Planausschnitt Bebauungsplan „Am Marktsteig IV“, genordet, unmaßstäblich
Stadt Weißenhorn
Der Stadtrat der Stadt Weißenhorn hat am 02.06.2025 in öffentlicher Sitzung gem. §10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Am Marktsteig IV“ in Biberachzell in der Fassung der KOLB Ingenieure vom 02.06.2025 mit Zeichnerischem Teil, schriftlichen Teil und Begründung inkl. Umweltbericht und Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung beschlossen.
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Biberachzell: 1481, 1481/5 und 1481/6. Der Geltungsbereich geht aus dem nachfolgenden Planausschnitt von KOLB Ingenieure (Steinheim a. A.) vom 02.06.2025 hervor.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Am Marktsteig IV im OT Biberachzell“, treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründung inkl. Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der üblichen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Weißenhorn, Rathaus, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Weißenhorn unter
https://www.weissenhorn.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/bebauungsplaene sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB