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| 1. | Bekanntgaben |
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keine
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| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Hotels mit 12 Zimmern und einem Apartment sowie 8 PKW Stellplätzen; Prof.-Jann-Gasse, Weißenhorn |
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| BA 80/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 01.08.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Hotels mit 12 Zimmern und einem Apartment sowie 8 PKW Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Prof.-Jann-Gasse, Ecke Wettbach in Weißenhorn (Rückseite des Gasthof Löwen).
Geplant ist ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 16,5 x 13,5 m mit 2 Satteldächern von je 35 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 11,88 m bzw. 13,17 m. Geplant sind 3 Vollgeschosse und ein teilweise ausgebautes Dachgeschoss. Im Erdgeschoss sind 8 Stellplätze vorgesehen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks Mi, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die geplante Nutzung Hotel und Wohnen (Apartment) ist in einem Mischgebiet zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.
Nachdem der einfache Bebauungsplan zum Maß der Nutzung keine Regelungen trifft, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 17 BauNVO. Die nach BauNVO im Mischgebiet zulässige Höchstgrenze der GRZ (0,6 zzgl. Überschreitung um 50 % mit Nebenanlagen bis max. 0,8) wird mit einer in Anspruch genommenen gesamt GRZ von 1.0 nicht eingehalten. Die zulässige Höchstgrenze der GFZ von 1,2 wird mit einer tatsächlich in Anspruch genommenen GFZ von 2,17 massiv überschritten.
Auch wenn die Höchstwerte nach § 17 BauNVO nur Orientierungswerte darstellen, ist doch bei einer derart großen Überschreitung fraglich, ob das Vorhaben sich hier nach dem Maß der Nutzung noch in die Umgebung einfügt.
Ein Antrag auf Befreiung von den Höchstwerten nach BauNVO liegt der Eingabeplanung nicht bei. Daher hat die Verwaltung die Voraussetzung für das Vorliegen einer Befreiung (noch) nicht geprüft.
Das Vorhaben hält die nach Art. 6 BayBO notwendigen Abstandsflächen zu allen Seiten nicht ein. Zu der Frage, ob hier eine offene oder geschlossene Bauweise vorliegt, also Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten sind oder aber auf die Grenzen gebaut werden darf bzw. muss, trifft der Bebauungsplan keine Regelung. Anhand der umgebenden Bebauung kann überwiegend von einer geschlossenen Bauweise ausgegangen werden.
Dementsprechend wären hier keine Abstandsflächen einzuhalten. Ob die Baurechtsbehörde auch dieser Auffassung ist, bleibt abzuwarten. In einem ähnlich gelagerten Fall an der Schulstraße hat die Baurechtsbehörde die Beachtung von Abstandsflächen verlangt. Das Einhalten von Abstandsflächen würde die Bebauung der Fläche jedoch wirtschaftlich so gut wie unmöglich machen.
Das Baugrundstück liegt im Bereich des Ensembleschutzes Altstadt. Ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des bestehenden Gebäudes liegt der Verwaltung vor, nicht jedoch hinsichtlich des geplanten Neubaus.
Der Abbruch des Bestands sowie die Neubebauung der gegenständlichen Grundstücke auf der Rückseite des Gasthof Löwen hat schon eine längere Historie. Verschiedene Entwürfe wurden unter Beteiligung der Verwaltung, des Landesdenkmalamtes, des Kreisbaumeisters sowie der Baurechtsbehörde in den letzten Jahren diskutiert. Das Landesdenkmalamt besteht (bisher) auf dem Erhalt einer schützenswerten Decke im abzubrechenden Bestandsgebäude.
Das (aktuelle) Vorhaben sowie der vollständige Abbruch des Bestandsgebäudes wurde vorab weder mit der Verwaltung noch mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt. Dies wäre jedoch bei einem solchen Vorhaben an einer derart prominenten Stelle in der Altstadt zumindest wünschenswert gewesen.
Die Verwaltung bemüht sich daher um einen gemeinsamen Termin mit dem Bauwerber sowie allen beteiligten Behörden um eine für alle Beteiligten sowie die Stadtentwicklung gute Lösung zu finden.
Um jedoch nicht die Genehmigungsfiktion zu erreichen, schlägt die Verwaltung vor, zu dem Vorhaben zunächst das Einvernehmen zu verweigern, bis eine abgestimmte Version vorliegt und dann zu einer möglichen Tektur das Einvernehmen erteilt werden kann.
Die nach der BayGaStellV sowie der städtischen Stellplatzsatzung für die insgesamt 22 Hotelbetten und eine Wohneinheit erforderlichen 5 Kfz Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Gemäß der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) ist für die neu entstehende Wohneinheit ein Fahrradabstellplatz darzustellen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, es hätten sich nach der Erstellung der Sitzungsvorlage Änderungen ergeben aufgrund der frühzeitigen Erstellung der Sitzungsvorlage. Diese würden noch erläutert werden. Aufgrund enger Fristen wegen der Urlaubszeit müsse heute eine Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens erfolgen, da sonst die Zweimonatsfiktion gelte und das Einvernehmen als erteilt gelte. Eine Verschiebung sei nicht möglich.
Stadtbaumeisterin Frau Graf-Rembold erklärte, dass im April 2023 ein Termin mit dem Landesamt für Denkmalpflege stattgefunden habe. Es sei ein erster Entwurf besprochen worden. Problem zu dem Zeitpunkt sei die Garage gewesen, die eine historische Decke beinhalte, daher durfte diese vorerst nicht abgebrochen werden. Der jetzige Stand sei, dass diese abgebrochen werden dürfe. Die Auflage sei, dass die Kubatur und das Einfügen in das Ensemble erhalten bleiben müssten.
Der erste Entwurf sei deutlich kleiner gewesen als der jetzige Antrag. Der damalige Entwurf sei mit dem Denkmalamt abgestimmt worden. Es sei überraschend, dass die Geschoßigkeit in die Höhe gesprungen sei. Dies sei nicht mit der Stadt besprochen worden. Kritik an dem neuen Entwurf sei der große Raumbedarf in Richtung Wettbach. Der Wettbach würde auf eine enge Straße verringert werden. Die Fassade rücke ganz nach außen. Dies sei in Bezug auf die Altstadtgebäude schwierig aufgrund der zu hohen Traufhöhe. Es gebe einen Unterschied der Traufhöhen von ca. 4,30 m. Auf der anderen Seite gebe es einen Höhenunterschied von 3,60 m. Dies sei kritisch zu sehen. Es sei eine große optische Veränderung im Altstadtbereich. Im Firstbereich gebe es einen Höhenversatz von 2 m. Die Ansicht aus dem Löwengässchen sei unproblematisch.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, sagte, dass nun klar sei, wo die Problemlagen lägen. Dies sei nicht die grundsätzliche Planung, sondern die Traufhöhe und Dachneigung seien nicht optimal für den Altstadtbereich. Die grundsätzliche Planung sei aber gelungen und ein Gewinn für die Altstadt. Ein Abstimmungstermin zwischen dem Landesdenkmalamt, der unteren Denkmalbehörde, der Baurechtsbehörde und der Stadt habe nicht stattgefunden. Es wäre wichtig, diesen noch abzuhalten, um die Punkte zu besprechen.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Niebling in das Protokoll mit aufgenommen.
Stadtrat Niebling bedankte sich bei der Stadtbaumeisterin Frau Graf-Rembold für die sehr gute Darstellung der Sachlage. Er sehe es genauso, dass man mit dem Bauwerber nochmals sprechen sollte, vor allem, da zuerst ein anderer Entwurf mit niedrigeren Traufhöhen oder Giebelhöhen vorgelegt worden sei. Es würde sich bestimmt besser einfügen, da man von 2 m Unterschied zum Löwengebäude rede, zum kleineren Gebäude nochmals 2 m Unterschied. Daher sei der Vorschlag sehr gut, sich vor Ort zu treffen und es sich gemeinsam erläutern zu lassen.
Stadtrat Hoffmann dankte Stadtbaumeisterin Frau Graf-Rembold für die Ausführungen, möchte aber zu bedenken geben, dass es problematisch sei, zusätzlich weiteren Autoverkehr in die Altstadt zu leiten. Daher könne man vielleicht überlegen, 100 m vom Parkplatz in die Altstadt zu laufen. Die Altstadt sei ohnehin sehr belastet durch den Verkehr und den Parkdruck; Anwohner beschwerten sich auch immer wieder. Daher stelle sich die Frage, ob man den Bauwerber motivieren könne, die Parkplätze an den Altstadtrand zu legen.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, merkte an, dass sie es als sehr gelungen ansehe, dieses Parkdeck zu haben. Es werden somit die vorgegebenen Parkplätze vor Ort generiert.
Stadtrat Schrodi merkte an, dass er es anders sehe. Wenn er das Bild vom Wettbach anschaue, dann sehe er dort fast die gleiche Höhe wie bei dem Bestand des Löwen. Er sehe keinen gravierenden Unterschied. Wenn man vom Wettbach nach hinten schaue, hätten die Sparkasse sowie der Engel auch 3 Vollgeschosse. Auch der Löwe habe den hohen Giebel. Er persönlich sei der Meinung, dass diese Kubatur durchaus hineinpasse. Was ihn sehr wundere, sei, warum der Antrag schon so lange liege. Seit 2021 gebe es diese Pläne. Es handle sich um eine Gewerbeeinheit, die in Weißenhorn durchaus benötigt werde und die Altstadt belebe.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass man im Denkmalschutz auf konträre Meinungen treffe, was erhaltenswert sei und was nicht. Die Meinung vom Landesdenkmalamt habe sich geändert in Bezug auf den Abriss der Garage, daher gebe es nun den aktuellen Antrag.
Stadtbaumeisterin Frau Graf-Rembold ergänzte, dass in 2023 bereits erwartet worden sei, dass ein Bauantrag käme, dieser allerdings nicht eingereicht wurde.
Zur Höhenentwicklung ergänzte sie, dass es Referenzobjekte gebe, die die gleiche Höhe hätten. Es sammelten sich im Zentrum hohe Gebäude und diese flachten zum Altstadtrand hin ab.
Stadtrat Simmnacher erläuterte zum Thema Verkehr, dass dies seit langem der erste Bauantrag sei, der alle Parkplatzvorgaben erfülle. Er weise sogar drei Parkplätze mehr als gefordert nach.
Stadtrat Amann stimmte Stadtrat Schrodi zu, dass es ein unglaublich langer Planungsprozess sei.
Wenn man über Giebel- und Firsthöhe rede solle man bedenken, dass der Nachbar auf eine massive Wand, aufgrund der Kubatur und der flachen Bauweise des Dachstuhls, schaue. Wenn die vorherige Planung deutlich niedriger gewesen sei, wundere es ihn, dass man bei der jetzigen Planung alles geändert habe in Bezug auf Höhen. Daher sollte man heute ablehnen und eine Lösung suchen.
Stadtrat Dr. Bischof ging auch auf das Thema mit den Parkplätzen ein. Er stimme der Meinung von Stadtrat Simmnacher zu. Er halte es nicht für praktikabel, ein Hotel mit anders verorteten Parkplätzen zu bauen. Seine Frage sei gewesen, ob in der ersten Fassung die Stellplätze auch so im Erdgeschoss vorgesehen gewesen seien.
Stadtbaumeisterin Frau Graf-Rembold erläuterte, dass auch dort Parkplätze im Erdgeschoss vorgesehen gewesen seien. Des Weiteren seien im ersten Entwurf nur vier Wohnungen geplant gewesen. Es seien keine Hotelzimmer geplant gewesen.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass es sich für ihn um einen Grenzfall handle. Es sei fraglich, ob am Schluss etwas herauskomme, das sich besser einfüge. Er zweifle, ob es eine wirtschaftliche Lösung gebe. Es sei wichtig, sich dies nochmals vor Ort anzuschauen, es müsse aber auch eine schnelle Lösung geben, da es bereits zu lange dauere.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird nicht erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 13:2
Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.
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| 2.2. | Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Carports mit integriertem Abstellraum; Roggenstraße, Wallenhausen |
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| BA 82/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 06.08.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau eines Carports mit integriertem Abstellraum auf dem Baugrundstück an der Roggenstraße in Weißenhorn.
Der Carport soll eine Grundfläche von 8,30 x 6 m haben und mit einem Flachdach versehen werden. Mit einer Größe von knapp unter 50 m² ist das Vorhaben nach Art. 57 I 1 Nr. 1b BayBO verfahrensfrei.
In jedem Fall haben auch verfahrensfreie Vorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Hinter den Gärten West“. Gemäß Ziff. 6.9 der textlichen Festsetzungen sind Garagen und sonstige Nebengebäude mit einem Satteldach zu versehen oder in das Gebäude zu integrieren. Geplant ist hier ein Flachdach.
Die übrigen Vorschriften (insbesondere GRZ und GFZ sowie das Baufenster) werden nach einer summarischen Prüfung durch die Verwaltung eingehalten.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 10 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).
Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit den geringeren Kosten für die Ausführung mit einem Flachdach gegenüber einem Satteldach.
In der unmittelbaren Umgebung gibt zumindest eine vergleichbare, genehmigte, Garage mit einem Flachdach, sodass hier der Bauwerber einen faktischen Anspruch auf Gewährung der beantragten Befreiung hat.
Gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung sind Flachdächer als begrünte Flächen auszubilden und zu bepflanzen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass das Dach des Carports begrünt wird.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass in die Neufassung der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung mit aufgenommen werde, dass Flachdächer gemäß § 3 II entweder als begrünte Fläche ausgebildet werden müssten oder alternativ eine PV-Anlage auf dem Dach errichtet werden müsse.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass das Flachdach des geplanten Carports gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung als begrünte Fläche ausgebildet wird oder alternativ eine PV-Anlage auf dem Dach errichtet wird.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.3. | Antrag auf isolierte Befreiung; Grundstücksnivellierung und Errichtung einer L-Stein Mauer; Höhenstraße, Bubenhausen |
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| BA 84/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 11.08.2025, begehren die Antragsteller die Genehmigung für die Nivellierung Ihres Grundstücks und die Errichtung einer L-Stein Mauer auf dem Baugrundstück an der Höhenstraße in Bubenhausen.
Die Antragsteller planen das Grundstück zur Höhen- und Rufenbergstraße hin zwischen 80cm und 1,20m aufzuschütten und mit einer gleich hohen L-Stein Mauer abzustützen. Die L-Steine aus Beton sollen durch 1,20 hohe Granitstehlen optisch getrennt werden.
Die L-Stein Mauer soll mit heimischen, Bienen freundlichen, Kletterpflanzen begrünt werden (z. B. Clematis, Wilder Wein etc.).
Mit einer Höhe von unter 2 m ist das Vorhaben nach Art. 57 I 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Rufenberg“. Gemäß § 11 II der textlichen Festsetzungen darf das natürliche Gelände durch Abgrabung oder Auffüllung nicht wesentlich verändert werden. Gemäß § 11 III können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die beabsichtigte Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 10 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).
Die Antragsteller begründen die Notwendigkeit der Befreiung mit der besseren Nutzbarkeit des Grundstücks auch für kleine Kinder. Das Vorhaben wurde mit der Verwaltung besprochen. Die ursprünglich geplante Höhe der Aufschüttung und der damit verbundenen L-Stein Mauer von 1,50 m wurde auf die nun beantragten 80 cm bis 1,20 m reduziert.
Die Verwaltung hätte eine weitergehende Reduzierung der geplanten Mauer auf durchgehend 80 cm maximale Höhe bevorzugt, ggf. ergänzt durch eine Anböschung.
Dennoch ist die Verwaltung der Auffassung, dass dem vorliegenden Antrag entsprochen werden kann, wenn die Stützmauer wie angegeben vollflächig begrünt wird.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an
Stadtrat Schrodi sagte, er könne der Sache zustimmen, wenn der Bauwerber das Projekt so durchführe wie beantragt. Er möchte daran erinnern, dass vor einigen Jahren am Hochgericht eine Stützmauer beantragt und genehmigt worden sei, mit der Prämisse, dass der Kies entfernt werde und die Stützmauer begrünt werden müsse. Bis heute sei dies nicht durchgeführt worden. Eigentlich müsse man als Stadt hingehen und die Mauer zurückbauen lassen.
Die 2. Bürgermeister, Frau Lutz, sagte, man könne den Beschlussvorschlag um den Zusatz erweitern, dass das Einvernehmen unter dem Vorbehalt erteilt werde, dass ein Jahr nach Fertigstellung die Begrünung hergestellt sein müsse.
Stadträtin Probst merkte ihre Sorgen über die Planung an. Es gebe viele Igel, die durch die Mauer nicht mehr in die Gärten kämen.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass dies kein durchgängiger Zaun sei. Ein Zugang für die Igel sei gegeben.
Stadtrat Amann sagte, dass L-Steine das Hässlichste seien, was man nehmen könne. Man solle alternative Steine wählen. Es gebe genügend andere Möglichkeiten, beispielsweise mit Natursteinen. Man könne dem zustimmen, aber nur unter der Vorgabe, Natursteine zu nutzen.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass man in dem Fall nicht über die Qualität zu entscheiden habe, sondern es ginge rein um die Frage, ob man hier die Stützmauer genehmige.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die geplante L-Stein Mauer in voller Länge und Höhe bepflanzt wird und diese Bepflanzung dauerhaft unterhalten wird“.
Abstimmungsergebnis: 10:5
Der Beschluss wurde mit 10 Stimmen angenommen.
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| 2.4. | Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Stabmattenzauns sowie eines Wildzauns; Talstraße, Oberreichenbach |
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| BA 85/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 14.08.2025, begehren die Antragsteller die Genehmigung für die die Errichtung eines Stabmattenzauns sowie eines Wildzauns auf dem Baugrundstück an der Talstraße in Oberreichenbach.
Die Antragsteller planen auf der Nordseite ihrer Grundstücke Flst.Nrn. 233/10 und 233 Gemarkung Oberreichenbach die Errichtung eines 1,60 m hohen Doppelstabmattenzauns sowie ein Flügeltor aus dem gleichen Material am östlichen Ende des Flst.Nr. 233/10.
Weiter geplant ist ein Wildschutzzaun entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 1,60 m.
Mit einer Höhe von unter 2 m ist die Errichtung der Zäune nach Art. 57 I 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Talstraße“. Dieser gilt zusammen mit dem qualifizierten Bebauungsplan “Am Südrand von Oberreichenbach“.
Gemäß § 10 I der textlichen Festsetzungen darf die Höhe von Einfriedungen inkl. des Sockels 1,20 m nicht überschreiten. Gemäß § 10 III sind nur Holzzäune aus senkrechten Holzlatten oder Jägerzäune zulässig.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer isolierten Befreiung von § 10 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall § 31 II BauGB, der auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan entsprechend anwendbar ist (Art. 81 II 2 BayBO).
Die Antragsteller begründen die Notwendigkeit der Zäune mit einem Wildverbiss auf ihrem Grundstück. Die Befreiung hinsichtlich der Höhe wird damit begründet, dass erst ab 1,60 m Höhe ein Überspringen des Zauns durch das Wild sicher verhindert würde.
Die Verwaltung der Auffassung, dass dem vorliegenden Antrag hier nur hinsichtlich der Errichtung des Wildzauns entsprochen werden sollte.
Die Antragsteller haben für Ihre (Bau)Vorhaben bereits nacheinander viele Befreiungen vom Bebauungsplan beantragt und auch erhalten (z. B. zur Nivellierung des Baugrundstücks, Aufhebung der Pflicht zur Eingrünung u. v. andere das Wohngebäude betreffend).
Der Bebauungsplan Talstraße stammt aus dem Jahr 2014 und hat neben eigenen Festsetzungen bewusst auf die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans “Am Südrand von Oberreichenbach“ verwiesen. Dazu zählen auch die o. g. Festsetzungen zu Einfriedungen.
Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar begründet, warum hier zur Einfriedung der nördlichen Grenze nicht auch ein Holzzaun errichtet werden kann. In der näheren Umgebung gibt es keine in der Länge vergleichbare Stabmattenzäune zur öffentlichen Verkehrsfläche hin.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadträtin Probst frage, ob der Zaun aufgrund der Igel weiter nach oben versetzt werden könne. Es sehe für sie geschlossen aus, so dass kein Igel mehr hindurch käme.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass Igel problemlos passieren könnten.
| Beschluss: | |
| 1. | „Das Einvernehmen zur Errichtung eines Wildschutzzauns entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze der Flst.Nrn. 233/10 und 233 Gemarkung Oberreichenbach mit einer Höhe von 1,60 m wird erteilt, wenn dieser als einfacher Maschendrahtzaun ausgeführt wird“. |
| 2. | „Das Einvernehmen zur Errichtung des Doppelstabmattenzauns mit einer Höhe von 1,60 m entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Flst.Nrn. 233/10 und 233 Gemarkung Oberreichenbach wird nicht erteilt“. |
Abstimmungsergebnis: 14:1
Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung einer Überdachung; Daimlerstraße, Weißenhorn |
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| BA 88/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 18.08.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer Überdachung für die Analytik auf dem Baugrundstück an der Daimlerstraße in Weißenhorn.
Überdacht werden soll eine bestehende Fläche von ca. 17 x 4 m. Geplant ist ein flach geneigtes Pultdach. Die Höhe der geplanten Anlage soll 4 m betragen.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Südlicher Eschach“. Der Bebauungsplan setzt dort Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO fest. Das Betreiben einer Gasabfüllanlage einschließlich der dazu erforderlichen Nebenanlagen und –gebäude ist im Gewerbegebiet zulässig.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7, welche mit Nebenanlagen um bis zu 50 % bis zu einem Maximalwert von 0,8 überschritten werden kann, wird mit insgesamt in Anspruch genommenen 0,84 gemäß der Berechnung des Antragstellers leicht überschritten. Die weiteren Vorschriften des Bebauungsplans werden eingehalten.
Es entsteht durch die geplante Überdachung jedoch keine neue Versiegelung, so dass die genannten Zahlen den Bestand darstellen.
Gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung sind Flachdächer (definiert als Dächer mit einer Neigung bis 5 Grad) als begrünte Flächen auszubilden und zu bepflanzen. Der Eingabeplanung ist nicht zu entnehmen, wie stark das geplante Pultdach geneigt ist.
Die in gleicher Sitzung zur Diskussion und Beschlussfassung stehende neue Fassung der Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung sieht vor, dass die Pflicht zur Begrünung von Dachflächen entfällt, wenn auf dem Dach PV- oder Solarthermie Module installiert werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, für den Fall, dass das geplante Dach mit einer Neigung von < / = 5 Grad errichtet wird, dass Einvernehmen unter der Bedingung zu erteilen, dass das Dach entweder als begrünte Fläche ausgebildet wird oder aber mit PV- bzw. Solarthermiemodulen belegt wird.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Schrodi sagte zum Thema Dachbegrünung, er könne dem Antrag auch ohne Dachbegrünung zustimmen. Ihm sei es lieber, wenn er zwei Bäume pflanzen würde, anstatt eine Dachbegrünung zu machen. Das Wasser versickere auf dem Grundstück und werde nicht in die Kanalisation geleitet. Er meine, es bringe nichts außer Kosten.
Der Leiter des Fachbereichs 4, Herr Meyer, erläuterte, dass es momentan noch eine Satzung gebe, die dies entsprechend vorschreibe. Das Wasser müsse nicht auf dem Grundstück versickern. Ein Teil dürfe ungedrosselt eingeleitet werden, der Rest in gedrosselter Weise. Genau dafür seien Dachbegrünungen geeignet.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird für den Fall, dass das geplante Dach mit einer Neigung von < / = 5 Grad Neigung errichtet wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die geplante Überdachung gemäß § 3 II der städtischen Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung als begrünte Fläche ausgebildet wird oder aber mit PV- bzw. Solarthermiemodulen belegt wird“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.6. | Antrag auf Baugenehmigung; Nutzungsänderung Ausbau Obergeschoss von Lager zu Wohnraum; Von-Thürheim-Straße, Biberachzell |
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| BA 87/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 14.08.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Nutzungsänderung für den Ausbau des Obergeschosses des Bestandsgebäudes von Lager zu Wohnraum auf dem Baugrundstück an der Von-Thürheim-Straße in Biberachzell.
Entstehen soll eine Wohneinheit im Obergeschoss mit einer Größe von knapp 100m² (15 x 7,5 m).
Für das geplante Vorhaben gibt es einen rechtskräftigen Bauvorbescheid vom Februar 2025. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom Dezember 2024 das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.
Geklärt wurde mit der Bauvoranfrage die Zulässigkeit der geplanten parallelen gewerblichen Nutzung (Werkstatt im EG) und der neuen Wohnnutzung im OG.
Da das Vorhaben wie in den Antragsunterlagen zum Bauvorbescheid ausgeführt werden soll, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Trotz der Bindungswirkung des Bauvorbescheids kurz zu baurechtlichen Bewertung des Vorhabens:
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die geplante Wohnnutzung ist in einem Dorfgebiet zulässig.
An der Kubatur des Bestandsgebäudes ändert sich nichts. Mithin gibt es auch keine Veränderungen hinsichtlich der GRZ / GFZ und somit am Maß der baulichen Nutzung. Das Gebäude fügt sich weiterhin nach § 34 BauGB ein.
Die Garagen- und Stellplatzverordnung sowie die städtische Stellplatzsatzung wird eingehalten. 3 notwendige Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.7. | Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung eines Technikraums für Fernwärmeanschluss; Günzburger Straße, Weißenhorn |
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| BA 86/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 18.08.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung eines Technikraums für einen Fernwärmeanschluss auf dem Baugrundstück an der Günzburger Straße in Weißenhorn.
Der Technikraum mit einer Grundfläche von ca. 8 m² soll im Nordosten an das Bestandsgebäude angebaut werden und ein Pultdach mit einer Neigung von 3 Grad erhalten.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks Mi, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die geplante Nutzung ist in einem Mischgebiet zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.
Bei der geringen Grundstücksgröße von nur 100 m² und einer vorhandenen Bestandsbebauung mit einer Fläche von 78 m² führt die zusätzliche Bebauung zu einer Überschreitung zumindest des Orientierungswertes der Grundflächenzahl nach § 17 BauNVO für Mischgebiete.
Da jedoch in dem eng bebauten Kernstadtbereich vergleichbare intensive Nutzungen der Grundstücke vorhanden sind, fügt sich das Gebäude mit dem geplanten Anbau weiter auch nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung ein.
Das Baugrundstück liegt größtenteils im Bereich des Ensembleschutzes Altstadt, der betroffene Bereich im rückwertigen Teil des Grundstücks ist jedoch ausgenommen.
Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO können von dem Bauvorhaben nicht eingehalten werden. Ob hier für die geplante bauliche Anlage eine Abstandsflächenprivilegierung vorliegt oder eine Abweichung erforderlich ist, wird die Baurechtsbehörde zu prüfen haben.
Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit des zu errichtenden Technikraums im Wesentlichen damit, dass der vorhandene Keller nur ein Kriechkeller sei und damit für die Aufnahme der Fernwärmetechnik ungeeignet sei. Dem Bauantrag liegt eine entsprechende Bestätigung der FWW GmbH bei.
Aus Sicht der Verwaltung spricht aus bauplanungsrechtlicher Sicht nichts gegen die geplante Realisierung des Technikraums.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.8. | Antrag auf Baugenehmigung; Tektur, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 13 Wohneinheiten und 23 Stellplätzen; Herzog-Ludwig-Straße, Weißenhorn |
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| BA 89/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im Mai 2025, begehrte der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück an der Herzog-Ludwig-Straße in Weißenhorn.
Geplant war eine Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten, 3 Vollgeschossen zuzüglich eines weiteren Geschosses als Staffelgeschoss. Die Grundfläche des Mehrfamilienhauses sollte ca. 34 x 15 m betragen, geplant war ein Flachdach und eine Gebäudehöhe von 12,75 m.
Mit Beschluss vom 02.06.2025 hat der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert. Begründet wurde dies zum einen mit der im Verhältnis zur Größe des Baugrundstücks überdimensionierten Kubatur des geplanten Mehrfamilienhauses und der damit einhergehenden zu großen Anzahl von Wohneinheiten, zum anderen mit der Nichteinhaltung der städtischen Stellplatzsatzung.
Im Juli teilte die Baurechtsbehörde mit, dass Sie beabsichtige, das nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben rechtsaufsichtlich nach Art. 67 BayBO zu ersetzen und die Baugenehmigung zu erteilen. Der Stadt wurde nach Art. 67 IV 2 BayBO die Gelegenheit gegeben, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden.
Die Baurechtsbehörde begründete die geplante Ersetzung des Einvernehmens mit dem nach ihrer Auffassung unproblematisch gegebenen Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der Nutzung (§ 34 BauGB) in die Umgebung.
Mit Beschluss vom 04.08.2025 hat der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben erneut verweigert.
Zwischenzeitlich hat der Bauwerber einen im vorherein mit der Verwaltung abgestimmten Tekturantrag eingereicht, eingegangen bei der Verwaltung am 26.08.2025.
Zur grundsätzlichen baurechtlichen Einschätzung zu dem Vorhaben wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Sachberichte zu den Sitzungsvorlagen vom Juni und August verwiesen.
Geplant ist aktuell eine Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten, 3 Vollgeschossen zuzüglich eines weiteren Geschosses als Staffelgeschoss. Die beiden oberen Geschosse sind jeweils zurückversetzt. Die Grundfläche des Mehrfamilienhauses soll ca. 36 x 15 m betragen, geplant ist ein Flachdach und eine Gebäudehöhe von 12,75 m.
Damit wird das Gebäude in der neuen Planung um ca. 2 m länger bei gleichbleibender Tiefe und Höhe. Durch den Wegfall der Tiefgarage wird das Erdgeschoss nun als Garagengeschoss, also als nach Norden, Süden und Osten hin teilweise offenes Parkdeck ausgebildet.
Die Orientierungswerte zur GRZ 0,6 / GFZ 1,2 werden in der neuen Planung unterschritten. Das Garagengeschoss (EG) zählt zwar als Vollgeschoss, wird jedoch nicht zur Geschossflächenzahl (GFZ) und hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) nur als Nebenanlage gerechnet.
Die Gesamtgeschossfläche reduziert sich durch die im EG weggefallene Wohnfläche trotz der größeren Länge des Baukörpers von ehemals geplanten 1.709 m² (entspricht einer GRZ von 1,28) auf 1.340 m² (entspricht einer GRZ von 1,01).
Die Stellplätze und Zufahrten sollen durchweg mit offenen Fugen erstellt werden. So ergibt sich zusammen mit der Ausführung des EG als offenes Garagengeschoss nur eine Gesamtgrundflächenzahl von 0,43.
Insgesamt stellt sich der nun geplante Baukörper trotz der etwas größeren Länge durch das weitgehend offene EG sowie die gestaffelten darüber liegenden Geschosse weniger massiv dar.
Die nach der noch gültigen städtischen Stellplatzsatzung sowie der Fahrradabstellsatzung notwendigen Kfz- und Fahrradabstellplätze werden nun vollständig auf dem Baugrundstück dargestellt.
Durch die weggefallene Tiefgarage und damit den geringeren Eingriff in den Boden wird bei Starkregenereignissen sowie Hochwasserlagen der (Grundwasser-)Abfluss weniger beeinflusst und damit potentielle Gefahren für die Nachbargrundstücke minimiert.
Aufgrund der Lage des Baugrundstücks an der Nebenroth wird die Baurechtsbehörde dennoch zu prüfen haben, wie an dieser Stelle Hochwasser angepasstes Bauen sichergestellt und Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke durch das geplante Gebäude im Falle von Hochwasser- oder Starkregenereignissen ausgeschlossen werden können.
Den Baueingabeunterlagen ist nicht zu entnehmen, ob das Flachdach begrünt werden soll oder nicht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu der nun vorliegenden Tekturplanung zu erteilen, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Flachdach gemäß der städtischen Gebäudebegrünungssatzung entweder begrünt oder aber zu mindestens 80 % mit PV- bzw. Solarthermiemodulen belegt wird.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, merkte an, dass hier durch die gemeinsame Überarbeitung ein gutes Ergebnis gefunden wurde, wie das Grundstück gut genutzt werden könne und dabei auf eine Tiefgarage verzichtet werde.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll mit aufgenommen.
Dr. Bischof unterstrich, dass es sich gelohnt habe, den Antrag nochmals aufarbeiten zu lassen. Nun gebe es deutlich weniger Wohnungen und keine Tiefgarage mehr. Diesbezüglich habe es große Bedenken in Bezug auf die Hochwassersituation gegeben. Es sei sehr zu begrüßen, dass eine neue Planung vorgelegt worden sei und man befürworte diese nun sehr.
Beschluss:
„Das Einvernehmen zu dem Vorhaben in der Fassung der Tektur vom 05.08.2025, eingegangen bei der Stadt am 26.08.2025, wird unter der Voraussetzung erteilt, dass das Flachdach gemäß der städtischen Gebäudebegrünungssatzung entweder begrünt oder aber zu mindestens 80 % mit PV- bzw. Solarthermiemodulen belegt wird.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.9. | Antrag auf isolierte Befreiung; Anbringen von Werbeanlagen; Memminger Straße, Weißenhorn |
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| BA 92/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 29.08.2025, begehrt die Antragstellerin die Genehmigung für das Anbringen von Werbeanlagen am Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück an der Memminger Straße in Weißenhorn.
Die Antragstellerin plant im Erdgeschoss des Gebäudes zur öffentlichen Straßenseite hin die vorhanden drei 1,60 m hohen Fenster mit einer jeweils 1 m hohen Milchglasfolie zu bekleben, auf welcher die Logos des Gewerbebetriebs aufgedruckt sind. Die Eingangstür und das linke Fenster sollen ebenfalls beklebt werden, jedoch mit transparenter Folie auf der ebenfalls die Logos aufgedruckt sind.
Nach Auffassung der Verwaltung stellen die Folien keinen bloßen Sichtschutz dar, sondern stellen wegen der Bedruckung mit den Firmenlogos Werbeanlagen dar.
Die hier geplanten Werbeanlagen sind nach Art. 57 I 1 Nr. 12a BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu zählt neben den Bebauungsplänen samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten auch die städtische Werbeanlagensatzung.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Das Anbringen von Werbeanlagen (hier an der Stätte der Leistung) ist im Mischgebiet zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Das ist hier unproblematisch gegeben.
Die Werbeanlagen müssen zudem die Vorgaben der Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) einhalten. Dies ist nicht der Fall. Gemäß § 5 I 3 Nr. 2 g der Satzung ist das Zukleben oder Verdecken von Schaufenstern oder Fenstern im Ensembleschutzbereich unzulässig. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Ensembleschutzes Altstadt.
Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.
Die Antragstellerin hat Ihr Vorhaben im Vorherein mit der Verwaltung abgestimmt. Sie begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit der Erforderlichkeit von Sicht- und Datenschutz für Ihren Gewerbebetrieb (Reisebüro).
Vergleichbare Befreiungen wurden in der näheren Umgebung z. B. für Versicherungsbüros bereits erteilt.
Mit der Zustimmung zur beantragten Befreiung wird die gewerbliche Nutzung in der Memminger Straße unterstützt und gefestigt. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | Erlass einer an die Baurechtsnovelle angepassten Stellplatzsatzung; Aufhebung der Stellplatzsatzung von 2016 / 2021 |
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| BA 77/2025 |
Sachverhalt:
Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird u.a. die bisher durch den Gesetzgeber festgelegte Pflicht zur Herstellung von KFZ Stellplätzen mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 aufgehoben.
Künftig haben es die Gemeinden selbst in der Hand festzulegen, ob es in ihrem Gebiet eine Stellplatzsatzung mit einer Stellplatzherstellungspflicht geben soll oder nicht. Die novellierte Anlage zur BayGaStellV setzt jedoch nun eine Obergrenze an Stellplätzen fest. Gefordert werden können maximal zwei Stellplätze bei frei finanzierten Wohnungen, bei gefördertem Wohnraum maximal 0,5 je Wohnung.
Bestehende Stellplatzsatzungen sind daher, wenn die Obergrenzen nicht eingehalten werden an die neue Rechtslage anzupassen. Die aktuelle städtische Stellplatzsatzung differenziert nicht zwischen frei finanziertem und gefördertem Wohnraum und ist daher anzupassen.
Der Bayerische Gemeindetag hat eine Mustersatzung zur Verfügung gestellt auf der der vorliegende Entwurf in Teilen beruht.
Für die Anzahl der herzustellenden Stellplätze hat die Verwaltung unter Ziff. 3 II des Satzungsentwurfs 2 verschiedene Varianten zur Diskussion gestellt.
Für geförderten Wohnraum schlägt die Verwaltung vor, keine städtischen Vorgaben zu machen. Zulässiger Weise könnten theoretisch 0,5 Stellplätze je Wohneinheit gefordert werden.
Gestaltung von Stellplätzen:
Regelungen zur Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung von Stellplätzen, wie in der derzeitigen Satzung noch vorhanden, sind künftig nicht mehr möglich und daher im gegenständlichen Entwurf nicht mehr vorhanden.
Stellplatzablösevereinbarungen:
Der Gesetzgeber hat die Verwendung von Stellplatzablösebeträgen in Art. 81 IV c BayBO konkretisiert: Im Fall der Stellplatzablöse hat die Gemeinde den Geldbetrag zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, für den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, für die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Der Ablösebetrag selbst soll angemessen sein. Für die Höhe der Ablösebeträge hat die Verwaltung unter Ziff. 4 III des Satzungsentwurfs insgesamt 5 verschiedene Varianten zur Diskussion gestellt, auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen dem Sanierungsgebiet / den Denkmalensembleschutzgebieten und den übrigen Bereichen der Kernstadt sowie den Ortsteilen.
Die in Variante 1 vorgesehenen Ablösebeträge entsprechen der Höhe nach der alten Satzung in der geänderten Fassung vom Juli 2021.
Der Entwurf enthält am Ende die Bestimmung, dass mit dem In-Kraft-Treten der neuen Satzung die alte Satzung außer Kraft tritt. Eine separate Aufhebungssatzung ist daher nicht erforderlich.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Niebling in das Protokoll mit aufgenommen.
Stadtrat Niebling merkte zum letzten Punkt, der Ablöse, an, dass seine Fraktion der Meinung sei, man könne die 10.000 € und 15.000 € beibehalten. Auch die nach Wohnungsgröße gestaffelten Anforderungen an die Zahl der Stellplätze könnten so beibehalten werden. Die Fraktion möchte gerne aufgenommen haben, dass für den geförderten Wohnungsbau die 0,5 gelte, damit dies korrekt geregelt sei.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll mit aufgenommen.
Stadtrat Dr. Bischof sagte, dass seine Fraktion auch der Meinung sei, dass die bisherigen Regelungen nach Wohnungsgröße erhalten bleiben sollten. Es solle auch die maximal zulässige Zahl von zwei Stellplätzen für große Wohnungen bleiben, damit der Parkdruck auf den öffentlichen Straßen nicht weiter erhöht werde. Bei gefördertem Wohnraum werde in der Sitzungsvorlage vorgeschlagen, darauf zu verzichten. Dies sehe die Fraktion nicht so. Auch bei gefördertem Wohnraum gebe es PKW, und da seien die geforderten 0,5 Stellplätze zumindest erforderlich. Es sei ihm nicht klar, ob dies separat aufgenommen werden müsse. Bei den Stellplatzablösebeträgen solle man bleiben. Niedrigere Beiträge verleiteten die Bauwerber dazu, einen Stellplatz abzulösen anstatt ihn zu errichten.
Er fragte des Weiteren an, ob man in Bubenhausen auf den höheren Betrag verzichten und 10.000 € pro Stellplatz verlangen könne trotz des Ensembleschutzes. Bubenhausen sei bisher benachteiligt durch den Ensembleschutz.
Eine weitere Frage sei, wie zukünftig überprüft und durchgesetzt werde, dass die Stellplätze genutzt und nicht als Abstellfläche verwendet würden. Er bitte um eine klare Aussage.
Mit diesen Änderungen könne man der neuen Satzung zustimmen.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, beantwortete die Frage, ob man den geförderten Wohnraum mit 0,5 Stellplätzen in der Anlage aufnehmen müsse. Dies müsse man, da in der Anlage bis zu 0,5 angegeben sei. Wenn man nichts aufnehme, gebe es keine Verpflichtung, Stellplätze herzustellen, da es in der Grundregelung heiße, man könne bis zu 0,5 Stellplätze fordern, aber es heiße nicht, dass automatisch 0,5 gelte.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass er dies nicht verstehe, er verstehe es so, dass dann für jede Wohnform, Gewerbeform unterschiedliche Regelungen gelten. Er bitte um die Formulierung „... bemisst sich nach den in der Anlage genannten Zahlen“.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, befürwortete die Änderung für Bubenhausen. Man könne die Alternative 1 wählen mit der Änderung „„… im Bereich des Denkmalensembleschutzgebietes Altstadt ohne Bubenhausen (Anlage 2 zu dieser Satzung) pauschal auf 15.000 € pro Stellplatz und für das restliche Stadtgebiet sowie die Ortsteile inklusive Ensemble Bubenhausen pauschal auf 10.000 € pro Stellplatz festgesetzt.“
Die Durchsetzung der Satzung obliege der Kommune. Es sei nicht bekannt, dass es eine Strafe gebe, wenn der Stellplatz als Ablagefläche genutzt werde. Es gebe keine rechtliche Regelung hierfür.
Stadtrat Schrodi fragte an, ob man dies über den Bauantrag regeln könne.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, antwortete, dass man dies mit der Baurechtsbehörde klären könnte. Für Verkäufe von Grundstücken der Stadt an Bauwerber könne dies in jedem Falle im Rahmen der Kaufverträge berücksichtigt werden.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Ritter in das Protokoll mit aufgenommen.
Stadtrat Ritter merkte an, dass er für Bubenhausen den gleichen Vorschlag mache. Eine Gleichbehandlung solle auch für Bubenhausen gelten. Die Eigentümer der Babenhauser Straße mit den Gebäuden des KDK und Ensembleschutz hätten genug andere Auflagen zu erfüllen, die Kosten verursachten. Daher bitte er, dem Vorschlag zu folgen, die Stellplatzablöse auf 10.000 € festzusetzen.
Stadtrat Amann ergänzte zu den hohen Ablösebeiträgen, dass man müsse für einen TG-Stellplatz mittlerweile 100 € Miete zahlen müsse. Ein normaler Stellplatz koste mittlerweile 75€.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, ergänzte zu Beschluss 1., dass zusätzlich aufgenommen wird, dass geförderter Wohnraum je Wohnung mit 0,5 Stellplätzen festgelegt wird.
| Beschluss: | |
| 1. | Hinsichtlich Ziff. 3 II des Satzungsentwurfs gemäß Anlage zur Sitzungsvorlage soll die Variante 1 sowie für geförderte Wohnungen ein Stellplatzschlüssel von 0,5 Stellplätze je Wohnung in den Satzungsentwurf aufgenommen werden. |
| 2. | Hinsichtlich Ziff. 4 III des Satzungsentwurfs gemäß Anlage zur Sitzungsvorlage soll die Variante 1 in den Satzungsentwurf aufgenommen werden mit folgendem geändertem Inhalt: „Der Ablösungsbetrag wird für das Sanierungsgebiet „Erweiterte Altstadt“ sowie im Bereich des Denkmalensembleschutzgebietes Altstadt pauschal auf 15.000 € pro Stellplatz und für das restliche Stadtgebiet sowie die Ortsteile pauschal auf 10.000 € pro Stellplatz festgesetzt.“ |
| 3. | Der Entwurf zur Neufassung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) gemäß der Anlage zur Sitzungsvorlage wird unter Berücksichtigung der Beschlüsse zu 1 und 2 als Satzung beschlossen. |
| 4. | Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und der ortüblichen Bekanntmachung der Satzung beauftragt. |
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Erlass einer an die Baurechtsnovelle angepassten Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung; Aufhebung der Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung aus dem Jahr 2022 |
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| BA 78/2025 |
Sachverhalt:
Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wurde u. a. Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO neu gefasst. Es entfällt dadurch die bisherige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass sog. kommunaler Freiflächengestaltungssatzungen.
Diesbezüglich bestehende Satzungen verlieren mit Ablauf des 30.09.2025 ihre Gültigkeit und treten außer Kraft.
Nach der Neuregelung verbleibt der Stadt lediglich die Möglichkeit örtliche Bauvorschriften über das Verbot von Bodenversiegelungen, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen zu erlassen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Begründung einer Pflicht zur Begrünung von Flachdächern und Tiefgarageneinfahrten blieb von der Novelle unangetastet, vgl. Art. 81 I 1 2. HS BayBO.
Die Verwaltung hat die bestehende Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung grundlegend überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst.
Hinsichtlich der Pflicht zur Begrünung von Flachdächern hat die Verwaltung die bestehende Befreiungspraxis zum Anlass genommen, die Bereiche von Flachdächern, die mit Solarthermie oder PV Modulen belegt sind, von der Begrünungspflicht auszunehmen. Dies ist zudem gängige Praxis in den Satzungen anderer Kommunen.
Weiter soll die Pflicht zur Dachbegrünung erst ab einer bestimmten Mindestdachfläche begründet werden, da der Aufwand sonst nicht im Verhältnis zum ökologischen Nutzen steht.
Der Entwurf enthält am Ende die Bestimmung, dass mit dem In-Kraft-Treten der neuen Satzung die alte Satzung außer Kraft tritt. Eine separate Aufhebungssatzung ist daher nicht erforderlich.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Stadtrat Schrodi ergänzte zur Dachbegrünung, dass man sich die Frage stellen müsse, warum man die Dachbegrünung wolle. Er halte es für keine brauchbare Lösung in Weißenhorn. Man sei in keiner Großstadt. Er müsse 100 % des Oberflächenwassers versickern lassen. Es möge sein, dass man mit der Begrünung ein paar Prozentpunkte gewinne in Bezug auf eine Mehrspeicherung, aber da man 100 % versickern lasse im Garten, mache es keinen Sinn. Es mache mehr Sinn, den Garten gut gestalten zu lassen mit Bäumen usw. Es herrsche keine große Artenvielfalt auf Dächern. Er sei nicht gegen eine Begrünung, aber sie müsse eben Sinn machen. Was auch ein Problem sei, sei die Pflege der Dachbegrünung. Dies erzeuge jährlich hohe Kosten. Er glaube nicht, dass es zielführend sei. Vielleicht könne man von der Begrünung Abstand nehmen.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass es sicherlich viele Meinungen dazu gebe. Aber bei großen Dächern sei es für den Regenrückhalt schon sinnvoll, zum Beispiel in Industriegebieten. Man könne nicht regeln, wie ein Garten auszusehen habe, hierzu wurden Regelungsmöglichkeiten gestrichen. Man könne heute nur die Dachbegrünung sowie die Alternativbelegung mit einer PV-Anlage mit ja oder nein festlegen.
Herr Schrodi ergänzte, dass in der Satzung stehe, dass auf Tiefgaragen eine Mindessubstrathöhe von 80 cm vorgegeben sei. Dies sei seiner Meinung nach zu viel und unpraktikabel.
Der Leiter des Fachbereichs 4, Herr Meyer, erwiderte, er habe dies aus vergleichbaren Satzungen anderer größerer Städte entnommen. Ein Mindestaufbau von 70 cm sei laut Fachleuten notwendig für eine dauerhafte Bepflanzung.
Stadtrat Schrodi sagte, dass bei den meisten Tiefgaragen eine viel dünnere Schicht aufgebracht sei.
Stadtrat Amann sagte, der Regenrückhalt sei immens bei begrünten Dächern. Er habe ein begrüntes und ein unbegrüntes Dach. Bei dem begrünten Dach fülle sich der Wassertrog kaum, der Rückhalt sei entsprechend sehr hoch.
Stadtrat Hoffmann merkte an, dem Antrag zuzustimmen. Er finde die sinnvolle Bepflanzung des Gartens ebenfalls für sehr sinnvoll. Die Dachbegrünung sei trotzdem durchaus nutzbringend und zumindest ein kleiner Beitrag für das Klima. Er denke auch an die Luftverbesserung. Er halte es für ein gutes Zeichen, an der Dachbegrünung festzuhalten.
Stadtrat Jüstel bestätigte, dass es durchaus Wohnanlagen mit 80 cm Substrathöhe in Weißenhorn gebe.
Stadtrat Simmnacher sagte, im Stadtrat seien anscheinend vor vielen Jahren Fehler gemacht worden. Die Fuggerhalle sowie die Feuerwehr seien vom Bauausschuss genehmigt worden. Diese hätten eine Fassade aus Stahl, die sich auf 50 bis 60 Grad aufheize und diese Wärme in der Nacht wieder abgebe. Hier werde nun diskutiert, ob 5 oder 12 Liter Wasser in der Stunde ablaufen.
Stadtrat Dr. Bischof stellte die Frage nach der Überprüfung der Vorgaben und dass die Flächen nicht nachträglich ökologisch entwertet werden.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass dies durch die Kommune gemacht werden müsse. Vor ein paar Monaten habe es bereits ein Gespräch zum Thema kommunaler Ordnungsdienst gegeben. Es sei Aufgabe des kommunalen Ordnungsdienstes zu überwachen, ob alle Bauvorgaben eingehalten worden seien. Dies sei allerdings eine Entscheidung des Stadtrates, ob und wo dieser eingesetzt werden soll. Es werde nach dem aktuellen Stand gefragt.
Stadtrat Simmnacher merkte an, eine Satzung mache keinen Sinn, wenn diese nicht kontrolliert werde.
Stadtrat Kühle sagte, wenn man durch Weißenhorn laufe, habe man viele grüne Stellen. Eine Vorschrift für die Dachbegrünung halte er für überzogen. Man könne dies nicht kontrollieren. Es sei außerdem eine Bevormundung der Bürger. Er fände es gut, wenn man Bürger aufklären und überzeugen könnte durch Beratung und nicht durch Zwang und Bevormundung.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Kühle in das Protokoll mit aufgenommen.
Stadtrat Kühle bat darum den Paragraph 4 des Satzungsentwurfs zu streichen, d. h. die Vorgabe der Begrünung des Daches herauszunehmen.
1. Beschluss:
Der Entwurf zur Neufassung der Satzung über die Gestaltung von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke und die Begrünung von Gebäudedächern (Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung) gemäß der Anlage zur Sitzungsvorlage wird beschlossen.
Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und der ortüblichen Bekanntmachung der Satzung beauftragt.
Abstimmungsergebnis: 7:8
Der Beschluss wurde mit 8 Gegenstimmen abgelehnt.
2. Beschluss:
„Der Entwurf zur Neufassung der Satzung über die Gestaltung von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke und die Begrünung von Gebäudedächern (Gartenflächen- und Gebäudebegrünungssatzung) gemäß der Anlage zur Sitzungsvorlage wird beschlossen. Paragraph 4 wird aus der Satzung gestrichen.“
Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung beauftragt“.
Abstimmungsergebnis: 10:5
Der Beschluss wurde mit 10 Stimmen angenommen.
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5.1. | Anfrage Stadtrat Dr. Bischof |
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass im Stadtanzeiger ein Bühnenstück „Grüne Bühne München“ angekündigt wurde. Wann findet dieses statt? Es wurde kein Datum angegeben.