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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 39/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 12. September 2022

1. Bekanntgaben

keine

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Sechsfamilienhauses mit Tiefgarage und StellplätzenVon-Thürheim-Straße, 89264 Weißenhorn, ST Biberachzell

Sachverhalt:

Am 01.10.2021 ging ein Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Sechsfamilienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen ein.

In der Sitzung vom 08.11.2021 wurde das Einvernehmen für das Bauvorhaben erteilt.

Mit Schreiben vom 14.07.2022 teilte das Landratsamt Neu-Ulm mit, dass der Bauherr die Planung für das Bauvorhaben auf Grund eines Vor-Ort-Termins mit dem Landratsamt geändert hat. Außerdem wurde ein Entwässerungskonzept beigelegt.

Die Änderungen ergeben sich wie folgt:

Das gesamte Bauvorhaben wurde um 62 cm abgesenkt und die Tiefgarage auf der Westseite mit einer Böschung abgerundet, sodass das Bauvorhaben nicht mehr so wuchtig in Erscheinung tritt.

Das Gebäude wurde auf der Südseite so verkleinert, dass die Abstandsflächen nun auf dem eigenen Grundstück liegen und somit keine Abstandsflächenbaulast mehr notwendig ist.

Die Zufahrt zur Tiefgarage wurde auf das eigene Grundstück gelegt, sodass kein Fahrt- und Gehrecht auf dem Privatweg notwendig ist.

Die Entwässerung wurde so geändert, dass die befestigte Fläche, welche mehr als 40 % der Grundstücksfläche ausmacht, nicht in die öffentliche Kanalisation entwässert, sondern in einen Versickerungsschacht geleitet wird.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Nach Erläuterung des Sachvortrags, schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2. Antrag auf Tektur: Neubau eines AußenlagersSiemensstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Bei der Stadt Weißenhorn ging am 20.07.2022 ein Antrag auf Tektur zu einem bereits genehmigten Bauantrags ein.

Der Neubau eines Stickstofflagers wurde mit Bescheid des Landratsamtes Neu-Ulm vom 03.04.2019 genehmigt.

Die bisher geplante Absauganlage wird um ein Modul ergänzt, dass über dem geplanten Modul platziert und mit einer Stahlkonstruktion aufgeständert wird.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterer Eschach“ werden eingehalten.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Sachvortrag wurde vorgestellt. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3. Antrag auf Baugenehmigung: Anbau an ReiheneckhausLudwigstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller möchte sich den Anbau an ein Reiheneckhaus genehmigen lassen (Eingang am 22.07.2022).

Ein B-Plan existiert für das geplante Grundstück nicht, demnach befindet sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Gem. § 34 Abs.1 und 2 BauGB muss sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Der Anbau soll an das bestehende Reiheneckhaus, bestehend aus Untergeschoss, Erdgeschoss und Dachterrasse erfolgen.

Die Anzahl der Stellplätze (ein Platz im Bestand) bleibt unverändert.

Die GRZ, GFZ und die Abstandsflächen werden eingehalten.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Nach Erläuterung des Sachvortrags, schloss sich eine kurze Diskussion im Gremium an. Bürgermeister Dr. Fendt informierte die Bauausschussmitglieder über einen Termin der Verwaltung vor Ort, bei dem die Sichtachse angeschaut wurde. Aus dem Gremium kam die Frage, ob die Abstandsflächen gewährleistet seien und ob die Umsetzung rechtlich so möglich sei. Außerdem wurde angesprochen, ob der Stellplatz in der aktuellen Version der Stellplatzsatzung enthalten sei. Man bat die Verwaltung um Prüfung. Auch im Hinblick drauf, da die Zu- und Ausfahrt auf den Stellplatz in diesem Rundungs- oder Kreuzungsbereich einen zusätzlichen Gefahrenbereich darstelle.

Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt erklärte, man könne den Beschluss so fassen, dass die Verwaltung beauftragt werde, anhand der Stellplatzsatzung den Sachverhalt zu prüfen. Sofern das aber korrekt sei, werde das Einvernehmen erteilt.

Im Verlauf der Diskussion wurde das Sichtdreck und der in der Nähe liegende Kinderspielplatz angesprochen. Es sei zu klären, ob das Sichtdreieck erfüllt werde. Wenn das der Fall sei, bestehe bezüglich des Spielplatzes keine Bedenken wegen einer Verstärkung der Gefährdungssituation. Außerdem solle geprüft werden, ob der Zaun genehmigt sei.

Abschließend wurde der Beschlussvorschlag durch Bürgermeister Dr. Fendt um die Anmerkungen des Gremiums ergänzt und zur Abstimmung gebracht.

Stadtrat Peter Niesner kommt um 18:05 Uhr und nahm an der Abstimmung teil.

Beschluss:

„Sofern der Stellplatz unserer Stellplatzsatzung entspricht, wird das Einvernehmen erteilt. Zusätzlich soll überprüft werden, ob der Zaun genehmigt wurde bzw. überhaupt genehmigungspflichtig ist.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4. Antrag auf Baugenehmigung: Nutzungsänderung Produktionsfläche zum Ausbau von Wohnmobilen und AnhängernDietschstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller möchte sich mit dem Bauantrag (eingegangen am 04.08.2022) die Nutzungsänderung von metallverarbeitendem Gewerbe zum Ausbaugewerbe für Wohnmobile und Anhänger genehmigen lassen.

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist daher gem. Art. 34 Abs. 1 und 2 BauGB zu beurteilen. Die vor Ort befindliche Art der baulichen Nutzung stellt faktisch ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO dar. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

In der unmittelbaren Umgebung befinden sich bereits Wohngebäude sowie Gewerbebetriebe. Ob und inwieweit ein Gewerbebetrieb den im Mischgebiet zulässigen Grad „nicht wesentlich störend“ einhält, beurteilt sich im Einzelfall hinsichtlich dem jeweiligen Betrieb. Die Zulässigkeit ist von der Berücksichtigung der konkreten Betriebsstruktur und Baugebietssituation abhängig zu machen. Es kommt nicht vornehmlich auf den Umfang des Betriebs, sondern ausschlaggebend auf das Ausmaß der vom Betrieb hervorgerufenen Störungen an.

Zu einer identischen Nutzungsänderung wurde bereits das Einvernehmen in der Sitzung vom 08.11.2021 erteilt. Das Landratsamt Neu-Ulm forderte den Antragssteller jedoch auf, einen neuen Antrag einzureichen.

Am Bestand werden keine baulichen Veränderungen vorgenommen.

Eine Mehrzahl an Stellplätzen ist nicht notwendig.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Nach Vorstellung des vorliegenden Sachverhalts erläuterte Bürgermeister Dr. Fendt kurz die Situation. Es schloss sich eine kurze Diskussion über die Vorgehensweise des Landratsamtes an, welches vom Antragssteller forderte, einen neuen Antrag einzureichen, obwohl zu einer identischen Nutzungsänderung bereits am 08.11.2021 durch den Bauausschuss das Einvernehmen erteilt wurde. Bürgermeister Dr. Fendt meinte, man könne sich im Landratsamt über den Grund erkundigen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5. Antrag auf Tektur: Anbringung von WerbeanlagenKirchplatz, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller möchte sich die Genehmigung zum Anbringen einer Werbeanlage an ein bestehendes Haus genehmigen lassen (Eingang am 04.08.2022).

Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“.

Die Werbeanlage ist an der West- und Südseite des Gebäudes in vier verschiedenen Positionen geplant. Die „Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen“ ist für dieses Vorhaben zu beachten. Dem Bauantrag liegt ein Antrag auf Abweichung von örtlichen Bauvorschriften bei.

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung vom 14.02.2022 im Bauausschuss behandelt. Das Einvernehmen für die Werbeanlage Position 1 und 3 wurde nicht erteilt und das Einvernehmen für die Werbeanlage Position 2 und 4 wurde erteilt.

Die Position 1 der geplanten Werbeanlage wurde vom Antragssteller um geplant. Die Positionen wurden gekürzt, sodass keine Abweichung von § 5 Nr. 2a der Satzung (max. 2 m² Werbefläche) erforderlich ist. Nach der Überarbeitung sollen an die Fassaden Werbeanlagen mit den Maßen von 2,65 x 0,45 m (1,19 m²) und 3,81 x 0,45 m (1,71 m²) angebracht werden (davor 2,25 m² und 2,48 m²).

Werbeanlagen an der Fassade dürfen 1/4 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Fassadenlänge an der Westseite des Gebäudes beträgt 10 m. Die Werbeanlage Position 1 an dieser Stelle (Länge 2,65 m) überschreitet um 0,15 m die festgesetzten 1/4 der Fassadenlänge des Gebäudes.

Zudem sollen nach wie vor zwei Fensterfolien (Position 3) an den Schaufenstern angebracht werden. Diese stehen im Widerspruch zu § 5 Nr. 2g der Satzung.

Die Positionen 2 und 4 der Werbeanlage bleiben unverändert.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen für die Positionen 1 an der Südseite des Gebäudes sowie Position 2 und 4 der Werbeanlage zu erteilen. Das Einvernehmen für die Position 1 an der Westseite wird um mögliche Folgefälle in der Zukunft zu vermeiden, nicht erteilt. Des Weiteren wird das Einvernehmen für die Position 3 der Werbeanlage nicht erteilt.

Diskussion:

Nach Vorstellung des Sachverhalts wurde im Gremium kontrovers diskutiert.

Stadtrat Bernhard Jüstel und seine Fraktion vertreten die Meinung, dass sich bei einer Reduzierung der Werbeanlage um 15 cm und einer Bündigkeit mit der Fensterflucht ein geordnetes Bild ergebe. Man solle mit dem Bauwerber bezüglich einer Verkürzung das Gespräch suchen. Die Beklebung der Fenster sei nicht störend. Bei einer kleineren Ausführung sei die Anlage nicht so massiv und greife nicht so weit in die Optik des Gebäudes ein.

Stadtrat Thomas Schulz könne dem Antrag in der vorgelegten Form auf keinen Fall zustimmen. Die geplante Werbeanlage sei willkürlich auf die Fassade gemalt neben unseren in der Nähe stehenden Denkmälern nicht schön.

Stadtrat Franz Josef Niebling und Teile seiner Fraktion können dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zustimmen, es sei aber das Maximale, was man an der Stelle machen solle.

Stadtrat Michael Schrodi meinte, man solle froh sein, wenn überhaupt noch jemand in der Hauptstraße ein Geschäft habe und nicht wegen 15 cm kleinlich sein. In ein paar Jahren sei höchstwahrscheinlich die Innenstadt leer.

Stadtrat Johannes Amann erklärte, man habe an dem Gebäude eine gegliederte Fassade, die schöne Bezugspunkte habe, um so ein Werbeplakat zu platzieren. Einem Werbegestalter sollte es klar sein, so eine Achse aufzunehmen und an der Flucht weiterzugehen.

Beschluss 1:

„Das Einvernehmen wird für die Positionen 1 an der Südseite des Gebäudes sowie für Position 2 und 4 der Werbeanlage erteilt. Das Einvernehmen wird für die Position 1 an der Westseite des Gebäudes sowie die Position 3 nicht erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 3:12

Der Beschluss wurde mit 12 Gegenstimmen abgelehnt.

Nach einem Einwand aus dem Gremium, dass dem Bauwerber die Zustimmung erteilt werde, wenn er die Werbeanlage um 15 cm verkürze, formulierte Bürgermeister Dr. Fendt einen zweiten Beschluss und ließ darüber abstimmen.

Beschluss 2:

„Sofern der Antragsteller diese 15 cm verkürzt wird die Verwaltung ermächtigt, das Einvernehmen zu erteilen.“

Abstimmungsergebnis: 8:7

Dem Beschluss wurde mit 8 Stimmen zugestimmt.

Nachstehend zur besseren Übersicht folgende Erklärung der Beschlüsse:

Der Bau- und Werksausschuss hat in seiner Sitzung am 12.09.2022 folgendes beschlossen:

Zu Position 1 der Werbeanlage: Position 1 der Werbeanlage befindet sich an der Süd- sowie an der Westseite des Gebäudes. Das Einvernehmen für die Position 1 an der Südseite wird erteilt. Sofern der Antragssteller die Position 1 an der Westseite um 15 cm verkürzt, wird die Verwaltung ermächtigt, das Einvernehmen zu erteilen.

Zu Position 2 der Werbeanlage: Das Einvernehmen wird erteilt.

Zu Position 3 der Werbeanlage: Das Einvernehmen wird nicht erteilt.

Zu Position 4 der Werbeanlage: Das Einvernehmen wird erteilt.

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2.6. Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung eines WeideunterstandesAußenbereich, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Am 12.08.2022 ging bei der Stadtverwaltung ein Antrag auf Baugenehmigung bzgl. der Errichtung eines Weideunterstandes zum Zwecke der Haltung von Alpakas ein.

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich damit nach § 35 BauGB. Im Außenbereich sind grundsätzlich nur sogenannte „privilegierte“ Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) zulässig.

Für dieses Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung vom 08.11.2021 eine Bauvoranfrage behandelt. Hierzu wurde das Einvernehmen, sofern der Lagerschuppen aus Holz errichtet wird (die Errichtung muss nicht zwingend fundamentlos erfolgen), erteilt.

Durch einen ablehnenden Bescheid des Landratsamtes Neu-Ulm mit der Begründung, die geplante Lagerhütte zersiedle die Landschaft bzw. verfestigte die bestehende Zersiedelung im Außenbereich, wurde das Bauvorhaben abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bauherrn Klage erhoben.

Zwischenzeitlich ist aus Sicht des Landratsamts Neu-Ulm rechtlich genehmigungsfähig, das Gesamtvorhaben unter Auflagen zuzulassen. Der offene Weideunterstand mit dem Lagerraum muss in einem landschaftsangepassten Gebäude (einfachste Holzbauweise nach Art eines Feldstadels) unter Beachtung der veterinärrechtlichen Vorgaben zusammengefasst werden.

Gemäß diesen Auflagen soll nun ein fensterloser Feldstadel in einfacher Holzbauweise errichtet werden, der im vorderen Teil den Tieren als Unterstand dient und im hinteren Bereich die Lagerfunktion beinhaltet. Das gesamte Grundstück soll mit einem max. 1,60 m hohen Wildzaungeflecht und Holzpfählen umzäunt werden.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen, unter Beachtung der veterinärrechtlichen Vorgaben, zu erteilen.

Diskussion:

Keine Diskussion.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird, unter Beachtung der veterinärrechtlichen Vorgaben, erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.7. Antrag auf Vorbescheid: Neubau von vier Einfamilienhäusern mit DoppelgaragenNähe Brunnenstraße, 89264 Weißenhorn, ST Biberachzell

Sachverhalt:

Der Bauherr begehrt einen Vorbescheid (Eingang am 16.08.2022) über den Neubau von 4 Einfamilienhäuser mit Doppelgaragen.

Mit dem Vorbescheid möchte der Bauherr folgende Fragen verbindlich geklärt wissen:

1.)

Ist das Grundstück mit 4 Einfamilienhäusern bauplanungsrechtlich bebaubar?

2.)

Ist eine Bebauung mit Einfamilienhäusern bzw. alternativ mit Doppelhäusern zulässig?

3.)

Ist die Errichtung der Gebäude mit Sattel- und Flachdach zulässig?

4.)

Ist eine Erschließung von Osten und Westen möglich?

Zu 1.)

Ein B-Plan existiert für das geplante Grundstück nicht. Die gewünschte Bebauung mit 4 Einfamilienhäusern erstreckt sich über eine Länge von ca. 150 m. Das Grundstück kann, da es aus Sicht der Verwaltung nur im vorderen Bereich eine Baulücke darstellt dem Innenbereich nur teilweise zugeordnet werden. Die überwiegende Fläche ist dem Außenbereich zuzuordnen.

Regelmäßig ist eine Fläche dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben ist.

Das direkt an der Brunnenstraße liegend Einfamilienhaus fügt sich in die nähere Umgebung ein und ergänzt das vorhandene Straßenbild.

Die weiteren Einfamilienhäuser mit Doppelgaragen sind demnach dem Außenbereich zuzuordnen.

Eine Baulücke liegt für diese nicht mehr vor.

Im Außenbereich sind grundsätzlich nur „privilegierte“ Vorhaben zulässig. Die Privilegierungsvoraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.

Sogenannte „sonstige“ Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Dies ist hier aber der Fall, denn der fragliche Bereich ist im gültigen Flächennutzungsplan teilweise als Kleingartenanlage dargestellt; dem widerspricht die Wohnnutzung. Desweitern können Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Verlust von Vegetationsfläche, Verlust von Boden, Versiegelung von Boden) werden beeinträchtigt.

Zu 2.)

Als Art der baulichen Nutzung liegt für die zum Innenbereich gehörende Fläche faktisch ein Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO vor. Wohngebäude sind demnach zulässig.

Zu 3.)

Ein Gebäude ist dann zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und den hervorgehenden Rahmen dieser Umgebung einhält. Alle Wohngebäude in der unmittelbaren Umgebung sind mit Satteldach errichtet, lediglich die neu gebaute Feuerwehr weist ein Flachdach auf. Um entlang der Brunnenstraße das einheitliche Ortsbild beibehalten zu können, sind Satteldächer zulässig.

Zu 4.)

Da drei Einfamilienhäuser mit Doppelgarage dem Außenbereich zuzuordnen sind, stellt sich hierzu die Frage der Erschließung nicht.

Die Erschließung des dem Innenbereich zugeordneten Einfamilienhauses mit Doppelgarage kann von Westen (Brunnenstraße) vorgenommen werden.

Mit der Bauvoranfrage wurden insgesamt 15 Fragestellungen zum Bauvorhaben eingereicht. Zur besseren Bearbeitung wurden mehrere Fragen zusammengefasst. Des Weiteren wurden nur auf die zulässigen Fragen eingegangen.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt ging auf den Sachverhalt ein. Anschließend wurde im Gremium über den Antrag diskutiert.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof führte an, dass seine Fraktion der Meinung sei, dass allen vier Häusern das Einvernehmen erteilt werden solle, da man auf dem Luftbild sehe, dass der Streifen von Häusern östlich, westlich, nördlich und südlich umgeben sei. Auf Grund dessen, stelle seine Fraktion den Beschlussantrag, darüber abstimmen zu lassen, das Einvernehmen mit allen vier Häusern zu erteilen.

Stadtrat Herbert Richter werde dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen. Es handle sich hier um Außenbereich, das westliche Gebäude könne man genehmigen, weil wir man hier eine zusammenhänge Bebauung erkennen könne. Für die übrigen drei Häuser könne man das nicht. Wenn man anders beschieße, werde man über den Antrag wieder im Bauausschuss beraten müssen, da das Landratsamt die Auffassung der Verwaltung teilen werde.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass der Antrag von Herrn Dr. Jürgen Bischof das weitergehende sei und stelle das nach erfolgter Diskussion zur Abstimmung.

Stadtrat Michael Schrodi meinte, auf der Fl.Nr. 292 sei mit dem Feuerwehrhaus zwischenzeitlich auch eine Bebauung. Somit sei die ganze Länge bebaut. Bevor man den Vorbescheid ablehne, schlage er eine Ortsbesichtigung vor, da es für ihn nicht mehr der klassische Außenbereich sei.

Herr Brandt informierte zur Bedeutung eines Außenbereichs darüber, dass es nicht nur um die Bebauung gehe, sondern auch um die Qualität der Bebauung. Da es keine Wohnbebauung sei, werde das Gebäude bei der Prognose, was zum Außen- und zum Innenbereich gehöre, außen vor gelassen.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, eine Ortsbesichtigung vor der nächsten Sitzung sei wegen der Frist bei der Einreichung dieser Voranfrage nicht möglich.

Stadtrat Philipp Hofmann sagte, dass sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 295 die Bebauung auch ganz herausziehe, wenngleich das auch kein Einfamilienhaus sei. Er, wie auch Stadtrat Dr. Günther Hogrefe, würde den zwei westlichen Häusern zustimmen, da sie sich die Zufahrt teilen und bis zur Mitte gehen. Um die Frist zu wahren sei es eine gute Idee, einen Vorort-Termin zu machen und den Antrag in der Sondersitzung zu behandeln.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, was er sich allenfalls noch vorstellen könnte, wäre der Kompromiss mit zwei Häusern auf der westlichen Seite. Er stelle zuerst den Antrag von Herrn Dr. Jürgen Bischof zur Abstimmung und danach den Antrag mit den zwei Häusern auf der westlichen Seite und bei keiner Mehrheit hinterher Punkt 1. aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung. Über Punkt 2., 3., und 4. des Beschlussvorschlags könne man dann zusammen abstimmen.

Beschluss 1:

„Das Einvernehmen soll für alle vier Gebäude erteilt werden.“

Abstimmungsergebnis: 7:8

Der Beschluss wurde mit 8 Gegenstimmen abgelehnt.

Beschluss 2:

„Das Einvernehmen für die zwei westlich gelegenen Gebäude wird erteilt.“

Dem Beschluss wurde mit 12 Stimmen zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: 12:3

Beschluss 3:

„1.)

Das Einvernehmen für Einfamilienhäuser und Doppelhäuser wird erteilt.

2.)

Das Einvernehmen für Satteldächer wird erteilt. Das Einvernehmen für Flachdächer wird nicht erteilt.

3.)

Das Einvernehmen für die Erschließung des dem Innenbereich zugeordneten Einfamilienhauses wird von Westen erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.8. Antrag auf Tektur: Nutzungsänderung Wohnhaus Monteurzimmer zu WohnungenMaximilianstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohnhauses mit Monteurzimmern zu regulären Wohnungen (Eingang am 16.08.2022).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A7 - Spitalweg“. Als Art der baulichen Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Mit Bescheid des Landratsamtes Neu-Ulm vom 27.12.2021 wurde eine Nutzungsänderung von 16 Wohnungen zu 9 Monteurwohnungen und 7 Ferienwohnungen sowie den Einbau von 4 neuen Wohneinheiten im Dachgeschoss genehmigt.

Nun soll die Nutzung der 9 Monteurwohnungen zu 9 Wohnungen wieder zurückgeführt werden.

Bauliche Veränderungen werden nicht vorgenommen.

Die im Genehmigungsbescheid angeordnete Auflage, dass 26 Pkw-Stellplätze zu errichten sind, wird eingehalten.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Nach Vorstellung des Tagesordnungspunktes, schloss sich über den Tekturantrag keine Diskussion an. Stadtrat Franz Josef Niebling hatte aber eine Bitte bezüglich der Garage, die am Eckpunkt des Spitalwegs zur Maximilianstraße schon sehr lange unverputzt stehe. Man solle den Antragsteller bitten, dort einen Putz anzubringen, um diese damit in einen ordentlichen Zustand zu versetzen.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte zu, den Sachverhalt an die Verwaltung weiterzugeben und den Eigentümer aufzufordern, seine Garage zu verputzen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG i.V. m. Ziffer 3.10 1 (G/E) des Anhangs 1 der 4. BImSchVPERI Werk Weißenhorn GmbH & Co. KG, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Die Firma PERI Werk Weißenhorn GmbH & Co. KG hat am 12.05.2022, eingegangen am 12.07.2022 beim Landratsamt Neu-Ulm, einen Antrag nach § 4 BImSchG auf Neugenehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metall- und Kunststoffoberflächen durch elektrolytisches oder chemisches Verfahren gestellt. Die Anlage soll in der neu entstehenden Produktionshalle (Halle 18) installiert werden.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Das Genehmigungsverfahren wird als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (Der Antrag sowie die Unterlagen liegen in der Zeit von Montag, dem 29.08.2022 bis einschließlich Mittwoch, dem 28.09.2022 im Landratsamt Neu-Ulm sowie im Rathaus der Stadt Weißenhorn aus).

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und dgl., wie z. B. Baugenehmigung.

Daneben fällt die Anlage unter das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für derartige Anlagen ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgesehen.

Ein Bebauungsplan-Plan existiert für das geplante Grundstück nicht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich beurteilt sich demnach gem. § 34 Abs.1 und 2 BauGB.

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht der eines Industriegebietes (§ 9 BauNVO). Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

Bei der Firma PERI handelt es sich um ein Gewerbebetrieb, dessen konkreter Störgrad zwar eher gewerbegebietstypisch sein wird, der jedoch trotzdem im Industriegebiet allgemein zulässig ist.

Nach Einschätzung der Stadtverwaltung kann dem Antrag insofern entsprochen werden.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den vorliegenden Sachverhalt. Im Anschluss daran gab es keine Diskussion.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4. Einleitung Bauleitplanverfahren "BZ 6.2 - Am Marktsteig 4. BA" im OT Biberachzell

Sachverhalt:

Die Stadt Weißenhorn konnte im OT Biberachzell kürzlich ein Grundstück erwerben. Auf diesem soll ein neues Wohnbaugebiet entstehen.

Die zu überplanende Teilfläche aus Flnr. 1481 beträgt ca. 6.000 m² befindet sich in Biberachzell östlich des dort zuletzt aufgestellten Bebauungsplans „Am Marktsteig III“. Bei der vorausgehenden Planung wurde bereits die spätere Erschließung der östlich gelegenen Fläche vorgesehen. Insofern stellt sich die Erweiterung des Ortsteils als konsequente Fortsetzung der bisherigen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsmaßnahmen dar.

Ziel des Bebauungsplans ist die verträgliche Erweiterung der bestehenden Wohnbebauung. Je nach Zuschnitt und Größe der Wohnbaugrundstücke und Abzug der Straßenfläche können hier etwa 6 - 10 Bauplätze entstehen.

Der Flächenutzungsplan setzt für diesen Bereich aktuell landwirtschaftliche Nutzflächen fest. Dies lässt sich kosteneffizient im Rahmen der aktuellen Neufassung des Flächennutzungsplans ändern.

Parallel zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB zulässig. Die Bekanntgabe des Bebauungsplans kann vor dem Flächennutzungsplan erfolgen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Die Verwaltung schlägt vor die Aufstellung des Bebauungsplans zu beschließen und ein Planungsbüro mit der Ausarbeitung eines Bebauungsplans zu beauftragen.

Diskussion:

Nach Vortrag des Sachverhalts durch Bürgermeister Dr. Fendt schloss sich keine Diskussion im Gremium an.

Beschluss:

„Der Bauausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „BZ 6.2 - Am Marktsteig IV" eizuleiten. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Lageplan.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5. Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die FlNr. 25/1 Gem. Emershofen an der Kurat-Sauter-Straße

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26.7.2022 an die Stadt Weißenhorn bezüglich des Flst. Nr. 25/1 Gem. Emershofen die Aufstellung eines Bebauungsplans angeregt.

Die Fläche misst ca. 853 m² und bietet so Raum für einen Bauplatz. Der ursprünglich eingereichte Bauantrag für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde durch das LRA abgelehnt, da sich das Grundstück im Außenbereich befindet und öffentliche Belange entgegenstehen.

Der Flächennutzungsplan setzt für den Bereich bereits Wohnbaufläche fest, sodass dem Entwicklungsgebot genügt wird.

Aufgrund fehlender personeller Ressourcen muss die Planung an private Dienstleister ausgelagert werden. Bevor ein Aufstellungsverfahren eingeleitet wird, muss ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller abgeschlossen werden. Die Antragstellerin wird die für die Aufstellung erforderlichen Kosten tragen.

Eine Verpflichtung oder ein Anspruch auf einen den konkreten Vorstellungen der Antragstellerin entsprechenden Bebauungsplan gegenüber der Stadt entsteht nicht.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den Tagesordnungspunkt. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Der Bebauungsplan soll im Bereich des Flst. Nr. 25/1 Gemarkung Emershofen entsprechend dem in der Bauvoranfrage enthaltenen Baukonzept aufgestellt werden. Die Verwaltung wird ermächtigt nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Übernahme der Planungskosten mit der Vorhabenträgerin das Bauleitplanverfahren einzuleiten.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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6. Aufstufung eines Teilstücks des öffentlichen Feldweges mit der Bezeichnung " Weg im Unterfeld zwischen Gewanne I und II" zur Ortsstraße

Sachverhalt:

Im Zuge der Baumaßnahme Kinderkrippe Nord (Eine-Welt-Kita) wurde der öffentliche Feldweg „Weg im Unterfeld zwischen Gewanne I und II“, Fl. Nr. 1816/2, Gemarkung Weißenhorn, ab dem Übergang Maximilianstraße bei Nordgrenze Fl. Nr. 1823 bis zur Höhe Südgrenze Fl. Nr. 1826/2 ausgebaut. Der Feldweg ist somit auf einer Länge von 0,040 km aufzustufen zur Ortsstraße und wird Bestandteil der Maximilianstraße. Neuer Endpunkt der Maximilianstraße ist der Übergang in den Feldweg „Weg im Unterfeld zwischen Gewanne I und II“ auf Höhe der Südgrenze der Fl. Nr. 1826/2.

Die Gesamtlänge der Maximilianstraße beträgt nun 0,501 km.

Der Anfangspunkt des öffentlichen Feldweges „Weg im Unterfeld zwischen Gewanne I und II“ ändert sich in dem Zuge ebenfalls und befindet sich dann auf Höhe der Südgrenze Fl. Nr. 1826/2. Die Gesamtlänge des Feldweges verringert sich um 0,040 km und beträgt nun 0,042 km.

Das Bestandsverzeichnis ist entsprechend zu ändern.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den Sachverhalt. Eine Diskussion schloss sich nicht an.

Beschluss:

„Der öffentliche Feldweg „Weg im Unterfeld zwischen Gewanne I und II“ ist auf einer Länge von 0,040 km aufzustufen zur Ortsstraße und wird Bestandteil der Maximilianstraße. Neuer Endpunkt der Maximilianstraße ist der Übergang in den Feldweg „Weg im Unterfeld zwischen Gewanne I und II“ auf Höhe der Südgrenze der Fl. Nr. 1826/2. Die Gesamtlänge der Maximilianstraße beträgt nun 0,501 km.

Der Anfangspunkt des öffentlichen Feldweges „Weg im Unterfeld zwischen Gewanne I und II“ ändert sich in dem Zuge ebenfalls und befindet sich dann auf Höhe der Südgrenze Fl. Nr. 1826/2. Die Gesamtlänge des Feldweges verringert sich um 0,040 km und beträgt nun 0,042 km.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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7. Antrag Staubfreimachung Schotterstraße Lohmühle für Bauprogramm 2021

Sachverhalt:

Zur Behandlung steht der am 15.11.2020 durch Herrn Stadtrat Niebling eingereichte Antrag über die „Staubfreimachung“ der Schotterstraße Lohmühle.

Antrag:

Sehr geehrter Herr Dr. Fendt,

folgende Baumaßnahme möchten wir noch in das Bauprogramm 2021 einbringen und bitten um Abstimmung:

Staubfreimachung Schotterstraße Lohmühle

1. Anfrage:

Bei den Anwohnern der Lohmühle besteht der Wunsch nach einem einfachen Ausbau des geschotterten Verbindungsweges zwischen Grafertshofen Quellenstraße und der Emershofer Straße

2. Bewertung:

Das Bauprogramm 2021 sieht vor, die Emershofer Straße zur letzten Bebauung in Richtung Emershofen auszubauen. Des Weiteren sollen beide Rothbrücken in der Quellenstraße saniert werden. In diesem Zusammenhang macht es Sinn die dazwischenliegende Strecke einfach auszubauen. Dadurch wäre diese Verbindungsstraße jahrzehntelang in einem ordentlichen, staubfreien und verkehrssicheren Zustand. Zukünftige Unterhaltsmaßnahmen entfallen. Die ausgebaute Straße steigert damit auch die Attraktivität des Fahrradverkehrs in Weißenhorn, indem sie eine direkte, naturnahe Verbindung von Grafertshofen zum Bahnhof und Gewerbegebiet schafft. Innerstädtische Barrieren für Fahrradfahrer wie Kreuzungen, Einfahrten und die Konkurrenz mit dem Kfz Verkehr werden dadurch „umfahren“. Der Fahrradfahrer kommt hier schnell und sicher voran.

3. Klärungsbedarf:

Vor einer Ausschreibung zum Ausbau der Strecke muss geklärt werden, welche Kosten die Anlieger zu tragen haben.

4. Beschluss:

Die geschotterte Verbindungsstraße von der Quellenstraße bis zur Emershofer Straße soll in einfacher Ausbauweise mit einer Breite von 4m asphaltiert werden. Die Maßnahme wird deshalb in das Bauprogramm 2021 und in den Haushaltsentwurf 2021 aufgenommen. Vor den Haushaltsberatungen 2021 ist dem Bauausschuss eine Kostenschätzung der Gesamtmaßname sowie die Darstellung der Kostenbeteiligung der Anlieger vorzulegen.

5. Plan: in der Anlage

Freundliche Grüße
Franz Josef Niebling“

Zu den Fragen kann teilweise Stellung genommen werden:

Die beabsichtigten Asphaltierungen umfassen mehrere Abschnitte. Es ist sinnvoll, den Ausbau der Emershofer Straße im Zusammenhang mit der Erschließung der Feuerwehr Weißenhorn auszuführen.

Für das Feuerwehrhaus ist der Anschluss an den Abwasserpumpschacht nötig sowie der Regenwasseranschluss östlich der Emershofer Straße. Hier müsste später wieder aufgegraben werden. Die Verschiebung der Straßentrasse im Einmündungsbereich, wegen des Bypasses Kreisverkehrs ist noch nicht endgültig geklärt.

Der weitere Ausbau der Emershofer Straße und des Bereichs Lohmühle bis nach Grafertshofen macht erst nach der Brückenerneuerung Sinn. Hierzu muss eine neue Planung für die Zufahrt erfolgen, diese wurde durch die Bypass Planung überholt. Dies ist noch nicht erfolgt.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt ging auf die Sitzungsvorlage ein. Danach wurde kurz diskutiert. Die Ausführung sollte im Zusammenhang mit dem Bau des Feuerwehrgerätehauses erfolgen. Von Stadtrat Johannes Amann kam die Frage, ob eine Staubfreimachung ausreiche. Dazu entgegnete Bürgermeister Dr. Fendt, dass die Verwaltung prüfen solle, was sinnvoll sei. Heute gehe es nur um das Signal, das Projekt in Angriff zu nehmen.

Beschluss:

„Die geschotterte Verbindungsstraße von der Quellenstraße bis zur Emershofer Straße soll in einfacher Ausbauweise mit einer Breite von 4m asphaltiert werden. Die Maßnahme wird deshalb in das Bauprogramm 2023 und in den Haushaltsentwurf 2023 aufgenommen. Vor den Haushaltsberatungen 2023 ist dem Bauausschuss eine Kostenschätzung der Gesamtmaßname sowie die Darstellung der Kostenbeteiligung der Anlieger vorzulegen.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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8. Beschaffung eines Traktors für den Bauhof

Sachverhalt:

Der Bauhof beabsichtigt die Beschaffung eines Traktors für die Unterhaltung der Gräben, Pflege der Wasserläufe, Wegeunterhaltung und den Winterdienst. Aktuell steht dem Bauhof ein Traktor zur Verfügung, dieser ist aber bereits ganzjährig für Gießarbeiten, Baumpflege, Arbeiten mit Forstseilwinde, Transportarbeiten, etc. im Einsatz und zeitlich gebunden. Zudem ist der bestehende Traktor zu klein für den Anbau eines entsprechenden Auslegemähers für die Grabenunterhaltung.

Seitens der Stadt müssen 56 Kilometer Graben und 22 Kilometer Gewässer III. Ordnung unterhalten werden, dies ist ohne Beschaffung eines geeigneten Traktors und Technik nicht möglich. Des Weiteren ist beabsichtigt die Unterhaltung der 76,5 Kilometer geschotterte Ortsverbindungsstraßen und priorisierten Hauptfeldwege zu intensivieren. Hierbei kann durch den Traktor in Verbindung mit einem speziellen v-förmigen Anbaugrader viel Zeit und Material (Kosten) eingespart werden. Für den Haushalt 2022 wurden entsprechende Haushaltsmittel für die Beschaffung eines Traktors eingeplant. Auf Grund der aktuellen Marktsituation mit enormen Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten empfiehlt der Bauhof die Beschaffung einer „guten“ Gebrauchtmaschine. Diese steht kurzfristig zur Verfügung und durch die Einsparung gegenüber einer Neumaschine, können dringend benötigte Anbaugeräte wie ein Auslegemäher für die Grabenunterhaltung und Anbaugrader für Wegeunterhaltung noch dieses Jahr beschafft werden und entlasten so den Haushalt 2023. Langfristig soll der Traktor auch den Unimog U90 im Bauhof ersetzen, welcher schon in die Jahre gekommen ist. Zudem darf der Traktor für Grünpflegearbeiten und Winterdienst mit der Führerscheinklasse T gefahren werden. Das ist ein enormer Vorteil, da es kaum noch neue Mitarbeiter gibt die einen entsprechenden LKW-Führerschein C1E / CE besitzen (wie er für den Unimog notwendig ist) und die Erlangung eines solchen Führerscheins sehr zeit- und kostenintensiv ist.

Für den erforderlichen Traktor wurde eine Markterkundung hinsichtlich Neumaschinen durchgeführt. Die Angebote liegen anbei zur Einsicht. Die Angebote stammen größtenteils aus 2021 und haben sich im Schnitt zum heutigen Stand nochmal 10-20 % verteuert.

Die erforderliche Zugmaschine wird im Bauhof für anstehende Arbeiten benötigt, somit stehen die prognostizierten Lieferzeiten und ein durchzuführendes Vergabeverfahren, welches für diesen Bereich der unbesetzten Stelle 40.2 zuzuordnen wäre, derzeit den Erfordernissen entgegen.

Aus diesem Grund wurde der Gebrauchtmaschinen Markt von Herrn Simon erkundet und hier wäre eine Möglichkeit gegeben, eine geeignete Zugmaschine zeitnah zu beschaffen.

Nach Rücksprache mit der Vergabestelle der Regierung von Schwaben ist der Kauf einer gebrauchten Maschine unter einem Warenwert von 100.000,-€ möglich. Siehe auch beiliegende Stellungnahme.

Der Bauhof erachtet eine gebrauchte Maschine als geeignet, diese entspricht zwar nicht allen „Wünschen“, jedoch werden vertretbare Abstriche in Kauf genommen, um die Möglichkeit zu eröffnen, dringend benötigte Anbaugeräte (Auslegemäher für Gräben und Anbaugrader zur Feldwegunterhaltung - wurde bereits zum Kauf angemeldet) ebenfalls zeitnah zu beschaffen. Somit können, sowohl die Kosten an Vergabe von Mäharbeiten an Gräben und Feldwegeunterhaltung durch Dienstleister massiv gesenkt werden, als auch auf Ausnahmesituationen rasch reagiert werden, wenn die Arbeiten seitens des Bauhof ausgeführt werden.

Die derzeit gewünschte gebrauchte Maschine mit Angebot von 80.500,-€ netto ist zwar reserviert, aber kann zwischenverkauft werden. Vergleichbare Maschinen gibt es aber immer wieder auf dem Markt.

Wichtig wäre die Entscheidung, dass eine geeignete Gebrauchtmaschine angeschafft werden kann, die dann auch sofort zur Verfügung steht ohne große Vergabeanforderungen und Lieferzeiten.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt führte den Sachverhalt aus. Dies sei eine ganz wichtige Maßnahme für eine ordentliche Grabenpflege in Bezug auf die immer häufiger auftretenden Starkregen. Im Anschluss wurde im Gremium kurz über den Grund diskutiert, warum man ein Gebrauchtfahrzeug anschaffen wolle.

Beschluss:

„Eine benötigte Zugmaschine, wie im Sachvortrag beschrieben ist zu beschaffen.

Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt zum Kauf einer Zugmaschine in Rahmen einer vorteilhaften Gelegenheit, (Vergabesumme maximal 100.000€ netto).“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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9.

Anfragen der Stadträte

9.1.

Anfrage Stadtrat Dr. Jürgen Bischof

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof fragte nach, warum die Aussegnungshalle, die bereits seit Monaten fertiggestellt worden sei, immer noch nicht in Betrieb genommen wurde und wann das der Fall sein werde.

Bürgermeister Dr. Fendt sicherte zu, in der Verwaltung nachzufragen. Die offizielle Eröffnung sei für den 01.10.2022 anberaumt.

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9.2. Anfragen Stadtrat Andreas Ritter

Stadtrat Andreas Ritter gab eine Anfrage einer jungen Mutter hinsichtlich der Busverbindung zwischen Oberhausen, Wallenhausen und Asch weiter. Der Bus komme nie pünktlich. Entweder fahre er zu früh, so dass die Kinder nicht die Möglichkeit haben, in die Schule zu kommen und die Eltern die Kinder mit dem Pkw in die Schule bringen, weil der Bus schon weg sei. Und manchmal komme er so spät, dass die Kinder zu spät zur Schule kommen. Er bitte darum nachzuforschen und den Betreiber darauf anzusprechen, dass er sich künftig an die Fahrzeiten halten möge.

In der Brühlstraße in Bubenhausen sei am städtischen Lagerhaus die Dachrinne defekt oder verstopft, so dass das Wasser nicht abfließen könne. Das Wasser fließe über die Dachrinne drüber und am Tor entlang, was für das Material nicht gut sei.

In der Brühlstraße Ortausgangs würden viele Hundebesitzer ihre Tiere nicht anleinen und frei laufen lassen. Es gab auch schon die eine oder andere Hundeattacke auf eine Hundebesitzerin. Wäre es möglich, im Bereich der Feuerwehr ein Schild aufzustellen, als Hinweis für die Hundebesitzer, künftig ihre Hunde dort anzuleinen. Außerdem solle man in diesem Bereich auch einen Behälter mit Hundekotbeutel aufstellen.

An der neuen Brücke Ortsausgang Brühlstraße in Bubenhausen sei ein Storchenpärchen gesichtet worden, das wohl hier überwintern möchte. Ein besorgter Bürger habe ihn gebeten nachzufragen, ob von Seiten der Stadt eine Möglichkeit bestehe, den beiden Störchen für die Überwinterung Hilfe zukommen zu lassen.

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9.3. Anfragen Stadträtin Julia Probst

Stadträtin Julia Probst regte eine Versetzung des Ortsschildes am Ortseingang von Weißenhorn beim Lidl an, so wie man es in Hegelhofen gemacht habe. Am neuen Baugebiet Hegelhofen habe man das Ortsschild von der Kapelle nach vorne zum Anfang des Baugebiets versetzt, damit die Autofahrer früher abbremsen. Sie halte diese Umsetzung für sinnvoll. Sie denke es wäre daher ebenso sinnvoll, das Ortsschild Ortsausgang Richtung Senden weiter ortsauswärts an die Einfahrt in das Industriegebiet beim Lidl zu versetzen, damit auch hier bereits langsamer gefahren werde.

Weiter regte sie an, die Igelhilfe in Weißenhorn dahingehend zu unterstützen, dass diese, durch ein Nachtfahrverbot der Rasenroboter, weniger verletzte Igel aufnehmen und pflegen müssen. Eine Satzung zum Schutz der Igel wäre eine Möglichkeit.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte die Stadt habe vor kurzem einen Flyer des Igelvereins bezuschusst.