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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Planausschnitt Bebauungsplan „Am Marktsteig IV“, genordet, unmaßstäblich

Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Weißenhorn

Der Stadtrat der Stadt Weißenhorn hat am 02.06.2025 in öffentlicher Sitzung gem. §10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Am Marktsteig IV“ in Biberachzell in der Fassung der KOLB Ingenieure vom 02.06.2025 mit Zeichnerischem Teil, schriftlichen Teil und Begründung inkl. Umweltbericht und Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung beschlossen.

Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Biberachzell: 1481, 1481/5 und 1481/6. Der Geltungsbereich geht aus dem nachfolgenden Planausschnitt von KOLB Ingenieure (Steinheim a. A.) vom 02.06.2025 hervor.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Am Marktsteig IV im OT Biberachzell“, treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründung inkl. Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der üblichen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Weißenhorn, Rathaus, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Weißenhorn unter

https://www.weissenhorn.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/bebauungsplaene sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Weißenhorn, den 16.06.2025
gez. Dr. Wolfgang Fendt, 1. Bürgermeister
Bürgermeister