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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1.

Bekanntgaben

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter gab bekannt, dass die Befestigung des Übungsplatzes der Feuerwehr in Wallenhausen bereits seit längerem auf dem Programm des Bauamts stehe. An einer vom Bauamt gefertigten beschränkten Ausschreibung wurden 9 Firmen beteiligt. Zum Eröffnungstermin lagen vier Angebote i.H. von 32.651,83 € bis 36.776,71 € brutto, vor.

In der Ausschreibung sind zusätzlich zwei größere Straßenreparaturen im Ortsteil Wallenhausen, zum einen die Beseitigung von Rissen in der Waldstetter Straße und zum anderen die Erneuerung einer Gehwegfläche im Bereich der Habsburgerstraße, enthalten.

Der Aufwand für das Anlegen des Feuerwehrplatzes mit einer Fläche von ca. 150 m², beläuft sich auf anteilig 23.322,74 €, für die beiden Straßenreparaturen auf 9.329,09 €.

Als Haushaltsansatz wurden für 2024, insgesamt 180.000,- € bei HHST 6300.5100 eingestellt. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen stehen bei dieser HHST aktuell noch 109.644,-€ zur Verfügung.

Der Auftrag an die Baufirma wurde bereits vom 1. Bürgermeister erteilt. Der ebenfalls gewünschte Unterflurhydrant wurde zwischenzeitlich durch die Rauher-Berg-Gruppe hergestellt.

Im Buchenweg beginnen ab nächster Woche Kabelarbeiten der VNEW und der Telekom. Die Straßenbeleuchtung soll in diesem Zuge ebenfalls erneuert werden.

Im diesjährigen Haushalt sind 20.000,-€ für die Erneuerung von 7 Leuchten enthalten. Ein Angebot bzw. eine E-mail der VNEW vom 6.9.24 beinhaltet die Herstellung von 11 neuen Leuchten, zusätzlich zum Baubereich würden auch drei Leuchten vor dem Gymnasium erneuert.

Das Angebot beläuft sich auf 33.500,-€ für die Erneuerung und zusätzlich 6.300,-€ für den Rückbau der bestehenden Leuchten.

Im Haushalt habe man weitere 20.000,-€ für die Erneuerung der Beleuchtung in der Niederhauser Straße in Oberhausen aufgenommen. Diese Maßnahme war für dieses Jahr geplant. Es sei aber derzeit nicht abschätzbar, wann damit begonnen werde. Mit diesem zusätzlichen Ansatz könnten die Kosten für den Buchenweg getragen werden.

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf isolierte Befreiung;

Neubau einer Vogelvoliere;

Reichenbacher Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 15.04.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau einer Vogelvoliere auf dem Baugrundstück an der Reichenbacher Straße in Weißenhorn.

In der Voliere sollen Greifvögel für die vom Bauherren ausgeübte Jagd gehalten werden. In seiner Sitzung vom Mai 2024 hat der Bauausschuss aufgrund der geplanten Nutzung für Vogelhaltung beschlossen, den Bauherren aufzufordern, ein reguläres Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Es wurde in der Sitzung vom 10.06.2024 das Einvernehmen zum entsprechenden Bauantrag und zu den folgenden Befreiungen einstimmig erteilt:

- Die Voliere befindet sich nicht innerhalb des Baufensters

- Mit 12m² werden mehr als die für sonstige Nebengebäude zulässigen 10m² beansprucht

Das Landratsamt hat den Bauantrag aufgrund der Verfahrensfreiheit des Vorhabens (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO) zurückgewiesen.

Der Bauherr benötigt daher entsprechende isolierte Befreiungen für das Vorhaben. Mit Schriftwechsel vom 17.4.2024 wurde bereits eine isolierte Befreiung gemäß § 31 II BauGB beantragt. Zuständig für die Zulassung von isolierten Befreiungen ist gemäß Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayBO die Stadt.

Wie bereits in der Sitzung vom 10.06.2024 dargestellt bleibt bei verfahrensfreien Vorhaben der Bauherr für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften und für die Beteiligung der Nachbarn selbst verantwortlich. Der Bauherr hatte nach eigener Aussage die geplante Vogelhaltung mit dem Veterinäramt am Landratsamt besprochen. Die Haltung von einigen Greifvögeln (Kleintierhaltung) widerspricht nach Auffassung der Verwaltung auch nicht der Eigenart des konkreten Baugebietes, vgl. § 14 I 1 und 2 BauNVO. Die Rechtsprechung ist in hinsichtlich dieser Frage uneinheitlich.

Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts dagegen, die beantragten – nun isolierten - Befreiungen zu erteilen.

Die östlich direkt angrenzenden Nachbarn hatten mit ihrer Unterschrift dem zurückgewiesenen Bauantrag zugestimmt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, dass er die Thematik kritisch sehe, da bei der letzten Beratung gesagt wurde, der Bauausschuss müsse sich nicht direkt inhaltlich damit auseinandersetzen, weil das Landratsamt das noch prüfe. Jetzt prüfe aber das Landratsamt nicht, da das Vorhaben genehmigungsfrei sei. Seitens der Verwaltung werde darauf verwiesen, dass die Nachbarn dagegen vorgehen können, wenn diese nicht einverstanden seien, aber trotzdem lautet der Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen wird erteilt. Er möchte auf dieser Grundlage das Einvernehmen nicht erteilen, weil er es gar nicht abschätzen könne, ob eine Vogelvoliere mit einem Wohngebiet verträglich sei oder nicht. Es sei ihm völlig unklar, ob es gar kein Problem oder aber vielleicht auch ein ganz großes Problem darstelle. Deswegen könne er auf der Basis, ohne Näheres dazu zu wissen, sein Einvernehmen nicht erteilen. Diesbezüglich ging er auch noch auf seine Frage ein, dass es laut Sitzungsvorlage unterschiedliche Rechtsprechungen dazu gebe. Seiner Meinung nach müsse man den Sachverhalt genauer anschauen und überlegen, was für diesen Fall einschlägig sei.

Beschluss:

„Das Einvernehmen zu den beantragten isolierten Befreiungen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 10:3

Der Beschluss wurde mit 10 Stimmen angenommen.

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2.2.

Antrag auf isolierte Befreiungen;

Schiebetor und Maschendrahtzaun;

Afraweg, Weißenhorn

Sachverhalt:

Im Vorfeld wurden isolierte Befreiungen, eingegangen am 24.06.2024, beantragt und in der Bauausschusssitzung vom 29.07.2024 behandelt. Dies betraf einen seit 30 Jahren bestehenden Gartenschuppen und den Bau eines Sichtschutzzauns aus Stabmatten mit Schiebetor.

Es wurde beschlossen, den Gartenschuppen durch Befreiung von den Bauvorschriften des Bebauungsplanes „A 7 Spitalweg“ zu ermöglichen. Die Anträge auf isolierte Befreiungen zum Sichtschutzzaun aus Stabmatten und ein Schiebetor wurden wegen der Höhe von 1,8m und der Materialität abgelehnt.

Im Nachgang suchte der Bauherr das Gespräch mit dem Bürgermeister. Es konnte zum Thema Einfriedung mit Zaun und Einfahrtstor ein Kompromiss gefunden werden. Dieser entspricht den Interessen des Bauherrn bei einem möglichst geringen Maß an Überschreitung der Bauvorschriften:

- Es wird ein Tor bestehend aus zwei Torflügeln mit 2,80m Breite und 1,80m Höhe erstellt.

- Der neue Gartenzaun soll mit einem 1,40m hohen Maschendrahtzaun gestaltet werden.

Der Torbereich ist damit der einzig überhöhte Bereich, um in Anbetracht des eher kleinen Gartens ein Mindestmaß an Privatsphäre zu erhalten.

Der Maschendrahtzaun entspricht den Vorgaben an Materialität. Die Höhe darf nach den in § 7 enthaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal 1,20m zzgl. 30cm Sockel betragen. Dies ermöglicht mit Sockel bis 1,5m Gesamthöhe, so dass bei den vorgeschlagenen 1,4m der Regelungszweck gewahrt bleibt.

Die Verwaltung schlägt daher vor, diesem Kompromiss zuzustimmen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

In der Diskussion wurde von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof die Einhaltung der Grundflächenzahl, eine Bordsteinabsenkung sowie das Problem von möglichen Sichtbeeinträchtigungen beim Ausfahren aus dem Grundstück in den Spitalweg aufgrund der hohen Hecken links und rechts des Tores angesprochen. Außerdem würde er die Herstellung einer natürlichen Einfriedung, wie im Bebauungsplan vorgesehen, für gut und wichtig halten.

Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, sagte zu, die Thematik zu den Sichtdreiecken an den zuständigen Fachbereich im Rathaus – Verkehrswesen - zur Prüfung weiterzugeben.

Beschluss:

1. Die beantragte Befreiung von der Festsetzung des §7 des Bebauungsplans „A 7 Spitalweg“ hinsichtlich der max. zulässigen Höhe und Materialität wird für ein Tor bestehend aus zwei Torflügeln mit 2,80m Breite und 1,80m Höhe erteilt.

2. Die beantragte Befreiung von der Festsetzung des §7 des Bebauungsplans „A 7 Spitalweg“ hinsichtlich der max. zulässigen Höhe des Zauns wird bis 1,4m erteilt.

Abstimmungsergebnis: 9:4

Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen angenommen.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen, Ulmenweg, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 15.07.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen und beantragt hierfür auch zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB, da das Baugrundstück im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „B – 8. Änderung“ liegt. Das geplante Einfamilienhaus entspricht der dort vorgeschriebenen Nutzungsart „allgemeines Wohngebiet“.

Der Antragsteller begehrt Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche (die Garage überschreitet eine Baugrenze) und zur Gebäudehöhe (der Schornstein überschreitet die maximale Gebäudehöhe):

Im Bebauungsplan ist die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baugrenze blau festgesetzt. Gemäß § 8 (1) gilt dies auch für Garagen, welche darüber hinaus einen Abstand von 5m zur öffentlichen Straße einhalten müssen.

Nach der Planung des Antragstellers soll diese Grenze durch eine Doppelgarage überbaut werden. Die Fläche der Überbauung beträgt 2,9m² und der Abstand zur Straße nur noch 3m. Begründet wird die Überschreitung damit, dass ansonsten das harmonische Straßenbild beeinträchtigt würde.

Aufgrund der Lage des Grundstücks am Wendeplatz (Sackgasse) beeinträchtigt ein verkürzter Abstand von 3m den Verkehr nur geringfügig. Das Grundstück bietet aber auch ausreichend Platz, um die Garage mit dem vorgeschriebenen Abstand von 5 m zu platzieren und somit die Vorschriften des Bebauungsplans einzuhalten. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Befreiung zur Überbauung nicht zu erteilen.

Der Bebauungsplan setzt für das Gebäude mit Pultdach in § 6 eine maximale Gebäudehöhe von 6,4m mit der Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung fest. Hier beträgt die Überschreitung nochmals 1,9m, bedingt durch einen hohen Schornstein. Als Grund wird der Mindestabstand des Rohrauslasses zum Gebäude nach dem Schornsteinfegergesetz genannt.

Im Übrigen wäre bei Bedarf eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe nach § 11 des Bebauungsplans gestattet, wenn Solarkollektoren oder PV-Module bis 1,5m Höhe auf dem Dach aufgeständert würden. Die vorliegende Überschreitung der Höhe über diese 1,5m hinaus erscheint nur noch gering. Es liegen für die Überschreitung technische Gründe vor und die Befreiung ist auch städtebaulich vertretbar. Die Verwaltung empfiehlt, die Befreiung von der maximalen Gebäudehöhe zu erteilen.

Im Übrigen werden alle planungsrechtlichen Vorgaben eingehalten und die Erschließung ist gesichert.

Alle Nachbarn haben Ihre Zustimmung zum Vorhaben erteilt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird unter den folgenden Maßgaben erteilt:

Von der Einhaltung des §8 (1) des Bebauungsplans (überbaubare Grundstücksfläche und Mindestabstand der Garagen zur Grundstücksgrenze) wird nicht befreit.

Von der Einhaltung des §6 des Bebauungsplans (maximale Gebäudehöhe) wird befreit.“

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau von zwei Doppelhäusern, 4 Garagen, 1 Radgarage, 1 Carport, Römerstraße, ST Attenhofen

Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt die Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhäusern mit 4 Garagen, einer Radgarage und einem Carport (Eingang 06.08.2024). Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“.

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung vom 08.05.2023 behandelt. Damals handelte es sich um einen Antrag auf Bauvorbescheid mit Anträgen auf Befreiungen von den Vorgaben des Bebauungsplans. Die Befreiungen betrafen:

Die Überschreitung der GRZ II (Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 BauNVO) von planungsmäßig zulässigen 0,45 auf 0,6.

Weiter die Abweichung von der Dachneigung und eine zu große Garagenfläche mit Pultdach.

Das Einvernehmen zum Vorhaben mitsamt Befreiungen wurde einstimmig erteilt. Das Landratsamt Neu-Ulm hat den beantragten Bauvorbescheid und die Befreiungsanträge genehmigt.

Der nun vorliegende Bauantrag weicht bezüglich des Einfahrtsbereichs und den damit zusammenhängenden Garagenpositionen von der Planung des früheren Bauvorbescheides ab. Hierzu gab es Vorgaben der Baurechtsbehörde aus der Genehmigung des Vorbescheids zu beachten.

Die frühere Einfahrt lag mittig in der Grundstücksgrenze zur Straße, nun liegt diese an der südlichen Ecke des Grundstücks. Dies ist aus Sicht des Landratsamts ausdrücklich zulässig. Ein entsprechender Schriftwechsel liegt dem Bauantrag bei.

Durch die Umplanung steigt die GRZ II jedoch nochmals auf 0,63.

Aus Sicht der Verwaltung sind diese Maßnahmen zur Erschließung des Grundstücks an der Straße notwendig, um die Nachverdichtung zu ermöglichen.

Neben dem Grundstück fand in den letzten Jahren ebenfalls eine Nachverdichtung statt, in der von der GRZ befreit wurde.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung und die GFZ werden weiterhin eingehalten.

Aus Sicht der Verwaltung wird hier der vorhandene Platz sinnvoll ausgenutzt.

Der Bauherr wird anlässlich geplanter Grundstücksteilungen darauf hingewiesen, dass Grundstücksteilungen nicht zu baurechtswidrigen Zuständen führen dürfen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Dabei ging Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, auf einen der WÜW-Fraktion gestellten Antrag ein. Die WÜW-Fraktion habe vorgeschlagen, den Beschlussvorschlag dahingehend zu ergänzen, das Einvernehmen unter der Bedingung zu erteilen, dass die Wand der Garagen zur Römerstraße hin begrünt oder durch vor ihr gesetzte Pflanzen verdeckt werde. Dies wäre ein Kompromiss für ein verträglicheres Ortsbild. Die Fraktion frage, ob dies zulässig sei.

Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, informierte das Gremium darüber, dass dies unzulässig sei, da es keine Rechtsgrundlage dazu gebe. Wenn der Bauwerber einen Anspruch auf Genehmigung habe, dann könne man keine Auflage machen. Man könne den Bauwerber natürlich darum bitten.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 9:4

Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen angenommen.

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2.5.

Antrag auf Baugenehmigung: Erweiterung einer Dachfläche über eine bestehende Containergrube, Rudolph-Diesel-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt die Baugenehmigung für die Erweiterung der Dachfläche einer bestehenden Containergrube um zusätzliche ca. 300m² (Eingang 06.08.2024).

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so dass sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach §34 BauGB richtet. Dafür muss sich das Vorhaben nach Art und Maß einfügen und die Erschließung gesichert sein.

Die Umgebung ist zusammenhängend bebaut und von sehr großen industriell genutzten Hallen geprägt. Dies entspricht der Nutzungsart eines Industriegebiets gemäß § 9 BauNVO, so dass auch das beantragte Bauvorhaben zur Überdachung einer Containergrube dieser Nutzungsart entspricht.

Das Maß der baulichen Nutzung ist zulässig, da die Fläche bereits mit einer Grube bebaut ist (keine Erhöhung der Grundflächenzahl oder Geschoßflächenzahl) und das geringe zusätzliche Bauvolumen (Baumassenzahl BMZ) im Verhältnis zu den Potentialen der äußerst großen Baugrundstücke (ca. 78.000m² und 25.000m²) nicht weiter ins Gewicht fällt.

Das Grundstück ist erschlossen und das Vorhaben somit zulässig.

Das Bauvorhaben ist über eine Grundstücksgrenze hinweg geplant, so dass eine Abstandsflächenübernahme erforderlich ist und entsprechend beantragt wurde. Diese und weitere bauordnungsrechtliche Fragen werden von der Baurechtsbehörde geprüft.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.6.

Antrag auf Nutzungsänderung: Bestehende Produktionshalle mit Büro- und Sozialräumen in Werkhalle, Albert-Einstein-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Die Antragstellerin hat am 05.08.2024 einen Antrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden Produktionshalle mit Büro- und Sozialräumen gestellt. Diese soll in eine Werkhalle mit Entwicklungs- und Bereitschaftsflächen sowie einem Präsentationsbereich und Büro- und Sozialräumen umgewandelt werden. Zudem ist eine Sanierung der bestehenden Dachflächen sowie der Einbau von Raumunterteilungen und eines Meisterbüros mit Stahlbühne vorgesehen.

Bauplanungsrechtliche Bewertung:

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „E1 Rudolf Diesel Str.“ aus dem Jahr 1981. Daher richtet sich die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 BauGB.

Die geplante Nutzungsänderung muss weiterhin zu der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung passen. Gemäß dem Bebauungsplan handelt es sich bei dem betroffenen Gebiet um ein Gewerbegebiet (GE). Das beantragte Vorhaben entspricht der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung nach § 8 BauNVO (1977), da es sich weiterhin um eine gewerbliche Nutzung handelt.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten, sodass die neue Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Stellplatznachweis:

Im Rahmen der geplanten Umbaumaßnahmen wird die Schaffung von 45 zusätzlichen Stellplätzen erforderlich. Diese Stellplätze werden auf dem vorhandenen Gewerbegrundstück nachgewiesen. Nach Angaben der Planung besteht darüber hinaus ein Überhang an Stellplätzen aus früheren Nachweisen in der näheren Umgebung, sodass im Bedarfsfall weitere 321 Stellplätze zur Verfügung stehen.

Erschließung:

Das Grundstück ist vollständig erschlossen, was eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Bauvorhabens darstellt.

Das Bauvorhaben ist daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht zulässig.

Die Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen obliegt dem Landratsamt als zuständiger Baurechtsbehörde. Diese werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt gesondert bewertet.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.7.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau von 5 Wohngebäuden mit Gewerbeeinheit und Tiefgarage, Maria-Theresia-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag (Eingang 09.08.2024) begehrt die Antragstellerin die Baugenehmigung zum Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 51 Wohnungen und einer Tiefgarage in Weißenhorn.

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung vom 08.05.2023 behandelt. Damals handelte es sich um den Antrag auf den entsprechenden Bauvorbescheid. Die Stadt Weißenhorn hat das Bauvorhaben in der Bauausschusssitzung vom 08.05.2023 begrüßt und das Einvernehmen unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

1. Rahmenbedingungen und Vorbescheid

Die Stadt Weißenhorn hat im Einvernehmen zur Vorbescheidsplanung auf die Einhaltung der Stellplatzsatzung, der Fahrradabstellsatzung (FabS) und die Vorlage eines Entwässerungsplans bestanden. Des Weiteren wurde aufgrund der Nähe zur Realschule auf mögliche Immissionen hingewiesen, und es wurde eine mögliche Auflage zum Wasserrückhalt aufgrund der hohen Grundflächenzahl (GRZ) vorbehalten.

2. Änderungen und Präzisierungen in der aktuellen Planung

Die aktuelle Planung entspricht der genehmigten Vorbescheidsplanung, weist jedoch folgende Änderungen und Präzisierungen auf:

Der Spielplatzbereich wurde durch einen genaueren Außenbereichsplan verschoben und vergrößert. Erstmals werden die Außenanlagen genauer dargestellt. Dabei wird die Flächenversiegelung des gesamten Bauvorhabens noch nicht übersichtlich und rechnerisch dargestellt. Die Einhaltung der GRZ II gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für das betroffene Mischgebiet (MI) von 0,8 muss daher sichergestellt bleiben. Die GRZ II ist die Grundflächenzahl zuzüglich zulässiger Überschreitungen um 50% durch Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen, baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche.

3. Stellplätze und Fahrradabstellplätze

In der Bauausschusssitzung vom 08.05.2023 wurde der Nachweis der Stellplätze verlangt. In der aktuellen Planung sind diese nachgewiesen, im Plan ersichtlich und entsprechen den örtlichen Satzungen:

Tiefgarage: 65 Stellplätze

Oberirdische Stellplätze: 22 Stellplätze

Gesamt: 87 Stellplätze

Für die Wohneinheiten sind insgesamt 82,5 Stellplätze erforderlich, sodass 4,5 Stellplätze als Mittelwert je nach Nutzungsart für eine Gewerbeeinheit verbleiben.

Die nötigen 81 Fahrradstellplätze werden ebenfalls nachgewiesen. Davon sind 14 im Innenhof und mehr als erforderlich in der Tiefgarage geplant (insgesamt 95 Fahrradstellplätze). Die Fahrradstellplätze in der Tiefgarage weisen teilweise einen zu geringen seitlichen Abstand von 50cm anstelle der vorgeschriebenen 70cm auf. Dies ist gemäß § 5 FabS für den Fall eines Ordnungssystems zulässig. Dessen Verwendung ist nicht klar erkennbar und sollte nachgehalten werden.

4. Nachbarschaftszustimmungen und Einfahrtssituation

Es liegen überwiegend Nachbarschaftszustimmungen zum Vorbescheid und Bauantrag vor, jedoch gab es dort Bedenken hinsichtlich der Grundstücksabgrenzung zum Spielplatzbereich. Der Spielplatz liegt nun weiter von der Grundstücksgrenze entfernt, was die Nachbarschaftssituation verbessert.

Im Bauausschuss wurde zudem die Einfahrtssituation über die Maria-Theresia-Straße oder der Herzog-Georg-Straße diskutiert. Das Landratsamt hat einer Zufahrt über die Herzog-Georg-Straße im Genehmigungsbescheid eine Absage erteilt. Die jetzige Planung entspricht daher den Vorgaben.

5. Entwässerung

Zur Entwässerung des Bauvorhabens wurden zusätzliche Unterlagen angefordert, darunter eine hydraulische Kanalberechnung und eine Übersicht der Abflussbeiwerte. Die Verwaltung empfiehlt weiterhin, einen Vorbehalt zu erklären, um die gesetzliche und satzungsgemäße Entwässerung sicherzustellen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Im Verlauf der Diskussion ging Frau Stadträtin Julia Probst auf das schlimme Hochwasser in Weißenhorn in der Nähe der Realschule ein und fragte, ob man nicht die kürzlich neu gewonnenen Hochwasserdaten unter irgendwelchen Bedingungen in irgendeiner Form in dieses Bauvorhaben mit einbinden könne, z.B. die Problematik, dass in den Kellern viele Ölfässer ausgelaufen seien. Sie wollte wissen ob, man irgendwelche Vorkehrungen getroffen habe, um künftig davor oder auch vor anderen Gefährdungssituationen zu schützen.

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter antwortete dazu, dass dafür die Zuständigkeit beim Landratsamt Neu-Ulm und nicht der Stadt Weißenhorn liege.

Herr Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, erklärte dazu, dass man in dem Fall einen rechtsgültigen Bauvorbescheid habe und jetzt nur von minimalen Abweichungen spreche, die durch den Bauantrag nur noch konkretisiert wurden. Durch den Bauvorbescheid sei das Vorhaben eigentlich bereits genehmigt. Der Bauvorbescheid habe Rechtskraft, daher könne man nicht einfach fordern, dass die Tiefgarage weggelassen werde oder ähnliche Dinge.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Bernhard Jüstel in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Bernhard Jüstel sagte, er habe eine Frage zur Ein- und Ausfahrt, die nicht an der Herzog-Georg-Straße realisiert werde. Nach seinem Wissen war da immer eine Ein- und Ausfahrt. Bei den bisherigen Grundstücksnutzern und auch beim bisherigen Baustellenverkehr sei alles ohne Probleme über die Herzog-Georg-Straße abgelaufen. Er schlug vor, diesbezüglich noch einmal beim Bauträger oder beim Landratsamt nachzuhaken, warum es nicht möglich sein solle, die Einfahrt in der Herzog-Georg-Straße, die seiner Meinung bisher Bestand war, zu belassen. Er gehe hier von einer Bestandsicherung aus. Bei den ursprünglichen Planungen der Bahnhofsanlage und den Park-and-Ride-Parkplätzen habe man damals gesagt, dass man hier im Falle einer neuen Bebauung einen Kreuzungsbezug zu den gegenüberliegenden Grundstücken zur Maria-Theresia-Straße erstellen möchte. Nach den vorgelegten Planungen gehe später der ganze Verkehr über die Maria-Theresia-Straße. Jeder weiß doch, dass man noch eine weitere Großbebauung in der Herzog-Ludwig-Straße habe und dieser Verkehr soll dann alles über diese Wohnstraßen erfolgen. Damit sei er einfach nicht einverstanden und daher sollte man noch einmal mit der Genehmigungsbehörde und dem Staatlichen Bauamt sprechen, ob die Ein- und Ausfahrt nicht doch über die Herzog-Georg-Straße verwirklicht werden könne.

Herr Meyer erwiderte, dass man das natürlich weitergeben könne. Man könne das Einvernehmen mit der Begründung verweigern, aber im Zweifel werde das Landratsamt entscheiden und das Einvernehmen ersetzen. Wir können natürlich darüber hinaus informell mit dem Landratsamt Kontakt aufnehmen, aber aus Fristgründen müsse man heute eine Entscheidung treffen. Dass hier Bestandsschutz gelte, könne er sich nicht vorstellen, da eine solche Anlage, die mit fünf Gebäuden geplant sei, vorher gar nicht vorhanden war. Man habe eine ganz andere Verkehrserzeugung, wenn man jetzt 51 Wohneinheiten schaffe. Von daher glaube er nicht, dass es Bestandsschutz genieße, könne aber mit dem Landratsamt noch einmal darüber sprechen.

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter sagte, sie sei der Auffassung, nachdem es sich um eine Staatsstraße handele, könne man da nichts machen. Die Entscheidung liege beim Landratsamt. Herr Meyer solle aber trotzdem beim Landratsamt nachfragen und den Bauausschuss über das Ergebnis informieren.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sprach Herrn Meyer seinen Dank für die Beantwortung einiger seiner Fragen aus. Diese Zufahrtssituation sehe er wie sein Kollege als nicht optimal an und hätte es sich anders gewünscht. Jetzt stelle sich die Frage, ob man da eine Chance habe, das dem Landratsamt begreiflich zu machen. Er hätte zumindest eine Begründung zur Entscheidung des Landratsamtes erwartet. Zur Entwässerung habe er auch konkret gefragt, was denn eigentlich die im Beschlussvorschlag zitierten gesetzlichen Vorgaben und Satzungen seien und ob die Stadt Weißenhorn eine entsprechende Satzung habe.

Laut Auskunft von Herrn Meyer seien diese Vorschriften eingehalten. Das Entwässerungsgesuch werde vom Landratsamt geprüft. In Weißenhorn habe man eine Entwässerungssatzung.

Weiter führte Stadtrat Dr. Jürgen Bischof aus, dass seine Fraktion die Doppelstellplätze allerdings sehr kritisch sehe, da wohl nur immer einer genutzt werde und der andere zum Abstellen von Fahrrädern oder anderen Dingen herangezogen werde, weil es einfach umständlich sei, mit zwei Autos hin und her zu rangieren. Da dies aber wohl dem Recht entspreche, werde es nichts bringen, sich dagegen aufzulehnen. Der letzte Punkt den er ansprechen möchte, sei der Grundwasserstrom. Das Juni-Hochwasser, war sicher ein Extremereignis, aber man müsse leider damit rechnen, dass diese Extremereignisse immer wieder und immer häufiger kommen. Diesmal war es so, dass gerade im Umfeld dieses Grundstückes bei der Realschule und auch weiter entlang der Roth, sehr hohe Überschwemmungen aufgetreten seien, die es bisher früher nicht gab und da sei jetzt die Frage aufgekommen, ob solche Bauvorhaben eventuell auch dazu beitragen. Er sei kein Hydrologe, könnte sich aber vorstellen, dass eine großflächige Tiefgarage das Wasser aufstaue oder verdränge, mit der Folge, dass dann in der Nachbarschaft verstärkt Hochwasser auftrete. Dieses Problem werde man in diesem Einzelfall nicht lösen können, er möchte aber mitgeben, dass dies zukünftig auch mitbetrachtet werde, ob letztlich durch solche Baumaßnahmen die Nachbarschaft darunter leiden müsse, wenn diese das Wasser abbekommen, was nicht unten durchfließen könne.

Stadtrat Thomas Schulz sagte, dass eine Tiefgaragenzufahrt in der Herzog-Georg-Straße aufgrund der Ampel und dem Busverkehr und durch jedes wartende Fahrzeug, welches in die Tiefgarage fahren möchte, noch weiteren Verkehrsstau in dieser Straße fabriziere. Daher bringe die Zufahrt in die Tiefgarage über die Maria-Theresia-Straße eine Entzerrung und eine Beruhigung des Verkehrs und führe nicht zu einem Chaos in der Herzog-Georg-Straße. Das sehe er als Grund dafür an, dass das Landratsamt oder das Straßenverkehrsamt diese Lösung favorisiert habe. Der zweite Punkt betreffe das Grund- bzw. Hochwasser. Er wolle wissen, ob es denn sicher sei, dass das Wasser über das Grundwasser kam oder ob es Oberflächenwasser mit zeitweise drückendem Wasser war. Hier spreche man über zwei unterschiedliche Dinge. Dieser Aspekt wäre prinzipiell zu klären, bevor man solche Dinge überhaupt diskutiere.

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter sagte zu, dass die Verwaltung sich diesbezüglich beim Landratsamt erkundige.

Stadträtin Julia Probst fragte, ob man ein Gutachten zum Thema Hochwasser machen könnte.

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter erklärte, dass die Stadt Weißenhorn kein Gutachten verlangen könne. Das sei Sache des Landratsamtes.

Stadtrat Johannes Amann sagte, dass in dem Bereich beim Hochwasser kein Oberwasser zutage kam, sondern massives Druckwasser wegen dem stark kiesigen Untergrund. Es wäre hier sehr empfehlenswert nachzuhaken, inwieweit das Bauwerk vor allen Dingen mit der Tiefgarage massive Einwirkungen für das Umland und für den Umgriff habe. Im Baustellenbereich habe man einen massiven Kiesuntergrund. Dieses Gutachten solle man über das Landratsamt anfordern bzw. noch einmal nachfordern, dass vom Bauherrn eine Stellungnahme abgegeben werde. Wenn es da keine Probleme gebe und dies das Landratsamt über das Wasserwirtschaftsamt entsprechend negativ bescheinige, sei es in Ordnung. Aber in der Situation sollte man nicht einfach grünes Licht geben, weil die ganze Nachbarschaft durch so eine riesige Baustelle schon massiv beeinträchtigt werde.

Stadtrat Thomas Schulz sagte, er würde das Landratsamt bzw. das Wasserwirtschaftsamt um eine Stellungnahme bezüglich der Hochwasser- bzw. Grundwassergefahr unter Beurteilung der Situation an sich bitten.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof erwiderte, dass er das für einen sehr guten Vorschlag halte, den er unterstützen möchte. Dies könnte man als weiteren Punkt in den Beschlussvorschlag mit aufnehmen, dass das Landratsamt gebeten werde, eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes bezüglich der Wirkung auf die Hochwassersituation einzuholen.

Stadtrat Gunther Kühle fragte, inwiefern die Bitte eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes einzuholen, Einfluss auf das Bauvorhaben habe, wenn man da etwas verändern möchte. Wenn man heute diesem Bauantrag zustimme, bestehe dann noch die Möglichkeit, das Bauvorhaben noch zu beeinflussen.

Stadtrat Thomas Schulz informierte den Bauausschuss darüber, dass es grundsätzlich so sei, dass von keinem Bauwerk Gefahr für ein anderes Grundstück ausgehen dürfe. Jeder der baue, müsse auf seinem Grundstück alle Gefahren, die durch das Bauen entstehen, abdecken. Sollte sich herausstellen, dass durch das Bauvorhaben andere Grundstücke oder Gebäude gefährdet seien, dann müsse man eben noch einmal auf die Planung einwirken, z.B. die Anlage insgesamt ein bisschen höher nehmen, dass man nicht so tief in das Grundwasser komme. Da gebe es verschiedene Möglichkeiten.

Herr Meyer sagte, man könnte den Beschlussvorschlag so formulieren: Wir erteilen das Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass das Landratsamt eine Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt einholt und diese Stellungnahme positiv dahingehend ausfällt, dass von dem Vorhaben, so wie es jetzt dargestellt wird, keine Gefahren für die Nachbargrundstücke in Bezug auf die Hochwassergefahr ausgehen.

Abschließend erklärte Frau dritte Bürgermeisterin Kempter, dass der Beschlussvorschlag auf Wunsch des Bauausschusses mit der von Herrn Meyer vorgeschlagenen Formulierung ergänzt bzw. abgeändert werde und ließ darüber abstimmen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird unter der Bedingung erteilt, dass

- das Vorhaben weiterhin die Einhaltung der GRZ II für das vorliegende Mischgebiet (MI) von 0,8 gewährleistet,

- die Entwässerung den gesetzlichen Vorgaben und den Satzungen entspricht,

- bei der Anordnung der Fahrradstellplätze mit 50 cm Breite ein Ordnungssystem zu verwenden ist, um die Nutzbarkeit sicherzustellen und

- das Landratsamt eine Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt einholt und diese Stellungnahme positiv dahingehend ausfällt, dass von dem Vorhaben keine Gefahren für die Nachbargrundstücke ausgehen in Bezug auf die Hochwassergefahren.“

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.8.

Antrag auf Baugenehmigung: Abbruch des bestehenden Dachgeschosses, Umbau und energetische Sanierung des bestehenden Wohnhauses, Errichtung eines Anbaus, Johann-Sebastian-Bach-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Bauwerber hat am 14.08.2024 eine Baugenehmigung für ein Nachverdichtungsprojekt beantragt, bei dem ein Bestandsgebäude kernsaniert, das Dachgeschoss neu aufgebaut, ein Umbau sowie eine energetische Sanierung des gesamten Gebäudes erfolgt. Darüber hinaus ist ein Anbau bzw. eine Gebäudeerweiterung vorgesehen, welches versetzt an das bestehende Gebäude angebaut wird. Insgesamt sollen sieben Wohneinheiten geschaffen werden.

Projektverlauf: Das Vorhaben hatte einen längeren Planungsprozess durchlaufen, bei dem mehrfach über die auf dem Grundstück zulässige Bebauung beraten wurde. In der Bauausschusssitzung vom 09.10.2023 wurde das Einvernehmen zum Projekt erteilt, einschließlich der Zustimmung zu verschiedenen Befreiungen von den Vorgaben des Bebauungsplans. Zu den genehmigten Befreiungen gehörten:

Erhöhung der Geschossigkeit auf ein zweites Vollgeschoss

Abweichung von der Dachform und Dachneigung

Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,52 anstelle der zulässigen 0,5

Erhöhung der Kniestockhöhe und des Dachvorsprungs

Wesentlich für die Zustimmung des Bauausschusses war der Verzicht auf einen kompletten weiteren Bau auf dem Grundstück, was maßgeblich zur Entscheidung beigetragen hat.

Jetzige Anpassungen am Bauvorhaben: Zuletzt wurde eine geplante Penthouselösung mit großzügiger Dachterrasse zugunsten einer zurückhaltenderen Satteldachlösung mit kleineren überdachten Balkonen verworfen. Durch die Änderungen werden nun auch insgesamt sieben anstelle der ursprünglich vorgesehenen sechs Wohneinheiten geschaffen.

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „B“. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher gemäß § 30 BauGB nach den Vorgaben dieses Bebauungsplans.

Erforderliche Befreiungen:

Geschossflächenzahl (GFZ): Während die Grundflächenzahl (GRZ) aufgrund des Wegfalls eines Gebäudes nur die Hälfte des zulässigen Wertes beträgt (0,2 anstelle der zulässigen 0,4), muss bei der Geschossflächenzahl (GFZ) eine Befreiung erteilt werden. Der geplante Wert von 0,61 überschreitet den zulässigen Wert von 0,5 (entsprechend 53 m²). Aufgrund der sinnvollen Nachverdichtung und der geringen Flächenversiegelung empfiehlt die Verwaltung die Erteilung der Befreiung, insbesondere da beim angrenzenden Grundstück eine GFZ von 0,8 zulässig ist.

Geschossigkeit: Eine weitere Befreiung ist für das zweite Vollgeschoss weiterhin erforderlich.

Dachaufbauten: Die geplanten Gauben und Lamellenüberdachungen der Balkone weichen von den vorgeschriebenen Dachformen ab. Laut § 4 des Bebauungsplans sind Gauben nur bei einer Dachneigung von 40 Grad zulässig, während hier eine (zulässige) Neigung von 31,5 Grad vorgesehen ist. Zudem wird die zulässige Höhe von 1,5 m um ca. 20 cm überschritten. Auch die Lamellenüberdachungen der Balkone bedürfen einer Befreiung von den Vorschriften zur Dachform. Angesichts der Nähe zum Dach und der durch harte Bedachung möglichen Hitzeentwicklung wird diese Befreiung von der Verwaltung empfohlen.

Schlussbemerkung: Im Übrigen entspricht das Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans. Die notwendigen 11 PKW-Stellplätze sowie 11 Fahrradstellplätze werden satzungsgemäß nachgewiesen und dargestellt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Ergänzend dazu sagte Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, dass man bei der Durchsicht der Unterlagen im Nachgang noch festgestellt habe, dass für das geplante Fahrradabstellgebäude keine Befreiung beantragt wurde. Unsere Fahrradabstellsatzung setzt fest, dass bei einer gewissen Anzahl von Wohneinheiten Fahrradabstellplätze in einem umschlossenen Raum realisiert werden müssen. Nachdem dieser Raum auch betreten werden könne und außerhalb des Baufensters stehe, müsste auch hierfür eine Befreiung beantragt werden. Auch wenn das nicht beantragt wurde, sollte über das Einvernehmen auch zu dieser Befreiung mitentschieden werden. Anschließend schloss sich eine Diskussion an.

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter fragte, wo die elf Parkplätze situiert werden sollen.

Der Leiter des Fachreichs Planen und Bauen Herr Meyer antwortete, dass diese leider nicht komplett in der Präsentation dargestellt seien. Die Stellplätze seien aber in ausreichender Anzahl geplant, man habe sie nachgezählt. Er bestätigte, dass alle elf Parkplätze nebeneinander entlang der Johann-Sebastian-Bach-Straße angeordnet seien.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, seine Fraktion habe dieses Bauvorhaben schon bei der letzten Behandlung im Bauausschuss aufgrund seiner Massivität abgelehnt, die aus Sicht der WÜW-Fraktion nicht passe. Damals war das Vorhaben mit drei Vollgeschossen und Flachdach vorgesehen und hätte eine Höhe über Normalnull von 531 m gehabt. Mit der neuen Planung komme man auf eine Höhe von ungefähr 534 m. Das seien noch einmal 3 m mehr als bei der ursprünglichen Planung. Durch dieses Satteldach werde das Vorhaben noch massiver, außerdem sollen satt sechs Wohneinheiten nun sieben verwirklicht werden. Das sei etwas ganz Anderes, als man in diesem Wohngebiet sonst findet und deswegen sei die WÜW-Fraktion auch mit diesem Vorschlag nicht einverstanden und werde das Einvernehmen ablehnen.

Stadträtin Julia Probst sagte, sie fände den Bauantrag gut und er sei sehr wichtig für Weißenhorn.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.

Es wird von der Geschossflächenzahl (GFZ) befreit; zur Geschossigkeit wird ein zweites Vollgeschoss zugelassen; die Dachgauben und Balkonüberdachungen werden von den Vorschriften des § 4 des Bebauungsplans befreit.“

Abstimmungsergebnis: 9:4

Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen angenommen.

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2.9.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Habsburgerstraße, ST Wallenhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 21.08.2024 begehrt der Antragsteller eine Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Habsburgerstraße, ST Wallenhausen.

Das Vorhaben wurde bereits am 12.06.2023 im Bauausschuss behandelt und es wurde letztlich ein Vorbescheid durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt. Das nun eingereichte Vorhaben weicht sehr vom Vorbescheidsvorhaben ab.

"Die Bindungswirkung eines Bauvorbescheids erstreckt sich nur auf ein Vorhaben, das inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht. Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird."

(VGH München, Beschluss v. 29.04.2019 – 9 ZB 15.2606 hier zu einer bauordnungsrechtlichen Frage)

Das Wohngebäude und die Garage wurden im Grundstück insgesamt neu angeordnet. Die Grenzabstände des Hauptgebäudes und der Garage sind nun anhand anderer Grundstücksgrenzen zu beurteilen. Die Gebäude stimmen bezüglich der Grundfläche maßlich nicht mit der Vorbescheidsplanung überein.

Der Vorbescheid entfaltet daher keine rechtliche Bindungswirkung für das Vorhaben. Somit muss das Bauvorhaben neu beurteilt werden.

Auch im Rahmen des Vorbescheids erteilte Befreiungen gelten nur in Bezug auf das konkrete Vorhaben und entfalten keine Bindungswirkung für das nun vorliegende neue Vorhaben.

Dieses neue Vorhaben bedarf planungsrechtlicher Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB.

Es handelt sich um dieselben Befreiungsanträge, die schon im Bauvorbescheid geklärt wurden, aber dennoch neu zu entscheiden sind:

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Der Bebauungsplan setzt die Firstrichtung Nord-Süd fest. Zudem wird festgesetzt, dass zwei Vollgeschosse zwingend sind, wobei ein Vollgeschoss im Dach liegen muss. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die Dachneigung 38-47° betragen soll.

Geplant ist hier die Firstrichtung Ost-West, zwei Vollgeschosse, von denen keins im Dach liegen soll und eine Dachneigung von 22° bzw. 25 Grad für die Garage. Begründet werden die Abweichungen damit, dass das Grundstück in West-Ost Ausrichtung deutlich länger ist und so besser ausgenutzt werden kann, dass die geringere Dachneigung aufgrund des zweiten Vollgeschosses nötig ist, damit die Gesamthöhe gering gehalten werden kann und dass durch das zweite Vollgeschoss, welches nicht im Dach errichtet wird eine bessere Ausnutzung stattfinden kann.

Aus Sicht der Verwaltung spricht auch hier weiterhin nichts gegen die Befreiungen.

Hinzu kommen nun zwei neue Befreiungsanträge:

Der Bebauungsplan setzt Dachvorsprünge im Gestaltungsbereich des Bauwerbers mit 40cm an der Traufe und 20cm am Ortgang fest. Geplant sind überall 60cm Dachvorsprung.

Der Gestaltungsbereich verlangt zur "Wahrung der Gestaltungsstrukturen eines schwäbischen Bauerndorfes...hoch-rechteckige Fenster mit max. 1,3 m Breite". Hiervon wird durch die geplanten Fensteröffnungen abgewichen.

Da kurze Dachvorsprünge auch technische Nachteile beim Wetterschutz darstellen und das Vorhaben insgesamt noch zurückhaltend in Bezug auf die Fenstersituation ist, spricht aus Sicht der Verwaltung auch hier wenig gegen die Gewährung der Befreiungen.

Im Übrigen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig.

Die bauordnungsrechtliche Frage der Abstandsflächen (und einer beantragten Übernahme) obliegt der Klärung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

Die Erschließung ist gesichert und es werden zwei Stellplätze nachgewiesen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen zum Vorhaben wird erteilt.

Das Vorhaben wird von den Vorschriften des Bebauungsplans zu der Firstrichtung, der Dachneigung und dem Vollgeschoss außerhalb des Daches befreit.

Das Vorhaben wird von den Vorschriften des Bebauungsplans zu den Dachvorsprüngen und den Fenstermaßen befreit.“

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.10.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Carport, Sattlerstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Am 25. Juli 2024 wurde ein Bauantrag für den Anbau eines Carports an eine bestehende Garage eingereicht. Das Bauvorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplans „Östlich der Memminger Straße II. BA“ und unterliegt somit den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Darüber hinaus wird eine Befreiung von einer Baulinie und eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt.

Bauplanungsrechtliche Bewertung gemäß § 30 BauGB

Gemäß § 30 BauGB ist das Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Das geplante Bauvorhaben fällt in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östlich der Memminger Straße II. BA“. Es wird eine blau eingezeichnete Baulinie überbaut und dementsprechend ein Antrag auf Befreiung von der Baulinie gestellt. Im Übrigen entspricht das Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans, insbesondere wird die vorgeschriebene Dachform eingehalten.

Befreiung von der Baulinie

Der Bauherr hat eine geringfügige Überschreitung der Baulinie beantragt. Der Zweck der Baulinie besteht auch darin, eine reibungslose Einfahrt zu ermöglichen, ohne den Verkehr auf der Straße zu behindern. Nach der ursprünglichen Planung standen die beiden vordersten Pfosten zu weit in Richtung der Straße. Nach einer Besprechung mit dem Bauherrn wurde ein Kompromiss gefunden und die Pläne wurden entsprechend überarbeitet. Der letzte Pfosten des Carports wurde weiter von der Straße entfernt positioniert, sodass die Einfahrt besser gewährleistet ist und gleichzeitig ausreichend Überdachung vor der Garage verbleibt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und das Vorhaben den öffentlichen Belangen nicht widerspricht. Die geplante geringfügige Überschreitung der Baulinie erfüllt diese Voraussetzungen, da sie das Interesse der Verkehrssicherheit bewahrt. Die Befreiung beeinträchtigt nicht die städtebaulichen Grundzüge der Planung.

Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gemäß BayBO

Das Bauvorhaben überschreitet die gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO zulässige Bebauungslänge an der Grundstücksgrenze um 3 Meter. Der Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften wurde gestellt. Die Entscheidung über die Zulassung dieser Abweichung obliegt der Baurechtsbehörde.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an. Stadtrat Franz Josef Niebling erläuterte, dass die Baugrenzen bisher noch von keinem Grundstück in diesem Baugebiet überschritten wurden. Da es sich um den Weg handele, der später einmal in ein weiteres zu planendes Baugebiet weiterführe, müsste man gegenüber auch die Baulinien aufgeben. Aus diesem Grund solle man das Bauvorhaben in der Form nicht freigeben.

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter fragte nach einer anderen Möglichkeit, auf dem Grundstück den Carport zu realisieren.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 3:10

Der Beschluss wurde mit 10 Gegenstimmen abgelehnt.

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2.11.

Antrag auf Tektur: Neubau einer neuen Energiezentrale für das Krankenhaus, Günzburger Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Am 11.03.2024 wurde in der Sitzung des Bauausschusses dem Vorhaben einer neuen Energiezentrale für das Krankenhaus Weißenhorn behandelt, der zugestimmt wurde. Im Anschluss daran erteilte das Landratsamt am 11.06.2024 die Genehmigung für das Vorhaben. Mit Tektur vom 09.08.2024 wurden nun kleinere Änderungen beantragt.

Inhalt der Tektur

Verschiebung des Baukörpers:

Der Baukörper wird um 2 Meter vom Parkhaus weg verschoben. Dadurch vergrößert sich der Abstand zwischen dem Parkhaus und der Elektrozentrale auf nunmehr 5,12 Meter.

Erhöhung der Rankfassade:

Die Rankfassade wird über die Absturzsicherungshöhe hinaus erhöht.

Abgasführung der Notstromaggregate:

In Abstimmung mit dem Landratsamt wurde die Abgasabführung mittels der Abgaskamine des Notstromaggregats geändert. Aufgrund der Nähe zum Hubschrauberlandeplatz werden die Abgase nicht mehr senkrecht nach oben, sondern horizontal in Richtung Günzburger Straße abgeleitet. Das Notstromaggregat wird lediglich zu einem monatlichen Testlauf von 30 Minuten in Betrieb genommen.

Hierzu wurde eine angepasste Brandschutzbescheinigung erstellt, die den geänderten Bedingungen Rechnung trägt und sicherstellt, dass alle relevanten Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Zulässigkeit nach §34 BauGB

Das Bauvorhaben liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans, weshalb die Zulässigkeit gemäß §34 BauGB zu beurteilen ist. Die geplanten Änderungen betreffen keine wesentlichen Punkte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.

Empfehlung der Verwaltung

Die Änderungen im Rahmen der Tektur berühren keine Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Die Verwaltung empfiehlt daher, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.12.

Antrag auf Tektur: Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 34 Wohneinheiten und Tiefgarage, Herzog-Ludwig-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Am 09.08.2024 ging bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf eine Tektur zum bereits genehmigten Bauvorhaben ein, welches bereits in der Bauausschusssitzung vom 30.11.2022 behandelt und genehmigt worden war. Die geplanten Änderungen betreffen hauptsächlich die Positionierung von Innenwänden, die Anpassung von Fensteröffnungen sowie den Verzicht auf Rücksprünge in der Fassade. Die Maß der baulichen Nutzung hat sich dabei leicht erhöht. Die Stadt Weißenhorn wird um Stellungnahme gemäß § 36 BauGB gebeten.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

Änderungen im Grundriss und der Fassade

  • Die Positionierung der Innenwände wurde teilweise geändert, um den Einbau neuer, notwendiger tragender Wände zu ermöglichen.
  • Einige Fensteröffnungen wurden an andere Positionen verschoben.
  • Es wurde auf Rücksprünge in der Fassade verzichtet.

Maß der baulichen Nutzung

  • Die Grundfläche des Vorhabens hat sich geringfügig reduziert.
  • Die Geschossflächenzahl (GFZ) hat sich minimal von 1,14 auf 1,15 erhöht.
  • Die Aufteilung der Nutzflächen hat sich verändert: Die Wohnfläche wurde von 3.211 m² auf 3.290 m² erhöht, während die Gewerbefläche von 120 m² auf 74 m² reduziert wurde, da eine der beiden gewerblichen Flächen entfallen ist.
  • Die Gebäudehöhen haben sich durch die Nachtragsplanung erhöht:
    • Die beiden dreigeschossigen Gebäude wurden von 9,14 m auf 9,78 m erhöht.
    • Die beiden viergeschossigen Gebäude wurden von 12,01 m auf 12,78 m erhöht.

Diese Erhöhungen sind hauptsächlich auf die Anpassung der Attika im Zuge der fortschreitenden Planung des Flachdachaufbaus zurückzuführen. Schließlich wurde in Bezug auf das Einvernehmen zum ursprünglichen Bauantrag explizit auf die satzungsgemäße Dachbegrünung hingewiesen.

Für die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung ist das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erforderlich. Insbesondere die Veränderung in der Gebäudehöhe bedarf einer erneuten Zustimmung durch die Gemeinde.

Die Baurechtsbehörde wird eine beantragte Abweichung aufgrund einer geringfügigen Überlappung der Abstandsflächen der Gebäude um 44 cm gesondert beurteilen.

Hochwassergefahr und Anregungen der Baurechtsbehörde

Die Baurechtsbehörde soll auf die Hochwassergefahr am Bauort hingewiesen werden. Die betroffenen Gebäude liegen direkt an der Nebenroth, so dass es bei extremen Hochwasserereignissen zu Überschwemmungen kommen kann. Insbesondere der Bereich Illerberger Straße / Herzog-Ludwig-Straße war bei einem extremen Hochwasserereignis nicht mehr befahrbar. Es wird seitens der Stadtverwaltung auf die Gefahr hingewiesen, dass Menschen in der Tiefgarage durch Wasser eingeschlossen werden könnten.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Ergänzend zum Sachvortrag sagte der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, dass man seitens der Verwaltung die Baurechtsbehörde darauf hinweise, dass man beim Hochwasser im Juni eine Hochwasserlage bzw. ein Hochwasserereignis hatte, bei dem dieses Bauvorhaben konkret betroffen war. Dies sei entsprechend zu prüfen. Anschließend ging Herr Meyer auf die von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof gestellten Fragen ein. Zum Grundwasserstrom sagte er, dass es eine ähnliche Situation wie beim anderen Bauantrag sei. Man könne hier auch das Einvernehmen möglicherweise unter der Bedingung erteilen, mit einem ähnlichen Wortlaut wie zuvor, wobei hier natürlich das Vorhaben größtenteils bereits verwirklicht sei. Da die Gebäude bereits stehen, werde man an dem Vorhaben selbst vermutlich nichts mehr ändern können. Die Frage sei, ob man den Punkt zum Hochwasserschutz in den Beschluss aufnehmen solle. Den Hinweis an das Landratsamt würde man seitens der Verwaltung aber in jedem Fall geben. Im Anschluss an die Erläuterungen schloss sich eine Diskussion im Gremium an.

Stadträtin Julia Probst sagte, sie habe sich etwas gewundert und verstehe es nicht, dass in dieser Vorlage stehe, was sie eigentlich bei dem anderen Vorhaben gefordert habe. Genau diese Forderung könne man doch auch in den anderen Antrag mit übernehmen.

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter erklärte, als dieses Bauvorhaben genehmigt wurde habe man noch gar kein Hochwasser gehabt. Man habe jetzt die Situation und wisse jetzt etwas, was man damals 2022 als das Vorhaben genehmigt wurde, nicht wusste. Daher solle man jetzt dem Landratsamt den Hinweis geben. Den Punkt in den Beschluss aufzunehmen, bringe ihrer Meinung nach gar nichts, da die Gebäude schon errichtet seien. Man könne keine Stellungnahme fordern für etwas, dass schon stehe.

Herr Meyer erklärte den Unterschied. Bei diesem Vorhaben, da es bereits stehe, hatte man die konkrete Erfahrung bzw. konnte man vor Ort sehen, dass das Hochwasser dieses Vorhaben betroffen habe. Das sei bei dem anderen Vorhaben nicht der Fall gewesen. Da sei noch nichts, wo Hochwasser in irgendeiner Art Einfluss hätte nehmen können. Dementsprechend habe man das seitens der Verwaltung in die Vorlage geschrieben, um das Landratsamt darauf aufmerksam zu machen. Man habe hier eine hochwasserbetroffene Zone. Das sei nur eine Information oder ein Hinweis.

Stadtrat Johannes Amann sagte als Hinweis, dass man in Zukunft immer damit rechnen und sich klarmachen müsse, wenn man so direkt an die Roth baue, dass Wasser in den Keller hineindrücke und Tiefgaragen volllaufen könne. Das sei ein Risiko des Bauwerbers. Im Bauausschuss müsse man künftig viel mehr darauf achten, dass in solchen Einzugsgebieten und entsprechenden Bodengrundsituationen so nicht mehr gebaut werden dürfe. Gegen diese Genehmigung könne man nichts mehr unternehmen, weil zu dem Zeitpunkt noch kein Hochwasser war. Man könne auch kein Gutachten mehr fordern, aber es sei richtig, ein Gutachten von dem großen Bauwerk an der Herzog-Georg-Straße zu fordern, denn da habe man jetzt etwas gelernt und das solle man mit einbringen.

Stadtrat Andreas Ritter ist der Meinung, dass man seitens der Verwaltung bei solchen größeren Bauvorhaben, vor allem bei Bauten mit Tiefgarage, generell die Hochwassersituation beachten und mit dem Landratsamt klären solle. Man brauche neuen Wohnraum in Weißenhorn und müsse ihn auch schaffen, aber man müsse dabei auch immer an die Nachbarschaft und an die Sicherheit der umliegenden Gebäude denken, dass durch den Bau kein Schaden für die umliegenden Gebäude entstehe und deren Sicherheit gewährleistet sei.

Herr Meyer antworte, dass man das gerne machen könne und informierte darüber, dass das Landratsamt als Baurechtsbehörde dies automatisch mache. Ein eigener Fachbereich des Landratsamtes schaue sich die Hochwassergefahrenkarten und natürlich auch die entsprechenden Veränderungen an und bevor das nicht geprüft wurde, erteile man keine Baugenehmigung. Künftig werde man aber trotzdem darauf aufmerksam machen.

Stadtrat Thomas Schulz gab als Information weiter, dass das Grundwasser in Weißenhorn nicht von der Roth, sondern wird von der Iller gespeist werde. Das habe man vor zwanzig Jahren bei einer HQ100 Berechnung festgestellt. Daher würde er empfehlen, wenn man entlang von hochwassergefährdeten Flächen Bebauungen zulasse, grundsätzlich solche Berechnungen zu fordern, um festzustellen wie sich da im Zweifelsfall die Hochwasserverläufe auswirken.

Abschließend ließ Frau dritte Bürgermeisterin Kempter über den vorgelegten Beschlussvorschlag abstimmen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.

Anfragen der Stadträte

3.1.

Anfrage Stadtrat Gunther Kühle

Stadtrat Gunther Kühle sagte, er habe diese Woche beim Durchfahren der Hauptstraße und der Östlichen Promenade festgestellt, dass es vermehrt im Bereich des Unteren Tores und auf Höhe des Cafes Promenade zu starken Absenkungen gekommen sei. Im Bereich des Promenadencafes sei bereits eine richtig massive Mulde entstanden. Auch werden die Mulden im Bereich des Unteren Tores immer tiefer. Er bittet darum, die Situation seitens der Verwaltung vor Ort anzuschauen, bevor noch eine Gefahr daraus entstehe. Diese Mulden könnten vor allem beim Darüberfahren mit geringerer Geschwindigkeit für Motorradfahrer gefährlich werden.

Frau dritte Bürgermeisterin Kempter sagte eine Weiterleitung des Sachverhalts an den zuständigen Sachbearbeiter zur Prüfung und Erledigung zu.