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| 1. | Bekanntgaben |
Frau Lutz informierte über den aktuellen Sachstand der laufenden Baumaßnahmen an der Mittelschule Weißenhorn:
Erneuerung Elektro-Hausanschluss mit Umspanner:
Ertüchtigung der zweiten baulichen Flucht- und Rettungswege durch Errichtung zweier Außentreppen:
Des Weiteren informierte Erste Bürgermeisterin Kerstin Lutz über die Überlegungen des TSV Weißenhorn zur Errichtung einer Sommerskipiste in Form einer Mattenbahn. Auf dieser sollten während der Sommerferien unter anderem Schlitten- und Skifahrangebote sowie kleinere Kurse ermöglicht werden.
Hierzu würden derzeit weitere Informationen zusammengestellt. Anschließend solle gemeinsam mit Herrn Rektor Schmid geprüft werden, ob eine Durchführung am Hang der Mittelschule Weißenhorn möglich sei. Der Hang weise keine starke Neigung auf, wodurch die Voraussetzungen grundsätzlich als günstig eingeschätzt würden.
Zudem seien die erforderlichen Parkmöglichkeiten im Stadtgebiet vorhanden. Da die Nutzung im August und damit während der Sommerferien erfolgen solle, seien Auswirkungen auf den Schulbetrieb nicht zu erwarten. Ferner werde geprüft, ob das Angebot im Rahmen des Ferienprogramms („FerienSpaß“) eingebunden werden könne.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen würden derzeit noch geklärt.
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| 2. | Organe des Schulverbandes - Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Wahl des Schulverbandsvorsitzenden und des stellvertretenden Schulverbandsvorsitzenden |
| SV 4/2026 |
Sachverhalt:
Die Kommunalwahlen in Bayern fanden am 8. März 2026 statt. Somit hat sich mit Wirkung zum 1. Mai 2026 auch die Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung durch die von den Kommunen entsandten Verbandsvertreter geändert.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG finden die Regelungen für Zweckverbände auch auf Schulverbände Anwendung, sofern das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) keine speziellen Regelungen enthält. Demnach sind nach Art. 29 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) notwendige Organe des Zweckverbands die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender).
1. Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung
Die Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung ist in Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) festgelegt. Gemäß dieser Regelung setzt sie sich aus der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden zusammen. Beteiligt sind somit Kerstin Lutz, erste Bürgermeisterin der Stadt Weißenhorn, und Thomas Franke, erster Bürgermeister der Gemeinde Roggenburg.
Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Zum 1. Oktober 2025 besuchten 250 Schülerinnen und Schüler aus Weißenhorn die Mittelschule. Darunter waren 40 Kinder aus Roggenburg, 53 Kinder aus Pfaffenhofen sowie 21 Gastschulkinder aus anderen Kommunen. Folglich entsendet die Stadt Weißenhorn weitere Verbandsräte in die Verbandsversammlung.
Die weiteren Mitglieder werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Diese Bestellung kann widerrufen werden. In der konstituierenden Sitzung hat der Stadtrat Weißenhorn folgende Mitglieder zur Entsendung beschlossen:
| Partei | Entsendetes Mitglied | Stellvertreter |
| CSU | Hogrefe, Günther | Niebling, Franz-Josef |
| FREIE WÄHLER/WÜW | Dr. Bischof, Jürgen | Jüstel, Bernhard |
| SPD | Janjanin, Silvia | Schulz, Thomas |
2. Wahl des Verbandsvorsitzenden und ihre Stellvertretung
Die Verbandsvorsitzende bzw. der Verbandsvorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertretung werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i. V. m. Art. 35 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 33 Abs. 3 KommZG). Den Vorsitz soll ein gesetzlicher Vertreter einer dem Zweckverband angehörenden Gemeinde innehaben. Die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
Gemäß Art. 33 Abs. 3 werden Wahlen in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Nachdem es sich um eine Wahl handelt, ist ein Wahlausschuss (Vorsitzender und zwei Beisitzer) zu bestimmen, der die Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen hat.
Zur Durchführung der Wahl befindet sich im Sitzungssaal eine Wahlkabine. Stimmzettel zur Durchführung werden durch die Stadtverwaltung vorbereitet.
Nach Art. 9 Abs. 4 BaySchFG wird die Verbandsversammlung durch die erste Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde einberufen, sofern noch kein vorsitzendes Mitglied gewählt wurde. Die Ladung sowie die Tagesordnungspunkte wurden daher von der ersten Bürgermeisterin der Stadt Weißenhorn, Frau Kerstin Lutz, erstellt.
Diskussion:
Frau Lutz erläuterte die Verteilung der einzelnen Verbandsräte auf Grundlage der gemeldeten Schülerzahlen, welche für die Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung maßgeblich waren. Demnach entsendet die Gemeinde Roggenburg Herrn Thomas Franke in das Gremium. Die Stadt Weißenhorn wird durch Frau Kerstin Lutz, Frau Silvia Janjanin, Herrn Dr. Jürgen Bischof sowie Herrn Dr. Günther Hogrefe vertreten.
Anschließend stand die Wahl des Schulverbandsvorsitzenden sowie dessen Stellvertretung an. Hierfür war zunächst ein Wahlvorstand zu bestimmen. Frau Lutz schlug Herrn Palige, Frau Müller sowie Frau Zanker für den Wahlvorstand vor. Da diese Personen nicht wählbar waren, bestanden keine Einwände gegen ihre Mitwirkung. Frau Lutz erläuterte das Wahlverfahren. Die Wahlen sollten schriftlich, in getrennten Wahlgängen und nach dem Mehrheitsprinzip durchgeführt werden. Anschließend bat sie um Wahlvorschläge.
Stadträtin Janjanin schlug Frau Bürgermeisterin Kerstin Lutz als Schulverbandsvorsitzende vor. Weitere Wahlvorschläge gingen nicht ein. Frau Lutz stellte klar, dass grundsätzlich alle anwesenden Verbandsräte wählbar seien und hierfür entsprechende Stimmzettel zur Verfügung stünden. Nach Durchführung des Wahlgangs wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Es wurden fünf Stimmen abgegeben. Sämtliche Stimmen entfielen auf Frau Kerstin Lutz. Frau Lutz nahm die Wahl an.
Für das Amt des stellvertretenden Schulverbandsvorsitzenden wurde anschließend Herr Bürgermeister Thomas Franke von Frau Lutz vorgeschlagen. Weitere Wahlvorschläge gingen nicht ein. Das Wahlverfahren erfolgte analog zum vorangegangenen Wahlgang. Nach Auszählung der Stimmen wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Es wurden fünf Stimmen abgegeben. Sämtliche Stimmen entfielen auf Herrn Thomas Franke. Herr Franke nahm die Wahl an.
Die Schulverbandsvorsitzende stellte daraufhin fest, dass der Schulverband mit der Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung voll handlungsfähig sei.
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| 3. | Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn i.d.F. vom 01.05.2026 (Verbandssatzung) |
| SV 6/2026 |
Sachverhalt:
Zu Beginn der neuen Amtsperiode sind neben der Wahl des Vorsitzenden und der Bestellung der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auch die Geschäftsordnung und die Verbandssatzung zu überarbeiten. Die Verwaltung hat diese Überarbeitung vorgenommen. Da die Verbandssatzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt werden muss, wurde der Entwurf mit der Rechtsaufsicht abgestimmt.
| Folgende in der Satzung hervorgehobene Änderungen wurden vorgenommen: | |
| • | Anpassungen in der vorangestellten Ermächtigungsgrundlage |
| • | Aufnahme „i. d. F. vom 01.05.2026“ |
| • | Anpassung in § 5 von Art. 9 Abs. 7 zu Art. 9 Abs. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes |
| • | Aufnahme bzw. Änderungen in Bezug auf „die erste Bürgermeisterin“ |
| • | Anpassungen in Bezug auf Gemeinderat und Stadtrat |
| • | Anpassungen in Bezug auf „der Schulverbandsvorsitzende bzw. die Schulverbandsvorsitzende“ sowie „Schulverbandsrätinnen und Schulverbandsräte“ |
| • | Anpassung der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4 |
| • | Änderung der Regelung des Verdienstausfalls |
| • | Aktualisierung des § 13 in Bezug auf das In- und Außer-Kraft-Treten |
Nach Art. 9 Abs. 4 BaySchFG wird die Verbandsversammlung durch die erste Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde einberufen, sofern noch kein vorsitzendes Mitglied gewählt wurde. Die Ladung sowie die Tagesordnungspunkte wurden daher von der ersten Bürgermeisterin der Stadt Weißenhorn, Frau Kerstin Lutz, erstellt.
Diskussion:
Frau Lutz informierte hierzu, dass das Gremium bereits im Vorfeld darüber informiert worden war, dass die Geschäftsordnung unverändert fortgelte. Die derzeit zu behandelnden Regelungen seien bereits in der Verbandssatzung ausreichend geregelt. Zudem ende die Geschäftsordnung im Gegensatz zu den Geschäftsordnungen von Stadt- oder Gemeinderäten nicht mit dem Ablauf einer Amtsperiode, sondern gelte grundsätzlich fort. Die vorgesehenen Änderungen wurden im Anschluss von Frau Müller erläutert.
Geschäftsleiterin Müller erläuterte die aufgrund der rechtsaufsichtlichen Abstimmung mit dem Landratsamt erforderlichen Anpassungen der Verbandssatzung. Die Änderungen betrafen insbesondere die Aktualisierung gesetzlicher Grundlagen, redaktionelle Anpassungen sowie einzelne Regelungen der Satzung. Auf den der Sitzungsvorlage beigefügten Satzungsentwurf wurde verwiesen. Ebenso teilte sie mit, dass die von Herrn Dr. Bischof festgestellten redaktionellen Fehler im Satzungstext noch eingearbeitet bzw. korrigiert würden.
Bürgermeisterin Lutz gab bekannt, dass sie sich gemeinsam mit Herrn Franke dazu entschlossen habe, auf die Aufwandsentschädigung für die Schulverbandsvorsitzende sowie deren Stellvertretung zu verzichten. Vor dem Hintergrund der anstehenden Aufgaben im Bereich der Mittelschule solle hierdurch ein Beitrag zur Kostenreduzierung geleistet werden. Der entsprechende Passus wurde aus dem Satzungsentwurf gestrichen.
Ebenso ergänzte Frau Lutz die von Stadtrat Dr. Bischof vorab eingereichten Anmerkungen zu Tagesordnungspunkt 2. Dabei stellte sie klar, dass es sich bei den genannten 250 Schülerinnen und Schülern um die Anzahl aus Weißenhorn handle und die 40 Schülerinnen und Schüler aus Roggenburg zusätzlich hierin nicht enthalten seien. Ferner erläuterte sie, dass die Schulverbandsversammlung zum Beschluss der Verbandssatzung befugt sei. Die Regelungen ergäben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sowie der Verbandssatzung. Zudem sei der Satzungsentwurf vorab mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt worden.
Zur Frage nach dem Begriff der „Vertretungskörperschaft“ führte Frau Lutz aus, dass dieser für den Schulverband nicht einschlägig und aus der Mustersatzung übernommen worden sei. Eine Vertretungskörperschaft könne beispielsweise bei Mitgliedern einer Verwaltungsgemeinschaft vorliegen.
Stadtrat Dr. Hogrefe erklärte, dass für ihn die Mitteilung neu gewesen sei, wonach die Schulverbandsvorsitzende sowie deren Stellvertretung auf die Aufwandsentschädigung verzichten würden. Dies begrüße er ausdrücklich. Er regte an, zu prüfen, ob ein entsprechender Verzicht auch für die übrigen Mitglieder des Gremiums möglich sei, da hierdurch ein größerer finanzieller Effekt erzielt werden könne.
Geschäftsleiterin Müller stellte hierzu klar, dass im Schulverband grundsätzlich auf die einschlägigen Regelungen der Gemeindeordnung zurückgegriffen werde. Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen seien entsprechende Vorgaben zu beachten. Die Entschädigung müsse sich an den tatsächlich entstehenden Aufwendungen orientieren und angemessen festgesetzt werden. Ein vollständiger Verzicht sei nach ihrer Einschätzung voraussichtlich nicht zulässig, die Höhe könne jedoch grundsätzlich angepasst werden. Ob dies im Bereich des Schulverbandes gleichermaßen gelte, werde nochmals geprüft.
Vorsitzende Frau Lutz erläuterte ergänzend, dass die Funktion der Schulverbandsvorsitzenden beziehungsweise deren Stellvertretung in gewissem Maße dem regulären Amtsgeschäft zuzuordnen sei. Wäre kein Schulverband eingerichtet und die Aufgabe unmittelbar durch die Kommune als Sachaufwandsträger wahrzunehmen, würde sich die Frage einer gesonderten Aufwandsentschädigung nicht stellen. Vor diesem Hintergrund habe man sich für den Verzicht auf die entsprechende Entschädigung entschieden.
Zudem stellte sie klar, dass die Aufwandsentschädigung für die Schulverbandsvorsitzende und deren Stellvertretung von den Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Schulverbandsversammlung zu unterscheiden sei. Für die Verbandsmitglieder gelte dieselbe Sitzungsentschädigung wie für die Mitglieder der Stadt- bzw. Gemeinderäte. Diese betrage sowohl in Weißenhorn als auch in Roggenburg 50 Euro je Sitzung. Die festgesetzte Höhe sei aus ihrer Sicht für alle Verbandsmitglieder angemessen.
Unter Berücksichtigung der in der Sitzung eingebrachten redaktionellen Änderungen wurde folgender Beschluss zur Abstimmung gestellt.
Beschluss:
„Die Schulverbandsversammlung beschließt, vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigung, die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn vom 01.05.2026 (Verbandssatzung).
Abstimmungsergebnis: 5 :0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch die Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 208) geändert worden ist) i.V.m. Art. 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist) sowie Art. 20a der Gemeindeordnung (GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist), folgende mit Schreiben des Landratsamtes Neu-Ulm vom XXX, Az. XXX genehmigte
Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung
des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn
vom 01.05.2026
(Verbandssatzung)
| (1) | Der Schulverband besteht aufgrund der Errichtung der Volksschule „Hauptschule Weißenhorn“, aufgrund der Rechtsverordnung der Regierung von Schwaben vom 28.06.2011 (RABl. S. 153) ab dem 01.08.2011 als „Mittelschule Weißenhorn“ im Schul-verbund Weißenhorn-Pfaffenhofen weitergeführt, als Verbandsschule. |
| (2) | Der Schulverband führt den Namen: Schulverband Mittelschule Weißenhorn. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
| (3) | Der Schulverband hat seinen Sitz in Weißenhorn. |
Mitglieder des Schulverbandes sind die Stadt Weißenhorn und die Gemeinde Roggenburg.
Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbandes umfasst den durch Rechtsverordnung der Regierung von Schwaben vom 24.06.1969 (RABl Schw. S. 120) zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 04.08.2005 (RABl Schw. S. 134) festgelegten Schul-sprengel des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn.
Der Schulverband hat die Aufgabe, die Hauptschule, ab dem 01.08.2011 als Mittelschule geführt, als öffentliche Volksschule im Sinne des bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes zu betreiben und zu unterhalten.
Der Finanzbedarf des Schulverbandes wird durch Erhebung einer Schulverbandsumlage gemäß Art. 9 Abs. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes aufgebracht. Die Schulverbandsumlage ist nach ihrer Feststellung in vierteljährlichen Teilbeträgen am 25. Januar, 25. April, 25. Juli und 25. Oktober des Haushaltsjahres zu entrichten. Soweit der Um-lagebetrag noch nicht festgesetzt ist, wird eine Vorauszahlung in der Höhe des im Vorjahr festgesetzten Betrages fällig.
Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung, die Person, die den Vorsitz des Schulverbandes führt (Schulverbandsvorsitz), und der Rechnungsprüfungs-ausschuss.
| (1) | Die Stadt Weißenhorn und die Gemeinde Roggenburg werden in der Verbandsversammlung durch die erste Bürgermeisterin bzw. den ersten Bürgermeister vertreten, im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr/e Stellvertreter/in. Jede Mitgliedsgemeinde, aus der am 1. Oktober jeden Jahres mehr als 50 Schüler die Verbandsschule besuchen, entsendet bis einschließlich 100 Verbandsschüler einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Schulverbands-versammlung. Die weiteren Verbandsräte der Stadt Weißenhorn und der Gemeinde Roggenburg in der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertreter werden durch die Beschlussorgane dieser Gebietskörperschaft bestellt. Die bestellten Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind dem Verbandsvorsitzenden von den Verbandsmitgliedern schriftlich zu benennen. |
| (2) | Jeder weitere Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. |
| (3) | Die in Art. 30 Abs. 4 KommZG genannten Personen können nicht Verbandsräte der Verbandsversammlung sein. |
| (4) | Das Amt als weiterer Verbandsrat oder Stellvertreter endet mit dem Ende der Wahlperiode des Stadt- bzw. Gemeinderates oder bei Mitgliedern einer Vertretungskörperschaft mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft. Die Bestellung der weiteren Verbandsräte von Stadt und Gemeinde in der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter kann durch Beschluss des jeweiligen Vertretungsorgans der Verbandsmitglieder widerrufen werden. Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat oder Stadtrat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 BaySchFG). Die weiteren Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandräte aus. |
Die Schulverbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung.
Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden von der Mitgliedsgemeinde Weißenhorn geführt. Für die Aufwendungen der Geschäftsführung wird ein Verwaltungskostenbeitrag nach dem Maß der Inanspruchnahme erhoben. Hierüber wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern geschlossen.
| (1) | Der Schulverbandsvorsitzende bzw. die Schulverbandsvorsitzende, ihre Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsrätinnen und Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig (Art. 30 Abs. 1 KommZG). Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und des Rechnungsprüfungsausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Abs. 3 und 4) übertragen werden. | ||
| (2) | Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligen Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG). | ||
| (3) | Für die Schulverbandsvorsitzende sowie für den stellvertretenden Schulverbands-vorsitzender wird keine Aufwandsentschädigung festgesetzt. Die Aufwandsentschädigungen als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses und seinem Stellvertreter entfallen aufgrund des Grades der Inanspruchnahme. | ||
| (4) | Die weiteren Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung oder eines Ausschusses. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt für jede Sitzung 50,00 EURO. Informationsveranstaltungen, Fort- und Weiterbildungen fallen nicht unter diese Satzung, es sei denn, die Schulverbandsvorsitzende weist in der Einladung ausdrücklich darauf hin, dass eine Kostenerstattung oder Entschädigung gewährt werden kann. | ||
| (5) | Auf Antrag erhalten die Mitglieder der Schulverbandsversammlung ferner | ||
| • | für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaats Bayern gelten Rechtsvorschrift; als auswärtige Tätigkeit gilt nicht der Weg zu und von den Sitzungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse; | |
| • | Verbandsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind und durch eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers nachweisen, dass sie durch die Teilnahme an einer Sitzung einen Verdienstausfall haben, sowie selbstständig Tätige erhalten außerdem für jede volle Stunde einer Sitzung eine Entschädigung von 35,00 € zum Ausgleich für den Verdienstausfall, höchstens jedoch 9 Stunden täglich; die erste Stunde einer jeden Sitzung gilt dabei immer als volle Stunde. Die Beantragung des Verdienstausfalls ist von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 18 Uhr möglich. Eine Ausnahme bilden Personen im Schichtdienst. Sofern eine Gleitzeitregelung besteht, ist ein Verdienstausfall ausgeschlossen, es sei denn, er wird unter Begründung des besonderen Einzelfalls beantragt. Personen, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, können keinen Verdienstausfall beantragen. Sonstige Verbandsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Verbandsmitglieder lebenden | |
|
| o | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
|
| o | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder |
|
| o | Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) |
werden bis zu einem Höchstbetrag von 30,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 5 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.
| (1) | Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss. |
| (2) | Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt. Hierbei hat jedes Verbandsmitglied mindestens einen Verbandsrat zu entsenden. Von der Verbandsversammlung wird ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses zum Vorsitzenden bestellt. |
Scheidet infolge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den Mitgliedsgemeinden statt. Gleiches gilt für den Fall der Auflösung des Schulverbandes.
| (1) | Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung des Schulverbandes vom 31.05.2021 außer Kraft. |
Weißenhorn, den
Kerstin Lutz
Schulverbandsvorsitzende
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| 4. | Bestellung der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn |
| SV 5/2026 |
Sachverhalt:
Die Kommunalwahlen in Bayern fanden am 8. März 2026 statt. Somit hat sich zum 1. Mai 2026 auch die Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung durch die von den Kommunen entsandten Verbandsvertreter geändert.
In der Folge müssen auch die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses neu bestimmt werden. Zudem muss ein Mitglied zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses bestellt werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn hat die Schulverbandsversammlung einen Rechnungsprüfungsausschuss aus ihrer Mitte zu bestellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht insgesamt aus drei Mitgliedern. Dabei hat jedes Verbandsmitglied mindestens einen Verbandsrat zu entsenden. Daraus ergibt sich, dass Herr Thomas Franke als Bürgermeister der Gemeinde Roggenburg Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses sein wird.
Nach Art. 9 Abs. 4 BaySchFG wird die Verbandsversammlung durch die erste Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde einberufen, sofern noch kein vorsitzendes Mitglied gewählt wurde. Die Ladung sowie die Tagesordnungspunkte wurden daher von der ersten Bürgermeisterin der Stadt Weißenhorn, Frau Kerstin Lutz, erstellt.
Diskussion:
Frau Lutz gab eine kurze Einführung in den Tagesordnungspunkt und erläuterte, dass der Rechnungsprüfungsausschuss des Schulverbandes aus drei Mitgliedern bestehe. In der Vergangenheit sei es geübte Praxis gewesen, dass der stellvertretende Schulverbandsvorsitzende bzw. der Bürgermeister der Gemeinde Roggenburg den Vorsitz des Rechnungsprüfungsausschusses übernehme.
Herr Bürgermeister Thomas Franke erklärte, für diese Aufgabe ebenfalls zur Verfügung zu stehen.
Im Vorfeld wurde abgefragt, welche Mitglieder für eine Mitarbeit im Rechnungsprüfungsausschuss zur Verfügung stünden. Hierfür erklärten sich Herr Bürgermeister Thomas Franke, Herr Dr. Hogrefe sowie Herr Dr. Bischof bereit.
Zum Abschluss der Diskussion dankte Frau Lutz Frau Janjanin für ihre zwölfjährige Tätigkeit im Rechnungsprüfungsausschuss. Frau Janjanin hatte bereits im Vorfeld mitgeteilt, für die kommende Amtsperiode nicht mehr für eine Mitarbeit im Ausschuss zur Verfügung zu stehen.
Aus der Beratung ergab sich folgender Beschluss.
Beschluss:
Von der Schulverbandsversammlung werden die folgenden Verbandsräte in den Rechnungsprüfungsausschuss bestellt:
| 1. | Thomas Franke |
| 2. | Dr. Jürgen Bischof |
| 3. | Dr. Günther Hogrefe |
Das Verbandsmitglied, Thomas Franke, wird zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses bestellt.
Abstimmungsergebnis: 5:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.