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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 26/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aus der Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 10.06.2024

1.

Bekanntgaben

Bürgermeister Dr. Fendt gab bekannt, dass der Auftrag der HLS-Arbeiten zur Großtagespflege in der Memminger Straße 83 im Wege einer Eilentscheidung vergeben wurde.

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau einer Vogelvoliere;

Reichenbacher Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 15.04.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau einer Vogelvoliere auf dem Baugrundstück an der Reichenbacher Straße in Weißenhorn.

In der Voliere sollen Greifvögel für die vom Bauherren ausgeübte Jagd gehalten werden.

Mit den Maßen 3m x 4m x 4m (Tiefe / Breite / Höhe) und einem umbauten Raum von ca. 33m³ ist das Vorhaben grundsätzlich nach Art. 57 I 1 Nr. 1a BayBO verfahrensfrei, verstößt aber gegen zwei Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der geplanten Nutzung für Vogelhaltung hatte die Verwaltung im Rahmen der Bauberatung dem Bauherren dennoch zu einem Bauantrag geraten. Nachdem der Bauherr nach eigener Aussage zwischenzeitlich mit dem Veterinäramt am Landratsamt die geplante Vogelhaltung besprochen hat, hat er beantragt, den eingereichten Bauantrag in einen Antrag auf isolierte Befreiungen umzudeuten um so Zeit und Gebühren zu sparen.

Dem ist die Verwaltung nachgekommen aber nicht ohne darauf hinzuweisen, dass er dann für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich ist und auch selbst für die Beteiligung der Nachbarn verantwortlich ist.

In seiner Sitzung vom Mai 2024 hat der Bauausschuss beschlossen, den Bauherren aufzufordern, ein reguläres Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Nach Rücksprache mit dem Bauwerber hat dieser die Verwaltung darum gebeten, seinen Bauantrag erneut von einem Antrag auf isolierte Befreiungen in einen Bauantrag umzudeuten.

Planungsrechtliche Einschätzung:

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „B“ in Weißenhorn. Dieser setzt im Bereich des Baugrundstücks WA, also allgemeines Wohngebiet fest. Die Vogelvoliere mit 12m² Grundfläche zur Haltung von Greifvögeln kann als eine dem allgemeinen Wohnen (§ 4 BauNVO) dienende untergeordnete Nebenanlage zugelassen werden. Die Haltung von einigen Greifvögeln (Kleintierhaltung) widerspricht nach Auffassung der Verwaltung auch nicht der Eigenart des konkreten Baugebietes, vgl. § 14 I 1 und 2 BauNVO. Die Rechtsprechung ist in hinsichtlich dieser Frage uneinheitlich.

Beantragte Befreiungen:

Der Bebauungsplan setzt ein Baufenster fest. Die geplante Voliere soll außerhalb des Baufensters errichtet werden. Das Baufenster wurde jedoch bei der Erstellung des Bebauungsplans eng um die Bestandsbebauung gezogen und ermöglicht so keine weitere bauliche Nutzung des Grundstücks. Bei einer derart untergeordneten baulichen Anlage spricht nach Auffassung der Verwaltung nichts gegen die Überschreitung des Baufensters.

Der Bebauungsplan setzt weiter fest, dass sonstige Nebengebäude nur bis zu einer Gesamtfläche von 10m² zulässig sind. Die Voliere überschreitet mit ihren 12m² zusammen mit der Bestandsgartenhütte die 10m². Die Überschreitung hält sich jedoch im Rahmen und führt nicht zu einer übermäßigen baulichen Nutzung des 479m² großen Grundstücks.

Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts dagegen, die beantragten Befreiungen zu erteilen. Die östlich direkt angrenzenden Nachbarn haben mit ihrer Unterschrift zugestimmt.

Im Baugenehmigungsverfahren wird die Baurechtsbehörde umfassend die Gebietsverträglichkeit einer solchen Greifvogelhaltung zu prüfen haben, ggf. unter Beteiligung der Fachbehörden im Landratsamt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schoss sich keine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt schlug vor, den Beschlussvorschlag insofern eindeutiger zu formulieren, dass nicht nur den beantragten Befreiungen zugestimmt werde, sondern dem gesamten Bauvorhaben und stellte diesen mit der Ergänzung zur Abstimmung.

Beschluss:

„Das Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen wird erteilt. Das Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf Baugenehmigung;

Umnutzung eines Kellers zur Wohnung;

Raiffeisenstraße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Bauwerber beantragt die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Wohnen im Kellergeschoss des Gebäudes des Antragstellers, gelegen an der Raiffeisenstraße in Weißenhorn (Eingang am 25.04.2024).

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Süd, 2. Änderung“. Der Bebauungsplan setzt an der Stelle des Bauvorhabens WA, also allgemeines Wohngebiet fest. Die geplante neue Nutzung „Wohnen“ im Kellergeschoss ist somit zulässig.

Um die Belichtung der geplanten Aufenthaltsräume im Keller sicher zu stellen, plant der Bauwerber den Einbau zweier zusätzlicher Fenster. Dafür ist es erforderlich, den vorhandenen Lichthof an der Westseite des Gebäudes zu erweitern. An der Kubatur des Gebäudes ändert sich ansonsten nichts.

Der Bebauungsplan setzt in § 7.1 fest, dass „das natürliche Gelände durch Aufschüttungen und Abgrabungen - insbesondere Lichtgräben vor Kellerfenstern – nicht verändert werden darf.

Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung bei. Wie die zitierte Festsetzung des Bebauungsplans auszulegen ist, ist unklar. Ob tatsächlich, wie der Wortlaut es vermuten lässt, Abgrabungen generell vor Kellerfenstern unzulässig sein sollen, ist auch der Begründung nicht zu entnehmen. Würde man dies so auslegen, wäre jeder Einbau von Kellerfenstern nicht möglich, denn auch ein Lichtschacht würde ja eine Abgrabung darstellen. Vorsorglich wird daher ein Antrag auf Befreiung gestellt.

Der Bauwerber stellt für die neue Wohneinheit 2 zusätzliche Stellplätze auf dem Grundstück her. Die Festsetzungen der Bay. Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) sowie der städtischen Stellplatzsatzung sind damit eingehalten.

Die Nachbarunterschriften liegen vor. Weitere bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beantragte Umnutzung (z. B. Brandschutz) wurden von der Verwaltung nicht geprüft.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, seine Fraktion sehe in diesem Fall kein Problem und möchte das Einvernehmen erteilen. Sie möchten aber einen Hinweis dazu geben, dass die Überlegungen der Verwaltung zur Interpretation der Festsetzungen im Bebauungsplan nicht nachvollziehbar seien, weil im besagten Plan eindeutig Lichtgräben ausgeschlossen, Lichtschächte aber als zulässig angesehen werden. Daher gebe es aus Sicht seiner Fraktion überhaupt keinen Interpretationsspielraum oder Interpretationsbedarf und sie warnen davor, zukünftig alle Regelungen in Frage zu stellen, weil man diese angeblich auch anders interpretieren könnte. Hier sei eindeutig der Satz enthalten, dass das natürliche Gelände durch Aufschüttungen oder Abgrabungen - insbesondere Lichtgräben vor Kellerfenstern – nicht verändert werden dürfe. Eine Aushebung eines Lichtschachtes sei sicherlich keine Abgrabung vor einem Fenster. Das sei aus ihrer Sicht eindeutig geregelt und somit nicht nachvollziehbar, warum das in irgendeiner Weise in Frage gestellt werde.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass der Beschlussvorschlag laute, das Einvernehmen zu erteilen. Somit sei der Einwand irrelevant.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung: Nachgenehmigung von fünf Gartenhütten sowie Neubau eines Arbeitsschuppens, Schluchtstraße, 89264 Weißenhorn, OT Oberreichenbach

Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt eine Baugenehmigung (eingegangen am 29.04.2024) zur Nachgenehmigung von fünf Gartenhütten sowie zum Neubau eines Arbeitsschuppens auf dem Baugrundstück an der Schluchtstraße im OT Oberreichenbach.

Der westliche Teil des Grundstücks liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB; der östliche Teil im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans „Westlich der Kohlstattstraße“.

Der Bauherr hatte zum geplanten Arbeitsschuppen (Nr.5 im Plan) bereits einen Bauantrag gestellt. Dieser wurde in der Bauausschusssitzung vom 9.10.2023 behandelt. Die Erteilung des Einvernehmens dazu wurde einstimmig beschlossen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens hat die Baurechtsbehörde den Bauherren nun aufgefordert, die weiteren bestehenden kleinen Bestandsgebäude nachgenehmigen zu lassen.

Der Antragssteller begehrt daher nun zusätzlich die Nachgenehmigung der bereits auf dem Grundstück bestehenden Gebäude (Blockhütte Nr.1, Unterstellhütte Nr. 2, WC-Häuschen Nr. 3, Blechhütte Nr. 4, Bienenhaus Nr.6).

Für den östlichen Teil des Grundstückes gilt der Bebauungsplan „Westlich der Kohlstattstraße“. Dieser setzt auf diesem Teil des Grundstücks eine Streuobstwiese fest. Der Bereich befindet sich zudem außerhalb des Baufensters. Demnach ist dieser Bereich nicht bebaubar. Gelegen sind hier die Hütten Nr. 1, 2 und 4. Die für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgeschriebene Dachneigung liegt zwischen 35° bis 45°. Für die Gebäude Nr. 1, 2 und 4 benötigt der Bauherr daher Befreiungen vom Baufenster sowie von der vorgeschriebenen Dachneigung.

Der westliche Teil des Baugrundstücks liegt außerhalb des Bebauungsplanes und somit im Außenbereich. Gelegen sind hier die Hütten Nr. 3, 5 und 6. Im Außenbereich gem. § 35 BauGB sind grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig.

Die bestehenden baulichen Anlagen und der geplante Baukörper fallen unter § 35 Abs. 1 Nr.4 BauGB. Demnach sind solche Vorhaben im Außenbereich zulässig, die wegen ihrer Anforderungen an die Umgebung und der besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich sinnvoll sind.

Der Bauherr bringt auf dem Gelände Kindern die heimischen Obst- und Gemüse-sorten nahe und zeigt ihnen das Bewirtschaften von Gartenflächen. Dafür ist eine Anbaufläche nötig, welche im Innenbereich wertvollen, bebaubaren Platz benutzen würde. Daher ist die Nutzung des Außenbereichs hier sinnvoll.

Um auch bei schlechtem Wetter bzw. Wetterumschwung die Anlage nutzen zu können, sind die beantragten Hütten (Aufenthaltshütte, Trockentoilette, Gerätehütte, Bienenhaus) nötig. In der Unterstellhütte finden z.B. auch Events wie Schnittkurse, Tag des Baumes, Apfelsaftpressen für die Allgemeinheit statt. Zur ordnungsgemäßen Pflege des Gartens sind entsprechende Geräte nötig. Daher ist es auch angebracht für diese eine Unterstellhütte zu errichten.

Das Vorhaben ist daher nur an dieser Stelle sinnvoll. Die Nachbarunterschriften liegen teilweise vor.

Hinsichtlich der teils nicht eingehaltenen Abstandsflächen steht der Bauherr im Austausch mit der Baurechtsbehörde. Dies kann noch dazu führen, dass die Position der Hütten sich geringfügig verschiebt. Für die Frage, ob den beantragten Befreiungen zugestimmt werden kann, kommt es nach Auffassung der Verwaltung auf den genauen Standort der Hütten nicht an.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte ergänzend zum Sachverhalt, dass der letzte Satz vor dem Beschlussvorschlag etwas kritisch zu beurteilen sei, da sich eine Baugenehmigung auf ein bestimmtes Vorhaben auf einem bestimmten Platz beziehe. Wenn man dieses verschiebe, dann habe das nichts mehr mit dem Bauantrag zu tun. Das sei rechtlich so geregelt. Daher würde er den Beschlussvorschlag ergänzen, dass man auch das Einvernehmen für den Fall erteile, dass in Abstimmung mit dem Antragsteller und dem Landratsamt der Standort noch einmal verschoben werde.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, dass sich bei seiner Fraktion Nachbarn über nächtliche Lärmbelästigungen beschwert haben, die von Personen ausgehen, die sich in der Hütte des Gartenbauvereins aufhalten. Der Sitzungsvorlage sei auch zu entnehmen, dass nicht alle Nachbarn diesem Bauantrag zugestimmt haben. Wir beantragen deswegen in den Beschluss aufzunehmen, dass das Landratsamt gebeten werde, das Ruhebedürfnis der Nachbarn, insbesondere nachts und an Sonn- und Feiertagen bei der Genehmigung zu berücksichtigen und erforderlichenfalls entsprechende Nutzungsbeschränkungen festzusetzen. Er bitte das als Antrag zum Beschluss aufzufassen. Seine Fraktion könne auch nur dann zustimmen, wenn dieser Zusatz mit aufgenommen werde.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte wie er die Reihenfolge der Beschlüsse zur Abstimmung bringen wolle. Zuerst wolle er darüber abstimmen lassen, dass das Einvernehmen erteilt werde, dann über den Antrag von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof und abschließend, dass man auch einem anderen Standort zustimme.

Stadtrat Franz Josef Niebling meinte, es sei nicht notwendig, über den Antrag von Dr. Jürgen Bischof gesondert abzustimmen, da seiner Meinung nach das Landratsamt sowieso prüfe, ob Nutzungsbeschränkungen festgesetzt werden müssen, wenn die Hütten errichtet wurden.

Bürgermeister Dr. Fendt ließ den gewünschten Beschlussvorschlag mit der Einschränkung von Stadtrat Dr Jürgen Bischof noch einmal formulieren. Dieser solle lauten: „Das Einvernehmen wird erteilt. Das Landratsamt wird gebeten, das Ruhebedürfnis der Nachbarn insbesondere nachts und an Sonn- und Feiertagen bei der Genehmigung zu berücksichtigen und erforderlichenfalls auch entsprechende Nutzungsbeschränkungen festzusetzen.“

Stadtrat Ulrich Fliegel meinte, er stimme diesem zusätzlichen Zusatz nicht zu und möchte nicht, dass dieser in den Beschlussvorschlag aufgenommen werde.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, er würde von Seiten der Verwaltung die uneingeschränkte Zustimmung vorschlagen und zusätzlich aber, falls der Standort verschoben werden sollte, dieser Standortsversetzung auch zuzustimmen. Zunächst werde er aber den Antrag mit der oder Einschränkung von Dr. Jürgen Bischof zur Abstimmung bringen.

Beschluss:

Stadtrat Thomas Schulz ist persönlich beteiligt und nimmt an der Diskussion und der Abstimmung nicht teil.

„Das Einvernehmen wird erteilt. Das Landratsamt wird gebeten, das Ruhebedürfnis der Nachbarn insbesondere nachts und an Sonn- und Feiertagen bei der Genehmigung zu berücksichtigen und erforderlichenfalls auch entsprechende Nutzungsbeschränkungen festzusetzen.“

Abstimmungsergebnis: 4:9 (Ablehnung)

Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen abgelehnt.

Beschluss:

Stadtrat Thomas Schulz ist persönlich beteiligt und nimmt an der Diskussion und der Abstimmung nicht teil.

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 11:2 (Zustimmung)

Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.

Beschluss:

Stadtrat Thomas Schulz ist persönlich beteiligt und nimmt an der Diskussion und der Abstimmung nicht teil.

Stadträtin Susanne Kuderna-Demuth befand sich außerhalb des Sitzungssaales und nahm an der Abstimmung nicht teil.

„Für den Fall, dass der Bauherr in Abstimmung mit dem Landratsamt den Standort der Hütten etwas verschiebt, erteilen wir unser Einvernehmen auch dafür.“

Abstimmungsergebnis: 10:2 (Zustimmung)

Der Beschluss wurde mit 10 Stimmen angenommen.

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2.4.

Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung;

u. a. Änderung der Höhe des Kniestocks, der Dachneigung sowie der Lage der Außenkellertreppe;

Am Hochgericht, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag vom November 2023 begehrte der Antragsteller eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück Nähe Am Hochgericht in Weißenhorn.

Mit Beschluss des Bauausschusses vom Dezember 2023 wurde das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Mit Bescheid vom 08.04.2024 hat das Landratsamt (untere Baurechtsbehörde) das Vorhaben genehmigt.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittlere Platte IV“. Dieser setzt unter anderem ein Baufenster und damit eine Baugrenze nach Norden fest. Das Einvernehmen wurde zu einer Überschreitung der Baugrenze um einen Meter in Richtung Norden (5m auf 4m zur Grundstücksgrenze) erteilt.

Mit Antrag auf Tektur, eingegangen am 16.05.2024, begehrt der Bauwerber die Genehmigung kleiner Änderungen am Wohngebäude, u. a. die Erhöhung des Kniestocks, der Dachneigung, des Zwerchhauses sowie der Verschiebung der Außenkellertreppe in östliche Richtung. Alle diese Änderung sind von den Festsetzungen des Bebauungsplans gedeckt.

Hinweis:

In der Sitzungsvorlage vom Dezember 2023 wurde fälschlich die Überschreitung der GRZ von 0,45 (0,3 zzgl. 50% mit Nebenanlagen) auf die tatsächlich in Anspruch genommenen 0,53 nicht gesehen und dargestellt. Die Überschreitung erfolgt im Wesentlichen durch die lagebedingte, erforderliche, überlange Zufahrt zum Wohnhaus (vgl. dazu den Lageplan). Als Nebenanlage fällt diese mit rund 200 m² erheblich ins Gewicht. Ohne diese erforderliche Zufahrt würde die GRZ unproblematisch eingehalten.

Nachdem der Bauausschuss in seiner Sitzung im Dezember 2023 das Einvernehmen zu dem Vorhaben uneingeschränkt erteilt hat, kann darüber heute nicht mehr entschieden werden.

Die Verwaltung schlägt vor, zu den Tektur bedingten Änderungen das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5.

Antrag auf Baugenehmigung; Rückbau des bestehenden Stalles und Neubau eines Rinderstalles;

Reutestraße, OT Oberhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 13.05.2024, begehrt der Antragsteller den Rückbau und Neubau eines Rinderstalles auf dem Baugrundstück an der Reutestraße in Oberhausen.

Im Juni 2021 beantragte der Bauwerber die Nachgenehmigung eines bereits ohne Genehmigung errichteten Rinderstalls auf dem gleichen Baugrundstück. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Bauausschusses im August 2021 behandelt. Es handelte sich um ein Stallgebäude mit Einstellplätzen für rund 70 Rinder.

Nach dem die Rinderhaltung zu nicht unerheblichen Geruchsemissionen führt ist die Gebietsverträglichkeit sowohl im Dorfgebiet als auch auf Grund des Konfliktpotentials mit der nahen Wohnnutzung im angrenzenden Quartier „Attenhofer Straße“ gutachterlich nachzuweisen. Da die Bauantragsunterlagen einen solchen Nachweis nicht enthielten, wurde das Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht erteilt und der Bauherr aufgefordert ein Gutachten zu den zu erwartenden Geruchsemissionen vorzulegen. Dieses liegt bis heute weder der Verwaltung noch der unteren Baurechtsbehörde vor.

Mit dem aktuellen, geänderten, Bauantrag ist die Grundfläche des geplanten Neubaus von 340 m² auf rund 530 m² wesentlich vergrößert worden. Der Stall ist in Holzständerbauweise mit einem offenen Durchfahrtsbereich gestaltet. Begründet wird der Neubau mit den so zu schaffenden Möglichkeiten für eine artgerechtere Tierhaltung.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist anhand der umgebenden Bebauung mit Wohngebäuden, aber auch vielen Hofstellen, ist von einem faktischen Dorfgebiet i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Zu beachten ist jedoch, dass das Baugebiet „Attenhofer Straße“ als allgemeines Wohngebiet südlich bis an die Reutestraße heranreicht.

Landwirtschaftliche Hofstellen, und damit auch Stallgebäude mit Tierzucht sind in einem Dorfgebiet grundsätzlich zulässig. Allerdings sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das Rücksichtnahmegebot zu beachten. Damit ist nicht jede beliebig große Tierhaltung in einem Dorfgebiet zulässig. Hier ist daher vom Bauwerber gutachterlich nachzuweisen, dass von seiner geplanten Tierhaltung (>= 70 Rinder) keine unzumutbaren Geruchsemissionen verursacht werden.

Das Maß der baulichen Nutzung erscheint in Anbetracht der in der näheren Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstellen noch vertretbar, wenn auch sich das geplante Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks am oberen Ende bewegt.

Eine Zustimmung der Nachbarn zum Vorhaben liegt nicht vor.

Nachdem wie dargestellt die Problematik der Emissionen durch die geplante Rinderhaltung nach wie vor nicht gelöst, d.h. gutachterlich überprüft wurde, schlägt die Verwaltung vor, dass Einvernehmen erneut wegen der potentiellen Gebietsunverträglichkeit zu versagen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Im Verlauf der Diskussion wurde das Gebot der Rücksichtnahme durch den Nachweis eines Emissionsgutachtens, um die Gebietsverträglichkeit hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsemissionen darzustellen, angesprochen. Der landwirtschaftliche Betrieb sei im Dorfgebiet sowie in der Nähe eines Wohngebiets positioniert und die Grundfläche des Neubaus soll außerdem noch vergrößert werden. Die Prüfung eines Emissionsgutachtens liege in Zuständigkeit des Landratsamtes.

Stadtrat Franz Josef Niebling legte dar, dass man in den vorherigen Beschlüssen auch gesagt habe, dass das Landratsamt das Gutachten einfordere. Dieses Vorhaben sei natürlich größer als eine Vogelvoliere. Aber grundsätzlich sei das Landratsamt dafür zuständig, die Emissionen zu prüfen. Der Ausschuss solle hier nicht zu weit gehen und dem Bauwerber etwas auferlegen oder von ihm fordern, was vielleicht aus Sicht des Landratsamtes gar nicht notwendig wäre. Man müsse auch bedenken, dass diese Hofstelle schon seit hunderten von Jahren an gleicher Stelle existiere. Es sei gewachsenes Dorfgebiet mit Landwirtschaften umgeben. Auch unterhalb Richtung Süden seien lauter alte Gutshöfe und die letzten landwirtschaftlichen Anwesen, die man noch habe, müsse man erhalten und diesen nicht auch noch von unserer Seite Steine in den Weg legen. Man solle nur beurteilen, ob sich das Vorhaben einfüge oder nicht und ob daher das Einvernehmen erteilt oder eben nicht erteilt werde. So wie man es in den beiden vorherigen Beschlüssen auch durchgeführt habe. Die Emission prüfe das Landratsamt.

Stadtrat Thomas Schulz machte den Vorschlag, dem Bauvorhaben zuzustimmen, mit der Bitte an das Landratsamt, um Prüfung ob der Emissionsschutz gewährleistet sei oder nicht. Das mache das Landratsamt im Rahmen des Verfahrens sowieso, aber so habe man im Bauausschuss ebenfalls dazu Stellung bezogen, indem man unser Einverständnis mitgeteilt habe, wenn das Vorhaben die Emissionsschutzrichtlinien einhalte. Mit dieser Vorgehensweise müsse man über den Bauantrag nicht erneut entscheiden, wenn die Prüfung des Landratsamtes ergebe, dass emissionsrechtlich alles in Ordnung sei.

Abschließend brachte Bürgermeister Dr. Fendt den umformulierten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt, sofern die Überprüfung des Vorhabens durch das Landratsamt ergibt, dass es emissionsrechtlich in Ordnung ist.“

Abstimmungsergebnis: 13:1

Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.

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2.6.

Antrag auf isolierte Befreiung;

Einbau von zwei L-Stein-Reihen im Hang unterhalb des Hauses, um zwei ebene, terrassierte Gartenflächen zu schaffen;

Am Hochgericht, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 22.05.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau von zwei bis zu ca. 90cm hohen Stützwänden auf dem Baugrundstück.

Mit dieser Höhe ist das Vorhaben grundsätzlich nach Art. 57 I 1 Nr. 7 a BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften einzuhalten) einzuhalten.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „A-Mittlere Platte 4. Bauabschnitt“ in Weißenhorn. Dieser regelt in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen mögliche Geländeveränderungen: „Der Geländeverlauf ist gleichmäßig so herzustellen, dass keine Böschungen oder sichtbare Stützwände mit mehr als 30cm Höhe entstehen“.

Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).

Das Baugrundstück ist durch abfallendes Gelände von Ost nach West als auch von Nord nach Süd geprägt. Der Garten fällt von der Südkante des Wohngebäudes bis zur Grundstücksgrenze auf einer Länge von 27 Metern um gute 3m ab. Dies ist für die Nutzung des Gartens sehr hinderlich.

Um den Garten besser nutzbar zu machen, sollen mit Hilfe der geplanten Stützmauern zwei Teilebenen geschaffen werden. Der Rest des Gartens verbleibt naturnah mit natürlichem Geländeverlauf.

Die Abtreppung beginnt erst 3 Meter hinter der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich. Die Stützmauern sollen hinterpflanzt werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.7.

Antrag auf Bauvorbescheid;

Neubau eines Einfamilienhauses und Land- und Forstwirtschaftlicher Maschinenhalle;

Habsburger Straße, Weißenhorn OT Wallenhausen

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 21.05.2024 einen Bauvorbescheid um so rechtsverbindlich zu klären, ob Befreiungen von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zu dem Vorhaben Neubau eines Einfamilienhauses und Land- und Forstwirtschaftlicher Maschinenhalle auf dem Baugrundstück an der Habsburger Straße, Weißenhorn OT Wallenhausen, zugestimmt wird.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“.

Entschieden werden soll hier also nicht über die (planungsrechtliche) Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens, sondern vielmehr nur über die konkreten Fragen.

Gefragt wird, ob (grundsätzlich) der Neubau eines Einfamilienhauses sowie einer land- und forstwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Baugrundstück mit den erforderlichen, im Folgenden dargestellten, Ausnahmen (§ 30 I BauGB) bzw. Befreiungen (§ 30 II BauGB) zugestimmt wird.

1.

Ziff. 4.5 des Bebauungsplans setzt in Verbindung mit der Planzeichnung eine Baugrenze fest. Diese soll mit der geplanten Maschinenhalle in der südöstlichen Ecke des Baugrundstücks um 2 Meter oder rund 10 m² überschritten werden.

Der Bauwerber begründet die Erforderlichkeit der dafür erforderlichen Befreiung mit der so besseren Nutzbarkeit des Grundstücks.

Die Baugrenze wurde bei der Erstellung um die Bestandsbebauung gezogen und ist daher willkürlich entstanden. Die geringfügige Überschreitung ist daher nach Auffassung der Verwaltung unproblematisch.

2.

Ziff. 4.6 des Bebauungsplans setzt eine maximale Gebäudebreite von 12 Metern fest, lässt aber ausdrücklich Ausnahmen für Land- und Forstwirtschaftliche Gebäude zu.

Die geplante land- und forstwirtschaftliche Maschinenhalle soll eine Breite von 15 Metern haben. Nach Auffassung der Verwaltung kann einer solchen Ausnahme iSv. § 30 I BauGB zugestimmt werden.

Der Bauwerber möchte weiter geklärt haben, ob Abweichungen von Art. 6 BayBO (Abstandsflächen) zugelassen werden. Die geplante Maschinenhalle hält die erforderlichen Abstandsflächen nach Norden und Westen nicht ein. Zudem werden die Abstandsflächen zwischen den geplanten Gebäuden nicht eingehalten.

Ob die Baurechtsbehörde hier den vom Bauherren beantragten Abweichungen nach Art. 63 I BayBO zustimmt oder entsprechende Abstandsflächenübernahmen verlangt, muss von der Baurechtsbehörde entschieden werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof erklärte, dass seine Fraktion Bedenken wegen des doch sehr massiven Baukörpers in direkter Nähe zum historischen Ensemble der Kirche und des Friedhofs sowie gegenüber dem Dorfplatz haben. Deshalb beantragen sie die Bauvoranfrage bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen, vor dieser Sitzung einen Ortstermin durchzuführen und bis dahin vom Bauwerber auch Aussagen zur Materialität einzufordern, d.h. was für eine Art von Fassade, welche Dachart und Dacheindeckung vorgesehen seien. Ihrer Meinung sei ein Ortstermin wichtig, weil das Gebäude direkt vor der Kirche und vor dem Friedhof positioniert werden solle und doch deutlich größer werde, als das bisher klassische Gebäude, was da schon sehr lang stehe. Jetzt werde da doch eine sehr moderne Maschinenhalle geplant. Seine Fraktion sehe das Vorhaben kritisch, daher der Antrag auf Zurückstellung, Ortstermin und Aussagen zur Materialität.

Bürgermeister Dr. Fendt erwiderte, wenn man den Beschluss fasse, dann werde er ihn wegen Rechtswidrigkeit beanstanden. Wer einen Vorbescheid beantrage könne sagen, er wolle zu bestimmten Fragen eine Beurteilung. Der Bauwerber habe zwei Fragen gestellt, die Seitens der Verwaltung dargestellt wurden und alles andere werde dann später in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft. Das, was die WÜW-Fraktion wünsche, sei rechtlich nicht zulässig. Wenn der Bauantrag eingereicht werde, könne man immer noch einen Ortstermin anberaumen. Das Wesen eines Bauvorbescheids sei aber, dass ein Antragsteller sagen könne, er wolle einzelne Frage geprüft haben und diese Fragen lege nur dieser fest.

Beschluss:

Das Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Ortsentwicklung Wallenhausen“ wird erteilt.

Abstimmungsergebnis: 12:2

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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2.8.

Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau eines Praxis- und Geschäftshauses mit oberirdischen Stellplätzen;

Roggenburger Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 22.05.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Praxis- und Geschäftshauses mit oberirdischen Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Roggenburger Straße in Weißenhorn.

Für das Bauvorhaben liegt ein Bauvorbescheid vom Februar 2019 vor. Nachdem ein Bauvorbescheid jedoch nur für 3 Jahre Gültigkeit hat und dieser, nach Rückfrage bei der unteren Baurechtsbehörde, nicht verlängert wurde, entfaltet der Bauvorbescheid für den gegenständlichen Bauantrag keine Bindungswirkung mehr.

Mit dem Bauvorbescheid wurde folgende Frage zur Zulässigkeit des Vorhabens (zunächst) verbindlich geklärt:

„Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück möglich, darf insbesondere das Baufenster nach Süden hin überschritten werden?“

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom Oktober 2018 das Einvernehmen zu der Befreiung vom Baufenster erteilt. Nachdem wie dargestellt der Bauvorbescheid keine Rechtswirkungen mehr entfaltet braucht auch die Frage, wie es sich auf Verbindlichkeit des Vorbescheids auswirkt, dass das Vorhaben einen gegenüber dem Bauvorbescheid deutlich abweichenden Grundriss hat, nicht mehr erläutert werden.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „C 1 Blumenviertel, Teilbereich Engelkellerstraße / Querstraße“.

Zentrale Festsetzungen sind:

WA, also Allgemeines Wohngebiet

ein Baufenster mit einer Bauverbotszone von rund 11,50m Breite zur südlichen Grundstückgrenze an der Roggenburger Straße

2 Vollgeschosse zwingend und gleichzeitig maximal

Grundflächenzahl von 0,3

Geschossflächenzahl von 0,6

eine maximale Traufhöhe bei Gebäuden mit 2 Vollgeschossen von 6,35m

Geplant ist ein Gebäude mit ausschließlich gewerblichen Nutzungen, 2 Vollgeschossen zuzüglich eines weiteren Vollgeschosses im Dachgeschoss. Genutzt werden soll das Gebäude als Ärztehaus mit verschiedenen medizinischen Fachrichtungen und weiteren medizinischen Dienstleistungen. Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig.

Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt mehrere Anträge auf Befreiungen vom Bebauungsplan vor:

3.

Ziff. 4.5 des Bebauungsplans setzt in Verbindung mit der Planzeichnung eine Baugrenze fest.

Bei Einhaltung der Baugrenze wären rund ¾ des Baugrundstücks nicht bebaubar. Mit der Bauvoranfrage von 2019 wurde geklärt, dass eine Verschiebung der Baugrenze bis auf 3 Meter an die südliche Grundstücksgrenze zulässig ist. Auch wenn die Bauvoranfrage keine Rechtswirkung mehr entfaltet, so sollte doch das damals erteilte Einvernehmen hier in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden.

Bei einer Einhaltung der (alten) Baugrenze ist das Baugrundstück wirtschaftlich nicht bebaubar.

Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO werden eingehalten. Durch die Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze werden somit keine nachbarschützenden Rechte verletzt.

4.

Ziff. 3.4 setzt eine GRZ (Grundflächenzahl) von 0,3 fest.

Das Hauptgebäude beansprucht zusammen mit dem in das Hauptgebäude integrierten Carport für 3 Stellplätze eine GRZ von 0,3. Gemäß § 19 IV BauNVO darf die GRZ mit Nebenanlagen um bis zu 50% überschritten werden. Damit wäre eine maximale GRZ von 0,45 zulässig. Die Nebenanlagen (6 weitere Stellplätze sowie Zufahrt) beanspruchen zusammen eine GRZ von 0,19.

Insgesamt nimmt das Vorhaben somit eine GRZ von 0,49 in Anspruch, somit liegt eine Überschreitung von 0,04 vor. In Anbetracht der für das geplante Ärztehaus benötigten relativ großen Anzahl von Stellplätzen ist dies begründbar. Der Bauwerber plant die Herstellung der Stellplätze aus wasserdurchlässigem Material.

5.

Ziff. 3.5 setzt eine GfZ (Geschossflächenzahl) von 0,6 fest.

Beansprucht wird eine GFZ von 0,73. Mithin überschreitet das Vorhaben die festgesetzte GFZ um 0,13. Um auf dem relativ kleinen Baugrundstück und der damit relativ kleinen Grundfläche des geplanten Gebäudes eine solche Ärztehaus Nutzung zu ermöglichen, ist die Überschreitung der GFZ vertretbar.

6.

Ziff. 3.3 setzt zwei Vollgeschosse zwingend fest.

Hier soll im Dachgeschoss ein drittes Vollgeschoss entstehen. Auch dies ist mit der geplanten Nutzung gut begründbar.

7.

Ziff. 6.5 setzt eine Traufhöhe bei zweigeschossigen Gebäuden von max. 6,35 m fest, geplant ist eine Überschreitung um 1,33 m auf 7,68 m.

Die gewerblichen Nutzungseinheiten benötigen aufgrund der technischen Ausrüstung (Leitungsführung in abgehängten Decken für Lüftung / Klima) eine höhere Geschossigkeit als Wohnräume. Auszugehen ist von einer Geschossrohhöhe von 3m. Das Erdgeschoss und Obergeschoss weisen daher eine höhere Geschosshöhe auf und erhöhen die Traufe. Dachneigung und Kniestockhöhe halten die Festsetzungen des B-Plans ein.

Das geplante Gebäude hat eine moderne Architektursprache, die Proportionen sind insgesamt stimmig. Es fügt sich in die von verschiedenen Nutzungen (Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftsgebäude, Einfamilienhäuser) geprägte Umgebung ein.

Die nach der Bay. GaStellV herzustellende Anzahl von 9 notwendigen Stellplätzen wird auf dem Baugrundstück dargestellt (3 in dem im Gebäude integrierten Carport, 6 als Außenstellplätze).

Die nach der städtischen Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) erforderlichen 6 Fahrradstellplätze werden auf dem Baugrundstück hergestellt.

Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben des Bauwerbers ausdrücklich. Die geplante verdichtete Bebauung trägt dem Landesziel der Nachverdichtung sowie dem Ziel der Innen- vor Außenentwicklung Rechnung. Der Bedarf für weitere medizinische Einrichtungen ist ebenfalls gegeben.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen insgesamt zu dem Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, dass man das Bauvorhaben in der Fraktion diskutiert habe und unterschiedlicher Meinung sei. Er lehne das Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben ab, da hier ein Gebäude entstehen soll, das deutlich höher ausgeführt werde, als das, was in der Nachbarschaft realisiert und was auch laut Bebauungsplan zulässig sei. Die Traufhöhe soll um 1,33 m höher sein; das Gebäude werde 11,5 m hoch. Zum Schutz der Nachbarn sei er mit der Erhöhung der Traufhöhe und der Anzahl der drei Vollgeschosse, obwohl maximal zwei Vollgeschosse zulässig seien, nicht einverstanden, deswegen werde er das Einvernehmen ablehnen. Wenn die Punkte einzeln zur Abstimmung gestellt werden, könne er einzeln zustimmen oder ablehnen. Er könne aber auch einfach insgesamt dagegen stimmen.

Im weiteren Verlauf der Diskussion wurde die Anordnung der Stellplätze und das wasserdurchlässige Material des Bodenbelags der Stellplätze angesprochen. Positiv werde auch die Nachverdichtung in die Höhe und nicht in die Fläche gesehen. Außerdem sei in Weißenhorn die Nachfrage nach Ärzten groß und daher begrüße man solche Vorhaben.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 12:2

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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2.9.

Antrag auf Baugenehmigung;

Ausbau des Dachgeschosses und Nutzungsänderung des Gartengeschosses in eine Einliegerwohnung;

St.-Wendelin Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 21.05.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zu folgenden Änderungen am bestehenden Wohngebäude in der St.-Wendelin Straße im Ortsteil Grafertshofen:

Ausbau des Dachgeschosses zu einer weiteren Wohneinheit

Nutzungsänderung des Gartengeschosses (Keller) in eine Einliegerwohnung

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Mischgebiet (Mi) i. S. v. § 6 BauNVO auszugehen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) setzt an dieser Stelle des Baugrundstücks Mischbauflächen fest. Die Art der Nutzung „Wohnen“ ist im Mischgebiet zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der Nutzung nach § 34 BauGB. Die geplanten Vorhaben führen zu keiner Änderung an der Kubatur des Gebäudes. Das Gebäude wird nach Fertigstellung der Vorhaben über 4 Wohneinheiten verfügen.

Nachdem Festsetzungen hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung durch einen Bebauungsplan nicht getroffen werden, gelten gemäß § 34 II BauGB iVm. §§ 5, 17 BauNVO hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) die maximalen im Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässigen Werte, d. h. eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2.

Das Wohngebäude zusammen mit den weiteren Nebengebäuden nimmt eine GRZ von 0,36 in Anspruch, zusammen mit der Einfahrt sowie den geplanten Stellplätzen wird eine GRZ von max. 0,69 erreicht. Gemäß § 19 BauNVO darf die zulässige GRZ mit Nebenanlagen um bis zu 50% überschritten werden, bis zu einer Grenze von max. 0,8. Diese wird hier eingehalten.

Ebenfalls eingehalten wird die GFZ mit ca. 0,44. Damit fügt sich das Gebäude auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung weiter in die Umgebung ein.

Die Stellplatzsatzung der Stadt wird eingehalten. Es entstehen durch den Ausbau des Dachgeschosses sowie die Umnutzung des Kellergeschosses 2 weitere Wohneinheiten (eine > 75m², eine < 75m²), es sind mithin insgesamt 7 Stellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen. Diese 7 Stellplätze weist der Bauwerber auf dem Baugrundstück nach.

Hinsichtlich der städtischen Fahrradabstellsatzung gilt § 2 II der Satzung. Danach sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen Stellplätze für Fahrräder in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, dass die Stellplätze, die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Vorliegend entstehen zwei zusätzliche Wohneinheiten, somit sind insgesamt 6 Fahrradstellplätze in einem abschließbaren, umschlossenen Raum darzustellen. Der Bauherr weist diese auf dem Baugrundstück nach.

Die Verwaltung hat das Einhalten der Abstandsflächen nur summarisch geprüft. Ob hier durch den Ausbau bzw. die Umnutzung in Aufenthaltsräume des Keller- bzw. Dachgeschosses erweiterte Abstandsflächen iSv. Art. 6 BayBO erforderlich sind, obliegt der Prüfung durch die untere Baurechtsbehörde. Gleiches gilt für das weitere Bauordnungsrecht, z.B. Brandschutz.

Das Vorhaben trägt den Landeszielen der Nachverdichtung bzw. Innenentwicklung vor Außenentwicklung Rechnung und wird daher seitens der Verwaltung ausdrücklich begrüßt.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.

Bebauungsplanverfahren "C4 - Diepold-Schwarz-Straße";

Abwägungsbeschlüsse Vorentwurf;

Auslegungs- und Billigungsbeschluss Entwurf

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 06.11.2023 hat der Bauausschuss den Vorentwurf zum Bebauungsplan zur Entwicklung des Areals Diepold-Schwarz-Straße gebilligt und die Verwaltung beauftragt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 I Baugesetzbuch (BauGB) sowie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden nach § 4 I BauGB durchzuführen.

Weiter hat der Bauausschuss in seiner Sitzung im November 2023 beschlossen, für den Bereich der Gemeinbedarfsfläche die Grundflächenzahl von 0,3 auf 0,4 sowie die Geschossflächenzahl von 0,9 auf 1,2 zu erhöhen. Diese Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet.

Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „C4 – Diepold-Schwarz-Straße“ hat gemäß § 3 I BauGB im Zeitraum vom 04.12.2023 bis 05.01.2024 öffentlich ausgelegen. Im selben Zeitraum wurden gemäß § 4 I BauGB die Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zum Vorentwurf beteiligt.

Das Landratsamt hat in seiner Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung u. a. zum Immissionsschutz gefordert, noch dezidiert auf potentielle Lärmquellen in der Umgebung des Plangebiets einzugehen, hier insbesondere auf den Metallverarbeitenden Betrieb auf dem Grundstück Diepold-Schwarz-Straße / Ecke Rosenstraße, aber auch auf den Parkverkehr der beiden Gaststätten Memminger Straße 45, Flst.Nr. 237 und Schulstraße 33, Flst.Nr. 2250/4.

Die Verwaltung hat das Planungsbüro daraufhin beauftragt, die Gebietsverträglichkeit gutachterlich zu überprüfen und die Abwägung entsprechend anzupassen. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Änderungen am Bebauungsplan haben sich dadurch nicht ergeben.

In der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage sind die Inhalte aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen mit den dazugehörigen Abwägungsvorschlägen dargestellt.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Entwurf so wie er auch unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen ergänzt bzw. überarbeitet wurde zu billigen und damit in die Beteiligung nach 3 II bzw. 4 II BauGB zu gehen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt ging darauf ein, dass das Planungsbüro die durch den Bauausschuss bei der letzten Beratung geänderten Punkte sowie die eingegangenen Stellungnahmen in den Vorentwurf eingearbeitet habe. Die einzige Stellungnahme die etwas kritisch sei, sei von einem Bürger gekommen. Der Bürger ging in seiner Einwendung auf die Parksituation ein. Dieser plädiere für Längsparkplätze entlang der Straße, die ein problemloses Ein- und Ausfahren erleichtern und keine Querparkplätze zur Straße hin, die Probleme beim Ausparken befürchten lassen, wenn gegenüber am Fahrbahnrand Fahrzeuge stehen. Außerdem habe der Einwender Sorge um die Funktion seiner Grundwasserwärmepumpe beim Bau einer Tiefgarage. Der Beschlussvorschlag zur Abwägung lautet: Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Darüber könne man diskutieren, ob dies wirklich so sei, weil auf der Straße könne man keine Querparkplätze errichten. Das würde nicht funktionieren. Darum interpretiere er diese Einwendung eher so, dass der Bürger auf dem Grundstück Längsparker wolle. Dagegen würden Längsparker auf der Straße funktionieren, Querparker aber keinen Sinn machen. Seitens der Verwaltung sehe man keine zwingende Notwendigkeit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Längsparker vorzuschreiben. Er schlug vor, den Beschlussvorschlag abzuändern in: „Wir bedanken uns für den Hinweis. Wenn dieser so zu verstehen sei, dass der Einwender Längsparker innerhalb des Gebiets des Bebauungsplanes will, dann sehen wir keine zwingende Notwendigkeit, weil wir glauben, man könne immer noch Ein- und Ausfahren, weil es dort viele Flächen gebe. Diese Formulierung sei sei seines Erachtens mehr auf das bezogen, was der Einwender möchte. Die Verwaltung sehe Längsparker festzuschreiben eher als Anregung des Einwenders.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof erklärte, dass er schon im bisherigen Verfahren nicht für diesen Bebauungsplan gestimmt habe, und zwar aus dem Grund, da in der Nord-Ost-Ecke dieses Wohngebietes immer noch dieser Gewerbebetrieb verbleibe und dass dafür keine Untersuchung vorliegen, welche Lärmimmissionen von diesem Betrieb ausgehen. Deswegen werde er diesem Bebauungsplan auch diesmal wieder nicht zustimmen.

Bürgermeister Dr. Fendt antwortete dazu, dass in der Sitzungsvorlage der Verwaltung zum Immissionsschutz Erläuterungen enthalten seien.

Stadtrat Thomas Schulz und Stadtrat Franz Josef Niebling stellten dar, dass in Weißenhorn in mehreren Straßen Senkrechtparkplätze vorhanden seien und funktionieren.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, er würde den Beschlussvorschlag nur ändern wollen, weil das Planungsbüro schreibe, dass es nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sei. Diese können Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein und man könne die Parkplätze festsetzen, sehen dazu aber keine Notwendigkeit, weil diese funktionieren. Darum hätte er diesen Satz - Wir bedanken uns für den Hinweis, sehen aber keine Notwendigkeit für die Regelung - eingefügt. Dann könne man das im Gesamten abstimmen.

Beschluss:

Stadtrat Christian Simmnacher ist persönlich beteiligt und nimmt an der Diskussion und der Abstimmung nicht teil.

Zuerst wurde der in der Abwägungstabelle des Planungsbüros unter Punkt 5.1 enthaltene Beschluss zur Abstimmung gestellt.

„Der Bau und Werksausschuss der Stadt Weißenhorn billigt die unter dem Punkt 3 und 4 aufgeführten Beschlussvorschläge.“

Der Beschlussvorschlag zu Punkt 4 aus der Abwägung des Planungsbüros wird nach Maßgabe der Äußerungen des Einwenders mit einem Zusatz bezüglich des Beschlussvorschlags unter Punkt 4.1 – Einwender 1, Scheiben vom 26. November 2023 – ergänzt:

„Wir bedanken uns für den Hinweis hinsichtlich der Herstellung von Längsparkplätzen entlang der Diepold-Schwarz-Straße, sehen aber keine Notwendigkeit für die Regelung. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und wird separat dazu geprüft.

Die Sicherstellung der Funktionalität der Grundwasserpumpe wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft.“

Abstimmungsergebnis: 12:1

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

Danach wurde über den Beschluss zur Billigung des Entwurfs abgestimmt, Punkt 5.2 der Abwägungstabelle.

Beschluss:

„Der Bau und Werksausschuss der Stadt Weißenhorn billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „C4 – Diepold-Schwarz-Straße“ (Stand der Planunterlagen: 10. Juni 2024) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die sich aus den gebilligten Beschlussvorschlägen ergebenden Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes „C4 – Diepold-Schwarz-Straße“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats veröffentlicht. Kling Consult beteiligt die Träger öffentlicher Belange.“

Abstimmungsergebnis: 12:1

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

Stadträtin Susanne Kuderna-Demuth sagte, sie habe beim Punkt Naturschutz und Landschaftspflege, zu den Bäumen, die nummeriert werden und erhalten sollen noch eine Frage bzw. einen Ergänzungsvorschlag zum Beschlussvorschlag. Hier heiße es: „Die zu erhaltenden Gehölze werden mit Nummerierungen und Bezeichnung der Art und des Stammumfangs im Plan und im Text ergänzt. Für diese werden Baumschutzmaßnahmen für die Zeit der Baumaßnahmen als textliche Festsetzung ergänzt.“ Ihr Zusatz wäre jetzt: „und kontrolliert“. Als Begründung dazu führte sie an, dass sie immer wieder bei Bauvorhaben in der Stadt sehe, dass das zwar vorgeschrieben sei, aber nicht eingehalten werde. Sie würde gerne über diesen Zusatz abstimmen.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, dass das gesetzlich geregelt und einzuhalten sei. Die zuständige Behörde kontrolliere dies.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass mit dem vorangegangenen Beschluss der Entwurf des Bebauungsplanes bereits schon beschlossen und gebilligt wurde. Daher schlug er vor, diese Wortmeldung noch als Anregung in den Sachverhalt aufzunehmen, dass Frau Kuderna-Demuth das gerne kontrolliert haben wolle. Er fragte, ob sie damit einverstanden sei.

Abschließend ließ Bürgermeister Dr. Fendt zusätzlich noch über die in der Sitzungsvorlage der Verwaltung dargestellten Beschlussvorschläge abstimmen.

Beschluss:

1.

Den eingegangenen Stellungnahmen wird nach Abwägung, wie in den Erläuterungen in der Anlage 1 der Sitzungsvorlage dargestellt, entsprochen, teilweise entsprochen bzw. nicht entsprochen oder die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2.

Der Bau und Werksausschuss der Stadt Weißenhorn billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „C4 – Diepold-Schwarz-Straße“ mit Stand 10.06.2024 mit der Maßgabe, dass die unter Ziff. 1 gefassten Abwägungsbeschlüsse in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.

3.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 II BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden nach § 4 II BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 12:1

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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4.

Zustimmung gem. Art. 46a BayAGBGB zu einem Überbau durch Wärmedämmung;

Nikolaus-Thomann-Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Eigentümer der Immobilie Nikolaus-Thomann-Straße 9, Weißenhorn, möchte im Rahmen der Sanierung seines Gebäudes auch die Außenhülle des Gebäudes wärmedämmen.

Das Gebäude steht jedoch giebelständig direkt auf der Grundstücksgrenze zum städtischen Straßengrundstück Flst.Nr. 365, Nikolaus-Thomann-Straße.

Eine Wärmedämmung in diesem Bereich wäre daher nur durch einen Überbau auf das städtische Grundstück möglich.

Art. 46a des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BayAGBGB), in anderen Bundesländern auch als Nachbarrechtsgesetz normiert, regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks einen Überbau durch eine nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung zu dulden hat, wenn u. a. der Überbau die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und die zulässige Nutzung des Grundstücks dadurch nicht behindert wird.

Auf dem städtischen Straßengrundstück verläuft ein schmaler, teils nur ca. 60 cm breiter Gehweg am Gebäude entlang. Im Bereich des Sockels soll der Überbau ca. 10-15cm betragen, was den Gehweg weiter verschmälern würde. Allerdings ist der Gehweg für Kinderwägen / Rollatoren bereits jetzt nicht nutzbar, da das Eingangspodest zu dem Gebäude sich auf dem Gehweg befindet und dieser somit an der Stelle nur eine Breite von 20cm aufweist.

Auf der anderen Straßenseite befindet sich ein ausreichend dimensionierter, ca. 1,30 Meter breiter Gehweg auf den ausgewichen werden kann.

Der Aufbau auf die Fassade oberhalb des Sockels soll rund 20cm betragen. Um die Energiewende zu erreichen, ist es erforderlich, ältere Gebäude effizient nachzudämmen. Im Altstadtbereich ist dies oft wegen der Grenzständigkeit der Gebäude nur durch einen Überbau möglich. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Eigentümer den Überbau wie beantragt zu gestatten.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Beschluss:

Die Verwaltung wird ermächtigt, dem Eigentümer der Immobilie Nikolaus-Thomann-Straße 9, Weißenhorn, den beantragten Überbau durch eine nachträglich aufzubringende Wärmedämmung von 10-15 cm im Bereich des Sockels sowie 20 cm im Bereich der übrigen Fassade zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5.

Wiederherstellung der Durchwanderbarkeit in der Biber

Sachverhalt:

Der Inhaber des Fischereirechts an der Biber in Biberachzell kam auf uns zu und bat um Unterstützung zur Renaturierung der Biber im Bereich der Ölmühle.

Mit Einführung der Wasserrahmenrichtlinie wurde europaweit angestrebt alle Flüsse, Seen, Grundwasser und Küstengewässer in einen „guten Zustand“ überzuführen. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist ein starkes politisches Instrument in der bundesweiten und europäischen Wasserpolitik. Die WRRL vereint nicht nur moderne Ansätze des Gewässerschutzes, sondern bündelt auch vielzählige Einzelrichtlinien des Wasserrechts der EU. Die WRRL ist in Deutschland im Wasserhaushaltsgesetz verankert.

Es wird darauf abgezielt, einen guten ökologischen Zustand der Fließgewässer zu erreichen. Ein wichtiger Aspekt ist der Rückbau von Stauanlagen, insbesondere der Wiederherstellung der Durchgängigkeit.

In Biberachzell bei der Ölmühle ist ein Gewässerabsturz und Schwellen, welche die Durchgängigkeit und die Fischwechselrichtungen unterbindet. Eine Renaturierung würde die erklärten Ziele unterstützen und verbessert die ökologische Qualität des Gewässers.

Im Laufe der letzten zwei Jahre wurden sowohl das Wasserwirtschaftsamt, als auch das Landratsamt zur Unterstützung der Maßnahme einbezogen. Durch Unterstützung des Planungsbüros IBF Umwelt wurde eine gemeinsame Lösung erarbeitet. Auch der Bezirk Schwaben, Fachbereich Fischereiwesen begrüßt das Vorhaben.

Von allen beteiligten Stellen liegen nun Zustimmungen vor. Für die Maßnahme sind Fördergelder beim Landesfischereiverband Bayern e.V. vom Inhaber des Fischereirechts beantragt.

Der LFV Bayern stelle zwei Fördervarianten in Aussicht:

1.

Der Antragssteller erhält eine Förderung i.H.v. 50% der Gesamtkosten, wenn die Maßnahme ohne finanzielle Beteiligung der Stadt umgesetzt wird.

2.

Der Antragsteller erhält für seinen Anteil eine Förderung von 90%, wenn die Stadt Weißenhorn mind. 50% der Maßnahmen Gesamtkosten übernimmt.

Bei dem Gewässer handelt es sich um ein Gewässer III. Ordnung. Die Stadt ist unterhaltspflichtig. Das wasserwirtschaftliche Konzept sieht an dem Bauwerk keine zwingende Herstellung der Durchgängigkeit vor, jedoch wird durch die Maßnahme die ökologische Qualität des Gewässers aufgewertet, somit wäre es sehr zu empfehlen, die private Initiative zu unterstützen.

Die Kostenschätzung für die Gesamtmaßnahme liegt bei 17.693,88 € Stand August 2023. Die Umsetzung der Maßnahme wird erst im Herbst 2024 nach Abstimmung erfolgen.

Hierzu werden die Angebote aktualisiert und angepasst werden müssen, somit ist eine Kostenveränderung möglich.

Für die weitere Bearbeitung des Förderantrages wird jedoch eine Zustimmung der Stadt Weißenhorn benötigt.

Die Verwaltung schlägt vor, der Maßnahme zuzustimmen und das Vorhaben zu unterstützen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, wenn Bürger solche Maßnahmen durchführen wollen, dass müsse man diese unterstützen und sich bedanken.

Beschluss:

„Die Stadt Weißenhorn erklärt eine Kostenübernahme von 50% für die beschriebene Maßnahme der Wiederherstellung der Durchwanderbarkeit der Biber in Biberachzell an der Ölmühle.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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6.

Anfragen der Stadträte

6.1.

Anfragen Stadtrat Andreas Ritter

Stadtrat Andreas Ritter brachte drei Anfragen von Bürgern aus Bubenhausen vor.

In Bubenhausen in der Brühlstraße habe sich ein Anwohner beschwert, dass über die ganze Breite der Straße mehrere Unebenheiten vorliegen und er bittet, diese mit Beton oder Asphalt auszugleichen, um wieder eine Begradigung herzustellen. Wenn ein Auto oder Traktor darüberfahre, mache es starke scheppernde Geräusche.

Seine zweite Anfrage betreffe ebenfalls die Brühlstraße. Auf Höhe der Hausnummer 10, am Beginn des Schotterwegs, haben sich mehrere Kuhlen gebildet. Die Anwohnerin bittet, diese mit Kies aufzufüllen, dass der Straßenbelag wieder eben ist.

Seine dritte Anfrage betreffe die Schulbeförderung der Schulkinder. Es seien mehrere besorgte Eltern aus Bubenhausen wegen der Busbeförderung der Schulkinder auf ihn zugekommen. Es sei wohl tatsächlich so, dass der Bus, wenn er die Erst- und Zweitklässler nach Bubenhausen fahre, nur an der Babenhauser Straße halte, d.h. auf der rechten Seite Fahrtrichtung Babenhausen und nicht auch die zweite Bushaltestelle anfahre, die sich oben am Kindergarten befinde. Somit müssen die Kinder die Babenhauser Straße überqueren, die sehr befahren sei. Da ein paar Kreisräte im Gremium seien, seien diese jetzt bereits darüber informiert. Er werde natürlich auch die Landrätin anschreiben. Die Weitergabe der Information sei ihm sehr wichtig. Bevor da ein Kind zu Schaden oder zu Tode komme, wäre es schon sinnvoll, dass der Bus diesen kleinen Umweg fahre und die Kinder auch im Oberdorf aussteigen lasse, dass diese die Hauptstraße nicht überqueren müssen. Als Alternative könnte er sich vorstellen, dass man eine Fußgängerampel oder einen Zebrastreifen dort anbringe.

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6.2.

Anfrage Stadtrat Philipp Hofmann

Stadtrat Philipp Hofmann sagte, dass ihn eine Anwohnerin vom Rothweg zum Thema Hochwasser angesprochen habe. Er glaube, dass man dies separat beleuchten müsse. Das Problem sei, dass der Rothweg so ausgespült wurde, dass man schon fast von Gefahr in Verzug sprechen könne. Dort seien schon zwei Leute gestürzt, daher müsse man diesen kurzfristig etwas aufkiesen. Aufgrund der Auswaschungen sei gestern ein Mädchen mit dem Fahrrad und ein älterer Mann zu Fuß gestürzt. Außerdem wäre eine Frau mit Rollstuhl fast umgekippt. Er bedankte sich bei allen Helfern, die beim Hochwasser mitgeholfen haben. Er denke, dass müsse man das Thema in einem anderen Kontext nochmal ausführlich besprechen müsse.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte eine Weiterleitung an den Bauhof und eine schnelle Erledigung zu.

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6.3.

Anfrage Stadtrat Christian Simmnacher

Stadtrat Christian Simmnacher sagte, er richte seinen Dank an die komplette Belegschaft vom Rathaus, von unseren Feuerwehren und von unserem Bauhof. Was in den letzten zwei Wochen geleistet wurde beim Hochwasser, dann auch noch beim Hagelschauer am Samstag und auch beim verlegten Stadtpark Open Air war großartig. Diese Leistung ist in vielen Bereichen ganz weit oben anzusiedeln. Die Leute haben mehr gemacht, als sie hätten machen müssen, auch von den Arbeitszeiten her. Daher richte er seinen ganz persönlichen Dank an alle Helfer.

Bürgermeister Dr. Fendt erwiderte, dass man das natürlich gerne höre und auch so weitergebe. Es gebe Kollegen, die im Moment nichts Anderes tun, als den Leuten bei den Zuschussverfahren die Anträge auszufüllen zu helfen. Es ist wirklich schön, wie alle hier gearbeitet und geholfen haben, auch die Stadträte und viele Bürgerinnen und Bürger. Vielen Dank dafür.

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6.4.

Anfrage Stadtrat Gunther Kühle

Stadtrat Gunther Kühle sagte, sein Beitrag gehe in die Richtung von Herrn Simmnachers, der das schon ganz schön formuliert habe. Seine Bitte wäre, und da gebe es bestimmt Konsens im gesamten Gremium und wohl auch im Stadtrat, ein breites Dankeschön an die Stadt zu senden, weil sich an dem Hochwasserabend, ganz viele Bürgerinnen und Bürger spontan bereit erklärt haben, über Stunden mitzuhelfen, auch um Sandsäcke zu füllen. Er glaube es sei ein gutes Zeichen, vom gesamten Stadtrat ein breites Dankeschön an die Bevölkerung hinauszugeben.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, er habe im letzten Stadtanzeiger bereits einen ersten kleinen Brief veröffentlicht. Wenn der Stadtrat das machen wolle, könne man das gerne tun. Man sollte nicht alles immer als selbstverständlich erachten.

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6.5.

Anfrage Stadtrat Bernhard Jüstel

Stadtrat Bernhard Jüstel sagte, er sei von einem Bürger zum Bebauungsplan „Am Marktsteig, 4. Bauabschnitt“ in Biberachzell angefragt worden, wie weit die Planungen seien und ob das Thema in der nächsten Sitzung schon behandelt werde. Er fragte ob sich zu den Zufahrten eine Lösung abzeichne, auch im Sinne einer Ortsabrundungssatzung oder ob hier andere Leitentscheidungen getroffen werden müssen. Er könne die Anfrage auch noch schriftlich einreichen.

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6.6.

Anfrage Stadtrat Dr. Jürgen Bischof

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, auch seine Fraktion möchte sich bei allen Einsatzkräften und allen für die Stadt Tätigen ganz herzlich bedanken, insbesondere beim Bauhof für deren Einsatz in diesen beiden Hochwassersituationen, die wir in den letzten zehn Tagen erleben mussten. Sein Dank gelte auch allen Bürgerinnen und Bürgern, die hier in umfangreichster Weise sich auch gegenseitig geholfen haben. Es sei beeindruckend, wie sich auch gegenseitig Hilfe geleistet werde. Dafür ganz herzlichen Dank.

Der zweite Punkt sei nur eine kleine Frage. In der Stadtratssitzung vom 13.05.2024 habe man beschlossen, von der Firma Vensol zusätzliche Potentialflächen für Windkraft ermittteln zu lassen, die dann dem Stadtrat vorgelegt werden sollen. Er wolle fragen, ob von der Firma Vensol diesbezüglich schon etwas eingegangen oder wann damit zu rechnen sei.