1. Bekanntgaben
| 1.1. | Sachstand zur Stromversorgung und Inbetriebnahme des Brunnens auf dem Kirchplatz |
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Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, trug vor, dass eine Inbetriebnahme des Brunnens aufgrund der gemeinsamen Stromversorgung mit dem Museum momentan nicht möglich sei.
Demnächst finde jedoch ein Abstimmungstermin mit dem Elektriker sowie den VNEW statt, um eine separate Versorgung zu ermöglichen. Ziel sei es dabei, den Kirchplatz nicht großflächig öffnen zu müssen.
Es sei vorgesehen, den Anschluss vor dem Gebäude der Kray abzufangen und in einen separaten Verteilerkasten im Bereich der Kirche zu führen. Diese Maßnahme könne allerdings erst umgesetzt werden, nachdem die Gerüste vollständig entfernt worden seien.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Baumaßnahme im Bereich von Bodendenkmälern befinde. Aus diesem Grund müsse zwingend darauf geachtet werden, die Eingriffe in den Boden so gering wie möglich zu halten.
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| 1.2. | Sachstand zum Wegebelag auf dem Alten Friedhof |
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Stadtrat Schulz leitete der Verwaltung eine Bürgeranfrage weiter, welche sich auf eine angebliche aktuelle Aufkiesung des Alten Friedhofs bezieht, die die Befahrbarkeit für Rollatoren einschränke.
Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, teilte mit, dass der Bauhof die Rückmeldung gegeben habe, wonach in der letzten Zeit keine Kiesungen erfolgt seien.
Der Friedhof präsentiere sich – dies bestätige auch die Rückmeldung einer Bürgerin, welche auf die Nutzung eines Rollators angewiesen sei – in einem gut befahrbaren Zustand.
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| 1.3. | Verschiebung nichtöffentlicher Teil Bauausschuss an das Ende des Stadtentwicklungsausschusses |
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Aufgrund der Länge der Sitzung des Bauausschusses wurde der nichtöffentliche Teil des Bauausschusses nach dem Ende des Stadtentwicklungsausschuss behandelt.
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| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung einer Agri-PV-Anlage, Nähe Habsburger Straße, Wallenhausen | BA 76/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 09. Juni 2026, beantragte der Vorhabenträger die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf dem Baugrundstück an der Habsburgerstraße in Wallenhausen.
Die baulichen und technischen Nachweise sowie sämtliche Planunterlagen wurden dem Werks- und Bauausschuss bereits in der Sitzung vom 06.07.2026 vorgelegt und sind der Sitzungsvorlage vom 09.06.2026 vollständig zu entnehmen.
Im Verlauf der Beratung wurde seitens der Ausschussmitglieder der im Juli 2025 beschlossene Kriterienkatalog „Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gebiet der Stadt Weißenhorn“ angesprochen und um Prüfung gebeten, ob der auch auf das vorliegende Bauvorhaben anzuwenden sei.
Nach Rücksprache mit der unteren Baurechtsbehörde ist jedoch festzustellen, dass es sich bei der beantragten Agri-PV-Anlage eindeutig um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB handelt. Für privilegierte Agri-PV-Anlagen ist der Kriterienkatalog nicht anwendbar, da dieser ausschließlich für nicht privilegierte Freiflächen-PV-Anlagen vorgesehen ist.
Die untere Baurechtsbehörde hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kriterienkatalog keine Grundlage darstellt, um das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern, da privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB grundsätzlich zulässig sind, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Kriterienkatalog gilt allein für PV-Anlagen für deren Realisierung ein Bebauungsplan benötigt wird. Dies ist im vorliegenden Antrag aufgrund der nachgewiesenen landwirtschaftlichen Privilegierung eben nicht der Fall. Die beantragte Agri-PV-Anlage ist daher nach § 35 BauGB im Außenbereich zu beurteilen, und die Prüfung erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, nicht nach dem Kriterienkatalog für PV-Freiflächenanlagen.
Es wird somit nochmals auf den Sachverhalt zum Antrag aus der Sitzung des Bauausschusses vom 06.07.2026 verwiesen. Der in der letzten Sitzung formulierte Hinweis wird beibehalten, wonach das Einvernehmen unter der Voraussetzung erteilt wird, dass eine Eingrünung parallel zur Staatsstraße erfolgt, sofern diese die landwirtschaftliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass eine Eingrünung zur Staatstraße erfolgt, sofern diese die landwirtschaftliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt.“
Aufgrund von Befangenheit nahm Stadtrat Niebling nicht an der Abstimmung teil.
Abstimmungsergebnis: 12:2
Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung: Anbau und Sanierung eines Einfamilienhauses, Neubau eines Doppelcarports, Kettelerstraße, Weißenhorn | BA 77/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 27.05.2026, begehrten die Antragsteller die Genehmigung zum Anbau und Sanierung eines Einfamilienhauses, Neubau eines Doppelcarports, auf dem Baugrundstück an der Kettelerstraße in Weißenhorn.
Der Bauausschuss hat das Einvernehmen in der Sitzung vom 06.07.2026 nicht erteilt.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Süd 1. Änderung“.
| Zentrale Festsetzungen sind: | |
| - | WA, also allgemeines Wohngebiet |
| - | 1 Vollgeschoss |
| - | Dachgauben nur auf Walmdachgebäude |
| - | Dachgauben max. 1,30 m hoch und 1,10 breit. Bei mehreren Gauben darf die Summe der Breiten nicht größer als die halbe Dachbreite an der Traufe sein |
| - | Garagen und Nebengebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zu errichten und mit den |
| - | Nebengebäude sind mit 20 m² zulässig und sind mit den Garagen zusammen zu bauen |
| Mittlerweile wurde eine überarbeitete Tektur eingereicht und in folgenden Punkten angepasst: | |
| - | Der Carport ist nun innerhalb der Baugrenze geplant |
| - | Die Dachgaube wurde deutlich verkleinert und gestalterisch an das Gebäude angepasst. |
Im Rahmen der überarbeiteten Planung bleibt weiterhin eine Befreiung von den Festsetzungen zur Dachgaube sowie zum zweiten Vollgeschoss erforderlich. Die neue Tektur zeigt jedoch eine deutlich reduzierte und städtebaulich verträglichere Dachgaube.
Sie weist nun eine Länge von rund 8,61 m und eine Tiefe von etwa 3,70 m auf. Die zuvor geplante Dachgaube mit 9,80 m × 4,60 m war erheblich größer und wirkte im Dachbild dominanter. Durch die nun deutlich geringeren Abmessungen fügt sich die Dachgaube harmonischer in die Dachlandschaft ein, reduziert die bauliche Wirkung zum Straßenraum und trägt zu einer insgesamt maßvollen und angepassten Gebäudeerscheinung bei.
Zusätzlich ist eine Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Carportgröße erforderlich. Die maximal zulässige Grundfläche beträgt 20 m², während der geplante Carport mit 5,43 m × 6,70 m eine Grundfläche von rund 36 m² aufweist. Der Carport wird zur Verkehrsfläche hin komplett offen gestaltet, die Stützpfosten etwas zurückgesetzt, so dass sich der Carport trotz der Überschreitung der Grundfläche harmonisch in das Gesamtbild einfügt und das Straßenbild nicht beeinträchtigt.
Das Vorhaben wurde vorab mit der Verwaltung abgestimmt; die Anpassungen werden als ortsverträglich bewertet, da die Dachgaube nicht mehr überdimensioniert erscheint und die Gestaltungselemente ein einheitliches, ruhiges Erscheinungsbild erzeugen.
Die Holzbauelemente wurden gestalterisch aufgenommen und finden sich nun wiederkehrend hinter dem Carport, an der Eingangstür sowie an der Unterstellung für die Mülltonnen. Insgesamt stellt die überarbeitete Planung eine ortsverträgliche und maßvolle Nachverdichtung dar, die die städtebaulichen Ziele unterstützt und die beantragten Befreiungen nachvollziehbar begründet.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.3. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Biberacher Straße, Biberachzell | BA 75/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im März 2023, begehrte die Antragstellerin die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Remise auf dem Baugrundstück an der Biberacher Straße in Biberachzell.
Geplant war der Anschluss des Einfamilienhauses direkt an das Bestandsgebäude mit einer Wohneinheit, die Ausführung eines Satteldaches mit einer Firsthöhe von ca. 8 m und der direkt anschließenden Remise.
Mit Beschluss vom April 2023 hatte der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Die Baurechtsbehörde hat die Baugenehmigung für das Bauvorhaben im November 2025 erteilt. Eine Umsetzung des damals beantragen Bauvorhabens erfolgte nicht.
Für den neu eingereichten Antrag eingegangen bei der Stadt am 19.06.2026, begehrt die Antragstellerin die Genehmigung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und Dachterrasse.
Geplant ist die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen, einer Grundfläche inkl. Garage von ca. 18,50 x 8,80 m. Das Haus soll ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 8,80 m und einer Dachneigung von 33 Grad erhalten. Das Haus ist jetzt mit einem Abstand von ca. 7 m zum Bestandsgebäude geplant.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die Errichtung eines Einfamilienhauses (Wohnen) ist in einem Dorfgebiet zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung bildet sich wie folgt ab: Nachdem die zulässige GRZ / GFZ hier nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird, gelten nach § 17 BauNVO folgende Orientierungswerte, eine Grundflächenzahl GRZ von 0,6 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Mit Nebenanlagen kann die GRZ um bis zu 50 % überschritten werden.
Nach den vorgelegten Berechnungen werden die GRZ / GFZ eingehalten.
Die notwendigen zwei Stellplätze für Kfz werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Ein Mitglied der SPD-Fraktion merkte an, dass beim Betrachten der Pläne auffalle, dass die Westansicht eine gut gegliederte Fassade aufweise.
Er möchte dem Architekten sowie den Bauherren die Empfehlung mitgeben, die Ostansicht hinsichtlich der Fenstergröße und der Fensteranordnung nochmals zu überprüfen, um eine optische Optimierung zu erreichen.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Antrag auf Baugenehmigung: Nachtragsplanung: Änderung des bestehenden Carports zum Fahrradabstellplatz und Errichtung von 3 PKW Stellplätzen, St.-Wendelin-Straße, Grafertshofen | BA 78/2026 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 30.06.2026 die Nachtragsplanung, zur Nutzungsänderung des bestehenden Carports in einen Fahrradunterstellplatz und den ehemaligen Platz des Fahrradabstellgebäudes in 3 PKW Stellplätze auf dem Baugrundstück St.-Wendelin-Straße in Grafersthofen.
Der Antrag auf Baugenehmigung „Ausbau des Dachgeschosses und Nutzungsänderung des Gartengeschosses in eine Einliegerwohnung war bereits Gegenstand der Sitzung des Bau- und Werksausschusses vom 10.06.2024.
Das Einvernehmen wurde erteilt. Die Baugenehmigung seitens der unteren Baurechtsbehörde liegt ebenfalls vor.
Die eingereichte Nachtragsplanung umfasst zwei Änderungen gegenüber der genehmigten Planung aus dem Jahr 2024:
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Mischgebiet (Mi) i. S. v. § 6 BauNVO auszugehen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) setzt an dieser Stelle des Baugrundstücks Mischbauflächen fest. Die Art der Nutzung „Wohnen“ ist im Mischgebiet zulässig.
Nutzungsänderung des bestehenden Carports: Der bestehende Carport soll künftig als Abstellanlage für 6 Fahrräder genutzt werden.
Anpassung der PKW-Stellplätze: Die drei PKW-Stellplätze werden nun an der Stelle vorgesehen, an der in der Planung 2024 der Fahrradunterstand vorgesehen war. Die Fahrräder werden entsprechend in den Carport verlagert.
Nach Angaben und Entnahme der Planunterlagen des Bauherrn handelt es sich im Wesentlichen um einen Austausch der Nutzungen, ohne Änderungen an:
| - | Lage der Stellplätze |
| - | Abmessungen |
| - | Grundflächenzahl (GRZ) |
| - | Geschossflächenzahl (GFZ) |
Die planungsrechtlichen Kennzahlen bleiben somit vollständig eingehalten.
Auch die Stellplatzsatzung sowie die Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Weißenhorn werden durch die geänderte Anordnung eingehalten.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport, Nähe Kapuzinerstraße, Weißenhorn | BA 79/2026 |
Sachverhalt:
Die Antragsteller beantragen mit Eingang vom 30.06.2026 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport, Nähe der Kapuzinerstraße in Weißenhorn.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen allg. Wohngebiet (WA) i. S. v. § 4 BauNVO auszugehen, Wohnbau ist somit zulässig.
Geplant ist die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen, einer Grundfläche von ca. 7,30 x 11,80 m. Das Haus soll ein Satteldach mit einer Firsthöhe von ca. 10 m und einer Dachneigung von 40 Grad erhalten. Die im Süden geplante Garage soll direkt an das Hauptgebäude angebaut werden und eine Grundfläche von etwa 9 × 8 m aufweisen. In das Bauwerk integriert sind ein zur Straßenseite (Süden) ausgerichteter Carport, der Technikraum sowie eine Abstellfläche. Ebenfalls mit einem Satteldach ausgestattet, Dachneigung 30 Grad und einer Gebäudehöhe von 5,30 m. In der betreffenden Straße sind bereits mehrere Carports unmittelbar an der Straßenkante vorhanden, sodass sich das geplante Bauvorhaben in die bestehende Bebauung einfügt.
Die ehemaligen Garagen auf dem Baugrundstück wurden bereits vollständig abgebrochen, der entsprechende Abbruchantrag (denkmalschutzrechtliche Erlaubnis) liegt vor. Eine abschließende Rückmeldung der unteren Baurechtsbehörde steht noch aus. Genehmigt wurde bislang lediglich der Abbruch ohne Eingriff in das Erdreich.
Das Maß der baulichen Nutzung bildet sich wie folgt ab: Nachdem die zulässige GRZ / GFZ hier nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird, gelten nach § 17 BauNVO folgende Orientierungswerte, eine Grundflächenzahl GRZ von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Mit Nebenanlagen kann die GRZ um bis zu 50 % überschritten werden.
Die Abstandsflächen gem. § 6 BayBO werden durch das Bauvorhaben nicht eingehalten. Ob eine Abweichung zulässig ist, ist von der zuständigen Baurechtsbehörde zu prüfen.
Nach den vorgelegten Berechnungen werden die GRZ / GFZ eingehalten.
Die notwendigen Stellplätze für KfZ werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Aufgrund von Befangenheit nahm Stadtrat Kühle nicht an der Abstimmung teil.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.6. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE, Ulmer Straße, Weißenhorn | BA 82/2026 |
Sachverhalt:
Der am 30.06.2026 eingegangene Antrag auf Baugenehmigung entspricht vollständig der am 12.05.2026 im Bauausschuss behandelten Bauvoranfrage, zu der das gemeindliche Einvernehmen bereits erteilt wurde; Änderungen gegenüber dem damaligen Bauvorbescheid liegen nicht vor.
Inhaltliche Änderungen oder Abweichungen gegenüber dem damaligen Vorbescheid liegen nicht vor.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ulmer Straße / Günzburger Straße“.
Die im Rahmen der Bauvoranfrage geprüften und begründeten Befreiungen vom Bebauungsplan bleiben unverändert bestehen.
Diese betreffen insbesondere die geringfügige Überschreitung der Baugrenze und des nach § 8 freizuhaltenden Sichtbereichs, die städtebaulich vertretbar ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Ebenso wurde die oberirdische Stellplatzlösung aufgrund der geprägten Umgebungsbebauung akzeptiert. Die Überschreitung der Kniestockhöhe ist gestalterisch überzeugend gelöst, während die Anpassung der Zwerchgiebel an die einheitliche Dachneigung weiterhin empfohlen wird.
Die erforderlichen Stellplätze für Kfz und Fahrräder werden vollständig nachgewiesen.
Hinweise zum Bodendenkmal wurden aufgenommen.
Da der Bauantrag inhaltlich dem geprüften Vorbescheid entspricht, dient diese Vorlage ausschließlich der Information des Bauausschusses; das gemeindliche Einvernehmen wurde bereits erteilt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Die Beantragung zur Genehmigung des Bauvorhabens wird zu Kenntnis genommen.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.7. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau einer Bullenmaststallung, Errichtung einer Mistlagerstätte und einer Vorgrube; Außenbereich Oberhausen | BA 81/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 06.07.2026, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer Bullenmaststallung für 126 Rinder, sowie die Errichtung einer Mistlagerstätte und einer Vorgrube im Ortsteil Oberhauses im Außenbereich (angrenzend an die städtische Kläranlage).
Der Bauantrag war bereits Gegenstand der Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 09.12.2024, in der das Gremium das gemeindliche Einvernehmen erteilte. Der damalige Antrag wurde aufgrund fehlender Unterlagen eingestellt.
Mit dem nun erneut eingereichten Antrag wird das Vorhaben wieder aufgegriffen und zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bullenmaststall soll eine Größe von ca. 42 x 20 x 8 m (Länge x Breite x Höhe) haben und Einstellplätze für 126 Rinder bieten.
Ebenfalls beantragt wird die Errichtung einer Mistlagerstätte und einer Vorgrube, diese waren bereits Bestandteil des Bauantrages zum „Neubau einer Hofbiogasanlage“ Februar 2019, hierzu wurde seitens des Werks- und Bauausschusses das Einvernehmen erteilt. Die Genehmigung der unteren Baurechtsbehörde erfolgte im August 2020. Eine Verlängerung der Baugenehmigung liegt bis August 2026 vor.
Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich mithin nach § 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan setzt an der Stelle Flächen für die Landwirtschaft fest.
Im Außenbereich sind gemäß § 35 BauGB grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Die beantragte bauliche Anlage fällt unter § 35 I 1 Nr.1 BauGB. Danach sind solche Vorhaben im Außenbereich zulässig, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die geplante Bullenmaststallung dient dem dort ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb. Von einer Privilegierung des Vorhabens wird daher seitens der Verwaltung ausgegangen.
Weitere Genehmigungsvoraussetzungen nach § 35 I 1 BauGB sind die gesicherte Erschließung und dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Die Erschließung ist gesichert. Entgegenstehende öffentliche Belange sind hier nicht ersichtlich. Positiv anzumerken ist, dass die Halle nicht als isolierter Baukörper auf der offenen Flur geplant wurde, sondern im Bereich der bereits auf dem Baugrundstück bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude. Die Eingriffe in die Natur / Landwirtschaft werden dadurch verringert.
Nachdem unmittelbar angrenzend bereits ein Rinderstall (100 Rinder) vorhanden ist, und nun Einstellplätze für weitere 126 Rinder entstehen sollen, wird die Verwaltung die Baurechtsbehörde ersuchen, vom Bauwerber eine Geruchsprognose zu fordern um sicher zu stellen, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den nur 300 bzw. 340m entfernten Ortslagen südwestlich (Oberhausen) und östlich (Wallenhausen) gewahrt bleiben.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Ein Mitglied der ÖDP-Fraktion führte aus, dass man gegen das vorliegende Vorhaben zwar gewiss nichts unternehmen könne, er persönlich es jedoch als überdimensioniert erachte. Er hege zudem Zweifel daran, ob sich ein derartiges Projekt in landwirtschaftlicher Hinsicht harmonisch in die örtliche Umgebung einfüge.
Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW erwiderte hierzu, dass für das geplante Vorhaben eine gesetzliche Privilegierung vorliege. Aus diesem Grund besitze der Ausschuss keinerlei rechtliche Handhabe, um das Vorhaben zu untersagen.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:1
Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.
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| 2.8. | Antrag auf Baugenehmigung: Rückbau Zwischen Stall und EG, Neubau von zwei Wohneinheiten, St.-Michael-Straße, Bubenhausen |
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Sachverhalt:
Mit dem am 09.07.2026 eingegangenen Antrag auf Baugenehmigung beantragt der Bauherr die Genehmigung zum Rückbau des bestehenden Zwischenbaus zwischen Stall (EG) und Wohnräumen (OG) sowie den Neubau von zwei Wohneinheiten mit angepasster Kubatur auf dem Baugrundstück an der St.-Michael-Straße in Bubenhausen.
Nach dem Rückbau des bestehenden Stallgebäudes sowie der darüber liegenden Wohnung im Obergeschoss ist geplant, die bisherige Kubatur der angrenzenden Reihenbebauung wieder aufzunehmen und an gleicher Stelle einen Neubau mit zwei Wohneinheiten zu errichten. Die bauliche Ausführung orientiert sich vollständig an der Gebäudeform der Umgebung, sodass Dachform und Gebäudegröße im Wesentlichen durch die bestehende Kubatur bestimmt sind. Der Neubau soll eine Grundfläche von ca. 13,50 m × 10,15 m erhalten und mit einem Satteldach sowie einer Firsthöhe von rund 10,60 m ausgeführt werden.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die Errichtung eines Einfamilienhauses (Wohnen) ist in einem Dorfgebiet zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung bildet sich wie folgt ab: Nachdem die zulässige GRZ / GFZ hier nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird, gelten nach § 17 BauNVO folgende Orientierungswerte, eine Grundflächenzahl GRZ von 0,6 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Mit Nebenanlagen kann die GRZ um bis zu 50 % überschritten werden.
Nach den vorgelegten Berechnungen werden die GRZ / GFZ eingehalten.
Die Garagen- und Stellplatzverordnung, sowie die städtische Stellplatzsatzung wird mit den sechs dargestellten Kfz-Stellplätzen eingehalten.
Die Verwaltung bewertet die vorgesehene Nachverdichtung positiv und spricht sich für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aus.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.9. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau einer Gerätelagerhalle, Untere Mühlstraße, Weißenhorn | BA 83/2026 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 14.07.2026 die Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück an der Unteren Mühlstraße in Weißenhorn.
Die geplante Gerätehalle soll eine Grundfläche von ca. 80 m² (10 m x 8 m) sowie eine Höhe von ca. 3,80 m haben und ein flachgeneigtes Satteldach mit 3 Grad erhalten. Die Halle soll westseitig an das Bestandsgebäude angebaut werden.
Das Baugrundstück befindet sich nicht innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet ist als faktisches Mischgebiet zu sehen, womit das Bauvorhaben nach §34 BauGB zu prüfen ist. Demnach muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Eine Gerätehalle fügt sich von der Art der Nutzung problemlos in ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO ein. Auch hinsichtlich dem Maß der Nutzung bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, da es sich vom Umfang und seiner Gestaltung in die nähere Umgebung einfügt.
Das Maß der baulichen Nutzung bildet sich wie folgt ab: Nachdem die zulässige GRZ / GFZ hier nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird, gelten nach § 17 BauNVO folgende Orientierungswerte, eine Grundflächenzahl GRZ von 0,6 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Mit Nebenanlagen kann die GRZ um bis zu 50 % überschritten werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten.
Lediglich im Bereich der Abstandsflächen besteht weiterer Prüfbedarf. Das Bauvorhaben unterschreitet die erforderliche Abstandsfläche zum westlich angrenzenden Nachbargebäude auf einer Länge von rund 9,30 m. Da die Abstandsflächen dem Bauordnungsrecht unterliegen, ist die Zulässigkeit dieser Unterschreitung sowie die Frage, ob eine brandschutztechnisch erforderliche Wand auszuführen ist, durch die Untere Baurechtsbehörde zu prüfen und abschließend zu entscheiden.
Das geplante Gebäude soll innerhalb eines ausgewiesenen Bodendenkmalbereichs errichtet werden; ein entsprechender Hinweis an die Untere Baurechtsbehörde erfolgt.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW merkte an, dass dem vorliegenden Bauvorhaben nicht zugestimmt werden könne, da die geplante Halle bis an die Straßenkante heran errichtet werden solle.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 13:2
Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.
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| 2.10. | Antrag auf Baugenehmigung: Tektur zum Kindergarten-Containerbau beim WiBiZ, Memminger Straße, Weißenhorn | BA 80/2026 |
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragt eine Tektur zum Kindergarten Containerbau an der Memminger Straße in Weißenhorn.
Die Einreichung ist erforderlich, da sich im Zuge der weiteren Planung und Ausschreibung folgende Änderungen ergeben haben:
Aufgrund der erforderlichen Ausschreibung der Container – bei der jeder Anbieter unterschiedliche Abmessungen vorgibt – ist eine entsprechende Anpassung der Containermaße im Planwerk notwendig. Für die aktuelle Planung werden die Container mit den Abmessungen ca. 3,60 m (H) × ca. 12,10 m (B) × ca. 36,20 m (L) angesetzt, sodass die Maßvorgaben der Ausschreibung ca. 3,28 m (H) × ca. 12 m (B) × ca. 36 m (L) und die bauliche Umsetzung übereinstimmend berücksichtigt werden können.
Weiterhin wurde gegenüber der letzten Planvorlage die Überdeckung der Container mit einem durchgehenden Dach vorgesehen. Diese planerische Ergänzung führt zu einer Veränderung der Gesamthöhe des Baukörpers, der nun eine Höhe von ca. 4,20 m erreicht. Die Dachkonstruktion verbessert den Witterungsschutz, erhöht die Dauerhaftigkeit der Anlage und sorgt für eine einheitliche bauliche Erscheinung. Die Anpassung der Gebäudehöhe soll entsprechend umgesetzt werden.
Im Zuge der weiteren Planung des Kindergarten-Containerbaus beim WiBiZ hat der zuständige Tiefbauer festgestellt, dass die ursprünglich vorgesehene Fundamentierung zu nahe an der bestehenden Böschung liegt. Aufgrund statischer Bedenken wäre die geplante Gebäudelage daher nicht dauerhaft standsicher gewesen.
Um die erforderliche Standsicherheit zu gewährleisten und eine fachgerechte Gründung sicherzustellen, muss das Gebäude auf dem Grundstück um 1,20 m nach Westen, verschoben werden. Die Verlagerung des Gebäudestandorts stellt eine notwendige Anpassung dar, um die bautechnischen Anforderungen zu erfüllen und Risiken im Bereich der Böschung auszuschließen.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.11. | Antrag auf Bauantrag: Nutzungsänderung eines ehem. Baumarktes mit Bürofläche in ein Gesundheitszentrum mit Fitnessstudio und Physiotherapie, Rudolf-Diesel-Straße, Weißenhorn | BA 85/2026 |
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragt mit Eingang vom 20.07.2026 einen Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Gebäudekomplexes eines ehemaligen Baumarkts mit Bürofläche in ein Gesundheitszentrum mit Fitnessstudio und Physiotherapie auf dem Baugrundstück an der Rudolf-Diesel-Straße in Weißenhorn.
Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Das Vorhaben beurteilt sich somit nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich), d. h. es muss sich nach der Art und dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.
Hinsichtlich der Art der Nutzung ist aufgrund der heterogenen Umgebungsnutzungen (Gewerbe, Industrie, aber auch vereinzelt Wohnen) nach Auffassung der Verwaltung von einem faktischen Gewerbegebiet iSv. § 8 BauNVO auszugehen.
Das bestehende Gebäude im Gewerbegebiet soll lediglich in Teilen umgenutzt werden. Vorgesehen ist die Einrichtung eines Fitnessstudios sowie einer Physiotherapiepraxis in einzelnen Bereichen des Gebäudes.
Im Rahmen der vorgesehenen teilweisen Umnutzung des Gebäudes ist eine Anpassung der Kubatur durch neue Öffnungen in der Fassade geplant. Konkret sollen zwei Türen mit Breiten von 2,00 m bzw. 1,60 m und einer Höhe von jeweils ca. 2,20 m eingebaut werden. Darüber hinaus ist die Installation von drei bodentiefen Doppelflügelfenstern mit Abmessungen von jeweils ca. 2,50 m × 2,20 m vorgesehen.
Im Innenbereich ist eine funktionale Unterteilung der einzelnen Nutzungsbereiche durch raumhohe Trennwände geplant. Zusätzlich sollen die erforderlichen Sanitäreinrichtungen errichtet werden, um die angestrebten Nutzungen ordnungsgemäß zu ermöglichen. Die vorgesehenen Maßnahmen dienen der Anpassung des Gebäudes an die neuen Nutzungsanforderungen und sind aus bautechnischer Sicht notwendig und folgerichtig.
Nach § 8 BauNVO sind in Gewerbegebieten verschiedene Nutzungen zulässig. Insbesondere nennt § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ausdrücklich „Anlagen für sportliche Zwecke“. Die geplante Nutzung eines Gebäudeteils als Fitnessstudio fällt eindeutig unter diese Kategorie und ist damit im Gewerbegebiet regelhaft zulässig.
Darüber hinaus können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke“ ausnahmsweise zugelassen werden. Eine Physiotherapiepraxis ist baurechtlich eine gesundheitliche Einrichtung und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Nutzung im Gewerbegebiet.
Die brandschutzrechtlichen Anforderungen sowie die Prüfung möglicher Lärmschutzbelange liegen im Zuständigkeitsbereich der unteren Baurechtsbehörde und werden dort im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens abschließend beurteilt. Inwiefern die geplante Nutzungsänderung in eine Physiotherapiepraxis künftig zulässige gewerbliche Nutzungen im umliegenden Gewerbegebiet beeinflusst, ist im Rahmen des konkreten Vorhabens gesondert zu prüfen.
Nach § 20 der Garagen- und Stellplatzverordnung (BayGaV) i.V. sind für die geplanten Nutzungen Fitnessstudio und Physiotherapie insgesamt 19 Stellplätze herzustellen. Der Bauherr weist diese Stellplätze vollständig nach. Auf dem Grundstück stehen darüber hinaus insgesamt 44 Stellplätze zur Verfügung, sodass der Stellplatzbedarf deutlich übererfüllt wird.
Die Satzung zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder wird ebenfalls eingehalten; die erforderlichen 30 Fahrradstellplätze werden nachgewiesen.
Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben und schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Ein Mitglied der CSU-Fraktion führte aus, dass aus seiner Sicht nichts gegen das Vorhaben spreche. Er warf jedoch die Frage auf, ob in diesem konkreten Fall wirklich eine formelle Nutzungsänderung beantragt werden müsse.
Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte hierzu, dass aufgrund der vorgesehenen Nutzung – in diesem Fall auch als Physiotherapiepraxis – zwingend eine Nutzungsänderung zu beantragen sei. Ein physiotherapeutisches Angebot entspreche dem Bereich Gesundheit, welche nur ausnahmsweise zugelassen sei und daher genehmigungsbedürftig sei, im Gegenzug zu einer rein sportlichen Nutzung, die im Gebiet grundsätzlich erlaubt sei.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.12. | Antrag auf Baugenehmigung: Umbau Vordach zu einem Technikraum und Verlängerung der Dachneigung, Daimlerstraße, Weißenhorn | BA 87/2026 |
Sachverhalt:
Mit Eingang vom 22.07.2026 beantragt der Antragsteller die Baugenehmigung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung für den Umbau eines Vordaches zu einem Technikraum und die Verlängerung der Dachneigung auf dem Grundstück an der Daimlerstraße in Weißenhorn.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „E 2 Daimlerstraße“. Dieser setzt das Bauvorhaben „GI” (Industriegebiet) an dieser Stelle fest. Somit ist die Nutzung eines Technikraums zulässig.
Geplant ist ein Anbau an die bestehende Werkstatt (ca. 11,70 m × 7,40 m), die unmittelbar an eine höhere Halle angebaut ist. An der Hallenfassade sind beidseitig – nach Norden und Süden – Vordächer befestigt, die sich über die gesamte Breite der Werkstatt erstrecken, jedoch in ihrer Tiefe hinter der Tiefe der Werkstatt zurückbleiben.
Der neue Technikraum soll südlich an die Werkstatt angebaut werden. Durch diesen Anbau wird die bisherige südliche Vordachfläche ersetzt, da der Technikraum die volle Tiefe der Werkstatt übernimmt und damit die bisherige Rückversetzung ausgeglichen wird.
Das nördliche Vordach, wird jedoch in seiner Tiefe an die Werkstatttiefe angepasst. Dadurch entsteht auf beiden Seiten eine einheitliche Tiefe der Vordächer, die weiterhin direkt an der Hallenfassade befestigt sind.
Dieses soll eine Dachneigung von 6,6 Grad aufweisen, eine Dachtiefe von ca. 7,40 m und eine Gesamtlänge von rund 37 m.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Allerdings erfüllt es die Definition eines Sonderbaus im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO („bauliche Anlagen und Räume, die wegen ihrer Art oder Nutzung besondere Anforderungen an die Bauaufsicht stellen“). Damit handelt es sich bauordnungsrechtlich um einen Sonderbau, was die Einreichung eines Bauantrags erforderlich macht und eine Genehmigungsfreistellung ausschließt.
Die Prüfung, ob für das Vorhaben eine Photovoltaikanlage zu errichten ist, sowie die brandschutzrechtliche Bewertung liegen in der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | Fachbereich 3: Halbjahresbericht des Städt. Wasserwerks |
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Sachverhalt:
In § 4 Abs. 7 der Betriebssatzung des Städt. Wasserwerkes Weißenhorn ist festgeschrieben, dass die Verwaltung dem Bau- und Werkausschuss zum 30.06. des Jahres über den Verlauf der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben zu berichten hat.
Die Haushaltsansätze sowie aktuellen Salden sind für das laufende Jahr und das Vorjahr nachstehend gelistet. Auffällige Abweichungen sind dementsprechend dokumentiert.
| Bezeichnung | Hsh.Ansatz 2026 | Saldo per 30.06.2026 | Hsh.Ansatz 2025 | Saldo per 30.06.2025 |
| Einnahmen: |
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| Wassergebühren | 1.350.000 € | 687.974 € | 980.000 € | 539.636 € |
| Reparaturkosten- Ersätze | 20.000 € | 1.181 € | 15.000 € | 18.540 € |
| sonstige betriebl. Erträge | 29.000 € | 42 € | 31.500 € | 26.701 € |
| Erträge aus Beteiligungen | 50.000 € | 0 € | 70.000 € | 0 € |
| Herstellungs- Beiträge | 81.000 € | 3.001 € | 140.000 € | 7.656 € |
| Kostenersätze Neuanschlüsse | 20.000 € | 2.161 € | 20.000 € | 6.305 € |
| Nebengeschäfts- Erträge | 15.000 € | 2.517 € | 15.000 € | 4.523 € |
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| Ausgaben: |
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| Personalaufw./ Sozialversich. | 338.100 € | 158.461 € | 324.100 € | 125.227 € |
| Aufw.bezogene Waren | 208.100 € | 95.061 € | 205.000 € | 101.149 € |
| Aufw.bezogene Leistungen | 204.600 € | 38.528 € | 232.700 € | 61.662 € |
| sonst. betriebl. Aufwendungen | 192.300 € | 2.786 € | 199.500 € | 13.850 € |
| Schuldzinsen für Darlehen | 2.200 € | 0 € | 2.800 € | 0 € |
| Erweiterung Rohrnetz | 65.000 € | 0 € | 125.000 € | 11.836 € |
| Neue Hausanschlüsse | 25.000 € | 4.207 € | 31.000 € | 18.002 € |
| Hochbauten | 30.000 € | 6.959 € | 90.000 € | 5.966 € |
| Tiefbauten | 2.000 € | 0 € | 2.000 € | 0 € |
| Anschaff. bewegl. Vermögen | 52.000 € | 0 € | 58.000 € | 11.828 € |
| Darlehenstilgungen | 83.000 € | 33.938 € | 83.000 € | 33.937 € |
Über den endgültigen Haushaltsverlauf kann in der aktuellen Situation in diesem Lagebericht noch keine Erkenntnisse abgeleitet werden.
Der größte Ausgabenposten zum Halbjahresstand war, neben den Personalkosten, auf der Haushaltsstelle 8150.5440 – Stromkosten (insgesamt: 27.875 €) zu verzeichnen.
Wassergebühren
Im 1. Halbjahr 2026 wurde bisher 470.737 m³ Wasser gefördert. Im Vergleichs-zeitraum 2025 betrug die Fördermenge 464.603 m³. Die Entnahmemenge hat sich somit um 1,32 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Der Fremdbezug aus dem Notverbund mit der Rauher-Berg-Gruppe liegt bei 13.893 m³ bis zum Halbjahr.
Vermögensplan 2026:
Insgesamt zeigt sich für den Vermögensplan 2026 folgende Entwicklung:
| Hsh.St. |
| Hsh.Ansatz | Bisher abgerufen | voraussichtl. anfall.Kosten |
| 8150.9350 | Anschaff.bewegl. Vermögen | 52.000 € | 0 € | 12.000 € |
| 8150.9410 | Hochbauten | 30.000 € | 6.959 € | 30.000 € |
| 8150.9500 | Wasserleitungsbau | 65.000 € | 0 € | 65.000 € |
| 8150.9510 | Grundstücksanschlüsse | 25.000 € | 4.207 € | 25.000 € |
| 8150.9520 | Tiefbauten/Brunnen | 2.000 € | 0 € | 2.000 € |
| 8150.9530 | Kosten für Wasserschutzgebiete | 10.000 € | 2.728 € | 10.000 € |
| 8150.9600 | Betriebseinrichtungen | 100.000 € | 7.169 € | 80.000 € |
| Insgesamt: |
| 284.000 € | 21.063 € | 224.000 € |
Im Vermögensplan für das Jahr 2026 ergeben sich gegenüber den Haushaltsansätzen nach der aktuellen Erkenntnislage einige Änderungen. Ob die Ausgabehaushaltsstellen des Vermögensplans in voller Höhe ausgeschöpft werden, liegt in großen Teilen daran, zu welchen Zeitpunkt bestimmte Baumaßnahmen abgerechnet werden.
8150.9350 – Anschaffung bewegliches Vermögen
Im Bereich der beweglichen Vermögensgegenstände (Haushaltsstelle 8150.9350) wurden im ersten Halbjahr 2026 noch keine Mittel ausgegeben. Ursprünglich war die Anschaffung eines neuen Werkstattwagens eingeplant. Um Kosten einzusparen, wird dieser voraussichtlich erst im nächsten oder übernächsten Jahr beschafft. Für Werkzeuge (u. a. Geophone zur Leckortung) und sonstige kleinere Beschaffungen werden noch ca. 12.000 € fällig.
8150.9410 – Hochbauten
Für die im vergangenen Jahr erneuerte Lüftungsanlage sind noch mit Restkosten in Höhe von ca. 23.000 € zu rechnen. Weiterhin wurden im ersten Halbjahr noch knapp 7.000 € Restkosten für das Strukturgutachten zur Zahlung fällig.
8150.9500 –Wasserleitungsbau
Hinsichtlich der Rohrnetzerweiterungen wurden bisher keine Haushaltsmittel abgerufen, veranschlagt wurden 65.000 €.
Für das Jahr 2026 werden voraussichtlich noch die Restkosten der Ortsdurchfahrt Bubenhausen sowie Kosten für das Baugebiet Biberachzell und die Verlängerung der Maximilianstraße zur Zahlung fällig.
8150.9510 Grundstücksanschlüsse
Für das Baugebiet Biberachzell fallen im Jahr 2026 voraussichtlich 15.000 € für Grundstücksanschlüsse an, weiterhin geht die Verwaltung davon aus weitere 10.000 € für außertourliche Anschlüsse zu benötigen.
8150.9520 Tiefbauten/Brunnen
Im Bereich der Tiefbauten sind für das Jahr 2026 keine größeren Maßnahmen geplant, es sind lediglich 2.000 € für kleinere Arbeiten angesetzt.
8150.9530 – Kosten für Wasserschutzgebiete
Durch eine Neuauflage des Landratsamts müssen Risikobewertungen für Wasserschutzgebiete umgesetzt werden, für das Jahr 2026 werden hierfür insgesamt 8.500 € veranschlagt. Weiterhin werden noch 1.500 € für kleinere Maßnahmen vorgehalten, wodurch sich der Ansatz auf 10.000 € beläuft.
8150.9600 – Betriebseinrichtungen
Da die Wasserwerkswohnung nicht mehr benötigt wurde, wird diese zu Büroräumen umgebaut. Hierfür sind bisher in diesem Jahr Kosten in Höhe von 7.168,64 € entstanden. Ein Abschlag in Höhe von 2.048,99 € Brutto für den Kauf der Küche steht aktuell noch aufgrund von Sachmängeln aus.
Erfreulicherweise werden für den Umbau voraussichtlich nicht die gesamten hierfür angesetzten 50.000 € benötigt, sondern lediglich 30.000 €. Weiterhin steht noch die Erneuerung der Hauptpumpe der Station Pfaffenhofen mit 25.000 €, die Erneuerung der Be- und Entlüftungsanlage Biberachzell sowie ein Update zur Datenübertragung für voraussichtlich 20.000 € an.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, ergänzte, dass in der Vergangenheit mehrfach zum Wassersparen habe aufgerufen werden müssen, da der Wasserverbrauch stark angestiegen sei. Der Hochbehälter könne infolgedessen über Nacht nicht mehr vollständig gefüllt werden. Zudem sei ein Strukturgutachten angefertigt worden, in welchem auch die Einbindung des Tiefbrunnenwassers thematisiert worden sei.
Ein Mitglied der ÖDP-Fraktion erkundigte sich bezüglich der Kosten für die Wasserschutzgebiete. Ihn interessiere insbesondere, welche Änderungen sich aus der Neuauflage seitens des Landratsamtes hinsichtlich der Risikobewertung ergeben hätten.
Frau Grub erwiderte daraufhin, dass sie diesen Sachverhalt zunächst mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes abklären müsse.
Ein Mitglied der CSU-Fraktion warf die Frage auf, ob der Mehrverbrauch auf die gestiegene Einwohnerzahl infolge neu geschaffener Baugebiete zurückzuführen sei oder ob dieser durch die gegenwärtige Witterung bedingt werde.
Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, es lägen zwar wasserrechtliche Genehmigungen vor, welche man gegenwärtig jedoch nicht voll ausschöpfen könne, da zwingend das vorgeschriebene Mischverhältnis zwischen Tief- und Flachbrunnenwasser eingehalten werden müsse. Hierfür fehlten allerdings die erforderlichen Aufbereitungsmöglichkeiten. Diesbezüglich sei auch im Strukturgutachten der Hinweis enthalten gewesen, dass eine Befassung mit dieser Thematik einen ersten guten Schritt darstelle.
Beschluss:
„Der Bau- und Werksausschuss des Stadtrates der Stadt Weißenhorn hat vom Halbjahresbericht 2026 des Städtischen Wasserwerkes Weißenhorn Kenntnis genommen.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Umbau der Beleuchtung in der St.-Nikolaus-Straße |
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Sachverhalt:
Die VNEW beabsichtigt mit der Herstellung von Wärmeleitungen im Bereich der St. Nikolaus-Straße Nr. 10 bis 34, deren Ortsnetz zu verkabeln.
Die bestehende Freileitung des Ortsnetzes soll mittelfristig abgebaut werden. Die Beleuchtung besteht aus teilweise sehr alten Leuchten, großen Abständen und aus sog. Spannleuchten, welche mit Drahtseilen an den Gebäuden befestigt sind. Die Stromversorgung dieser Leuchten erfolgt ebenfalls durch die Freileitung. Die VNEW empfiehlt die Herstellung von Erdleitungen für die Beleuchtung über eine Länge von ca. 280 m und die Errichtung von 4 neuen Brennstellen.
Der erforderliche Aufwand wird mit E-Mail vom 03.07.2026 mit 38.556,-€ brutto angegeben.
Im diesjährigen Haushalt sind bei HHST 6700.9400 15.000,- € für „Bauobjekte der VNEW“ und 20.000,- € für „Sonstige Leuchten“ eingeplant.
Dieser Ansatz wurde allerdings bereits im Frühjahr, für eine ähnliche Maßnahme, Verkabelung Widdumhoffstraße mit der Errichtung von vier neuen Leuchten verbraucht. Für die in der letzten Sitzung vergebene Erneuerung der Beleuchtung in der Richard-Wagner-Straße, wurde der angemeldete Ansatz, für die Erneuerung der Beleuchtung in der Adolf-Wolf-Straße, hergenommen.
Nach Rücksprache mit dem Kämmerer könnte die aktuelle Maßnahme mit dem Ansatz für den Brückenbau, HHST 6300.9593 in Grafertshofen finanziert werden. Hier wurden 1.200.000,-€ für den Brückenbau angemeldet. Der Beginn dieser Maßnahme verschiebt sich erneut, weil derzeit eine HQ-100 Berechnung der Roth gefordert wird. Der angemeldete Kostenansatz für den Brückenbau wird in diesem Jahr nicht mehr benötigt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW merkte an, dass es sich hierbei um eine größere Baumaßnahme innerhalb des Dorfgebietes von Hegelhofen handele. Er fragte an, ob diese in Kooperation mit der Telekom und den VNEW geplant sei.
Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass die Stromleitungen in den Boden verlegt würden und auch die Elektrizität der Straßenlaternen erneuert werden solle. Dies sei entsprechend mit den VNEW abgestimmt worden.
Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW trug vor, dass man sich in seiner Fraktion darüber gewundert habe, dass die Fernwärme die Straße öffnen werde und man dies für die Verlegung der Elektrizität nutze. Es handle sich hierbei doch um einen hohen Kostenfaktor für den Anschluss von lediglich vier Straßenlaternen.
Die 1. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte daraufhin, dass im Vorfeld eine Spartenabfrage erfolgt sei. Es müssten insgesamt 280 Meter Erdkabel verlegt werden, was diesen hohen Kostenfaktor verursache.
Ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/WÜW ergänzte, dass man bezüglich dieser Kosten gegebenenfalls nochmals nachverhandeln solle.
Ein Mitglied der CSU-Fraktion merkte an, dass der maßgebliche Kostenfaktor tatsächlich in der Verlegung des Erdkabels liege und nicht in den Straßenlaternen selbst. Er halte die veranschlagten Kosten für sehr realistisch.
Ein Mitglied der CSU-Fraktion sprach sich abschließend dafür aus, die Synergien mit der Fernwärme wie geplant zu nutzen.
Beschluss:
„Der Auftrag zur Umrüstung und Erweiterung der Beleuchtung in der St.-Nikolaus- Straße ergeht an die VNEW zu den Bedingungen des Angebotes vom 03.07.2026 zum Bruttoangebotspreis i.H. von 38.556,-€. Die überplanmäßigen Ausgaben werden über die HHST 6300.9593, Brückenbau Grafertshofen, gedeckt. Der Ansatz für den Brückenbau kann aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit, in diesem Jahr nicht mehr verausgabt werden. Die überplanmäßigen Ausgaben sind somit gedeckt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.