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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 39/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift zur Sitzung Stadtrates am 19.09.2022

Aus der Sitzung des Stadtrates vom 19.09.2022

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1.

Bekanntgaben

Bürgermeister Dr. Fendt gab zu Beginn der Sitzung bekannt, dass das Antragsverfahren zur Grundschulsprengeländerung abgeschlossen wurde. Dem Antrag auf Änderung des Grundschulsprengels der Grundschulen Nord und Süd wurde stattgegeben. Die Genehmigung tritt rückwirkend zum 01.08.2022 in Kraft.

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2.

Satzungänderung der Friedhofssatzung vom 01.07.2021

Sachverhalt:

In der Sitzung vom 20.06.2022 wurde der Tagesordnungspunkt zurückgestellt. Die Punkte, die bereits besprochen wurden, wurden entsprechend angepasst.

Zur Verdeutlichung hier ein Auszug aus der Sitzungsvorlage vom 20.06.2022:

Nach Antrag vom 06.04.2022 der Weißenhorner Überparteilichen Wähler, vertreten durch Frau Jutta Kempter, besteht der Wunsch zur Satzungsänderung in § 26 Abs. 7. Zur weiteren Kenntnis wird auf die Anlage verwiesen.

Da durch eine Schulung noch andere Punkte aufgekommen sind, kann die Satzung in diesem Zuge geändert werden.

Begründung zur Änderung von § 23:

Wie in der Anlage „Lichtbilder und Andenken an Stelen auf dem Waldfriedhof“ dargestellt, soll heute dieses Thema beschlossen werden.

Begründung zur Änderung von § 26:

Bisher ist bei den Regeln zur Gestaltung des Grabmals keine Mindeststärke festgesetzt. So kann dies bei der Grabmalgenehmigung überprüft und genehmigt werden.

Begründung zur Änderung von § 28:

Da die Fundamente nicht auf allen Teilen und allen Friedhöfen der Stadt Weißenhorn selbst von städtischen Mitarbeitern/innen hergestellt werden, soll es hier nun eine klare Regelung geben, wann die Stadt und wann ein Steinmetz das Fundament setzen muss.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt.

Stadtrat Amann trat der Sitzung ab 19.03 Uhr bei.

Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Bischof beantragte eine Umformulierung in der Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 01.07.2021 im § 23 Abs. 4.

Bisheriger Wortlaut: Das Anbringen von Lichtbildern oder Abstellen von Andenken (Engel, Figuren, Steine, Blumen, Kerzen, Tafel, etc.) ist nicht gestattet. Bei Verstoß dagegen werden die Gegenstände zwei Wochen lang neben der Aussegnungshalle (bei den Containern) gelagert, bevor diese nach Ablauf der Frist von der Stadt Weißenhorn entsorgt werden.

Beantragte Änderung des Wortlautes: Abgestellte Gegenstände (Engel, Figuren, Steine, Blumen, Kerzen, Tafel, etc.) und angebrachte Lichtbilder können von der Stadt Weißenhorn entfernt und entsorgt werden. Vor der Entsorgung werden die Gegenstände und angebrachten Lichtbilder zwei Wochen lang neben der Aussegnungshalle (bei den Containern) gelagert.

Die Änderung soll im § 23 Abs. 4 der Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 01.07.2021 eingepflegt werden.

Beschluss:

Die Satzungsänderung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen wird wie in der Anlage dargestellt beschlossen. Der § 23 Abs. 4 ist in folgendem Wortlaut abzuändern: „Abgestellte Gegenstände (Engel, Figuren, Steine, Blumen, Kerzen, Tafel, etc.) und angebrachte Lichtbilder können von der Stadt Weißenhorn entfernt und entsorgt werden. Vor der Entsorgung werden die Gegenstände und angebrachten Lichtbilder zwei Wochen lang neben der Aussegnungshalle (bei den Containern) gelagert.“

Abstimmungsergebnis: 22:0

Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen angenommen.

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Sachverhalt:

Auf den in der Anlage beigefügten Vorbericht zum Nachtragshaushalt samt Anlagen wird verwiesen.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt anschließend bezog Kämmerer Konrad Stellung zur angefügten Anlage. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt die nachfolgende Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan der Stadt Weißenhorn für das Jahr 2022 wie folgt:

Nachtragshaushaltssatzung

Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Weißenhorn
(Landkreis Neu-Ulm)
für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Nachtragshaushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt;

dadurch werden

§ 2

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend mit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Weißenhorn, den xx.xx.2022

Stadt Weißenhorn:

Dr. Wolfgang Fendt

Erster Bürgermeister

Nachrichtliche Angaben:

Die übrigen Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung 2022 gelten unverändert fort.

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Finanz- und Investitionsplan der Stadt Weißenhorn
für die Jahre 2021 - 2025

Beschlussvorschlag:

„Der Stadtrat billigt den im Zuge der Nachtragsplanung 2022 geänderten Finanz- und Investitionsplan der Stadt Weißenhorn für die Jahre 2021 – 2025. Dieser sieht für die Jahre 2021 – 2025 Einnahmen und Ausgaben in folgender Höhe vor:

Jahr:

Betrag:

2021:

57.495.000 €

2022:

63.592.900 €

2023:

59.853.000 €

2024:

59.404.000 €

2022:

57.497.000 €

Weißenhorn, den 05.09.2022

Abstimmungsergebnis: 22:0

Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen angenommen.

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4.

Ersatzneubau KiTa St.Maria; Mehrkosten auf Basis der 1. Submissionsergebnissehier: geänderte Finanzierungsplanung

SR 134/2022

Sachverhalt:

Für den Ersatzneubau des Kindergartens St.-Maria liegen nach Mitteilung des St.-Ulrichswerkes der Diözese Augsburg GmbH vom 19.08.2022 zwischenzeitlich die Ausschreibungsergebnisse für den Neubau aus einem Teil des 1. Vergabepakets vor. (Abbrucharbeiten, Baumeisterarbeiten, Zimmererarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten und Lufttechnische Anlagen)

Die Mehrkosten für die vorgenannten Gewerke belaufen sich nach Prüfung der Angebote gegenüber der letzten Kostenberechnung des Architekturbüros auf rd. 270.000 Euro.

Die Prognose für das Gesamtprojekt unter Einbeziehung der geschätzten krisenbedingten Preissteigerungen beläuft sich auf insgesamt 600.000 Euro.

Das St.-Ulrichswerk hat die Maßnahme auf Einsparmöglichkeiten hin untersucht. Aus deren Sicht können nennenswerte Einsparungen nur im Bereich des Fenster-materials gemacht werden. Anstelle der Holz-/Alufenster wäre hier der Einbau von Kunststofffenstern denkbar.

Das Kita-Zentrum St.-Simpert hat sich jedoch bereit erklärt die anfallende Kostendifferenz für den Einbau der Holz-Alufenster anstelle von Kunststofffenstern zu übernehmen.

Aus Sicht des St.-Ulrichswerkes ist es keine Option derzeit das Projekt einzustellen, weil nicht abzusehen ist, dass sich die Preise beruhigen.

Auch aus unserer Sicht wäre es aufgrund des Projektfortschrittes fatal, das Projekt zu stoppen.

Der Interims-Kindergarten im St.-Christophorus-Haus ist nahezu fertiggestellt und der Umzug wird wie geplant stattfinden.

Auf Basis der aktuellen Kostenprognose des Architekturbüros liegen die auf die Stadt zukommenden Mehrkosten bei ca. 500 T€. Die auf Basis der Bauvereinbarung von der Diözese zu tragenden Mehrkosten belaufen sich auf ca. 58 T€.

Der auf Basis der Kostenprognose vom 16.08.2022 erstellte neue Finanzierungsplan ist als Anlage beigefügt.

Mit Bescheid vom 09. März 2022 (Eingang bei der Stadt am 10.03.2022) erteilte die Regierung von Schwaben die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Auf Basis der von der Regierung von Schwaben anerkannten förderfähigen Nutzfläche von nunmehr 332 m² ergibt sich unter Zugrundelegung des ab 01.03.2022 geltenden Kostenrichtwertes von 5.636 €/m² eine förderfähige Summe von 1.871.152,00 €. Der festgesetzte Fördersatz beträgt 52,00 % woraus sich eine Zuwendung von 973.000,00 € errechnet.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Bisherige Beschlussvorschlag: „Der Stadtrat nimmt die angepasste Finanzierungsplanung (Stand 29.08.2022) auf Basis der Kostenprognose des Architekturbüros zur Kenntnis und stimmt der Fortführung der Maßnahme zu.

Die zusätzlich erforderlichen Finanzmittel sind im Haushalt 2023 einzustellen.“ soll um einen Passus zur Nachprüfung des Kämmerers bzgl. der Kostenplanung ergänzt werden.

Neuer Beschlussvorschlag: „Der Stadtrat nimmt die angepasste Finanzierungsplanung (Stand 29.08.2022) auf Basis der Kostenprognose des Architekturbüros zur Kenntnis und stimmt vorbehaltlich der Nachprüfung des Kämmerers bzgl. der Kostenplanung der Fortführung der Maßnahme zu.

Die zusätzlich erforderlichen Finanzmittel sind im Haushalt 2023 einzustellen.“

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die angepasste Finanzierungsplanung (Stand 29.08.2022) auf Basis der Kostenprognose des Architekturbüros zur Kenntnis und stimmt vorbehaltlich der Nachprüfung des Kämmerers bzgl. der Kostenplanung der Fortführung der Maßnahme zu.

Die zusätzlich erforderlichen Finanzmittel sind im Haushalt 2023 einzustellen.

Abstimmungsergebnis: 20:1

Der Beschluss wurde mit 20 Stimmen angenommen.

Stadtrat Schulz war persönlich beteiligt und nahm deshalb nicht an der Abstimmung teil.

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5.

Verkaufsoffener Sonntag am Kinder- und HeimatfestErlass der Verordnung

SR 142/2022

Sachverhalt:

Der Gewerbeverband Weißenhorn beantragte mit Schreiben vom 27.06.2022 einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag im Rahmen des einmal jährlich immer am ersten Sonntag des Oktobers stattfindenden Kinder- und Heimatfestes einzuführen.

Der Gewerbeverband hat im November 2019 bereits einen ähnlichen Antrag gestellt, über welchen in der Sitzung des Stadtrates vom 27.01.2020 unter TOP 6 diskutiert wurde.

Bezüglich weiterer Informationen wird auf den damaligen Sachbericht verwiesen.

Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) bestimmen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. Nr. 1 LadSchlG an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.

Vor Erlass einer solchen Rechtsverordnung sind im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung rechtzeitig bestimmte Stellen anzuhören.

Mit Schreiben vom 06.07.2022 wurden die Anhörungen mit einer schriftlichen Rückmeldungsfrist bis einschließlich 12.08.2022 versendet.

Den Anhörungsschreiben wurde der Antrag des Gewerbeverbandes, ein Flyer des letzten Kinder- und Heimatfestes vom Jahr 2019, der aktualisierte Lageplan zum Veranstaltungsbereich, Schilderung des Veranstaltungstages sowie E-Mail-Verkehr zwischen dem Kulturbüro und dem Gewerbeverband beigefügt.

Von folgenden Stellen sind Stellungnahmen eingegangen:

IHK Schwaben, Handelsverband Bayern e. V., Gewerbeaufsichtsamt Regierung von Schwaben, Handwerkskammer für Schwaben, Landratsamt Neu-Ulm (Gewerbe-/Gesundheitsamt und Jugendamt), katholische Kirche

Folgende Stellen haben keine Stellungnahme abgegeben:

Deutscher Gewerkschaftsbund und evangelische Kirche

Keine Einwände haben erhoben: IHK Schwaben, Handelsverband Bayern e. V., Gewerbeaufsichtsamt Regierung von Schwaben, Handwerkskammer für Schwaben

Die katholische Kirche hat darauf hingewiesen, dass während der Zeit des Gottesdienstes in der Stadtpfarrkirche sowie der im Anschluss stattfindenden zwei Taufen der Platz vor dem Haupt-, Turm- und Sakristeieingang gut zugänglich sein muss.

Hierbei handelt es sich allerdings um Auflagen, die im Rahmen der Veranstaltung (Kinder- und Heimatfest) beachtet werden müssen. Dies wurde entsprechend dem Landratsamt Neu-Ulm als Genehmigungsbehörde weitergeleitet.

Das Gewerbeamt des Landratsamtes Neu-Ulm hat auf die Anforderungen an einen verkaufsoffenen Sonntag, die von der Rechtsprechung (insbesondere Bundesverwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) entwickelt wurden, hingewiesen.

Diese lauten unter anderem wie folgt:

„Wichtige Kriterien für einen rechtmäßigen Verordnungserlass sind demzufolge, dass zum einen die sonntägliche Ladenöffnung nur als Annex zur Anlassveranstaltung dient und diese daher in einem thematischen Zusammenhang stattfinden soll. Zum anderen, dass deshalb der Öffnungsbereich der Läden und deren Warensortiment der anlassgebenden Veranstaltung angepasst sind und dass bereits im Vorfeld eine tragende Prognose der jeweiligen Besucherströme vorliegt. Das Offenhalten der Verkaufsstellen darf nach der Rechtsprechung somit nicht im Vordergrund stehen. Der Annexcharakter lässt sich in der Regel nur dann bejahen, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird und wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen.

Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme im Vorfeld des Erlasses einer Rechtsverordnung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG kann nach Auffassung des BVerwG sowie des BayVGH z. B. auf Befragungen zurückgegriffen werden. Weiterhin könnten auch die Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben. Die bloße Angabe „es werden xy Besucher“ erwartet, genügt nicht. Die Prognose muss offen legen, nach welcher Methode die Besucherströme eruiert wurden und soweit zusätzlich auf bereits vorhandene Bewertungen zurückgegriffen wird, wie diese zustande kamen. Es ist davon auszugehen, dass hierfür keine Agentur oder gewerblicher Dienstleister beauftragt werden muss, sondern z. B. auch eine Erhebung durch Schüler/Studenten ausreichend ist. Dabei hat die Erfassung möglicher Besucherzahlen in der Regel an einem Wochenende stattzufinden, um ein reales Bild der Motivationslage der Besucher zu erhalten, wobei der Schwerpunkt auf dem Besuch der Veranstaltung liegen muss.“

Daraufhin wurde uns vom Kulturbüro mitgeteilt, dass die Zahl der Besucher der Veranstaltung zwischen mindestens 2.400 und 3.000 Besucher liegt. Die Zahl wurde vom Kulturbüro aufgrund der Anzahl der verteilten Flyer für die Veranstaltung (1.000 Stück) ermittelt. Das Kulturbüro rechnet pro Flyer mit drei Besuchern (Familie mit Kind), sodass sich eine geschätzte Zahl von 3.000 ergibt. Weiterhin wurde als zusätzliche Grundlage die von den Verkaufsständen des „Essens der Nationen“ erhofften verkauften Portionen (insgesamt ca. 2.400) mitgeteilt.

Hinsichtlich der Prognose zu den Besucherzahlen in den Läden fand am 06.09.2022 eine Besprechung mit dem Bürgermeister, dem Gewerbeverband und dem Ordnungsamt statt. In dessen Rahmen wurde vom Ordnungsamt nochmals auf das nach der aktuellen Rechtsprechung geltende Verfahren hingewiesen. Daraufhin wurde vom Bürgermeister festgelegt, welche Angaben vom Gewerbeverband noch nachgereicht werden sollen. Diesbezüglich wird auf die Mitteilung des Gewerbeverbandes vom 06.09.2022, welche der Anlage beigefügt ist, verwiesen.

Weiterhin wurde im Ergebnis des Gesprächstermins vom Bürgermeister bestimmt, dass das Ordnungsamt die eingereichten Unterlagen und Prognosen dem Stadtrat zur weiteren Prüfung und Entscheidung vorlegen soll. Insbesondere, ob diese der aktuellen Rechtsprechung entsprechen, ausreichend und mit diesen vereinbar sind.

Danach soll über den Erlass der Verordnung zum verkaufsoffenen Sonntag am Kinder-und Heimatfest beschlossen werden.

Der Veranstaltungsbereich ist dem vom Kulturbüro erstellten und dieser Sitzungsvorlage beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die Ladenöffnungen dürfen sich, wie oben dargestellt, nur auf diesen Veranstaltungsbereich (Annexcharakter) beziehen.

Der Verordnung wurde ein entsprechender Lageplan beigefügt. Der dort festgesetzte Bereich ist von den Ladengeschäften eigenverantwortlich zu beachten.

Im Übrigen darf die Öffnungszeit der Läden, die beim verkaufsoffenen Sonntag beteiligt sind, fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18 Uhr enden. Weiterhin muss die Öffnungszeit außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Gemäß dem Antrag des Gewerbeverbandes beläuft sich die Öffnungszeit des verkaufsoffenen Sonntags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Voraussetzungen sind somit erfüllt.

Ob die Verordnung zum verkaufsoffenen Sonntag so erlassen werden soll, wird dem Stadtrat nun zur Entscheidung vorgelegt.

Diskussion:

Bürgermeister Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt.

Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Beschluss:

Dem Erlass der in der Anlage beigefügten Rechtsverordnung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: 20:2

Der Beschluss wurde mit 20 Stimmen angenommen.

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6.

Vergabe Ausführung Sanierung Kanal 1. Bauabschnitt

SR 108/2022

Sachverhalt:

Für die bei der systematischen Kanaluntersuchung festgestellten Kanalschäden wurde vom Ing. Steinbacher ein Sanierungskonzept erstellt.

Die festgestellten Schäden sollen nach Schwere der Schäden über die nächsten Jahre saniert werden.

Die vom Büro Steinbacher erstellten Ausschreibungsunterlagen wurden von 11 Firmen angefordert. Bis zum Eröffnungstermin am 1.9.22 wurde von drei Firmen ein Angebot abgegeben.

Das mindestnehmende geprüfte Angebot beläuft sich auf 217.281,17 € das zweite beläuft sich auf 249.510,61 €, das höchste auf 303.852,82 €

Die Sanierungsarbeiten werden größtenteils in grabenloser Weise, z.B. Einbau Inliner bzw. Partliner ausgeführt. Die Länge der Inliner beläuft sich auf ca. 400 m in insgesamt 11 Straßen in den ST Bubenhausen, Hegelhofen sowie im Gewerbegebiet Eschach. Die Arbeiten sollen von Oktober bis April 2023 ausgeführt werden.

Für dieses Jahr wurde ein Haushaltsansatz i.H. von 200.000,-€ eingeplant. Dieser Ansatz reicht für die diesjährigen Ausgaben. Restkosten werden im Jahr 2023 neu angesetzt.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Die für 2022 definierten Kanalsanierungsarbeiten in den ST Bubenhausen und Hegelhofen sowie im Gewerbegebiet Eschach werden an den Mindestbieter der Ausschreibung zum Bruttoangebotspreis i.H. von 217.281,17 € vergeben.“

Abstimmungsergebnis: 22:0

Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen angenommen.

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7.

Kinderbecken Freibad Weißenhorn - Ermächtigung des 1. Bürgermeisters zur Beauftragung der Bauleistungen

SR 137/2022

Sachverhalt:

Dem Stadtbauamt, der EDV und unserer Architektin, Frau Schindelegger ist es Dank hohem Engagements gelungen die Planungen abzuschließen, Ausschreibungsunterlagen zu fertigen und die öffentliche Ausschreibung zu starten. Nur deshalb haben wir die Chance, dass gegebenenfalls im Herbst noch mit den Bauarbeiten begonnen werden kann und wir das Becken bis Mai 2023 in Betrieb nehmen können.

Die Submission ist am 19.09.2022, also am Tag der Stadtratssitzung. Gegebenenfalls können bis zur Sitzung grobe Ausschreibungsergebnisse mitgeteilt werden. Eine Verschiebung der Entscheidung auf die nächste Stadtratssitzung gefährdet die Fertigstellung im Frühjahr.

Wenn der obige Zeitplan eingehalten werden soll, bedarf es deshalb einer zeitnahen Beauftragung des wirtschaftlich günstigsten Bieters.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Beschluss:

Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, das wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen und die Bauleistungen zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis: 22:0

Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen angenommen.

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8.

Parkplatz Maximilianstraße Weißenhorn - Vorplanung

SR 131/2022

Sachverhalt:

Das Grundstück Flur. Nr. 1826/2 Gemarkung Weißenhorn wurde vorrausschauend als künftiger Parkplatz für die angrenzende Kindertageseinrichtung und die noch zu errichtende Sporthalle der Grundschule Nord von der Stadt erworben.

Der Parkplatzbau wurde hinter den dringenden Erfordernissen der Errichtung einer Kindertageseinrichtung zurückgestellt um den Bauablauf nicht zu gefährden.

Die Eröffnung der Kinderkrippe Nord in der Maximilianstraße 39 in Weißenhorn wird wie vorhergesehen zu vermehrtem Verkehrsaufkommen in der Maximilianstraße führen, ebenso erfordert die zu errichtende Sporthalle der Grundschule Nord Parkplätze. Die Maximilianstraße geht in einen nichtasphaltierten Weg über und besitzt derzeit keine Wendemöglichkeit.

Nachdem die Kinderkrippe nahezu fertiggestellt ist und die Bauarbeiten auch für die Außenanlagen beendet werden, ist es nun möglich den Parkplatz voranzubringen.

Die Vorplanung, sowie die Kostenberechnung nach DIN 276 zum Parkplatz ist abgeschlossen und liegt als Anlage bei.

Die Planung des Parkplatzes wurde unter der Prämisse erstellt, eine gute Auslastung der Parkkapazität zu erreichen, allerdings gleichzeitig den Anspruch beinhaltet, die ursprünglich gewachsene Obstwiese zu kompensieren. Eine angemessene Zahl von Bäumen und Grünflächen schaffen Ersatz für die ursprüngliche Bepflanzung, sowie ein möglichst naturnahes Erscheinungsbild als Übergang der ökologisch gebauten Krippe (viel Holz, begrüntes Dach, harmonische Farbwahl) in die angrenzende Flur.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadträtin Kuderna-Demuth steht der bisherigen Planung positiv gegenüber. Sie möchte jedoch kundtun, dass viele Bürgerinnen und Bürger auf sie zukamen und ihre Bestürzung über das Fällen der 60 Jahre alten Obstbäume der Wiese mitteilten. Diese Bestürzung teilt Stadträtin Kuderna-Demuth mit den Bürgern. Die Bäume, welche gepflanzt werden sollen, werden erst 2080 dasselbe Alter erreicht haben, wie die Bäume der Obstwiese, welche gefällt wurden. Die Kitakinder werden hier anderweitige Probleme haben, wie Klimaschutz und Artenvielfalt, wenn die Menschen weiterhin kurzsichtig reagieren. Die Eltern haben ein legitimes Interesse zu parken. Dies hätte jedoch an anderer Stelle verwirklicht werden müssen. Der Erhalt der Obstbaumwiese hätte ein großes und tolles Angebot für die frühkindliche Bildung gegeben. Schatten unter den Bäumen hätte spielen hierunter ermöglicht. Grundsätzlich sollten bei weiteren Planungen Bäume und grüne Strukturen frühzeitig berücksichtigt werden. Bereits bestehende Flächen sollen hier miteingebunden werden. Über solch bestehende Bäume und grüne Strukturen sollen die Stadträte künftig mit einem Auszug aus Google-Maps bei den Bauausschusssitzungen informiert werden, um hier bessere Lösungen erarbeiten zu können. Man könne künftig nicht weiter leichtfertig mit dem abholzen von Bäumen fortfahren.

Beschluss:

- Die Vorplanung und die Kostenberechnung zum Parkplatz Maximilianstraße wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.

- Der Entwurf des Parkplatzes in der Maximilianstraße wird in eine Genehmigungsplanung überführt. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt einen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen.

Abstimmungsergebnis: 21:1

Der Beschluss wurde mit 21 Stimmen angenommen.

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9.

Kommunales Denkmalkonzept Bubenhausen - KDK

SR 130/2022

Sachverhalt:

Mit der Sitzung des Stadtrats am 23.11.2020 wurde beschlossen ein KDK Verfahren für den Ensemblebereich in Bubenhausen einzuleiten.

Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Planersuche wurde das erste Startgespräch im März 2020 mit dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Planungsbüro Heller + Späth und Plankreis geführt.

Nach Abstimmung im Stadtrat wurde ein Lenkungskreis aus deren Mitgliedern gebildet. Der Lenkungskreis bestand aus Herrn Ritter, Herrn Ilg, Herrn Amann und Herrn Schulz, welche dankenswerter Weise immer unterstützend mitgearbeitet haben und das Vorhaben selbst bei sehr zeitintensiven Vorgängen, z.B. Ortsbegehungen oder Abstimmungen mit dem BLfD engagiert begleitet haben.

Um die Bürger in Zeiten von Kontaktbeschränkungen möglichst gut einzubinden, wurden Informationen über den Planungsprozess im Stadtanzeiger veröffentlicht, sowie eine Bürgerbeteiligung mit einem Fragebogen durchgeführt. Ebenso stand eine separate Mailadresse für Fragen und Anmerkungen rund um den Prozess des KDK’s zur Verfügung. Ortsbegehungen, diverse Bürgerversammlungen und abschließend eine Eigentümerversammlung wurden für Fragen und Klärungen den Bürgern angeboten und schöner Weise auch reichlich wahrgenommen.

Das Landesamt für Denkmalpflege hat alle vorliegenden Bauakten vor Ort beurteilt, sowie im Archiv Forschungen betrieben und Proben zur Altersbestimmung an den Objekten ausgewertet. Es wurden zahlreiche Gespräche mit den Eigentümern geführt und bereits erste Anträge zur Förderung über das Kommunale Denkmalkonzept auf den Weg gebracht.

Das KDK liegt nun als Anlage final vor. Der Teil 1 beinhaltet einen Denkmalpflegerischen Erhebungsbogen mit einer umfassenden Bestandsaufnahme des Ensemblebereichs, sowie Archiv- und Literaturarbeit und einer Fotodokumentation.

Der Teil 2 enthält den Denkmalpflegeplan sowie Empfehlungen zur Baugestaltung im Ensemblebereich.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Das Kommunale Denkmalkonzept Teil 1 und 2 für den Ensemblebereich in Bubenhausen wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.

Abstimmungsergebnis: 21:1

Der Beschluss wurde mit 21 Stimmen angenommen.

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10.1.

Anfrage Stadträtin Kuderna-Demuth

Stadträtin Kuderna-Demuth fragte an, ob es möglich wäre, den Solarrechner des Landkreises Neu-Ulm auf der Homepage der Stadt Weißenhorn zu verlinken.

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10.2.

Anfrage Stadträtin Kuderna-Demuth

Stadträtin Kuderna-Demuth informierte sich über den aktuellen Stand des im Juli 2022 eingereichten Antrags zur Bearbeitung der Mängelliste „fahrradfreundliche Kommune“.

Der aktuelle Sachstand muss beim zuständigen Sachbearbeiter angefragt werden.

Der Sachverhalt soll in der Stadtratssitzung im Oktober 2022 behandelt werden.