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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 38/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Rechtsverordnung der Stadt Weißenhorn

über die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des Kinder- und Heimatfestes

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl S. 1474) i.V.m. § 11 der Delegationsverordnung – DelV vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert am 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 382), erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) gilt die in § 2 dieser Verordnung festgesetzte Ladenschlussöffnungszeit.

§ 2

Anlässlich des am 1. Sonntag im Oktober stattfindenden Kinder- und Heimatfestes in der Stadt Weißenhorn dürfen sämtliche an den Veranstaltungsbereich angrenzenden Verkaufsstellen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr offen gehalten werden. Der beigefügte Lageplan, aus dem der Veranstaltungsbereich zu entnehmen ist, ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

  1. Der Erlass dieser Rechtsverordnung begründet keine Verpflichtung der Arbeitnehmer, in den Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten tätig zu sein.
  2. Die Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere wird auf die Sonntagsruhe für Jugendliche (§ 17 Abs. 1 JarbSchG), auf das Sonntagsverbot für werdende und stillende Mütter (§ 8 Abs. 1 MuSchG) sowie auf den besonderen Schutz der Arbeitnehmer nach § 17 LadSchlG hingewiesen. Die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Beschäftigten werden durch diese Rechtsverordnung nicht berührt.

§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weißenhorn, den 20.09.2022
Dr. Wolfgang Fendt
1. Bürgermeister