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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Die Stadt Weißenhorn erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a)

Grabnutzungsgebühren (§ 5)

b)

Bestattungsgebühren (§ 6)

c)

Sonstige Gebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtiger ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)

wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)

Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a)

bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Friedhofssatzung,

b)

bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)

bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)

Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)

Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 5 Grabnutzungsgebühr

(1)

Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist für

1.

Allgemeine Grabstätten (Ruhefrist 20 Jahre)

Gebühr in €:

1.1

Einzelgrab - Tiefgrab

1.152,00

Einzelgrab - Normalgrab

768,00

1.2

Doppelgrab - Tiefgrab

2.224,00

Doppelgrab - Normalgrab

1.456,00

1.3

Dreifachgrab - Tiefgrab

3.312,00

Dreifachgrab - Normalgrab

2.160,00

1.4

Vierfachgrab - Tiefgrab

4.400,00

Vierfachgrab - Normalgrab

2.848,00

2.

Grüfte (Ruhefrist 20 Jahre)

2.1

Zweifachgruft

5.580,00

2.2

Dreifachgruft

8.280,00

2.3

Vierfachgruft

11.000,00

3.

Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten

(Ruhefrist 6 Jahre)

198,00

4.

Kindergrabstätten (Ruhefrist 12 Jahre)

564,00

5.

Urnengrabstätten (Ruhefrist 12 Jahre)

5.1

Urnenerdgrab

1.284,00

5.2

anonymes Urnengrab

576,00

5.3

Gemeinschaftsurnengrab (Ruhefrist 12 Jahre)

732,00

(2)

Die Gebühr für Grabsteinfundamente und die Einfassung der Grabstätten im Waldfriedhof beträgt für

1.

Grabsteinfundament je Grabstelle

145,00

2.

Einfassung der Grabstätten im Waldfriedhof

2.1

- für die seitliche Abgrenzung je Grabstätte

90,00

2.2

- für die seitliche Abgrenzung bei Urnengräbern

36,00

§ 6 Bestattungsgebühren

(1)

Die Gebühr beträgt für die

1.1

Benutzung des Leichenhauses je angefangener Kalendertag

74,00

1.2

Benutzung der Kühlvitrine je angefangener Kalendertag

44,00

1.3

Benutzung der Friedhofskapelle

100,00

1.4

Benutzung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof zur Trauerfeier

255,00

1.5

Benutzung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof zur Aufbahrung

74,00

(2)

Die Gebühren für die nachfolgenden Leistungen im Rahmen einer Bestattung betragen:

1.

Betreuung der Trauerhalle und des Friedhofes

1.1

Annahme des/ der Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in die Aufbahrungszelle

22,00

1.2

Herausgabe eines in der Aufbahrungszelle hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne

22,00

1.3

Aufbahrung des Verstorbenen oder der Urne in der Aufbahrungszelle

24,00

1.4

Aufbahrung des Sarges und/oder der Urne für die Trauerfeier

20,00

2.

Durchführung der Bestattung

2.1

Leitung der Bestattung

53,00

2.2

Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab, je Sargträger

42,00

2.3

Transport der Urne zum Grab und Absenken der Urne in das Grab, je Urnenträger

30,00

2.4

Transport der Blumen und Kränze zum Grab und Auflegen auf das Grab

52,00

3.

Öffnen und Schließen von Gräbern

3.1

Öffnen und Schließen eines Erdgrabes

380,00

3.2

Zuschlag zu 3.1 für Tieferlegung

101,00

3.3

Beisetzung in einer bestehenden Gruft

119,00

3.4

Öffnen und Schließen einer Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten

202,00

3.5

Öffnen und Schließen eines Kindergrabes

202,00

3.6

Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes

104,00

3.7

Öffnen und Schließen eines Urnengrabes in einer Gruft

89,00

3.8

Zuschläge

3.8.1

Zuschlag für Grabmacherarbeiten an einem Samstag pro Person und Stunde

142,00

3.8.2

Zuschlag für Grabmacherarbeiten außerhalb der geregelten Arbeitszeit pro Person und Stunde

42,00

3.8.3

Erschwerniszuschlag Sargübergröße; zeitl. Mehraufwand pro Person und Stunde

49,00

3.8.4

Erschwerniszuschlag Frost; zeitl Mehraufwand pro Person und Stunde

41,00

3.8.5

Erschwerniszugschlag Stein und Fels; zeitl. Mehrauf­ wand, pro Person und Stunde

41,00

3.8.6

Erschwerniszuschlag Altfundamente; zeitl. Mehraufwand, pro Person und Stunde

41,00

3.8.7

Erschwerniszuschlag Wasser; zeitl. Mehraufwand, pro Person und Stunde

41,00

3.8.8

Erschwerniszuschlag Wurzeln; zeitl. Mehraufwand, pro Person und Stunde

41,00

3.8.9

Kompressoreinsatz pro Stunde

38,00

3.8.10

Stromaggregat pro Stunde

35,00

3.8.11

Wasser- und Schlammpumpe pro Stunde

35,00

3.8.12

Motorsäge pro Stunde

35,00

3.8.13

Erdabfuhr

42,00

3.8.14

Bodenaustausch

499,00

3.8.15

Beisetzung in belastetem Grab (Einbringung von Kies und gefüllten Jutesäcken)

642,00

4.

Exhumierung und Umbettungen

4.1

Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab, zzgl. 3.1 bis 3.6

690,00

4.2

Umbettung eines Verstorbenen oder der sterbl. Überreste aus einem Erdgrab, zzgl. 3.1 bis 3.6

690,00

4.3

Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, zzgl. 3.6

130,00

4.4

Umbettung einer Urne aus einer Gruft, zzgl. 3.7

130,00

4.5

Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit, zzgl. 3.6

130,00

§ 7 Sonstige Gebühren

1.

Aufstellen einer Lautsprecheranlage Friedhof

38,00

2.

Grundgebühr je Bestattung/Exhumierung

232,00

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren

der Stadt Weißenhorn vom 02.08.2021 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Weißenhorn, den 17.07.2024
gez. Jutta Kempter
3. Bürgermeisterin