| 1. | Bekanntgaben |
keine
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| 2. | Bauanträge und Bauvoranfragen |
| 2.1. | Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses St.-Lorenz-Straße, 89264 Weißenhorn, ST Attenhofen |
Sachverhalt:
Der Bauherr begehrt einen Vorbescheid (Eingang am 04.07.2022) über den Neubau eines Einfamilienhauses.
Mit dem Vorbescheid möchte der Bauherr die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens geklärt wissen.
Der bestehende Stadel auf dem Grundstück soll abgerissen werden. Die neue Planung für das Einfamilienhaus übernimmt die Außenmaße und im Wesentlichen auch die Höhenentwicklung des Stadels.
Der nördliche Teil des Einfamilienhauses würde demnach in dem Geltungsbereich mit der Art der baulichen Nutzung „MD/b“ liegen. Dies setzt fest, dass in diesem Bereich nur landwirtschaftliche Gebäude ohne Wohnungen zulässig sind.
Der Antragssteller begründet die gewünschte Befreiung wie folgt:
Die Ansicht des Dorfrandes bleibt erhalten. Die Bauteile des Bestandes, die außerhalb der Baugrenze liegen, werden abgebrochen.
Es wurde in der Vergangenheit bereits von dieser Festsetzung des Bebauungsplans befreit.
Bei dieser Festsetzung handelt es sich nicht um eine nachbarschützende Festsetzung. Landwirtschaftliche Betriebe in Weißenhorn-Attenhofen sind über die Jahre zunehmend zurückgegangen, sodass die Festsetzung an Aktualität verloren hat. Zudem befindet sich das Vorhaben am Ortsrand, sodass eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Abweichung des Gebietscharakters weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ist nicht erkennbar.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Nach Erläuterung des Sachvortrags ging Bürgermeister Dr. Fendt darauf ein, dass man dem Antrag aus Gleichberechtigungsgründen zustimmen solle, auch wenn es das Landratsamt anders sehe könne.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung: Nutzungsänderung Wohn- und Geschäftshaus in reines Wohnhaus Bahnhofstraße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Der Antragssteller möchte sich die Nutzungsänderung eines Wohn- und Geschäftshauses zum reinen Wohnhaus mit energetischer Sanierung und Ausbau des Dachgeschosses genehmigen lassen (Eingang am 13.07.2022).
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Mischgebiet festgesetzt.
Das Erdgeschoss soll nun ebenfalls zum Wohnbereich um genutzt werden.
Auf Grund der Nutzungsänderung sind zwei Stellplätze notwendig. Der Bauherr kann vier Stellplätze nachweisen.
Durch den Ausbau des Dachgeschosses erhöht sich die Traufhöhe lediglich um 26 cm. Die Dachform bleibt erhalten.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Sachvortrag wurde vorgestellt. Danach schloss sich eine kurze Diskussion an. Da es sich bei der Lage des Gebäudes um die historische untere Vorstadt handle und in nächster Zeit in dem Bereich noch einige Vorhaben geplant seien, kam die Anregung aus dem Gremium, die Gestaltung des ganzen Bereiches dem Gestaltungsbeirat zur Beratung vorzulegen. Bürgermeister Dr. Fendt schlug vor, im Wege der Beratung mit dem Bauherrn zu sprechen, ob das Künstlerambiente des Hauses erhalten bleiben könne.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.3. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Bungalows Jahnweg, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Am 13.07.2022 ging der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Bungalows ein.
Die Baufläche liegt noch innerhalb des Geltungsbereichs des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Weitere hier ausschlaggebende Festsetzungen sind im Bebauungsplan nicht enthalten.
Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans im Übrigen nach § 34 BauGB.
Geplant ist ein Bungalow mit den Maßen von ca. 17,50 x 11,00 bzw. 9,00 m.
Ein landwirtschaftliches Nebengebäude auf dem gleichen Grundstück soll zum Teil abgebrochen werden (Anzeige auf Beseitigung liegt vor).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens wurde bereits in Form einer Bauvoranfrage in der Sitzung vom Dezember 2021 geprüft.
Es werden zwei Stellplätze errichtet.
Das Bauvorhaben fügt sich aus Sicht der Verwaltung gem. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Keine Diskussion
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Römerstraße, 89264 Weißenhorn, ST Attenhofen |
Sachverhalt:
Der Antragssteller begehrt die Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (Eingang am 13.07.2022).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“. Dieser setzt in § 3.4/3.5 eine Grundflächen- und Geschossflächenzahl, in § 4.5 eine Baugrenze, in § 6.2 eine Firstrichtung sowie in § 7.1 die Gestaltung des Grundstücks fest.
Zu diesen Festsetzungen liegen dem Bauantrag Anträge auf Befreiung vor.
Das bestehende Wohnhaus mit Garage soll für den Neubau abgebrochen werden.
Befreiung GRZ/GFZ
Der Bebauungsplan setzt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 fest. Gemäß der BauNVO kann diese GRZ für bestimmte Anlagen um 50 vom Hundert überschritten werden. Demnach liegt die GRZ bei 0,3. Geplant ist eine GRZ von 0,43. Somit liegt eine Überschreitung von 0,13 vor. Die Geschossflächenzahl (GFZ) liegt anstatt 0,3 bei 0,39.
Der Antragssteller argumentiert wie folgt:
Die umliegenden Teilbereiche des Bebauungsplans sehen eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 vor. Die Überschreitung der GRZ geschieht hauptsächlich im Zuge der Nebenanlagen (Lichthof, Terrasse, Stellplätze), die wasserdurchlässig gestaltet sind. Hierbei handelt es sich um ein kleines Einfamilienhaus, das sich optisch in die Umgebung einfügt und die Entwicklung des Ortes fördert.
In der unmittelbaren Nachbarschaft sind bei mehreren Grundstücken die Grundflächenzahlen überschritten (0,4; 0,45; 0,6).
Befreiung Baugrenze
Die westliche Baugrenze wird mit der Außenwand des Wohnhauses um ca. 40 cm überschritten. Zudem würde der westliche Anteil des Lichthofs die Baugrenze überschreiten.
Der Antragssteller begründet die Befreiung wie folgt:
Keine städtebaulichen Beeinträchtigungen der Nachbarn. Städtebaulich sind in Betracht auf die umliegenden Gebäude die Baugrenzen und Gebäudefluchten eingehalten. Optimale Ausnutzung des Gartens.
Befreiung Firstrichtung
Die Ausrichtung des Firsts wird für den Neubau um 90° im Vergleich zur vorgeschriebenen Firstrichtung gedreht.
Begründung der Befreiung:
Angleichung des Gebäudes an die gegenüberliegende Straßenseite sowie Aufwertung des Ortsbildes durch die straßenseitige Giebelfront. Das Grundstück kann durch die Firständerung optimal ausgenutzt werden. Der geplante Gebäudekubus lässt mit der Gebäudebreite keine andere Firstrichtung zu.
Befreiung Gestaltung der Grundstücke
An der südwestlichen Ecke des Wohnhauses soll ein Lichthof vor drei Fenstern zur Schaffung eines Büros mit Tageslichtnutzung und eines Hobbyraums inkl. Sauna zur Be- und Entflüftung sowie für den Notausstieg mit einer Gesamtgröße von ca. 6 m² entstehen. Laut Bebauungsplan darf das natürliche Gelände durch Abgrabungen, insbesondere Lichtgräben vor Kellerfenstern, nicht verändert werden, da Abgrabungen zur Nutzung von Untergeschossen für die Dorfstruktur untypisch sind.
Begründung der Befreiung:
Auf dem engen, schmalen Grundstück ist nur eine beschränkte Bauweise möglich. Ein weiteres Geschoss oder Änderung der Dachneigung integriert sich nicht in das Ortsbild, daher war die Bebauung nach oben begrenzt. Die Räume sind „temporäre Aufenthaltsräume“ und bieten der beschränkten Bauweise einen gewissen Wohnkomfort. Der Bauherr sucht Rückzugsmöglichkeiten und Bereiche für Home-Office.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu den Befreiungen für die GRZ/GFZ, Baugrenze und Firstrichtung zu erteilen. Das Einvernehmen für die Befreiung zur Gestaltung der Grundstücke (Lichthof) wird, unter dem Vorbehalt gesunder Wohnverhältnisse (genügend Belichtung), erteilt.
Diskussion:
Nach Vorstellung des Sachvortrags gingen Bürgermeister Dr. Fendt und das Gremium in einer kurzen Diskussion auf den Lichthof bzw. Lichtschacht und gesunde Wohnverhältnisse ein.
Stadtrat Andreas Ritter kommt um 18:14 Uhr und nahm an der Abstimmung teil.
Beschluss:
„1.) Das Einvernehmen für die Befreiungen zu der GRZ/GFZ, Baugrenze und Firstrichtung wird erteilt.
2.) Das Einvernehmen für die Befreiung zur Gestaltung der Grundstücke (Lichthof) wird, unter dem Vorbehalt gesunder Wohnverhältnisse (genügend Belichtung) erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.5. | Antrag auf isolierte Befreiung: Bau eines Carports Kammerbergstraße, 89264 Weißenhorn, ST Wallenhausen |
Sachverhalt:
Mit dem Antrag auf isolierte Befreiung soll der Bau eines Carports genehmigt werden (Eingang am 13.07.2022).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Dieser setzt in § 4.5 fest, dass Carports nur innerhalb der Baugrenze zulässig sind sowie in § 6.3, dass Carports bis 30 m² mit einem Flachdach errichtet werden können (ansonsten Satteldach).
Der Carport soll mit den Maßen von 5,80 x 5,40 m (31,32 m²) mit einem Flachdach außerhalb der Baugrenze errichtet werden.
Der Bauherr begründet die Ausnahme wie folgt:
In dem Bereich zwischen der Hütte und dem Wohnhaus steht ein alter großer Apfelbaum, der nicht umgesägt werden soll. Außerdem laufen an dieser Stelle Wasser-, Kanal- und Telefonanschlüsse in das Haus, die nicht überbaut werden sollen.
Gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen. Um ein mögliches Gefahrenpotential bei der Ein- und Ausfahrt auf das Grundstück auszuschließen, sollte der Carport ohne seitliche Wände errichtet werden.
Zudem liegt das Grundstück am Ortsrand, sodass mit weniger Verkehr zu rechnen ist.
Die Baugrenze sowie Festlegung der Dachform sind rein gestalterische Festsetzungen. Beeinträchtigungen liegen hier nicht vor. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Sachvortrag wurde erläutert. Bürgermeister Dr. Fendt ging darauf ein, dass das Einvernehmen erteilt werden könne, wenn der Carport ohne Seitenwände errichtet werde, da somit ein gefahrloses Ausfahren gewährleistet sei. Im Gremium schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt. Der Carport ist ohne seitliche Wände zu errichten.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.6. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Nordstraße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Am 13.07.2022 ging bei der Stadtverwaltung der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage ein.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nord I“. Dieser setzte für den Geltungsbereich des Bauvorhabens als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest.
Allerdings wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2004 der Bebauungsplan als unwirksam erklärt, soweit er ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Demnach richtet sich die Zulässigkeit bzgl. Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB und muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind weiterhin rechtsbindend.
Dem Bauantrag liegen Anträge auf isolierte Befreiungen bzgl. der Baugrenze und Gestaltung der Gebäude bei.
Befreiung Baugrenze
In § 4.3 setzt der Bebauungsplan Baugrenzen für alle Gebäude fest. Das Wohnhaus überschreitet auf der Nordseite die Baugrenze mit 0,5 m, die Garage liegt etwa mit 2/3 der Fläche über der Baugrenze.
Begründung der Befreiung:
Vermutlich wurde die Baugrenze in Verbindung mit dem Gewerbegebiet als Schutz vor sehr hohen Gebäuden nahe der Grundstücksgrenze festgesetzt. Da die Festsetzung des Gewerbegebiets als unwirksam erklärt wurde, gibt es keinen erkennbaren Grund, dass mehr Abstand nach Norden eingehalten werden muss. Im Norden befinden sich lediglich ein Gehweg, der Freibereich der Grundschule sowie ein Parkplatz. Nachbarn werden nicht beeinträchtigt. Die Abstandsflächen sind eingehalten. Das Grundstück kann effizienter genutzt werden.
Bei der östlichen Baugrenze könnte man vermuten, dass dies ursprünglich aus Gründen der besseren Einsehbarkeit der Straße gedacht war. Die Straße verläuft nun deutlich anders als im Bebauungsplan dargestellt. Die Kurve der Straße läuft geradliniger und dadurch ist die Straße um einiges einsichtiger.
Bei der Errichtung der Garage außerhalb der Baugrenze sind verkehrssicherheitsrechtliche Aspekte zu beachten. Diese werden noch von der Verwaltung vor Ort begutachtet.
Befreiung Dachform
Der Bebauungsplan setzt in § 6.1 Sattel- und Walmdächer fest. Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer zugelassen.
Der Bauherr wünscht ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20°.
Die Festsetzung „Gewerbegebiet“ wurde als unwirksam erklärt. Dadurch kann angenommen werden, dass die Festsetzung bzgl. Flachdach ebenfalls keine Beachtung mehr findet. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich zahlreiche Satteldächer.
In § 6.7 ist festgesetzt, dass Garagen mit Satteldächer zu versehen sind. Geplant ist eine Garage mit Flachdach. In der Nachbarumgebung sind einige Flachdachgaragen vorhanden.
Befreiung Kniestock
Kniestöcke über 75 cm werden nicht zugelassen (§ 6.5). Geplant ist ein Kniestock mit 2,22 m.
Begründung der Befreiung:
Im gesamten Bebauungsplan sind drei Vollgeschosse zulässig. Das Bauvorhaben ist mit zwei Vollgeschossen geplant. Würde eine Decke zwischen Obergeschoss und Dach eingezogen werden, wäre das Bauvorhaben wiederum zulässig. Da es im Außenbild keine optische Relevanz spielt, ist der Zwang eines max. 75 cm hohen Kniestockes nicht nachvollziehbar.
Befreiung Dachdeckung
Die Dachdeckung hat gem. Bebauungsplan mit naturroten Dachplatten zu erfolgen (§ 6.4). Das Gebäude soll dunkelfarbige Dachplatten (anthrazit, o. ä.) erhalten.
Begründung der Befreiung:
Unmittelbar östlich des Grundstückes wurden die Gebäude ebenfalls mit dunkelfarbigen Dächern versehen. Dadurch fügt sich das Gebäude mit einem dunkelfarbigen Dach gut in die Umgebung ein.
Das Bauvorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei den Festsetzungen, von denen befreit werden soll, handelt es sich nicht um nachbarschützende, sondern um gestalterische Festsetzungen zur Erzielung eines bestimmten Ortsbildes. Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange sind nicht erkennbar. Die Befreiungen können ermessensfehlerfrei zugelassen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Nach Erläuterung des Sachvortrags schloss sich im Gremium eine kontroverse Diskussion über die verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekte des geplanten Standorts der Garage und die Sichtverhältnisse beim Ausfahren an. Die Situation wurde von der Verwaltung vor Ort besichtigt. Eine Möglichkeit sei, den Beschlussvorschlag dahingehend zu ergänzen, das Einvernehmen für das Wohnhaus zu erteilen, aber für die Errichtung der Garage außerhalb der Baugrenze das Einvernehmen vorerst nicht zu erteilen. Als Kompromiss könne man beim Sichtdreieck auf eine Bepflanzung verzichten. Zum Abschluss brachte Bürgermeister Dr. Fendt den Beschluss, so wie in der Sitzungsvorlage dargestellt, zur Abstimmung.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 12:3
Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.
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| 2.7. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage Schluckenauer Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Der Antragssteller möchte sich den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigen lassen (Eingang am 20.07.2022).
Ein B-Plan existiert für das geplante Grundstück nicht, demnach befindet sich das Vorhaben im ungeplanten Innenbereich. Gem. § 34 Abs.1 und 2 BauGB muss sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Der Bauherr legte mit den Antragsunterlagen einen Vorschlag bei, wie das gesamte Grundstück in Zukunft städtebaulich überplant werden könnte. Das beantragte Einfamilienhaus fügt sich in diese Gesamtbebauung ein und lässt somit eine städtebauliche Entwicklung zu.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens wurde bereits durch eine Bauvoranfrage verbindlich geklärt.
Das zweigeschossige Wohnhaus mit Satteldach soll mit einer Firsthöhe von ca. 10 m errichtet werden. Die Erschließung ist über die Schluckenauer Straße sowie über ein Teilstück des Jägerwegs zu sichern. Der vorhandene Baumbestand auf dem Grundstück bleibt erhalten.
Das Bauvorhaben fügt sich aus Sicht der Verwaltung gem. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt ging auf die von der Bauherrenschaft vorgelegte Planungsabsicht für die Zukunft ein. Die Überlegung einer Weiterentwicklung in dem Bereich sei sehr schön gelungen. An der Roggenburger Straße komme Mehrgeschosswohnungsbau, mit der Abschirmung des Lärms für die dahinterliegende Wohnbebauung. Es sei wie in einem Bebauungsplan ordentlich geplant. Dieses Bauvorhaben füge sich in das Gesamtkonzept ein und sei ganz sinnvoll. Es schloss sich eine kurze Diskussion an. Das Gremium sehe es positiv, dass wieder Wohnraum für Weißenhorner Bürgerminnen und Bürger geschaffen werde.
Stadtrat Franz Josef Niebling erwähnte das östliche Grundstück mit einer bestehenden Bebauung. Seines Wissens habe man da vor zehn Jahren eine Bauvoranfrage gestellt, ob auf dem Grundstück noch ein weiteres Haus gebaut werden könne. Man solle diesen Sachverhalt in eine Art Bebauungsplan integriert aufnehmen.
Stadträtin Jutta Kempter ging darauf ein, dass die zukünftige Planung nur ein Vorschlag sei und man keine Garantie habe, dass das künftig wirklich so umgesetzt werde. Sie wolle gerne in den Beschluss mit aufgenommen haben, dass der Plan so weitergeführt werden müsse, wie dargestellt.
Bürgermeister Dr. Fendt stellte klar, dass man im Moment nur für ein einzelnes Vorhaben entscheide. Wenn etwas von der zukünftigen Planung Abweichendes käme, habe der Bauausschuss die Möglichkeit, einen Aufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre zu machen und das damit zu verhindern. Diese Notwendigkeit sei momentan aber nicht gegeben.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:1
Dem Beschluss wurde zugestimmt.
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| 3. | Halbjahresbericht des Städtischen Wasserwerks 2022 |
Sachverhalt:
In § 4 Abs. 7 der Betriebssatzung des Städt. Wasserwerkes Weißenhorn ist festgeschrieben, dass die Verwaltung dem Bau- und Werkausschuss zum 30.06. des Jahres über den Verlauf der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben zu berichten hat.
Die Haushaltsansätze sowie aktuellen Salden sind für das laufende Jahr und das Vorjahr nachstehend gelistet. Auffällige Abweichungen sind dementsprechend dokumentiert.
| Bezeichnung | Hsh.Ansatz 2022 | Saldo per 30.06.2022 | Hsh.Ansatz 2021 | Saldo per 30.06.2021 |
| Einnahmen: | ||||
| Wassergebühren | 980.000 | 495.592 | 780.000 | 440.382 |
| Reparaturkostenersätze | 17.000 | 1.693 | 18.000 | 834 |
| sonstige betriebl.Erträge | 23.500 | 5.924 | 17.000 | 5.776 |
| Erträge aus Beteiligungen | 47.300 | 0 | 47.300 | 0 |
| Herstellungsbeiträge | 120.000 | 26.633 | 117.000 | 66.670 |
| Kosteners.Neuanschlüsse | 20.000 | 3.331 | 20.000 | 925 |
| Nebengeschäftserträge | 19.000 | 1.031 | 17.000 | 280 |
| Ausgaben: | ||||
| Personalaufw./Sozialversich. | 276.000 | 105.021 | 267.100 | 126.325 |
| Aufw.bezogene Waren | 146.000 | 74.779 | 142.600 | 63.680 |
| Aufw.bezogene Leistungen | 155.400 | 69.607 | 147.800 | 38.148 |
| sonst.betriebl.Aufwendungen | 188.300 | 3.817 | 149.100 | 4.167 |
| Schuldzinsen f. Darlehen | 4.500 | 0 | 5.700 | 0 |
| Neubau Rohrnetz | 130.000 | 30.696 | 250.000 | 67.995 |
| Neue Hausanschlüsse | 45.000 | 19.832 | 105.000 | 10.599 |
| Hochbauten | 285.000 | 71.460 | 300.000 | 18.048 |
| Tiefbauten – neue Brunnen | 10.000 | 14.547 | 202.000 | 30.799 |
| Anschaff. bewegl. Vermögen | 44.000 | 10.678 | 9.000 | 1.230 |
| Darlehenstilgungen | 15.000 | 0 | 15.000 | 0 |
Über den endgültigen Haushaltsverlauf kann in der aktuellen Situation in diesem Lagebericht noch keine Erkenntnisse abgeleitet werden.
Der größte Ausgabenposten zum Halbjahresstand war neben den Personalkosten auf der Haushaltsstelle 8150.9410 – Hochbauten (insgesamt: 71.460 €) zu verzeichnen. Hierbei handelt es sich einerseits um Restkosten für die Sanierung des Hochbehälters im Birkenweg, als auch schon Ausgaben für die Maßnahme in Oberreichenbach.
Wassergebühren
Im 1. Halbjahr 2022 wurde bisher 414.486 m³ Wasser gefördert. Im Vergleichszeitraum 2021 betrug die Fördermenge 394.447 m³. Die Entnahmemenge hat sich somit um 5,08 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Der Fremdbezug aus dem Notverbund mit der Rauher-Berg-Gruppe liegt bei 11.015 m³ bis zum Halbjahr. Dies entspricht einer geringen Absenkung der Entnahmemenge um 8,02 % zum Vorjahr (Menge: 11.976 m³). Aufgrund von Sanierungsarbeiten an der Filteranlage und Oxidator im Wasserwerk Biberachzell wurde im Juli 2022 auch erstmalig für einen Zeitraum von zwei Wochen eine größere Wassermenge aus dem Notverbund mit der Gemeinde Roggenburg in Anspruch genommen.
Beteiligungserlös – Dividende aus E-Werk-Aktien:
Nach dem geringeren Erlös aus dem Vorjahr wurde bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2022 konservativ mit einer Dividende von 1,00 € geplant. Erfreulicherweise kann nach Rücksprache mit der EWAG heuer wieder mit einer höheren Dividendenausschüttung von 2,00 € pro Aktie gerechnet werden (47.250 Stück x 2,00 € = 94.500 €). Die Jahreshauptversammlung des Unternehmens fand am 14.07.2022 statt.
Im Haushaltsplan 2022 wurde mit einer Konzessionsabgabe von 30.000 € gerechnet. Der Jahresabschluss für das Jahr 2021 wird Ende Juli 2022 vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchgeführt, so dass hier noch keine Aussage getroffen werden kann. Die gilt ebenso für die Verzinsung des inneren Darlehens.
Auf der Einnahmeseite des Erfolgs- und Vermögensplanes lassen sich keinerlei nennenswerten Abweichungen feststellen.
Sanierung des Hochbehälters in Oberreichenbach
Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und baulichen Zustands ist der Hochbehälter in Oberreichenbach dringend zu sanieren. Aktuell stellt diese Maßnahme die Priorität Nummer Eins dar. Entsprechende Mittel wurden bei den Haushaltsplanungen bereitgestellt.
Bei einer Routinebeprobung der Wasserversorgung im Frühjahr ergab sich der ärgerliche Umstand, dass in beiden Behälterkammern sowie im Ortsnetzproben erhöhte Koloniezahlen (über Grenzwert) festgestellt wurden. Mit Datum vom 01.03.2022 wurde seitens des Landratsamt Neu-Ulm (Öffentlicher Gesundheitsdienst) eine prophylaktische Chlorung des Trinkwassers angeordnet.
Die Ursache der erhöhten Koloniezahlen sind in dem baufälligen Hochbehälter zu vermuten, weshalb die Chlorung des Trinkwassers mit aller Wahrscheinlich bis zu Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme aufrechterhalten werden muss.
Für die Bemessung der zukünftigen Verbrauchsmenge im Versorgungsgebiet wurde eine Wasserbedarfsberechnung durch das Büro HG Hanauer angefertigt. Eine weitere Untersuchung des Bauwerks wurde beauftragt (u. A. Haftzugsprüfungen) und sollten zum Zeitpunkt der Sitzung bereits abgeschlossen sein.
Nach Vorlage der Ergebnisse der Bauwerksuntersuchung erfolgt die Ausschreibung durch das beauftragte Ingenieurbüro.
Zusätzliche Sanierungsmaßnahmen am Pumpenhaus Biberachzell
Neben der Sanierung der beiden Hochbehälterkammern inklusive Lüftungsanlage und Technik wurden bereits Erneuerungen am Pumpenhaus in Biberachzell vorgenommen. Die Filteranlage, Filterkessel und der Oxidator wurden bereits saniert. Außerdem ist der Einbau einer kontinuierlichen Trübungsmessung vorgesehen. Das Gerät ist bestellt, eine Auslieferung und Installation ist für den Monat August angedacht.
Wasserprobenahme – Überplanmäßige Ausgaben auf der HHSt. 8150.5370
Aufgrund der Anordnungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes waren im Wasserversorgungsgebiet Oberreichenbach und Biberachzell zusätzliche mikrobiologische Wasserproben, sowie Messungen des Chlorgehalts in engmaschiger, zeitlicher Abfolge (anfangs zwei Mal wöchentlich) zu nehmen. Mittlerweile wurde der Probeumfang wesentlich reduziert. Der zusätzliche Aufwand bei der Beprobung führt zu erheblichen überplanmäßigen Ausgaben auf der Haushaltsstelle 8150.5370. Der im Verwaltungshaushalt prognostizierte Gewinn (60.000 €) wird trotz höherer Dividendenausschüttung vermutlich nicht erreicht werden.
Neuausweisung Wasserschutzgebiet in Grafertshofen
Am 09.06.2022 fand eine Informationsveranstaltung für die Eigentümer der im geplanten Wasserschutzgebiet befindlichen Grundstücke statt. Aktuell werden die fachlichen Unterlagen, Pläne und die Präsentation des Büro Hanauer auf der Städtischen Homepage für alle Bürger zur Information bereitgestellt. Im nächsten Schritt soll der Schutzgebietsantrag gestellt werden.
Umstieg auf elektronische Ultraschall-Hauswasserzähler
Das Thema Ultraschallwasserzähler mit Fernauslesung ist nach wie vor sehr interessant für das Wasserwerk und würde zudem längerfristig einige Arbeitsabläufe vereinfachen. Eine Gemeinde mit flächendeckenden Einsatz der LoRaWAN-Technik im Bereich der Wasserzählerablesung haben wir bislang noch nicht gefunden. Die Stadtwerke Ulm, welche die LoRaWAN-Technik im Frühjahr 2021 bei uns im Bauausschuss vorstellten, setzen momentan Ringkolbenzähler mit zusätzlichen Aufsatzmodul ein. Derzeit wird die Ablesung aber auch hier noch mittels Drive-By-Verfahren durchgeführt. Es handelt sich zudem um ein Pilotprojekt der SWU. Das LoRaWAN-Netz wird gerade erst aufgebaut.
Aus Sicht des Wasserwerksmeister und des Werkleiters ist die Einführung von Ultraschall-Funkwasserzählern sehr zu begrüßen. Wir plädieren nach wie vor für eine Auslesung per Wireless M-Bus Technik, welche sich in vielen Städten und Gemeinden bereits bewährt hat. Bei einigen Wasserversorgern wurde nach 12 Jahren bereits die zweite Eichfristverlängerung für die Zähler erreicht.
Darüber hinaus wurde uns vor einigen Wochen eine Software vorgestellt, welche das komplette Zählermanagement (Einbau, Ausbau, Wechsel, Ablesung, Foto-Dokumentation) anbietet. Diese Lösung wäre herstellerunabhängig und für die Monteure sehr hilfreich. Es würde sich anbieten, die Software und die elektronischen Ultraschallwasserzähler gleichzeitig einzuführen. Entsprechende positive Signale durch den Bauausschuss setzt dies natürlich voraus. Sollte weiterhin eine Lösung im LoRaWAN oder ähnlichem Netzwerk (beispielsweise durch EWAG) angestrebt werden, würde sich eine moderne Zählerlösung weiter in Richtung Zukunft verschieben. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung der Funkauslesung in Weißenhorn wurden bekanntlich durch die Änderung der Wasserabgabesatzung bereits geschaffen.
Einsatz regenerativer Energien im Bereich Wasserwerk
Das Gutachten zur Untersuchung des Nutzungspotentials durch den Einsatz regenerativer Energien wurde am 06.12.2021 dem Bauausschuss durch das Büro Wassermüller vorgestellt. Im Ergebnis wurde es für sinnvoll erachtet, dass auf den vier Betriebsgebäuden PV-Anlagen angebracht werden sollen. Es wurden Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 € pauschal veranschlagt. Fraglich ist, ob heuer das Projekt noch angegangen werden kann. Eine Zusammenarbeit mit dem neuen Klimaschutzmanager der Stadtverwaltung wäre bei diesem Projekt durchaus sinnvoll.
Vermögensplan 2022:
Insgesamt zeigt sich für den Vermögensplan 2021 folgende Entwicklung:
| Hsh.St. | Hsh.Ansatz | voraussichtl. anfall.Kosten | |
| € | € | ||
| 8150.9350 | Anschaff.bewegl.Vermögen | 44.000 | 40.000 |
| 8150.9410 | Hochbauten | 285.000 | 180.000 |
| 8150.9500 | Wasserleitungsbau | 130.000 | 70.000 |
| 8150.9510 | Grundstücksanschlüsse | 45.000 | 40.000 |
| 8150.9520 | Tiefbauten/Brunnen | 10.000 | 15.000 |
| 8150.9600 | Betriebseinrichtungen | 18.000 | 10.000 |
| Insgesamt: | 532.000 | 355.000 |
Im Vermögensplan für das Jahr 2022 ergeben sich gegenüber den Haushaltsan-sätzen nach der aktuellen Erkenntnislage einige Änderungen. Ob die Ausgabehaushaltsstellen des Vermögensplans in voller Höhe ausgeschöpft werden, liegt in großen Teilen daran, zu welchen Zeitpunkt bestimmte Baumaßnahmen abgerechnet werden.
8150.9350 – Anschaffung bewegliches Vermögen
Im Bereich der beweglichen Vermögensgegenstände (Haushaltsstelle 8150.9350 wurde im ersten Halbjahr ein Notchlorungsgerät gekauft. Dieses ist derzeit im Versorgungsgebiet Oberreichenbach/Biberachzell/Asch im Einsatz. Außerdem wurde eine neue Desinfektionsbox beschafft. Mit diesem Gerät können Trinkwasserschläuche leichter desinfiziert werden. Außerdem wurde ein neuer Viertaktstampfer beschafft. Der Bauausschuss hat in der Sitzung vom 16.05.2022 die Zustimmung zur Beschaffung eines neuen Einsatzfahrzeugs für den Wasserwerksmeister erteilt. Die Auslieferung des PKW wurde uns für den Monat September 2022 versprochen.
8150.9410 Hochbauten – Sanierung des Hochbehälters im Birkenweg
Die Sanierung des Hochbehälters im Birkenweg in Weißenhorn wurde vollständig im alten Jahr abgeschlossen. Im ersten Halbjahr waren noch einige Restzahlungen an das Ingenieurbüro, sowie Zahlungen für Rekultivierungsmaßnahmen und Ansaat am Grundstück zu tätigen. Insgesamt machen diese Zahlungen eine Summe von 68.000 € aus.
8150.9500 Wasserleitungsbau
Es wurden noch Restzahlungen für die Maßnahmen „Krippe Nord“ und „Erneuerung Schlesierweg“ getätigt. Datenlogger wurden angeschafft. Ansonsten steht noch eine Restzahlung für das Baugebiet Hegelhofen – Unterfeld aus.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den Sachverhalt. Im Beschussvorschlag gehe es darum, dass der Bauausschuss den Halbjahresbericht des Städtischen Wasserwerks 2022 zur Kenntnis nehme.
Stadtrat Herbert Richter brachte im Anschluss daran eine Anmerkung vor. In der Dezembersitzung 2021 habe man beschlossen, nach der Vorstellung des entsprechenden Konzeptes, in die Nutzung erneuerbarer Energien einzusteigen. Er sei davon ausgegangen, dass das Ingenieurbüro umgehend beauftragt werde, die Ausschreibungen durchzuführen, nachdem schon relativ detaillierte Untersuchungen und Planungen durchgeführt worden seien. Er bitte darum, dass zeitnah mit der Umsetzung des Beschlusses begonnen werde. Im Bericht der Verwaltung werde auch auf den Klimaschutzmanager verwiesen. Er glaube aber, dass man für diese Aufgabe keinen Klimaschutzmanager brauche. Es sei sehr wichtig, dass man in allen Bereichen intensiv in die erneuerbaren Energien einsteige.
Bürgermeister Dr. Fendt sagte zu, die Anmerkung an Herrn Palige weiter zu geben.
Beschluss:
Der Bau- und Werksausschuss des Stadtrates der Stadt Weißenhorn hat vom Halb-jahresbericht 2022 des Städtischen Wasserwerkes Weißenhorn Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.