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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Straßenreinigung als wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit

Skizze Lichtraumprofil

Die Stadt Weißenhorn bittet dringend zu beachten, dass nach der Verordnung der Stadt Weißenhorn über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und der Gehbahnen im Winter, die Eigentümer von Grundstücken die in § 5 und § 6 beschriebenen Flächen und die Einlaufschächte regelmäßig reinigen müssen. Dabei sind Geh- und Radwege und die Abflussrinne nach Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich, zu kehren und von Gras und Unkraut zu befreien. Ebenso die sich in den Abflussrinnen befindlichen Einlaufschächte. Eine ausreichende Reinigung ist eine Voraussetzung dafür, Schäden zu verhindern. Eindringendes Wurzelwerk kann Asphaltschichten durchdringen und Hebungen/Senkungen verursachen. Die Beseitigung von Bewuchs und Verunreinigungen (auch Laub vom Nachbargrundstück) über das Jahr ist unumgänglich, um eine Gefährdung für alle Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Aus aktuellem Anlass möchte die Stadt Weißenhorn darüber informieren, wie in der Vegetationszeit Rückschnitte von Bäumen, Hecken und Sträuchern, die von Privatgrundstücken in öffentliche Straßen und Wege hineinragen, erfolgen müssen.

Gefährliche Situationen können zum Beispiel dann entstehen, wenn Kinder wegen überstehender Zweige und Äste auf die Straße ausweichen müssen, Straßennamenschilder für Rettungsdienste nicht erkennbar oder Straßenlaternen zu gewuchert sind. Es ist zu beachten, dass Äste, die bei trockenem Wetter die Sichtverhältnisse (noch) nicht einschränken, bei Nässe schwerer sind. Außerdem ist daran zu denken, dass die Fahrzeuge von Lieferverkehr (Müllabfuhr, Öl-Lieferant, Speditionen usw.) die Straßen ungehindert passieren können.

Insbesondere Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.

Weiterhin ist zu beachten, dass im Kreuzungsbereich von Straßen die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten sind. Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck z. B. durch eine Hecke nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich.

In vorgenannten Fällen sind Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückzuschneiden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden.

Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Für den Rückschnitt sind also die Grundstückseigentümer selbst verantwortlich.

Beim Rückschnitt ist folgendes zu beachten:

bei der Durchführung von Rückschnittmaßnahmen ist das sogenannte Lichtraumprofil zu beachten. Das heißt, dass über Gehwegen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m (Geh- und Radwege 2,50 m) von jeglichem Bewuchs freigehalten werden muss. Bis zu der genannten Höhe ist das Grün bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Allerdings sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zugelassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen von dieser Bestimmung unberührt und sind somit jederzeit möglich. Entfernung oder weitergehende Schnitte sind nur zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar erlaubt.

Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind so weit zurück zu schneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

Hecken, Sträucher und Bäume sind im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück zu schneiden, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

In besonderen Fällen oder bei „Gefahr in Verzug“ steht es im Ermessen der Stadtverwaltung bei Nichtbeachtung der Verpflichtung, Rückschnitte durch den Bauhof der Stadt Weißenhorn auf Kosten der Grundstückseigentümer erledigen zu lassen.

Die Stadtverwaltung Weißenhorn bittet um Beachtung.