel |
Stadtrat Bernhard Jüstel brachte vor, dass ihn eine Mitarbeiterin des AWO Kindergartens angesprochen habe. Sie habe Bedenken wegen der Böden und deren Beschaffenheit und sei der Meinung, dass hier eventuell auch eine Verletzungsgefahr für die Kinder bestehe. Er wollte wissen, ob die Mängel, die hier offensichtlich bestehen, der Verwaltung bekannt seien und dem bereits nachgegangen werde. Die Fenster seien bereits renoviert worden.
Bürgermeister Dr. Fendt sagte, wenn Stadtrat Jüstel ihm die Anfrage zusende, werde er sie zur Bearbeitung an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten.
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| 5.2. | Anfrage Stadtrat Ulrich Fliegel |
Stadtrat Ulrich Fliegel sprach seinen Dank an den Bauhofleiter Herrn Simon aus. Der Winter sei schon lange vorbei, aber der neu erstellte Winterplan habe seiner Meinung nach gut funktioniert. Die Radwege seien frei von Rollsplitt. Es habe sich gezeigt, dass auch ohne Rollsplitt die Wege im Winter benutzt werden können. Geräumt werden musste auch nicht.
Seine zweite Anfrage betreffe das Freibad. Es seien Bürger an ihn herangetreten, die wissen wollten, warum das Kinderplanschbecken noch nicht zugänglich und die Rutsche nicht in Betrieb sei. Er hätte gerne Auskunft über den Sachstand, nachdem man die Preise erhöht habe, die halbe Saison bereits vorbei sei und man nicht alles nutzen könne.
Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass man beim Kleinschwimmbecken mit Hochdruck daran arbeite. Man müsse die Böschungen abflachen, um einer Absturzgefahr vorzubeugen. Außerdem sei man hier natürlich von den Handwerkern abhängig. Man sei in der Schlussphase und es müssten nur noch Details abgearbeitet werden, bevor eine Abnahme erfolgen könne. Die zweite Anfrage müsse mit Herrn Hörger geklärt werden. Es gebe wohl ein Problem mit einer Pumpe, aber da sei der Herr Hörger schon dran und ein Ersatzteil wurde bereits bestellt.