| 1. | Bekanntgaben |
Keine.
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| 2. | Fachbereich 4: Ausschreibung für die Sportplatzpflege der Mittelschule für die Jahre 2025 und 2026 |
| SV 15/2024 |
Sachverhalt:
Die Sportplatzpflege und Mäharbeiten wurden zuletzt im Jahr 2024 ausgeschrieben und für ein Jahr vergeben. Dieses Mal sollen die Leistungen für zwei Jahre ausgeschrieben und vergeben werden, um den Arbeitsaufwand für die Verwaltung hier zu minimieren. Die Vergabe soll im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung, aufgeteilt in zwei Lose (1. Los: Flächen der Stadt Weißenhorn, 2. Flächen der Mittelschule) erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen für die kommenden zwei Jahre an einen Auftragnehmer vergeben werden und somit für die Verwaltung als auch für den Bauhof mit einer Arbeitserleichterung zu rechnen ist, wenn es hier zu keinem Wechsel des Auftragnehmers kommt. Nach Ablauf der zwei Jahre sind die Leistungen entsprechend neu auszuschreiben und zu vergeben.
Diskussion:
Vorsitzender Dr. Fendt erklärte, dass die Ausschreibung deshalb in 2 Losen erfolgen müsse, da bei Los 1 die Stadt Weißenhorn und bei Los 2 der Schulverband Mittelschule Weißenhorn Auftraggeber sei. Folglich müssten auch verschiedene Gremien beschließen.
Verbandsrätin Janjanin stellte fest, dass für die Mittelschule und die Grundschule Süd ein Rasenmähertraktor im Haushalt 2025 eingestellt sei. Deshalb wolle sie gerne wissen, ob die Mäharbeiten, die dann die Hausmeister leisten könnten ausgenommen seien. Diese Frage konnte der Vorsitzende aus dem Stegreif nicht mit Sicherheit beantworten. Er stellte aber fest, wenn die ganzen Mäharbeiten ausgeschrieben würden bräuchte man keinen Rasenmäher beschaffen. Es müsse mit der Sachbearbeiterin abgeklärt werden ob die Flächen der Mittelschule in der Ausschreibung beinhaltet oder ausgenommen sind. Davon solle abhängig gemacht werden, ob ein Rasenmähertraktor benötigt wird oder nicht.
Beschluss:
Die Verwaltung wird damit beauftragt, die Vergabe der Sportplatzpflege und Mäharbeiten für die Jahre 2025 und 2026 im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung, aufgeteilt in zwei Lose, in die Wege zu leiten. Der Schulverbandsvorsitzende wird ermächtigt, den Auftrag im Rahmen der Kostenschätzung mit einer Überschreitung von maximal 20% zu beauftragen.
Es soll vorab geprüft werden ob berücksicht ist, dass ein neuer Rasenmäher angeschafft werden soll.
Abstimmungsergebnis: 5:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | Fachbereich 4: Ausschreibung für die Beetpflege auf den Flächen der Mittelschule für das Jahr 2025 |
| SV 16/2024 |
Sachverhalt:
Zuletzt wurde die Beetpflege im Jahr 2024 befristet für ein Jahr vergeben. Nun muss die Beetpflege erneut ausgeschrieben und vergeben werden. Die Leistungsbeschreibung bleibt für die Flächen der Mittelschule unverändert. Die Vergabe soll durch eine Beschränkte Ausschreibung, aufgeteilt auf zwei Lose (1. Los: Flächen der Stadt Weißenhorn, 2. Los: Flächen der Mittelschule) erfolgen.
Diskussion:
Vorsitzender Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beetpflege für das Jahr 2025 im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung vergeben wird. Die Beauftragung wird durch den Schulverbandsvorsitzenden in eigener Zuständigkeit vorgenommen.
Abstimmungsergebnis: 5:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Änderung der Geschäftsordnung für den Schulverband der Mittelschule Weißenhorn i.d.F. vom 16.12.2024 (Geschäftsordnung - GeschO) Amtsperiode 2020 - 2026 |
| SV 17/2024 |
Sachverhalt:
Seit der letzten Änderung der Geschäftsordnung für den Schulverband der Mittelschule Weißenhorn i.d.F. vom 18.12.2023 wurde festgestellt, dass in § 9 Vertretung des Schulverbandes nach außen zwei falsche Verweise angegeben sind. Diese sollen mit der heutigen Beschlussfassung korrigiert werden.
Die bisherige Fassung lautet wie folgt:
§ 9 Vertretung des Schulverbandes nach außen
| (1) | Die Befugnis des Schulverbandsvorsitzenden zur Vertretung des Schulverbands nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KommZG) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse der Schulverbandsversammlung, soweit der Schulverbandsvorsitzende nicht gemäß § 7 Absätze 1 bis 4 der Geschäftsordnung zum selbstständigen Handeln befugt ist. |
| (2) | Der Schulverbandsvorsitzende kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen in § 7 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Personen schriftlich, unter Angabe der Amtsbezeichnung und vermittels handschriftlicher Unterzeichnung Vollmacht zur Vertretung des Schulverbands erteilen (Art. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 KommZG). |
Die Änderung lautet wie folgt:
§ 9 Vertretung des Schulverbandes nach außen
| (1) | Die Befugnis des Schulverbandsvorsitzenden zur Vertretung des Schulverbands nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KommZG) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse der Schulverbandsversammlung, soweit der Schulverbandsvorsitzende nicht gemäß § 7 Absätze 1 bis 3 der Geschäftsordnung zum selbstständigen Handeln befugt ist. | |
| (2) | Der Schulverbandsvorsitzende kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen in § 8 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Personen schriftlich, unter Angabe der Amtsbezeichnung und vermittels handschriftlicher Unterzeichnung Vollmacht zur Vertretung des Schulverbands erteilen (Art. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 KommZG). | |
| Hinweise zur Änderung: | |
| • | § 7 hat lediglich 3 Absätze |
| • | Die in § 9 Abs. 2 GeschO genannten Personen und die Vertretungsbefugnis wird in § 8 und den Absätzen 5 und 6 GeschO geregelt. |
| Weiterhin wurde bei der letzten örtlichen Rechnungsprüfung festgestellt, dass Auszahlungsanordnungen bei Verhinderung des Schulverbandsvorsitzenden teilweise von den Stellvertretern der Stadt (2. und 3. Bürgermeisterin) unterzeichnet wurden. Auch hier sollte eine Anpassung der Geschäftsordnung erfolgen. Im Vertretungsfall des Schulverbandsvorsitzenden soll die Zeichnungsbefugnis bis zu einer Höhe von 1.000,00 € auf den Kämmerer bzw. dessen Stellvertreter übertragen werden. Ab einer Höhe von 1.000,01 € obliegt die Zeichnungsbefugnis dem stellvertretenden Schulverbandsvorsitzenden. Diese Regelung wurde im Vorfeld mit der Rechtsaufsicht besprochen und ist möglich. Die Geschäftsordnung wird daher wie folgt geändert: | |
§ 8 Aufgaben als Leiter der Verwaltung des Schulverbandes - Abs. 5
| (5) | 1Dem Schulverbandsvorsitzenden stehen für die Erledigung seiner Geschäfte die Bediensteten der Stadtverwaltung Weißenhorn und des Schulverbandes zur Seite (Art. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 36 Abs. 4 KommZG). 2Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. 3Er kann ihnen dabei in laufenden Angelegenheiten auch das Zeichnungsrecht übertragen. 4Insbesondere wird die Zeichnungsbefugnis im Anordnungswesen im Vertretungsfall des Schulverbandsvorsitzenden bis zu einem Betrag von 1.000,00 € auf den Stadtkämmerer bzw. dessen Vertreter übertragen. 5Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen. 6Der Schulverbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Schulverbands und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Beamten des Schulverbands aus (Art. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 38 Abs. 4 KommZG). |
§ 11 Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden – Abs. 1
| (1) | 1Der Schulverbandsvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den von der Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden vertreten. 2Abweichend hiervon wird die Zeichnungsbefugnis im Anordnungswesen im Vertretungsfall des Schulverbandsvorsitzenden bis zu einem Betrag von 1.000,00 € auf den Stadtkämmerer bzw. dessen Vertreter übertragen. 3Ab einem Betrag von 1.000,01 € obliegt sie dem stellvertretenden Schulverbandsvorsitzenden. |
Diskussion:
Vorsitzender Dr. Fendt erläuterte den Sachverhalt. Gründe für die Änderung der Geschäftsordnung seien zum einen Verweise auf nicht vorhandene Absätze und zum anderen eine geänderte Vertretungsregelung. Dr. Fendt erklärte, dass die Stadt und der Schulverband zwei vollkommen getrennte Organe seien und deshalb bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden bisher weder die zweite noch die dritte Bürgermeisterin für den Schulverband unterschreiben durften, sondern ausschließlich der stellvertretende Vorsitzende Herr Stölzle. Da dies auch wegen der räumlichen Entfernung nicht praktikabel sei habe man jetzt in die Geschäftsordnung aufgenommen, dass innerhalb der Verwaltung auch sonstiges Personal damit beauftragt werden dürfe. Dies sei eine Vertretungsregelung, die völlig losgelöst sei von den städtischen Organen. Der Vorschlag sei nun, dass bis 1.000 Euro der Stadtkämmerer und ab 1.000 Euro der Vorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende zeichnungsberechtigt ist.
Beschluss:
„Die Schulverbandsversammlung beschließt die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügte Änderung der Geschäftsordnung für den Schulverband der Mittelschule Weißenhorn i.d.F. vom 16.12.2024 (Geschäftsordnung - GeschO) Amtsperiode 2020 – 2026.“
Abstimmungsergebnis: 5:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 5. | Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung für die Kostenerstattungen für die Dreifachturnhalle |
Sachverhalt:
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung für die Jahre 2016 - 2020 wurde festgestellt, dass für die Aufteilung der Betriebs- und Unterhaltungskosten der Dreifachturnhalle keine Ergänzungsvereinbarung existiert, welche die Kostenerstattung der Stadt Weißenhorn an den Schulverband Mittelschule Weißenhorn für die anteilige Nutzung regelt. Bei weiteren Recherchen im Rathaus wurde ein Entwurf einer Zusatzvereinbarung vom 14.10.1974 gefunden. Dieses Dokument wurde jedoch nie von den beteiligten Vertragspartnern unterzeichnet. Auch die Korrespondenz mit dem Landratsamt Neu-Ulm ergab, dass dort keine unterschriebene Fassung vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung nie unterzeichnet wurde.
Die Kostenerstattungen zwischen der Stadt Weißenhorn und dem Schulverband werden selbstverständlich seit Jahrzehnten praktiziert. Um den bisherigen Status quo des Abrechnungsmodus für die Zukunft festzuschreiben und die Prüfungsfeststellung der überörtlichen Rechnungsprüfung zu erledigen, ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung die sachgerechte Lösung. Das Abrechnungsmodell wird derzeit mit Kostentragungsanteilen von jeweils 40 % praktiziert.
Der verbleibende Anteil des Landkreises Neu-Ulm in Höhe von 20 % der Betriebs- und Unterhaltungskosten ergibt sich aus § 7 Abs. 2 der Vereinbarung vom 01.10.1974 (vgl. Anlage).
Diskussion:
Der Vorsitzende erklärte, dass es aus dem Jahr 1974 eine Vereinbarung gebe, in der im § 7 Abs. 2 stehe, dass die Aufteilung der Betriebs- und Unterhaltskosten zwischen der Stadt Weißenhorn und dem Schulverband einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten bleibe. Aber so eine Vereinbarung gebe es nicht. Einerseits habe die Rechtsaufsicht das gerügt aber andererseits sei beim Landkreis die eigene Vereinbarung nicht mehr auffindbar. Nachdem nur eine Vereinbarung über die Aufteilung zwischen der Stadt und dem Schulverband gefordert wird, denn der 20%-Anteil des Landkreises sei in der Vereinbarung bereits geregelt, habe der Stadtkämmerer Palige in Absprache diese Ergänzungsvereinbarung gefertigt. Es sei vorgesehen, die Kosten so aufzuteilen, wie es schon seit 1974 gehandhabt wurde. Herr Palige habe eine Aufstellung gemacht, wie das Verhältnis der Stunden ist, in denen der Zweckverband die Sporthalle selbst für den Schulunterricht nutzt und den Stunden, in denen Vereine die Halle nutzen. Diese Anteile seien ziemlich gleich. Deshalb habe man die Vereinbarung so abgefasst, dass von den verbleibenden 80 % die Stadt und der Schulverband jeweils die Hälfte übernehmen, also jeweils 40 %.
Frau Janjanin gab an, dass sie für die heutige Sitzung eine Anfrage gestellt habe wie die aktuelle Belegungssituation in der Mittelschulturnhalle sei. Ein Belegungsplan konnte nicht vorgelegt werden, aber der Vorsitzende meinte, dass laut der Aufstellung von Herrn Palige der Anteil ziemlich gleich sei.
Rektor Schmid wandte ein, dass laut seinem Belegungsplan für Schulstunden in der Kernzeit von 08:00 bis 17:00 Uhr die Halle fast zur Hälfte vom Landkreis genutzt werde. Die Nachfragen vom NKG seien mit den Jahren immer mehr geworden. Zu den Vereinsbelegungen könne er allerdings nichts sagen.
Dr. Fendt meinte dazu, wenn dem so wäre, wäre das ein gewichtiger Punkt. Denn wenn das Gymnasium von den Gesamtschulstunden beispielsweise 1/3 nutze, dann müssten sie auch 1/3 der Unterhaltskosten bezahlen.
Es folgte eine kurze Diskussion, ob der Punkt zurückgestellt werden solle.
Verbandsrat Dr. Hogrefe war der Meinung, dass man auch die Stunden der Vereine wissen müsste um eine korrekte Prozentaufteilung machen zu können. Aber aus seiner Sicht könne man über diesen Punkt dennoch abstimmen.
Der Vorsitzende schlug vor, diesen Punkt zu beschließen und wenn eine Detailprüfung ein wesentlich anderes Ergebnis ergeben sollte, das nochmals vorzulegen.
Beschluss:
Die Schulverbandsversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Ergänzungsvereinbarung mit der Stadt Weißenhorn über die Aufteilung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Dreifachturnhalle.
Die Verwaltung wird beauftragt, nochmals im Detail zu prüfen, ob die Zahlen im Wesentlichen diesen Kostenschlüssel rechtfertigen.
Abstimmungsergebnis: 5:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.