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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 35/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Rund 7 Millionen „Minijobber“ sind bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Bisher galt: wer sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden.

Dank einer gesetzlichen Neuregelung hat sich dies nun geändert. Ab 1. Juli 2026 können Menschen mit einem Minijob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Sie sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen ihres Arbeitgebers eigene Beiträge in geringer Höhe zur gesetzlichen Rentenversicherung: der Arbeitgeber zahlt derzeit pauschal 15 Prozent, Minijobber tragen einen Eigenanteil von aktuell 3,6 Prozent.

Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet, erwirbt Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten, den sogenannten Mindestversicherungszeiten für die verschiedenen Altersrenten, berücksichtigt. Darüber hinaus sind Pflichtbeitragszeiten auch Voraussetzung für Leistungen zur Rehabilitation, den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung. Erfüllt sind außerdem die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie die „Riester-Rente“. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Zu guter Letzt zählen die Beitragszeiten im Minijob für einen möglichen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.

Wichtig: Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist danach nicht mehr möglich.

Sie haben Fragen zu Themen rund um die Rentenversicherungspflicht? Gerne steht Ihnen Herr Scholz im Rathaus zur Verfügung. Er ist mittwochs bis freitags zu den Öffnungszeiten telefonisch unter 07309 84-210 erreichbar. Falls sich Herr Scholz gerade in einer persönlichen Beratung befindet, veranlassen Sie doch bitte einen Rückruf.