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1.1. | Bekanntgabe - Sachstand Kleinschwimmhalle |
Bürgermeister Dr. Fendt gab bekannt, dass am 7.7.25 der Kick-off Termin zur Kleinschwimmhalle in Weißenhorn stattfand.
Das beauftragte Planungsbüro war mit dem involvierten HLS Planungsbüro und dem ELT Planungsbüro vor Ort.
Nach Sichtung der Bestandsunterlagen und Klärung der Vorgehensweise, sowie Abstimmung zum Vorgehen bezüglich Brandschutz fand eine 2,5 stündige Ortsbegehung in der Kleinschwimmhalle und der Turnhalle statt.
Weiterführend wurde die Vermessung der Bestandsgebäude beauftragt, da zu den Bestandsunterlagen abweichende Angaben vorliegen. Die Vermessung ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Daten wurden bereits an die Objektplaner zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Das weitere Vorgehen umfasst eine Öffnung der gesamten Decke über der Schwimmhalle, sowie Teilöffnungen im Dach der Turnhalle. Es wird darauf geachtet, den Turnunterricht so wenig wie möglich zu stören.
Die Technik, sowie die Elektrik wird einer umfassenden Bewertung unterzogen.
Der Objektplaner ist diese Woche noch einmal vor Ort.
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1.2. | Bekanntgabe - Neuerlass der aufgrund der Baurechtsnovelle überarbeiteten Stellplatzsatzung sowie der Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung |
Bürgermeister Dr. Fendt gab bekannt, dass die Verwaltung beide Satzungen überarbeitet und neu gefasst hat. Es ist geplant, diese dem zuständigen Bauausschuss zur Beschlussfassung in der Sitzung vom 15.09.2025 vorzulegen.
Entsprechende Beschlüsse vorausgesetzt, sollen beide Satzungen zum 01.10.2025 in Kraft treten.
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| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung; Rückbau Vereinsheim, Neubau Vereinsheim TSW; Roggenburger Straße, Weißenhorn |
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| BA 58/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 13.06.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch des bestehenden Vereinsheims sowie zum Neubau eines Vereinsheims für den TSW auf dem Baugrundstück an der Roggenburger Straße in Weißenhorn.
Das Baugrundstück befindet sich nicht im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.
Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist anhand der umgebenden Bebauung mit unterschiedliche Nutzungen (Wohngebäude, Anlagen für sportliche Zwecke, Gewerbe) von einem faktischen Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO auszugehen. Ein Vereinsheim für einen Tennisverein ist dort unproblematisch zulässig.
Geplant ist ein einstöckiges Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 26 x 7,2 m und einer Gebäudehöhe von ca. 7,15 m. Das Gebäude soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45 Grad erhalten.
An der Südseite des Gebäudes soll eine Terrassenüberdachung (Flachdach) auf einer Länge von 20 m mit einer Tiefe von 4,50 m errichtet werden.
Nachdem die zulässige GRZ / GFZ hier nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird, gelten die nach § 17 BauNVO für die Festsetzung Mischgebiet zulässigen Höchstgrenzen von 0,6 bzw. 1,2. Mit Nebenanlagen kann die GRZ um bis zu 50% überschritten werden bis zum einem maximalen Wert von 0,8.
Die in Anspruch genommene GRZ beträgt 0,64, die GFZ 0,03. Damit fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich dem Maß der Nutzung in die Umgebung ein.
Der Eingabeplanung lässt sich nicht entnehmen, ob die ca. 90 m² große Terrassenüberdachung transparent ausgeführt werden soll. Falls nicht, müsste die Überdachung gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung als begrünte Fläche ausgebildet werden.
Die nach der städtischen Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze für Kfz (2 Stellplätze pro Spielfeld) werden auf dem Baugrundstück nicht vollständig nachgewiesen. Nötig wären bei 4 Spielfeldern 8 Stellplätze, nachgewiesen werden 7 Stellplätze. Da sich an der Anzahl der Spielfelder jedoch nichts ändert, und durch den Neubau des Vereinsheims selbst kein zusätzlicher Stellplatzbedarf entsteht, kann die Herstellung des fehlenden Stellplatzes jedoch nicht gefordert werden.
Die nach der städtischen Fahrradabstellsatzung notwendigen Stellplätze für Fahrräder (1 Stellplatz pro Spielfeld) werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass in der Sitzungsvorlage angegeben sei, dass aufgrund des Bestandgebäudes keine neuen Stellplätze nachgewiesen werden müssten. Es lasse sich jedoch darüber diskutieren, ob das tatsächlich stimme. Denn wenn das Gebäude abgebrochen werde, stelle sich die Genehmigungsfrage neu.
Stadtrat Schrodi gab der Aussage von Bürgermeister Dr. Fendt prinzipiell recht. Allerdings sei dies bisher auch nicht gemacht worden. Bei Kernsanierungen sei immer der alte Bestand an Stellplätzen zugrunde gelegt worden.
Bürgermeister Dr. Fendt sagte, dass bei der Umnutzung alter Gebäude neue Stellplätze nur nachgewiesen werden müssten, wenn ein zusätzlicher Bedarf bestehe. Man wolle jedoch vorsorglich die Abweichung der Stellplätze klären, um im Nachgang keine Probleme zu bekommen.
Stadtrat Fliegel fragte bezüglich des Grundrisses nach. Die Sanitäranlagen seien abgebildet. Es stelle sich die Frage, ob in Vereinsheimen eine Behindertentoilette vorhanden sein müsse.
Bürgermeister Dr Fendt erwiderte, dass dies die Baurechtsbehörde prüfe.
Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass er es für einen guten Vorschlag halte, das Thema der Stellplätze bereits vorab im Beschluss aufzunehmen. Er sprach außerdem ein großes Lob an die Vorstandschaft des Tennissport Weißenhorn e. V. aus, da hervorragende Jugendarbeit geleistet werde. In der heutigen Zeit müsse man hervorheben, wenn jemand den Mut habe, eine solch große Baumaßnahme anzugehen, die mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden sei. Somit sprach er und seine Fraktion der Vorstandschaft und dem TSW seinen Dank aus und wünschte viel Erfolg bei dem Neubau.
Beschluss:
„Sollte das Landratsamt der Auffassung hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Stellplätze nicht folgen, wird vorsorglich einer Abweichung von der Stellplatzsatzung zugestimmt. Es ist kein weiterer Stellplatz erforderlich. Im Übrigen wird das Einvernehmen erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.2. | Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Carports; Sonnwendstraße, Weißenhorn |
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| BA 60/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 24.06.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau eines „Carports“ auf dem Baugrundstück an der Sonnwendstraße in Weißenhorn.
Geplant ist, den Bereich des Vorgartens vor dem Haus (Doppelhaushälfte) vollständig auf der gesamten Breite des Bestandswohngebäudes und in der Tiefe bis zur Grundstücksgrenze an der Straße zu überdachen.
Mit einer Größe von knapp unter 50 m² ist das Vorhaben, wenn man die geplante Vorgartenüberdachung als Carport qualifiziert, nach Art. 57 I 1 Nr. 1b BayBO verfahrensfrei. Die Baurechtsbehörde erhält standardmäßig eine Mehrfertigung der beatragten isolierten Befreiung und kann hier, für den Fall, dass sie die als Carport bezeichnete Überdachung nicht als überdachten Stellplatz qualifiziert, den Antragsteller auffordern, einen Bauantrag zu stellen.
In jedem Fall haben auch verfahrensfreie Vorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Tannenberg“. Der Bebauungsplan setzt ein Baufenster mit einem dezidierten Abstand von 5 m zum Straßengrundstück fest. Das Vorhaben soll vollständig außerhalb des Baufensters errichtet werden. Nebengebäude und Garagen sind zudem mit Flachdächern zu errichten. Hier ist eine geneigte Überdachung geplant, eine Gradzahl wird vom Antragsteller nicht angegeben.
Die übrigen Vorschriften (insbesondere GRZ und GFZ) werden nach einer summarischen Prüfung durch die Verwaltung eingehalten.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 10 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).
Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit der Anschaffung eines E-Autos und der damit verbundenen Notwendigkeit eines sicheren, überdachten Stellplatzes für das Fahrzeug und die Ladetechnik (Wallbox). Zudem kommen andere Bereiche des nur 13 m breiten Baugrundstücks nicht in Frage.
Nachdem der geplante Carport hier offen ausgeführt werden soll und so die Sichtachsen entlang der Straße nicht beeinträchtigt werden, kann der Befreiung nach Auffassung der Verwaltung zugestimmt werden. Ein nicht überdachter Stellplatz wäre ohne Einschränkung zulässig.
Einen quasi Anspruch auf Genehmigung gibt hier nicht. Vergleichbare, genehmigte, Vorhaben gibt es in der unmittelbaren Umgebung nicht.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.3. | Antrag auf Bauvorbescheid; Neubau von 2 Wohngebäuden mit Grundstücksteilung; Waldblickstraße, Oberreichenbach |
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| BA 61/2025 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 30.06.2025 einen Bauvorbescheid um rechtsverbindlich zu klären, ob Befreiungen vom Bauplanungsrecht zu dem Vorhaben, Neubau von 2 Wohngebäuden (Doppelhaus und ein Einfamilienhaus) mit vorheriger Grundstücksteilung, auf dem Baugrundstück an der Waldblickstraße in Oberreichenbach, zugestimmt wird.
Geplant ist die Teilung des 1.515 m² großen, derzeit unbebauten, Grundstücks. Es sollen dabei 3 etwa gleich große Parzellen von jeweils rund 500 m² entstehen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Weihermähder 2“. Entschieden werden soll hier nicht über die (planungsrechtliche) Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens, sondern vielmehr nur über 3 konkrete Fragen:
| 1. | Zulässigkeit der oben dargestellten Grundstücksteilung |
| 2. | Gemäß § 2 I der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans müssen Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser eine Mindestgröße von 600 m² haben, geplant sind 500 m². |
| 3. | Können die festgesetzten Baugrenzen (Baufenster) überschritten werden? Insbesondere das auf der nordwestlichen Teilfläche geplante Einfamilienhaus würde sich im Wesentlichen außerhalb des Baufensters befinden. |
Die Teilung eines Grundstücks ist nicht genehmigungspflichtig, solange durch die Teilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Die Bebaubarkeit der entstehenden Grundstücke richtet sich nach dem Bebauungsplan und den übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (u. a. BayBO).
Die beantragten Befreiungen lassen sich gut begründen:
Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1979, damals wurden Grundstücke deutlich größer zugeschnitten. Durch die geplante Grundstücksteilung entstehen 3, im Hinblick auf die Landesziele Flächensparen und Innen- vor Außenentwicklung, vernünftig große Bauplätze.
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan wurden die Baufenster so gezogen, dass nur die Realisierung eines Gebäudes auf dem (damals noch 1.500 m² großen) Baugrundstück möglich war. Eine mögliche Grundstücksteilung wurde damals nicht berücksichtigt. Heute erstrecken sich die Baufester i. d. R. über einen großen Teil der Grundstücke. Die Dichte der Bebauung wird über die GFZ und GRZ gesteuert.
Ob hier die beantragten Befreiungen tatsächlich möglich sind, oder aber die Grundzüge der Planung betroffen sind (§ 31 II BauGB … Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und …) wird letztlich die Baurechtsbehörde zu entscheiden haben.
Es ist aber gut zu vertreten, hier gemäß § 31 III 1 Nr. 3 BauGB bei der … Durchführung des Bebauungsplans einen Fall einer offenbar nicht beabsichtigen Härte … zu sehen. Es ist potentiell davon auszugehen, dass der Planersteller, wenn schon damals 3 Grundstücke bestanden hätten, das Baufenster anders festgesetzt hätte.
Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich bei dem Vorhaben um ein gelungenes Beispiel von Nachverdichtung im Bestand ohne die Grenzen des Bebauungsplans über Gebühr zu überschreiten.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport; St.-Lorenz-Straße, Attenhofen |
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| BA 62/2025 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 30.06.2024 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück an der St.-Lorenz-Straße in Attenhofen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“.
Zentrale Festsetzungen sind:
• MD, also Dorfgebiet
• eine Baulinie entlang der St.-Lorenz-Straße
• 2 Vollgeschosse zwingend
• dezidierte gestalterische Festsetzungen z.B. hinsichtlich der Dachform der Kniestockhöhe, der Fensterproportionen
Geplant ist ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit, 2 Vollgeschossen sowie einer Grundfläche von 12,30 x 9,20 m. Das Gebäude soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 48 Grad erhalten und eine Firsthöhe von 11,50 m haben.
Die über einen Carport mit dem Hauptgebäude verbundene Garage soll eine Grundfläche von 8,50 x 9,20 m haben. Auch die Garage erhält ein Satteldach mit einer Neigung von 48 Grad und einer Firsthöhe von 8 m.
Wohnen ist im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig. Nach den vorgelegten Berechnungen des Antragstellers werden die GRZ / GFZ eingehalten.
Die Eingabeplanung beinhaltet einen Antrag auf 2 Befreiungen vom Bebauungsplan:
1. Ziff. 4.4 des Bebauungsplans setzt im Bereich des Baugrundstücks in Verbindung mit der Planzeichnung eine Baulinie in einem Abstand von ca. 1,5 m zur St.-Lorenz-Straße fest. Nach der Begründung zu dieser Festsetzung soll so die bestehende Dichte im Straßenraum erhalten bleiben. Die Gebäude sind daher grundsätzlich auf die Baulinie zu setzen.
Das Bauvorhaben soll 2,5 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt werden und überschreitet so die Baulinie um ca. 1 m.
Die Umgebungsbebauung entlang der St.-Lorenz-Straße zeigt aber durchaus differenzierte Abstände zur Straße welche die hier geplanten 2,5 m überschreiten. Die Baulinie wurde bei Erstellung des Bebauungsplans augenscheinlich an der Bestandsbebauung entlang gezogen.
Das genannte Ziel der Planung wird nach Auffassung der Verwaltung durch die Überschreitung der Baulinie um 1,5m nur in geringem Maße tangiert und kann daher akzeptiert werden.
Ein Baufenster ist im Bereich des Baugrundstücks nicht festgesetzt, die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO werden eingehalten. Durch die Befreiung von der Festsetzung der Baulinie werden somit keine nachbarschützenden Rechte verletzt. Die Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.
2. Ziff. 6.5 des Bebauungsplans setzt im Bereich des Baugrundstücks fest, dass Dachvorsprünge im Bereich des Ortgangs max. 20 cm tief sein dürfen. Geplant ist ein Dachvorsprung von 40 cm.
Auch dieser Befreiung kann nach Auffassung der Verwaltung hier zugestimmt werden, da die Abweichung von 20 cm als untergeordnet angesehen werden kann.
Das Baugrundstück befindet weiter sich im Bereich der Festsetzungen des Gestaltungsbereichs A. Ziff. 6.8 setzt dort fest, dass Fenster als hoch-rechteckige Fenster mit einer max. Breite von 1,3 m auszuführen sind. Gestaltungsbestimmende Fenster sollen gleiche Größen aufweisen, eine sechsteilige Sprossengliederung und Fensterläden werden empfohlen. Giebel- und Längsseiten der Gebäude sollen symmetrisch durch Fenster gegliedert werden.
Den genannten gestalterischen Empfehlungen (insbesondere Sprossengliederung und Fensterläden) wird im Wesentlichen gefolgt. Die obligatorischen Fensterbreiten werden eingehalten.
Die notwendigen Stellplätze für Kfz werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben des Bauwerbers ausdrücklich. Das geplante Bauvorhaben trägt dazu bei, den Ortskern von Attenhofen lebendig zu erhalten. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen insgesamt zu dem Vorhaben zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten; Günzburger Straße, Weißenhorn |
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| BA 65/2025 |
Sachverhalt:
Die Bauwerber beantragen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten sowie 15 Kfz Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Günzburger Straße in Weißenhorn (eingegangen am 02.07.2025).
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ulmer Straße / Günzburger Straße“.
Zentrale Festsetzungen sind:
• MI, also Mischgebiet
• eine Baulinie entlang der Günzburger und der Ulmer Straße
• 2 Vollgeschosse zwingend sowie 4 Vollgeschosse maximal
• Grundflächenzahl von 0,5
• Geschossflächenzahl von 1,2
Geplant ist ein Gebäude mit 7 Wohneinheiten, 4 Vollgeschossen (das 4. Vollgeschoss liegt im Dachgeschoss) sowie einem Satteldach mit einer Neigung von 46 Grad. Die Grundfläche des Gebäudes soll ca. 23,50 x 11 m, die Firsthöhe knapp 15 m betragen.
Die GFZ und GRZ werden nach einer summarischen Prüfung der vorgelegten Berechnung eingehalten. Auf die GRZ wurde die geplante Rasengitterfläche gar nicht angerechnet. Jedoch würde selbst bei einer Anrechnung mit üblichen 20 % die GRZ dennoch eingehalten. Wohnen ist im Mischgebiet grundsätzlich zulässig.
Obwohl das Vorhaben mehrere Befreiungen vom Bebauungsplan benötigt, liegt dem Antrag auf Baugenehmigung nur ein Antrag auf eine Befreiung vom Bebauungsplan vor.
3. Ziff. 4.3 des Bebauungsplans setzt in Verbindung mit der Planzeichnung eine Baulinie fest. Nach der Begründung zu dieser Festsetzung soll so eine erkennbare Platzgestaltung im Kreuzungsbereich Ulmer Straße / Günzburger Straße erreicht werden. Die Gebäude sind daher grundsätzlich auf die Baulinie zu setzen.
Eine Überschreitung der Baulinie findet durch das konkrete Vorhaben nach Süden zur Ulmer Straße hin in geringem Umfang statt.
Der vom Bauwerber vorgesehene einflügelige Baukörper (ohne einen zweiten, rechtwinklig dazu angeordneten weiteren Flügel) führt dazu, dass das Bauvorhaben im Bereich der Günzburger Straße nicht auf der Baulinie errichtet, sondern vielmehr vom Straßenraum zurückgesetzt geplant wird.
Die genannten Ziele der Planung werden dadurch nach Auffassung der Verwaltung nur in geringem Maße tangiert.
Ein Baufenster ist im Bereich des Baugrundstücks nicht festgesetzt, die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO werden eingehalten. Durch die Befreiung von der Festsetzung der Baulinie werden somit keine nachbarschützenden Rechte verletzt.
Durch die Realisierung des Vorhabens als einflügeliges Gebäude wird auch z. T. die in Ziff. 6.5 festgesetzte Firstrichtung nicht eingehalten. Für die Gebäude Günzburger Straße 30 (gegenüberliegenden Seite) wurden vergleichbare Befreiungen von der Baulinie sowie der Firstrichtung erteilt.
4. Ziff. 6.5 setzt eine maximale Gaubenhöhe von 1,30 m fest, geplant sind Gauben mit einer Höhe von knapp 3,0 m.
Das geplante Gebäude hat eine moderne Architektursprache mit insgesamt stimmigen Proportionen und fügt sich in die von verschiedenen Nutzungen geprägte Umgebung ein.
Bei dem Gebäude Günzburger Straße 30 (gegenüber dem Bauvorhaben) wurden erheblich größere Gauben mit einer noch deutlich größeren Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt.
5. Ziff. 8 setzt Flächen im Bereich der Kreuzung Ulmer Straße / Günzburger Straße fest, die von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Das Vorhaben greift hier minimal durch die Planung von Einfriedungen sowie der Anlage eines Spielplatzes bzw. einer Terrasse ein. Der wesentliche Teil der das Baugrundstück betreffenden Bereiche bleibt jedoch frei von baulichen Anlagen.
6. Die nach der Bay. GaStellV sowie der Stellplatzsatzung der Stadt herzustellenden, notwendigen Stellplätze (15 Stück) werden auf dem Baugrundstück als oberirdische Stellplätze dargestellt.
Gemäß § 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch mindestens 50 % der notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage darzustellen. Dies wird hier nicht eingehalten, eine entsprechende Befreiung wird nicht beantragt.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass einer solchen Befreiung auch nicht zugestimmt werden sollte. Die Realisierung der 15 Stellplätze als rein oberirdische Stellplätze auf dem nur knapp 800 m² großen Baugrundstück führt dazu, dass die Zufahrt zu 6 Stellplätzen senkrecht zur Fahrbahnachse direkt von der Günzburger Straße erfolgen würde. Die Verwaltung sieht dies vor dem Hintergrund der Nähe zur Kreuzung Ulmer Straße / Günzburger Straße (nur 25 m bis zum Kreuzungsbereich) kritisch.
Zudem führt die Anlage der Stellplätze als oberirdische Stellplätze zusammen mit den großflächigen Zufahrten zu einer fast vollständigen Versiegelung des Baugrundstücks. Zwar sollen die rund 320 m² Pflasterflächen wasserdurchlässig ausgeführt werden und 6 der Kfz-Stellplätze mit Rasengittersteinen hergestellt werden, für Grünflächen verbleibt dennoch wenig Restfläche. Als Gartenflächen verbleiben lediglich rund 60 m².
Das Vorhaben wurde vorab nicht mit der Verwaltung abgestimmt. Eine Vorgehensweise die bei einem derartigen Projekt mit den notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan üblich und wünschenswert gewesen wäre.
Die nach der städtischen Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) erforderlichen 19 Fahrradstellplätze werden auf dem Baugrundstück hergestellt.
Auch wenn das Vorhaben an sich eine sinnvolle, hinsichtlich des geplanten Gebäudes eine nahezu bebauungsplankonforme Nachverdichtung darstellt, schlägt die Verwaltung dennoch vor, wegen der nicht zufriedenstellenden Stellplatz- bzw. Erschließungssituation das Einvernehmen insgesamt zu dem Vorhaben nicht zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass es durchaus schwierig sei, wenn man in der Nähe der Kreuzung mehrere Autos habe, die rückwärts hinausfahren müssten. Man solle mit den Bauherren eine vernünftige Lösung suchen, wie man das Problem mit den Stellplätzen lösen könne. Bezahlbares Bauen sei durchaus wichtig.
Stadtrat Schrodi sagte, er sei bei diesem Projekt zwiegespalten. Bei dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Haus gebe es ebenfalls keine Tiefgarage und keinen Garten. Er sei nichtsdestotrotz der Meinung, dass die Regelung des Bebauungsplans hinsichtlich der Stellplätze eingehalten werden sollte und man es so nicht genehmigen könne.
Stadtrat Richter sagte, dass das Objekt an zwei Seiten an einer Staatsstraße liege. Er glaube nicht, dass das Straßenbauamt dies genehmige. Gerade in dem Bereich sei noch keine Einbahnstraße vorhanden, was das Ganze nochmals gefährlicher mache. Das gegenüberliegende Objekt sei nicht unbedingt vergleichbar, da dort noch mehr Freiflächen vorhanden seien und man bewusst einen separaten Bereich für die Parkplätze geschaffen habe.
Stadtrat Jüstel war der Meinung, dass man auf der einen Seite städtebaulich eine vernünftige Lösung finden müsse, aber auch der Bebauungsplan eingehalten werden sollten. Es handle sich in dem Bereich um keine Einbahnstraße, und die Zufahrten müssten gesichert werden. Nach seiner Erinnerung sei bei der Bauvoranfrage eine Tiefgarage geplant gewesen.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird nicht erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.6. | Antrag auf Baugenehmigung; Ertüchtigung des 2. baulichen Flucht- und Rettungswege durch Neubau von 2 Außentreppen; Kolpingstraße, Weißenhorn |
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| BA 70/2025 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller, der Schulverband Mittelschule Weißenhorn, beantragt mit Eingang vom 10.07.2025 die Baugenehmigung für die Ertüchtigung der zweiten baulichen Flucht- und Rettungswege durch den Neubau von 2 Außentreppen an dem Gebäudekomplex der Mittelschule auf dem Baugrundstück an der Kolpingstraße in Weißenhorn.
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Zweifel daran, dass sich der Gebäudekomplex auch nach Realisierung der beiden Rettungstreppen weiter nach Art und Maß der Nutzung iSv. § 34 BauGB in die Umgebung einfügt, bestehen nicht.
Bei dem Gebäudekomplex der Mittelschule handelt es sich um einen Sonderbau. Jede Änderung an einem Sonderbau ist genehmigungspflichtig. Die geplanten Fluchttreppen wurden mit der Baurechtsbehörde und dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes im Vorherein abgestimmt. Sie stellen einen Teil der Sicherungsmaßnahmen an der Mittelschule dar, welche als Sofortmaßnahmen bereits vor einer möglichen Generalsanierung umgesetzt werden sollen.
Der Schulverband hat in seiner Sitzung vom 07.07.2025 den Baubeschluss für die Fluchttreppen gefasst. Der Schulverband kann jedoch nicht für die Stadt das Einvernehmen zu einem Bauvorhaben erteilen. Daher ist die getrennte Befassung im Bauausschuss erforderlich.
Die Verwaltung hat den Bauantrag für den Schulverband erstellt und bei der Baurechtsbehörde eingereicht und schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Der Vorsitzende, Bürgermeister Dr. Fendt, erklärte sich für befangen und nahm an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Die Sitzungsleitung übernahm für diesen Tagesordnungspunkt Frau Kerstin Lutz, 2. Bürgermeisterin.
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.7. | Antrag auf isolierte Befreiung; Herstellung eines Sichtschutzzauns; Habsburger Straße, Wallenhausen |
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| BA 63/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 01.07.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau eines Sichtschutzzauns auf dem Baugrundstück an der Habsburger Straße in Wallenhausen.
Geplant ist die Herstellung eines ca. 1,60 m hohen Sichtschutzzauns (Pfostenhöhe 1,80 m) aus Holz über eine Länge von ca. 6 m entlang der Grundstücksgrenze zur Habsburger Straße.
Das Vorhaben ist nach Art. 57 I 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für eine isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 10 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wallenhausen 1“. Gemäß § 9 I der textlichen Festsetzungen dürfen Einfriedungen eine maximale Höhe von 1,2 m haben.
Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit der Einsehbarkeit des Gartens von der Durchgangsstraße (Habsburger Straße) nach dem die bisher dort vorhandene Bepflanzung (Bäume) durch den Straßenbaulastträger entfernt bzw. rückgeschnitten wurde.
Nach Auffassung der Verwaltung kann der Überschreitung der zulässigen Höhe von 40 cm hier zugestimmt werden. Zum einen betrifft die Überschreitung nur ein kurzes Teilstück von 6 m Länge, zum anderen sind in der Umgebung ebenfalls höhere Einfriedung vorhanden (ob genehmigt oder nicht hat die Verwaltung nicht geprüft).
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll mit aufgenommen.
Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass er solche Einfriedungen zur Straße hin grundsätzlich kritisch sehe, da die Gefahr bestehe, dass man nur noch durch Zäune und Mauern laufe. Es sei in der Zeitung zu lesen gewesen, dass die Stadt Illertissen eine entsprechende Satzung überarbeitet habe.
Allerdings müsse man sagen – er habe sich die Stelle selbst angeschaut – dass es sich an dieser Stelle um eine Sondersituation handle. Dies sei die Hauptdurchgangsstraße durch Wallenhausen. Des Weiteren sei die Topographie so beschaffen, dass man den Zaun von der Straße aus aufgrund von Pflanzen kaum sehe. Er sehe bei dem Grundstück daher kein Problem, wenn der Zaun um 40 cm erhöht werde. Es sei ihm jedoch wichtig darauf hinzuweisen, dass dies nicht zu einer Regel werden könne.
Stadtrat Richter wies auch auf die Satzung der Stadt Illertissen hin. Es gebe Bürger, die den ordentlichen Weg, etwa über einen Antrag auf isolierte Befreiung, gingen – und es gebe Bürger, die einfach ohne Antrag bauten. Das sei die große Problematik bei einer solchen Satzung: wie man damit umgehe und wie man diese dann durchsetzen könne. Es müsse wohl überlegt sein, und man müsse sich der Konsequenzen für die Stadtverwaltung bewusst sein.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.8. | Antrag auf isolierte Befreiung; Herstellung von 26 Parkplätzen; Daimlerstraße, Weißenhorn |
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| BA 69/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 04.07.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für die Herstellung von 26 Kfz Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Daimlerstraße in Weißenhorn.
Der Bau nicht überdachter Stellplätze ist nach Art. 57 I 1 Nr. 15 b BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Südlicher Eschach“. Festgesetzt ist an der Stelle des Baugrundstücks GE, also Gewerbegebiet. Parkplätze sind in Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig.
Der Bebauungsplan setzt weiter eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 fest. Da die Stellplätze wasserdurchlässig angelegt werden sollen und somit nur eine geringe Anrechnung auf die GRZ erfolgt, ist davon auszugehen, dass die GRZ eingehalten wird.
Im Bereich des Vorhabens sind Flächen für die Anpflanzung von Feldgehölzen festgesetzt. Von dieser Festsetzung benötigt das geplante Vorhaben eine Befreiung.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 10 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).
Der Antragsteller begründet die Notwendigkeit der Befreiung wie folgt:
Das Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück des AWB soll durch einen Neubau ersetzt werden. Dies führt dazu, dass rund 50 Stellplätze während der Bauphase wegfallen. Diese sollen dann aber wiederhergestellt werden.
Die AWB Anlage gehört mittlerweile zur KRITIS Infrastruktur mit der Konsequenz, dass Fremdfirmen, Besucher und Gäste zukünftig außerhalb des AWB Geländes parken müssen. Diese Vorgabe soll dauerhaft mit dem neuen Parkplatz umgesetzt werden.
Die geplanten Stellplätze sollen entweder mit Rasengittersteinen oder als Kiesfläche hergestellt werden, um keine zusätzlichen, versiegelten Flächen zu schaffen.
Hinter dem Entsorgungs- und Wertstoffzentrum auf dem Grundstück des AWB wurde ein Biotop mit einer Fläche von rund 3.000 m² geschaffen. Damit kann der Wegfall der rund 540 m² Gehölzfläche kompensiert werden.
Es müssen für die Maßnahme insgesamt 6 Bäume gefällt werden. Diese sollen auf dem Betriebsgelände nachgepflanzt werden.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass der Befreiung zugestimmt werden kann.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass
1. die 6 zu fällenden Bäume auf dem Betriebsgrundstück nachgepflanzt werden und dauerhaft unterhalten werden,
2. die Stellplätze mit Rasengittersteinen oder als wasserdurchlässige Kiesfläche hergestellt werden und
3. auf dem Betriebsgrundstück mindestens eine Fläche in der Größe der geplanten Stellplatzanlage (Stellplätze und Verkehrsflächen) als naturnahe Fläche (Biotop o.ä.) dauerhaft unterhalten wird.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.9. | Antrag auf Baugenehmigung; Umnutzung einer Fahrzeughalle des städtischen Bauhofs als Schreinerei; Illerberger Straße 15, Weißenhorn |
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| BA 71/2025 |
Sachverhalt:
Die Antragstellerin, die Stadt Weißenhorn, beantragt die Baugenehmigung für die Umnutzung einer Fahrzeughalle des städtischen Bauhofs als Schreinerei auf dem Baugrundstück an der Illerberger Straße in Weißenhorn.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Festgesetzt ist dort Mi, also Mischgebiet.
Die Nutzung Schreinerei ist als nicht wesentlich störender Betrieb bei Einhaltung der TA Lärm im Mischgebiet zulässig, insbesondere hier auch wegen des ausschließlichen Betriebs zu Tag- und nicht zu Nachtzeiten. Zudem genießt die Nutzung Schreinerei insofern Bestandsschutz, als auf dem Gelände des städtischen Bauhofs die Schreinerei lediglich von einem Gebäude in das andere verlagert wird.
Nach dem Maß der Nutzung muss sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügen. Am Maß der Nutzung ändert sich hier nichts, da lediglich die Nutzung eines Bestandsgebäudes von derzeit Fahrzeughalle in Schreinerei geändert wird.
Bis zum Hochwasser war die Schreinerei in der roten Scheune des Bauhofs untergebracht. Aufgrund der Schäden durch das Hochwasser und Mängeln in der Arbeitssicherheit soll die Schreinerei nun im hinteren Teil der Fahrzeughalle untergebracht werden. Umgenutzt wird ein Bereich von etwa 100 m². Die bisher dort abgestellten Fahrzeuge werden zukünftig in der roten Scheune abgestellt. Diese Nutzung dort ist mit den Anforderungen an die Arbeitssicherheit vereinbar.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Simmnacher stellte die Frage, wo die dadurch wegfallenden zwei Stellplätze für Großfahrzeuge untergebracht würden. Der Fuhrpark des Bauhofs wachse in den letzten Jahren stetig weiter.
Herr Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass die Räumlichkeiten einfach getauscht würden.
Beschluss:
Der Vorsitzende, Bürgermeister Dr. Fendt, erklärte sich für befangen und nahm an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Die Sitzungsleitung übernahm für diesen Tagesordnungspunkt Frau Kerstin Lutz, 2. Bürgermeisterin.
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.10. | Antrag auf Bauvorbescheid; Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses in ein Dreifamilienhaus; Josef-Kögel-Straße, Weißenhorn |
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| BA 73/2025 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 17.07.2025 einen Bauvorbescheid um rechtsverbindlich zu klären, ob Befreiungen vom Bauplanungsrecht zu dem Vorhaben, Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Dreifamilienhaus auf dem Baugrundstück an der Josef-Kögel-Straße in Weißenhorn, zugestimmt wird.
Geplant ist die Schaffung von 3 Wohneinheiten in dem bis heute teils gewerblich, teils mit Wohnen genutzten Gebäude. Entschieden werden soll mithin über die planungsrechtliche Zulässigkeit einer ausschließlichen Wohnnutzung.
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans. Das Vorhaben beurteilt sich somit nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich), d. h. es muss sich nach der Art und dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Am Maß der Nutzung ändert sich durch die geplante Umnutzung nichts.
Fraglich ist alleine, ob sich die geplante Wohnnutzung hinsichtlich der Art der Nutzung in die Umgebung einfügt.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan setzt im Bereich des Baugrundstücks Flächen für gewerbliche Nutzungen fest. Anhand der umgebenden Nutzungen ist in dem Bereich von einem faktischen Gewerbe- bzw. Industriegebiet iSd. §§ 8 bzw. 9 BauNVO auszugehen. In Gewerbe- bzw. Industriegebieten ist eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise, z. B. für Betriebsinhaber zulässig. Genau dazu diente das Gebäude in seinem derzeitigen Zustand bisher.
Eine ausgeweitete, reine Wohnnutzung in dem Gebäude, ohne Einschränkungen des Nutzerkreises, würde daher einer Befreiung bedürfen.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte dem Vorhaben nicht zugestimmt werden. Ziel der Stadtplanung für Weißenhorn war es immer, eine ausreichende Trennung von Gewerbe und Wohnnutzung zu gewährleisten. Die Trennlinie zwischen Industrie / Gewerbe und Wohnen läuft im Bereich der Kernstadt von Nord nach Süd entlang der Bahnlinie bzw. der Herzog-Georg-Straße. Dies ist im Flächennutzungsplan ebenfalls so festgesetzt. In unmittelbarer Nähe zu dem gegenständlichen Gebäude liegen große, teils auch lärmintensive Industriebetriebe.
Die Zulassung einer reinen Wohnnutzung würde zu einem Konflikt mit den genehmigten gewerblichen Nutzungen führen. Die bestehenden Betriebe haben einen Gebietserhaltungsanspruch, d. h. einen Abwehranspruch gegenüber konkurrierenden, sie einschränkenden Nutzungen.
Auch wenn die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Bestandsgebäuden (Nachverdichtung) grundsätzlich wünschenswert ist, so sollte hier doch die bestehende Trennung von Wohnen und Gewerbe beibehalten werden.
Das Gebäude kann mit den bestandsgeschützten gemischten Nutzungen auch weiter genutzt werden, gewerbliche Flächen könnten beispielsweise als Büro- oder Praxisflächen vermietet werden.
Diskussion:
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass man in diesem Fall nur dringend dazu raten könne, den Antrag abzulehnen. Sobald es in der Nähe eines Gewerbegebiets eine Wohnnutzung gebe, werde es künftig bei jedem Genehmigungsverfahren zu Problemen kommen. Zunächst beschwere sich jemand, anschließend gehe es um nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen für die Gewerbebetriebe. Er glaube, darin sei man sich einig gewesen: Gewerbe sei Gewerbe und Wohnen sei Wohnen – das solle man strikt trennen.
Stadtrat Schrodi merkte an, dass das Thema in der Fraktionssitzung kontrovers diskutiert worden sei. Bei dem Haus handle es sich um Altbestand. Höchstwahrscheinlich sei es schon vor der Festlegung des Industriegebiets ein Wohnhaus gewesen. Rein rechtlich müsste es sich um eine genehmigte Wohnung handeln. Es sei nicht immer nur eine Betriebsleiterwohnung gewesen. Er wolle nichts infrage stellen, denke jedoch, dass man eine bestehende Wohnung nicht einfach ablehnen könne. Auf der Nordseite befänden sich ebenfalls Wohngebäude ohne Gewerbe.
Stadtrat Kühle erläuterte, dass das Haus wohl zu dem Gewerbebetrieb gehört habe, der mittlerweile von einer Spedition übernommen worden sei. In den letzten fünfzig Jahren habe dort allerdings kein Gewerbe mehr stattgefunden.
Das Gebäude sei nur direkt angrenzend errichtet worden, also Grenze an Grenze. Wenn der Bauherr dort kein Wohnhaus, sondern ein Gewerbegebäude mit Praxen und Büros errichten wolle, wäre dies möglich. Als reines Wohngebäude sei es jedoch nicht zulässig. Dies solle mit dem Bauherrn besprochen werden.
Bürgermeister Dr. Fendt ergänzte, dass jede Nutzung einen anderen Schutzstatus habe. Eine Wohnnutzung toleriere nur eine gewisse Lärmbelastung im Umfeld. Bei Mischnutzungen verschiebe sich dieser Toleranzbereich etwas, aber grundsätzlich gelte: Je mehr Wohnnutzungen es gebe, desto größer werde das Problem.
Stadtrat Kühle erwiderte, dass es dieses Problem auch in anderen Bereichen gegeben habe, wenn in Wohngebieten Lärmbelastungen aufträten. Das betreffende Gebäude könne jedoch als reines Gewerbegebäude genutzt werden.
Bürgermeister Dr. Fendt sagte, dass in der Vergangenheit vielerorts Kleingartensiedlungen zugelassen worden seien. Dies sei insofern ein Fehler gewesen, als diese denselben Schutzanspruch wie reine Wohngebiete hätten.
Stadtrat Fliegel merkte an, dass sich an der Ulmer Straße in westlicher Richtung ebenfalls Wohnbebauung befinde, und fragte an, ob diese ebenfalls zum Gewerbegebiet gehöre. Es interessierte ihn, warum dort eine Genehmigung erteilt worden sei.
Der Leiter des Fachbereichs 4, Herr Meyer, antwortete, dass es dort – soweit er sich erinnere – einen Bebauungsplan gebe, der ein Mischgebiet festsetze. Das beantragte Gebäude befinde sich hingegen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird nicht erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:1
Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.
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| 2.11. | Antrag auf Baugenehmigung, Tektur; Nutzungsänderung im Erdgeschoss, Gewerbe Barbershop in Wohnen; Memminger Straße, Weißenhorn |
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| BA 75/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 18.07.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in Wohnen im EG eines bestehenden Wohngebäudes mit dann insgesamt 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück an der Memminger Straße in Weißenhorn.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks Mi, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die geplante neue Nutzung Wohnen ist in einem Mischgebiet zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. An der Kubatur und somit auch am Maß der baulichen Nutzung ändert sich durch die beantragte Nutzungsänderung nichts. Gebäude mit einer vergleichbaren Anzahl von Wohneinheiten sind der näheren Umgebung vorhanden.
Geplant ist die Fassade neu zu gliedern. Die derzeit zur Gewerbeeinheit gehörenden Schaufenster sollen durch kleinere Fenster ersetzt werden. Die Fassade soll symmetrisch gegliedert werden und wird sich so auch optisch in die Umgebung einfügen.
Das Baugrundstück liegt im Bereich des Ensembleschutzes Altstadt. Ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis liegt dem Bauantrag bei.
Die nach der städtischen Stellplatzsatzung für insgesamt 6 Wohneinheiten erforderlichen 9 Kfz Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Gemäß der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) ist für die neu entstehende Wohneinheit ein Fahrradabstellplatz darzustellen. Für die übrigen 5 Wohneinheiten können keine Fahrradabstellplätze gefordert werden, da für deren Umnutzung die Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Fahrradabstellsatzung erteilt wurde.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Stadtrat Schrodi merkte an, dass dies seiner Meinung nach eine deutliche Verschlechterung darstellen würde. Es sei erschreckend für das Gewerbe in Weißenhorn, wenn erneut ein Ladengeschäft in eine Wohneinheit umgewandelt werde. Wenn heute jemand ein Kleingewerbe suche, gebe es in Weißenhorn praktisch nichts mehr, da alles in Wohnräume oder Büros umgewandelt werde. Er sei daher strikt dagegen. Man dürfe sich nicht wundern, wenn es in Zukunft keine Geschäfte mehr in Weißenhorn gebe.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen.
Stadtrat Dr. Bischof stimmte Herrn Schrodi zu. Er habe bereits in der Fraktionssitzung geäußert, dass er es sehr kritisch sehe, dass nach und nach in den Haupteinkaufsstraßen – Hauptstraße und Memminger Straße – ein Ladengeschäft und eine Gastronomie nach der anderen schließen würden.
Ihm tränen die Augen, wenn er sehe, wie das Bären-Gebäude am unteren Tor zu einem Wohnhaus umgebaut werde, auch wenn das sicherlich ein schönes Wohnhaus werde. Das Problem sei jedoch, dass Weißenhorn irgendwann zu einer „Schlafstadt“ werde, in der die Menschen nur noch zum Schlafen kämen, während das Leben in anderen Orten stattfinde.
Er gebe zu, dass dies alles nicht einfach sei und man dies als Stadtrat nicht erzwingen könne, aber ihm gehe es wie dem Kollegen Schrodi. Wenn er jetzt gefragt würde, ob er sein Einvernehmen für die Umwandlung eines weiteren Ladengeschäfts in ein Wohnhaus erteile, dann müsse er einfach sagen er bringe das nicht übers Herz und könne das Einvernehmen nicht erteilen.
Stadtrat Schrodi erläuterte, dass es in Weißenhorn keine leerstehenden Geschäfte gebe.
Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass – falls das Landratsamt anders entscheide – eine Sitzungsvorlage erstellt werden könne, in der eine Zurückstellung des Antrags beantragt werde.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass
1. mindestens ein Fahrradabstellplatz gemäß den Vorgaben der städtischen Fahrradabstellsatzung auf dem Baugrundstück hergestellt wird und
2. die zuständige Denkmalschutzbehörde dem Vorhaben ebenfalls zustimmt.“
Abstimmungsergebnis: 1:14
Der Beschluss wurde mit 14 Gegenstimmen abgelehnt.
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| 2.12. | Antrag auf Baugenehmigung; Erweiterung Produktionshalle Süd; Siemensstraße, Weißenhorn |
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| BA 74/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 18.07.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch einer bestehenden Kalthalle und zur Erweiterung der Produktionshalle Süd an gleicher Stelle, auf dem Baugrundstück an der Siemensstraße in Weißenhorn.
Geplant ist eine Erweiterung mit einer Grundfläche von ca. 55 x 15 m. Die Halle soll ein Flachdach mit einer Dachneigung von 2 Grad erhalten. Die Höhe der Attika soll ca. 8 m betragen.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Unterer Eschach“. Der Bebauungsplan setzt dort Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO fest. Das Betreiben von Produktionshallen jeglicher Art ist im Industriegebiet grundsätzlich zulässig.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 sowie die Baumassenzahl (BMZ) von 9.0 wird mit tatsächlich in Anspruch genommenen 0,55 bzw. 4,6 eingehalten. Die weiteren Vorschriften des Bebauungsplans werden ebenfalls eingehalten.
Da der Bebauungsplan aus dem Jahre 1985 datiert und somit die BauNVO von 1977 anzuwenden ist, werden Nebenanlagen, wie z. B. Einfahrten, Stellplätze, befestigte Lagerflächen nicht auf die GRZ angerechnet.
Gemäß § 3 II der Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung wäre das geplante Flachdach zu begrünen. Der Baueingabeplanung ist zu entnehmen, dass auf dem geplanten Flachdach eine PV Anlage installiert werden soll. Eine Dachbegrünung ist nicht vorgesehen.
In der Sitzung vom 30.06.2025 hat der Bauausschuss in 2 vergleichbaren Fällen einer Befreiung von der Pflicht zur Dachbegrünung zugestimmt, wenn stattdessen eine Photovoltaikanlage installiert wird.
Die nach der BayGaStellV notwendigen 56 Kfz Stellplätze werden mit insgesamt vorhandenen 70 Stellplätzen auf dem Baugrundstück dargestellt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Bedingung erteilt, dass das geplante Flachdach entweder gemäß der Eingabeplanung zu mindestens 80 % mit einer PV Anlage belegt wird oder aber gemäß § 3 II der Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung als begrünte Fläche ausgebildet wird“.
Abstimmungsergebnis: 14:1
Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.
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| 2.13. | Antrag auf Baugenehmigung, Ankündigung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage; Herzog-Ludwig-Straße, Weißenhorn |
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| BA 79/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im Mai 2025, begehrte der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück an der Herzog-Ludwig-Straße in Weißenhorn.
Geplant ist eine Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten, 3 Vollgeschossen zuzüglich eines weiteren Geschosses als Staffelgeschoss. Die Grundfläche des Mehrfamilienhauses soll ca. 34 x 15 m betragen, geplant ist ein Flachdach und eine Gebäudehöhe von 12,75 m.
Für die ausführliche baurechtliche Bewertung des Vorhabens wird zunächst auf die Sitzungsvorlage vom Juni 2025 zu dem Vorhaben verwiesen.
Mit Beschluss vom 02.06.2025 hat der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert. Begründet wurde dies zum einen mit der im Verhältnis zur Größe des Baugrundstücks überdimensionierten Kubatur des geplanten Mehrfamilienhauses und der damit einhergehenden zu großen Anzahl von Wohneinheiten, zum anderen mit der Nichteinhaltung der städtischen Stellplatzsatzung.
Mit Schreiben vom 22.07.2025, eingegangen bei der Stadt am 25.07.2025, teilte die Baurechtsbehörde der Verwaltung mit, dass Sie beabsichtige, das nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben rechtsaufsichtlich nach Art. 67 BayBO zu ersetzen und die Baugenehmigung zur beantragten Nutzungsänderung zu erteilen. Der Stadt wurde nach Art. 67 IV 2 BayBO die Gelegenheit gegeben, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Frist wurde dafür bis zum 16.09.2025 gewährt. Wegen der Sitzungsfolge (nächste BA-Sitzung ist erst am 15.09.) wurde der TOP daher nachgeladen.
Die Baurechtsbehörde begründet die geplante Ersetzung des Einvernehmens mit dem nach ihrer Auffassung unproblematisch gegebenen Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der Nutzung (§ 34 BauGB) in die Umgebung.
Zudem könne eine Befreiung gemäß § 31 II BauGB wegen des Maßes der Nutzung nicht verweigert werden, da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthielte von denen befreit werden könne.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt MI, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die Errichtung eines Mehrfamilienwohngebäudes (Nutzung: Wohnen) ist im Mischgebiet zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.
Nachdem der einfache Bebauungsplan zum Maß der Nutzung keine Regelungen trifft, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 17 BauNVO. Die nach BauNVO im Mischgebiet zulässige Höchstgrenze der GRZ (0,6 zzgl. Überschreitung um 50 % mit Nebenanlagen bis max. 0,8) wird mit einer in Anspruch genommenen gesamt GRZ von 0,69 eingehalten. Die zulässige Höchstgrenze der GFZ von 1,2 wird mit einer tatsächlich in Anspruch genommenen GFZ von 1,28 überschritten.
Der Baurechtsbehörde ist zunächst dahingehend beizupflichten, dass es sich bei den o. g. Höchstgrenzen um Orientierungswerte handelt und diese somit nicht abschließend das zulässige Maß der baulichen Nutzung festsetzen.
Wenn die Baurechtsbehörde jedoch die auf dem Nachbargrundstück bereits genehmigten Geschosswohnungsbauvorhaben als Referenzobjekte für eine dort ebenfalls vorhandene Überschreitung der GFZ zur Argumentation heranzieht, so ist dies falsch. Diese Anlagen unterschreiten die maximal zulässig GFZ um 0,06.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung insgesamt nicht mehr in die Umgebung ein. Gemäß § 36 I 1 BauGB ist auch bei Vorhaben nach § 34 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Die Frage, ob hier das Einvernehmen zu einer Befreiung nach § 31 II BauGB hinsichtlich der Höchstgrenze der GFZ nach BauNVO oder wegen des Nichteinfügens iSv. § 34 BauGB, u. a. wegen Überschreitung der Höchstgrenze der BauNVO verweigert wurde, ist daher rein formeller Natur.
Zwar wurden auf dem Nachbargrundstück in der Geschossigkeit und Höhe vergleichbare Vorhaben genehmigt, deren Kubatur ist jedoch aufgrund der geringeren Grundfläche der Gebäude (16 x 14,5 m) wesentlich weniger massiv. Zudem werden, wie oben dargestellt, die maximalen Werte der GRZ / GFZ dort eingehalten.
Die übrige Umgebungsbebauung ist von sehr unterschiedlicher Ausprägung (Fuggerhalle, Realschule, Stadt- und TSV Halle, aber auch sehr kleinteilige Wohnbebauung). Insgesamt dürfte aber in der unmittelbaren Umgebung eine derart massive Ausnutzung des Baugrundstücks (3 Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss, Überschreitung der Höchstgrenze der GFZ, Gebäudehöhe von 12,75 m) im Verhältnis zur Grundstücksgröße nicht vorhanden sein.
Die Baurechtsbehörde teilt in ihrem Schreiben an die Stadt mit, dass sie jedoch den Bauwerber auffordern wird, die nach der städtischen Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze vollständig herzustellen.
Bereits vor dem Eingang des Schreibens der Baurechtsbehörde hat die Verwaltung mit dem Antragsteller das Gespräch gesucht und ist mit diesem übereingekommen, dass die Planung überarbeitet wird und eine Tektur eingereicht wird. Nachdem bei der geplanten Anzahl von 18 Wohneinheiten die erforderlichen 29 Stellplätze in der geplanten Tiefgarage nicht dargestellt werden können, hat der Antragssteller zugesagt, die Planung hinsichtlich der Größe insgesamt anzupassen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben in der bisherigen Form, weiterhin zu verweigern.
Eine unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung könnte mit dem Rechtsmittel der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass er heute noch eine E-Mail der Anwohner der Von-Rechberg-Straße erhalten habe. Die Anwohner der Von-Rechberg-Straße befürchteten, dass durch weitere Neubauten in der Herzog-Ludwig-Straße das derzeitige Verkehrs- und Parkchaos zu bestimmten Tageszeiten noch größer werde. Die damaligen Befürchtungen bei der ersten Beschlussfassung seien also durchaus berechtigt gewesen.
Der Leiter des Fachbereichs 4, Herr Meyer teilte mit, dass man sich im guten Austausch mit dem Bauherrn befinde, um eine Kompromisslösung zu finden.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll mit aufgenommen.
Herr Dr. Bischof merkte an, dass er auf einen Punkt hinweisen wolle. Das geplante Gebäude würde durch die Tiefgarage fast das komplette Grundstück von West nach Ost ausfüllen. Daher habe man große Bedenken, dass eine solche Tiefgarage dazu beitrage, dass in der Umgebung mehr Hochwasser auftrete, da das Grundwasser durch die Tiefgarage aufgehalten werde. Er habe daran erinnert, dass bei einem ähnlichen Bauvorhaben in der Herzog-Georg-Straße der Beschluss gefasst worden sei, dass das Einvernehmen unter der Bedingung erteilt werde, dass eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vorliege, in der bestätigt werde, dass von dieser Baumaßnahme keine Gefährdung der Nachbargrundstücke durch Hochwasser ausgehe. Da er hier eine ähnliche Situation sehe, wünsche er sich auch hier eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes. Die Fraktion erteile daher das Einvernehmen, wie vorgeschlagen, nicht.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird nicht erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | ISEK Stadt Vöhringen; Beteiligung der Stadt als Träger öffentlicher Belange; Abgabe einer Stellungnahme; Beschlussfassung |
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| BA 76/2025 |
Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 21.07.2025 hat die Stadt Vöhringen die Verwaltung über die Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) sowie die geplante Festsetzung eines Sanierungsgebiets „2. Änderung Stadtkern Vöhringen“ informiert und die Stadt als Träger öffentlicher Belange (TöB) am Verfahren zur Aufstellung des ISEK beteiligt.
Auszug aus der Bekanntmachung (wörtliche Übernahme):
Zur Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierung hat die Stadt Vöhringen ein ISEK (Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept) erarbeitet. Dieses soll Ziele, Handlungsschwerpunkte und Maßnahmen der Kommune für die nächsten 15 bis 20 Jahre beschreiben und ist die Grundlage für Förderungen im Rahmen der Bayerischen Städtebauförderung. Es ist ein informell angelegtes Planungsinstrument, das gemeinsam mit allen kommunalen Institutionen, Fachplanungen und Bürgern erarbeitet wurde. Ziel ist eine ganzheitliche und nachhaltige Entwicklung der Gemeinde.
Das ISEK betrachtet für das gesamte Stadtgebiet mit allen Ortsteilen verschiedene Themenfelder, so zum Beispiel Verkehr und Mobilität, Klimaanpassung und Wohnsituation. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der (Innen-)Entwicklung und Aufwertung des Stadtkerns Vöhringen. Konkrete Umsetzungsideen für die nächsten 15-20 Jahre sind in einer Maßnahmenliste festgehalten. Das Sanierungsgebiet dient dazu, städtebauliche Missstände im Stadtkern zu beheben und diesen wesentlich aufzuwerten und umzugestalten.
Der aktuelle Entwurf des ISEK ist im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auf der Webseite der Stadt vom 21.07.2025 bis 25.08.2025 einsehbar. Während dieser Zeit können Bedenken und Anregungen zu den Planungen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Für Rückfragen steht das Fachbüro unter der Telefonnummer 08341/9987514 oder per E-Mail unter info@diestadtentwickler.com gerne zur Verfügung.
Das von der Stadt Vöhringen beauftragte Büro „Die Stadtentwickler“ bearbeiten derzeit für die Stadt Weißenhorn die Fortschreibung des Flächennutzungsplans.
Die Entwürfe zum ISEK und zur Sanierungssatzung sind als Anlagen zur Sitzungsvorlage zu umfangreich und könnten daher über folgenden Link vom 21.07.2025 bis 25.08.2025 eingesehen bzw. heruntergeladen werden:
Vöhringen: Bauleitplanverfahren und ISEK
Die Verwaltung sieht weder die städtebauliche Entwicklung noch andere Belange der Stadt Weißenhorn durch das ISEK und das geplante Sanierungsgebiet „2. Änderung Stadtkern Vöhringen“ der Stadt Vöhringen betroffen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Die Stadt Weißenhorn bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren zur Aufstellung des ISEK. Städtebauliche Belange der Stadt Weißenhorn werden durch die Planung nicht berührt. Es werden daher weder Einwände noch Anregungen geltend gemacht.“
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Jüstel merkte an, dass man selber betroffen sei, da mit der Stadt Vöhringen eine Absichtserklärung für ein interkommunales Gewerbegebiet abgegeben worden sei, das von der Stadt Weißenhorn sowie der Stadt Vöhringen verfolgt werden solle. Er habe um Klärung gebeten, ob man zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet sei, da dies die Stadtentwicklungen der Städte Weißenhorn und Vöhringen betreffe.
Stadtrat Jüstel stellte somit folgenden Beschlussantrag:
1. Beschluss:
„Mit der Stadt Vöhringen sollen nochmals Gespräche zum geplanten interkommunalen Gewerbegebiet aufgenommen werden sowie geklärt werden, ob dies dann rechtlich sowie schriftlich fixiert werde.“
Abstimmungsergebnis: 2:13
Der Beschluss wurde mit 13 Gegenstimmen abgelehnt.
2. Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt im Zuge der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Verfahren zur Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) der Stadt Vöhringen eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Die Stadt Weißenhorn bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren zur Aufstellung des ISEK. Städtebauliche Belange der Stadt Weißenhorn werden durch die Planung nicht berührt. Es werden daher weder Einwände noch Anregungen geltend gemacht.“
Abstimmungsergebnis: 13:2
Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.
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| 4.1. | Anfrage Stadtrat Simmnacher |
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Stadtrat Simmnacher teilte mit, dass er sich freue, dass der Bau des neuen Feuerwehrhauses so gut vorangehe. In der letzten Woche seien Beiträge in der Zeitung erschienen, die die Feuerwehr in Senden thematisierten. Die Stadt Senden baue nun nach vielen Jahren einen Zaun um das Gelände und habe auch die Gründe hierfür genannt. Er fragte, warum dies in Weißenhorn nicht vorgesehen sei und ob man das gesamte Gelände umzäunen könne.
Bürgermeister Dr. Fendt erwiderte, dass Frau Graf-Rembold dies bereits kläre.
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| 4.2. | Anfragen Stadtrat Dr. Bischof |
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Stadtrat Dr. Bischof brachte einige Punkte ein, die von Bürgern/innen in einem Markttag-Gespräch der Weißenhorner Überparteilichen Wähler angesprochen wurden.
Vor einigen Monaten sei im Bauausschuss ein Antrag zur Errichtung von E-Ladesäulen in Wohngebieten eingereicht worden. Dies sei eine wichtige Sache, da es Bürger gebe, die gerne ein Elektrofahrzeug fahren würden, aber keine Lademöglichkeit in der eigenen Garage oder auf dem eigenen Stellplatz hätten. Daher fragte er nach dem aktuellen Stand.
Bürgermeister Dr. Fendt erwiderte, er habe vor einiger Zeit den Vorschlag gemacht, sechs Ladesäulen zu installieren. Dies habe jedoch keine Zustimmung im Gremium gefunden. Es sei geprüft worden und das Ergebnis sei gewesen, dass eine Ausschreibung erfolgen solle, was zur Folge habe, dass in den nächsten ein bis zwei Jahren diesbezüglich nichts passieren werde.
Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass nicht weitergegeben worden sei, dass dies ausschreibungspflichtig sei.
Stadtrat Dr. Bischof sagte, dass Stadtrat Schulz in der letzten Sitzung des Bauausschusses den Vorschlag gemacht habe, das Ortseingangsschild an der Einmündung Daimlerstraße zu versetzen. Grund sei die Gefahrenstelle an dieser Einmündung, da dort mit 100 km/h vorbeigefahren werden dürfe. In der Fraktion sei darüber gesprochen worden und man sei der Meinung, dass es keine Aussicht auf Erfolg gebe. Der Grund für die Ablehnung sei, dass ein Ortsschild erst dort platziert werden dürfe, wo eine geschlossene Bebauung beginne. Man denke aber, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h möglich sein müsse, wenn eine größere Kreuzung vorhanden sei. Daher schlage man vor, sich bezüglich einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h an das Staatliche Bauamt zu wenden.
Des Weiteren merkte Stadtrat Bischof an, dass es auf dem Parkplatz am Freibad Probleme gebe. Bürger hätten an Stellen geparkt, die dafür nicht vorgesehen seien. Daher sei angefragt worden, ob die Stellplätze so deutlich ausgewiesen werden könnten, dass sie ersichtlich seien.
Stadtrat Dr. Bischof habe bereits drei Mal darum gebeten, das Sichtdreieck an der Ulmer Straße an der Einmündung zum Feldweg nach dem Autohaus freizuschneiden. Es wurde von Seiten der Verwaltung darauf hingewiesen, dass das staatliche Bauamt zuständig sei. Es sei an der Stelle weiterhin eine gefährliche Situation gegeben. Er bitte daher nochmals darum, das Sichtdreieck freizuschneiden.
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| 4.3. | Anfrage Stadtrat Kühle |
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Stadtrat Kühle fragte an, ob bereits eine weitere Nutzung des Feneberg-Gebäudes geplant sei. Sehr viele Bürgerinnen und Bürger kämen auf ihn zu, um zu erfahren, was mit der Post geschehe. Man müsse momentan nach Roggenburg fahren, um ein Einschreiben aufzugeben.