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| 1. | Bekanntgaben |
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| 2. | Virtuelles Gemeindewerk im Landkreis Neu-Ulm - Teilnahme an einer spezifischen Geschäftsplanung zur Gründung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens im Landkreis Neu-Ulm |
| SR 148/2023 |
Sachverhalt:
Die Themenfelder Energiewende, Umweltschutz, Digitalisierung und regionale Wertschöpfung nehmen mittlerweile eine wichtige Schlüsselrolle ein - sowohl für die Bevölkerung als auch die kommunalen Verwaltungen. Eine Möglichkeit, die Themenfelder zu bündeln, ist ein Regionalwerk, welches in ein virtuelles Gemeindewerk münden kann. Ein Regionalwerk ist ein gemeinsames Kommunalunternehmen mehrerer Gemeinden eines Landkreises. Wie ein Stadtwerk befindet es sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung und soll die Entwicklung einer Region nachhaltig sowie im Sinne des Gemeinwohls fördern. Zentrale Idee eines Regionalwerks ist es, dass sich mehrere Gemeinden zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammenschließen mit dem Ziel, gemeinsam Personal einzustellen, das sich – auch unter Hinzuziehung externer Experten – um die Umsetzung von Projekten in diesen Gemeinden kümmert. So können die einzelnen Gemeindeverwaltungen entlastet bzw. erst Projekte möglich gemacht werden, für die zuvor keine Kapazitäten oder kein Know-How verfügbar waren. Auch kann das gemeinsame Unternehmen Dritten gegenüber (z. B. Netzbetreibern) als zentraler Ansprechpartner dienen. Zudem wird durch einen interkommunalen Zusammenschluss das Risiko bei Investitionen verringert.
Die Ämter für Ländliche Entwicklung unterstützen bayerische Gemeinden, die sich in diesem Sinne interkommunal organisieren und ein solches, gemeinsames Regionalwerk gründen möchten. In ersten Informationsveranstaltungen informierte Miriam Lohmüller vom Bereich Zentrale Aufgaben der bayerischen Verwaltung für ländliche Entwicklung am 25.05.2023 zunächst die Bürgermeister der ILE Iller-Roth-Biber und am 19.07.2023 die Stadt-, Marktgemeinde- sowie Gemeinderätinnen und -räte der Kommunen der ILE Iller-Roth-Biber sowie die Bürgermeister der weiteren Kommunen des Landkreises Neu-Ulm. In Online-Informationsveranstaltungen am 11.10.2023 und am 16.11.2023 informierte Andreas Engl von der Regionalwerke GmbH & Co. KG die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aller interessierten Landkreiskommunen über den Ansatz eines „Virtuellen Gemeindewerks“.
Mit wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen wie der Erzeugung erneuerbarer Energien, Speicherlösungen, Netzbetrieb, E-Ladeinfrastruktur oder Wärmeversorgung können kommunalhoheitliche Handlungsfelder Breitbandausbau, Klärschlammentsorgung oder der kommunale Hochbau querfinanziert werden.
Weiteres Vorgehen
Die zentralen Schritte zur möglichen Gründung eines Regionalwerks sind die Erarbeitung einer gesellschaftsrechtlichen Zielstruktur mit den teilnehmenden Kommunen und die Erstellung eines Businessplans sowie der erforderlichen Verträge für die Gründung. Um eine den Zwecken des Regionalwerks entsprechende Gebietskulisse zu erreichen und die entstehenden Kosten sowie möglichen Risiken zu minimieren, sind Beschlussfassungen zur Aufstellung einer spezifischen Geschäftsplanung durch mindestens fünf Gemeinden im Landkreis notwendig und durch mindestens zehn Kommunen wünschenswert. Außerdem schafft ein größerer Verbund an Gemeinden ein stärkeres Gewicht bei der Flächenakquirierung und Projektrealisierung. Dieser Beschluss verpflichtet jedoch nicht zur tatsächlichen Gründung; über eine solche wird separat zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt. Die Ergebnisse der Geschäftsplanung dienen dann als Basis für eine Entscheidung über eine tatsächliche Gründung.
Definition des Begriffs „Kommunalunternehmen“
Ein Kommunalunternehmen (Art. 89 ff GO, Art. 49 ff KommZG) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Träger können eine oder mehrere Kommunen sein. Das Kommunalunternehmen entsteht durch Unternehmenssatzung (Art. 89 Abs. 3 GO). Es ist im Handelsregister einzutragen. Es handelt durch die Organe
• Vorstand und
• Verwaltungsrat
und kann privatrechtlich oder hoheitlich tätig sein (bei letzterem besteht Satzungs- und Vollstreckungsbefugnis).
Der Vorstand des Kommunalunternehmens hat eine starke Stellung, weil er für die Leitung der AöR insgesamt verantwortlich ist (und nicht nur für den laufenden Betrieb). Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.
Dem Verwaltungsrat sind neben seiner Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand bestimmte Entscheidungen vorbehalten, z.B.:
• Bestellung des Vorstands auf max. 5 Jahre (erneute Bestellung ist zulässig)
• Erlass von Satzungen
• Beteiligung an anderen Unternehmen
• Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung
Der kommunale Einfluss wird grundsätzlich über den Verwaltungsrat ausgeübt. Die Kommune haftet als Träger subsidiär. Steuerlich wird das Kommunalunternehmen wie Ihre Träger behandelt.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine Diskussion an.
Stadtrat Niebling teilte mit, dass alle wüssten, dass die Energiewende beschlossene Sache sei, auch wenn man derzeit anderes höre, wie die Energiewende tatsächlich umgesetzt werden solle. Er selbst sei gerade bei einer Kundgebung der Landwirte gewesen. Diese seien nicht glücklich. Dennoch müsse der Ausbau der erneuerbaren Energien für Strom aus Wind und Sonne vorangetrieben werden. Dahinter stecke eine enorme Rendite für Investoren, die potenzielle Vorrangflächen für Windkraftanlagen oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen kaufen oder langfristig pachten. Sobald diese Flächen eine Baugenehmigung und eine Einspeisezusage des Energieversorgers erhalten haben, steht einer langfristigen Gewinnmitnahme für die Investoren nichts mehr im Wege. Wenn die Stadt Weißenhorn als Kommune hier nicht selbst aktiv wird, um eigene Angebote und Projekte zu starten, was mit dem Kommunalwerk möglich wäre, verliert sie die Wertschöpfung an andere Investoren. Die Stadt Weißenhorn müsse dies daher selbst in die Hand nehmen. Als Beispiel für eine interkommunale GmbH nannte Stadtrat Niebling die Fernwärme Weißenhorn GmbH. Hier haben sich der Landkreis Neu-Ulm und die Stadt Weißenhorn zusammengeschlossen. Mit dem Kommunalwerk wäre es genauso, nur mit mehreren Landkreisgemeinden. Dieses Leuchtturmprojekt könnte auch weitergeführt werden, z.B. für günstige Wärmeenergie und auch die Wärmeplanung, die demnächst kommen soll. Außerdem fehle es derzeit in der Verwaltung an Personal mit den notwendigen Kompetenzen. Hier sollte die große Chance genutzt werden, dass durch den Zusammenschluss der Gemeinden auch die personelle Kompetenz vorhanden ist. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten auch weitere Geschäftsfelder, wie bereits erwähnt das Wärmenetz, die Digitalisierung oder auch die künstliche Intelligenz oder was auch immer noch kommen wird, aufgenommen werden. Die CSU-Fraktion mit Herrn Ritter von der FDP sind daher sehr dafür, dem Kommunalunternehmen beizutreten.
Stadtrat Richter möchte die Ausführungen von Stadtrat Niebling noch ergänzen. Es sei ganz klar, dass das Kommunalunternehmen eine Chance sei, in einer gewissen Gemeinsamkeit mit anderen Kommunen aktiv zu werden. Es sei lobenswert, dass die ILE hier im südlichen Landkreis entsprechend aktiv geworden sei und hier die entsprechenden Schritte eingeleitet worden seien. Man stehe hier am Anfang der ganzen Thematik. Man müsse erst einmal schauen, wie so ein Geschäftsmodell aussehen könne und in welche Richtung so etwas gehe. Das werde natürlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, bis man in die Umsetzungsphase komme. Die von Stadtrat Niebling angesprochenen Themen würden natürlich unter den Nägeln brennen, so Stadtrat Richter. Diese sollten in der Zwischenzeit nicht aus den Augen verloren werden, sondern weiterverfolgt und begleitet werden. Insbesondere Themen wie die Flächensicherung für erneuerbare Energien und wie man das so hinbekomme, dass man hier wirklich lokal und regional in die Umsetzung komme und eben auch die Wertschöpfung dafür in der Region lasse. Auf jeden Fall sei man hier grundsätzlich dafür, in die Umsetzungen einzusteigen. Stadtrat Richter hat kein Verständnis dafür, dass eine Nachbarkommune hier kein Interesse habe. Der Betrag, der hierfür aufgewendet werden müsse, sei überschaubar und aus seiner Sicht gut in eine solche Untersuchung investiert.
Stadtrat Dr. Bischof teilt mit, dass die Fraktion der WÜW den Vorschlag, sich an den Untersuchungen zur Teilnahme am virtuellen Regionalwerk zu beteiligen, unterstützt. Darüber hinaus hält sie eine Beteiligung der Stadt an der ILE Iller-Roth-Biber für interessant. Die Fraktion der WÜW möchte daher den Antrag stellen, die Stadtverwaltung zu beauftragen, nicht nur eine Beteiligung am Virtuellen Regionalwerk, sondern auch eine Beteiligung an der ILE Iller-Roth-Biber zu prüfen. Es soll geklärt werden, ob und was dafür zu tun ist. Schließlich könnte man sehen, wie gut die Projekte von der ILE Iller-Roth-Biber vorangetrieben werden. Einige Stadträte waren bei einer Online-Veranstaltung zur Vorstellung der virtuellen Regionalwerks anwesend. Daher kann man nur sagen, dass man sich, wenn möglich, daran beteiligen sollte. Deshalb stellt die Fraktion der WÜW den Antrag, den Bürgermeister zu beauftragen, zu prüfen, ob und wie die Stadt Weißenhorn der ILE Iller-Roth-Biber beitreten kann.
Bürgermeister Dr. Fendt nimmt eine Änderung in den Beschlussvorschlag zur Klärung der Möglichkeit eines Beitritts zur ILE Iller-Roth-Biber auf.
Beschluss:
„Das Gremium befürwortet die Ausarbeitung einer Geschäftsplanung zur möglichen Gründung eines virtuellen Gemeindewerks als gemeinsames Kommunalunternehmen (AöR) im Landkreis Neu-Ulm. Das Gremium stellt hierfür Finanzmittel in Höhe von bis zu 10.000 € (brutto) bereit. Mit dieser Beschlussfassung verpflichtet sich die Gemeinde noch nicht zur Beteiligung an der tatsächlichen Gründung. Nach Vorliegen der Geschäftsplanung wird über das weitere Vorgehen entschieden. Die ILE Iller-Roth-Biber sammelt die Rückmeldungen der Kommunen und beauftragt die Auftragnehmer.
Der Bürgermeister wird beauftragt zu prüfen, wie die Stadt Weißenhorn Mitglied der ILE Iller-Roth-Biber werden kann.“
Abstimmungsergebnis: 23:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | Aufnahme Erschließungsanlage "Schloßprielweg" in Oberreichenbach in das Bauprogramm |
| SR 142/2023 |
Sachverhalt:
Am 06. November 2023 fand auf Gesuch der Stadt Weißenhorn im Sitzungssaal eine Anliegerversammlung der Grundstückseigentümer im Schloßprielweg statt. Anlass dieser Versammlung war es, die Interessen der Anlieger bzgl. eines Ausbaus bzw. Erschließung des Schloßprielwegs zu erfragen. Bisher befinden sich zwei bebaute Grundstücke am Schloßprielweg. Der Weg ist derzeit lediglich geschottert und eine Erschließung der südlich gelegenen Grundstücke ist auch aufgrund fehlender Kanalisation nicht möglich. Nachdem beabsichtigt ist, weitere Grundstücke zu bebauen stellt sich die Frage in welchem Umfang der Ausbau des Schloßprielwegs notwendig und erforderlich ist.
So wurde zum einen die Option diskutiert, den Schloßprielweg nur geringfügig auszubauen, bedeutet auf den vorhandenen Weg lediglich eine Deckschicht aufzutragen. Bei dieser Vorgehensweise besteht u.a. der Nachteil, dass die beauftragte Firma wegen des fehlenden Unterbaus keine Garantie übernehmen würde. Weiterhin würde die Bebaubarkeit der südlich gelegenen Grundstücke fraglich bleiben, aufgrund der nicht vorhandenen Erschließung, insbesondere dem fehlenden Anschluss an die Kanalisation. Letztlich wird davon ausgegangen, dass der aktuelle Unterbau des Schloßprielwegs für das bloße Auftragen einer Deckschicht als unzureichend betrachtet wird, so dass diese Option nicht umsetzbar ist.
Die zweite Option wäre eine vollständige Erschließung des Schloßprielwegs. Die Kosten hierfür würden im Vorhinein geschätzt und die Anlieger hätten die Wahl die Kosten entweder aufgrund dieser Schätzung durch einen Ablösevertrag zu regeln oder nach Abschluss der Maßnahme und Abrechnung der tatsächlichen und vollständigen Kosten durch einen Kostenbescheid über das Erschließungsbeitragsrecht zu erhalten. Die Stadt würde in diesem Falle die Mindestanforderungen an eine Erschließungsanlage umsetzen. Dies ist hier möglich, da der Schloßprielweg eine Sackgasse ist und somit nie Durchgangsverkehr führen wird, sondern lediglich den Anliegerverkehr bewältigen können muss. Damit die Straße eine Erschließungsanlage i.S. des Erschließungsbeitragsrechts wird, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
| - | Straßenoberflächenentwässerung |
| - | Straßenbeleuchtung (ein sicherer Haus-zu-Haus-Verkehr muss möglich sein) |
| - | Befestigte Straße (mit entsprechendem Tiefbau) |
Wie bereits erwähnt, muss die Straße nur den Anwohnerverkehr bewältigen, so dass die aktuelle Breite von ca. 4 m beibehalten werden kann. Ein Grunderwerb seitens der Stadt wäre somit nicht erforderlich. Nach einer ersten Kostenschätzung gehen wir von Erschließungskosten von etwa 18 Euro/qm aus. Dies ist vergleichsweise günstig, aufgrund der angedachten Mindestanforderungen an die Erschließungsanlage. Zum Vergleich: in einem Neubaugebiet liegen die Erschließungskosten derzeit bei etwa 65 Euro/qm. Durch die vollständige Erschließung des Schloßprielwegs wären dann auch die südlich gelegenen Grundstücke grundsätzlich bebaubar. Zu beachten sind hierbei bestimmte Anforderung aufgrund der Lage zum Reichenbach (z.B. Vorlage eines hydraulischen Nachweises).
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt erläutert den vorliegenden Sachverhalt. Er erklärt, dass die Situation am Schloßprielweg schwierig sei und er deshalb am vergangenen Freitag vor Ort gewesen sei. Es sei nicht sehr glücklich, wenn man jedem Bauvorhaben zugestimmt habe und beim letzten plötzlich Probleme auftauchen. Der Schloßprielweg sei eine Stichstraße. Die nur geschotterte Straße sei schlecht befahrbar. Er persönlich sei der Meinung, dass diese Straße ordentlich ausgebaut werden sollte. Man sollte sich auf das Notwendigste beschränken, wie z.B. den Unterbau mit einer Teerdecke. Eine Wendeplatte sei jedoch übertrieben. Diese müsste finanziert werden, was die Erschließung sehr teuer machen würde. Außerdem sei das Grundstück nicht einmal im Besitz der Stadt und gehöre auch keinem Anlieger. Es gäbe verschiedene Möglichkeiten, das Wenden im Stich zu ermöglichen. Herr Bürgermeister Dr. Fendt möchte daher den Vorschlag unterbreiten, die Stadtverwaltung nochmals zu beauftragen, sich mit den Anliegern zusammenzusetzen und zu besprechen, wie hier eine Möglichkeit geschaffen werden kann, eine ordentliche Erschließung auf niedrigem Niveau, also mit möglichst geringen Kosten, und einem kleinen Wendebereich zu schaffen. Ein Anwohner, den er vor Ort getroffen habe, habe ihn noch auf die Straße „Am Schloßberg“ hingewiesen. Die Straße sei in einem so schlechten Zustand, dass man sich überlegen müsse, ob man sie überhaupt befahren könne. Dies müsse im Zusammenhang mit dem Schloßprielweg angesehen werden. Er schlägt daher vor, die Verwaltung zu beauftragen, nochmals mit den Anwohnern zu sprechen, um eine Lösung zu finden und dann zu entscheiden, ob eine Ortsbesichtigung mit dem Stadtrat nochmals notwendig ist.
Stadtrat Dr. Bischof bedankt sich für diesen Vorschlag. Die Fraktion der WÜW habe bereits in einer E-Mail auf verschiedene Probleme hingewiesen, die sich hier in dieser Erschließungsstraße ergeben. Die vorgesehene Breite von 4 m, wenn die Straße denn so breit wäre, wäre aus Sicht der WÜW-Fraktion ausreichend. Sie sind jedoch der Meinung, dass die Straße deutlich schmaler wird, da auch Randsteine gesetzt werden müssen. Diese könnten nicht direkt auf die Grenze gesetzt werden. Die Fraktion der WÜW ist der Meinung, dass die Straße breiter sein sollte, um für Rettungsfahrzeuge und andere breitere Fahrzeuge wie Baufahrzeuge, Umzugswagen, Müllfahrzeuge oder auch für die Schneeräumung und -lagerung geeignet zu sein. Es braucht eine Wendemöglichkeit. Ob dies eine Wendeplatte sein muss, sei dahingestellt. Auch ein größeres Fahrzeug, wie z.B. ein Müllfahrzeug, müsse problemlos herausfahren können.
Bürgermeister Dr. Fendt wendet ein, dass dies nicht notwendig sei. Man könne auch sagen, dass die Anwohner ihre Mülltonnen an den Anfang der Straße stellen müssen. Dies sei auch bei anderen Stichstraßen üblich und funktioniere ohne Probleme.
Stadtrat Dr. Bischof erwidert, dass es dann eben eine Wendemöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge oder Umzugswagen etc. geben müsse. Dies könne durchaus eine Lösung sein, die weniger Platz benötige als eine Wendeplatte, dass es aber eine solche Wendemöglichkeit gebe, hält die Fraktion der WÜW für notwendig. Auch die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist zu diskutieren. Es stellt sich die Frage, ob hier auch Wasser/Abwasser, Strom und Telekommunikation vorgesehen sind. Die WÜW-Fraktion hatte um eine Ortsbesichtigung gebeten. Stadtrat Dr. Bischof findet es sehr gut, dass dies nun auch von Bürgermeister Dr. Fendt vorgeschlagen wird. Man müsse sich das vor Ort anschauen und eine gute Lösung für die Anwohner suchen. Das sei sicherlich sinnvoll. Was die WÜW-Fraktion aber nicht glaube, sei, dass man die Kosten soweit drücken könne, wie es im Beschlussvorschlag stehe, so dass alles mit einem Viertel der Kosten realisiert werden könne. Stadtrat Dr. Bischof möchte davor warnen, Hoffnungen zu wecken, die man dann nicht erfüllen könne. Wenn man eine ordentliche Erschließung haben wolle, dann kämen wahrscheinlich höhere Kosten auf die Bürger zu. Und das müsse man den Bürgern auch ehrlich sagen. Als letzten Punkt wolle er noch hinzufügen, dass man, wenn man ein Haus bauen wolle und wenn man an einer ordentlichen Straße wohnen wolle, vielleicht auch ein paar Quadratmeter abgeben müsse. Das müsse jeder machen. Wenn anderswo Wohngebiete erschlossen werden, dann werden dort ordentliche Straßen mit einer vernünftigen Breite gebaut. Die Grundstückseigentümer müssten entsprechend ihre Flächen zur Verfügung stellen und sich an den Kosten beteiligen. Das ist Gleichbehandlung. In diesem Fall sollte das genauso gehandhabt werden und nicht mit irgendeiner Minimallösung, die dann nicht funktioniert. Die WÜW-Fraktion habe immer davor gewarnt, dass dies ein Problem werde und habe sich auch gegen diese Genehmigungen ausgesprochen. Nun sei genau dieses Problem eingetreten.
Stadtrat Kühle räumte ein, dass die Situation am Schloßprielweg etwas schwieriger sei. Er stimmte Bürgermeister Dr. Fendt zu, dass es machbar wäre, wenn die Anwohner der Stichstraße ihren Müll nach vorne bringen müssten. Stadtrat Kühle erkundigt sich, ob eine Verbreiterung des Schloßprielweges möglich sei. Dahinter sei eine Wiese bzw. ein Grundstück, über das man auf die Straße zur Kirche komme. Vielleicht könne man prüfen, ob man dieses Grundstück erwerben könne. Vielleicht könne man so die Möglichkeit schaffen, auch innerhalb des Ortes ein kleines Gebiet mit Baurecht zu bekommen. Vielleicht könne man mit dem Grundstückseigentümer Kontakt aufnehmen.
Stadtrat Richter bedankt sich für die bisherigen Ausführungen. Es sei eigentlich ganz einfach. Es gibt Normen und Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Diese gelten auch für die Erschließungsanlagen. Man müsse jetzt, wenn das Stadtbauamt hier eine Planung für das Gebiet macht, schauen, was die Mindestanforderungen sind und dies dann entsprechend in der Planung umsetzen und den Straßenbau durchführen. Er denke, das sei auf jeden Fall die Grundlage und hier müsse man schauen, welche Straßenbreiten notwendig sind, ob das hier ausreicht. Herr Stadtrat Richter meint, dass die Wendemöglichkeit von der Länge einer solchen Straße abhänge. Das müsse man alles prüfen und dann müsse man sehen, wie das machbar sei.
Bürgermeister Dr. Fendt sagt, dass man dies sicherlich im Gespräch mit den Anliegern klären könne. Man werde den Grundstückseigentümer darum bitten.
Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die Angelegenheit mit den Anliegern nochmals zu besprechen und anschließend dem Bauausschuss zu berichten.“
Abstimmungsergebnis: 23:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Sachstandsmitteilung Fahrradsammelgarage/Fahrradstraße |
| SR 144/2023 |
Sachverhalt:
Sachstandsmitteilung über die Projekte Fahrradsammelgarage am Bahnhof und Fahrradstraße:
Fahrradsammelgarage am Bahnhof:
Die Fahrradsammelgarage soll auf dem Flurstück 1682/43 und 1682/67 Gemarkung Weißenhorn errichtet werden. Zwischenzeitlich wurde ein Bauantrag gefertigt, im Bauausschuss behandelt und vom Landratsamt Neu-Ulm genehmigt.
Für die Umsetzung muss aufgrund der gleisnahen Bautätigkeit zunächst eine Abstimmung mit der Bahn erfolgen und weiterführend Leistungsverzeichnisse zu den benötigten Gewerken (Fundamentierung, elektrische Versorgung, Entwässerung usw.) erstellt und ausgeschrieben werden. Die Anlage selbst ist über einen Rahmenvertrag zu erwerben und zu koordinieren. Mögliche Fördermittel müssen geprüft und abgerufen werden.
Aufgrund von vakanten Stellen im Fachbereich 4 und eines fehlenden Fahrradbeauftragten können diese Arbeiten derzeit nicht geleistet werden und sollen daher bis zur Besetzung der vakanten Stellen ruhen.
Fahrradstraße:
Eine Planung für die Fahrradstraße wurde vom Fachbereich 1 als Konzeptplanung an die Bernard Gruppe vergeben. Diese Konzeptplanung wurde im Detail nicht mit den Fachbehörden und auch nicht mit dem Fachbereich 4 abgestimmt.
Die Konzeptplanung war für viele Termine innerhalb der Verwaltung, mit der Unfallkommission, den verschiedenen Behörden, dem Stadtrat und dem Arbeitskreis Diskussionsgrundlage und hat einige Hürden bei einer möglichen Umsetzung gezeigt.
Um die Fahrradstraße weiter verfolgen zu können, ist es notwendig, die Konzeptplanung im Ganzen zu überarbeiten und diese dann zur Erstellung einer Ausführungsplanung an ein Ingenieurbüro zu übergeben. Der dazu erforderliche Zeitaufwand ist hoch. Es müssen neue Grundlagen mit dem Stadtrat, der Verwaltung und dem Arbeitskreis entwickelt werden.
Eine erneute Ausschreibung zur Beauftragung eines Ingenieurbüros, sowie die Abstimmung mit allen Fachbehörden, wie dem staatlichen Bauamt Krumbach, der Polizei, dem Wasserwirtschaftsamt etc. wären erforderlich.
Die derzeitige Planung sieht z.B. auch einen aufwendigen und kostenintensiven Brückenbau vor. Benötigter Grunderwerb hat bei der Konzeptplanung bislang keine Berücksichtigung gefunden. Auch hier ist nicht einfach davon auszugehen, dass die Stadt den Grund erwerben kann. Entsprechende Grunderwerbsverhandlungen bedeuten einen enormen Zeitaufwand.
Die möglichen Fördermittel müssen geprüft durch Förderanträge rechtzeitig abgeschöpft werden. Sollte es zu einer Umsetzung der Ausführungsplanung kommen, liegen diese Arbeiten im Tiefbauamt. Die einzelnen Arbeiten müssen an Ingenieurbüros vergeben und ausgeschrieben werden. Die Umsetzung muss von der Verwaltung betreut werden.
Aufgrund der vakanten Stellen, dem fehlenden Fahrradbeauftragten und der Vielzahl an laufenden Projekten (Museum/Feuerwehr/Mittelschule/Rössleareal/div. Kindergärten usw.) soll auch dieses Projekt bis zur adäquaten Besetzung der Stellen ruhen.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass der Sachverhalt des vorliegenden Tagesordnungspunktes sehr ärgerlich sei. Derzeit fehlen in der Bauverwaltung drei Mitarbeiterinnen. Über den vorliegenden Tagesordnungspunkt müsse heute keine Abstimmung erfolgen, da demnächst eine Klausurtagung zur Priorisierung erfolgen wird. Es sei nicht sinnvoll, im Vorfeld ein Projekt zu entnehmen. Wenn man jedoch sehe, wie viele Aufgaben man habe, dann wird’s schwierig.
Stadtrat Fliegel sagte, dass die Arbeit bzgl. der Fahrradfreundlichen Kommune das Gremium schon einige Jahre begleite. Er gab einen kurzen Rückblick darüber, was die letzten Jahre passiert ist. Die Fraktion Bündnis 90/die Grünen werden dem vorliegenden Beschlussvorschlag nicht zustimmen. Die Fahrradsammelgarage soll zeitnah, trotz des fehlenden Personals, umgesetzt werden.
Stadträtin Kuderna-Demuth teilte mit, dass die letzten beiden Fahrradbeauftragten bestellt worden seien. Wenn nun in der Sitzungsvorlage von einer vakanten Stelle die Rede ist, möchte sie wissen, was von Seiten der Stadtverwaltung unternommen wird, um diese Stelle wieder zu besetzen. Wurde diese Stelle ausgeschrieben oder welche Anstrengungen wurden hier unternommen, um jemanden zu benennen oder zu beauftragen?
Bürgermeister Dr. Fendt antwortete, dass man dafür jemanden brauche, der für das Thema brennt. Bei den früheren Fahrradbeauftragten sei dies der Fall gewesen. Wenn man jemanden zwangsweise dafür einsetzt, macht das keinen Sinn. Die Stadtverwaltung solle aber prüfen, ob die Stelle des Fahrradbeauftragten im Stellenplan enthalten sei.
Stadträtin Kuderna-Demuth stellt zu diesem Thema fest, dass man genügend Grundlagen in Form von ausreichenden Planungsleistungen und mehrheitlichen Stadtratsbeschlüssen habe. Man habe ein engagiertes Gremium mit fahrradbeauftragen Stadträten aus allen Fraktionen, die wirklich sehr fleißig waren. Das Ergebnis bisher, es tue sich wenig. Man habe am 26.01.2023 den Titel Fahrradfreundliche Kommune verliehen bekommen. Sie erinnert daran, dass man diesen Titel nur auf Probe für sieben Jahre bekommen habe. Das erste Jahr ist schon vorbei. Sie könne dem Beschlussvorschlag so nicht zustimmen.
Bürgermeister Dr. Fendt sagte, dass man engagiertes Personal hatte. Man habe auch engagierte Stadträte und ein engagiertes Büro, aber leider übersehe Stadträtin Kuderna-Demuth die Realität. Wenn man etwas bauen wolle, so müsse man auch die Grundstücke vorweisen. Damit man das Vorhaben Zielführend hätte umsetzen können, hätte bereits in Vergangenheit die Grundstücksfrage berücksichtigt werden sollen. Man hätte sich bei der ganzen Planung überlegen müssen, was man benötigt, um dies dann auch umsetzen zu können.
Stadtrat Dr. Bischof bedankte sich bei seinen Vorrednern, die sehr explizit dargestellt hätten, was die Problematik sei. Das Thema wurde in der Fraktion der WÜW besprochen. Diese möchte daran erinnern, dass es Fahrradbeauftragte im Stadtrat gibt, die hierfür eingesetzt wurden. Die WÜW-Fraktion hält es für sinnvoll, dass vor einer solchen Entscheidung, wie sie jetzt hier vorgeschlagen wurde, diese Thematik erst einmal im Kreise der Fahrradbeauftragten des Stadtrates behandelt werden sollte und dann, wie Bürgermeister Dr. Fendt vorgeschlagen hat, in der Klausurtagung des Stadtrates, die für die Priorisierung von Vorhaben gedacht ist.
Bürgermeister Dr. Fendt betonte, dass man hier sehr viel Herzblut reingesteckt habe. Man habe es jedoch versäumt, sich über Grundstücksfragen Gedanken zu machen. Dies wurde auch nicht mit Fachbehörden oder dem Fachbereich 4 abgestimmt. Und nun habe man die Situation, die man nicht so einfach umsetzen könne. Er stelle jetzt den Antrag zu Geschäftsordnung, dass der Tagesordnungspunkt noch einmal im Kreise der Fahrradbeauftragten des Stadtrates diskutiert wird und anschließend werde man sehen, ob man dieses Problem lösen könne.
Bürgermeister Dr. Fendt stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, den vorliegenden Tagesordnungspunkt zurückzustellen, um diesen im Kreis der Fahrradbeauftragten des Stadtrates zu diskutieren.
Abstimmungsergebnis: 23:0 (Zustimmung)
Aufgrund des Antrags zur Geschäftsordnung zur Vertagung des Tagesordnungspunktes, dem stattgegeben wurde, erfolgte keine weitere Abstimmung.
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| 5. | Beschaffung einer neuen Telefonanlage für die Stadt Weißenhorn und ihre Einrichtungen |
| SR 141/2023 |
Sachverhalt:
Deshalb wurde, mit Hilfe eines externen Dienstleisters, eine Ausschreibung für eine neue Telefonanlage durchgeführt. In die neue Telefonanlage sollen nach und nach auch alle Außenstellen wie die Grundschule Weißenhorn-Nord, die Grundschule Weißenhorn-Süd, die Realschule, die Kindergärten, der Bauhof usw. integriert werden. Dies wurde bei der Ausschreibung schon berücksichtigt.
Nach Auswertung der eingegangenen Angebote, fällt die Vergabeempfehlung auf folgendes Gebot:
| Günstigstes Angebot | Kauf / Einrichtung 71.358,31 € Service, monatlich 109,81 € |
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Dr. Bischof bittet um Klärung folgender Fragen mit der EDV:
| - | Wie alt war die bisherige Telefonanlage? |
| - | Für wie viele Jahre war hier der Support garantiert? |
| - | Für wie viele Jahre ist der Support für die neue Telefonanlage garantiert? |
Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass die Fragen geklärt und anschließend an den Stadtrat weitergeleitet werden.
Beschluss:
Die Verwaltung wird bevollmächtigt die Telefonanlage und Dienstleistungen gemäß dem günstigsten Angebot zu beschaffen.
Abstimmungsergebnis: 23:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 6. | Wellpass Antrag des Personalrats zur Fortführung der Gesundheitsförderung und Erhöhung der Lizenzen |
| SR 123/2023 |
Sachverhalt:
Der Personalrat stellt den Antrag zur Fortführung der Gesundheitsförderung und Erhöhung der Anmeldelizenzen mit der EGYM Wellpass GmbH.
Die Verwaltung steht der gesundheitlichen Förderung sehr positiv gegenüber und bietet den Mitarbeitern mit Wellpass eine Möglichkeit, sich als Ausgleich zur überwiegend sitzenden Tätigkeit und zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter sportlich und gesundeitlich zu betätigen.
Die Einführung von Wellpass hat sich bei der Stadt bereits bewährt und das Interesse der Mitarbeiter steigt stets.
Aus diesen Gründen schlägt der Personalrat die unbefristete Verlängerung des Vertrages, sowie die Erhöhung der Anmeldelizenzen von aktuell 35 Personen auf 70 Personen ab Januar 2024 vor.
Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
| Netto | Brutto |
| Anteil Arbeitgeber | 30,00 € | 35,70 € |
| Anteil Arbeitnehmer | 20,00 € | 23,80 € |
Um die Förderung weiterhin finanzieren zu können, sollen künftig jährlich die Mittel in den Haushalt eingestellt werden.
Die einzustellenden Aufwendungen für das Jahr 2024 betragen 29.988,00 €.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt im Rahmen der Gesundheitsförderung den Vertrag mit der EGYM Wellpass GmbH unbefristet ab dem 01.01.2024 weiterzuführen. Die Anmeldelizenzen sollen zu diesem Zeitpunkt auf 70 Personen erhöht werden.
Die Aufwendungen für das Jahr 2024 i. H. von 29.988,00 € sollen in den Entwurf des Haushalts aufgenommen werden.
Abstimmungsergebnis: 22:1
Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen angenommen.
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| 7. | Landratswahl am 14.01.2024 und mögliche Stichwahl am 28.01.2024 sowie Europawahl am 09.06.2024Festlegung der Höhe des Erfrischungsgeldes für Wahlhelfer und der Entschädigung für Reservekräfte |
| SR 135/2023 |
Sachverhalt:
Nachdem der Landrat des Landkreises Neu-Ulm Thorsten Freudenberger im Rahmen der Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 einen Sitz im Landtag erhalten hat, ist ein neuer Landrat zu wählen.
Die Regierung von Schwaben hat das Datum aufgrund des Vorschlags des Landratsamtes Neu-Ulm auf den 14.01.2024 festgelegt.
Weiterhin wurde vom Landratsamt Neu-Ulm mitgeteilt, dass eine mögliche Stichwahl am 28.01.2024 stattfinden würde.
Das Wahlamt hat zwischenzeitlich mit den Wahlvorbereitungen begonnen.
Wie bei jeder Wahl erhalten die Wahlhelfer ein Erfrischungsgeld, dessen Höhe von der Gemeinde festgelegt werden muss. Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Erfrischungsgeld gewährt wird, ist bei Kommunalwahlen der Stadtrat zuständig.
Da es sich bei der Landratswahl um eine Wahl des Landkreises handelt, werden die Kosten vom Landkreis Neu-Ulm getragen. Zu diesen Kosten gehört auch die Entschädigung für Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände.
Die Festlegung der Höhe der Entschädigung hat daher in Abstimmung mit dem Landkreis zu erfolgen.
Vom Landratsamt Neu-Ulm kam hierzu die Mitteilung, dass sie mit der Entschädigung einverstanden seien, welche für die Europawahl 2024 festgelegt werde, da diese beiden Wahlen vom Auszählungsaufwand her vergleichbar seien.
Es bestehe daher die Möglichkeit, das Erfrischungsgeld in einer Sitzung bereits für beide Wahlen zu beschließen.
Bei der letzten Europawahl im Jahr 2019 hat jeder Wahlhelfer ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 € erhalten.
Für diese Europawahl soll nach Absprache mit Bürgermeister Dr. Fendt die Entschädigung, insbesondere aufgrund der allgemein steigenden Kosten und zur Stärkung der Motivation und Bereitschaft als Wahlhelfer tätig zu sein, etwas erhöht werden.
Die Verwaltung schlägt daher einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 60 € für die Europawahl vor.
Weiterhin werden Reservekräfte berufen, die im Bedarfsfall am Wahltag für einen Wahlhelfer einspringen können. Für die Bereitschaft hierzu und der Freihaltung des Wahltages sollen die Personen, wie bisher, eine Entschädigung in Höhe von 15 € erhalten.
Zudem soll auch die Entschädigung für die Teilnahme an der Wahlhelferschulung beibehalten werden. Hier wird der Betrag in Höhe von 20 € weiterhin als angemessen angesehen.
Aufgrund der vorherigen Ausführungen sollen diese Beträge somit auch für die Landratswahl am 14.01.2024 sowie die mögliche Stichwahl am 28.01.2024 gelten.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Beschluss:
„Bei der Landratswahl am 14.01.2024, der möglichen Stichwahl zur Landratswahl am 28.01.2024 sowie der Europawahl 2024 erhalten die Wahlhelfer jeweils ein Erfrischungsgeld in Höhe von 60 €. An die Reservekräfte wird eine Entschädigung in Höhe von 15 € ausbezahlt.
Für die Teilnahme an den Wahlhelferschulungen erhält jeder Wahlhelfer jeweils eine Entschädigung in Höhe von 20 €.“
Abstimmungsergebnis: 23:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 8. | Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Weißenhorn (BGS-EWS) |
| SR 145/2023 |
Sachverhalt:
Mit Datum vom 13.12.2022 wurde eine Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Weißenhorn (BGS-EWS) beschlossen.
Nach Vorlage bei der Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamt Neu-Ulm und erneuter Prüfung unsererseits sind einige redaktionelle Korrekturen, wie z. B. Rechtschreibfehler, Mehrfachnennungen aufgefallen, welche nun in der aktualisierten Fassung vom 18.12.2023 korrigiert wurden.
Der Kalkulationszeitraum läuft von 2023 bis 2026, weshalb sich an der Gebührenhöhe für den Bürger nichts ändert.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die nachfolgende Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) zur Entwässerungssatzung der Stadt Weißenhorn:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Weißenhorn (BGS-EWS)
vom 18.12.2023
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
| 1. | für sie nach § 4 EWS, ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder |
| 2. | sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. |
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
| - | im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, |
| - | im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, |
| - | im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. |
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
| a) pro m² Grundstücksfläche | 1,53 € |
| b) pro m² Geschossfläche | 10,23 € |
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt bei Einleitung von
| a) Schmutz- und Niederschlagswasser | 2,15 €/m³ |
| b) Schmutzwasser | 1,93 €/m³ |
| c) bei Anlieferung von Fäkalien aus Hauskläran- | |
| lagen direkt zur Kläranlage | 20,00 €/m³ |
| d) bei Anlieferung von verunreinigtem Niederschlagswasser direkt zur Kläranlage | 10,00 €/m³ |
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht |
| wird, oder | |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler |
den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
| a) | Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte und verplombte Wasserzähler geführt wird. |
| b) | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und |
| c) | das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. |
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10 a
Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer i. S. d. § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 0,64 €/m³.
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Die Fäkalschlammgebühren entstehen mit der Anlieferung an die Kläranlage.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich, die Beseitigung von Fäkalschlamm nach jeder Abfuhr abgerechnet. Die Einleitungs-, bzw. Fäkalschlammgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.2022 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: 23:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 9. | Verlegung von Leerrohren für den Glasfaserausbau |
| SR 152/2023 |
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 14.03.2022 entschieden, dass bei allen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung von Fernwärmeleitungen Leerrohre mitverlegt werden sollen, sofern Herr Schuster von der Firma Corwese die Notwendigkeit positiv feststellt. Dies wurde auch bei sonstigen Straßenbaumaßnahmen so gehandhabt.
In der Praxis wirft dies aber erhebliche Fragestellungen auf, zumal die Verlegung der Leerrohre erhebliche finanzielle Mittel in Anspruch nimmt. Bei der anstehenden Sanierung zum Beispiel des Buchenweges ca. 30.000 Euro.
So sollte geklärt werden, ob die Mitverlegung auch erfolgen soll, wenn zum Beispiel die Telekom (Buchenweg) bereits Leerrohre verlegt hat. Wir versuchen derzeit über Herrn Schuster von der Firma Corwese abzuklären, ob ein Telekommunikationsunternehmen einen Anspruch auf Nutzung der Infrastruktur hat. Dann könnte gegebenenfalls die Infrastruktur von der Telekom mitverlegt werden, es wären dann keine weitergehenden Verlegungen notwendig.
So sinnvoll es sein kann, Leerrohre zu verlegen, so sollte bei alledem nicht übersehen werden, dass ein bloßes Leerrohr noch keinen funktionsfähigen Anschluss bietet und auch vollkommen ungeklärt ist, ob die Leerrohre später tatsächlich benötigt werden.
Das Markterkundungsverfahren ist zwischenzeitlich bereits eingeleitet. Wenn es einen Interessenten gibt, sind die Aufwendungen gegebenenfalls verschwendet.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Bisher sei es immer so gehandhabt worden, dass Herr Schuster von der Firma Corwese gefragt wurde, ob es sinnvoll sei, in einer Straße Leerrohre mit zu verlegen. Wenn dieser zustimmte, wurden Leerrohre verlegt.
Stadtrat Niebling teilte mit, dass man in diesem Fall pragmatisch vorgehen müsse. Wenn man bei Tiefbaumaßnahmen, bei denen Leitungen erneuert werden müssen, feststelle, dass ein Telekommunikationsunternehmen bereits Leitungen verlegt habe, dann müsse man hier nicht noch einmal Leerrohre mitverlegen. Wenn man feststellt, dass bisher keine Leerrohre für Glasfaserleitungen verlegt wurden, dann sollte man diese auf jeden Fall mitverlegen. Auch wenn man nicht hundertprozentig wisse, ob diese letztendlich vom ausbauenden Unternehmen auch genutzt würden. Man sei aber bereits mit einigen Telekommunikationsunternehmen im Gespräch gewesen. Diese hätten Bereitschaft gezeigt, die Leerrohre entweder zu kaufen oder zu mieten. Man müsse die Normen einhalten, damit Glasfaser eingeblasen werden könnte. Diese Strategie solle weiterverfolgt werden. Er sei aber der Meinung, Leerrohre nur dort zu verlegen, wo noch keine vorhanden seien.
Bürgermeister Dr. Fendt schließt sich Stadtrat Niebling an, er würde es sogar noch ergänzen, wenn Herr Schuster von Corwese sagt, dass es strategisch trotzdem sinnvoll wäre, dann sollten trotzdem Leerrohre mitverlegt werden.
Stadtrat Niebling merkte an, dass man eine Kooperationsvereinbarung mit der Fernwärme Weißenhorn GmbH habe, in der stehe, dass bei Ausschreibungen die Leerrohrverlegung berücksichtigt werden soll, wenn hier von Herrn Schuster die Zustimmung erfolgte. Er fragte nach, ob Bürgermeister Dr. Fendt als Gesellschafter der Fernwärme Weißenhorn GmbH hier ein gutes Wort einlegen könne, damit dies immer mit beauftragt werde.
Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass dies in der Regel gut funktioniere, es sei denn, die Fernwärme Weißenhorn GmbH habe Probleme, dies zu berücksichtigen. Grundsätzlich werde dies aber bereits berücksichtigt. Man könne sich aber bei der nächsten Aufsichtsratssitzung der Fernwärme Weißenhorn GmbH informieren.
Stadtbaumeisterin Graf-Rembold ergänzte, dass es einige Straßenzüge gebe, bei denen die Leerrohre aus zeitlichen Gründen und wegen Lieferschwierigkeiten des Materials nicht mitverlegt werden konnten. Dies sei aber eher die Ausnahme.
Beschluss:
„Der Stadtrat beschließt, dass die Verwaltung weiterhin bei allen Straßenbaumaßnahmen Leerrohre verlegt, sofern Herr Schuster von der Firma Corwese eine positive Empfehlung ausspricht.“
Abstimmungsergebnis: 23:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 10.1. | Anfrage Stadtrat Ritter - Parkplatz am Waldfriedhof - Kuhlenbildung |
Stadtrat Ritter fragt an, ob es möglich ist, dass der städtische Bauhof den Parkplatz am Waldfriedhof neu schottert. Dort bilden sich Kuhlen, die bei Regen zu großen Pfützen führen.
Bürgermeister Dr. Fendt antwortet, dass er dies weitergeben wird.