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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift aus der Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 16.01.2023

1.

Bekanntgaben

Bürgermeister Dr. Fendt gab bekannt, dass die Brücke in Grafertshofen erneuert werde. Dazu müsse aus Platzgründen leider eine sehr schöne Esche mit einem Stammdurchmesser von 85 cm gefällt werden. Die Maßnahme werde im Februar beginnen. Anschließend ging er auf die Anfrage von Herrn Hoffmann ein, dass eine Kastanie in Wallenhausen beschädigt wurde. Man sei der Sache nachgegangen und habe in Erfahrung gebracht, dass ein privater Investor die Beschädigung vorgenommen habe. Wegen der Baumschädigung wurde der Betreffende angehört. Es werde ein Verfahren eingeleitet, wenn er nicht selbst eine vernünftige freiwillige Lösung anbiete. Ein vorliegendes Gutachten bestätige, dass der Baum nicht mehr standsicher sei.

Anschließend begrüßte Bürgermeister Dr. Fendt den neuen Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herrn Meyer, und dankte ihm für die hervorragende Vorbereitung der Sitzungsvorlagen zu den Bauanträgen. Im Anschluss daran stellte sich Herr Meyer den Mitgliedern des Bauausschusses kurz selbst vor.

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf Tektur: Geringfügige Vergrößerung aller vier Häuser sowie Neupositionierung der NebengebäudeBodelschwinghstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Am 24.11.2022 ging bei der Stadt Weißenhorn ein Tekturantrag zum genehmigten Bauantrag vom April 2021 für den Bau einer Caritas-Tagespflege und Seniorenwohnungen ein.

Der Antrag wurde in der Bauausschusssitzung vom 19.12.2022 behandelt und mit Beschluss zurückgestellt.

Die Nachtragsplanung sieht die Erhöhung der Wohnungsanzahl von 47 auf 52 vor, die Neupositionierung der Nebengebäude (Müllraum und Fahrräder) sowie die Reduzierung der Anzahl der Stellplätze auf 26. Die Bruttogeschossfläche der vier Häuser erhöht sich von insgesamt ca. 4360 m² auf 4980 m². Auf der Ost- und Nordseite entstehen zwei weitere (kleinere) Nebengebäude für Fahrräder.

Die Tekturplanung wurde nach Rücksprache mit den planenden Architekten u. a. damit begründet, dass die Novellierung des Abstandsflächenrechts in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nun eine bessere Ausnutzung des Baugrundstücks ermöglicht und so insbesondere die Grundflächen von 2 Gebäuden vergrößert werden konnten.

Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wurde nicht aufgestellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich demnach ausschließlich nach § 34 I, II BauGB i. V. m. § 4 BauNVO (unbeplanter Innenbereich / allgemeines Wohngebiet).

Zu dem bereits genehmigten Vorhaben wurde das Einvernehmen erteilt. Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in der geänderten Fassung nach wie vor nach Art und Maß in die Umgebung ein. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass die Höhen der Gebäude nicht bzw. nur minimal aus konstruktiven Gründen (veränderte Gründung) verändert wurden.

Die in der genehmigten Planung vorgesehenen 32 Kfz-Stellplätze werden in der Tekturplanung auf 26 Stellplätze reduziert. Die Garagen- und Stellplatz-Verordnung ist jedoch weiterhin eingehalten.

Die Flachdächer der baulichen Anlagen sind gem. der Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung zu begrünen.

Die Fahrradabstellsatzung findet gemäß § 7 der Fahrradabstellsatzung keine Anwendung auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind. Die Verwaltung sieht den Änderungsantrag zur Baugenehmigung (Tektur) nicht als neues Verfahren, deshalb findet die Fahrradabstellsatzung keine Anwendung.

Der bereits fertiggestellte Rohbau entspricht bereits der beantragten Tekturplanung.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Nach Erläuterung des Sachberichts ging Bürgermeister Dr. Fendt auf die Vorgehensweise des Bauherrn ein, die nicht in Ordnung gewesen sei. Der Antragsteller habe sich damals mit einem Konzept beworben, aufgrund dessen Basis man ihm das Grundstück verkauft habe. Im Anschluss schloss sich eine Diskussion an, wobei die Mehrheit des Gremiums diesen Bau befürworte, aber viel Kritik und Unmut an der Vorgehensweise des Antragstellers äußerte. Die Organisation habe von Anfang an größer gebaut wie genehmigt und vor Beginn der Maßnahme keine Tektur zur Entscheidung eingereicht.

Stadtrat Thomas Schulz ging darauf ein, dass die Anzahl der Stellplätze mit 32 damals ein wesentlicher Diskussionspunkt war und das Gremium gerne mehr gehabt hätte, aber laut Bayerischer Bauordnung war die Anzahl in Ordnung. Jetzt habe man fünf Wohnungen mehr und sechs Stellplätze weniger, wodurch die Situation der Umgebung deutlich schlechter werde. Wenn man dieses damals diskutiert hätte, hätte man ein Problem gehabt, diese Entscheidung so zu treffen. Er gehe davon aus, dass die Vertragsgrundlage diesbezüglich gestört sei und ob frage sich, der Vertrag in der Form überhaupt haltbar sei. Er bitte diesen Punkt zu prüfen.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof möchte seinen Wortbeitrag im Protokoll aufgenommen haben. Er schließe sich den Worten seiner Vorredner an und möchte noch einmal darauf hinweisen, dass dieses Grundstück dem Antragsteller sehr günstig überlassen wurde. Es war ein Filetgrundstück der Stadt, welches jetzt mit Wohnungen bebaut wurde, die genauso gut irgendwo anders hätten errichtet werden können. Diese Entscheidung habe der alte Stadtrat getroffen. Im Gremium wurde sehr intensiv über die Stellplätze diskutiert. Mit dem Argument, es handle sich hier um Seniorenwohnungen, wurde hier die Stellplatzanzahl mit 0,2 Stellplätzen pro Wohnung ganz gering angesetzt. Er habe damals nachgefragt, was ein Senior sei und bekam die Auskunft, dass es Personen im Alter ab sechzig Jahren seien. Seiner Meinung nach fahren normalerweise die Leute bis 85 mit dem Auto und benötigen einen Parkplatz. Jetzt werde die Anzahl der Wohnungen um fünf erhöht und die Anzahl der Stellplätze um sechs verringert und man komme somit nur noch auf einen halben Stellplatz pro Wohnung. Dazu komme noch, dass dort auch die Tagespflege und die Sozialstation untergebracht sei und dann die Hälfte der Plätze mit Fahrzeugen der Sozialstation und die andere Hälfte der Plätze von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialstation belegt werde, so dass für die Wohnungen wahrscheinlich Null oder eine negative Anzahl von Stellplätzen übrigbleibe. Das heiße, dass für diese 52 Wohnungen mit jeweils mindestens einem Fahrzeug, alle Autos auf der Straße stehen werden. Das Gremium sei enttäuschet darüber, dass sie erst im Nachhinein, nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien. Diese Enttäuschung sei bereits zum Ausdruck gebracht worden, wie hier unser Entgegenkommen durch den Antragsteller gelohnt wurde, welches letztlich ein Unternehmen sei, welches zwar unter der Fahne der Kirche fahre, aber letztlich ein Bauträger sei. Andere Bauträger werden so ein Entgegenkommen wohl kaum erfahren. Deshalb könne er sagen, dass er das Einvernehmen nicht erteile. Wenn das Landratsamt das Einvernehmen ersetze und nach Baugesetzbuch hier eine Genehmigung erteile, dann könne er daran leider nichts ändern, wobei er schon die Frage stelle, ob sich dieser Bau nach § 34 BauGB mit den vorgenommenen Änderungen noch in die Umgebung einfüge. Aufgrund seiner Begründung könne er das Einvernehmen nicht erteilen.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, Baugenehmigungen werden unbeschadet der Rechte Dritter, d. h. unabhängig von der Eigentumslage am Baugrundstück erteilt, allerdings könne man einen Antrag wegen mangelndem Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn man vertraglich dagegen vorgehen könne. Dieser Sachverhalt sei gerade in Prüfung. Da man sich im Innenbereich befinde, sei das Einfügen und das Gebot der Rücksichtnahme zu berücksichtigen. Durch die jetzige Konstellation in dieser konkreten Situation, durch den Wegfall der Parkplätze und die Mehrnutzung, sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. In diesem Fall könne man das Einvernehmen verweigern und dem Landratsamt obliege die Prüfung. Das Amt könne das Einvernehmen ersetzen. Abschließend formulierte Bürgermeister Dr. Fendt den Beschlussvorschlag um, das Einvernehmen wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu erteilen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2. Antrag auf Bauvorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses mit DoppelgarageSchloßprielweg, 89264 Weißenhorn, ST Oberreichenbach

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragt mit Eingang vom 02.12.2022 einen Bauvorbescheid um die planungsrechtliche Zulässigkeit für ein Einfamilienhaus nebst Doppelgarage auf dem Grundstück Flst. Nr. 38/3 Gemarkung Oberreichenbach zu klären.

Das geplante Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die geplante Wohnbebauung ist in einem Dorfgebiet zulässig. In der näheren Umgebung wurden private Wohngebäude mit vergleichbarer Größe (2 Vollgeschosse) genehmigt.

Zwar setzt der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) an dieser Stelle private Grünflächen fest, steht damit aber im Widerspruch zur faktisch vorhandenen dörflichen Bebauung. Die Festsetzungen des FNP bilden im Innenbereich jedoch keinen Beurteilungsmaßstab. Dieser Bereich sollte im Rahmen der Generalfortschreibung des FNP angepasst werden.

Von dem nahen Gewässer Reichenbach gehen nach den Hochwassergefahrenkarten des LFU keine Hochwassergefahren aus. Das Baugrundstück liegt nicht in einem HQ Gebiet.

Mit der Bauvoranfrage soll nur geklärt werden, ob die Bebauung an der im Lageplan dargestellten Stelle auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig ist. Weitergehende, detailliertere Planungen hinsichtlich des Bauvorhabens liegen noch nicht vor.

Der städtische Tiefbau weist darauf hin, dass das Baugrundstück derzeit zwar über den Schloßprielweg verkehrlich erschlossen und mit Wasser versorgt ist, der Kanal aber nur bis auf Höhe des Grundstücks Schloßprielweg 10 vorhanden ist. Hier wäre mit der Bauherrin eine Vereinbarung über die Beteiligung an den Mehrkosten für den Bau des Abwasseranschlusses zu treffen (zusätzlich zu den anfallenden Herstellungsbeiträgen).

Die Garagen- und Stellplatzverordnung ist einzuhalten, kann aber erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden.

Die Verwaltung wird der Genehmigungsbehörde (Landratsamt) einen Hinweis auf den nahen Pferdehaltungsbetrieb geben. Hier sollte von Seiten der Genehmigungsbehörde von der Antragstellerin zumindest eine Geruchsprognose gefordert werden, auch wenn in einem (faktischen) Dorfgebiet grundsätzlich in höherem Umfang landwirtschaftliche Immissionen hinzunehmen sind.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen unter der Bedingung zu erteilen, dass die Antragstellerin sich im Rahmen einer Sondervereinbarung (vgl. § 7 Entwässerungssatzung) an den Mehrkosten für den Kanalanschluss beteiligt.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Anschließend schloss sich eine kurze Diskussion über die Höhe der Kosten der Abwasserbeseitigung an und über die geforderte Vereinbarung mit der Bauherrin über eine Beteiligung an den Mehrkosten für den Kanalanschluss. Dies sei für das Gremium nicht ganz nachvollziehbar, da das Grundstück inmitten einer umgebenden Bebauung liege.

Seitens der Verwaltung kam die Auskunft, dass ohne Kanalisation das Grundstück nicht erschlossen sei, daher müsse eine Regelung gefunden werden. Die weiteren Grundstücke in diesem Bereich seien über Norden erschlossen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird unter der Bedingung erteilt, dass die Antragstellerin sich im Rahmen einer Sondervereinbarung (vgl. § 7 Entwässerungssatzung) an den Mehrkosten für den Kanalanschluss beteiligt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3. Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit GarageHabsburger Straße, 89264 Weißenhorn, ST Wallenhausen

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragen die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (Eingang am 22.12.2022).

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Dieser setzt in § 6.5 fest, dass die Kniestockhöhe im Geltungsbereich B (in dem sich das Vorhabengrundstück befindet) max. 0,75m betragen darf.

Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans bei. Geplant ist ein Kniestock mit einer Höhe von 1,45m, mithin eine Überschreitung der zulässigen Höhe um 70cm.

Die Antragssteller begründen die Abweichung wie folgt:

Um die Flächenversiegelung auf dem schmalen Baugrundstück so gering wie möglich zu halten und dennoch einer Familie eine ausreichende Wohnfläche zu schaffen, soll das geplante Wohnhaus auf einer kleinen Grundfläche (9m x11m) mit einem Kniestock von 1,45m errichtet werden.

Das geplante Vorhaben fügt sich mit seiner absoluten Höhe (Firsthöhe) in die umgebende Bebauung ein. Zulässig sind 2 Vollgeschosse, wobei das 2. Vollgeschoss im Dach liegen muss. Diese Festsetzungen werden eingehalten. Die Kubatur hält sich im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Gebäude soll in zweiter Reihe errichtet werden, sodass die (modernere) Architektursprache sich auf die Sichtachsen im Ortskern Wallenhausen entlang den Hauptachsen nicht auswirkt.

Die geringe Grundfläche des Gebäudes bei dennoch ausreichender Wohnfläche Gebäudes trägt dazu bei, den Flächenverbrauch zu verringern, die Bodenversiegelung zu reduzieren und gleichzeitig eine klimaeffiziente Gebäudehülle zu ermöglichen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Keine Diskussion

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4. Errichtung einer Aufschüttung und einer Stützmauer mit einer Höhe von mehr als 2 Metern entlang der Habsburger Straße Am Himmelsberg, 89264 Weißenhorn, ST Wallenhausen

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragen die Baugenehmigung für eine Aufschüttung und eine Stützmauer mit einer Höhe von 3 Metern entlang der Habsburger Straße (Eingang am 23.12.2022).

Das Vorhaben wurde bereits realisiert und soll nun nachgenehmigt werden. Die Gründung der Stützmauer erfolgt dem Lageplan zufolge teils auf dem städtischen Straßen-/Radweg Grundstück Flst. 105/11. Eine Vereinbarung dazu wurde bisher mit den Bauherren nicht getroffen.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Wallenhausen 1“.

Dieser setzt in § 9 I fest, dass Einfriedungen eine max. Höhe von 1,2m und Sockel eine Höhe von 0,25m nicht überschreiten dürfen. Festsetzungen zu Aufschüttungen oder Stützmauern enthält der Bebauungsplan nicht.

Der unmittelbar nordwestlich angrenzende Bebauungsplan „Ortsentwicklung Wallenhausen“ macht detailliertere Festsetzungen zu Aufschüttungen. Danach sind Aufschüttungen grundsätzlich unzulässig mit Ausnahme für Terrassen bis zu einer max. Höhe von 1m.

Davon ausgehend, dass hier der (qualifizierte) Bebauungsplan zu Aufschüttungen und Stützmauern keine Regelungen trifft, wird § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) ergänzend herangezogen. Danach müsste sich die bauliche Anlage nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Die Umgebung ist durch den o. g. nördlich angrenzenden Bebauungsplan geprägt. Dieser setzt wie dargestellt für einen großen Teil der Ortslage Wallenhausen fest, dass Aufschüttungen und damit auch dazu erforderliche Stützmauern nicht zulässig sind.

Die vom Straßenraum am Ortseingang gut sichtbare 3 Meter hohe und über 40 Meter lange Stützmauer fügt sich nach Auffassung der Verwaltung nicht ein.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen nicht zu erteilen.

Diskussion:

Nach Erläuterung des Sachberichts schloss sich eine kurze Diskussion im Gremium an. Dabei ging Stadtrat Franz Josef Niebling darauf ein, dass die Holzwand auf dem rechtem Nachbargrundstück auch über 2,50 m hoch sei; diese aber genehmigt wurde. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum hier komplett abgelehnt und kein Kompromiss gesucht werde. Der Bauherr habe vor, die Steine mit Gräsern und Pflanzen zu begrünen. Er regte an, vor der nächsten Bauausschusssitzung einen Ortstermin anzusetzen und sich die Mauer anzuschauen.

Stadtrat Thomas Schulz sei der Ansicht, man könne hier auch ohne Stützmauer auskommen oder zumindest mit einer Mauer, mit einem deutlich geringeren Ausmaß, wenn man das Gelände verziehe. Seine Empfehlung sei eine Untersuchung in dieser Richtung. Daher würde eine Ortsbesichtigung Sinn machen.

Bürgermeister Dr. Fendt lies über einen Antrag zur Geschäftsordnung auf heutige Zurückstellung des Bauantrags und eine Ortsbesichtigung abstimmen.

Beschluss:

Stadtrat Ulrich Fliegel ist befangen und nahm an der Diskussion und der Abstimmung nicht teil.

„Der Bauantrag wird zurückgestellt und vor der nächsten Bauausschusssitzung eine Ortsbesichtigung abgehalten.“

Abstimmungsergebnis: 7:7

Der Beschluss ist somit abgelehnt.

Nachdem der Beschluss abgelehnt wurde, brachte Bürgermeister Dr. Fendt den Beschlussvorschlag aus der Sitzungsvorlage zur Abstimmung.

Beschluss:

Stadtrat Ulrich Fliegel ist befangen und nahm an der Diskussion und der Abstimmung nicht teil.

„Das Einvernehmen wird nicht erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 12:2

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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2.5. Antrag auf Vorbescheid: Abbruch Bestandsgebäude und Neubau eines 3-Familienhaus mit CarportHagenthalerstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragt die Genehmigung für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie die Baugenehmigung für den Neubau eines 3 Mehrfamilienhauses mit Carport (Eingang am 28.12.2022).

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich entsprechend nach §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB.

Es soll ein Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten mit 2 Vollgeschossen sowie einem Staffelgeschoss mit Flachdach errichtet werden. Die geplante Gebäudehöhe beträgt 8,65 m.

Der (einfache) Bebauungsplan trifft an der Stelle des Bauvorhabens lediglich Festsetzungen zur Gebietstypik (Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO) und schließt Vergnügungsstätten aus. Die geplante Wohnnutzung ist im Mischgebiet zulässig.

Nachdem der Bebauungsplan keine Festsetzungen hinsichtlich dem Maß der Nutzung trifft, beurteilt sich dieses nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung ist von unterschiedlicher Intensität der baulichen Nutzung geprägt, westlich und nördlich ist Geschosswohnungsbau vorherrschend, südlich eine gewerbliche Nutzung sowie westlich eine Einfamilienhausbebauung.

Nach Ansicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung (Kubatur) in die nähere Umgebung ein.

Der Bauherr plant die Ausführung des Gebäudes mit einem Flachdach. Im Bereich der Hagenthaler Straße sind Satteldächer vorherrschend. Aus energetischer Sicht (kompakte Gebäudehülle) ist die Ausführung mit einem Flachdach vorteilhaft.

Das Baugrundstück befindet sich deutlich außerhalb des historischen, gewachsenen Stadtkerns. Die Lage ist geprägt von unterschiedlichen Nutzungsarten. Aus Sicht der Verwaltung kann daher einem Flachdach zugestimmt werden.

§ 34 BauGB ermöglich es zudem nicht, dem Bauherren verbindliche Vorgaben zur Gestaltung seines Gebäudes zu machen. Das „Einfügen“ bezieht sich nur auf die Art (Mischgebiet) und das Maß (Kubatur) der Nutzung. Die Vorgabe der Dachform ist daher rechtlich nicht möglich.

Die Flachdächer der baulichen Anlagen sind gem. der Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung zu begrünen.

Der Bauherr hat seiner Bauvoranfrage noch 3 Fragen angefügt:

1)

Ist es möglich 3 Stellplätze abzulösen?

Die Ablösung von Stellplätzen gemäß § 4 III der „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung“ liegt im Ermessen der Stadt.

In der langjährigen Praxis wurde die Ablösung von Stellplätzen nur in absoluten Ausnahmefällen (schwieriger Grundstückszuschnitt / Lage des Grundstücks u. a.) seitens der Stadt bewilligt.

Nach Auffassung der Verwaltung liegt hier ein solcher zwingender Grund nicht vor. Vielmehr kann der Bauherr seiner Pflicht zur Herstellung der 6 Stellplätze durch die Erweiterung des geplanten Carports oder durch die Errichtung einer Tiefgarage nachkommen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, der Ablöse der 3 Stellplätze nicht zu zustimmen.

2)

Ist es möglich, den Carport auf der Grundstücksgrenze zur Hagenthaler Straße zu errichten?

Der Bebauungsplan macht hier keine Vorgaben hinsichtlich eines definierten Abstands von Garagen / Carports zur Straßenkante.

Gemäß § 6 VII BayBO können Garagen / Carports ohne eigene Abstandsflächen oder in Abstandsflächen errichtet werden, wenn die Wandhöhe 3 Meter und die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 Meter nicht überschreitet.

Augenscheinlich der Eingabeplanung ist dies bei dem geplanten Carport nicht der Fall.

Nach Auffassung der Verwaltung kann der geplante Carport daher unter der Voraussetzung, dass er in offener Bauweise erstellt wird, auf der Grundstückgrenze errichtet werden.

3)

Kann das Gebäude mit einem Staffelgeschoss errichtet werden?

Die Entscheidung, das Einvernehmen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen, umfasst auch das geplante Staffelgeschoss.

Diskussion:

Der Sachvortrag wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion über Kubatur und die Dachform an. In Gebieten die sich nach § 34 BauGB beurteilen, lässt sich die Dachform nicht zwingend vorgeben, sondern nur Art und Maß der Nutzung.

Beschluss:

1. Das Einvernehmen hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wird erteilt. Die Flachdächer der baulichen Anlagen sind gem. der Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung zu begrünen.

2. Der Ablösung von 3 notwendigen Stellplätzen wird nicht zugestimmt.

3. Der Carport darf unter der Voraussetzung, dass er in offener Bauweise erstellt wird, auf der Grundstücksgrenze zur Hagenthaler Straße errichtet werden.

Abstimmungsergebnis: 12:3

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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3.

Einbeziehungssatzung "Südlich der St. Wendelin-Straße 94b" OT Grafertshofen; Abwägungsbeschluss Entwurf und Satzungsbeschluss

Sachverhalt:

Vorbemerkungen

Die Stadt Weißenhorn hat auf Antrag des Grundstückseigentümers beschlossen, für eine Teilfläche der Flurnummer 151 in der Gemarkung Grafertshofen eine Einbeziehungssatzung aufzustellen. Das Bauvorhaben liegt im Übergangsbereich der im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Bau- und Grünfläche. Auf Grundlage der Darstellungen im Flächennutzungsplan kann durch den geringeren Konkretisierungsgrad kein parzellenscharfer Rückschluss auf den Grenzverlauf vorgenommen werden. Das Bauvorhaben liegt im Bereich der dem Flächennutzungsplan geschuldeten Variationsbreite, sodass eine Anpassung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich wird. Die Aufgabe der Stadt Weißenhorn war es, durch Satzung den Innenbereich eindeutig festzulegen. Die Einbeziehung der Teilfläche der Flurnummer 151 Gemarkung Weißenhorn ermöglicht die Schaffung von weiterem Wohnraum am westlichen Rand von Grafertshofen. Dadurch kann die bestehende Bebauung im Zuge einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ergänzt sowie Innen- und Außenbereich klar abgegrenzt werden.

Um eine Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen, muss das Satzungsgebiet gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Zusammenhang bebauter Ortsteile miteinbezogen werden. Aus Sicht der Stadt Weißenhorn wird damit Rechtsklarheit über die Anwendung des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB geschaffen.

Die Einbeziehungssatzung umfasst Teilflächen der Flurnummer 151 der Gemarkung und der Stadt Weißenhorn mit einer Fläche von 1.479 m². Der Geltungsbereich liegt am westlichen Rand des Ortsteiles Grafertshofen und wird im Südwesten durch Wohnbebauung und im Nordosten durch als Privatgarten genutzte Wiesenflächen mit geringem Gehözbestand begrenzt. Der Geltungsbereich ist verkehrlich optimal erschlossen.

Beteiligungsverfahren

Die Vorschriften sehen ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. Das Beteiligungsverfahren hat zum Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der öffentlichen Belange zu ermöglichen. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung werden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung eingeholt (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB).

Im weiteren Planungsverlauf findet die formelle Beteiligung zum Planentwurf und der Begründung statt (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB).

Es wurden als TÖB lediglich das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt beteiligt. Andere abwägungserhebliche Belange, welche in das konkrete Bauleitplanverfahren eingebracht werden können, waren nicht zu erwarten, da im ersten Verfahrensschritt nach § 4 Abs. 1 BauGB bereits keine vorgebracht wurden. Die Beteiligung am Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 14.11.2022 bis einschließlich 14.12.2022.

Die Planung wurde gem. § 3 Abs. 2 BauGB im selben Zeitraum öffentlich ausgelegt. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Träger öffentlicher Belange

01 Landratsamt Neu-Ulm

01-1 Immissionsschutz  —  vom 15.12. und vom 21.12.2022

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte den Sachbericht und ging auf die Abwägungen ein. Laut Landratsamt Neu-Ulm bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken. Aus diesem Grund muss dazu kein Beschluss gefasst werden. Aus wasserrechtlicher Sicht wies das Landratsamt in seiner Stellungnahme darauf hin, dass bei Ziffer 1.1 die Hinweise noch ergänzt werden könnten. Die Hinweise werden aufgenommen, eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich. Die drei Anregungen des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth werde man bei Punkt 1.4 entsprechend ergänzen. Daher könne man heute den Beschluss fassen, den Entwurf als Satzung beschließen, diese ausfertigen und dann die Satzung öffentlich bekannt machen.

Beschluss:

1. Die Stadt Weißenhorn beschließt die vom Büro OPLA ausgearbeiteten Einbeziehungssatzung „Südlich der St. Wendelin-Straße 94b“ in der Fassung vom 16.01.2023 als Satzung.

2. Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.

Abstimmungsergebnis: 14:1

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass vor dem gerade gefassten Beschluss darüber abzustimmen sei, dass die in der Abwägung aufgeführten Anregungen entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros aufgenommen und in die Einbeziehungssatzung integriert werden sollen.

Abwägungsbeschluss:

„Die in der Abwägung aufgeführten Anregungen entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros sollen aufgenommen und in die Einbeziehungssatzung integriert werden.

Abstimmungsergebnis: 14:1

Da der zuvor gefasste Beschluss zeitlich später komme, muss die Beschlussfassung noch einmal wiederholt werden. Daher brachte Bürgermeister Dr. Fendt den ersten Beschlussvorschlag erneut zur Abstimmung.

Beschluss:

1. Die Stadt Weißenhorn beschließt die vom Büro OPLA ausgearbeiteten Einbeziehungssatzung „Südlich der St. Wendelin-Straße 94b“ in der Fassung vom 16.01.2023 als Satzung.

2. Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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4.

Bauprogramm 2023; Änderungen

Sachverhalt:

Gegenüber dem Bauprogramm 2023 aus der BA- Sitzung vom 14.11.22 ergeben sich einige Änderungen.

-Jos. Haydn Straße Kanalbau:

Die ursprüngliche Absicht in der Jos. Haydn Straße (Abschnitt von Joh. Strauss Str. bis Buchenweg) lediglich den Kanalquerschnitt zu vergrößern und die gröbsten Straßenschäden zu sanieren ist nicht mehr aktuell. Durch den Kanalbau und dem Vorhandensein von größeren Mengen an Schichtwasser im Untergrund, welches zu Bodenverschiebungen führte, hat sich der Zustand der Straße sehr verschlechtert. Die Kanalbauarbeiten konnten aufgrund des vorzeitigen Wintereinbruchs gerade noch fertig gestellt und der Kanalgraben provisorisch verschlossen werden. Die vorhandene Asphaltstärke, von lediglich ca. 8-10 cm ist nicht ausreichend, hierdurch kam es zu größeren Abbrüchen im Bereich des Kanalgrabens. Nach derzeitigem Stand sollte die Straße über die gesamte Breite erneuert werden. Das bestehende Leistungsverzeichnis enthält die entsprechenden Positionen. Es entstehen lediglich Massenmehrungen. Die gesamten Straßenbaukosten werden auf ca. 175.000,-€ geschätzt. Die Hälfte dieser Summe wurde bereits als Straßenwiederherstellung des Rohrgrabens beauftragt.

Die FWW hat im unteren Bereich der Jos. Haydn Straße, Wärmeleitungen gebaut. Im Bereich der aktuellen Kanalbaumaßnahme ist bisher kein Wärmeleitungsbau angezeigt worden. Dieser wäre jedoch sinnvoll, wenn die Straße über die gesamte Breite erneuert werden soll. Herr Hertel ist über die Sachlage informiert, eine Entscheidung zur Verlegung durch die Fernwärme steht noch aus.

-Baustellen in Zusammenhang mit Wärmeleitungsbau

Von der FWW wurde ein Übersichtsplan mit den im Jahr 2023 zu erschließenden Straßen vorgelegt. Demnach ist im Altvaterweg kein Leitungsbau in 2023 vorgesehen. Die Erneuerung des Altvaterweges wurde aus dem Bauprogramm genommen, weil vor einer Straßenerneuerung der Wärmeleitungsbau abgeschlossen sein sollte. Im ST Hegelhofen beabsichtigt die FWW den Metzgerweg zu erschließen. Von Seiten der Stadt sollte der Metzgerweg nach dem Wärmeleitungsbau, auf eine Länge von ca. 70 m, erneuert werden, weil der derzeitige Zustand des Metzgerweges im westlichen Bereich, sehr schlecht ist. Die zu erwartenden Kosten liegen bei ca. 50.000,-€

-Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED

Im Industriegebiet befinden sich ca. 148 Straßenleuchten, welche noch mit HQL –Leuchten bestückt sind und relativ viel Strom verbrauchen. Für das Bauprogramm wurde angenommen, diese Umrüstung in 3 Abschnitten vorzunehmen. Angesichts der Abwicklung (Zuschussantrag, Ausschreibung) wäre es sinnvoller die Umrüstung in einem Zuge vorzunehmen. Dies ist auch sinnvoll, angesichts der stark gestiegenen Stromkosten.

Die zu erwartenden und geänderten Kosten wurden der Kämmerei gemeldet, damit diese zu den Haushaltsberatungen aufgenommen werden.

Diskussion:

Nach Erläuterung des Sachberichts durch Bürgermeister Dr. Fendt schloss sich eine kontroverse Diskussion an, in deren Verlauf der Ausbau des Metzgerweges angesprochen wurde. Man regte an, diesen bis zur Krippe weiterzuführen, da dieser künftig durch die Kinderkrippe stärker frequentiert werde und die Unterhaltungskosten für Feldwege in die Höhe gehen. Außerdem wurde die Ein- und Ausfahrt vom Metzgerweg auf die Günzburger Straße angesprochen. Diese sei nicht normgerecht und sollte im Zuge des Ausbaues mit bereinigt werden. Es wäre sinnvoll, das ganze Gebiet neu auf zu planen. Teile des Gremiums halten es nicht für gut, den Metzgerweg jetzt auszubauen, da dieser mittel- bzw. langfristig deutlich größer ausgebaut werden solle. Im Zuge dessen solle die Zufahrt anders geregelt werden. Der Metzgerweg sei im Vergleich zu anderen Straßen und Wegen in Weißenhorn auch nicht in einem so schlechten Zustand, dass ein Ausbau zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt erforderlich sei. Es sei besser abzuwarten und zu versuchen, Grundstücke für eine bessere Zufahrt zu erwerben. Da die Einmündung des Metzgerweges in die Günzburger Straße sehr unübersichtlich sei, wurde angeregt, die Einmündung durch einen Verkehrsspiegel auf der gegenüberliegenden Seite sicherer zu gestalten.

Stadtbaumeisterin Frau Graf-Rembold informierte das Gremium bezüglich des Ausbaus des Metzgerweges darüber, dass es seitens der Verwaltung dazu bereits Überlegungen gebe, diese aber noch durchkalkuliert werden müssen. Die Eingangssituation werde nicht verändert, da die benötigten Flächen nicht im Eigentum der Stadt seien.

Bürgermeister Dr. Fendt schlug vor, die Erneuerung des Metzgerweges auf eine Länge von 70 m aus dem Bauprogramm herauszunehmen, alles ordentlich auf zu planen, um günstigere Preise zu erhalten. Im ersten Absatz des Beschlussvorschlags solle der dritte Satz - „Der westliche Bereich des Metzgerweges soll nach dem Einlegen einer Wärmeleitung auf eine Länge von 70 m komplett erneuert werden.“ - gestrichen werden. Auch könne man versuchen, die Grundstücke im Einfahrtsbereich zu erwerben. Die Möglichkeit eines Verkehrsspiegels an der Stelle müsse man mit der Polizei besprechen.

Bürgermeister Dr. Fendt lies über den Beschlussvorschlag der Verwaltung mit Streichung des dritten Satzes im ersten Absatz abstimmen.

Beschluss:

„Der Bauausschuss stimmt einer kompletten Straßenerneuerung der Jos.Haydn Straße zwischen Joh. Strauss Str. und Buchenweg bzw. einer Auftragserweiterung um ca. 85.000,-€ zu. Die Erneuerung des Altvaterweges wird bis zum Einlegen einer Wärmeleitung zurückgestellt.

Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED soll in einem Zuge durchgeführt werden.

Die geänderten Kostenansätze werden bei Erstellung des Haushalts berücksichtigt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5.

Anfragen der Stadträte

5.1.

Anfrage Stadtrat Franz Josef Niebling

Stadtrat Franz Josef Niebling fragte zum Masterplan, wie die Planungen für 2023 aussehen. Herr Hertel von der FWW teilte ihm dazu mit, dass er in der Planung der Fernwärme für 2023 wenig oder gar keinen zeitlichen Spielraum sehe, in dem die Mitverlegung der Breitbandleerrohre durchgeführt werden könne. Er erarbeite mit der Firma Corwese eine Übersicht, ob vom Masterplan her einzelne wenige Straßenabschnitte trotzdem mitverlegt werden könnten.

Herr Kögel von der Stadtverwaltung informierte das Gremium über die einzelnen Punkte:

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Die Ausschreibung der FWW ist bereits erfolgt, derzeit wird die Submission durchgeführt. Man könne daher keine Angebote mehr einholen und müsste nachträglich verhandeln

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Gespräch zwischen Herr Hertel und Herrn Schuster hat stattgefunden

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Die Mitverlegung kann die FWW zeitlich nicht für alle Straßen mit durchführen lassen. Es muss eine Beschränkung auf besondere Straßen stattfinden, z.B. besonderer Straßenbelag, Stichstraßen o.ä.

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Eine Festlegung der Abschnitte zur Mitverlegung des Breitbandleerrohrs ist noch nicht erfolgt, weil die Zuschüsse für 2023 noch unklar sind.

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Wenn der Beschluss zur Mitverlegung für 2023 gefasst wurde, können die Straßen zur Mitverlegung bestimmt werden und mit der beauftragten Baufirma über die Mitverlegung nachverhandelt werden.