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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 42/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Einbeziehungssatzung „Nördlich der Kurat-Sauter-Straße“ im OT Emershofen

Der Bauausschuss des Stadtrates der Stadt Weißenhorn hat mit Beschluss vom 09.10.2023 die Einbeziehungssatzung „Nördlich der Kurat-Sauter-Straße“ in der Fassung vom 09.10.2023 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Nördlich der Kurat-Sauter-Straße“ in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung bei der Stadt Weißenhorn (Zimmer 110, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Öffnungszeiten sind:

Montag bis Freitag

von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr,

Montag

von 15:00 Uhr - 17:00 Uhr,

Donnerstag

von 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

Ergänzend ist die Einbeziehungssatzung auch im Internet auf der Homepage der Stadt Weißenhorn unter https://www.weissenhorn.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/bebauungsplaene sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weißenhorn, den 17.10.2023
Dr. Wolfgang Fendt, 1. Bürgermeister