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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 32/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

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1.1.

In Bezug auf den Antrag von Stadtrat Dr. Hogrefe und Stadtrat Hofmann – Dringende Maßnahmen zum Hitzeschutz im Gebäude vom Ki ndergarten Nord und Grundschule Nord

Der Motor der Jalousien an der Grundschule Nord wurde inzwischen repariert, so dass diese wieder bedient werden können. Nachdem auch das Steuerungsmodul ausgefallen ist, kann die Steuerung derzeit nur im Handbetrieb vorgenommen werden. Das neue Steuerungsmodul ist bereits bestellt und wird eingebaut, sobald es geliefert wurde. Das Steuerungsmodul betrifft den Wetterwächter für die automatische Steuerung je Wetterlage.

In Bezug auf weitere Hitzeschutzmaßnahmen wird die Thematik für die September-Sitzung vorbereitet. Die Verwaltung erarbeitet bereits verschiedene Lösungsansätze.

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1.2.

Buswartehäuschen Attenhofen

Auf Hinweis von Stadtrat Hoffmann wurden die Buswartehäuschen aus Holz auf deren baulichen Zustand kontrolliert. Beide Buswartehäuschen in Attenhofen sind in einem schlechten Zustand. Die Stadt verfügt noch über ein Buswartehäuschen auf Lager, welches in der Lettenstraße verortet wird. Das Bestandshäuschen steht falsch herum zur Buslinie. In dem Zuge wird das neue Bushäuschen gleich richtig herum aufgestellt. Das Buswartehäuschen am Waghausplatz wird hergerichtet.

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2.1.

Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung: Neubau einer Doppelgarage, Beim Kreuz, Weißenhorn

 

BA 69/2026

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 08.06.2026, eingegangen bei der Stadt am 09.06.2026, begehrt der Antragsteller die Verlängerung seiner Baugenehmigung aus dem Jahr 2022 zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Baugrundstück an der Straße Beim Kreuz in Weißenhorn um 4 Jahre.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Dieser setzt in § 4.5 fest, dass Garagen nur innerhalb der Baugrenze zulässig sind. Des Weiteren ist in § 6.3 festgelegt, dass Garagen bis 30 m² Grundfläche auch mit Pult- oder Flachdach versehen werden dürfen.

Das Vorhaben benötigt eine Befreiung vom Bebauungsplan (Überschreitung des Baufensters und Ausführung Pultdach bei einer geplanten Garagengröße 59 m².

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom Mai 2022 das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.

Nach Auffassung der Verwaltung spricht nichts gegen eine Verlängerung der Baugenehmigung um 4 Jahre.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion merkte an, dass sich Anträge auf Fristverlängerungen in jüngster Zeit häuften. Während dies in der Vergangenheit nur sporadisch der Fall gewesen sei, lasse sich seit einigen Monaten eine deutliche Zunahme verzeichnen. Es werde die Frage aufgeworfen, ob dem veränderte Vorgaben zugrunde lägen.

Die Leitung des Fachbereichs 4, Frau Werbach, erwiderte hierzu, dass keine geänderten baurechtlichen Vorgaben existierten. Viele Bauherren hätten sich Vorhaben vorgenommen, die innerhalb des ursprünglich gesteckten Zeitrahmens nicht hätten realisiert werden können. Aus rechtlicher Sicht spreche nichts dagegen, den entsprechenden Verlängerungsanträgen zuzustimmen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung vom Juli 2022 um 4 Jahre wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Wintergartens; Römerstraße; Attenhofen

Sachverhalt:

Die Antragsteller beantragen mit Eingang vom 27.05.2026 die Baugenehmigung zum Neubau eines Wintergartens auf dem Baugrundstück an der Römerstraße in Attenhofen.

Das Vorhaben umfasst eine Grundfläche von etwa 2,60 m × 3,80 m und soll als leichte, überwiegend verglaste Konstruktion ausgeführt werden. Vorgesehen ist ein Pultdach mit einer Dachneigung von rund 10 Grad auf der Südseite.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“.

Für das aktuell noch im Bau befindliche Wohnhaus der Antragsteller wurde im Jahr 2024 durch das Landratsamt Neu-Ulm eine Baugenehmigung erteilt.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens hat der Bau- und Werksausschuss bereits der Überschreitung der GRZ (I + II) von 0,63 anstelle der zulässigen 0,45 zugestimmt.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Überschreitungen der GRZ I und GRZ II bereits im ursprünglichen Verfahren geprüft und durch Befreiungen gedeckt wurden. Die nun beantragte zusätzliche Erhöhung ist geringfügig und aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Die bauliche Ergänzung durch den Wintergarten führt zu keiner relevanten Mehrbelastung des Grundstücks oder der Umgebung. Die Einfügung in die vorhandene Bebauung ist weiterhin gewährleistet. Aus Sicht der Verwaltung bestehen daher keine Hinderungsgründe, die bestehende Befreiung zu erweitern.

Die bauordnungsrechtliche Prüfung, insbesondere hinsichtlich Abstandsflächen, Standsicherheit und weiterer technischer Anforderungen, obliegt der zuständigen unteren Baurechtsbehörde.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung: Anbau und Sanierung eines Einfamilienhauses, Neubau eines Doppelcarports, Kettelerstraße, Weißenhorn

 

BA 64/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 27.05.2026 die Baugenehmigung für die Sanierung und einen Anbau an ein Einfamilienhaus, sowie den Neubau eines Doppel-Carports an der Kettelerstraße in Weißenhorn.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Süd 1. Änderung“.

Zentrale Festsetzungen sind:

-

WA, also allgemeines Wohngebiet

-

1 Vollgeschoss

-

GRZ 0,4

-

GFZ 0,5

-

Dachgauben nur auf Walmdachgebäude

-

Dachgauben max. 1,30 m hoch und 1,10 breit. Bei mehreren Gauben darf die Summe der Breiten nicht größer als die halbe Dachbreite an der Traufe sein

-

Sonstige Nebengebäude

-

Nebengebäude sind mit 20 m² zulässig und sind mit den Garagen zusammen zu bauen

-

Garagen und Nebengebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zu errichten

Geplant ist die umfassende Sanierung des bestehenden Wohngebäudes mit einer Grundfläche von ca. 11,50 m × 15,00 m. Auf der Nordseite soll eine rund 10 m × 5 m große Dachgaube in Flachdachausführung errichtet werden. Der bestehende Balkon auf der Westseite wird im Zuge der Maßnahme zurückgebaut.

Zusätzlich ist eine Erweiterung des Wohnbereichs vorgesehen. Hierzu soll ein Anbau mit einer Grundfläche von etwa 4,00 m × 3,50 m entstehen, der über ein Dach Carport, Eingangstür und Anbau verbunden werden soll.

Zusätzlich soll ein Doppelcarport mit den Maßen von ca. 6,00 m × 5,00 m und Flachdachbauweise auf dem Grundstück errichtet werden.

Nach den vorgelegten Berechnungen des Antragstellers werden GRZ / GFZ eingehalten.

Das Vorhaben benötigt einige Befreiungen vom Bebauungsplan:

1.

In der Planzeichnung setzt der Bebauungsplan zwingend ein Vollgeschoss fest. Durch die geplante Dachgaube entsteht ein zweites Vollgeschoss gem. Art. 2 Abs. 5 BayBO.

2.

In der Planzeichnung setzt der Bebauungsplan eine Baugrenze fest. Der geplante Carport ist mit einer Grundfläche von etwa 3 m × 6 m außerhalb dieser Baugrenze geplant Die Verwaltung hat die Maße ermittelt, da im Plan keine Bemaßung enthalten ist.

3.

§ 3 (1) der textlichen Festsetzungen dürfen Garagen und sonstige Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtetet werden.

4.

Nach § 3 (2) sind sonstige Nebengebäude bis zu einer Gesamtfläche von 20 m² zulässig, diese sind mit den Garagen zusammenzubauen.

5.

Gem. § 4 der textlichen Festsetzungen sind Dachgauben nur auf Walmdachgebäuden zulässig und dürfen im Einzelnen nur bis zu 1,30 m hoch und 1,10 m breit sein. „Bei mehreren Gauben darf die Summe der Breiten nicht größer als die halbe Dachbreite an der Traufe sein.“ (Zitat BPlan)

Dem Antrag auf Baugenehmigung sind keine Anträge auf Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB beigefügt.

Die beantragten Abweichungen erfordern mehrere Befreiungen von wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner ersten Änderung. Diese enthalten strikte und eindeutig formulierte Vorgaben zur Vollgeschosszahl, zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Dachgauben.

Die beantragten Befreiungen lassen sich nicht mit dieser städtebaulichen Grundkonzeption in Einklang bringen, da sie die vorgesehenen Strukturen in mehreren Punkten gleichzeitig überschreiten würden.

Für die Abweichungen besteht kein faktischer Anspruch, da vergleichbare Befreiungen im Plangebiet bislang nicht gewährt wurden. Eine Zustimmung würde erstmals einen solchen Anspruch schaffen und die konsequente Anwendung der Planfestsetzungen künftig erschweren.

Die Verwaltung empfiehlt deshalb, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Sie steht für ein Gespräch zur Verfügung und wird bei Bedarf Kontakt aufnehmen, um gemeinsam mögliche planungs- und bauordnungsrechtlich zulässige Lösungen zu erörtern.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion erkundigte sich nach der Anwendung des sogenannten „Bauturbos“ und fragte, ob dieser im vorliegenden Rahmen geprüft worden sei.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte hierzu, dass der „Bauturbo“ im konkreten Fall keine Geltung habe.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW sah diesbezüglich weiteren Diskussionsbedarf. Insbesondere die Errichtung des Carports an der Straße werde kritisch gesehen. Sollte der Carport an dieser Stelle genehmigt werden, sei in naher Zukunft mit weiteren Anträgen für straßenseitige Carports zu rechnen.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion regte an, weitere Gespräche mit dem Bauwerber zu führen. Es spreche zwar prinzipiell nichts gegen die Errichtung eines Carports sowie einer Gaube, jedoch seien Größe und Lage im vorliegenden Fall nicht genehmigungsfähig. Es bestehe daher Bedarf an weiteren Klärungen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird nicht erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport, Am Kreuzacker, Oberreichenbach

 

BA 65/2026

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragt mit Eingang vom 27.05.2026 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Baugrundstück am Kreuzacker in Oberreichenbach.

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Vollgeschoss, Grundfläche von rund 12,40 x 8,70 m. Das Gebäude soll ein Satteldach erhalten von 35 Grad Neigung und eine Firsthöhe von 6,35 m. Geplant ist an der Nordseite ein Carport von ca. 9,00 x 3,30m, mit einem Flachdach zu errichten. Des Weiteren ist der Bau einer Terrasse mit anschließendem Pool auf der Nordseite geplant.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans im Baugebiet „Kreuzäcker I“.

Zentrale Festsetzungen des Bebauungsplans sind:

-

WA (allgemeines Wohngebiet)

-

2 Vollgeschosse zulässig

-

GRZ 0,3 / GFZ 0,6

-

Satteldach 15 – 45 Grad Neigung

-

Abgrabungen sind max. bis auf Höhe des Erdgeschossrohfußbodens zulässig

Nach den vorgelegten Berechnungen des Antragstellers werden GRZ / GFZ eingehalten.

Mit einer Ausnahme werden alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten, insbesondere die Baulinie / das Baufenster sowie die Geschossigkeit.

Das Vorhaben benötigt eine Befreiung vom Bebauungsplan:

Gemäß § 7 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans richtet sich die zulässige Höhe des Erdgeschossrohfußbodens (EFH) nach dem in der Planzeichnung eingetragenen Höhenwert über NN.

Nach § 7 Abs. 2 darf diese festgesetzte Höhe um maximal ± 0,10 m über- oder unterschritten werden.

In der Planzeichnung ist für das Vorhaben eine Erdgeschossrohfußbodenhöhe von 512,70 m ü. NN festgesetzt. Der Bauherr beabsichtigt jedoch, die EFH-Höhe auf 513,20 m ü. NN anzuheben. Dies entspricht einer Überschreitung von 0,50 m und liegt damit außerhalb des zulässigen Toleranzbereichs.

Die beantragte Anhebung der Erdgeschossrohfußbodenhöhe von 512,70 m auf 513,20 m stellt eine städtebaulich vertretbare Abweichung dar, welche die Grundzüge der Planung nicht berührt. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt, und die Einfügung in die Umgebungsbebauung bleibt gewährleistet. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist daher aus städtebaulicher Sicht vertretbar.

Die Prüfung der Abstandsflächenpflicht obliegt der zuständigen Baurechtsbehörde.

Die gemäß der städtischen Stellplatzsatzung zwei Stellplätze werden nachgewiesen.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5.

Antrag auf Bauvorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses, südlich des Bestandsgebäudes; Bibermühlstraße; Biberachzell

 

BA 62/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 01.06.2026 einen Bauvorbescheid um rechtsverbindlich zu klären, ob zu dem Vorhaben Neubau eines Einfamilienhauses südlich des bestehenden Wohnhauses, auf dem Baugrundstück in der Bibermühlstraße in Biberachzell, zugestimmt wird.

Für das geplante Einfamilienhaus liegen derzeit noch keine detaillierten Planunterlagen vor.

Entschieden werden soll hier also nicht über die (planungsrechtliche) Zulässigkeit eines konkreten, fertig geplanten, Vorhabens, sondern vielmehr nur über konkrete Fragen.

Auf dem 2.085 m² großen Grundstück besteht bereits ein Einfamilienhaus, welches als Bestand erhalten bleiben soll. Das neue Einfamilienhaus soll auf der bisherigen Grün-, Gartenfläche realisiert werden.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die Errichtung eines Einfamilienhauses (wohnen) ist in einem Dorfgebiet zulässig.

Entschieden werden soll, über konkrete Fragen:

1.

- Wie breit muss der Uferstreifen von einer Bebauung freigehalten werden?

- Kann die Fläche als Stellplatzfläche genutzt werden?

- Kann die Fläche als Zufahrt genutzt werden?

2.

- Sind Parkplätze direkt an der Zufahrtsstraße zulässig? Die vorhandenen Garagen an der Straße sollen dazu ein Tor hin zur Straße erhalten.

3.

- Gibt es für eine weitere Bebauung Einschränkungen in Bezug auf die Erschließung?

a. Abwasseranschluss an das Ortsnetz möglich?

b. Regenwasseranschluss an das Ortsnetz möglich?

4.

- Ist es möglich die Bäume im südlichen Teil des Grundstücks für eine Bebauung zu roden?

5. Können zusätzliche Wohngebäude auf dem Grundstück über eine Privatstraße erschlossen werden?

6. Gib es Einschränkungen durch die landwirtschaftliche Nutzung der Nachbargebäude?

a. zbsp. Abstände die eingehalten werden müssen?

7. Soll das Regenwasser vor Ort versickert werden?

8. Kann das Regenwasser in das Abwassernetz eingeleitet werden?

Hinsichtlich der Erschließung bestehen für eine weitere Bebauung keine Einschränkungen. Der Anschluss des Schmutzwassers an das bestehende Ortskanalnetz ist möglich. Auch für das Regenwasser besteht die Möglichkeit der Einleitung entweder in das Gewässer oder – sofern vorhanden – in das örtliche Mischwassersystem. Die Einleitung des Regenwassers in das Abwassernetz entspricht den unter Punkt b genannten Möglichkeiten und ist ebenfalls zulässig.

Die Errichtung von Toren an den bestehenden Garagen zur direkten Zufahrt von der öffentlichen Straße ist grundsätzlich zulässig, sofern die verkehrsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Nach der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) sowie der BayBO bestehen gegen Stellplätze oder Garagenzufahrten unmittelbar an der Straße keine grundsätzlichen baurechtlichen Bedenken, sofern die Sichtverhältnisse gewährleistet sind und keine Gefährdung des Straßenverkehrs entsteht. Die Zufahrt muss ausreichend breit sein und darf den öffentlichen Verkehrsraum nicht unzulässig beeinträchtigen.

Im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des Grundstücks entlang des angrenzenden Gewässers ist der gesetzliche Gewässerrandstreifen gemäß den Vorgaben des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Art. 16 BayNatSchG) und des Bayerischen Wassergesetzes (Art. 21 BayWG) zu berücksichtigen. Für natürliche Gewässer muss ein mindestens fünf Meter breiter Randstreifen von baulichen Anlagen freigehalten werden, um die ökologische Funktion des Ufers zu sichern und den Gewässerschutz zu gewährleisten. In diesen Bereichen sind bauliche Nutzungen, Versiegelungen sowie Eingriffe in die Ufervegetation grundsätzlich unzulässig

Für die Beurteilung der zulässigen Nutzung des Uferstreifens, der möglichen Stellplatz- oder Zufahrtsnutzung an der vorgesehenen Stelle sowie der Rodung von Bäumen ist die untere Baurechtsbehörde zuständig. Sie prüft die einzuhaltenden Abstände zum Gewässerrandstreifen und entscheidet, ob die betreffende Fläche als Stellplatz oder Zufahrt genutzt werden darf. Ebenso fällt die Entscheidung über eine mögliche Rodung der Bäume im südlichen Grundstücksbereich in ihren Zuständigkeitsbereich, insbesondere unter Berücksichtigung des Natur- und Baumschutzrechts. Darüber hinaus bewertet die Behörde, welche Abstände aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der benachbarten Gebäude einzuhalten sind.

Aus Sicht der Verwaltung bestehen hinsichtlich der Erschließung keine Bedenken gegen das Vorhaben. Die Anbindung an das bestehende Abwasser- und Regenwassernetz ist gesichert, sodass die technische Erschließung gewährleistet ist. Auch die geplante Nutzung der Flächen für Stellplätze oder Zufahrten erscheint unproblematisch, sofern die Vorgaben der unteren Baurechtsbehörde eingehalten werden. Ebenso spricht aus verwaltungsfachlicher Sicht nichts gegen die Realisierung eines Einfamilienhauses, sofern die untere Baurechtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit keine entgegenstehenden Gründe feststellt. Ein genaueres Prüfen der genannten Punkte ist erst nach Vorlage und Einreichung vollständiger Planunterlagen möglich.

Die Verwaltung empfiehlt die Einreichung einer hinreichend konkretisierten Bauvoranfrage oder eines entsprechenden Bauantrags zur finalen Klärung der offenen Punkte. Aufgrund der aktuell vorgelegten sehr allgemein gehaltenen Fragestellungen kann aus Sicht der Verwaltung noch kein Einvernehmen erteilt werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass aufgrund der fehlenden Planung derzeit kein Bescheid erteilt werden könne. Es gehe dem Bauwerber ersichtlich darum „vorzufühlen“, ob eine Planung an dieser Stelle grundsätzlich möglich sei. In diesem Zusammenhang wurde die Frage aufgeworfen, ob auf dem betreffenden Grundstück die Errichtung eines Wohnhauses zulässig sei.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, erklärte hierzu, dass dies grundsätzlich möglich sei. Weitergehende Fragestellungen müsse jedoch die untere Bauaufsichtsbehörde klären. Da kein konkretes Gebäude geplant sei, könne seitens der Gemeinde folglich auch kein Einvernehmen erteilt werden.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW erkundigte sich im Hinblick auf den Hochwasserschutz, ob an dieser Stelle eine Bebauung realisiert werden dürfe.

Die Leitung des Fachbereichs 4, Frau Werbach, erwiderte, dass dies aufgrund fehlender konkreter Unterlagen noch nicht näher geprüft worden sei. Man habe sich zunächst auf die spezifisch eingereichten Fragestellungen konzentriert.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion schloss sich der Auffassung des Vorredners seiner Fraktion an. Er bat darum, den Beschlusstext dahingehend zu ergänzen, dass ein einleitender Satz aufgenommen werde: Darin solle zum Ausdruck gebracht werden, dass sich der Bauausschuss eine Bebauung grundsätzlich vorstellen könne, jedoch die notwendigen Informationen fehlten, um die Genehmigung für ein konkretes Gebäude zu erteilen.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, sicherte zu, dass dieser Hinweis gerne in das entsprechende Schreiben an das Landratsamt aufgenommen werden könne. Am formellen Beschlusstext werde jedoch keine Änderung vorgenommen.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion wies darauf hin, dass der Beschluss bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass für eine endgültige Entscheidung weitere Unterlagen vorgelegt werden müssten. Im nächsten Schritt sei es Sache der Bauwerber, eine konkretisierte Bauvoranfrage einzureichen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen zu einem Gesamtvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ wird aufgrund unzureichender Informationen nicht erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.6.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Wärmespeichers, Daimlerstraße, Weißenhorn

 

BA 66/2026

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragt mit Eingang vom 03.06.2026 die Baugenehmigung für den Neubau eines Wärmespeichers, an der Daimlerstraße in Weißenhorn.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Gewerbegebiet i. S. v. § 8 BauNVO auszugehen. Die Errichtung eines Wärmespeichers ist somit zulässig.

Im Bereich südlich der bestehenden Notfall-Umladehalle ist die Errichtung von einem Pufferspeicher sowie der Möglichkeit einer Erweiterung um zwei Speicher vorgesehen. In der nun anstehenden ersten Ausbaustufe soll gemäß Antrag zunächst ein einzelner Speicher umgesetzt werden. Die Maßnahme dient der Erweiterung der technischen Infrastruktur und bildet die Grundlage für eine möglicherweise spätere Installation weiterer Speicher.

Der geplante Pufferspeicher verfügt über ein Speichervolumen von rund 392 m³. Die Bauhöhe beträgt etwa 30 m, der Gesamtdurchmesser inklusive Wärmedämmung rund 4,70 m. Zur Aufnahme des Speichers ist die Herstellung eines Blockfundaments erforderlich. Dieses Fundament weist eine Bauhöhe von etwa 1,50 m sowie eine Grundfläche von ungefähr 6,30 m × 8,00 m auf. Die Ausführung erfolgt in massiver Bauweise, um die Standsicherheit des Speichers dauerhaft zu gewährleisten.

Für die Abwicklung der Baumaßnahme ist eine vorbereitende Geländeanpassung notwendig. Auf einer Fläche von rund 800 m² wird der Oberboden etwa 40 cm tief abgetragen. Anschließend erfolgt der Einbau eines tragfähigen, verdichteten Bodenersatzkörpers, um eine stabile und dauerhaft belastbare Gründungsfläche zu schaffen.

Die Umsetzung des ersten Pufferspeichers stellt einen wesentlichen Schritt zur Erweiterung der Energie- und Prozessinfrastruktur am Standort dar. Mit der Maßnahme werden die baulichen Voraussetzungen geschaffen, um die geplante Gesamtanlage in weiteren Bauabschnitten vollständig realisieren zu können.

Die Abstandflächen des neu geplanten Speichers überlagern sich mit den bestehenden Abstandflächen des angrenzenden Lagergebäudes. Da es sich hierbei um eine bauordnungsrechtliche Fragestellung handelt, fällt die Beurteilung und Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Abweichung in die Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde.

Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben und schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.7.

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung einer Agri-PV-Anlage, Nähe Habsburgerstraße, Wallenhausen

 

BA 68/2026

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 09.06.2026 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Agri-PV-Anlage auf dem Baugrundstück nahe der Habsburgerstraße in Wallenhausen.

Für das Vorhaben ist § 35 BauGB maßgeblich, da die Fläche im unbeplanten Außenbereich liegt und Bauvorhaben dort nur zulässig sind, wenn sie einem der im Gesetz genannten privilegierten Zwecke dienen; bei Agri-PV-Anlagen ist dies der Fall, sofern die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin im Vordergrund steht. Das ist hier weiterhin gegeben. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Anlage unmittelbar in Hofnähe befindet.

Geplant ist die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von insgesamt 2,5 ha. Die Fläche wurde in den vergangenen fünf Jahren als Ackerland bewirtschaftet, unter anderem mit GPS mit Untersaat und Ackergras, Silomais sowie Wintergerste mit Zweitfrucht Ackergras. Die landwirtschaftliche Nutzung soll auch nach Errichtung der Anlage fortgeführt werden.

Die geplante Agri-PV-Anlage umfasst Modulreihen mit einer Achshöhe von 2,8 m und einem Reihenabstand von 11 m. Die Unterkonstruktion besteht aus gerammten Stahlpfosten mit einer Pfostenbreite von 0,2 m, sodass keine Bodenversiegelung entsteht. Die Gesamtfläche der Anlage beträgt 26.800 m², wovon etwa lt. Antragsteller 22.800 m² weiterhin landwirtschaftlich nutzbar bleiben. Nebenanlagen wie Trafo, Übergabestation und gegebenenfalls ein Speicher werden mit einer maximalen versiegelten Fläche von 150 m² errichtet. Der auf dem Technikareal vorgesehene Speicher ist als Grünstromspeicher konzipiert, in dem die erzeugte Energie zwischengespeichert und anschließend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Grundsätzlich soll der erzeugte Strom auch für den Betrieb der Biogasanlage des Antragstellers eingesetzt werden.

Nach der Installation und Inbetriebnahme der Agri-PV-Anlage ist vorgesehen, die Fläche weiterhin landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Geplant sind Wintertriticale (ist eine Getreideart, eine Kreuzung aus Weizen und Roggen) mit Untersaat Grasmischung, Ackergras, Winterweizen sowie Wintergerste mit Untersaat Grasmischung. Die hieraus resultierenden Erträge dienen der Fütterung im eigenen Betrieb. Die Doppelnutzung der Fläche bleibt damit gewährleistet.

Das Vorhaben stellt ein im Außenbereich privilegiertes Projekt nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB dar, da die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich bleibt und die Anlage überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Die Privilegierung wurde durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bereits bestätigt. Die abschließende Prüfung der bauplanungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belange erfolgt durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Nachdem das Vorhaben unmittelbar angrenzend an der Staatsstraße ST 2022 realisiert werden soll, sind insbesondere Punkte des Immissionsschutzes (eventuelle Blendung) durch das Landratsamt Neu-Ulm und verkehrssicherheitsrelevante Punkte durch das Staatliche Bauamt Krumbach zu prüfen. Darüber hinaus ist die Untere Naturschutzbehörde aufgrund der Lage im Außenbereich zu beteiligen.

Grundsätzlich steht die Verwaltung dem Vorhaben positiv gegenüber. Durch die Agri-PV-Anlage wird eine nachhaltige Energieerzeugung ermöglicht und gleichzeitig bleibt die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche dauerhaft erhalten. Die Lage des Vorhabens direkt an der Staatsstraße sowie am Ortseingang zu Wallenhausen wird allerdings als kritisch angesehen. Um hier städtebaulich entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, das Einvernehmen mit dem Hinweis zu erteilen, dass eine Eingrünung parallel der Staatsstraße erforderlich ist.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass eine Agri-PV-Anlage grundsätzlich die Zukunft darstellen könne. Es handele sich um eine nachhaltige Form der Stromerzeugung, durch die kein wertvoller Ackerboden verloren gehe. Andererseits sei aus städtebaulicher Sicht einzuräumen, dass man sich hierfür sicherlich eine andere Örtlichkeit gewünscht hätte, welche sich nicht in direkter Lage zum Ortseingang befinde. Die Privilegierung setze jedoch eine Nähe zur Hofstelle voraus. Auch das Staatliche Bauamt sowie die untere Naturschutzbehörde würden diesbezüglich noch ihre jeweiligen Stellungnahmen abgeben.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion zeigte sich über den vorliegenden Beschlussvorschlag verwundert. Im vergangenen Jahr sei ein Kriterienkatalog für den Umgang mit PV-Freiflächenanlagen beschlossen worden. Es wundere ihn daher, dass das aktuelle Bauvorhaben nicht anhand dieses Katalogs beurteilt worden sei. Seinerzeit sei eigens ein externer Fachplaner hinzugezogen worden, um eine entsprechende Steuerung zu gewährleisten; Bauanträge von Investoren seien stets konsequent abgelehnt worden. Daher sei es ratsam, auch das vorliegende Vorhaben anhand des Kriterienkatalogs zu prüfen. Sollte man dieses Projekt ohne eine solche Prüfung genehmigen, erwarte er, dass diese Praxis bei zukünftigen Vorhaben gleichermaßen angewendet werde.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass für das gegenwärtige Vorhaben eine rechtliche Privilegierung vorliege. Dies sei bei den früheren Investorenprojekten nicht der Fall gewesen, weshalb der Kriterienkatalog hier keine Anwendung gefunden habe.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion hielt dem entgegen, dass die Privilegierung im Außenbereich allgemein für Energieanlagen, insbesondere für solche zur Nutzung erneuerbarer Energien, gelte. Man könne gegenüber anderen Investoren nicht vermitteln, warum dieser spezifische Antrag genehmigt, der eigene jedoch abgelehnt werde. Er stellte daher den formellen Antrag, das Verfahren zurückzustellen und den Bauantrag zunächst nach den Richtlinien des Kriterienkatalogs zu bewerten.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, erklärte, dass über diesen Geschäftsordnungsantrag gerne so abgestimmt werden könne.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW schloss sich der Auffassung des Vorredners der SPD-Fraktion an. Es sei nicht absehbar, ob der Antragsteller die Fläche in einigen Jahren nachverdichten werde. Mit dem vorgeschlagenen Beschluss werde ein Präzedenzfall für zukünftige Vorhaben geschaffen.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, wies darauf hin, dass für das Vorliegen einer Privilegierung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) einzubeziehen sei. Ein Mindestmaß an landwirtschaftlichem Ertrag müsse dauerhaft gewährleistet bleiben, weshalb eine willkürliche Nachverdichtung nicht möglich sei.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion gab zu bedenken, dass es sich hierbei nicht um eine herkömmliche Freiflächen-Photovoltaikanlage handele, sondern um eine Agri-PV-Anlage, unter welcher weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung stattfinde. Für eine solche Anlage seien Landwirtschaft, Hofnähe und eine entsprechende Privilegierung zwingende Voraussetzungen. Ein reiner Investor könnte ein solches Projekt aus diesen Gründen überhaupt nicht realisieren. Für das Unternehmen Nestlé sei andernorts bei einem Biobauern bereits eine vergleichbare Agri-PV-Anlage installiert worden, wodurch wertvolle Synergien geschaffen worden seien. Er erachte dies als guten Kompromiss, dem zugestimmt werden könne.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW verwies erneut auf den Kriterienkatalog. Eine Biogasanlage mag auf den ersten Blick eine landwirtschaftliche Erzeugungsfläche darstellen, sei aus seiner Sicht jedoch faktisch eine Industriefläche zur Energieerzeugung. Die Privilegierung beziehe sich lediglich auf die Energiegewinnung, nicht auf die Landwirtschaft. Zudem bestehe bereits ein Überangebot an Solarenergie. Mit dem gewählten Standort am Ortseingang von Wallenhausen zeige er sich nicht einverstanden und werde den Antrag daher ablehnen.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion stellte klar, dass aus seiner Sicht kein rechtlicher Unterschied zwischen herkömmlichen PV-Anlagen und Agri-PV-Anlagen bestehe, da es rein um die Privilegierung von erneuerbaren Energieanlagen im Außenbereich gehe. Er zitierte hierzu aus dem Stadtratsbeschluss vom Juli 2025:

„Nicht erlaubt sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen bei erheblicher Störung des Orts-, Kultur- und Landschaftsbildes, vor allem von unter besonderem gesetzlichem Schutz stehenden Gebieten sowie weithin sichtbaren, das Landschaftsbild prägenden, wertvollen Landschaftsteilen sowie Landschaftsteilen, die der Naherholung in besonderem Maße dienen, so wie ökologisch sensible Flächen mit hoher Artenvielfalt.“

Er vertrat die Ansicht, dass die betroffene Fläche unter diese Ausschlusskriterien falle. Aus diesem Grund müsse der Antrag zwingend anhand des Kriterienkatalogs behandelt werden.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW stellte fest, dass die Argumente beider Seiten gut dargelegt worden seien. Er persönlich könne sich mit der Kombination aus Landwirtschaft und Photovoltaik anfreunden, allerdings müsse das Verfahren sauber abgewickelt werden. Wenn ein gültiger Katalog existiere, sollte dieser auch Berücksichtigung finden und der Antrag folglich zurückgestellt werden.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, bestätigte, dass eine Zurückstellung des Verfahrens möglich sei. Im Zuge dessen könne die Prüfung anhand des Kriterienkatalogs formal dargestellt werden. Es sollte jedoch der Hinweis im Beschluss verbleiben, dass eine entsprechende Eingrünung der Anlage zu erfolgen habe.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion unterstrich, dass der Vorredner seiner Fraktion den Sachverhalt zutreffend zusammengefasst habe. Man rede hier dezidiert von einer Agri-PV-Anlage und nicht von einer klassischen Freiflächen-PV-Anlage. Auch das Argument eines Überangebots an Solarenergie greife hier nicht, da der Bauwerber beabsichtige, die überschüssige Energie in einen Speicher einzuspeisen.

Beschluss:

„Der Antrag wird zurückgestellt und in der nächsten Sitzung am 03.08.2026 behandelt.“

Aufgrund von Befangenheit nahm Stadtrat Niebling nicht an der Abstimmung teil.

Abstimmungsergebnis: 8:6

Der Beschluss wurde mit 8 Stimmen angenommen.

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2.8.

Antrag auf Baugenehmigung: Nachgenehmigung, Neubau Garage mit Carport; Bruder-Klaus-Weg, Biberachzell

 

BA 57/2026

Sachverhalt:

Die Antragsteller beantragen mit Eingang vom 19.05.2026 die Nachtragsgenehmigung für den Neubau einer Garage mit Carport auf dem Baugrundstück an dem Bruder-Klaus-Weg in Biberachzell.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans im Baugebiet „Am Marktsteig 2. Bauabschnitt“.

Es wurde ein Tiny House mit einer Grundfläche von ca. 22 m², eine groß dimensionierte Garage mit einer Größe von ca. 75 m² sowie ein Pool mit einer Größe von ca. 37 m² nebst Poolnebenanlagen von rund 70 m² errichtet.

Das Tiny House, wurde ohne Genehmigung errichtet. Es ist gemäß Art. 57 I 1 Nr. 1a BayBO als Gebäude mit einem Bruttorauminhalt von weniger als 75 m³ grundsätzlich verfahrensfrei, d.h. es bedarf keiner Baugenehmigung.

Allerdings müssen auch verfahrensfreie Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, dazu zählen auch die Bebauungspläne. Der für das Gebiet gültige Bebauungsplan „Am Marktsteig 2. Bauabschnitt, 1. Änderung“ setzt an der Stelle des Bauvorhabens fest, dass Dächer als Sattel- oder Walmdächer auszuführen sind. Ein Antrag auf isolierte Befreiung wurde nunmehr gestellt.

Im Rahmen der vorliegenden nachträglichen Genehmigung ist festzustellen, dass sich das ausgeführte Flachdach trotz der Festsetzung für Sattel- oder Walmdächer städtebaulich einfügt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Tiny House mit seiner sehr geringen Grundfläche und Höhe deutlich kleiner ist als eine übliche Garage und daher keinerlei prägende Wirkung auf das Orts- und Straßenbild entfaltet.

Der Bebauungsplan legt in der Nutzungsschablone eine GRZ von 0,30 fest; nach § 19 BauNVO ist eine Überschreitung um bis zu 50 % zulässig, sodass maximal 0,45 überschreitbare Grundfläche zulässig wäre. Mit der vorhandenen GRZ von 0,68 liegt jedoch eine erhebliche Überschreitung vor. Nachdem das östlich angrenzende Grundstück mit dem hier bebauten Grundstück verbunden ist und dort eine Unterschreitung der dort zulässigen GRZ von 0,14 vorliegt, kann die Überschreitung der GRZ in diesem Fall als vertretbar eingestuft werden. In Kombination der beiden Grundstücke ist unterm Strich eine Überschreitung der GRZ von 0,09 gegeben. Die GFZ wird eingehalten.

Gemäß § 8.2 des Bebauungsplans dürfen Einfriedungen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten. Da die vorhandenen Zaunelemente und die bestehende Hecke jedoch Höhen zwischen 1,60 m und 1,70 m aufweisen, stellt die Bauherrschaft einen Antrag auf Befreiung von dieser Regelung. Nachdem es bereits vergleichbare Befreiungen im gleichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gibt, besteht hier ein faktischer Anspruch auf Befreiung.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen in Bezug auf die o.g. Punkte zu erteilen.

Der Bebauungsplan schreibt in § 9.7 vor, dass eine selbsttätig teilentleerende Zisterne mit einem Mindestvolumen von 5 m³ zu errichten ist. Zudem sind Garagenzufahrten, Stellplätze, Wege und vergleichbare Flächen so herzustellen, dass sie wasserdurchlässig sind bzw. das Oberflächenwasser in angrenzende Garten- oder Grünflächen versickern kann. Die Flächenversiegelung wurde teilweise mit Sickerkies vorgenommen und teils mit Pflastersteinen. Eine Versickerung auf angrenzenden Grünflächen ist grundsätzlich möglich. Die Herstellung einer mindestens 5m³ fassende Zisterne wurde bislang nicht nachgewiesen. Nachdem die Begründung des Bebauungsplans eindrücklich auf die Notwendigkeit dieser sich teilweise selbstentleerender Zisterne besteht, sehen wir auch für dieses Grundstück keine Möglichkeit auf eine Befreiung von dieser Vorschrift. Insbesondere vor dem Hintergrund der Überschreitung der GRZ kann auf die Errichtung der vorgeschriebenen Zisterne nicht verzichtet werden.

Sollte die Zisterne bereits verbaut sein, wäre dieser Nachweis der Verwaltung noch vorzulegen.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen hinsichtlich einer Befreiung zur Errichtung der vorgeschriebenen Zisterne nicht zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion merkte an, dass für ihn das Stichwort „Nachgenehmigung“ gelte. Er sei grundsätzlich gegen Nachgenehmigungen und werde dem Vorhaben daher auch nicht zustimmen.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW betonte, dass es der Fraktion ein wichtiges Anliegen sei, zu überprüfen, ob die Zisterne tatsächlich errichtet werde oder nicht.

Die Leitung des Fachbereichs 4, Frau Werbach, erwiderte hierzu, dass die Entwurfsverfasser beziehungsweise die Bauwerber für die Einhaltung der Vorgaben selbst verantwortlich seien. Die zuständige Behörde für eine entsprechende Überprüfung sei die untere Bauaufsichtsbehörde.

Ergänzend wurde mitgeteilt, dass im Landratsamt (LRA) derzeit eine Stelle aufgebaut werde, um derartige Sachverhalte zukünftig systematischer überprüfen zu können. Auf diesen Bereich werde folglich künftig ein verstärkter Fokus gelegt.

Beschluss:

1.

„Das Einvernehmen hinsichtlich der Befreiungen für das Flachdach, die Überschreitung der GRZ und die Höhe der Einfriedung wird erteilt.“

2.

„Das Einvernehmen hinsichtlich einer Befreiung vom Einbau einer vorgeschriebenen Zisterne wird nicht erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 10:5

Der Beschluss wurde mit 10 Stimmen angenommen.

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3.

FB4: KiGa MM 59c. Beauftragung Tiefbauarbeiten

 

BA 70/2026

Sachverhalt:

In der Stadtratssitzung am 27.04.2026 erfolgte die Vergabe der Containeranlage für den Kindergarten am WiBiZ. Inzwischen liegen sowohl die Fundamentpläne als auch die Werkplanung vor. Mit diesen Grundlagen wurde die Ausschreibung für die Tiefbauarbeiten erstellt und veröffentlicht. Die Arbeiten umfassen die Aushubarbeiten, die Herstellung der Fundamente für die Containeranlage, die Verlegung von Wasser-, Abwasserleitungen, die Erweiterung der Asphaltfläche östlich des Jugendhauses sowie die Pflasterarbeiten im Bereich des Kindergarteneingangs.

Es wurden insgesamt neun Firmen zur Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung aufgefordert. Es ist ein Angebot eingegangen:

Bieter A 78.962,63 €

Das Angebot liegt 1 % über der Kostenschätzung.

Aktuell erfolgt die abschließende Bemusterung der Containerausstattung. Erste Besprechungen mit dem zukünftigen Träger sind bereits erfolgt. Parallel dazu läuft die Planung und Ausschreibung der Grundmöblierung.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Der Auftrag für die Tiefbauarbeiten wird an Bieter A zum Bruttoangebotspreis von 78.962,63 € erteilt. Die Verwaltung wird beauftragt die Ausschreibung der Möblierung zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4.

Vergabe Pflasterarbeiten Fußwege Neuffenplatz

 

BA 71/2026

Sachverhalt:

Das diesjährige Bauprogramm enthält die Erneuerung der Kirchenwege auf dem Neuffenplatz, südlich der Kirche. Die Oberfläche des vorhandenen Belages weist große Löcher und Unebenheiten auf, was vor allem älteren Kirchgängern Schwierigkeiten der Begehbarkeit bereitet. Der schadhafte Belag soll ausgebaut und durch ein Granitpflaster, Oberfläche gesägt, Verlegung in Segmentbögen, ersetzt werden.

Die vom Bauamt erstellten Ausschreibungsunterlagen wurden in beschränkter Weise an 8 Firmen versandt.

In das Leistungsverzeichnis wurden auch noch „Reparaturarbeiten“ für Kleinpflaster im Fahrbahnbereich der Hauptstraße, südlich und nördlich des Unteren Tores, in die Ausschreibung aufgenommen. Im Bereich des Unteren Tores bestehen schwere Setzungen und Verdrückungen, welche für Radfahrer stark unfallgefährdend sind.

Bis zum Eröffnungstermin am 24.06.2026 wurde lediglich von drei Firmen ein Angebot abgegeben.

Das mindestnehmende, geprüfte Angebot beläuft sich auf 99.990,27 €, der Zweitbieter beläuft sich auf 123.095,02 €, der Höchstbieter auf 126.203,33.

Der anteilige Aufwand für die Kirchenwege beläuft sich auf 79.669,56 €.

Bei der Haushaltsanmeldung wurden die Kosten auf 200,-€/m², bzw. 65.000,-€ für eine Fläche von ca. 320 m², geschätzt. Als Haushaltsansatz wurden lediglich 50.000,-€ bei HHST 6300.9500 eingestellt. Die einzelnen Projekte werden mit einem Prozentsatz versehen. So werden die Ansätze in der Summe nicht übermäßig aufgebläht, da i. d. R. nicht alle Projekte zur Umsetzung kommen können.

Vom Bauhof wurden Schürfe angelegt und der Untergrund untersucht. An beiden Schürfen war kein ausreichender Unterbau vorhanden. Nach der ursprünglichen Kostenschätzung sollte das neue Pflaster auf dem vorhandenen Untergrund hergestellt werden.

Die Reparatur des Fahrbahnpflasters in der Hauptstraße, anteilige Kosten 20.320,71€, wird über den Straßenunterhalt mit HHST 6300.5100 abdeckt. Hier sind für 2026 insgesamt 160.000,-€ angemeldet

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass die Wege um die Kirche mit geschnittenen Steinen gepflastert werden sollten, damit diese für die Nutzung mit Rollatoren geeignet seien. Des Weiteren solle das Pflaster am unteren Tor erneuert werden, da dort momentan sehr tiefe Löcher existierten.

Ein Mitglied der SPD-Fraktion wies darauf hin, dass die zeitnahe Instandsetzung dieser Straßenschäden von hoher Dringlichkeit sei. Er bat darum, nach dem Beginn der anstehenden Pflasterarbeiten am Neuffenplatz eine frühzeitige Zwischenabnahme durchzuführen. Damit solle rechtzeitig sichergestellt werden, dass die Ausführung der erforderlichen Qualität entspreche.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW unterstrich die Wichtigkeit einer solchen frühzeitigen Überprüfung nach Baubeginn und bemängelte, dass die bisherige Pflasterung „wild“ verlegt worden sei. Dies solle zukünftig vermieden werden. Zudem regte er an, fehlerhaft verlegte Pflastersteine in der Altstadt bei künftigen Maßnahmen wieder nach historischem Vorbild einzubauen. Vor den vergangenen Bauarbeiten habe sich an den Häuserwänden stets ein dunkler Begleitstreifen befunden, welcher im Zuge der Wiederherstellung ohne erkennbares System neu verlegt worden sei.

Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass am Ende des Neuffenplatzes die letzten anderthalb Meter des Rosengitters belassen worden seien. Er fragte an, ob dieses Teilstück bestehen bleibe oder im Zuge der aktuellen Baumaßnahme ebenfalls entfernt werde.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW bat darum, den Platz mit einem entsprechenden Namensschild zu versehen, da einem Großteil der Einwohnerschaft die Verortung des Neuffenplatzes nicht bekannt sei.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW schloss sich den Ausführungen des Vorredners der SPD-Fraktion an. Das Problem in der Memminger Straße habe darin gelegen, dass die Pflastersteine lediglich an der Oberfläche gesägt worden seien, wodurch in der Folge zu breite Fugen entstanden seien. Ein ebenmäßiges und barrierefreies Pflasterbild lasse sich nur durch eine fünfseitige Sägung der Steine erzielen.

Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW ergänzte hierzu, dass der Rosenbogen bewusst belassen worden sei, um die historischen Einfriedungen und die ursprüngliche Zuordnung der Strukturen zu den jeweiligen Gebäuden sichtbar zu machen. Dies stelle ein wichtiges geschichtliches Zeugnis dar. Bezüglich der Pflastersägung fügte er hinzu, dass das Ziel eine gut begehbare Pflasterung sei, jedoch ausdrücklich keine optische Befliesung angestrebt werde.

Beschluss:

Der Auftrag für die Pflasterarbeiten am Neuffenplatz und Hauptstraße wird an den Mindestbieter zum Bruttoangebotspreis i.H. von 99.990,27 € erteilt.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5.

Umrüstung Straßenbeleuchtung Richard-Wagner-Straße

 

BA 72/2026

Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 12.6.2026 informiert die VNEW über den Abbau der Freileitung und Neuverlegung von Erdleitungen im Bereich der Richard-Wagner-Straße von Nr. 28 bis 46. Hierdurch entfällt die Stromversorgung der derzeitigen zwei Leuchten. In der E-Mail wird die Mitverlegung von ca. 160 m Beleuchtungskabel, der Abbau einer Leuchte und die Errichtung von zwei neuen Leuchten mit geringerem Abstand i.H. von 28.084,-€ brutto, angeboten.

Im diesjährigen Haushalt sind bei HHST 6700.9400 15.000,-€ für „Bauobjekte der VNEW“ und 20.000,-€ für „Sonstige Leuchten“ eingeplant.

Dieser Ansatz wurde allerdings bereits im Frühjahr, für eine ähnliche Maßnahme, Verkabelung Widdumhofstraße mit der Errichtung von 4 neuen Leuchten verbraucht. In der Haushaltsstelle wurde ein weiterer Ansatz i.H. von 40.000,-€, für die Erneuerung der Beleuchtung im Bereich des geplanten Radweges entlang der Adolf-Wolf-Straße, aufgenommen. Die Planung des Radweges ist bislang noch nicht fertig gestellt, ein möglicher Baubeginn noch nicht festgelegt. Bei einem Baubeginn im Herbst, würden die Beleuchtungskosten ggf. erst im nächsten Jahr anfallen und der Ansatz könnte für den Umbau in der Richard-Wagner-Straße verbraucht werden.

Der Zustand der Richard-Wagner-Straße nördlich des Grundstücks Nr. 28 ist relativ schlecht. Der Ausbau wurde ursprünglich bis zu diesem Abschnitt vorgenommen. Die Straßenbreite verringert sich von ca. 10 (einschl. zweier Gehwege) auf lediglich 5 m. Der Bereich nördlich wurde in einfacher Bauweise, ohne Entwässerung, hergestellt. Für einen ordentlichen evtl. späteren Ausbau sollte die westliche Straßenseite ggf. auch bebaubar gemacht werden.

Als weiteres Objekt wird die St. Nikolausstraße in Hegelhofen genannt. Hier sollen in Zusammenhang mit der anstehenden Verlängerung der Wärmeleitung in Richtung Norden, von Hausnummer 10 bis 34, Stromleitungen mitverlegt werden. In diesem Bereich bestehen große Leuchtabstände, der Straßenzustand ist ebenfalls relativ schlecht. Falls der Wärmeleitungsbau näher rückt, wird die VNEW der Stadt ein entsprechendes Angebot zur Verbesserung der Beleuchtung vorlegen. Hierzu wird der Ausschuss dann nochmals gesondert informiert.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Die VNEW wird zur Herstellung von ca. 160 m Erdkabel und Errichtung zweier Leuchten im Bereich der Richard-Wagner-Straße Nr. 28 bis 42, entsprechend dem Angebot vom 12.6.2026 beauftragt.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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6.1.

Anfrage Stadtrat Simmnacher

Stadtrat Simmnacher merkte an, dass zum 1. Juli die Einrichtung eines WhatsApp-Kanals umgesetzt worden sei, welche er bereits vor 21 Monaten angefragt habe. Er sprach der Verwaltung hierfür seinen Dank aus.

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6.2.

Anfragen Stadtrat Jüstel

Stadtrat Jüstel stellte die folgenden Anfragen:

  1. Beleuchtung der Schilleranlage:

Aufgrund wiederholter Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit in der Schilleranlage bat er darum, eine Beleuchtung auf beiden Seiten der Gehwege zu installieren.

  1. Verkehrssicherheit an der Feuerwehr-Notfallausfahrt:

Es wurde angefragt, ob der Verkehrsfluss im Bereich der Notfallausfahrt der Feuerwehr entschleunigt werden könne. Hierzu regte er an, die Umsetzung einer Geschwindigkeitsreduzierung oder das Aufstellen eines Gefahrenzeichens zu prüfen.

  1. Vermessungspunkte im Kreuzungsbereich:

Es wurde darauf hingewiesen, dass sich im Kreuzungsbereich der St.-Nikolaus-Straße / Ecke Frühlingstraße nach wie vor Vermessungspunkte auf der Verkehrsfläche befänden. In diesem Zusammenhang wurde nachgefragt, zu welchem Zeitpunkt deren Entfernung vorgesehen sei.

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6.3.

Anfrage Stadtrat Dr. Bischof

Stadtrat Dr. Bischof berichtete, er sei am vergangenen Wochenende darauf angesprochen worden, wie der aktuelle Stand bezüglich der Planung von Ladeboxen für Elektrofahrzeuge sei.

Die Erste Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte hierzu, dass momentan andere Maßnahmen die Ressourcen des Bauamtes binden und daher die Thematik aktuell zurückgestellt sei.

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6.4.

Anfrage Stadtrat Niebling

Stadtrat Niebling merkte an, dass in Weißenhorn derzeit eine Vielzahl an Veranstaltungen stattfinde. Bedauerlicherweise sei der Brunnen auf dem Kirchplatz jedoch weiterhin außer Betrieb. Er erkundigte sich, zu welchem Zeitpunkt mit einer Wiederinbetriebnahme zu rechnen sei.

Die Erste Bürgermeisterin erwiderte hierzu, dass die Abschaltung in direktem Zusammenhang mit dem Museumsumbau stehe und eine zeitnahe Inbetriebnahme daher nicht möglich sei.