Titel Logo
Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 33/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

2.

Fachbereich 4; Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gebiet von Weißenhorn; Beschlussfassung

SR 73/2025

Sachverhalt:

1. Historie

Mit Beschluss vom April 2023 hat der Stadtrat die Verwaltung ermächtigt, die Firma Vensol mit der Ermittlung von Eignungsflächen für PV-Anlagen auf der Gesamtgemarkung Weißenhorn zu beauftragen (Potentialanalyse).

Mit gleichem Beschluss wurde die Verwaltung ermächtigt, auf Basis der Potentialanalyse ein Büro mit der Erarbeitung von objektiven Kriterien zu beauftragen, um transparent unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, über Anträge zur Realisierung von Freiflächen PV Anlagen entscheiden zu können.

Über Anfragen von Projektentwicklern sollte aus Gründen der Gleichbehandlung bis zum Vorliegen der Analyse/Richtlinien/Kriterien nicht entschieden werden.

Die Verwaltung hat die Firma Vensol gemäß Beschluss mit der Erstellung der Potentialanalyse und den Richtlinien für die Behandlung von Anträgen beauftragt. Ein Entwurf für die Richtlinien liegt seit Mitte 2023 vor.

Diese sollten nach Auffassung der Verwaltung noch durch spezielle, topografische, Weißenhorner Kriterien ergänzt werden. Dafür hat die Verwaltung versucht ein 3d Modell in Auftrag zu geben, um dem Gremium die Sichtbeziehungen von den Ortslagen / Straßen auf solche Anlagen zu verdeutlichen. Die Rückmeldung der angefragten Firmen ergab, dass die Erstellung eines solchen 3d Modells für die Gesamtgemarkung Weißenhorn unverhältnismäßig Kosten verursachen würde. Daher hat die Verwaltung von einer Beauftragung Abstand genommen.

Die insgesamt verzögerte Bearbeitung, die zum einen im Wechsel der Zuständigkeit (zwischenzeitlich lag die Zuständigkeit beim Klimaschutzmanager) begründet lag und zum anderen den vakanten Stellen im Bauamt geschuldet ist, bittet die Verwaltung zu entschuldigen.

2. Erarbeitete Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ist, mit Ausnahme von benachteiligten Gebieten, welche es jedoch auf der Gemarkung Weißenhorn praktisch nicht gibt, die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Ob ein solches Bebauungsplanverfahren eingeleitet und durchgeführt werden soll, soll künftig auf Basis der vorgeschlagenen Kriterien entschieden werden. Die Kriterien sind je nach Wichtigkeit entsprechend gewichtet (zwischen 1 und 10 Punkten plus oder minus).

Zwingende Kriterien (z. B. die Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach Betriebsaufgabe) führen bei Nichteinhaltung zum Ausschluss eines Projekts.

Anhand der Kriterien soll die Verwaltung künftig selbständig darüber entscheiden, ob ein Vorhaben dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird oder nicht. Dem Stadtrat sollen dabei zwingend diejenigen Vorhaben vorgelegt werden, die eine Mindestschwelle von 48 Punkten erreichen.

Der vorgeschlagene Kriterienkatalog soll einen einheitlichen, belastbaren und transparenten Bewertungsmaßstab schaffen. Projektierer müssen nachvollziehbar darlegen, inwieweit ihre geplanten Projekte den Kriterien entsprechen und wie sie ihr Projekt im Hinblick auf die darin benannten Aspekte ausgestalten werden.

Detailliertere Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Projektes werden vor Umsetzung verbindlich in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten. Sämtliche Kosten der Bauleitplanung trägt der Antragsteller. Die Planungshoheit bleibt jedoch uneingeschränkt und ausschließlich bei der Stadt.

Die Verwaltung hat zwischenzeitlich den Entwurf des Büros Vensol aus 2023 zusammen mit dem Büro überarbeitet, ergänzt und teilweise die Gewichtung der Kriterien angepasst.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt nahm den Änderungsvorschlag von Stadtrat Richter auf und schlug vor, den ersten Satz der Präambel wie folgt abzuändern: „Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sein, die Stadt Weißenhorn bis 2036.“

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadträtin Kuderna-Demuth in das Protokoll aufgenommen.

Stadträtin Kuderna-Demuth teilte mit, dass die ÖDP-Fraktion es sehr begrüße, dass die Behandlung des Kriterienkatalogs noch vor der Sommerpause gelungen sei und der Stadtrat nun Klarheit über die Kriterien erhalte. Mit der Beschlussfassung in der heutigen Sitzung könne die Stadt ein gutes Signal nach außen senden. Grundsätzlich befürworte die ÖDP-Fraktion Photovoltaikanlagen auf Dächern. Deshalb, da dort bereits versiegelte Flächen vorhanden seien und der Interessenskonflikt zwischen landwirtschaftlichen Flächen, also der Ernährungssicherheit, Wohnbebauung, den nötigen Ausgleichsflächen und dem Naturschutz nicht weiter anwachse. Trotzdem werden sicherlich auch Freiflächenphotovoltaikanlagen benötigt und es sei gut, wenn man heute die Kriterien dafür beschließen könne. Ein großes Lob möchte die ÖDP-Fraktion für die Kriterien unter dem Punkt Natur- und Artenschutz aussprechen. Dies betrifft die Ausgestaltung der Photovoltaikanlagen, also die Frage, wie diese gestaltet werden sollen. Hier habe die ÖDP-Fraktion nichts auszusetzen und finde dies ausgezeichnet. Unter dem Punkt „Sichtbarkeit” würde die ÖDP-Fraktion noch gerne etwas nachbessern, da die Standortfrage – also die Frage, wo Photovoltaikanlagen errichtet werden können und dürfen – hier zu kurz käme. Und zwar sei es so, dass nur die gesetzlich geschützten Flächen in Bezug auf Naturschutz von einem möglichen Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausgenommen werden. Wenn dem so sei, würde die ÖDP-Fraktion einen Antrag auf Erweiterung der Aufzählung unter dem zweiten Spiegelstrich unter „Sichtbarkeit“ stellen. Die ÖDP-Fraktion beantragt, noch folgenden Punkt aufzunehmen: "…so wie ökologisch sensible Flächen mit hoher Artenvielfalt." Die Begründung hierfür ist, dass es glücklicherweise auch außerhalb von geschützten Gebieten hohe Artenvielfaltvorkommen gibt. Dies wären beispielsweise Waldränder, Feuchtgebiete oder extensiv bewirtschaftete Flächen. Stadträtin Kuderna-Demuth ist der Meinung, dass man hiervon absehen sollte. Es gebe genug andere Flächen, auf denen solche Anlagen genehmigt werden könnten. Dies sei der Änderungsantrag der ÖDP-Fraktion.

Der Vertreter des Büros Vensol antwortete, dass hier nichts dagegenspreche. Dies könne man gerne machen. Im Vorfeld habe man eine kleine Flächenstudie über das gesamte Stadtgebiet von Weißenhorn erstellt. Dabei habe das Büro Vensol sämtliche räumlich darstellbare Kriterien berücksichtigt, beispielsweise Schutzgebiete für den Naturschutz und das Arten- und Biotopschutzprogramm. Auch Biotopverbundsysteme wurden berücksichtigt. Dementsprechend seien hier Photovoltaikanlagen nicht zulässig. Solche Ergänzungen wie das Thema Waldrand/Feuchtgebiete, extensivierte Grünflächen usw. könne man räumlich nicht ganz erfassen im globalen Kontext. Er halte es daher für begrüßenswert, wenn man diesen Punkt mit aufnehme.

Bürgermeister Dr. Fendt nahm die Ergänzungen im Beschlussvorschlag mit auf.

Beschluss:

1.

Die Kriterien für die Entscheidung über die Einleitung und Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Realisierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden gemäß dem Entwurf der Firma Vensol (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage) beschlossen, mit den beiden Ergänzungen:

Präambel: „Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sein, die Stadt Weißenhorn bis 2036. …“

Kriterien – Sichtbarkeit 2. Aufzählungspunkt: „Nicht erlaubt sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen bei erheblicher Störung des Orts-, Kultur- und Landschaftsbildes, vor allem von unter besonderem gesetzlichem Schutz stehenden Gebieten sowie weithin sichtbaren, das Landschaftsbild prägenden, wertvollen Landschaftsteilen sowie Landschaftsteilen, die der Naherholung in besonderem Maße dienen, so wie ökologisch sensible Flächen mit hoher Artenvielfalt.“

2.

Projekte die nach dem Kriterienkatalog mindestens 48 Punkten erreichen, sind dem Bauausschuss zur Entscheidung über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens vorzulegen.

Abstimmungsergebnis: 20:3

Der Beschluss wurde mit 20 Stimmen angenommen.

***********************

3.

Kommunalwahlen am 08.03.2026

Berufung der Wahlleitung und deren Stellvertretung für die Gemeindewahlen

SR 71/2025

Sachverhalt:

Die Verwaltung bzw. das Wahlamt hat bereits mit den Vorbereitungen für die am 08.03.2026 stattfindenden Kommunalwahlen begonnen.

Unter anderem sind, anders wie bei den anderen Wahlen, explizit der Wahlleiter/die Wahlleiterin und der/die Stellvertreter/in für die Gemeindewahlen vom Stadtrat zu berufen.

Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 5 Absatz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG). Dieser besagt, dass der Gemeinderat die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, eine der weiteren Bürgermeisterinnen oder einen der weiteren Bürgermeister, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen beruft.

Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen.

Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für die Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlkreisvorschlag oder deren Stellvertretung ist.

Die genannte Reihenfolge der Personen, die zum Wahlleiter/zur Wahlleiterin und zur stellvertretenden Person berufen werden können, ist hierbei nicht verbindlich.

Der Wahlleiter/die Wahlleiterin ist insgesamt für die Vorbereitung und Nachbereitung der Wahl sowie Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs am Wahlsonntag verantwortlich und dient als Ansprechpartner u. a. für die Wahlbewerber, Parteien und Wahlhelfer.

Nachdem das Wahlamt grundsätzlich in der Stadtverwaltung bei Frau Hörger und als Stellvertretung bei Frau Ansorge zugeordnet ist, wird auch für die anstehenden Kommunalwahlen vorgeschlagen, Frau Melanie Hörger als Wahlleiterin und Frau Silke Ansorge als deren Stellvertretung für die Gemeindewahlen zu berufen.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Tagesordnungspunkt vor. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Für die Kommunalwahlen am 08.03.2026 wird Frau Melanie Hörger als Wahlleiterin berufen.

Zur Stellvertreterin der Wahlleiterin wird Frau Silke Ansorge berufen.“

Abstimmungsergebnis: 23:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

4.

Weiterverrechnung der Flügelstimmung bzw. Klavierstimmung in städtischen Veranstaltungsräumen

SR 83/2025

Sachverhalt:

In den städtischen Veranstaltungsräumen Stadttheater, Stadthalle und Trauungszimmer steht den Mietern auf Wunsch ein gestimmter Flügel bzw. gestimmtes Klavier zur Verfügung. Bisher wurden die Kosten für die Stimmung nicht gesondert an die Mieter weiterverrechnet.

Nach interner Abstimmung soll künftig bei Veranstaltungen, bei denen eine Stimmung des Flügels bzw. Klaviers durch den Mieter gewünscht wird, die anfallenden Kosten 1:1 an den jeweiligen Mieter weiterverrechnet werden.

Die Weiterverrechnung erfolgt ab sofort für alle neu angemeldeten Veranstaltungen. Veranstaltungen, für die bereits ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier erfolgt keine rückwirkende Verrechnung.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Tagesordnungspunkt vor. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt, dass die Weiterverrechnung der Flügelstimmung bzw. Klavierstimmung bei Neuanmeldungen mit sofortiger Wirkung eingeführt wird. Die Verwaltung wird beauftragt, dies entsprechend in die Mietunterlagen und Veranstaltungsverträge mitaufzunehmen. Zudem ist der Beschluss an die Benutzungsordnungen der Veranstaltungsräumlichkeiten anzuhängen.“

Abstimmungsergebnis: 20:3

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

5.

Fachbereich 1 - Auswirkungen auf die jüngsten Ereignisse in Zusammenhang mit Stadträtin Julia Probst

SR 77/2025

Sachverhalt:

Gemäß Art. 49 Abs. 1 der Gemeindeordnung ist Frau Julia Probst bei diesem Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der öffentlichen Debatte um „Organspende und politische Gesinnung”, die von unserer Stadträtin Julia Probst initiiert wurde, ist die Verwaltung zum Handeln gezwungen.

Um den Sachverhalt nochmals von beiden Seiten darzulegen, wurden in der Anlage sowohl die Stellungnahme von Frau Probst als auch die des ersten Bürgermeisters beigefügt.

In diesem Zusammenhang müssen zwei unterschiedliche Punkte beleuchtet werden:

1. Abberufung aus dem Amt als Stadträtin bzw. Ausschluss aus dem Stadtrat Frau Probst hat den Tweet bzw. die Umfrage als Privatperson abgesetzt und handelte nicht als Stadträtin, sodass eine Abberufung aus dem Amt als Stadträtin bzw. Stadträte nicht möglich erscheint.

2. Abberufung des Amtes der Inklusionsbeauftragten:

Die Übernahme des Amtes der Inklusionsbeauftragten erfolgte mittels Stadtratsbeschluss. Somit kann die Abberufung ebenfalls mittels Beschluss des Stadtrats erfolgen. Die Stadtverwaltung sieht die Aufgabe des Inklusionsbeauftragten maßgeblich darin, gleiche Rechte für alle Menschen durchzusetzen bzw. zu fördern und Menschen vor Diskriminierung zu schützen.

Aus Sicht der Verwaltung steht die öffentliche Debatte zur Frage, ob die Organspende mit der politischen Gesinnung steht, im extremen Widerspruch zu der oben genannten Funktion als Inklusionsbeauftragte. Die Verwaltung schlägt daher vor, Frau Probst das Amt zu entziehen, und bittet alle Mitglieder, einen Vorschlag für eine neue Berufung zu machen.

Glücklicherweise sind alle Entscheidungen und Mitbestimmungen im Zusammenhang mit unseren großen Bauprojekten bereits abgeschlossen, sodass aktuell kein dringender Handlungsbedarf besteht. Dennoch legt die Verwaltung großen Wert auf die Besetzung des Amtes und wünscht sich, schnell eine neue Besetzung zu finden.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt berichtete, dass viele Gespräche mit der Rechtsaufsicht geführt worden seien, da sich offenbar jemand an diese gewandt habe. Bevor er den vorliegenden Sachverhalt einleiten konnte, teilte er mit, dass die Rechtsaufsicht der Stadtverwaltung mitgeteilt habe, dass der Stadtrat zuerst darüber abstimmen solle, ob der Tagesordnungspunkt öffentlich oder nichtöffentlich behandelt werden solle. Deshalb ließ Bürgermeister Dr. Fendt zunächst darüber abstimmen.

Bürgermeister Dr. Fendt stellte die Frage zur Abstimmung, wer den Tagesordnungspunkt nichtöffentlich behandelt haben möchte.

Abstimmungsergebnis: 9:14 (Ablehnung)

Bürgermeister Dr. Fendt gab bekannt, dass der Tagesordnungspunkt öffentlich behandelt wird. Er teilte mit, dass er bisher immer der Auffassung gewesen sei, dass ein Stadtrat bei unwürdigem Verhalten durch Beschluss des Stadtrats abberufen werden könne. Aufgrund einer Beschwerde bei der Rechtsaufsicht habe ihn diese darauf hingewiesen, dass hierfür ein Stadtrat entweder mehrmals nicht zur Sitzung erscheinen müsse oder strafrechtlich so verurteilt worden sein müsse, dass die Wählbarkeit verloren gehe. Dies ändere am Ergebnis nichts, da die Verwaltung vorgeschlagen habe, das Stadtratsmandat nicht zu entheben, da die Äußerung nicht im Rahmen der Funktion als Stadtrat getroffen wurde. Die Rechtsaufsicht habe die Verwaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Stadträtin Probst nicht ihres Stadtratsmandats enthoben werden dürfe. Weiter sagte Bürgermeister Dr. Fendt, dass der Stadtrat Frau Stadträtin Probst durch Beschluss zur Inklusionsbeauftragten bestellt habe. Diese Beauftragung dürfe man durch Beschluss wieder aufheben. Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass auch wenn Stadträtin Probst sage, dass sie dies nicht so gemeint habe, in der Öffentlichkeit jedoch ein ganz anderer Eindruck entstanden sei. Als Inklusionsbeauftragte müsse man sich für alle einsetzen, unabhängig der Parteizugehörigkeit. Dies sei der Grund, warum man dem Stadtrat nun vorschlägt, das Stadtratsmandat nicht aufzuheben, jedoch den Beschlussvorschlag, dass die Stadträtin Inklusionsbeauftragte ist, aufzuheben.

Stadtrat Fliegel teilte mit, dass dies eine schwierige Sache sei, die ihn sehr belaste. Dies habe der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN in den letzten Wochen natürlich auch massiv geschadet. Ihm persönlich tue es leid, dass jemand aus der Fraktion so etwas geäußert und ins Internet gestellt habe, ohne zu wissen, welche Folgen dies habe. Der Ortsverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Rothtal distanziert sich aufs Massivste von den Äußerungen, die von Frau Probst ins Netz gestellt wurden. Solche Äußerungen verletzen das ethische Grundverständnis und das Grundprinzip der Gleichbehandlung aller Menschen. Sie sind in keiner Weise mit den Statuten einer grünen Partei vereinbar. Frau Probst hat als Privatperson gehandelt, ohne mit ihrer Partei oder der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, der sie angehört, abzusprechen. Die Reaktionen auf diese Äußerungen – aus Verwaltung, Stadtrat und Bevölkerung – sind verständlich und angemessen. Der Schaden, den Frau Probst ihrer Partei durch diese unüberlegte Aktion zugefügt hat, wiegt schwer. Als Inklusionsbeauftragte der Stadt Weißenhorn sollte ihr bewusst sein, wie Menschen, die auf ein Spenderorgan warten, darunter leiden und hoffen, einen geeigneten Spender zu bekommen. Dass ein solches Verhalten nicht ohne Konsequenzen bleiben kann, ist verständlich. Stadtrat Fliegel sagte, dass Bürgermeister Dr. Fendt bereits mitteilte, dass eine Abberufung aus dem Stadtrat rechtlich nicht durchsetzbar sei und dies auch nicht der richtige Weg sei. Frau Probst hat sich in der Stellungnahme, die sie ins Netz gestellt hat, entschuldigt und versucht, ihre Verfehlung durch eine Aktion zum Thema Organspende wiedergutzumachen. Das zeigt, dass sie ihr Vorgehen bereut und sich für eine medizinische Gleichbehandlung aller einsetzt. Sie aufgrund der Äußerungen als Inklusionsbeauftragte abzuberufen, sei nachvollziehbar und Stadtrat Fliegel glaubt, dass dies auch von Frau Probst so akzeptiert wird. Die Gesellschaft spalte sich immer mehr und man sollte sich, wie im Statement von Herrn Bürgermeister Dr. Fendt beschrieben, für mehr Menschlichkeit, Respekt und Miteinander einsetzen. Stadtrat Fliegel möchte sich auch im Namen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für dieses Vorgehen entschuldigen. Es war ein großer Fehler, den Frau Probst gemacht hat. Er glaubt, dass sie es inzwischen sehr bereut.

Bürgermeister Dr. Fendt bedankte sich bei Stadtrat Fliegel für die Erklärung. Diese nehme vorweg, was er sagen wollte. Er glaube, dass man in solch einer Situation Werte und Würde vertreten müsse und darauf auch stolz sein könne. Deshalb habe er großen Respekt vor der Erklärung von Stadtrat Fliegel. Irgendwann müsse man Fehler auch wieder als solche akzeptieren. Deshalb habe er mit Frau Probst gesprochen und beschlossen, diesen Aktionstag zur Organspende durchzuführen. Dies solle nicht als Parteiveranstaltung durchgeführt werden. Dies war ihm sehr wichtig. Wenn dies erledigt sei, dann solle man auch irgendwann wieder alles gut sein lassen.

Beschluss 1:

1. Beschluss

„Der Stadtrat beschließt, Frau Probst nicht aus dem Stadtrat auszuschließen bzw. eine Abberufung nicht weiter zu verfolgen.“

Abstimmungsergebnis 1: 23:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

Beschluss 2:

2. Beschluss

„Der Stadtrat beschließt, Frau Julia Probst mit sofortiger Wirkung als Inklusionsbeauftragte abzuberufen.“

Abstimmungsergebnis 2: 21:2

Dem Beschluss wurde mit 21 Stimmen zugestimmt.

***********************

6.

Fachbereich 4 - Kanalsanierung 3. BA, Vergabebeschluß

SR 55/2025

Sachverhalt:

Für die bei der systematischen Kanaluntersuchung festgestellten Kanalschäden wurde vom Ingenieurbüro Steinbacher ein Sanierungskonzept erstellt.

Die festgestellten Schäden wurden nach Schwere der Schäden in 5 Bauabschnitte eingeteilt, welche über die Jahre saniert werden.

Die ersten beiden Bauabschnitte sind bereits realisiert:

-

Beschluss 1.BA Stadtrat vom 19.09.2022, Ausführung 2023, Abrechnung 2024.

-

Beschluss 2.BA Stadtrat vom 18.09.2023, Ausführung 2024, Abrechnung 2025.

Für den 3. Bauabschnitt wurden vom IB Steinbacher die Ausschreibungsunterlagen erstellt. Die Kostenberechnung liegt vor Ausschreibungsbeginn bei brutto 236.247,84 €. In einer beschränkten Ausschreibung wurden 12 Firmen aufgefordert. Zusätzlich interessierten sich 3 weitere Firmen für unser diesjährigens Kanal-Sanierungsprojekt.

Beim Eröffnungstermin am 02.07.2025 lagen 10 Angebote vor.

Die Angebotsprüfung durch den Fachingenieur ergibt folgende Reihung:

-

mindestnehmendes Angebot

brutto

217.426,76 €,

-

zweites Angebot

brutto

232.942,23 €,

-

höchstes Angebot

brutto

380.646,61 €,

Die Sanierungsarbeiten werden größtenteils in grabenloser Weise, z.B. Einbau Inliner bzw. Partliner ausgeführt. Die Länge der 20 Haltungen beläuft sich auf ca. 800 lfdm in voraussichtlich 9 Straßen im Stadtgebiet Weißenhorn. Die Arbeiten sollen von Ende Juli 2025 bis Ende März 2026 ausgeführt werden.

Für dieses Jahr wurde ein Haushaltsansatz i.H. von 230.000,-- € eingeplant. Dieser Ansatz reicht für die diesjährigen Ausgaben. Restkosten werden im Jahr 2026 neu angesetzt.

Bekanntgabe – nicht öffentlich:

Bieterfirma

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Tagesordnungspunkt vor. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Die für 2025 definierten Kanalsanierungsarbeiten im Stadtgebiet Weißenhorn werden an den mindestnehmenden Bieter dieser Ausschreibung zum Bruttoangebotspreis von 217.426,76 € vergeben.“

Abstimmungsergebnis: 23:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

7.

Fachbereich 4: Vergabe Ersatzbeschaffung für Unimog Bauhof

SR 78/2025

Sachverhalt:

Im Bauhof soll für einen 13 Jahre alten Unimog eine Ersatzbeschaffung getätigt werden. Der Unimog ist in die Jahre gekommen und es häufen sich die Reparaturen mit langen Ausfallzeiten.

Da sich der Aufgabenbereich und Tätigkeiten des Bauhofs die letzten Jahre zu mehr Graben- und Wegeunterhaltung verändert hat, ist der Unimog hierfür nicht das passende Fahrzeuge für unsere Tätigkeiten und die vorhandenen Anbaugeräte. Zudem fehlen beim aktuellen Unimog wichtige Anbauräume/Ausstattung wie z.B. ein Heckkraftheber, Heckzapfwelle, Frontkraftheber, etc.

Für den Unimog ist ein LKW-Führerschein (C/CE) notwendig welcher beim Neuerwerb sehr teuer und zeitaufwendig ist.

Für die Ersatzbeschaffung wird aufgrund der vorhandenen Anbaugeräte und Anforderungen einen Traktor favorisiert.

Dazu dürfen Arbeiten im Bereich der Natur- und Landschaftspflege, Park-, Grünanlagen- und Böschungspflege, Friedhofpflege und dem Winterdienst nach §6 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung mit dem Führerschein Klasse L / T (Traktor) und ohne Berufskraftfahrerqualifikation ausgeführt werden, was bei einem Traktor mit zul. Höchstgeschwindigkeit 40 oder 50 km/h möglich ist.

Für die Beschaffung wurde eine Markterkundung durchgeführt und ein Leistungsverzeichnis mit den wichtigsten Anforderungen erstellt.

Wir haben 4 Angebot von 3 Lieferanten bekommen:

Firma 1

Unimog U319

199.534,58 €

Firma 2

Traktor Fendt 616 Vario

218.960,00 €

Firma 3

Traktor Fendt 618 Vario

213.010,00 €

Firma 4

Traktor JCB Fastrac 4190

228.480,00 €

Günstigster Anbieter war hierbei das Angebot der Firma 1 mit einem Unimog. Da der Unimog in den geforderten Leistungsmerkmalen und Anforderungen nicht mit allen Punkten übereinstimmt würden wir das zweitgünstigste Angebot der Firma 3 über 213.010,00 € annehmen. Bei dem Traktor handelt es sich um eine Vorführmaschine mit kommunaler Vollausstattung, ein Werbe- und Vorführfahrzeug der Fa. Fendt, welches durch geschultes Bedienpersonal bei Kunden und Kommunen vor Ort die neue Produkt-Baureihe 600er Vario vorstellt. Das Fahrzeug hat laut Außendienst-Mitarbeiter einen Wert in dieser hochwertigen Ausführung von ca. 240.000,00 €.

Das Fahrzeug ist Baujahr 2025 und wird nach Kauf mit max. 350 Betriebsstunden und werkstattgeprüft mit voller Gewährleistung ausgeliefert (Rechnungsstellung und Auslieferung im Jahr 2025).

Zum Vergleich zur Vorführmaschine wurde noch eine Neumaschine Fendt 616 Vario mit den von uns geforderten Mindestanforderungen eingeholt, welches mit wesentlich weniger Ausstattung bei 218.960,00 € liegt.

Das Angebot der Firma 4 mit einem vergleichbaren Traktor JCB Fastrac ist das teuerste Angebot mit 228.480,00 €.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Die Verwaltung wird ermächtigt, das wirtschaftlichste Angebot der Firma 3 in Höhe von 213.010,00 € zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis: 23:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

8.

Tischvorlage: Außerplanmäßige Ausgabe zur Beauftragung einer Securityfirma für stark frequentierte Tage im Städt. Freibad (HHSt. 5700.6620)

SR 85/2025

Sachverhalt:

Seit diesem Jahr gibt es im Städtischen Freibad gehäuft, vor allem an heißen Tagen, Besucherzahlen von 3.500 bis 5.000 Personen. Mit den steigenden Besucherzahlen gibt es aktuell auch eine gesteigerte Anzahl von Vorfällen, bei denen Besucher sowohl gegenüber den Mitarbeitern als auch gegenüber anderen Besuchern sehr aggressiv auftreten. Hierzu zählen beispielsweise rassistische Beleidigungen gegenüber Badegästen, sexuelle Übergriffe (wie das Hineinsehen unter die Türen der Umkleidekabinen), Diebstähle, stark alkoholisierte Badegäste und respektlose Jugendliche. Aufgrund dieser Vorfälle kann die Aufsicht der Schwimmbecken und Schwimmer nicht mehr durchgängig gewährleistet werden, da die Mitarbeiter immer häufiger mit Besuchern in Konflikt geraten und von ihrer eigentlichen Arbeit abgehalten werden.

Die Verwaltung empfiehlt deswegen, an stark frequentierten Tagen (z. B. in den Ferien und bei hohen Temperaturen) eine Securityfirma zu beauftragen, die mit zwei bis drei Personen das Freibadpersonal unterstützt und das Sicherheitsgefühl der Badegäste erhöht. Es wird davon ausgegangen, dass für die restliche Badesaison Kosten in Höhe von ca. 8.000 € brutto (ca. 6.700 € netto) entstehen werden. Dies ist allerdings stark von den Außentemperaturen abhängig.

Da diese Ausgaben nicht vorhersehbar waren, gibt es keine Mittel hierfür im Haushalt. Es handelt sich daher um eine außerplanmäßige Ausgabe auf der Haushaltsstelle 5700.6620.

Die Beauftragung einer Securityfirma ist unabweisbar und unaufschiebbar, da das städtische Personal seiner Aufsichtspflicht nicht mehr im notwendigen Maße nachkommen kann und vermeidbare Unfälle nicht mehr verhindert werden können.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Kühle brachte den Vorschlag ein, sich in der nächsten oder übernächsten Sitzung des Stadtrats die Hausordnung des Freibads anzusehen und zu prüfen, ob das Mitbringen von Alkohol dort unterbunden werden könne. Er könne sich nicht vorstellen, dass die stark alkoholisierten Badegäste vom Kiosk kämen. Dies sei eine Anregung.

Beschluss:

Der Stadtrat stimmt der Beauftragung der Securityfirma zu und genehmigt die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 8.000 €.

Stadtrat Schulz war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Abstimmungsergebnis: 22:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.