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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 41/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gehwegreinigung im Herbst

Im Hinblick auf die Herbst- und Winterzeit möchte die Stadt Weißenhorn auf die durch Verordnung den Bürgerinnen und Bürgern auferlegte Räum- und Streupflicht sowie die erforderlichen Reinigungsarbeiten hinweisen. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für unbewohnte Häuser.

Nasses oder feuchtes Laub auf Gehwegen und Straßen sorgt oft für unfreiwillige Rutschpartien und stellt im Herbst eine unterschätzte Gefahr für Fußgänger und Fahrradfahrer dar. Was viele nicht wissen: nicht erst bei Eis und Schnee beginnt die so genannte Räumpflicht, auch Laub muss beseitigt werden um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Denn wie bei Eis- und Schneeglätte haftet der Grundstückseigentümer auch hier bei Unfällen. Das Laub darf jedoch nicht einfach in den Randstein oder auf die Straße gekehrt werden, damit die Straßenkanalisation nicht verstopft. Da Laub von Gehweg und Abflussrinne meist verunreinigt ist mit z. B. Steinen, Zigarettenresten, Papier und dergleichen gehört es in die Restmülltonne.

Besonders wichtig!

Um die Verstopfung von Regenrinnen und Abflussschächten zu vermeiden, ist auch besonders vor dem Wintereinbruch dafür Sorge zu tragen, dass der Bewuchs wie z. B. Gras sowie Laub und sonstige Verunreinigungen im jeweiligen Anwohnerbereich des Gehweges nebst Abflussrinne und Gulli entfernt werden, damit abtauender Schnee in die Kanalisation abfließen kann.

Und bei Schneefall?

Auch wenn die momentanen Temperaturen noch nicht an einen Wintereinbruch denken lassen: Die Schneeschaufel und das Streugut sollten schon mal bereitgestellt werden. Auch hier gilt, dass der Schnee nicht einfach auf die Straße geschippt werden darf, damit abtauender Schnee in die Kanalisation abfließen kann. Um für Fußgänger keine unnötigen Hürden zu errichten, haben die Anlieger von jedem Grundstück aus einen Durchgang von einem Meter Breite zur Straße frei zu schaufeln und die geräumte Fläche so auf die Nachbargrundstücke abzustimmen, dass die Flächen durchgehend benutzbar sind. Gestreut werden darf nur mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche. Streusalz darf nur bei Eisregen und extremer Glätte verwendet werden und sollte, wo es geht, vermieden werden. Die Gehwege müssen werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr geräumt sein.

Im Interesse der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer möchten wir Sie bitten, diese Hinweise zu beachten.