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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 43/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1. Bekanntgaben

keine

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau Containerterminal mit ÜberdachungNähe Adolf-Wolf-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller möchte sich den Neubau eines Containerterminals mit Überdachung genehmigen lassen (Eingang am 26.08.2022).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ehemaliges Bundeswehrgelände“. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO mit immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen festgesetzt.

Geplant ist ein Containerterminal mit den Maßen von ca. 21 x 36 m sowie mit einer Gesamthöhe von 6,70 m.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Sachvortrag wurde vorgestellt. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2. Antrag auf isolierte Befreiung: Errichtung einer DoppelgarageSchleifweg, 89264 Weißenhorn, ST Wallenhausen

Sachverhalt:

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage (Eingang am 26.09.2022).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Für das grundsätzlich verfahrensfreie Bauvorhaben gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eingereicht. In § 4.1 des B-Plans ist festgesetzt, dass Flachdächer begrünt werden müssen.

Auf das geplante Flachdach der Doppelgarage soll eine Solaranlage zur autarken Strom- und Energieversorgung errichtet werden. Als weitere Begründung ist angegeben, dass die Doppelgarage als Bausatz geplant ist, welcher keine Dachbegrünung zulässt.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Nach Erläuterung des Sachverhalts, schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3. Antrag auf Vorbescheid: Neubau Montagehalle, Zwischenbau mit Büro und Lagerraum sowie WaschplatteGünzburger Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Bauherr begehrt einen Vorbescheid (Eingang am 05.09.2022) über den Neubau einer Montagehalle, Zwischenbau mit Büro und Lagerraum sowie eine Waschplatte.

Mit dem Vorbescheid möchte der Bauherr folgende Fragen verbindlich geklärt wissen:

1.)

Befreiung von der Grundflächenzahl (GRZ) möglich?

2.)

Befreiung von der Anzahl der Vollgeschosse möglich?

3.)

Befreiung von der Dachneigung, Dachform und Dachdeckung möglich?

4.)

Befreiung von der Traufhöhe möglich?

5.)

Befreiung von der Baugrenze möglich?

6.)

Befreiung von der Tiefgarage möglich?

7.)

Befreiung bzgl. den Werbeanlagen möglich?

8.)

Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung möglich?

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um den Neubau einer Montagehalle und Neubau eines Gebäudes zwischen Neubau Montagehalle und bestehendem Bürogebäude.

Das bestehende westliche Werkstattgebäude wird abgebrochen, Bürogebäude und Montagehalle an der Ostseite bleiben bestehen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ulmer Straße / Günzburger Straße“. Der B-Plan setzt als Art der baulichen Nutzung gem. § 6 BauNVO ein Mischgebiet fest. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1996 liegen darin, dass der Kreuzungsbereich der Ulmer Straße mit der Günzburger Straße aufzuwerten ist und durch eine entsprechend dichte städtebaulich wirksame Bebauung Akzente setzt. Zum einen soll hiermit die in der Günzburger Straße vorherrschende dichte Bebauung über den Kreuzungsbereich hinweg entwickelt werden, zum anderen soll der Kreuzungsbereich auch betont werden, so dass es für den Betrachter auf der Ulmer Straße spürbar wird, dass er hier den Innenstadtbereich betritt.

Durch die Festsetzungen des B-Plans auf diesem Grundstück ist festzustellen, dass hier eine Wohnbebauung vorgesehen war. Schon seit Jahrzehnten wird das Grundstück vom Antragssteller jedoch als Werkstatt, Maschenhalle und Büro genutzt.

Es ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Bereich dieses Grundstückes wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist. Die Unwirksamkeit tritt dann ein, wenn sich die bauliche Entwicklung in jeder Hinsicht völlig abweichend vom Planinhalt vollzogen hat.

Demnach ist das Bauvorhaben nach dem BauGB zu bewerten. Es fügt sich aus Sicht der Verwaltung gem. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Zudem sind drei Fahnenmasten mit je einer Höhe von 9 m (Fahnenbanner 1,5 x 6 m) sowie zwei Pylone (3,60 x 1,2 m sowie 3,50 x 1,50 m) geplant.

Die Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen findet hier Anwendung. Diese schreibt vor, dass Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² je Grundstück nicht zulässig sind. Fahnen werden explizit nicht in der Satzung erwähnt, jedoch auch sie können als Werbeanlagen definiert werden.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen. Das Einvernehmen bzgl. den Werbeanlagen wird nicht erteilt.

Diskussion:

Nach Vortrag des Sachverhalts ging Bürgermeister Dr. Fendt darauf ein, dass man Befreiungen zustimmen könne, wenn nicht die Grundzüge der Planung betroffen seien. Nach Meinung der Verwaltung sei es fraglich, ob der Bebauungsplan überhaupt noch eine Funktion habe, wenn er Jahrzehnte anders genutzt werde. Bei gegenteiliger Meinung des Landratsamtes, müsse der Bebauungsplan geändert werden.

Stadtrat Franz Josef Niebling meinte, seine Fraktion wolle dem Vorschlag der Verwaltung folgen und ohne eine Bebauungsplanänderung den beantragten Befreiungen zustimmen. Es sei schon lange so Bestand. Die Werbeanlagen, bestehend aus den drei Fahnen und zwei Pylonen seien ebenfalls schon lange Bestand. Er könne nicht ganz nachvollziehen, wieso die Verwaltung diesem Antrag nicht zustimmen wolle. Seine Fraktion vertritt die Auffassung, dass eine Befreiung auch bezüglich der Werbeanlage zulässig sei und wolle gerne gesondert darüber abstimmen.

Bürgermeister Dr. Fendt argumentierte, dass es sich bei den Werbeanlagen um eine andere Satzung handle. Er sei aber auch dafür, getrennt abzustimmen.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof und seine Fraktion vertreten bezüglich der Werbeanlagen die gleiche Meinung und seien dafür, ebenfalls ihre Zustimmung zu erteilen.

Stadtrat Thomas Schulz sehe es auch so, hätte sich allerdings für die Beurteilung gewünscht, zeichnerische Unterlagen über die Werbung zu erhalten und nicht nur einen Textbeschrieb. Er wolle nicht pauschal eine Befreiung geben, sondern zur Bedingung machen, dass mit dem Bauantrag noch Unterlagen darüber nachgereicht werden müssen. Er würde es als Vorbehalt beschließen.

Bürgermeister Dr. Fendt schlug vor, die Entscheidung bezüglich der Werbeanlagen zurückzustellen, bis der Bauherr entsprechende Unterlagen nachgereicht habe. Bezüglich der anderen Befreiungen, könne man das Einvernehmen erteilen.

Stadtrat Franz Josef Niebling erwähnte abschließend, dass er davon ausgehe, dass die Firma die Werbeanlagen so nutzen wolle, wie sie bisher schon bestehen. Daher solle man den Beschlussvorschlag so formulieren, dass der Bauausschuss zustimme, wenn die Firma die Werbeanlagen so beibehalten, wie sie bisher bestehen. Falls eine Änderung gewünscht sei, solle der Bauherr dies dann gesondert einreichen.

Zusammenfassend erläuterte Bürgermeister Dr. Fendt die Abstimmung zu trennen. Zuerst gehe es um den baurechtlichen Teil.

Beschluss 1 (gilt nicht für die Werbeanlage):

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Beschluss 2:

„Bezüglich der Werbeanlagen wird das Einvernehmen erteilt, sofern die neuen Werbeanlagen im Wesentlichen den bisherigen Anlagen gleichen.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Den Beschlüssen wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4. Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung einer StützmauerHagenthalerstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Bei der Stadt Weißenhorn ging am 07.09.2022 ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Stützmauer ein.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „B“. In § 5 Abs. 2 ist festgesetzt, dass das natürliche Gelände nicht durch Auffüllung oder Abgrabung wesentlich verändert werden darf.

Das Landratsamt Neu-Ulm hat festgestellt, dass auf dem Grundstück eine baugenehmigungspflichtige Stützmauer errichtet wurde. Eine Baugenehmigung liegt allerdings nicht vor. Es ist die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

Die Stützmauer hat entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Länge von 28 m. Die Höhe beträgt 1,20 m.

Die Befreiung wird wie folgt begründet:

Die vorhandene Böschung kann nicht genutzt und dem Bewuchs nur mit enormen Aufwand entgegnet werden. Eine spätere Errichtung einer Mauer ist nach Bebauung des Nachbargrundstücks nicht mehr möglich.

Auf dem Nachbargrundstück wurde vor kurzem ebenfalls eine Stützmauer (Länge 14 m, Höhe 1,90 m) an der nördlichen Grundstücksgrenze genehmigt.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Sachvortrag wurde erläutert. Im Anschluss wurde keine Diskussion geführt.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 13:1

Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.

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2.5. Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung LadesäuleUlmer Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Am 16.09.2022 ging bei der Stadt Weißenhorn ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge ein.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“.

Grundsätzlich ist die Errichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge bis zu einer Breite und Tiefe von 1 m gemäß der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei.

Die Breite der geplanten Ladesäule beträgt jedoch 1,34 m, die Tiefe 1,10 m und somit besteht eine Genehmigungspflicht.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Keine Diskussion

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.6. Antrag auf isolierte Befreiung: Wiederaufbau eines NebengebäudesRichard-Wagner-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller möchte sich mit dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Eingang am 23.09.2022) den Wiederaufbau eines Nebengebäudes nachträglich genehmigen lassen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Richard-Wagner-Straße“. In § 3 Abs. 1 setzt der Bebauungsplan fest, dass Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen. Die Baugrenze führt direkt entlang der Hauswände der bestehenden Gebäude auf dem Grundstück.

Das alte Nebengebäude war baufällig und musste daher saniert werden. Durch die Sanierung wurde die Baugrenze um 1,30 m in den Innenhof überschritten.

Die Überschreitung wird wie folgt begründet:

Das neu errichtete Nebengebäude wurde so geplant, dass es keinen verschachtelten Übergang zum Nachbargebäude mehr gibt. Es wurde zur Nachbarseite eine Regenrinne angebracht. Die Dachkonstruktion ist im Vergleich zum alten Gebäude weiter in den Innenhof gerückt. Um das Gebäude ausreichend zu isolieren und um Fenster einbauen zu können, musste die Baugrenze um ca. 1,30 überschritten werden.

Auf demselben Grundstück wurde bereits die Errichtung eines Carports außerhalb der Baugrenze genehmigt.

Des Weiteren kann befreit werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Sachvortrag wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.7. Antrag auf isolierte Befreiung: Errichtung einer Überdachung für drei StellplätzeKaiser-Karl-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragssteller begehrt mit dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans (Eingang am 26.09.2022) die Errichtung eines Carports.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Spitalweg“. Gemäß dem B-Plan verläuft die Baugrenze entlang der Kaiser-Karl-Straße an der westlichen Grundstücksgrenze mit 15 m Abstand.

Es ist die Errichtung von drei überdachten Stellplätzen mit den Maßen von 8,50 x 5,65 m geplant (48,03 m²).

Für das grundsätzlich verfahrensfreie Bauvorhaben gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO ist eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans (Baugrenze) notwendig. Der geplante Carport überschreitet die Baugrenze um max. 6,69 m.

Begründet wird die Befreiung wie folgt:

Die Stellplätze orientieren sich an der bestehenden Grundstücks- bzw. befestigter Hofzufahrt sowie Bezugnahme auf die bereits bestehende und gärtnerisch angelegte Freiflächen vor der Westfassade des Wohngebäudes. Mit dem gewählten Abstand zwischen Wohngebäude und geplanten Carport in Holzbauweise soll die Gefahr eines Brandüberschlags gering gehalten werden.

In der unmittelbaren Nachbarschaft wurde bereits bei einem Mehrfamilienhaus von der Baugrenze befreit.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Sachverhalt wurde dem Gremium vorgestellt. Eine Diskussion schloss sich nicht an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.8. Antrag auf Baugenehmigung: Neubau einer BewegungshalleKohlstattstraße, 89264 Weißenhorn, ST Oberreichenbach

Sachverhalt:

Bei der Stadt Weißenhorn ging am 26.09.2022 ein Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Bewegungshalle für Pferde ein.

Ein B-Plan existiert für das geplante Grundstück nicht, demnach befindet sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Gem. § 34 Abs.1 und 2 BauGB muss sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Es liegt faktisch ein Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO vor. Anlagen für den Reitsport sind allgemein in Dorfgebieten zulässig.

Ein vorhandenes Wirtschaftsgebäude soll für den Neubau der Bewegungshalle abgerissen werden. Die Bewegungshalle ist mit den Maßen von ca. 21,50 x 21,60 m geplant. Der Neubau bleibt mit der Gebäudehöhe unter der Höhe der bestehenden Gebäude.

Das Bauvorhaben fügt sich aus Sicht der Verwaltung gem. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Nach Erläuterung des Tagesordnungspunktes schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.9. Antrag auf isolierte Befreiung: Errichtung einer EinfriedungSpitzwegstraße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Die Antragssteller begehren mit dem Antrag auf isolierte Befreiung die Nachtragsgenehmigung für die Errichtung einer Einfriedung (Eingang am 28.09.2022).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Holbeinstraße“. Dieser setzt fest, dass Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit einer max. Höhe von 1,30 m zulässig sind.

Die Einfriedung zur Spitzwegstraße wurde vor knapp fünf Jahren mit einer Höhe von 2 m als „Efeuhecke“ errichtet. Die Efeuhecke ist bis zur vom B-Plan vorgegebenen Höhe mit einem Maschendrahtzaun gestützt, darüber hinaus sind einzelne Drahtseile als Rankhilfe zwischen den Granitstelen gespannt. Des Weiteren wurden dazwischen einzelne Gabionen errichtet.

Im westlichen Bereich des Grundstücks weißt die Einfriedung ein Höhe von 2,20 - 2,30 m auf.

Die Antragssteller begründen die Abweichung wie folgt:

Das Übermaß im westlichen Bereich des Grundstücks ergibt sich aufgrund des sehr abfallenden Geländes Richtung Westen und Norden von der Straßenseite aus.

Die sehr gut geplante und umgesetzte Straßenführung und die „runde Grundstücksecke“ unseres Grundstücks in Richtung Westen ermöglichen einen sehr guten Einblick in die und aus der Spitzwegstraße. Darüber hinaus trägt die ausgeführte Parkbucht mit den in die Straße ragenden begrünten Verkehrsinseln zusätzlich dazu bei, dass man in diesen Bereich einen sehr guten Einblick hat, da man an dieser Stelle eher in der Mitte der Straße fahren muss. Eine visuelle Einschränkung der Nachbarn liegt hier nicht vor. Seit der Errichtung der Einfriedung störte diese keine Bewohner der Nachbarschaft.

Die Verwaltung war mehrmals mit den Antragsstellern in einem persönlichen Gespräch. Die Antragssteller möchten ihren Beitrag zu einer sinnvollen Lösung leisten.

Die Verwaltung schlägt vor, dass die Einfriedung auf eine max. Höhe von 1,83 m zurück gebaut wird. Diese Abweichung wurde bereits des Öfteren in mehreren Stadtgebieten genehmigt. Die Antragssteller wären mit dieser Maßnahme einverstanden.

Diskussion:

Nach Erläuterung des Sachvortrags schloss sich eine kurze Diskussion an, in deren Verlauf Stadtrat Michael Schrodi den weiterführenden Antrag stellte, die Einfriedung in der errichteten Form zu belassen. Stadtrat Dr. Jürgen Bischof könne dem Beschlussvorschlag heute nicht zustimmen und schlug eine Ortsbesichtigung vor der nächsten Bauausschusssitzung vor.

Bürgermeister Dr. Fendt erwähnte die Möglichkeit einer Zurückstellung innerhalb der Zweimonatsfrist. Er folgte dem Antrag auf Zurückstellung und einer Ortsbesichtigung vor der nächsten Bauausschusssitzung und brachte den umformulierten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

Beschluss:

„Der Antrag auf isolierte Befreiung wird zurückgestellt. Vor der nächsten Bauausschusssitzung wird ein Ortstermin abgehalten.“

Abstimmungsergebnis: 8:6

Der Beschluss wurde mit 8 Stimmen angenommen.

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2.10. Antrag auf isolierte Befreiung: Errichtung eines CarportAm Hochgericht: 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung für die Errichtung eines Carports.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A-Mittlere Platte, 4. Bauabschnitt“. Der Bebauungsplan sieht in Nr. 4 vor, dass Garagen (Carports) nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind.

Das grundsätzlich verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO) bedarf einer isolierten Befreiung, da es im Geltungsbereich des B-Plans „A-Mittlere Platte, 4. Bauabschnitt“ liegt und dessen Festsetzungen widerspricht.

Der Carport soll mit den Maßen von 6 x 5 m und einer Höhe von 2,49 m errichtet werden. Dabei würde es auf der Westseite 1,86 m und auf der Ostseite 0,67 m die festgesetzte Baugrenze von 3 m überschreiten.

Ein Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 18.07.2022 u. a. abgelehnt, da das Sichtfeld beim Ausfahren aus dem Carport eingeschränkt ist. Zwischenzeitlich fand ein Vor-Ort-Termin statt.

Hier wurde festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Sicht allein schon von seitens der Stützmauern der Nachbarn vorliegt. Vom Carport selbst geht keine Beeinträchtigung aus.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte im Anschluss an den Vortrag des Sachberichts den Sachstand. Er erklärte kurz, dass aus Sicht der Verwaltung keine Sichtbeeinträchtigung von dem Carport ausgehe. Im Nachgang wurde kurz kontrovers darüber diskutiert.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof stellte den Antrag zur Geschäftsordnung auf Zurückstellung und einen Vor-Ort-Termin vor der nächsten Bauausschusssitzung anzuberaumen, um ein Bild davon zu bekommen, wo der Carport genau positioniert werden solle. Man dürfe keine gefährliche Situation schaffen. Der Carport müsse weiter von der Mauer abgerückt werden, dass ein gefahrenfreies Ausfahren aus dem Carport gewährleistet sei. Auf der Basis von heute möchte er nicht zustimmen.

Im Verlauf der Diskussion wurde auch die Genehmigung der Mauer mit Auflagen, d.h. mit einer Bepflanzung angesprochen, die aber noch fehle.

Bürgermeister Dr. Fendt wollte über den Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen lassen, das Gremium wollte die Diskussion jedoch noch weiterführen: Aus diesem Grund zog Stadtrat Dr. Jürgen Bischof seinen Antrag kurz zurück.

Stadtrat Michael Schrodi meinte, dass Gefahrenpotential sei mit einem Carport nicht unsicherer, da aus dem Parkplatz rückwärts herausgefahren werde, egal ob er überdacht sei oder nicht. Auch sehe Stadtrat Thomas Schulz das Risiko einer Gefährdung als sehr gering.

Stadtrat Gunther Kühle kommt um 18:40 Uhr.

Bürgermeister Dr. Fendt fragte abschließend Herrn Stadtrat Dr. Jürgen Bischof, ob er seinen Geschäftsordnungsantrag noch stellen wolle, ansonsten würde er den Beschlussvorschlag, so wie in der Sitzungsvorlage dargestellt, zur Entscheidung bringen. Er sehe keinen Grund, warum man ablehnen solle.

Beschluss:

Stadtrat Gunther Kühle nahm an der Abstimmung teil. Daher wurden 15 Stimmen vergeben.

„Das Einvernehmen für den Carport wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3. Aufstellungsverfahren der Einbeziehungssatzung "Südlich der St. Wendelin-Straße 94b" OT Grafertshofen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Sachverhalt:

Die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung wurde in der Bauausschusssitzung am 13.09.2021 beschlossen. Für die geplante Wohnbebauung des Planungsträgers soll ein Baurecht geschaffen werden.

Die einzubeziehende Fläche grenzt im Norden unmittelbar an baulich genutzte Bereiche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Grafertshofen an der St.-Wendelin-Straße an. Sie ist durch die dort befindliche Mischgebietsnutzung geprägt, sodass sich ein Maßstab für die bauliche Entwicklung ableiten lässt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist möglich.

Der Bauausschuss billigte den Vorentwurf der EBS in der Sitzung vom 30.05.2022 und beschloss eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Auf die Sitzungsvorlagen wird Bezug genommen. Die Beschlüsse wurden im Stadtanzeiger bekanntgemacht.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TöBs gem. § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplans i. d. F. v. 30.05.2022 hat in der Zeit vom 5.07. bis 12.08.2022 stattgefunden.

Rechtliche Einordnung:

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen und Anregungen sind durch das Planungsbüro und die Stadtverwaltung aufgearbeitet, geprüft und zur Abwägung mit entsprechenden Beschlussempfehlungen vorbereitet worden. Die Einwendungen und Anregungen sind zur Kenntnis zu nehmen. Es ist erforderlich, die auf dieser Grundlage vorgenommenen Änderungen zu billigen sowie die 1. Auslegung zu beschließen.


Beschlussvorlage für die Sitzung am 17.10.2022

für die Einbeziehungssatzung „Südlich der St. Wendelin-Straße 94b“

- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, die während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vorgebracht wurden (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)

Vorbemerkungen

Die Stadt Weißenhorn hat auf Antrag des Grundstückseigentümers beschlossen, für eine Teilfläche der Flurnummer 151 in der Gemarkung Grafertshofen eine Einbeziehungssatzung aufzustellen. Das Bauvorhaben liegt im Übergangsbereich der im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Bau- und Grünfläche. Auf Grundlage der Darstellungen im Flächennutzungsplan kann durch den geringeren Konkretisierungsgrad kein parzellenscharfer Rückschluss auf den Grenzverlauf vorgenommen werden. Das Bauvorhaben liegt im Bereich, der dem Flächennutzungsplan geschuldeten Variationsbreite, sodass eine Anpassung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich wird. Die Aufgabe der Stadt Weißenhorn war es, durch Satzung den Innenbereich eindeutig festzulegen.

Um eine Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen, muss das Satzungsgebiet gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Zusammenhang bebauter Ortsteile miteinbezogen werden. Aus Sicht der Stadt Weißenhorn wird damit Rechtsklarheit über die Anwendung des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB geschaffen.

Beteiligungsverfahren

Die Vorschriften sehen ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. Das Beteiligungsverfahren hat zum Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der öffentlichen Belange zu ermöglichen. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung werden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung eingeholt (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB).

Im weiteren Planungsverlauf findet die formelle Beteiligung zum Planentwurf und der Begründung statt (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB).

Die nachfolgend aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 04.07. bis 12.08.2022 am Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die Planung wurde gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 05.07. bis 12.08.2022 öffentlich ausgelegt.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:

02

Regierung von Schwaben

05

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

06

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

09

terranets bw GmbH

10

Schwaben Netz GmbH

11

Deutsche Telekom Technik GmbH

12

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

13

M-Net Telekommunikations GmbH

14

Breitbandnetzte miecom

15

Bund Naturschutz e. V.

16

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.

17

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

20

Bayerischer Bauernverband Günzburg

21

Kreisheimatpfleger

22

Freiwillige Feuerwehr Neu-Ulm

25

Stadt Senden

28

Markt Buch

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Stellungnahmen ohne Bedenken oder Anregungen haben abgegeben:

03

Regionalverband Donau-Iller  —  vom 01.08.2022

07

LEW  —  vom 08.08.2022

08

Verteilnetze Energie Weißenhorn GmbH & Co. KG  —  vom 04.07.2022

18

Industrie- und Handelskammer  —  vom 28.07.2022

19

Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm  —  vom 12.08.2022

23

Amt für ländliche Entwicklung  —  vom 22.08.2022

24

Stadt Illertissen  —  vom 19.07.2022

26

Stadt Vöhringen  —  vom 05.07.2022

27

Gemeinde Bellenberg  —  vom 29.07.2022

29

Markt Pfaffenhofen a. d. Roth  —  vom 05.07.2022

30

Gemeinde Roggenburg  —  vom 06.07.2022

Stellungnahmen mit Bedenken oder Anregungen haben vorgebracht:

1. TÖB

01

Landratsamt Neu-Ulm - Bauordnung und Bauleitplanung  —  vom 09.08.2022

04

Wasserwirtschaftsamt  —  vom 06.07.2022

1. Träger öffentlicher Belange

01 Landratsamt Neu-Ulm - Bauordnung und Bauleitplanung  —  vom 09.08.2022

Az.: 31 - 6102.5 6102.5:164-7094-002-0

04 Wasserwirtschaftsamt  —  vom 06.07.2022

Az.: 1-4622-NU-19471/2022

2. Öffentlichkeit

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Die Stadt Weißenhorn billigt den vom Büro OPLA ausgearbeiteten Entwurf zur Einbeziehungssatzung „Südlich der St. Wendelin-Straße 94b“ in der Fassung vom 17.10.2022 [mit den heute beschlossenen Änderungen].

Die Verwaltung wird beauftragt, die Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte zum Tagesordnungspunkt, dass die Prüfung ergeben habe, dass es keiner Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf. Bisher hatte man noch kein formelles Verfahren, d.h. die Auslegung diente dazu, die Meinung der Anwohner und der öffentlichen Träger einzuholen Mit diesem Billigungs- und Aufstellungsbeschluss gehe man jetzt in ein formelles Verfahren mit einer förmlichen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange.

Beschluss:

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan:

„Der Bau-, Umwelt- und Werkausschuss der Stadt Weißenhorn billigt den durch das Planungsbüro „OPLA“ ausgearbeiteten Entwurf der Einbeziehungssatzung „Südlich der St. Wendelin-Straße 94b“, OT Grafertshofen mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 17.10.2022 mit der Maßgabe die erforderlichen redaktionellen Änderungen/Ergänzungen in die Einbeziehungssatzung und die Begründung einzuarbeiten.

Die Verwaltung wird beauftragt das Beteiligungsverfahren einzuleiten und die erforderlichen Unterlagen öffentlich auszulegen."

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4.

Anfragen der Stadträte

4.1.

Anfragen Stadtrat Andreas Ritter

Stadtrat Andreas Ritter brachte drei Anfragen von Bürgern aus Bubenhausen vor.

Die erste Anfrage betreffe den Baum beim Feuerwehrgerätehaus in Bubenhausen, der in der Einfahrt des Geländes stehe. Eine Anwohnerin bittet darum, diesen Baum zurückschneiden zu lassen, da das herabfallende Laub die Kanalisation dicht machen würde.

In seiner zweiten Anfrage gehe es um die ersten vier Kanaldeckel an der Ortseinfahrt von Bubenhausen aus Richtung Grafertshofen auf Höhe Babenhauser Straße 1. Das habe er bereits schon einmal angesprochen. Daraufhin habe man die Dichtgummis eingebracht, dass dieses Wackeln und Scheppern weg sei. Bei diesen ersten vier Kanaldeckeln bestehe nach wie vor beim Überfahren durch LKW’s dieses Scheppergeräusch und störe die Nachtruhe. Die Anwohner baten um Nachbesserung.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte zu, diesen Sachverhalt an das Straßenbauamt zur zuständigen Erledigung weiterzugeben.

Die dritte Frage betreffe neue Bauplätze in Bubenhausen. Es sei bekannt, dass diesbezüglich bereits Gespräche mit einem Grundstückseigentümer geführt wurde.

Bürgermeister Dr. Fendt informierte das Gremium, dass Verhandlungen geführt wurden. Im nächsten Schritt müsse der Stadtrat zustimmen, dann hätte man ein geeignetes Grundstück in einer geeigneten Größe. Hierzu müsse die Sitzungsvorlage noch vorbereitet werden.