Abbildung 1: Graffiti-Wall im Hintergrund das Basketballfeld
Abbildung 2: Basketballfeld mit Einzäunung
Abbildung 3: Basketballfeld von innen
Aus der Sitzung des Stadtrates vom 12. Dezember 2022
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| 1. | Bekanntgaben |
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| 1.1. | Bekanntgaben - Absetzung der Tagesordnungspunkte 2 und 9 im öffentlichen Teil und des Tagesordnungspunktes 3 im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates |
Zweite Bürgermeisterin Lutz gab zu Beginn der Sitzung bekannt, dass die beiden Tagesordnungspunkte 2 und 9 im öffentlichen Teil und der Tagesordnungspunkt 3 im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates entfallen. Diese werden für die Stadtratssitzung im Januar 2023 erneut geladen.
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| 1.2. | Bekanntgaben - Abriss Scheune auf dem Rössle Areal |
Zweite Bürgermeisterin Lutz gab bekannt, dass am 12. Dezember 2022 mit dem Abriss der Scheune auf dem Rössle Areal begonnen wurde. Die Nachbarn wurden persönlich, bzw. per Brief informiert.
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| 2. | Erstellung und Umsetzung eines E-Mobilitätskonzept |
Sachverhalt:
Elektromobilität ist ein wichtigerer Bestandteil der Verkehrs- und Energiewende.
Um die Anforderungen der nächsten Jahre zu ermitteln und Weißenhorn schnell und zeitgemäß auszustatten, möchte die Stadtverwaltung die Fa. USE Group mit der Erstellung und Umsetzung eines E-Mobilitätskonzept beauftragen. Dieses beinhaltet sowohl die Förderung des KFZ-, als auch des Radverkehrs und könnte nach Erstellung des Konzeptes bereits 2023 umgesetzt werden.
Markus Egerer von der USE Group stellt die 2 angedachten Maßnahmen vor und steht dem Gremium für Fragen zur Verfügung.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz gab zu Beginn der Sitzung des Stadtrates bekannt, dass der Tagesordnungspunkt von der Sitzung genommen wird. Es fand keine Diskussion statt. Eine Abstimmung hat nicht stattgefunden.
Der Tagesordnungspunkt soll erneut zur Sitzung des Stadtrates im Januar 2023 geladen werden.
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| 3. | Weiterführung der Zweckvereinbarung über die Finanzierung der sozialen Beratung in den Notunterkünften und eines Vertrages zur sozialen Beratung in den Notunterkünften der Städte Illertissen, Vöhringen und Weißenhorn |
Sachverhalt:
In der Sitzung des Stadtrates vom 16.05.2022 wurde dem Abschluss der Zweckvereinbarung über die Finanzierung der sozialen Beratung in den Notunterkünften sowie dem Abschluss des zugehörigen Vertrages zugestimmt. Die Zweckvereinbarung und der Vertrag wurden zunächst für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.03.2023 geschlossen. Das Jahr soll sowohl der Ökumenischen Wohnungslosenhilfe sowie den beteiligten Gemeinden die Möglichkeit bieten, ein Einblick zu gewinnen und Erfahrungen zu sammeln, wie sich das Angebot der Ökumenischen Wohnungslosenhilfe entwickelt. Beide Seiten können somit ebenfalls unproblematisch über die Weiterführung und Weiterfinanzierung des Projektes entscheiden.
Nachdem nun zeitnah die Zweckvereinbarung und der Vertrag auslaufen, hat die Ökumenische Wohnungslosenhilfe bei den drei beteiligten Gemeinden das Interesse an der Weiterführung der Zweckvereinbarung bekundet. Ein großes Anliegen hierbei ist, dass die zukünftige Zweckvereinbarung unbefristet gestaltet werden soll. Die Kündigungsfrist soll sechs Monate zum Jahresende betragen. Insbesondere können somit auch die Arbeitsverträge der Mitarbeiter unbefristet gestaltet werden, was den Mitarbeitern mehr Sicherheit bietet und die Personalsuche erleichtert.
Die Kosten für die Finanzierung der Ökumenischen Wohnungslosenhilfe belaufen sich weiterhin auf insgesamt ca. 52.000 € jährlich, welche, wie bisher, auf die drei Gemeinden aufgeteilt werden.
Das Angebot der Ökumenischen Wohnungslosenhilfe konnte bereits jetzt in dem kurzen Zeitraum einige Erfolge erzielen.
Herr Skaper und Frau Deininger von der Ökumenischen Wohnungslosenhilfe haben diesbezüglich einen Bericht erstellt, welchen sie in der Sitzung vorstellen und für Fragen zu Verfügung stehen werden.
Die Städte Vöhringen und Illertissen haben dem Abschluss einer unbefristeten Zweckvereinbarung bereits zugestimmt.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz begrüßte Frau Deininger und Herrn Skaper von der Ökumenischen Wohnungslosenhilfe und übergab diesen das Wort.
Frau Deininger und Herr Skaper stellten den vorliegenden Sachverhalt vor und berichteten über die Arbeit der Ökumenischen Wohnungslosenhilfe.
Es schloss sich eine kurze Fragerunde an.
Beschluss:
Abstimmungsergebnis: 19:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Vorauskalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2023 |
Sachverhalt:
Ab dem 01.01.2023 werden sich die Abfallgebühren in der Stadt Weißenhorn um 30,71 Prozent erhöhen. Eine 80-Liter-Restmülltonne, welche das meistbenutze Gefäß in Weißenhorn darstellt, wird beispielsweise monatlich anstatt 10,40 € nunmehr 13,60 € kosten.
Die Hauptursache für die Gebührenerhöhung ist das Ergebnis der europaweiten Neuausschreibung der Abfuhrleistungen (Restmüll und Papier/Kartonagen). Die Ausschreibung wurde im Frühjahr durchgeführt (Bekanntmachungsdatum: 04.03.2022). Daher sind in dem seit 01.07.2022 gültigen Abfuhrvertrag die aktuellen Entwicklungen und Kostensteigerungen bereits berücksichtigt.
Natürlich fließen auch andere Faktoren und Gebührensteigerungen in die Kalkulation mit ein. Bei den Gebühren für den Abfallwirtschaftsbetrieb Neu-Ulm wurde mit einer moderaten Steigerung kalkuliert (Beschluss Umweltausschuss des Landkreises steht zum Zeitpunkt der Sitzungsladung noch aus). Bei den Häckselarbeiten in der Kompostieranlage ergab sich für den neuen Vertragszeitraum ab 01.04.2022 nur eine geringe Steigerung des Arbeitspreises. Ebenso wurden bei der Kalkulation die Defizite der Vorjahre (Unterabschnitt 7200) berücksichtigt.
Gerade im Hinblick auf die anstehende Rückübertragung der abfallrechtlichen Aufgaben an den Landkreis Neu-Ulm wurde der Kalkulationszeitraum nach wie vor auf ein Jahr festgesetzt.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz stellte den vorliegenden Sachverhalt kurz vor und übergab Herrn Palige das Wort.
Der Werksausschuss des Landkreises Neu-Ulm hat in der Sitzung vom 08. Dezember 2022 die Senkung des Preises für die Anlieferung der Tonne Müll auf 130,00 Euro beschlossen. Ursprünglich waren hierfür in der Kalkulation 150,00 Euro angesetzt. Bei den Abfallgebühren der Stadt Weißenhorn ergibt sich hierdurch eine Erhöhung um 23 Prozent für das Jahr 2023. Die Mülltonne mit 80 Litern, dies ist die am häufigsten ausgegebene Tonne, kostete bisher 10,40 Euro und erhöht sich somit auf 12,80 €.
Es folgte eine kurze Diskussionsrunde.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Weißenhorn hat von der Vorauskalkulation der Städtischen Abfallgebühren für das Jahr 2023 Kenntnis genommen und beschließt folgende
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Weißenhorn vom 13.12.2022
Die Stadt Weißenhorn erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen (Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzt –BayAbfAIG- vom 09.08.1996, GVBL Seite 396) in Verbindung mit Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
§ 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| 1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse monatlich für | |
| 1. | eine Müll-Normtonne mit 60 Litern Volumen — 9,60 € |
| 2. | eine Müll-Normtonne mit 80 Litern Volumen — 12,80 € |
| 3. | eine Müll-Normtonne mit 120 Litern Volumen — 19,20 € |
| 4. | eine Müll-Normtonne mit 240 Litern Volumen — 38,40 € |
| 5. | ein Müll-Großbehälter mit 1.100 Litern Volumen — 176,00 € |
| 6. | ein Müll-Großbehälter mit 1.100 Litern Volumen |
| bei wöchentlicher Entleerung — 352,00 € | |
2) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung
Von Restmüllsäcken (ca. 60 Liter) beträgt für jeden Sack 4,50 €, für spezielle Windelsäcke beträgt die Gebühr 1,00 € pro Sack.
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Weißenhorn, den 13.12.2022
Stadt Weißenhorn
Dr. Wolfgang Fendt
1. Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: 19:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 5. | Abwasserbeseitigung der Stadt Weißenhorn hier: Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2023 bis 2026 und Ermittlung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißenhorn |
Sachverhalt:
Für den Kalkulationszeitraum 2023 bis 2026 steht eine Neukalkulation der Abwassergebühren an. Die letzte Gebührenneufestsetzung für den Kalkulationszeitraum 2019 bis 2022 erfolgte mit Beschluss des Stadtrates vom 22.10.2018 mit Wirkung ab dem 01.01.2019. Die Einleitungsgebühren für den Kalkulationszeitraum 2019 bis 2022 wurden auf Basis der beschlossenen Änderungssatzung vom 22.10.2018 mit Wirkung ab dem 01.01.2019 für die Einleitung von ungeklärtem Schmutzwasser und Niederschlagswasser auf 2,01 € je m³ und für die Einleitung von Schmutzwasser ohne Niederschlagswasser auf 1,61 € je m³ festgesetzt.
Auf Basis der Nachkalkulation für die Jahre 2019 bis 2022 ergibt sich für den zurückliegenden Kalkulationszeitraum eine Überdeckung in Höhe von 305.970,00 Euro.
Bei der Gebührenbemessung können gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, wobei dieser höchstens vier Jahre umfassen soll. Der Vorauskalkulation für die Jahre 2023 bis 2026 wurde - wie in den zurückliegenden Jahren - ein vierjähriger Kalkulationszeitraum zu Grunde gelegt.
Der Vorauskalkulation liegen die Zahlen der aktuellen Finanzplanung 2023 bis 2025 sowie der für den Kalkulationszeitraum 2023 bis 2026 neu festgesetzte kalkulatorische Zinssatz von 2,0 % und die auf Basis der Verbräuche der Vorjahre geschätzten Abwassermengen für den kommenden Kalkulationszeitraum zugrunde.
Unter Einrechnung der sich auf Basis der Nachkalkulation ergebenden Überdeckung zum Ende des Kalkulationszeitraums 2019 bis 2022 ergeben sich auf Grundlage der durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstellten Kalkulation für die Jahre 2023 bis 2026 bei Volleinleitung folgende Gebührenbedarfssätze: (2023: 2,20 €/m³; 2024: 2,16 €/m³; 2025: 2,11 €/m³; 2026: 2,15 €/m³); (Ø = 2,15 € / m³).
Für den Kalkulationszeitraum 2023 bis 2026 ergibt sich auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für die Einleitung von ungeklärtem Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Volleinleitung) eine Gebühr von 2,15 €/m³ (bisher: 2,01 €/m³) und für die Einleitung von Schmutzwasser ohne Niederschlagswasser eine Gebühr von 1,93 €/m³ (bisher: 1,61 €/m³).
Die Abstufung des Gebührensatzes für die Einleitung von Schmutzwasser ohne Niederschlagswasser basiert auf der durch den BKPV im November 2022 durchgeführten Berechnung.
Die Gebühr für die Volleinleitung steigt gegenüber dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum um 14 Cent von 2,01 €/m³ auf 2,15 €/m³.
Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser ohne Niederschlagswasser erhöht sich von bisher 1,61 €/m³ auf nunmehr 1,93 €/m³.
Die anstehende Gebührenerhöhung ist in vollem Umfang dem starken Anstieg der Energiekosten geschuldet.
Die im Finanzplanungszeitraum 2023 bis 2025 geplanten Investitionskosten für den Bereich Abwasserbeseitigung wurden über die kalkulatorischen Kosten bereits in die Kalkulation einbezogen.
Im Zuge der Neukalkulation der Abwassergebühren wurden auch die Kostenanteile der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißenhorn überprüft.
Im Ergebnis beträgt der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke an den gebührenfähigen Gesamtkosten der Jahre 2023 bis 2026 im gewichteten Mittel 9,38 %. Die Erheblichkeitsgrenze von 12 % wird somit nicht überschritten. Die Verwendung des modifizierten Frischwassermaßstabes (als einheitlichem Maßstab) ist somit nach der derzeitigen Rechtsprechung des BayVGH rechtlich zulässig. (vgl. Anlage: Gutachten des BKPV vom 29.11.2022, Ziffer 4.7.1).
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz übergab Kämmerer Konrad das Wort. Dieser stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine kurze Diskussionsrunde an.
Beschluss:
„Der Stadtrat der Stadt Weißenhorn nimmt das in der Anlage beigefügte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) vom 29.11.2022 zur Ermittlung der Gebührensätze für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2026 für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißenhorn sowie der Ermittlung der Kostenanteile der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißenhorn zur Kenntnis und beschließt die nachfolgende Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Weißenhorn.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Weißenhorn (BGS-EWS)
vom 13.12.2022
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
| 1. | für sie nach § 4 EWS, ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder |
| 2. | sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. |
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
| Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, | |
| - | im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, |
| - | im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, |
| - | im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. |
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche — 1,53 €
b) pro m² Geschossfläche — 10,23 €
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt bei Einleitung von
| a) | Schmutz- und Niederschlagswasser — 2,15 €/m³ |
| b) | Schmutzwasser — 1,93 €/m³ |
| c) | bei Anlieferung von Fäkalien aus Hauskläran- |
| lagen direkt zur Kläranlage — 20,00 €/m³ | |
| d) | bei Anlieferung von verunreinigtem Nieder- |
| schlagswasser direkt zur Kläranlage — 10,00 €/m³ |
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Abrechnungsjahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
| (4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen | |
| a) | Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte und verplombte Wasserzähler geführt wird. |
| b) | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und |
| c) | das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. |
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer i. S. d. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 0,64 €/m³.
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Die Fäkalschlammgebühren entstehen mit der Anlieferung an die Kläranlage.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich, die Beseitigung von Fäkalschlamm nach jeder Abfuhr abgerechnet. Die Einleitungs-, bzw. Fäkalschlammgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1999, zuletzt geändert mit Satzung vom 25.10.2018, außer Kraft.
Weißenhorn, den 13.12.2022
Stadt Weißenhorn
Dr. Wolfgang Fendt
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: 19:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 6. | Antrag zum Neubau / Ertüchtigung Feuerwehrgerätehaus Bubenhausen |
Sachverhalt:
Der Antrag zum Neubau / Ertüchtigung Feuerwehrgerätehaus Bubenhausen wurde von der WÜW am 25.9.2022 eingereicht und liegt als Anlage 1 bei.
Das Feuerwehrhaus in Bubenhausen ist im Feuerwehrbedarfsplan wie in der Anlage 2 dargestellt und wurde auf Basis der DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ beurteilt, es liegt im Schutzbereich 5. Die Beurteilung ist in Anlage 3 beigelegt.
Der Feuerwehrbedarfsplan stellt dar, dass Mängel aufgrund der geringen Anzahl an Einsätzen und der nicht vorhandenen Atemschutzträger akzeptiert werden, wenn organisatorische Maßnahmen in Form von Unterweisungen erfolgen. Diese Kompensation der vorhandenen Mängel ist bei der Umkleidesituation und der Problematik für weibliche Einsatzkräfte empfohlen.
Die erwähnten eingeschränkten Torhöhen und –breiten können kurzfristig durch kennzeichnende Maßnahmen entschärft werden und sollten langfristig mit den baulichen Maßnahmen abgestimmt werden.
Für die bemängelte Heizung ist kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Dies ist derzeit bereits in der Umsetzung. Ebenso wurden die Fenster bereits vom Bauhof gesichtet und werden sobald die Witterung dies zulässt, nächstes Jahr neu gestrichen.
Die Maßnahme des Antrags ist nicht Inhalt des beschlossenen Bauprogramms 2023.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz stellte den vorliegenden Sachverhalt vor.
Stadtrat Ilg bedankte sich, dass der Antrag der WÜW auf der Agenda der Sitzung steht. Diverse Gerätschaften der Feuerwehr sind derzeit auf drei verschiedene Gebäude verteilt, was keine langfristige Lösung darstellt. Man solle sich Gedanken machen, wie man die im Antrag genannten Mängel auf Dauer abstellt. Die WÜW ist mit dem Beschlussvorschlag der Stadtverwaltung so nicht einverstanden. Die im Antrag genannten Beschlussvorschläge sollen berücksichtigt werden. Der erste Beschlussvorschlag beinhaltet, dass die Verwaltung prüfen soll, ob und wie ein Umbau, eine Erweiterung oder Ertüchtigung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses in Bubenhausen umgesetzt bzw. wie ein dem Feuerwehrbedarfsplan und den aktuellen Normen und Gesetzen entsprechender Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Bubenhausen realisiert werden kann. Die Kosten für eine Planung sollen in den Haushaltsplan 2023 aufgenommen werden.
Zweite Bürgermeisterin Lutz bestätigte, dass es wichtig sei, dass die Feuerwehren entsprechend ausgerüstet sind, was nicht nur die Fahrzeuge betrifft. Diese sind natürlich besonders wichtig, um ausrücken zu können. Man müsse jedoch berücksichtigen, dass derzeit keine Ressourcen zu Verfügung stehen, um hier weitere Schritte und Planungen aufzugreifen. Dies wird jedoch in einem mittelfristigen Zeitraum in Angriff genommen werden.
Stadtrat Ilg erklärte, dass er diese Antwort bereits im Jahr 2021 in Folge der Antragstellung erhalten habe. Dieser wurde nun zum zweiten Mal gestellt. Die Fraktion der WÜW möchte dies deshalb im Bauprogramm 2023 verankert haben, auch falls die Stadtverwaltung hierzu nicht kommen sollte.
Zweite Bürgermeister Lutz erklärte, dass die Verankerung im Bauprogramm 2023 nicht mehr möglich sei, da dieses bereits beschlossen wurde. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dass keine Planungen in die Wege geleitet werden können.
Stadtbaumeisterin Graf-Rembold bestätigte, dass die Unterhaltsmaßnahmen an den Feuerwehrhäusern im vergangenen Jahr aufgrund Personalmangels gelitten haben. Diese werden derzeit Stück für Stück aufgearbeitet. Da die Feuerwehren einen sehr wichtigen Stellenwert haben, müsse man sich keine Sorgen machen, dass dies vergessen werde. Man werde sich der Thematik annehmen.
Zweite Bürgermeisterin Lutz ließ über den Beschlussvorschlag der Stadtverwaltung und anschließend über die beiden Beschlussvorschläge des Antrages der WÜW abstimmen.
Beschluss 1:
„Der Antrag wird abgelehnt.“
Abstimmungsergebnis 1: 18:1
Der Beschluss wurde mit 18 Stimmen abgelehnt.
Beschluss 2:
„Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und wie ein Umbau, eine Erweiterung oder Ertüchtigung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses in Bubenhausen umgesetzt bzw. wie ein dem Feuerwehrbedarfsplan und den aktuellen Normen und Gesetzen entsprechender Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Bubenhausen realisiert werden kann.“
Abstimmungsergebnis 2: 18:1
Der Beschluss wurde mit 18 Stimmen angenommen.
Beschluss 3:
„In den Haushaltsplan 2023 sollen hierfür die erforderlichen Mittel aufgenommen werden.“
Stadträtin Probst trat zum Zeitpunkt der Abstimmung der Sitzung des Stadtrates bei. Aufgrund dessen erhöhte sich ab diesem Zeitpunkt die Anzahl der Abstimmungsberechtigten.
Abstimmungsergebnis 3: 19:1
Der Beschluss wurde mit 19 Stimmen angenommen.
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| 7. | Neugestaltung Skaterplatz mit Integration von Basketballfeld und Graffiti Walls in Weißenhorn |
Sachverhalt:
Der Wunsch nach einem neugestalteten Skaterplatz wurde bereits bei der Bewerbung beim Förderprogramm „Jugend entscheidet“ zum Ausdruck gebracht. Die Bewerbung wurde leider nicht berücksichtigt.
Ein Antrag zur Neugestaltung und Erweiterung des Skaterplatzes wurde nun von den Jugendbeauftragten am 19.9.2022 eingereicht und lautet wie folgt:
„Antrag: Neugestaltung Skaterplatz, mit Integration von Basketballfeld und Graffiti-Walls in Weißenhorn
Der aktuelle Skaterplatz in Weißenhorn ist mittlerweile in die Jahre gekommen und sollte nun zeitgemäß neugestaltet werden. Die Anordnung der aktuellen Hindernisse lassen keinen zusammenhängenden Fahrfluss zu. Ebenso sollten Beläge und Hindernisse so gestaltet werden, dass diese für Personen und Sportgeräte keine Gefahrenquellen darstellen. Neben dem Skaterplatz sollte das Sportangebot durch die Anbindung eines Basketballfeldes und Graffiti-Walls, zeitgemäß erweitert werden.
Durch mehrere Gespräche der Jugendbeauftragten mit den Jugendlichen vor Ort an der bestehenden Skateranlage und in einer separaten Arbeitsgruppe können mehrere, nachfolgende Punkte festgehalten werden.
Bei den „Jugendlichen“ handelt es sich um Altersgruppen zwischen 12 und 30 Jahren. So wurden zum Beispiel die im Anhang befindlichen Entwurfsplanungen für die Skatefläche von einem skatenden Architekten gemacht und zu Verfügung gestellt.
| - | Der aktuelle Standort der Skateranlage wird prinzipiell als gut empfunden. Eine Verlegung an einen zentralen Standort im Innenstadtbereich wird von Seiten der Jugendlichen nicht gewünscht und kann auch aus Sicht der Jugendbeauftragten / Stadträte unterstützt werden. Der aktuelle Standort bietet keinerlei Potential für Lärmstörungen (durch die Jugendlichen selbst und Fahrgeräusche Skateboard, Dribbling Basketball, etc.) bietet. Diese Eigenschaft ist auch bei einer alternativen Fläche für die Skateranlage und Basketballfeld zu berücksichtigen. |
| - | In Weißenhorn existiert eine Gemeinschaft außerhalb des Vereinswesens, die starkes Interesse an einer Neugestaltung des Skateparks und einem Sportangebot (Basketball, Graffiti, etc.) hat. Von einer regen Nutzung einer solchen Anlage ist auszugehen (siehe Beispiel in Illertissen). Aktuell bietet die bestehende Skateranlage allerdings nur wenig Möglichkeiten, deshalb wird auf Skateanlagen und Sportangebot in Nachbarstädten wie Illertissen und Senden ausgewichen. |
| - | Im Haushaltsplan 2021 wurde bereits ein Budget berücksichtig, der für die Anschaffung einer Miniramp angedacht waren. Da sich die Situation von Ort aber so darstellt, dass durch die alleinige Anschaffung einer Miniramp der Skatepark nicht wirklich attraktiver wird. Das Gesamtkonzept eines solchen Sportangebots sollte neu gedacht und geplant werden. Illertissen bietet hierfür ein sehr gutes Beispiel. |
| - | Es wurden bereits Gespräche mit potenziellen Firmen für Skateparks geführt und mittels einer Entwurfsplanung eine grobe Kostenschätzung abgeleitet. Im nächsten Schritt muss nun aber eine Ausschreibung der Stadt Weißenhorn erfolgen, um Gespräche mit der Stadtverwaltung und geeigneten Firmen zu führen. |
Neben dem Skaterplatz sollten auch Graffiti-Walls und ein Basketballfeld oder eine Kombination aus Basketball und Fußball zum Skaterplatz angeschlossen werden. Als hervorragendes Beispiel für einen solchen Platz kann das Areal in Illertissen herangezogen werden.
Beim beantragten Sportgelände handelt es sich um ein Angebot, dass eine Zielgruppe anspricht, die in erster Linie nicht in den bestehenden Sportvereinen in Weißenhorn integriert ist. Es handelt sich um Jugendliche, aber auch Erwachsene die nach Sportmöglichkeiten und entsprechenden Angeboten, die außerhalb des Vereinswesens angeboten werden, suchen.
Im Folgenden ein paar Bilder vom Gelände in Illertissen, mit dem Fokus auf das Basketballfeld und eine Graffiti-Wall, von denen mehrere existieren. Beim Basketballfeld (in diesem Fall eine Kombination aus Basketball und Fußball) muss eine Fläche von 30m x 15m berücksichtigt werden. Die Graffiti-Walls sind individuell gestaltbar, am Beispiel von Illertissen haben diese eine Länge von 5m.
| 2 Lösungsansatz | ||
| - | Neubau / Neugestaltung der Skateranlage mit Basketballfeld und Graffiti-Walls am bestehenden Standort oder einer, den Platzverhältnissen der noch zu machenden Planung entsprechend, alternativen Fläche. Entwurfsplanungen für den Teil des Skaterplatzes wurden bereits von Vertretern der „Jugendlichen“ erstellt und können als Diskussionsgrundlage in weitere Gespräche mit Planungsbüros verwendet werden. Diese Planung beruht auf den Grundrissen des aktuellen Standort plus einer Erweiterung der Fläche nach Osten. Vollmacht zur Weiterverwendung der Entwurfszeichnungen liegt vor und dem Schreiben bei. | |
| - | Nachdem der Standort für eine solche Anlage immer wieder für kontroverse Diskussionen sorgt, zum Beispiel in Konkurrenz mit potenziellen Gewerbeflächen oder Wohnbebauungen steht, sollten alternativen untersucht werden. Eine konkrete, alternative Fläche könnte die des Wertstoffhofes zwischen Bubenhausen und Grafertshofen darstellen. | |
| o | Diese wäre durch den bestehenden Radweg für Jung und Alt sicher erreichbar und doch so weit entfernt, dass es zu keinen Störungen wie zum Beispiel durch Lärm kommen kann. | |
| o | Aktuell wird nur ein Teil der Fläche für den Wertstoffhof verwendet, durch eine Neugestaltung der Gesamtfläche könnte das Sportgelände wie auch der Wertstoffhof nebeneinander betrieben werden. | |
| o | Diese Fläche bietet einen gewissen Abstand zu Wohnbebauungen und gleichzeitig könnte durch den parallelen Betrieb des Wertstoffhofes und der Nähe zum gut genutzten Radweg trotzdem eine Möglichkeit Begegnungen zum Austausch zwischen verschiedenen Gruppen zu schaffen. | |
| o | Ein weiterer Vorteil dieser Fläche ist, dass diese wohl nie mit potenziellen Planungen zu Gewerbe- und Wohnbebauungen in Konkurrenz treten würde. Wir würden uns aus Sicht der Stadt eben keine Steine für weitere Planungen in den Weg legen. Eine Sicherheit, um den notwendigen Invest nicht in ein paar Jahren zu bereuen bzw. Rückbauen zu müssen. | |
| o | Die Fläche des Wertstoffhofes könnte in den östlichen Bereich des Geländes verschoben werden und die aktuelle Fläche zum Sportgelänge umgebaut werden. Bestehende Strukturen könnten bestehen bleiben und in die Sportanlage integriert werden. Siehe nachfolgende Prinzipskizze. | |
| - | Im Haushaltsplan 2021 wurde bereits ein Betrag von 1.000 € für die Anschaffung einer Miniramp. Dieses vorgesehene Budget, zusätzlich einem nicht genutzten Budget von 12.000 € aus der Position .7000 „Sonst.Jugendförderung“ des Haushaltsplanes soll für die Planung der Neugestaltung herangezogen werden. |
| - | Planungsbüros mit Erfahrung bei der Realisierung von Skateparks im öffentlichen Sektor sind beispielsweise: |
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| 3 Beschlussvorschlag des Antrags | |
| 1. | Die Verwaltung wird damit beauftragt den Neubau eines Sportgeländes bestehend aus Skaterplatz, Basketballfeld und Graffiti-Walls, am bestehenden Standort oder einer, den Platzverhältnissen der Planung entsprechenden, alternativen Fläche mit einem dafür geeigneten Planungsbüro (siehe Punkt 2 Lösungsansatz) zu planen. Dafür soll das bereits im Haushaltsplan 2021 berücksichtigte Budget von 1.000€ (Haushaltsnummer 5600/9520), ursprünglich für Miniramp gedacht, verwendet werden. Zusätzlich dazu sollen 12.000 € „Sonst. Jugendförderung“ für die Planung, aus der Position 4600/7000 ds Haushaltsplanes, freigegeben werden. Sollte das Vorhaben an vorgeschlagener Position nicht realisiert werden können, soll ein alternativer Vorschlag (wie zum Beispiel die Umplanung der Fläche des Wertstoffhofs zwischen Bubenhausen und Weißenhorn) erarbeitet werden. |
| 2. | Die Verwaltung wir damit beauftragt, Möglichkeiten zum Erhalt von Fördermitteln zu prüfen und die entsprechenden Voraussetzungen und An-träge vorzubereiten. Gegebenenfalls ist hierzu ebenfalls (wie in Punkt 1) eine Beratung eines in diesem Segment erfahrenen Planungsbüros hinzuzuziehen, das eventuell auch die Ausschreibungen für das Projekt durchführen kann. |
| 3. | Der Stadtrat beschließt das Budget für den Neubau, angelehnt an die bereits erstellten Entwurfsplanungen für den Skaterplatz (siehe Anhang E.01 und E.02) erweitert um einen Basketballplatz und Graffiti-Walls, in einer Höhe von ca. 500.000 € für den „neuen“ Skaterplatz mit Basketballfläche und Graffiti-Walls in Weißenhorn in den Haushaltsplan 2023 aufzunehmen.“ |
Das Vorhaben des Antrags der Jugendbeauftragten ist nicht Inhalt des beschlossenen Bauprogramms 2023 und kann mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen der Verwaltung derzeit nicht bearbeitet werden.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz übergab Stadtrat Ilg den vorliegenden Sachverhalt zur Vorstellung.
Stadtrat Ilg stellte den Sachverhalt vor. Er schlug vor, wie im vorausgegangenen Tagesordnungspunkt, eine Machbarkeitsstudie durchführen zu lassen.
Zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass die Neugestaltung des Skaterplatzes mit Integration von Basketballfeld und Graffiti Walls mit einem großen Planungsaufwand verbunden ist. Auch die Standortfrage ist nicht einfach, da hier weitere Dinge, wie der Wertstoffhof zu beachten sind. Solch eine Umlegung ist mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Dies wäre ein Thema, welches man im Flächennutzungsplan mit betrachten könnte. Im nächsten Haushaltsplan wird dies nicht untergebracht werden können.
Stadtrat Ilg merkte an, dass der Skaterplatz bereits in einem Bauprogramm der Stadtverwaltung war, aus diesem jedoch wieder gestrichen wurde.
Stadtbaumeisterin Graf-Rembold antwortete, dass dies richtig sei. Der Skaterplatz war bereits im Bauprogramm. Damals wurden Gespräche mit einem Ingenieurbüro aus Köln geführt. In die Erstgespräche und Planung wurde seitens der Bauverwaltung viel Zeit investiert. Man hatte sich über Fördergelder informiert, welche jedoch wieder entfallen sind. Letztendlich war der Skaterplatz zur Priorisierung Thema in einer Klausurtagung und ist anschießend aus dem Bauprogramm genommen worden, da keine Kapazitäten zur Umsetzung frei waren. Man solle künftig im Voraus entscheiden, welche Projekte tatsächlich umgesetzt werden können, damit solche Aufschiebungen verhindert werden können.
Stadtrat Richter schlug vor, die Machbarkeitsstudie im neuen Flächennutzungsplan einzubinden. Hier könne ein neuer Standort gesucht werden. Außerdem stehe im Raum, ein zentrales Sportgelände in Weißenhorn zu finden. Vielleicht ließe sich dies miteinander verbinden. Parallel hierzu könnte auch geprüft werden, die bereits bestehende Skateranlage mit einfachen Möglichkeiten zu verbessern, um diese auch in einer künftig entstehenden Anlage zu integrieren. Er habe für diesen Kompromiss einen Beschlussvorschlag angefertigt.
Zweite Bürgermeisterin Lutz schlug vor, über den Beschlussvorschlag von Stadtrat Richter, mit Ausnahme der Ertüchtigung des aktuellen Standortes, beschließen zu lassen. Es ist anzumerken, dass eine Ertüchtigung des Standortes bereits geprüft und von den nutzenden Jugendlichen abgelehnt wurde.
Beschluss:
„Der Stadtrat bedankt sich bei den Jugendbeauftragten für die eingereichten Vorschläge. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird der bestehende Standort auf seine Tauglichkeit geprüft, bzw. alternative Standortvorschläge (z.B. in der Nähe des zukünftigen Sportgeländes) erarbeitet.“
Abstimmungsergebnis: 19:1
Der Beschluss wurde mit 19 Stimmen angenommen.
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| 8. | Änderung der Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle der Städtischen Realschule Weißenhorn (Fuggerhalle) - BenO FH Städtische Realschule - i.d.F. vom 12.12.2022 |
Sachverhalt:
Die Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle der Städtischen Realschule Weißenhorn (Fuggerhalle) wurde zuletzt im Jahr 2015 geändert. Eine Anpassung bzw. Neuauflage ist aus den folgenden Gründen notwendig:
1. Benutzungsentgelte (§ 9)
1.1. Kosten für den Einsatz eines Hallenwartes
Nach der Versammlungsstättenverordnung muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter während des Betriebs von Versammlungsstätten ständig anwesend sein. Bislang werden die Kosten des Hallenwartes mit 10,00 € /Std. nach § 9 Abs. 2 Nr. 2.2 der BenO abgerechnet.
Die Personalkosten für einen Hallenwart in Egr. 4 Stufe 3 des TVöD belaufen sich derzeit auf 16,45 € pro Stunde (incl. Arbeitgeberanteil). Die Verwaltung schlägt daher vor, die Kosten des Hallenwartes auf 16,45 € pro Stunde anzupassen.
1.2. Energiezuschlag und Kosten Hallenwart
Der Energiezuschlag und die Kosten für den Hallenwart sind bisher unter weitere Zusatzleistungen aufgeführt. Allerdings sind beide Kostenpositionen zu verrechnen, sofern die Versammlungsstättenverordnung diese vorgibt bzw. die Veranstaltung in den Monaten Oktober bis März liegt.
Die Verwaltung empfiehlt daher diese Kosten in einer neuen Nr. 2.3 mit sonstige Kosten aufzunehmen, da diese nicht wählbar, sondern in den genannten Fällen verpflichtend sind.
Des Weiteren ist der Energiezuschlag bisher auf die Monate Oktober bis März mit 40,00 € pauschal angesetzt. Auch in den Monaten April bis September sollte der Energiezuschlag berechnet werden, da die Halle klimatisiert wird. Zudem sollte die Höhe der Pauschale von 40,00 € auf 100,00 € angehoben werden.
1.3. Stornierungsmöglichkeit bzw. Rücktritt
Bislang gibt es keine Regelung in der Benutzungsordnung die die Möglichkeit zur Stornierung bzw. zum Rücktritt definiert. Die Verwaltung schlägt bis mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung einen kostenfreien Rücktritt und unter 14 Tagen vor der Veranstaltung eine Fälligkeit der Grundmiete vor.
1.4. Buchung von Zusatzleistungen
Nach der bisherigen Benutzungsordnung können Zusatzleistungen lediglich mit der Hallennutzung gebucht werden. Findet eine Veranstaltung im Foyer statt, kann folglich beispielsweise keine Küchennutzung mitgebucht werden. Die Veraltung schlägt daher vor, dass Zusatzleistungen nur in Zusammenhang mit der Hallen bzw. Foyernutzung gebucht werden können.
1.5. Reinigungskosten
Bislang gibt es keinerlei Verrechnung der Reinigungskosten. Diese werden vollständig von der Stadt getragen. Die Verwaltung empfiehlt eine Pauschale für die Reinigung anzusetzen, die mit den Benutzungsgebühren abgerechnet wird. Ein Zuschlag für eine Veranstaltung an Wochenenden und Feiertagen soll ebenfalls als Zuschlag weiterverrechnet werden.
Die Verwaltung schlägt folgende Reinigungspauschalen vor:
| Reinigungs-pauschale | für Privatveranstaltungen | Mo. – Fr.: 250,00 € Sa., So. Feiertag 350,00 € |
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| für Gewerbliche Veranstaltungen, Ausstellungen, Verkaufsveranstaltungen | Mo. – Fr.: 250,00 € Sa., So. Feiertag 350,00 € |
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| für Kulturelle bzw. gemeinnützige Veranstaltungen (nicht kommerziell) | Mo. – Fr. 125,00 € Sa., So. Feiertag 175,00 € |
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| für Kulturelle bzw. gemeinnützige Veranstaltungen (kommerziell) | Mo. – Fr.: 250,00 € Sa., So. Feiertag 350,00 € |
1.6. Vorbühne
Die Vorbühne wir bei einigen Veranstaltungen benötigt. Da bisher in der Benutzungsordnung unter weitere Zusatzleistungen die Vorbühne nicht aufgeführt war, kann bzw. wird diese derzeit nicht verrechnet. Teilweise ist es nötig, dass neben dem Personal der Fuggerhalle, Kollegen des Bauhofes für den Aufbau benötigt werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Pauschale mit aufzunehmen. Für jedes Element, soll künftig eine Pauschale von 5,00 € verrechnet werden.
1.7. Kosten für die Kaution
Für die Kaution gibt es aktuell folgende Regelung:
„Für die zuzahlenden Entgelte wird grundsätzlich eine Vorausleistung in doppelter Höhe der im Vertrag genannten Miete fällig, die spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Weißenhorn eingegangen sein muss. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Veranstaltung.“
Die zu leistende Miete (Zusammensetzung aus Grundmiete und Zusatzleistungen) kann 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung häufig nicht festgesetzt werden, da z.B. die Stunden des Hallenwartes von der Länge der Veranstaltung abhängt oder Zusatzleistungen kurz vor der Veranstaltung dazu gebucht werden. Für eine klare Regelung, schlägt die Verwaltung vor, die Kaution in Höhe der dreifachen Grundmiete als Vorleistung anzusetzen.
1.8. Sportlicher Übungsbetrieb
Die Benutzung durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und die darauf resultierenden Entgelte wurden bislang mit 1/3 beschrieben. Für die Turniertage waren keine Kosten abgegeben. Die Verwaltung schlägt vor, diese Kosten als E-Betrag in einer Tabelle mit aufzuführen.
2. Art und Umfang der Gestattungen
Bei der Nutzung und Belegung der Halle hat der Schulsport mit Nutzung für die Ganztagesbetreuung erste Priorität. Insbesondere in Bezug auf große private Veranstaltungen (über 300 Personen) führt dies häufig zu aufwändigen und teuren Prozessen, da die Halle Montagmorgen um 07:45 Uhr für die schulische Nutzung umgebaut und gereinigt sein muss. Die Verwaltung schlägt daher vor, private Veranstaltungen bis max. 300 Sitzplätzen zu begrenzen. Ausnahmen können in begründeten Ausnahmefällen vom Betreiber im Einzelfall zugelassen werden.
Den Zusatz bei Privatveranstaltungen „bis max. 600 Stehplätzen“ kann aus Sicht der Verwaltung ebenfalls gestrichen werden, da dies in der Praxis nie vorkommt.
3. Allgemeines
Das Wort „Halle“ wurde in „Fuggerhalle“ geändert. Zur besseren Übersicht wurde das Datum „i.d.F. vom 12.12.2022“ aufgenomen. Zudem wurden alle Änderungen in die Benutzungsordnung in der Anlage (Entwurf) eingearbeitet und gelb hervorgehoben.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz übergab Geschäftsleiterin Müller das Wort. Diese stellte den vorliegenden Sachverhalt kurz vor.
Die Fraktion der Weißenhorner Überparteilichen Wähler bat um Nachreichung von Berechnungsbeispielen, um die Gebührenänderungen anschaulich darzulegen. Folgende Beträge wurden von der Stadtverwaltung beispielhaft ermittelt:
| - | Konzert eines Vereins an einem Samstag: bisher 335,00 €, neu 623,00 € |
| - | Ausstellung des Gewerbeverbands von Freitag bis Sonntag: bisher 4.105,00 €, neu 4.690,00 € |
| - | Private Hochzeitsfeier an einem Samstag: bisher 740,00 €, neu 1.248,00 € |
Stadtrat Dr. Bischof stellte anhand der am Morgen nachgereichten Berechnungsbeispiele fest, dass diverse Gebühren sich zum Teil fast verdoppeln würden. Es wäre sinnvoll, diese Thematik nochmals in einer Fraktionssitzung besprechen zu können. Stadtrat Dr. Bischof fragte deshalb an, ob dieser Tagesordnungspunkt in die Sitzung des Stadtrates im Januar 2023 verschoben werden könnte.
Es folgten weitere Diskussionen bzgl. der Energiepauschalen, welche in der geänderten Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle der städtischen Realschule Weißenhorn aufgeführt sind. Die Aufstuhlung durch städtisches Personal war ein weiterer Diskussionspunkt.
Der Tagesordnungspunkt soll zurückgestellt werden.
Beschluss:
„Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt.“
Die Stadträte Richter und Ilg waren zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.
Abstimmungsergebnis: 18:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 9. | Glasfaserausbau in Weißenhorn |
Sachverhalt:
In der letzten Stadtratssitzung wurde folgender Sachverhalt dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt:
„Der Stadtrat hatte die Glasfaser Weißenhorn GmbH gegründet, um den flächendeckenden Glasfaserausbau in Stadt und Ortsteilen zu sichern. Da sich die finanzielle Situation der Stadt ungünstig entwickelt, so werden für die Sanierung des Heimatmuseums und der Feuerwehr Weißenhorn sicherlich mindestens 30 Millionen Euro benötigt, stellt sich die Frage, ob der eingeschlagene Weg nicht die Leistungsfähigkeit der Stadt überschreitet.
Hinzu kommt, dass die Stadt bei der Entscheidung über die Gründung der Glasfaser Weißenhorn GmbH immer davon ausgegangen ist, dass mit Zuschüssen in einer Größenordnung von 80 Prozent gerechnet werden kann. Hiervon kann leider nicht mehr zwingend ausgegangen werden.
So ist zwischenzeitlich bei der Stadt vom Projektträger Breitbandförderung eine Mail (vgl. Anlage) eingegangen, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
| • | Die Gigabit-Förderung ist derzeit gestoppt, d.h. neue Anträge können derzeit nicht gestellt werden. |
| • | Es wird für 2023 an einer neuen Förderkulisse gearbeitet, es ist jedoch davon auszugehen, dass nur Gebiete gefördert werden, die nicht eigenverantwortlich ausgebaut werden. |
Wie das Förderprogramm tatsächlich aussehen wird, kann jedoch nicht prognostiziert werden.
Die zu diesem Thema am 15.10.2022 durchgeführte Klausurtagung hat aufgezeigt, dass nicht auszuschließen ist, dass Dritte den Ausbau in Teilbereichen der Stadt durchführen werden. Dies hätte jedoch ebenfalls zur Folge, dass der eigenwirtschaftliche Ausbau durch die Stadt zu einem nicht kalkulierbaren Risiko wird, wenn letztlich nur finanziell unattraktive Gebiete durch die Stadt ausgebaut werden können.
Im näheren Umfeld der Stadt Weißenhorn bauen einige Gemeinden über die Deutsche Glasfaser aus. Uns liegt auch ein entsprechendes Angebot vor. Auf die bisherigen Sitzungsvorlagen zur Zusammenarbeit mit der Deutschen Glasfaser darf Bezug genommen werden.
Stadtrat Niebling hat jüngst noch einen weiteren Interessenten für den Glasfaserausbau gefunden. Sofern dieser nicht eigenverantwortlich den Ausbau vornimmt, wovon nicht auszugehen ist (hierzu findet noch ein gesonderter Termin statt), ist dies jedoch nicht zielführend.
Eine Partnerschaft scheidet aus, da eine Förderung nur möglich ist, wenn alle Beteiligten in kommunaler Hand sind. Dies wäre bei den Interessenten nicht der Fall. Wenn der Interessent nur unterstützend tätig werden möchte, wäre dies zwar hilfreich, würde aber an der finanziellen Unkalkulierbarkeit nichts ändern.
Wenn sich der Ausbau mit Glasfaser weiter verzögert, werden die Bürger der Stadt Weißenhorn Nachteile erleiden müssen. Eine Entscheidung muss deshalb jetzt getroffen werden.
Sollte die Deutsche Glasfaser nicht in ausreichender Zahl Interessenten für den Ausbau finden, stellt sich die Fragen nach der weiteren Vorgehensweise erneut.
| Nach der Sitzung konnten noch folgende Informationen gewonnen werden: | |
| • | Die Telekom Deutschland GmbH hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ein flächendeckender Ausbau mit FTTH derzeit nicht in Betracht kommt, da die Baukosten stark gestiegen seien. Wenn sich die Situation wieder ändere, komme man auf uns zu. Eine Zusammenarbeit mit der Deutschen Glasfaser sei nicht angedacht. |
| • | Deutsche Glasfaser und Vodafone haben eine sog. Wholesale-Kooperation über eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren geschlossen. Der Vertrag bietet Vodafone bundesweit Zugang zum FTTH-Netz von Deutscher Glasfaser. Der CEO der Deutschen Glasfaser, Herr Andreas Pfister, hat zu dieser Kooperation erklärt, dass die Glasfaserkunden auf dem Land damit Wahlfreiheit hätten (www.presseportal.de/pm/162925/5380825). |
Die Entscheidung in der letzten Sitzung wurde nochmals vertagt, weil nach Auffassung einer Mehrheit des Stadtrates noch einige Fragen offen seien:
1. Wie erfolgt ein Anschluss der nicht mit dem Erstausbau erfolgt?
Die Adressen, die im Rahmen des Erstausbaus keinen Dienstevertrag mit der Deutschen Glasfaser abgeschlossen haben, können einen sog. Nachanschluss erhalten. Die Vorbereitung der Hauptleitung ist dann schon im Rahmen des Erstausbaus im öffentlichen Verkehrsweg erfolgt und es muss nur noch die Leitung vom Gehweg ins betreffende Haus realisiert werden. Dafür wird im Gehweg lediglich ein kleines Kopfloch geöffnet. Die Herstellung dieses Kopflochs fällt gemäß der Wegenutzungsvereinbarung unter die dort geregelten geringfügigen Baumaßnahmen, sodass diese zeitnah und ohne erhöhten Verwaltungsaufwand realisiert werden können.
2. Auf welcher Höhe verlegt die Deutsche Glasfaser GmbH die Leitungen?
Deutsche Glasfaser legt bevorzugt mindertief und unter Verwendung innovativer Verlegemethoden, da nur so der flächendeckende Ausbau in Deutschland – wie vom Gesetzgeber gewünscht - zeitnah erreicht werden kann. Deutsche Glasfaser verlegt die Leitungen in den Nebenanlagen (Gehwege, Radwege) grundsätzlich in einer Tiefe von 40-45 cm.
3. Wer haftet für Folgekosten oder Beschädigungen die aufgrund einer möglichen niedrigen Verlegung des Netzes entstehen könnten?
Nach der erfolgten Verlegung übergibt Deutsche Glasfaser eine Dokumentation des Glasfasernetzes und stellt diese Informationen auch anderen anfragenden Versorgungsunternehmen bereit, sodass sich jeder über die Lage des Glasfasernetzes versichern kann. Für Beschädigungen haftet der Verursacher nach den gesetzlichen Regelungen. Es wird hierbei kein Unterschied zu Leitungen in Regeltiefe gemacht, weil die Verlegung in Mindertiefe keinen Mangel darstellt und auch vom Gesetzgeber explizit ins Telekommunikationsgesetz aufgenommen worden ist.
Deutsche Glasfaser ist gemäß § 127 Abs. 7 Satz 2 TKG allerdings verpflichtet die Kosten wegen einer Beeinträchtigung des Schutzniveaus bzw. den erhöhten Erhaltungsaufwand zu übernehmen. Ein erhöhter Erhaltungsaufwand kann zum Beispiel gegeben sein, wenn an der konkreten Örtlichkeit beispielsweise bei späteren Maßnahmen nur per zeitintensiver Handschachtung vorgegangen werden kann und man ohne die dortige mindertiefe Verlegung hätte andere Methoden einsetzen können. Diese Kosten sind von Deutsche Glasfaser dauerhaft (so lange, wie die Leitung in geringerer Verlegetiefe liegt) zu tragen und unterliegen nicht der Verjährung. Allerdings enthält die Wegenutzungsvereinbarungen auch eine Regelung, die einen erhöhten Unterhaltungsaufwand bei der Gemeinde vermeiden wollen. § 8 Abs. 2 WNV regelt die vorübergehende Umverlegung während Arbeiten an besonderen Anlagen auf Kosten von Deutsche Glasfaser.
4. Prüfung des Vertrages in Bezug auf den einklagbaren Anspruch.
Wie in unserer Wegenutzungsvereinbarung § 2 beschrieben sagt die Deutsche Glasfaser den Glasfaserausbau in Weißenhorn – nach Vertragsunterschrift – verbindlich zu. 2 Voraussetzungen müssen zum
| Ende der Nachfragebündelungen jedoch erfüllt sein: | |
| • | Eine Vorvermarktungsquote von 33% ist erreicht |
| • | Die Wirtschaftlichkeit für Deutsche Glasfaser muss zu diesem Zeitpunkt (noch) gegeben sein |
Damit sollten alle Fragen beantwortet sein, zumal etliche unserer Nachbarkommunen diese Probleme offensichtlich nicht sehen. In diesen Gemeinden läuft teilweise bereits die Nachfragebündelung auf Hochtouren bzw. steht in den Startlöchern.
Es besteht das Risiko, dass der Glasfaserausbau in Weißenhorn sich auf absehbare Zeit verzögert, obwohl die Beschwerden unserer Bürger, wann es jetzt endlich los geht, sich häufen.
Der Unterzeichner ist weder Fachmann in Fragen des Glasfaserausbaus, noch mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen. Wenn der Stadtrat es wünscht, können sicherlich entsprechende Fachleute gefunden werden. Die Prüfung durch diese wird jedoch erheblich Zeit und Geld kosten. Eine haftungsrechtliche Verantwortung kann der Unterzeichner aber nicht übernehmen. Dies ist im unten dargestellten Beschlussvorschlag vorausgesetzt.
Diskussion:
Zweite Bürgermeisterin Lutz gab zu Beginn der Sitzung des Stadtrates bekannt, dass der Tagesordnungspunkt von der Sitzung genommen wird. Es fand keine Diskussion statt. Eine Abstimmung hat nicht stattgefunden.
Der Tagesordnungspunkt soll erneut zur Sitzung des Stadtrates im Januar 2023 geladen werden.