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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weißenhorn

Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Weißenhorn für den Bereich „Unterfeld“ Ortsteil Hegelhofen in der Fassung vom 18.02.2021 wurde am 15.06.2021 dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt.

Innerhalb der Frist von 3 Monaten gemäß § 6 Abs. 4 BauGB erfolgte kein Genehmigungsbescheid. Eine Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB wurde ebenfalls nicht eingereicht. Damit tritt die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB in Kraft.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Erläuterung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Weißenhorn, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn, Zimmer Nr. 110, 1. Stock, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weißenhorn, den 04.10.2022
Dr. Wolfgang Fendt, 1. Bürgermeister