der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes für den für den Bereich des Bebauungsplans „Neubau einer Lagerhalle und Wohnhaus westlich der Brühlstraße“ im OT Bubenhausen
Mit Schreiben vom 03.07.2023, Az.: 31-6102.5 teilte das Landratsamt mit, dass zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weißenhorn für den Bereich des Bebauungsplans „Neubau einer Lagerhalle und Wohnhaus westlich der Brühlstraße“ in der Fassung vom 13.02.2023 die Genehmigungsfiktion gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauBG eingetreten ist. Die Genehmigung gilt damit als erteilt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Weißenhorn (Zimmer 110, 1. Stock, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Öffnungszeiten sind:
| Montag bis Freitag | von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Montag | von 15:00 Uhr - 17:00 Uhr |
| Donnerstag | von 14:00 Uhr - 17:30 Uhr |
Ergänzend ist die Änderung des Flächennutzungsplanes auch im Internet auf der Homepage der Stadt Weißenhorn unter www.weissenhorn.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/bebauungsplaene sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |