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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 4/2023
Mitteilungen anderer Behörden und Einrichtungen
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Bekanntmachung Wasserversorgung der Stadt Weißenhorn

Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 WHG zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen 1b, 2, 3b und 5 (Erschließungsgebiet Grafertshofen) für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Weißenhorn

Die Stadt Weißenhorn stellte in der Vergangenheit die Wasserversorgung in Weißenhorn sowie in den Stadtteilen Attenhofen, Bubenhausen, Emershofen, Grafertshofen und Hegelhofen durch Grundwasserentnahmen aus den Brunnen 1b, 2, 3b und 5 im Erschließungsgebiet Grafertshofen und aus dem Brunnen IV im Erschließungsgebiet Ohnsang sicher. Aus diesen beiden Gewinnungsgebieten erfolgt ein Großteil der städtischen Wasserversorgung. Auch nach der teilweisen Umstrukturierung im Gewinnungsgebiet Grafertshofen werden die Brunnen 1b, 2, 3b und 5 für die zukünftige Sicherstellung der städtischen Wasserversorgung weiterhin benötigt. Die Stadt Weißenhorn beantragte daher mit Schreiben vom 29.06.2022 unter Planvorlage die Erteilung der gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 WHG für das Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen 1b, 2, 3b und 5 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 494 und 589 der Gemarkung Weißenhorn, Stadt Weißenhorn, im Erschließungsgebiet Grafertshofen.

Das Landratsamt Neu-Ulm hat für das o.g. Vorhaben gemäß Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 BayVwVfG das wasserrechtliche Zulassungsverfahren durchzuführen. Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich 06.03.2023 (1 Monat) an folgender Stelle während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

  • Stadt Weißenhorn, Schlossplatz 1, 1. Stock, Zi.Nr. 114, 89264 Weißenhorn
  • Landratsamt Neu-Ulm, Kantstr. 8, 3. Stock, Zi.Nr. 311, 89231 Neu-Ulm

Die Planunterlagen sind im selben Zeitraum auf der Homepage des Landkreises Neu-Ulm https://www.landkreis-nu.de/willkommen unter der Rubrik „Aktuelles – Amtliche Bekanntmachungen“ online einzusehen.

Jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 20.03.2023, bei der Stadt Weißenhorn oder beim Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, Zimmer 311, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

Werden gegen den Plan rechtzeitig Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Erörterungstermin, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird, erörtert. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so können diese Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im Amtsblatt des Landkreises Neu-Ulm sowie in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Verspätete Stellungnahmen können bei der Erörterung unberücksichtigt bleiben.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Teilname am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nur Einwendungen, die mit ladungsfähigen Anschriften der Einwendungsführer versehen sind, berücksichtigt werden können.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Az.: 34-6421.2/2
Landratsamt Neu-Ulm