Der Stadtrat der Stadt Weißenhorn hat mit Beschluss vom 13.02.2023 den Bebauungsplan „Neubau einer Lagerhalle und Wohnhaus westlich der Brühlstraße“ in der Fassung vom 13.02.2023 als Satzung beschlossen Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Neubau einer Lagerhalle und Wohnhaus westlich der Brühlstraße“ wirksam.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Weißenhorn (Zimmer 110, 1. Stock, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
| Die Öffnungszeiten sind: | |
| Montag bis Freitag | von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Montag | von 15:00 Uhr - 17:00 Uhr |
| Donnerstag | von 14:00 Uhr - 17:30 Uhr |
Ergänzend ist die Bebauungsplan auch im Internet auf der Homepage der Stadt Weißenhorn unter www.weissenhorn.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/bebauungsplaene sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weißenhorn, den 04.08.2023
Dr. Wolfgang Fendt, 1. Bürgermeister