Titel Logo
Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

***********************

1.1.

Bekanntgaben - Anfrage Stradtrat Dr. Bischof vom 09.12.2024 -

Reparatur der Straßenbeleuchtung rund um das alte Feneberg-Gebäude

Bürgermeister Dr. Fendt nahm zu einer Anfrage von Stadtrat Dr. Bischof aus der Sitzung des Bau- und Werksausschusses vom 09.12.2024 Stellung.

Stadtrat Dr. Bischof hatte mitgeteilt, dass wegen eines Schattenwurfs die Hälfte des Weges entlang des Pfarrgartens im Dunkeln liege. Auf der anderen Seite gebe es auch noch zwei Lampen, die aber beide nicht funktionieren. Er bat um Prüfung, ob man auch auf der anderen Seite eine Lampe installieren könne, so dass beide Hälften des Weges beleuchtet seien.

Bürgermeister Dr. Fendt verlas die Stellungnahme der Verwaltung. Mittlerweile sei nur noch die Straßenlaterne direkt am Betonpfeiler defekt. Hier liege allerdings ein größerer Schaden vor. Die Reparatur sei aber bereits beauftragt.

***********************

1.2.

Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Dr. Bischof vom 09.12.2024-

Vertiefungen auf dem Radweg an der Oberhauser Straße nördlich der Normannenstraße

Bürgermeister Dr. Fendt beantwortete die Anfrage von Stadtrat Dr. Bischof. Dieser wies auf größere Vertiefungen auf dem Radweg an der Oberhauser Straße nördlich der Normannenstraße hin. In diesen Vertiefungen bleibe das Regenwasser stehen, welches bei Minustemperaturen zu gefährlichen Eisflächen auf dem Rad- und Gehweg gefriere. Er bat darum, diese Gefahrenstellen nach Möglichkeit möglichst schnell zu beseitigen oder zu reparieren, zumindest jedoch zu sichern.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte dazu mit, dass sich der Bauhof den entsprechenden Stellen nach Möglichkeit annehmen und diese verfüllen werde, wenn die Temperaturen wieder im Plusbereich liegen.

***********************

1.3.

Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Dr. Bischof vom 09.12.2024 -

Fehlendes Sichtdreieck an der Ulmer Straße

Bürgermeister Dr. Fendt nahm zu einer Anfrage von Stadtrat Dr Bischof Stellung. Dieser wies auf ein fehlendes Sichtdreieck an der Ulmer Straße hin, welches durch Büsche so zugewachsen sei, dass ein sicheres Ausfahren aus dem Feldweg nicht mehr möglich sei. Er bat um Prüfung, wem die Flächen gehören und um einen möglichst schnellen Rückschnitt.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass die Zuständigkeit hierfür beim staatlichen Straßenbauamt liege. Dieses kontrolliere die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich turnusgemäß selbst und leite entsprechende Maßnahmen ein. Es werde aber ein Hinweis durch die Verwaltung erfolgen.

***********************

2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf Baugenehmigung;

Interimsgebäude Neubau Büro- und Sanitärcontainer, Abbruch Doppelgarage Neubau 2 Fertigteilgaragen, Lagercontainer versetzen;

Daimlerstraße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 25.11.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung eines Interimsgebäudes in Containerbauweise mit Büro- und Sanitärflächen, den Abbruch einer bestehenden Doppelgarage sowie den Neubau von 2 Fertigteilgaragen und die Versetzung eines Lagercontainers auf dem Baugrundstück an der Daimlerstraße (AWB Gelände).

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h, die geplanten Vorhaben müssen sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Industriegebiet (Gi) i.S.v. § 9 BauNVO auszugehen. An der genehmigten (zulässigen) Art der Nutzung, Büro-, Lager und Garagennutzung für den AWB, ändert sich durch die beantragten Vorhaben nichts.

Das Interimsgebäude soll eine Fläche von 14,5 x 15m und Gesamthöhe von 3,24 haben. Die geplanten Fertigteilgaragen sollen zusammen eine Fläche von 6x6m haben.

Auf dem ca. 2ha großen Baugrundstück wirken sich die geplanten Vorhaben auf das Maß der Nutzung (GRZ / GFZ) nicht relevant aus. In Bezug auf die Umgebungsbebauung fügt sich die Vorhaben daher auch nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung ein.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

2.2.

Antrag auf Baugenehmigung;

Anbau einer Außentreppe als Fluchtweg;

Babenhauser Straße, Bubenhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 26.11.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Anbau einer Außentreppe als Fluchtweg am Bestandsgebäude (Gasthof Adler) an der Babenhauser Straße in Bubenhausen.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen.

Im Übrigen beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Da sich durch das geplante Vorhaben an der Kubatur des Gebäudes keine wesentlichen Änderungen ergeben, fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung weiter in die Umgebung ein. An der genehmigten Art der Nutzung „Gasthof“ ändert sich durch das beantragte Vorhaben nichts.

Die Verwaltung hat an dieser Stelle nur die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft, alle weiteren Voraussetzungen die an Änderungen an einem Sonderbau gestellt werden wird die untere Baurechtsbehörde prüfen.

Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal. Es befindet sich zudem im Bereich des Ensembleschutzes Babenhauser Straße. Die Form, Materialität und Farbe der Fluchttreppe wurde mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt.

Eine Nachfrage der Verwaltung bei den Entwurfsverfassern ergab, dass hier, entgegen den Darstellungen in den Planunterlagen, tatsächlich nur die Realisierung der Fluchttreppe beantragt wird.

Diskussion:

Stadtrat Amann nahm ab 18.05 Uhr an der Sitzung teil.

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen zur Errichtung einer Außentreppe (Fluchttreppe) wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

2.3.

Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Außenabstellraum;

Baumgartenstraße, Wallenhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 04.12.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Außenabstellraum auf dem Baugrundstück an der Baumgartenstraße in Wallenhausen.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Wallenhausen“. Die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Geschossigkeit) werden eingehalten.

Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf 2 Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans bei.

§ 6.3 i.V.m. der auf der Planzeichnung eingezeichneten Nutzungsschablone setzt fest, dass im Bereich des Baugrundstücks Dächer eine Neigung zwischen 35 und 45 Grad haben müssen. Geplant ist eine Dachneigung des Hauptgebäudes von 30 Grad.

§ 4.5 i.V.m. mit der Planzeichnung setzt ein Baufenster und darüber hinaus fest, dass der Hauptbaukörper sowie Garagen und Nebengebäude innerhalb des Baufensters errichtet werden müssen.

Die Reduzierung der Dachneigung führt zu einer Reduzierung der Dachfläche, der Gebäudehüllfläche und letztlich dem zu beheizenden Raumvolumen.

Das nur 759m² große Baugrundstück soll geteilt werden und so die Bebauung mit 2 Einfamilienhäusern ermöglicht werden. Diese maßvolle, gelungene Nachverdichtung erfordert die Überschreitung der Baugrenze mit einem Teil des Carports sowie des Außenabstellraums.

Die geringe Grundfläche des Gebäudes bei dennoch ausreichender Wohnfläche Gebäudes trägt dazu bei, den Flächenverbrauch zu verringern, die Bodenversiegelung zu reduzieren und gleichzeitig auch durch die verringerte Dachneigung eine klimaeffiziente Gebäudehülle zu ermöglichen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Dr. Bischof wies darauf hin, dass auf einem der Pläne zu erkennen sei, dass der Carport zu einem kleinen Teil auf einem weiteren Grundstück errichtet werden solle. Er fragte, ob diese Überbauung mit dem Eigentümer abgestimmt sei.

Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen erklärte dazu, dass eine Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Demensprechend hätte sich der Bauwerber diesbezüglich mit dem Eigentümer auseinanderzusetzen und diesen um Genehmigung zu bitten.

Zur Klarstellung erläuterte Bürgermeister Dr. Fendt abschließend, dass man zu Protokoll nehme, dass, wenn es so wäre, dass die Überbauung auf einem städtischen oder einem nicht im Eigentum des Bauherrn liegenden Grundstücks errichtet werden solle, die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden müsse.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

2.4.

Antrag auf Baugenehmigung;

Nutzungsänderung von Gewerbe (AOK) zu Wohnnutzung mit 9 Appartements;

Röslestraße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 09.12.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für eine Nutzungsänderung des bisher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Wohnnutzung. Entstehen sollen 9 Wohneinheiten. Geplant ist weiter der Anbau von insgesamt 7 Balkonen. Das Baugrundstück liegt an der Röslestraße in Weißenhorn.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „B 8 – Südlich der Grundschule“. Dieser setzt an der Stelle des Vorhabens WA, also allgemeines Wohngebiet fest. Die geplante neue Nutzung „Wohnen“ ist daher zulässig. Bis auf den Anbau der Balkone ändert sich an der Kubatur des Bestandsgebäudes nichts.

Es ergeben sich jedoch Veränderungen hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ). Durch die Herstellung von weiteren (durch die neue Nutzung notwendigen) Kfz-Stellplätzen erhöht sich die in Anspruch genommene GRZ auf insgesamt 0,59. Der Bebauungsplan setzt eine GRZ von 0,4 fest. Gemäß § 19 IV der anwendbaren BauNVO von 1990 darf die GRZ mit Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen um bis zu 50% überschritten werden. Dies wird vorliegend eingehalten.

Durch den Ausbau des bisher nicht genutzten Dachgeschosses erhöht sich die GFZ auf 0,69. Der Bebauungsplan setzt eine GFZ von 0,8 fest. Durch den Ausbau des Dachgeschosses entsteht jedoch ein weiteres Vollgeschoss. Der Bebauungsplan setzt 2 Vollgeschosse zwingend (mindestens und gleichzeitig maximal) fest. Für die Überschreitung benötigt das Vorhaben eine Befreiung.

Festsetzungen hinsichtlich einer maximal zulässigen Anzahl von Wohneinheiten auf dem Baugrundstück trifft der Bebauungsplan nicht.

Die nach der Garagen- und Stellplatzverordnung sowie der städtischen Stellplatzsatzung notwendigen 9 Kfz-Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.

Gleiches gilt für die nach der städtischen Fahrradabstellsatzung notwendigen Fahrradstellplätze. In § 6 der Fahrradabstellsatzung wird jedoch zusätzlich folgendes geregelt:

… „Soweit die Fahrradabstellplätze in Kellern oder Tiefgaragen nachgewiesen werden, muss entweder eine ausreichend dimensionierte befahrbare Rampe oder eine Treppe mit seitlicher Rampe von mindestens 1,25 m Breite und Neigung von max. 50 % vorhanden sein. Am unteren Ende der Rampe ist ein ausreichend dimensionierter ca. 2,50 m langer waagerechter, überdachter Vorplatz anzuordnen.“ ...

Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung bei. Die im Bestand vorhandene Außentreppe welche in den geplanten Fahrradabstellraum im Keller führt ermöglicht nicht die Installation einer 1,25 m breiten Rampe. Stattdessen soll eine Schiene nachgerüstet werden.

So wie sich das Vorhaben nach dem geplanten Um- und Ausbau darstellt, wird lediglich die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse überschritten (3 statt 2). Nach Auffassung der Verwaltung würde ein Neubau mit diesen Eckdaten möglicherweise gegen die Grundzüge der Planung verstoßen und wäre daher wahrscheinlich nicht genehmigungsfähig.

Tatsächlich war das Gebäude jedoch bereits vor in Krafttreten des Bebauungsplans vorhanden. Wie dargestellt, wird an der Kubatur (mit Ausnahme des Anbaus der Balkone) nichts verändert.

In Anbetracht der Landesziele „Nachverdichtung“ und „Innen vor Außen“ ist die Umnutzung und der Ausbau der im Gebäude noch ungenutzten Flächen zu Wohnzwecken folgerichtig und daher zu begrüßen. In der unmittelbaren Umgebung besteht bereits in erheblichen Umfang Geschosswohnungsbau, sodass das Gebäude mit den dann vorhandenen 9 Wohneinheiten auch keinen Solitär in einem Einfamilienhausviertel darstellt.

Die Einhaltung der durch den Anbau der Balkone erweiterten Abstandsflächen ist von der Baurechtsbehörde zu prüfen.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Die Mitglieder des Gremiums sehen die geplante Nutzung des Gebäudes an der Stelle kritisch, auch wenn es begrüßt und für grundsätzlich gut befunden werde, dass dieses schöne Gebäude wieder Wohnzwecken genutzt werde. Allerdings sei die geplante Nutzung mit neun sehr kleinen Appartements, die vermutlich Monteurwohnungen oder ähnliches seien, übertrieben und mit der Umgebung nicht verträglich, insbesondere in dieser zu vermutenden Nutzungsart. Außerdem würde durch die Realisierung des Bauvorhabens mit der Pflasterung der benötigten Stellplätze von der jetzt noch grünen Fläche des Gartens fast nichts mehr bleiben. Dies sei ein weiterer Beitrag dazu, dass die Flächen zum Versickern und Verdunsten von Wasser oder Bäume, die Schatten spenden, in unserer Stadt immer weniger werden. Laut Bebauungsplan sind zwei Vollgeschosse zulässig, durch den Dachgeschossausbau entstehen 3 Vollgeschosse. Der Bauausschuss habe durchaus die Möglichkeit der beantragten Befreiung nicht zuzustimmen und das Einvernehmen abzulehnen.

Es sei auch nicht schön, das Gebäude mit vielen kleinen Einheiten zu zerstückeln und die Fassade mit der Errichtung von Balkonen zu verschandeln.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, dass benötigte Befreiungen von Bebauungsplänen im Ermessen der Stadt liegen, daher könne der Bauausschuss das Einvernehmen ablehnen. Abschließend brachte Bürgermeister Dr. Fendt den von der Verwaltung formulierten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 1:14 (Das Einvernehmen ist somit abgelehnt.)

Der Beschluss wurde mit 1 Stimmen angenommen.

***********************

2.5.

Antrag auf Baugenehmigung;

Nutzungsänderung im 1. OG Wohnraum in Ferienunterkunft;

An der Mauer, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 09.12.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Nutzungsänderung des 1. OG eines bestehenden Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten von Mietwohnung in eine Ferienwohnung.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks Mi, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Gemäß § 13a BauNVO werden Ferienwohnungen als nicht störende Gewerbebetriebe behandelt. Diese sind in einem Mischgebiet zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. An der Kubatur und somit auch am Maß der baulichen Nutzung ändert sich durch die beantragte Nutzungsänderung nichts. Im 1. OG ist bereits jetzt eine Wohnnutzung genehmigt.

Auf dem Baugrundstück sind 3 Kfz Stellplätze vorhanden. Bereits im aktuellen Bestand (eine Wohneinheit im EG, Mietwohnung im OG) wären 4 Stellplätze erforderlich. Diese 4 Stellplätze werden fiktiv als vorhanden angesehen. Am Bedarf von 4 Stellplätzen ändert sich durch die Nutzungsänderung nichts. Es kann also bedingt durch die beantragte Nutzungsänderung nicht die Herstellung eines weiteren Stellplatzes gefordert werden.

Die Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) ist im Altstadtbereich nicht anzuwenden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

2.6.

Antrag auf Baugenehmigung;

Anbau einer Terrassenüberdachung am bestehenden Wohnhaus;

Blumengasse, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 18.12.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Anbau einer Terrassenüberdachung am bestehenden Wohnhaus auf dem Baugrundstück an der Blumengasse in Weißenhorn.

Die Überdachung soll eine Größe von 26,50 m² haben. Das Vorhaben ist nicht gemäß Art. 57 I 1 Nr. 1g BayBO verfahrensfrei, da die Tiefe der Terrassenüberdachung > 3 Meter beträgt.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks Mi, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. An der im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung ändert sich durch das Vorhaben nichts.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Nach dem hier lediglich eine bereits bestehende Terrasse überdacht wird, ändert sich an der GRZ / GFZ und damit am Maß der baulichen Nutzung nichts. Das Gebäude fügt sich somit weiter auch nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung ein.

Die Baurechtsbehörde wird zu prüfen haben, ob das Vorhaben tatsächlich iSv. Art. 6 VII 1 Nr. 1 BayBO abstandsflächenprivilegiert ist. Dazu müsste es sich bei der Terrassenüberdachung um ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum handeln. Das ist zweifelhaft. Falls dem nicht so ist, wäre das Vorhaben wie beantragt mit einem Grenzabstand von nur 85 cm bauordnungsrechtlich unzulässig und wäre nur durch eine Befreiung oder eine Abstandsflächenübernahme genehmigungsfähig.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

2.7.

Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau eines Einfamilien Wohnhauses mit 2 Pkw-Stellplätzen;

Biberacher Straße, Biberachzell

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 19.12.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Biberacher Straße in Biberachzell.

Es liegt für das Baugrundstück ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses aus dem Jahr 2019 vor. Dieser wurde von der Baurechtsbehörde bis zum 17.09.2024 verlängert. Trotz der Verlängerung entfaltet der Bauvorbescheid wegen Fristablaufs keine Rechtskraft mehr. Der Bauausschuss hatte damals das Einvernehmen zu einem vergleichbaren Vorhaben erteilt.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, aber in einem bebauten Bereich. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist anhand der umgebenden Bebauung mit Wohngebäuden, aber auch vielen Hofstellen, von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Im Dorfgebiet sind Wohngebäude zulässig.

Nach dem Maß der baulichen Nutzung muss das Vorhaben sich in die Umgebung einfügen. Das Baugrundstück hat eine Größe von 548 m². Das geplante Wohngebäude soll eine Grundfläche von rund 100 m² (11 x 9m), eine Firsthöhe von 8,53 m und ein Satteldach erhalten. Die in Anspruch genommene Grundflächenzahl (GRZ) beträgt inkl. der Nebenanlagen 0,43, die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,37. Die Umgebung ist von einer heterogenen Bebauung und damit unterschiedlichen baulichen Nutzung der Grundstücke geprägt. Mit den dargestellten Eckdaten fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung ein.

Es werden 2 Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück dargestellt, der BayGaStellV und der städtischen Stellplatzsatzung wird damit entsprochen. Die Nachbarunterschriften liegen vor.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

2.8.

Antrag auf Baugenehmigung;

Errichtung einer Terrassenüberdachung an bestehendes Einfamilienhaus;

Niederhauser Straße, Oberhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 20.12.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Anbau einer Terrassenüberdachung an das bestehende Wohnhaus auf dem Baugrundstück an der Niederhauser Straße in Oberhausen.

Die Überdachung soll eine Größe von 24 m² haben. Das Vorhaben ist nicht gemäß Art. 57 I 1 Nr. 1g BayBO verfahrensfrei, da die Tiefe der Terrassenüberdachung > 3 Meter beträgt.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, aber in einem bebauten Bereich. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist anhand der umgebenden Bebauung mit Wohngebäuden, aber auch vielen Hofstellen, von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. An der im Dorfgebiet zulässigen Wohnnutzung ändert sich durch den Anbau nichts.

Nach dem Maß der baulichen Nutzung muss das Vorhaben sich in die Umgebung einfügen. Nach dem hier lediglich eine bereits bestehende Terrasse überdacht wird, ändert sich an der Grundflächenzahl (GRZ) nicht.

Gemäß § 20 IV BauNVO bleiben Terrassen bei der Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) unberücksichtigt. Damit ändert sich insgesamt am Maß der baulichen Nutzung nichts. Das Gebäude fügt sich somit weiter auch nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung ein.

Die Nachbarunterschriften liegen vor.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

***********************

3.

Anfragen der Stadträte

3.1.

Anfragen Stadtrat Dr. Bischof

Stadtrat Dr. Bischof sagte, seine erste Anfrage resultiere aus einer Anfrage die in der Mitgliederversammlung der Weißenhorner Überparteilichen Wähler von einem Mitglied vorgebracht worden sei, nämlich, ob es möglich wäre, Fußgänger die am Waldfriedhof die Reichenbacher Straße überqueren wollen, besser zu schützen. An dieser Stelle gebe es weder einen Fußgängerüberweg, noch eine Querungshilfe. Wer sich dort öfter aufhalte, wisse, dass dort mit sehr hoher Geschwindigkeit in den Ort gefahren werde, weil die Ortstafel erst direkt am Ende des Waldes stehe. Seine Fraktion könne sich da verschiedene Maßnahmen vorstellen, z.B. irgendeine Art von Querungshilfe, vielleicht auch einen Fußgängerüberweg. Ein solcher sei aber vermutlich schwierig umsetzbar, müsse man aber prüfen. Auch wäre eine Geschwindigkeitsreduktion deutlich vor dem Ortsschild vielleicht hier hilfreich. Ganz konkret möchte seine Fraktion die Verwaltung bitten, zu prüfen, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um hier querende Fußgänger besser zu schützen.

Seine zweite Anfrage beziehe sich auf das jetzige Feuerwehrgerätehaus, welches in einem guten Jahr nicht mehr von der Feuerwehr gebraucht werde, weil derzeit ein Neues gebaut werde. In der Neu-Ulmer Zeitung stand ein Bericht vom Neujahrsempfang der Stadt Illertissen. Da habe der Bürgermeister davon berichtet, dass auch dort das alte Feuerwehrgerätehaus nach dem Neubau eines neuen Feuerwehrgerätehauses umgebaut werden solle und dass die Stadt Illertissen dazu einen Zuschuss von 80 % erwarte, mit der Begründung, dass sogenannte „graue Energie“ erhalten werde, d.h. dass die Energie, die beim Bau dieses Hauses benötigt war nicht dadurch verloren gehe, dass man es abreiße und etwas Neues mache, sondern, dass man das Alte erhalte. Dazu bitte er die Verwaltung um Prüfung, ob man in Weißenhorn dieses Förderprogramm auch für unser Feuerwehrgerätehaus nutzen und damit vielleicht einen schönen Zuschuss erhalten könne, da es schon um größere Beträge gehe.

Die dritte Anfrage beziehe sich auf ein Thema, auf welches bei den Bekanntgaben schon eingegangen wurde. Er habe im Dezember bereits darauf hingewiesen, dass auf dem Radweg in der Oberhauser Straße Vertiefungen bestehen, in denen sich das Wasser sammle und bei Minustemperaturen gefriere. Das war vor einigen Tagen wieder der Fall. Er hatte darum gebeten, diese Vertiefung entweder direkt zu beseitigen oder zu sichern. Es seien aber keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Das sei aber nicht nur die einzige derartige Situation. Vor einigen Tagen war der Radweg zwischen Weißenhorn und Oberhausen auf mehreren zig Metern vollkommen vereist, was für einen Radfahrer fast nicht zu erkennen sei und daher eine große Gefahr darstelle. Gestern sei ein Radfahrer in der Herzog-Ludwig-Straße gestürzt, weil sich Eisflächen auf der Straße befanden. Am Hochgericht gab es auch eisglatte Straßen. Auf dem Fußweg in der Reichenbacher Straße habe sich in einer Pfütze ebenfalls Eis gebildet. Die Pfütze sei durch die Straßenlaterne nicht beleuchtet worden, da sie im Schatten eines Baumes lag. Das Genannte seien alles Beispiele dafür, dass insbesondere für Radfahrer, aber auch für Fußgänger, gefährliche Situationen entstehen. Man habe vor zwei Jahren im Winter auf eine Streuung mit einer Salzsohle-Lösung umgestellt. Früher wurde Splitt gestreut, da waren solche Stellen entschärft und Radfahrer und Fußgänger haben Griff durch den Splitt gehabt. Wenn es regne, werde die aufgebrachte Lösung weggeschwemmt. Wenn diese Salzsohle-Lösung dann nicht wieder erneut ausgebracht werde, entstehen solche Situationen. Seine Frage sei, was die Stadtverwaltung diesbezüglich mache, um solche gefährliche Stellen künftig zu vermeiden.