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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

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1.

Bekanntgaben

keine

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2.1.

Antrag auf Baugenehmigung: Sanierung der Dachabdichtung, sowie Erweiterung der Dachfläche als Vordachkonstruktion, Memminger Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 26.11.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Sanierung der Dachabdichtung, sowie der Erweiterung der Dachfläche als Vordachkonstruktion auf dem Baugrundstück an der Memminger Straße in Weißenhorn.

Vorgesehen ist die Erneuerung der Dachabdichtung der bestehenden Fertiggarage sowie die Herstellung eines Flachdachs mit den Maßen 7,15 m x 9,36 m über der bereits bestehenden Garage. Die Konstruktion soll zur witterungsgeschützten Unterbringung von Trainingsgeräten dienen.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Mischgebiet (MI) i. S. v. § 6 BauNVO auszugehen. Im Mischgebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Im Übrigen beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.

Die Erweiterung der Dachfläche über der Garage fügt sich gestalterisch stimmig und unproblematisch in die Umgebung ein.

Die nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen werden durch das Bauvorhaben in nördlicher Richtung nicht gewahrt. Da das betroffene Grundstück im Eigentum der Stadt steht, wäre eine Abstandsflächenübernahme durch die Stadt erforderlich.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen und der Abstandflächenübernahme zuzustimmen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Die Stadträte Jüstel und Dr. Bischof befanden sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

1. Das Einvernehmen für das Bauvorhaben wird erteilt.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, einer Abstandsflächenübernahme zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Verlängerung der Baugenehmigung: Erweiterung der bestehenden Siloanlage um zwei neue Silos; Daimlerstraße; Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 24.11.2025, eingegangen bei der Stadt am 03.12.2025, begehrt der Antragsteller die Verlängerung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2021 zur Erweiterung einer bestehenden Siloanlage auf dem Baugrundstück an der Daimlerstraße in Weißenhorn um 4 Jahre.

Das Vorhaben benötigt eine Befreiung vom Bebauungsplan „Daimlerstraße“ (Überschreitung des Baufensters). Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom November 2020 das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.

Nach Auffassung der Verwaltung spricht nichts gegen eine Verlängerung der Baugenehmigung um 4 Jahre.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Stadtrat Dr. Bischof befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

„Das Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung um 4 Jahre wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit 3 PkW - Stellplätzen, Asch, Biberachzell

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 24.11.2025 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit 3 PKW Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Straße Asch in Asch.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Asch“. Der Bebauungsplan setzt an der Stelle des Bauvorhabens MD also Dorfgebiet fest.

Geplant ist ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit, 2 Vollgeschossen sowie einer Grundfläche von 8,85 x 10,15 m. Das Gebäude soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 42 Grad erhalten und eine Firsthöhe von ca. 8 m haben.

Gemäß § 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind nur Wohngebäude zulässig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, beispielsweise Altenteilerhäuser.

Der Antragsteller begehrt eine Befreiung von dieser Festsetzung.

In der Umgebung wurden Wohngebäude ohne landwirtschaftliche Verbindung genehmigt. Die Genehmigungen datieren jedoch aus der Zeit bevor der Bebauungsplan in Kraft getreten ist. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die Erteilung der Befreiung. Der Bauplatz ist erschlossen und befindet sich innerhalb des geschlossenen Bebauungszusammenhangs.

Sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) werden eingehalten. Darüber hinaus entsprechen Firstrichtung, Baufenster und Geschossigkeit den Vorgaben des Bebauungsplans.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Stadtrat Dr. Bischof befand sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung: Abbruch eines Holzunterstandes, Neubau einer Lagerhalle mit Überdachung der vorhanden Fertigteilgarage, Schloßstraße, Oberhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 26.11.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch eines Holzunterstandes und Neubau einer Lagerhalle mit Überdachung der vorhandenen Fertigteilgarage auf dem Baugrundstück an der Schloßstraße in Oberhausen.

Das Bauvorhaben umfasst den Abbruch des Holzunterstandes sowie den Anbau einer Lagerhalle mit den Maßen 20,49 m × 7,62 m und einem Pultdach mit einer Neigung von ca. 13 Grad. Die Halle wird an das bestehende Gebäude angebunden und schließt die vorhandene Fertiggarage baulich ein, wodurch zusätzliche Lagerfläche entstehen soll.

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans. Das Vorhaben beurteilt sich somit nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich), d. h. es muss sich nach der Art und dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die Errichtung einer Lagerhalle ist in einem Dorfgebiet zulässig.

Da für das betreffende Grundstück kein Bebauungsplan vorliegt, gelten gemäß § 17 BauNVO die Orientierungswerte (GRZ 0,6; GFZ 1,2) für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Die GFZ und GRZ werden nach einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Berechnungen eingehalten.

Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO können von dem Bauvorhaben an der westlichen Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden. Eine Abstandsflächenübernahme des betroffenen Nachbarn liegt vor.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau einer Gartenhütte / Gartengerätehütte, Sankt-Wendelin-Straße, Grafertshofen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 26.11.2025, begehren die Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Gartenhauses auf dem Baugrundstück an der Sankt-Wendelin-Straße in Grafertshofen.

Geplant ist ein Gebäude, mit einer Grundfläche von ca. 8 x 7 m, einem Satteldach mit einer Dachneigung von 20 Grad und einer Firsthöhe von 3,70 m.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die Errichtung eines Gartenhauses ist in einem Dorfgebiet zulässig.

Da für das betreffende Grundstück kein Bebauungsplan vorliegt, gelten gemäß § 17 BauNVO die Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Mit einer in Anspruch genommenen GRZ von 0,63 und einer GFZ von 0,47 hält das Vorhaben diese Vorgaben ein.

Die Abstandsflächen gem. § 6 BayBO werden durch das Bauvorhaben nicht eingehalten. Ob eine Abweichung zulässig ist, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert.

Stadtrat Hoffmann fragte, wie sich eine Gartenhütte von einem Tiny-House unterscheide.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass es da grundsätzlich keinen Unterschied gebe, bei einem Neubau aber der jeweilige Bebauungsplan beachtet werden müsse.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.6.

Antrag auf Baugenehmigung: Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus mit Dachgeschossausbau, neuer Dachgaube und Anbau einer Außentreppe, Errichtung von 3 weiteren Stellplätzen; Peter-Arnold-Straße; Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 08.12.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Vierfamilienhaus, mit Dachgeschossausbau und Anbau einer Außentreppe, Errichtung von 3 weiteren Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Peter-Arnold-Straße in Weißenhorn.

Das Dachgeschoss des Bestandsgebäudes soll ausgebaut und durch eine an der Nordseite geplanten Dachgaube mit einer Länge ca. 9 m ergänzt werden. Durch den Anbau einer Außentreppe sollen die im 2. Obergeschoss geplanten Wohneinheiten erschlossen werden.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt MI, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die Errichtung eines Mehrfamilienwohngebäudes (Nutzung: Wohnen) ist im Mischgebiet grundsätzlich zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.

Da der einfache Bebauungsplan keine Regelungen zum Maß der Nutzung trifft, gelten die Orientierungswerte nach § 17 BauNVO für die GRZ (0,6) und GFZ (1,2). Laut den Berechnungen des Antragstellers werden diese eingehalten.

Die gemäß Stellplatzsatzung der Stadt notwendigen sechs Kfz-Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.

Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben des Bauwerbers und schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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2.7.

Verlängerung der Baugenehmigung: Neubau eines Tretmiststalles für Jung- und Großvieh 60 Mastbullen, Brunnenstraße, Biberachzell

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 27.11.2025, eingegangen bei der Stadt am 05.12.2025, begehrt der Antragsteller die Verlängerung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2021 und der Nachtragsgenehmigung aus dem Jahr 2024 zum Neubau eines Tretmiststalles für Jung- und Großvieh für 60 Mastbullen auf dem Baugrundstück an der Brunnenstraße, Biberachzell um 4 Jahre.

Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Außenbereich.

Der Bauausschuss hat sowohl dem Bauantrag aus dem Jahr 2021 als auch der Nachtragsgenehmigung von 2023 sein Einvernehmen erteilt.

Nach Auffassung der Verwaltung spricht nichts gegen eine Verlängerung der Baugenehmigung von 2021 und der Nachtragsgenehmigung (genehmigt im Jahr 2024) um 4 Jahre.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

"Das Einvernehmen wird erteilt."

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.8.

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung eines Bienenhauses, Oberreichenbach

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 11.12.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung eines Bienenhauses auf dem Baugrundstück in Oberreichenbach.

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich. Gemäß § 35 BauGB ist dieser grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Bienenhäuser können jedoch gemäß § 35 I Nr. 4 BauGB aufgrund ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung (Futtergrundlage) im Außenbereich zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nicht um eine reine Liebhaberei handelt und der wirtschaftliche Ertrag eine nicht unmaßgebliche Rolle spielt.

Ob dies hier der Fall ist, konnte durch die Verwaltung nicht ermittelt werden. Dies ist Aufgabe der Baurechtsbehörde.

Das Bienenhaus soll eine Grundfläche von ca. 8,6 x 3,0 m und eine Höhe von 3,40m haben. Geplant ist eine Ausführung in Holzbauweise mit einem Pultdach.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.9.

Antrag auf Baugenehmigung: Anpassung der Flucht- und Rettungswege aufgrund der Beseitigung von Anbauten, Albert-Einstein-Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 11.12.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch eines Anbaus (ca. 49 x 8 m) und der damit verbundenen Anpassung der Flucht- und Rettungswege auf dem Baugrundstück an der Albert-Einstein-Straße in Weißenhorn.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „E 1 Rudolf-Diesel-Straße“.

Der Bebauungsplan setzt dort Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO fest. Das beantragte Vorhaben entspricht weiterhin der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung.

Die Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen (Flucht- und Rettungswege) obliegt dem Landratsamt als zuständiger Baurechtsbehörde.

Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.10.

Antrag auf Baugenehmigung: Abbruch des Gebäudebestandes; Errichtung einer Doppelhaushälfte und 2 Stellplätzen; St.-Lorenz-Straße; Attenhofen

Sachverhalt:

Die Antragsteller beantragen mit Eingang vom 11.12.2025 die Baugenehmigung für den Abbruch des Bestandgebäudes und die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit 2 Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der St.-Lorenz-Straße in Attenhofen.

Geplant ist die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Vollgeschossen, einer Fläche von 11,55 x 7,52 m, ein Walmdach und eine Firsthöhe von 8,30 m.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“.

Zentrale Festsetzungen sind:

-

MD/b ausgewiesen, also Dorfgebiet jedoch im gekennzeichneten Bereich nur landwirtschaftliche Gebäude ohne Wohnungen

-

GRZ von 0,3

-

GFZ von 0,6

-

Satteldach

Das Bauvorhaben benötigt 3 Befreiungen vom Bebauungsplan:

1.

Gem. § 2 III der textlichen Festsetzungen sind im Bereich des Baugrundstücks nur landwirtschaftliche Gebäude ohne Wohnungen zulässig. Geplant ist ein Wohngebäude. Es soll zusammen mit den weiteren Gebäudeteilen der Schaffung von Wohnraum für ein Mehrgenerationenwohnen dienen. Dies trägt zum Erhalt eines lebendigen Ortskerns bei.

2.

§ 6 I der textlichen Festsetzungen i. V. m. der Planzeichnung setzt für den Bereich des Baugrundstücks als Dachform Satteldach fest. Das Gebäude soll ein Walmdach mit einer Neigung von 22 Grad erhalten. Nach Auffassung der Verwaltung ist die Dachform Walmdach hier planerisch vertretbar. Das Walmdach schließt den langgezogenen Baukörper (ca. 41m) optisch ab.

3.

Gemäß Bebauungsplan ist für das Grundstück eine Grundflächenzahl (GRZ I) von 0,3 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung (durch Nebenanlagen) um 50 % ergibt sich eine maximal zulässige Grundflächeninanspruchnahme (GRZ II) von 0,45.

Tatsächlich wird jedoch eine GRZ I von 0,48 in Anspruch genommen. Unter Einbeziehung weiterer versiegelter Flächen (Nebenanlagen) beträgt die gesamte Inanspruchnahme der GRZ II 0,62. Dies stellt eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl um 0,17 dar. Diese Abweichung ist deutlich und überschreitet sowohl die GRZ I als auch die maximal zulässige GRZ II.

Die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 0,6, tatsächlich werden jedoch 0,88 der Grundstücksfläche als Geschossfläche in Anspruch genommen. Somit liegt eine deutliche Überschreitung der zulässigen GFZ um 0,28 vor. Diese Abweichung überschreitet den im Plan vorgesehenen Rahmen.

Die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ I von 0,3 basiert auf den ehemals großen, von landwirtschaftlichen Hofstellen geprägten Grundstücken. Durch die Teilung des Ursprungsgrundstücks in deutlich kleinere Flächen – der jetzige Bauplatz umfasst beispielsweise nur noch ca. 200 m² – führt eine kompakte und funktionale Bebauung zwangsläufig zu einer rechnerischen Überschreitung der GRZ und GFZ. Diese Überschreitung ist somit nicht Ausdruck einer übermäßigen baulichen Verdichtung, sondern eine unmittelbare Folge der besonderen Grundstückssituation.

Die nach der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.

Die geplante Bebauung entspricht dem Maßstab und fügt sich in das Umfeld ein. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert.

Stadtrat Amann wies darauf hin, dass in der Umgebung wahrscheinlich weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgen werde. Den zukünftigen Bewohnern müsse bewusst sein, dass es dadurch möglicherweise Einschränkungen geben könne.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass die landwirtschaftliche Nutzung bestandsgeschützt sei und man daran nichts ändern könne.

Auch Stadtrat Kühle äußerte Bedenken bzgl. der landwirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarer Umgebung der Wohnbebauung und fragte, ob man hier evtl. eine Abstandsflächenregelung treffen solle.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass es sich hier um ein Dorfgebiet handele und es logisch sei, dass hier Wohnen und landwirtschaftliche Nutzung gleichzeitig erfolgen. Das könne man nie ganz vermeiden.

Das einzige Problem, das er sehe, liege darin, dass lt. Bebauungsplan nur landwirtschaftliche Gebäude ohne Wohnungen zulässig seien und dieser möglicherweise geändert werden müsse. Das werde aber vom Landratsamt geprüft.

Stadtrat Dr. Bischof stellte fest, dass die ausgewiesenen Stellplätze zum Teil auf dem Nachbargrundstück liegen und fragte, wie damit verfahren werde.

Fachbereichsleiter Meyer erklärte, dass das Nachbargrundstück ebenfalls im Eigentum der Antragsteller stehe. Man müsse mit der Baurechtsbehörde besprechen, wie damit umzugehen sei.

Stadtrat Dr. Bischof schlug vor, diesen Sachverhalt mit in den Beschluss aufzunehmen.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass man in den Beschluss eine dingliche Sicherung der Stellplätze auf dem Nachbargrundstück aufnehmen könne.

Stadtrat Schrodi sah die Situation unproblematisch und plädierte dafür, so abzustimmen, wie vorgeschlagen.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass es sicherer sei, dem Vorschlag von Stadtrat Dr. Bischof zu folgen und den Sachverhalt in den Beschluss aufzunehmen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt, die fehlenden Stellplätze auf dem Fremdgrundstück müssen dinglich gesichert werden“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.11.

Antrag auf isolierte Befreiung: Errichtung eines Carports, Veilchenweg, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 18.12.2025, begehren die Antragsteller die Genehmigung für den Bau eines Carports auf dem Baugrundstück am Veilchenweg in Weißenhorn.

Der Carport soll eine Grundfläche von ca. 7 x 4 m haben und mit einem Flachdach versehen werden. Mit einer Größe von knapp 28 m² ist das Vorhaben nach Art. 57 I 1 Nr. 1b BayBO verfahrensfrei.

Auch verfahrensfreie Vorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften) einzuhalten.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „C2 – Mittlere Platte“. Gemäß Ziff. 4.2 sind Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, Ausnahmen können für Carports gewährt werden. Das Vorhaben überschreitet auf der Westseite die Baugrenze.

Die übrigen Vorschriften (insbesondere GRZ und GFZ) werden nach einer summarischen Prüfung durch die Verwaltung eingehalten.

Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 4 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 I BauGB.

Das Vorhaben wurde vorab mit der Verwaltung abgestimmt. Der geplante Carport soll offen ausgeführt werden und so die Sichtachsen entlang der Straße nicht beeinträchtigen. Der Befreiung kann daher nach Auffassung der Verwaltung zugestimmt werden.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.12.

Antrag auf Nutzungsänderung: Umnutzung des Feuerwehrgerätehauses zur Fahrzeughalle mit Arbeitsplätzen für den städtischen Bauhof sowie Teilabbruch der Scheune, Illerberger Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, die Stadt Weißenhorn, beantragt die Nutzungsänderung des Feuerwehrgerätehauses. Das Gebäude soll zukünftig vom Bauhof genutzt werden. Im EG ist eine Fahrzeughalle geplant, im OG Bildschirmarbeitsplätze.

Weiterhin ist vorgesehen, den Anbau der Scheune abzubrechen.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Festgesetzt ist dort Mi, also Mischgebiet.

Nach dem Maß der Nutzung muss sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügen. Am Maß der Nutzung ändert sich nichts, da lediglich ein bestehendes Gebäude umgenutzt wird.

Der Stadtrat hat mit Beschlüssen vom September und Dezember 2025 der Umnutzung des Feuerwehrgerätehauses für den Bauhof beschlossen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.