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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 30/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 18. Juli 2022

1.

Bekanntgaben

keine

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2.

Sanierung des Kinderbeckens im Freibad Weißenhorn;Vorentwurf für ein Sanierungskonzept

Sachverhalt:

Die Architektin, Frau Cornelia Schindelegger wurde mit der Entwurfsplanung für die Sanierung des Kinderbeckens beauftragt. In der Anlage wird ihnen der Vorentwurf sowie die Sanierungsbeschreibung zur Kenntnisnahme übermittelt. Sofern dieser die Zustimmung des Bauausschusses findet, soll auf der Basis dieses Vorentwurfs dann der eigentliche Entwurf ausgearbeitet werden.

Derzeit stimmt sich die Architektin bereits mit dem Gesundheitsamt des Landratsamtes ab.

In der Sitzung wird die Architektin per Videozuschaltung für Fragen zur Verfügung stehen. Insbesondere wird sie den Vorentwurf erläutern und auch erste Aussagen zu den entstehenden Kosten machen können.

Sofern der Stadtrat dem Vorentwurf zustimmt, muss allerdings zügig weitergearbeitet werden, wenn das Ziel, Eröffnung des Kinderbeckens im Jahr 2023 eingehalten werden soll.

Unser Bademeister ist der Auffassung, dass der Vorentwurf überzeugt.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte kurz den Sachverhalt und begrüßte die Architektin Frau Schindelegger, die aus Österreich per Video der Bauausschusssitzung zugeschaltet war, um den ersten Vorentwurf für ein Sanierungskonzept vorzustellen und auf die Kostensituation einzugehen.

Frau Schindelegger bedankte sich für die Möglichkeit, auf diesem Weg ihre Planungen vorzustellen. Sie erhalte viele Aufträge für Freibäder in ganz Österreich, in Deutschland, der Schweiz, aber auch europaweit, Entwürfe und Ausschreibungen zu erstellen und zu betreuen. Zuerst ging sie auf die Sanierungsbeschreibung ein, Vorgesehen sei ein rostfreies unbeschichtetes Edelstahlbecken mit einer Größe von 80 m² zu errichten. Geplante Attraktionen seien eine Wasserglocke, ein Wasserigel, Spritztiere rote Krabbe oder grüner Frosch sowie bunte Abdeckroste. Eine Beschattung ist mit einem Sonnensegel sowie Sonnenschirmen vorgesehen. Ein Becken sei barrierefrei nutzbar. Durch vorgefertigte Becken erreiche man eine kurze Einbauzeit. Die bisherige Badewassertechnik könne man mit einbauen und nur die Pumpe sowie die Zu- und Ableitungen erneuern.

Im Gremium wurde die Frage gestellt ob die Stärke des Beckens ausreichend sei und ob durch die Schweißnähte eine Verletzungsgefahr für die Kinder entstehe. Auch ging man auf die Barrierefreiheit ein und fragte, inwieweit es geplant sei, dass auch Rollstuhlfahrer zu allen Bereichen des Beckens gelangen. Es wäre wünschenswert, dass Rollstuhlfahrer bis in die obere Ebene gelangen könnten und daher solle dieser Aspekt in die Planungen mit aufgenommen werden. Auch wollte man wissen, ob der gepflasterte Bereich in der Mitte der drei Becken eine Gefahrenstelle darstelle. Es wurde auch nach den farblichen Applikationen am Beckenrand nachgefragt, ob sich das nicht zu sehr aufheize und welche Möglichkeiten es gebe, um Verbrennungen der Kinder zu vermeiden, die sich dort draufsetzen. Man fragte auch nach, ob es umsetzbar sei, die Schwimmbad- und Poolbauer vor Ort mit in die Ausschreibung einzubeziehen.

Frau Schindelegger beantwortete die gestellten Fragen. Sie ging darauf ein, dass die vorgefertigten Elemente geliefert und vor Ort zusammengeschweißt und geschliffen werden. Dadurch sei eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen. Eine Stärke von 2,5 mm würde genügen und sei Standard. Bisher geplant sei rollstuhlgerecht komplett barrierefrei zum ersten Becken. Beim Aufgang zum zweiten und dritten Becken habe man eine geringe Rampenneigung von 6 %, das seien 30 cm. Weiter ging Frau Schindelegger auf die Kostenschätzung ein. Man gehe bis zur Fertigstellung von einer Summe von 567.000,-- € netto plus/minus 15 % aus. Es werde keine größeren nicht mit Wasser überspülten Flächen geben, so dass sich der Rand nicht aufheize. Die Edelstahlgriffkante des Beckens sollte im Kinderbereich immer mit Wasser überspült sein. Eine größere blanke Edelstahlfläche würde sich in der Sonne aufheizen und das wäre natürlich problematisch. Zur Beteiligung ansässiger Poolbauer an der Ausschreibung sagte sie, dass schon eine gewisse Referenz da sein solle, beispielsweise solle so eine Firma bereits fünf Anlagen dieser Art gebaut haben. Die Hydraulik müsse funktionieren. Man könne aber dem Generalunternehmer nahelegen, örtliche Baufirmen miteinzubeziehen.

Stadtrat Franz Josef Niebling wollte seinen Wortbeitrag im Protokoll aufgenommen haben. Stadtrat Franz Josef Niebling ging allgemein auf die Kosten ein. Es seien dies knapp 600.000,-- €, aber so viel koste es derzeit mit den gestiegenen Baukostenpreisen. Er denke das Sonnensegel, das im Moment noch optional mit 30.000,-- € in der Kostenschätzung stehe, das solle man schon dazu nehmen, weil es schon sehr wichtig sei. Außerdem hätte er gerne die rote Krabbe mit dabei. Wenn man schon so viel Geld ausgebe, dann solle es den Kindern auch Spaß machen und Schatten spenden.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, heute wurde über den 1. Vorentwurf gesprochen. Man müsse schnell in die Planungen einsteigen, wenn man nächstes Jahr fertig sein wolle. Daher müsse man den Bauausschuss mit einbinden. Es sei heute gelungen, dass unsere Architektin gewisse Vorgaben oder Vorstellungen mitbekommen habe, um diese in die weitere Ausarbeitung des Entwurfs einzuarbeiten. Er bedankte sich ganz herzlich bei Frau Schindelegger, aber auch bei unserem Bademeister, Herrn Hörger und bei der Stadtbaumeisterin, die das Ganze maßgeblich mit unterstützt haben. Aufgrund der nachfolgenden Beschlussfassung wisse Frau Schindelegger, dass sie auf dieser Basis mit den Anregungen des Gremiums, vor allem der Rollstuhlgerechtigkeit, weiterarbeiten könne.

Abschließend brachte Bürgermeister Dr. Fendt den Beschluss zur Abstimmung.

Beschluss:

„Auf der Basis des vorliegenden Vorentwurfs soll ein Entwurf für die Sanierung des Kinderbeckens von der Architektin Frau Cornelia Schindelegger ausgearbeitet werden.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3. Bauanträge und Bauvoranfragen

3.1.

Antrag auf Baugenehmigung: Erweiterung Lagerfläche, Erweiterung Entwässerungsanlage, Errichtung von zwei LichtmastenDaimlerstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller möchte sich die Erweiterung der bestehenden Lagerfläche, Erweiterung und Sanierung der bestehenden Entwässerungsanlage und die Errichtung von zwei Lichtmasten genehmigen lassen (Eingang am 09.06.2022).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Erweiterung Daimlerstraße – Peri II“. Dieser setzt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 fest.

Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans bzgl. der Grundflächenzahl vor.

Die bestehende Lager- und Umschlagsfläche soll Richtung Norden in Asphaltbauweise um ca. 9.600 m² erweitert werden. Hierbei ergibt sich eine GRZ von 0,87.

Im Zuge dieser Erweiterung soll auch die bestehende Entwässerungsanlage erweitert und saniert werden, da das Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück flächenmäßig versickert oder zurückgehalten werden muss.

Zudem sollen auf dem Grundstück 2 Flutlichtmasten mit 16 m Höhe errichtet werden. Auf dem Gelände sind bereits mehrere Masten mit gleicher Höhe vorhanden (der Bebauungsplan sieht eine max. zulässige Höhe von 18 m vor).

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Nach Vorstellung des Sachvortrags schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.2.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit CarportDekan-Schmid-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Am 09.06.2022 ging bei der Stadt Weißenhorn ein Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport ein.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Als Art der baulichen Nutzung ist gem. § 6 BauNVO ein Mischgebiet festgesetzt. Die weitere Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.

Es soll ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Walmdach errichtet werden.

GRZ und GFZ sind eingehalten.

Es werden zwei Stellplätze errichtet. Die Stellplatzverordnung ist somit eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich aus Sicht der Verwaltung gem. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Eine Diskussion fand nicht statt.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.3.

Antrag auf Baugenehmigung: Aufstellen einer ZelthalleRöntgenstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragt die Nachtragsgenehmigung für das Aufstellen einer Zelthalle (Eingang am 10.06.2022).

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Südlicher Eschach“. Als Art der baulichen Nutzung ist gem. § 9 BauNVO ein Industriegebiet festgesetzt. Demnach ist eine gewerblich genutzte Zelthalle grundsätzlich zulässig.

Dem Bauantrag liegen ein Antrag auf Befreiung von der Grundflächenzahl (GRZ) sowie ein Antrag auf Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bzgl. der Abstandsfläche bei.

Die Zelthalle wurde bereits im Oktober 2019 errichtet. Auf Grund einer Überprüfung eines weiteren Bauvorhabens auf demselben Grundstück, wurde festgestellt, dass für die Zelthalle keine Baugenehmigung vorliegt.

Die Zelthalle hat die Grundmaße von 10 x 10 m und eine Wandhöhe von 3 m (Firsthöhe beträgt 4 m). Die max. zulässige Grundflächenzahl von 0,7 wird um 0,09 überschritten. Von dieser Überschreitung der GRZ wurde bereits im Genehmigungsverfahren bei o. g. weiteren Bauvorhaben auf demselben Grundstück im Oktober 2021 befreit.

Die Abstandsfläche zwischen dem Zelt und der bestehenden Garage kann mit einem momentanen Abstand von ca. 1 m nicht eingehalten werden.

Der Antragssteller begründet die Abweichung der Abstandsfläche wie folgt:

Die Überdeckung der Abstandsflächen findet auf dem eigenen Grundstück statt. Nachbarliche Interessen werden nicht verletzt.

Das Abstandsflächenrecht ist dem Bauordnungsrecht zuzuordnen und wird vom Landratsamt geprüft.

Die Abstandsfläche zum südwestlichen Nachbargrundstück kann ebenfalls nicht eingehalten werden. Hierzu liegt eine Abstandsflächenübernahmeerklärung des Nachbarn vor.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Nach Vorstellung des Sachvortrags wurde nicht diskutiert.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.4.

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung eines Sauerstoff-SpeicherbehältersEschachweg, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller möchte sich mit dem Antrag auf Baugenehmigung (eingegangen am 20.06.2022) die Errichtung eines Sauerstoff-Speicherbehälters genehmigen lassen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der beiden qualifizierten Bebauungspläne „Robert-Bosch-Straße“ und „Rudolf-Diesel-Straße“. Der Standort für das Bauvorhaben liegt genau im Grenzbereich der beiden Bebauungspläne. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Industriegebiet (§ 9 BauNVO) festgesetzt.

Es soll ein in etwa gleich hoher vorhandener Behälter durch einen neuen ortsfesten Sauerstoff-Speicherbehälter getauscht werden. Der neue Behälter hat einen Durchmesser von 2,20 m sowie eine Höhe von 10,24 m.

Alle Festsetzungen der Bebauungspläne werden eingehalten.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Keine Diskussion

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.5.

Antrag auf isolierte Befreiung: Errichtung eines Carport und StützmauerAm Hochgericht, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (eingegangen am 27.06.2022) die Genehmigung für die Errichtung eines Carports und einer Stützmauer.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A-Mittlere Platte, 4. Bauabschnitt“. Der Bebauungsplan sieht in Nr. 4 vor, dass Garagen (Carports) nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind sowie in Nr. 8, dass der Geländeverlauf gleichmäßig herzustellen ist, sodass keine Böschungen oder sichtbare Stützwände mit mehr als 0,30 m Höhe entstehen.

Die grundsätzlich verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b und 7a BayBO) bedürfen einer isolierten Befreiung, da sie im Geltungsbereich des B-Plans „A-Mittlere Platte, 4. Bauabschnitt“ liegen und dessen Festsetzungen widersprechen.

Der Carport soll mit den Maßen von 6 x 5 m und einer Höhe von 2,49 m errichtet werden. Dabei würde es auf der Westseite 1,86 m und auf der Ostseite 0,67 m die festgesetzte Baugrenze von 3 m überschreiten.

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wurde bereits zweimal von der Baugrenze befreit. Bei beiden Bauvorhaben lag jedoch ein atypischer Fall vor, sodass von der Festsetzung befreit werden konnte. Ein solcher atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen. Zudem müssen gem. der Garagen- und Stellplatzverordnung des Bayerischen Staatsministeriums zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und Zu- bzw. Abfahrten mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

Letztendlich sind die Grundzüge der Planung berührt, da das Bauvorhaben der planerischen Grundkonzeption, die der Festsetzung zugrunde liegt, entgegensteht.

An der Südseite des Grundstücks soll eine Stützmauer entlang der Erschließungsstraße sowie hinter halb des Carports errichtet werden.

Die Stützmauer entlang der Straße besteht aus zwei Wandstücken mit dazwischenliegendem Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze. Der untere Teil der Stützmauer hat eine Höhe von 0,30 m, danach erfolgt innerhalb des Mindestabstands eine Begrünung. Das anschließende zweite Wandstück hat eine Gesamthöhe von max. 1 m. Die Stützmauer hinter halb des Carports soll mit einer Gesamthöhe von 1,50 m errichtet werden. In der unmittelbaren Nachbarschaft wurde bereits eine identische Stützmauer von max. 1 m Höhe zur Straße genehmigt.

Die Verwaltung schlägt vor, eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze bzgl. des Carports nicht zu erteilen. Eine Befreiung für die Stützmauer wird bis zu einer max. Höhe von 1 m erteilt.

Diskussion:

Nach Vorstellung des Sachvortrags erläuterte Bürgermeister Dr. Fendt kurz die Situation. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen für den Carport wird nicht erteilt.

Das Einvernehmen für die Stützmauer wird bis zu einer max. Höhe von 1 m erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.6.

Antrag auf Baugenehmigung: Ausbau Dachgeschoss und Aufbau DachgaubeFriedhofweg, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Am 29.06.2022 ging bei der Stadt Weißenhorn ein Bauantrag für den Ausbau eines Dachgeschosses mit Kniestockerhöhung und den Aufbau einer Dachgaube ein.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Die weitere Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Demnach muss sich das Bauvorhaben nach Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Um die Dachräume zu Wohnräumen umbauen zu können, soll der Dachstuhl angehoben werden und das Dachgeschoss einen Kniestock von 1,25 m erhalten. Dadurch würde das Wohngebäude eine Firsthöhe von 9,68 m erreichen (vorherige Firsthöhe bei 8,93 m). Des Weiteren ist auf der südlichen Dachseite eine Gaube geplant. Nach Einschätzung der Verwaltung handelt es sich hier jedoch nicht um eine „Dachgaube“ im baurechtlichen Sinne, sondern um eine Art des Zwerchdaches.

In der näheren Umgebung befinden sich bereits mehrere Gebäude mit ähnlichen Firsthöhen. Ebenso sind zahlreiche Zwerchdächer in der Nachbarschaft vorhanden.

Mit der Errichtung des Kniestockes und Zwerchdaches entstehen neue Abstandsflächen. Hierzu liegt dem Bauantrag ein Antrag auf Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften vor.

Die Abstandsflächen liegen größtenteils auf den Nachbargrundstücken bzw. über der Mitte der Straßenbreite. Die angrenzenden Nachbarn haben dieser Abweichung zugestimmt.

Die Abstandsflächen sind vom Landratsamt Neu-Ulm zu prüfen.

Auf dem Baugrundstück sind 3 Stellplätze vorhanden. Grundsätzlich würden die zwei vorhandenen Wohnungen des Bestandsgebäudes gem. der Stellplatzsatzung 3,5 Stellplätze benötigen.

Da durch den Ausbau keine neue geschlossene Wohnung hinzukommt, genießen die Wohnungen Bestandsschutz und es sind keine weiteren neuen Stellplätze notwendig.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Keine Diskussion.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.7.

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung von vier OrientierungsstelenDaimlerstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller möchte sich die Errichtung von vier Orientierungsstelen genehmigen lassen (Eingang am 22.06.2022).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Daimlerstraße“. Dieser setzt in § 6 fest, dass aus Gründen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs, im Bereich von Grundstücksein- und Ausfahrten bauliche Anlagen auf ein Höchstmaß von 80 cm beschränkt werden.

Dem Bauantrag liegt ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans bei.

Entlang der Erschließungsstraße sind vier Orientierungsstelen geplant. Die 1. und 4. Orientierungsstelen haben eine Breite von 1,35 m und eine Höhe von 4,50 m, die 2. und 3. Orientierungsstelen haben die Maße von 1,20 m x 2,80 m. Diese beiden mittleren Stelen befinden sich im Bereich von Grundstücksein- und Ausfahrten.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen, da die Stelen drei Meter vom Gehweg entfernt auf dem Grundstück errichtet werden und somit eine ausreichende Sicht auf den Gehweg und Straße gewährleistet werden kann.

Diskussion:

Im Anschluss an die Vorstellung des Sachvortrags schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.8.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Wohnhauses mit DoppelgarageAm Kreuzacker, 89264 Weißenhorn, ST Oberreichenbach

Sachverhalt:

Der Antragssteller reichte am 05.04.2022 einen Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage ein. Diesem Bauantrag lag ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei.

Der qualifizierte Bebauungsplan „Kreuzäcker I“ setzt eine Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH) von 511,70 über NN fest. Das Wohnhaus sollte auf einer EFH von 513,54 über NN errichtet werden. Dies hätte eine Befreiung von 1,84 m bedeutet. Der Bauherr würde somit das Nachbargrundstück um 1,04 m übersteigen, da der Nachbar die festgesetzte EFH von 512,50 über NN einhält. Demnach wurde die Befreiung in der Sitzung am 25.04.2022 nicht erteilt.

Am 29.06.2022 ging bei der Stadtverwaltung nun ein erneuter Antrag auf Befreiung von der EFH ein. Der Bauherr beantragt nun eine Befreiung der EFH auf 512,50 über NN (anstatt 511,70 über NN). Somit würde eine Befreiung von 80 cm vorliegen.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen, da somit die gleiche EFH wie auf dem Nachbargrundstück vorliegen würde. Städtebauliche Belange werden dadurch nicht gestört und nachbarliche Belange (z. B. Beschattung) nicht beeinträchtigt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Eine Diskussion schloss sich nicht an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4.

Anfragen der Stadträte

4.1.

Anfragen Stadtrat Bernhard Jüstel

Stadtrat Bernhard Jüstel informierte das Gremium darüber, dass immer wieder Bürger an ihn herantreten bezüglich der Situation nach Kulturveranstaltungen. Es gehe um die Reinigung nach Veranstaltungen, speziell um herumliegende Glasscherben oder dass Zigarettenkippen achtlos weggeworfen werden. Man solle an die Bürger einen Apell starten, umweltbewusster zu sein und mehr darüber nachzudenken und nicht leichtsinnig mit der Umwelt umzugehen.

Seine zweite Anfrage betreffe den Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen an Rad- und Gehwegen. Gerade wegen der Aktion mit dem Stadtradeln falle es den aktiven Radfahrern auf, dass der Grünwuchs in die Fahrbahn hereinwachse. Man solle den Bauhof beauftragen, diese Wege freizuschneiden, um auch Verletzungsgefahr zu vermeiden und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.