Der Bauausschuss des Stadtrates der Stadt Weißenhorn hat mit Beschluss vom 09.10.2023 die Einbeziehungssatzung „Nördlich der Kurat-Sauter-Straße“ in der Fassung vom 09.10.2023 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Nördlich der Kurat-Sauter-Straße“ in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung bei der Stadt Weißenhorn (Zimmer 110, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
| Die Öffnungszeiten sind: | |
| Montag bis Freitag | von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, |
| Montag | von 15:00 Uhr - 17:00 Uhr, |
| Donnerstag | von 14:00 Uhr - 17:30 Uhr |
Ergänzend ist die Einbeziehungssatzung auch im Internet auf der Homepage der Stadt Weißenhorn unter https://www.weissenhorn.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/bebauungsplaene sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.