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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 43/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1.

Bekanntgaben

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz gab zur Anfrage von Stadtrat Gunther Kühle aus der letzten Sitzung über die Anzeige einiger Straßenmängel im Bereich der Altstadt bekannt, dass sich im Bereich des Unteren Tores Spurrillen in der Fahrbahn befinden, weil sämtliche Fahrzeuge gezwungen seien, an der gleichen Stelle durch das Tor zu fahren. Hierdurch verschiebe sich das Splittauflager unter den Pflastersteinen und erzeuge entsprechende Setzungen. Die Behebung der Mängel würde die Sperrung des Tores für einige Tage erfordern.

Bei der Setzungsmulde unterhalb des Tores an der Einmündung zur Östlichen Promenade handelte es sich um einen Mangel des Wärmeleitungsbaus. Dieser Mangel und auch andere Mängel wurden bereits bei der FWW angezeigt und um Abhilfe gebeten.

Bei der Senke im Bereich des Cafés Östliche Promenade, wurde der darunterliegende Kanal auf Schäden untersucht. Hier bestehe ein schadhafter Kanalanschluss. Zur Schadensbeseitigung wurde bereits eine Baufirma beauftragt, welche die Schadstelle kurzfristig frei legen und reparieren werde.

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf isolierte Befreiung: Auffüllung des Gartenbereichs und Errichtung einer Stützmauer, Talstraße, ST Oberreichenbach

Sachverhalt:

1. Ausgangslage

Der Bauwerber begehrt mit Antrag vom 23.08.2024 eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „Am südlichen Ortsrand von Unterreichenbach“, ergänzt durch „RC 7.1 - Erweiterung Talstraße“. Ziel des Vorhabens ist es, den Gartenbereich des Grundstücks durch eine Auffüllung zu begradigen und den Randbereich durch eine Stützmauer aus Muschelkalk mit einer maximalen Höhe von bis zu 1,3 m abzusichern.

2. Vorhaben und Festsetzungen des Bebauungsplans

Das geplante Vorhaben bestehend aus einer Auffüllung und einer Stützmauer ist verfahrensfrei im Sinne der Art. 57 Abs. 1 Nr. 7,9 BayBO. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die Vorgaben des Bebauungsplans einhalten. Zuständig für die isolierte Befreiung von diesen Vorgaben ist gemäß Art. 63 III BayBO die Stadt Weißenhorn.

Gemäß § 9 der Festsetzungen des Bebauungsplans darf das natürliche Gelände nicht wesentlich durch Auffüllungen oder Abgrabungen verändert werden. Allerdings sieht der Bebauungsplan explizit eine Möglichkeit zur Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB vor, sofern das Orts- und Landschaftsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3. Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild

Das Grundstück liegt exponiert am Ortsrand und am Ende einer Sackgasse in einem Bereich abfallenden Geländes. Selbst nach der geplanten Auffüllung bildet das Grundstück den tiefsten Bereich des Baugebiets. Der Weg entlang der geplanten Stützmauer wird nicht von weiteren Anliegern genutzt und ist schwer einsichtig, weshalb eine prägende Wirkung auf das Ortsbild nicht gegeben ist.

Das vergleichbare Grundstück direkt nördlich der Talstraße befand sich in einer identischen Ausgangssituation und erhielt im Jahr 2018 eine Befreiung zur Errichtung einer noch längeren Stützmauer mit einer Höhe von bis zu 1,5 m. Diese parallele Situation gibt dem Bauwerber im Wege der Gleichbehandlung einen faktischen Anspruch, dass eine Befreiung auch im vorliegenden Fall erteilt werde.

4. Hochwassergefahren

Die Auffüllungsmaßnahme soll lediglich den westlichen Teil des Grundstücks betreffen. Dennoch reicht das Vorhaben bis etwa 30 Meter an den Reichenbach heran, so dass Hochwassergefahren bedacht werden müssen (Überschwemmungsgefahren, Einschränkung des Rückhaltevolumens). Der Bachlauf des Reichenbachs muss zuvor durch ein unterirdisches Rohr unter der Weißenhorner Straße hindurch, welches bezüglich dem Durchfluss das Nadelöhr bildet. Das sich erst danach befindliche Vorhaben ist dadurch schwerlich von Hochwasser betroffen. Die bereits genehmigte Stützmauer des Nachbargrundstücks reicht näher an den Reichenbach heran.

5. Empfehlung der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild nicht negativ beeinträchtigt. Zudem existieren vergleichbare Befreiungen für benachbarte Grundstücke, und die Hochwassergefahr scheint aufgrund der Lage des Grundstücks und der bestehenden hydraulischen Gegebenheiten gering.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Beschluss:

„Die isolierte Befreiung wird erteilt“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf Baugenehmigung;

Umbau einer bestehenden Doppelhaushälfte, Richard-Wagner-Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 13.09.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zu einem Umbau des Wohnhauses. Die Planung sieht vor, dass ein Zwerchhaus die Wohnfläche im Dachbereich erweitert.

Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Richard-Wagner-Straße“ und befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich. Für die Umsetzung des Anbaus sind jedoch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

1. Befreiung von der Dachform

Der Bebauungsplan schreibt gemäß § 4 Abs. 1 eine Dachneigung von 38 bis 48 Grad vor. Die geplante Dachneigung für den Anbau beträgt lediglich 25 Grad. Diese Befreiung erscheint aus funktionalen Gründen notwendig, da die Raumhöhe bei einer steileren Dachneigung zu stark verringert würde. Es wird bereits eine Wandhöhe von 2 Metern im Anbaubereich unterschritten, was die Nutzbarkeit des Raumes einschränkt. Die geplante flachere Dachneigung trägt somit zur Verbesserung der Raumnutzung bei.

2. Befreiung von der Geschossflächenzahl (GFZ)

Die zulässige Geschossflächenzahl wird durch das Vorhaben überschritten. Der Bebauungsplan sieht eine maximale GFZ von 0,8 vor, während durch das Vorhaben eine GFZ von 0,9 erreicht wird. Die Überschreitung ergibt sich zum einen aus der zusätzlichen Fläche des Anbaus. Zum anderen aus der vergleichsweise kleinen Grundstücksfläche (236 m²) im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken, was sich ungünstig auf die Berechnung der GFZ auswirkt.

Der Bauherr begründet die Notwendigkeit des Ausbaus mit der Vergrößerung seiner Familie. Zudem sei im Rahmen von Ausbaumaßnahmen der Brücke über die Roth ein Teil des Grundstücks (170 m²) in Anspruch genommen worden. Der damalige Eigentümer habe dem Wunsch der Stadt nachkommen wollen und habe den Verlust der Fläche in Kauf genommen.

Im Übrigen entspricht das Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans. Weitere Stellplätze werden nicht ausgelöst, da das Gebäude bereits über die maximal erforderliche Anzahl von zwei Stellplätzen verfügt.

Aus städtebaulicher Sicht ist zu erwähnen, dass ähnliche Anbauten in der Nachbarschaft bereits vorhanden sind und das Bauvorhaben somit optisch in das bestehende Umfeld passt. Insbesondere das benachbarte Doppelhaus verfügt über einen noch deutlicher ausgeprägten Ausbau nach Osten.

Bauordnungsrechtliche Aspekte

Fragen zu bauordnungsrechtlichen Themen wie den einzuhaltenden Abstandsflächen werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Baurechtsbehörde geprüft.

Es liegen keine Nachbarunterschriften vor.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizung, Münzhausstraße, ST Emershofen

Sachverhalt:

Am 13.09.2024 stellte der Bauwerber Antrag auf Baugenehmigung zur Erstellung eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizungsanlage zur Nahwärmeversorgung (330KW, 400m³ Hackschnitzelvorratsbunker).

Das geplante Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In solchen Fällen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit danach, ob das Bauvorhaben im Innenbereich oder im Außenbereich liegt.

Abgrenzung Innen- oder Außenbereich

Die Lage am Ortsrand wirft die Frage auf, ob das Vorhaben noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann oder bereits als Außenbereich anzusehen ist. Maßgeblich ist die Bewertung, ob es sich um einen „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ (Bebauungszusammenhang) gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) handelt. Ein Ortsteil gilt als im Zusammenhang bebaut, wenn trotz möglicher Baulücken der Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung besteht.

Die Siedlungsstruktur erscheint im Bereich des Vorhabens zwar aufgelockert, doch ist dies noch dem Innenbereich zuzuordnen.

Vorliegend soll das Vorhaben an das letzte Gebäude der Siedlung auf demselben Grundstück angebaut werden.

Für die Frage des Bebauungszusammenhangs sind Grundstücksgrenzen nicht entscheidend. Der Ortsteil endet mit dem letzten Gebäude. Die Abrundung eines Innenbereichs bzw. die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen zum Innenbereich hin wäre nur über eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB möglich.

Daher ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung dem Außenbereich zuzuordnen, wodurch sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet.

Für das Vorhaben liegt eine ausdrückliche Privilegierung bezüglich des Außenbereichs vor, da es gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der Wärmeversorgung dient.

Die Erschließung ist gesichert und es werden 4 Stellplätze geschaffen, aber es könnten dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Gemäß dem Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Hierzu zählen auch Gebäude der landwirtschaftlichen Nutzung. Nachdem vorliegend Holzerzeugnisse zur Wärmeerzeugung genutzt werden, kann dies noch als landwirtschaftliche Nutzung gesehen werden.

Das Vorhaben darf insbesondere aufgrund der örtlichen Nähe zur Wohnbebauung keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen (§ 35 Abs.3 Nr. 3 BauGB), so dass die Verwaltung einen diesbezüglichen Hinweis empfiehlt.

Der Bauwerber führt zum Vorhaben an, dass der Vorratsbunker ausschließlich an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr befüllt wird (mit je 7 bis 9 Anlieferungsfuhren), um Anwohner möglichst nicht zu belästigen. Dies würde aufgrund der großen Bevorratungsmenge selbst im Winter nur alle 10 bis 12 Wochen nötig werden.

Die Versorgung soll direkt aus dem eigenen bzw. umliegenden Waldbereich der Hackschnitzelanlage erfolgen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Franz Josef Niebling in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Franz Josef Niebling sagte, dass seine Fraktion, zusammen mit Stadtrat Andreas Ritter, der Meinung sei, dass man diesem Vorhaben nur zustimmen könne. Es sei hervorragend, dass ein ortsansässiger Landwirt mit diesem Vorhaben in Emershofen künftig für die öffentliche Nahversorgung mit Wärme sorge. Außerdem handle es sich dabei um eine Energie, die gleich in der Umgebung heranwachse und bedarfsbezogen sei, was einen weiteren großen Vorteil darstelle. Wenn viel Wärme gebraucht werde, dann könne diese auch beigesteuert werden. In den Sommermonaten benötige man dagegen weniger. Seiner Ansicht nach sollten andere Dörfer diesem Beispiel folgen. Er könne sich vorstellen, dass der Landwirt dann gerne dabei behilflich sei, wie so ein Projekt umgesetzt und auf die Beine gestellt werden könne.

Stadtrat Andreas Ritter kam um 18:09 Uhr und war bei der Beratung und Abstimmung ab diesem Tagesordnungspunkt anwesend.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.

Die Baurechtsbehörde wird gebeten, die Gebietsverträglichkeit zu prüfen.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.

Teilfortschreibung Regionalplan Donau Iller, Kapitel Windkraft;

Beteiligung der Stadt als Träger öffentlicher Belange;

Abgabe einer Stellungnahme

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 02.09.2024 hat der Regionalverband Donau-Iller die Verwaltung darüber informiert, dass vom 16.09. bis zum 10.11. eine Anhörung durch den Regionalverband im Rahmen der Fortschreibung des Kapitels Windkraft erfolgt und die Stadt die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme abzugeben.

Alle weiteren (nicht in den Anlagen zur Sitzungsvorlage befindlichen) Unterlagen zur Teilfortschreibung Windkraft stehen digital zum Download auf der Webseite des Regionalverbands unter https://www.rvdi.de/regionalplan/beteiligungsverfahren zur Verfügung.

1. Vorgehensweise des Regionalverbands

Mit der Teilfortschreibung soll durch eine ausgeweitete Flächenbereitstellung für die Windenergie der politisch beschlossenen Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung in Deutschland entsprochen werden.

Im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden verpflichtende Beitragswerte der einzelnen Länder für die Ausweisung von Flächen für die Windenergie an Land festgeschrieben. Für Baden-Württemberg und Bayern sind als Flächenbeitragswerte bis zum 31. Dezember 2027 jeweils 1,1 % und bis zum 31. Dezember 2032 jeweils 1,8 % der Landesfläche für die Windenergie auszuweisen.

Mit der Festlegung der Vorranggebiete in einem Gesamtumfang von rund 16.000 Hektar werden im neuen Regionalplan zukünftig insgesamt 2,93 % der Regionsfläche als Vorranggebiete regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegt.

Gemäß „Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung der Region Donau-Iller“ müssen im Regionalplan der Region Donau-Iller „Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden“. In den Vorranggebieten sind Windkraftanlagen privilegiert iSv. § 35 BauGB zulässig, ohne dass jeweils einer zusätzlichen Bauleitplanung bedarf.

Die Vorranggebietsfestlegung stellt dabei ausschließlich auf regionalbedeutsame Windenergieanlagen ab. Die Regionalbedeutsamkeit von Windenergieanlagen wird von der Größe der Anlage, der Anlagenanzahl, der Exponiertheit ihres Standorts sowie den von ihr ausgehenden Auswirkungen definiert. Aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit wurde eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Nutzung der Windenergie gut geeigneten Bereichen angestrebt.

Im Regelfall soll damit die Errichtung und der Betrieb von mindestens drei Windenergieanlagen aktueller Bauart ermöglicht werden.

Eine bauleitplanerische Festsetzung von Höhenbegrenzungen für in den Vorranggebieten zu errichtende Windenergieanlagen ist ausgeschlossen. Dies beinhaltet sowohl Höhenbegrenzungen im Sinne einer Festlegung von Mindest- als auch von Maximalhöhen. Damit wird § 4 Abs. 1 S. 5 WindBG entsprochen, wonach Vorranggebiete, die derartige Bestimmungen zur Bauhöhe aufweisen, nicht auf den Flächenbeitragswert anrechenbar sind.

Außerhalb der festgelegten und in der Raumnutzungskarte dargestellten Vorranggebiete ist die Errichtung von regionalbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Ausschlussgebiete), auch nicht über ein Bebauungsplanverfahren.

2. Vorranggebiete im Gebiet der Stadt Weißenhorn

Die für das Gebiet der Stadt Weißenhorn in der Raumnutzungskarte dargestellten Vorranggebiete (Vogelesberg und Knappenfeld) decken sich mit den in bereits in informellen Anhörung dargestellten Bereichen sowie im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Flächenanalyse für Windenergie der Firma Vensol.

Auf Grundlage des Beschlusses des Bauausschusses vom Juli 2023 hat die Verwaltung zu diesen Gebietsfestsetzungen im Rahmen der informellen Beteiligung eine positive Stellungnahme abgegeben.

Die in der informellen Anhörung zusätzlich noch enthaltenen Räume nördlich der Ulmer Straße / westlich von Attenhofen wurden (wie auch in unserer Stellungnahme im Rahmen der informellen Beteiligung gefordert) gestrichen.

Diskussion:

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz stellte den Tagesordnungspunkt vor und erklärte, dass es von immenser Wichtigkeit sei, Vorrangflächen festzulegen und die geforderten Prozentsätze zu erfüllen, um nicht die Thematik zu haben, dass theoretisch überall eine Privilegierung vorliege, sondern Windkraftanlagen tatsächlich nur in den Gebieten gebaut werden dürfen, in denen die Vorrangflächen dies auch vorsehen. Positiv sei, dass sich die Vorrangflächen mit der Untersuchung, welche die Stadt Weißenhorn in Auftrag gegeben habe, decken sowie dass die Vorrangfläche nördlich des Eschaches nicht mehr Bestandteil der Planung sei. Es schloss sich eine Diskussion an.

Im Verlauf der Diskussion ging Stadtrat Ulrich Hoffmann darauf ein, dass er den Ausbau der Windkraft und das Einräumen der dafür benötigten Vorrangflächen begrüße. Bei der Fläche am Knappenfeld habe er aber Bedenken, weil diese genau auf der Biotopachse im Landkreis Neu-Ulm liege. Daher sei der Vogelesberg deutlich zu bevorzugen, zumal dieser auch in der gleichen Achse wie die Bereiche, die in Pfaffenhofen ebenfalls ausgeschrieben seien, positioniert sei.

Stadtrat Ulrich Fliegel informierte das Gremium darüber, dass in dem in der Raumnutzungskarte dargestellten Vorranggebiet im Knappenfeld von der Stadt Weißenhorn eine Ausgleichsfläche auf dem Flst.Nr. 310 mit 3,3 Hektar vorhanden und diese vor drei Jahren mit einem Wald, der sehr schön hochwachse, aufgeforstet worden sei. Wenn in dem Gebiet ein Windrad gebaut werde, dann müsse der ganze Wald wieder weichen.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass der Begriff Vorrangfläche nur bedeute, dass an der Stelle ein Windrad möglich wäre, aber dazu müsste ein Bewerber, der da gerne projektieren möchte, zunächst einmal die Flächen bekommen. Nachdem es sich um eine im Eigentum der Stadt Weißenhorn liegende Fläche handle, liege die Entscheidung bei der Stadt, ob man das dann umsetzen wolle oder eben nicht.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Franz Josef Niebling in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Franz Josef Niebling sagte allgemein zur Windenergie, dass es natürlich Vor- und Nachteile gebe. Einer dieser Nachteile sei der frisch neugepflanzte Wald im Knappenfeld. Am Vogelesberg habe man einen bestehenden Wald. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz sei von der Bundesregierung in der Form beschlossen worden. Jetzt müsse man in den Kommunen schauen, welche Flächen von der Windhöffigkeit am besten geeignet seien. Ein weiterer Nachteil von Windrädern sei der Abrieb der Flügelblätter, wenn sie betrieben werden. Als Abrieb sammle sich mit der Zeit das PVC-Material in den Wiesen, Äckern und Wäldern. Natürlich sei auch der Flügelschlag ein Nachteil, von dem man immer mehr mitbekomme, je näher man an einem Windrad dran sei. Ein Vorteil sei die Energie, die man vom Wind bekomme, die allerdings sehr flatterhaft sei. Gerade im Winter, wenn man viel Energie für die Heizungen brauchen würde, die jetzt auch auf Strom umgestellt werden sollen, da blase der Wind nicht so wie im Sommer. Mit der vielen Sonne im Sommer erzeuge man schon mit den PV-Anlagen überschüssige Energie, die man dann teuer ins Ausland verkaufen müsse. Die verlangen Geld dafür, dass man den überschüssigen Strom abnehme. Da stecke man in einer richtigen Zwickmühle, wenn der Wind wieder einmal flatterhaft sei, am Abend, wenn keine Sonne mehr scheine oder wenn kein Wind gehe, dann müsse man die Energie teuer von draußen einkaufen, den man denen vorher geschenkt habe. Das sei leider heute die Energiepolitik. Viel wichtiger sei es, dass man Kraftwerke bauen würden, die nicht volatil seien, sondern die den Grundbedarf decken und dann einspringen können, wenn die Energie fehle. Aber da tue sich derzeit leider gar nichts. Mit der jetzigen Batterietechnik könne man natürlich so eine überschüssige Energie auch nicht in den Winter verfrachten. Die einzige Chance, die man in Weißenhorn noch habe sei die Hoffnung, dass man hier das Pilotprojekt mit dem Wasserstoff nach Weißenhorn bekomme, weil man damit tatsächlich die überschüssige Energie, die da zustande komme, direkt in Wasserstoff umwandeln könne. Aber auch da wisse man natürlich, dass da nur noch 25 % der Energie übrigbleibe. Der Rest gehe verloren. Es sei aber besser, lieber 25 % selbst zu nutzen, als 25 % zu verkaufen oder sogar 100 %, dass dann auch noch Strafzahlungen bedeute. Deshalb wäre es wichtig, wenn man schon Windräder auf unserem Gebiet bauen solle, was ja noch nicht entschieden sei, da dies auf das Ergebnis des weiteren Verfahrens ankomme, dass wir dann dies doch selbst in die Hand nehmen können, zusammen mit der Energiegenossenschaft mit den Bürgern, damit die Einkünfte in Weißenhorn bleiben. So könne man die Energie für unsere für unsere Kindergärten, das Freibad, für die Sanierung des Hallenbads verwenden. Daher appelliere er an die Bürger, diese Flächen dann nicht an irgendwelche Investoren zu verkaufen, sondern sich an die Stadt zu wenden, da seitens der Stadt natürlich Interesse bestehe, solche Flächen an zu pachten und für die Stadt selbst etwas zu machen.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz ging darauf ein, dass man bereits in diversen Sitzungen darauf aufmerksam gemacht habe, daher sie nochmals einmal einen Appell an die Bürger richten möchte: Falls jemand hinsichtlich eines Windkraftprojekts angesprochen werde, melden Sie sich bitte vor der Unterschrift der Pachtverträge bei der Stadt Weißenhorn, damit Sie auch die notwendigen Informationen erhalten, was so ein Projekt für einen selbst und die Stadt bedeute und was die Stadt im Gegenzug bieten könne.

Stadtrat Herbert Richter sagte, dass dies die Energiewende sei und die Weichen dazu schon vor vielen Jahren gestellt wurden. Es gehe in Richtung einer Regionalisierung der Energieversorgung. Man müsse als Kommune schauen, dass man entsprechend mit erneuerbaren Energien unsere Energieversorgung weitgehend selbst abdecken könne. Es gebe sehr viele Beispiele in Deutschland, wo Kommunen in der Lage seien, ihren Energiebedarf durch den auf ihrer Gemarkung erzeugten Strom zu decken. Dazu gehöre natürlich auch, dass man die Wertschöpfung auch nach Möglichkeit hier vor Ort behalte. Dabei gehe es einmal um die entsprechenden Einnahmen, aber auch um die Akzeptanz, dass man sagen könne, man packe es selbst an und nicht irgendwelche unbekannte Investoren. Die Situation sei klar und die Vorgaben da. Man müsse im Bereich der erneuerbaren Energien ausbauen, sei es Photovoltaik und Windenergie. Der große Vorteil dieser Bandbreite der erneuerbaren Energien sei der, dass man, wenn die eine etwas schwächele, mit der anderen ausgleichen könne. Selbstverständlich müsse so etwas auch durch entsprechende Speichertechnologien ergänzt werden. Die Situation stelle sich wie folgt dar: Man habe sich auf den Weg gemacht, eigene Überlegungen angestellt und eigene Untersuchungen beauftragt, die nahezu deckungsgleich mit dem, was der Regionalverband hier vorlege, seien. Von diesen ursprünglichen Flächen, die im Verfahren vom gesamten Gebiet des Regionalverbandes waren, sei nicht mehr sonderlich viel übriggeblieben. Es sei aber sehr positiv, dass die Voruntersuchungen doch den Niederschlag gefunden haben und Flächen auf der Gemarkung von Weißenhorn weiter untersucht werden. Aus seiner Sicht solle man auf jeden Fall den eingeschlagenen Weg weiterverfolgen, dementsprechend den Beschluss so fassen, wie ihn die Verwaltung vorgelegt habe.

Beschluss:

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Beteiligung durch den Regionalverband Donau-Iller zur Fortschreibung des Kapitels Windkraft des Regionalplans, eine Stellungnahme mit dem Inhalt abzugeben, den Entwurf des Kapitels Windkraft und insbesondere die vorgeschlagenen Vorranggebiete für regional bedeutsame Windkraftanlagen ohne Einschränkungen zu akzeptieren.

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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4.

Erschließung Gewerbegebiet Feldtörle

Vergabe Ingenieurleistungen

Sachverhalt:

Für die Erschließung des Gewerbegebietes Feldtörle muss eine Stichstraße von der Daimlerstraße aus, hergestellt werden. Auf Grundlage des Entwurfs des BBP wurden Ingenieurleistungen für Kanal- Wasserleitungs- und Straßenbauarbeiten bei drei Ing. Büros angefragt.

Die Anfrage ist dermaßen ausgelegt, dass mit der herzustellenden Vorstreckung für Kanal- und Wasserleitung, künftige Erweiterungsflächen des Gesamtgebietes mitberücksichtigt werden. Den Büros wurden folgende gerundete Kostenschätzwerte als Grundlage für anrechenbare Honorarkosten vorgegeben.

Kanalbau: Freispiegelkanäle, Errichtung einer Abwasserpumpstation, Anschluss

mit Abwasserdruckleitung an Daimlerstraße: Kosten 378.000,-€

Wasserleitungsbau: Hauptleitung von Daimlerstraße aus, Hausanschlüsse

Kosten 109.000,-€

Straßenbau: Stichstraße mit Wendeplatte, Aufschüttung Straße bis 1m über Gelände, Sickereinrichtungen und Grabenquerungen:

Kosten 1.251.000,-€

Die Büros wurden gebeten, eigene Schätzkosten abzugeben. Zur Vergleichbarkeit der Angebote wurden die vorgegebenen Kosten als Grundlage hergenommen.

Der Umfang der Anfrage beinhaltet sämtliche HOAI-Leistungsphasen einschl. der Bauleitung und Nebenkosten. Die Beauftragung soll stufenweise erfolgen.

Die abgegebenen Angebote unterscheiden sich hinsichtlich der Zuordnung der Honorarzone und der prozentualen Höhe der Leistungsphasen, der Bauleitung und der Höhe der Nebenkosten.

Von zwei Bietern wurden prozentuale Nachlässe auf die Tabellenwerte der HOAI angeboten.

Hon Zone Lph% BL% NK% Nachlass% Angebot brutto

Bieter 1 I bis IIm 82 2,8 1,5 32 157.554,71 €

Bieter 2 II 76 2,5 5,0 0 179.449,02 €

Bieter 3 II 86 2,8-3,0 3,0 7,5 187.930,16 €

Die Planung soll bis zum Frühjahr 2025 abgeschlossen sein. Der Umfang der ursprünglichen Planungsarbeiten beläuft sich auf ca. 47.000,- €, welche auf die entsprechenden Planungshaushaltsstellen (7000.9500, 8150.9580, 6300.9400) verteilt werden. Der diesjährige Haushaltsansatz beläuft sich in der Summe auf 17.000,-€, der restliche Betrag müsste in 2025 angesetzt werden. Das Honorar der Bauausführung (Lph 5 bis 9) und Bauleitung wird bei den Baukosten angesetzt bzw. verbucht HHST (7000.9510, 8150.9500, 6300.9500).

Vom IB Steinbacher wurde aufgrund des Regenereignisses Anfang Juni, eine Neuberechnung des erforderlichen Rückhaltevolumens des Regenrückhaltebeckens vorgenommen und ein entsprechender Lageplan in dieser Woche vorgelegt. Das Beckenvolumen wird demnach in etwa verdoppelt. Das Erdbecken wird demnach auf der Nordseite in länglicher Richtung vergrößert. Dies hat zur Folge, dass die Planung der nach BBP-Entwurf bisher festgelegten Straße (Kanal- und Wasserleitung), um ca. 90 m nach Osten verlängert werden muss und entsprechend (geschätzt 20%) höhere Kosten anfallen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass ein konkretes Projekt für das Gewerbegebiet in Planung ist. Angesichts der Förderpraxis in Bund und Land ist es allerdings ungewiss, ob das Projekt zur Umsetzung kommt. Dann muss dieses Gebiet für andere gewerbliche Nutzungen angeboten werden.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde von Frau zweiten Bürgermeisterin Lutz erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Bernhard Jüstel fragte, ob es schon eine Vorplanung für die Erschließung gebe, von welcher Stelle in der Daimlerstraße die Maßnahme beginne und wie die ganze Maßnahme gestaltet werde. Diese Punkte und auch wieviel Wald gerodet werden müsse, konnte er aus der Sitzungsvorlage nicht entnehmen.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass diese Punkte Teile des Bebauungsplanes seien, und der Beschlussfassung sowie dem ausgelegten Plan entnommen werden könne. In dem Plan sei der geplante Straßenverlauf eingezeichnet. Heute gehe es nur darum, wer die Straße plane, d. h. wer die technische Umsetzung für die Stadt erledige und nicht wie.

Beschluss:

Der Auftrag für Ingenieurleistungen zur Erschließung des GG Feldtörle ergeht an den Bieter 1. Der Auftrag wird zunächst nur für die Planung, Leistungsphasen 1 bis 4 erteilt. Für den Bieter Nr. 1 belaufen sich die Planungskosten, einschl. der aktuellen Erweiterung des Bauumfangs, wegen des größeren Rückhaltebeckens, auf gerundet ca. 56.000,-€.

Abstimmungsergebnis: 13:2

Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.

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5.

Festsetzung der Teilfläche Fl.-Nr. 42 Gemarkung Oberreichenbach als Grünfläche

Sachverhalt:

Im Zuge des Ausbaus des Schloßprielwegs in Oberreichenbach hat die Stadt Weißenhorn das Grundstück Fl.-Nr. 42 Gemarkung Oberreichenbach erworben. Auf diesem Grundstück wird im östlichen Bereich auf etwa 117,5 m² eine Wendeplatte, sowie vier Parkplätze erreichtet. Im westlichen Bereich sollen Bäume, sowie ein Sickerelement angelegt werden.

Nachdem es sich in dem Bereich des Schloßprielwegs um unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB handelt und hier demnach kein Bebauungsplan vorliegt, soll die Teilfläche der Fl.-Nr. 42 mit einer Größe von ca. 212,5 m² als private Grünfläche festgesetzt werden.

Die Festsetzung ist für die Berechnung der Erschließungsbeiträge der Anlieger im Schloßprielweg von Bedeutung.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde von Frau zweiten Bürgermeisterin Lutz erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Franz Josef Niebling in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Franz Josef Niebling sagte, dass diese Umwidmung als Grünfläche für die Zukunft nur ein Pflegeaufwand für die Stadt bedeute. Er finde es nicht ganz in Ordnung, dass man da nicht den vollen Preis verlange, wie bei einer Bauplatzfläche oder für eine Wendeplatte. Es müsse einen Ansatz geben, den man auf die ganze Baumaßnahme umlege, weil es in das Baugebiet gehöre, wie beispielsweise ein Spielpatz, den man dann auch weiterberechne.

Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, erklärte, dass der blau gekennzeichnete Bereich auf dem Plan derzeit Bauland sei und man diesen nach § 34 BauGB bebauen könne. Da das die Verwaltung aber gar nicht möchte, mache man einen sogenannten bebauungsplanersetzenden Beschluss und setze die Fläche als Grünbereich fest. Dabei sei es egal, ob als Ausgleichsfläche, als Grünfläche oder als Spielplatz. Das habe mit den Erschießungskosten zu tun. Wenn man jetzt nichts mache, würde die Fläche einmal erschließungsbeitragspflichtig werden und dass würde keinen Sinn machen, da keine Bebauung vorgesehen sei.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass das bedeuten würde, dass die Stadt für dieses Grundstück Erschließungskosten mittragen müsse, obwohl hier keine Wohnbebauung geplant sei, sondern lediglich eine Grünfläche oder ein Spielplatz.

Stadtrat Michael Schrodi finde das nicht gerecht, dass man sich als Stadt nicht an den Erschließungskosten beteiligen wolle. Die anderen Grundstückeigentümer haben diese Möglichkeit auch nicht. Man könne dort auch in Zukunft etwas bauen. Er könne sich dort ein Tinyhaus vorstellen. Selbst wenn man einen Spielplatz anlege, würde das in das gesamte Erschließungskonstrukt mit einfließen.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass es etwas Anderes wäre, wenn man es tatsächlich als Bauland einsetzen würde. Dann müsste man das natürlich zurecht als Stadt auch im gleichen Maße einbringen, aber das habe man nicht vor.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Franz Josef Niebling in das Protokoll aufgenommen. Stadtrat Franz Josef Niebling schlug vor, den Sachverhalt bis zur nächsten Bauausschusssitzung zurückzustellen und zu prüfen, ob man auf der Fläche von 211 m² tatsächlich ein Tinyhaus errichten könne mit einem Garten oder vielleicht auch zwei. So hätte man die Fläche sinnvoll angebracht und das Modell Tinyhaus einmal ausprobiert. Wenn es nicht so dringend sei, könne man das in der nächsten Sitzung erneut beraten.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erwiderte, dass man keinen zeitlichen Druck habe. Sie sehe das als Geschäftsordnungsantrag, dass man den Sachverhalt zurückstellen und prüfen solle, wie man die Fläche noch anderweitig nutzen könne und brachte den geänderten Beschluss zur Abstimmung.

Beschluss:

„Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt. Es soll geprüft werden, wie man die Fläche noch anderweitig nutzen könnte.“

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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6.

Anfragen der Stadträte

6.1.

Anfrage Stadtrat Herbert Richter

Stadtrat Herbert Richter sagte, in der letzten Stadtratssitzung wurde beschlossen, dass zum Thema Kleinschwimmhalle eine Miniklausur stattfinden solle. Er würde darum bitten und notfalls auch beantragen, nachdem den Stadtratsmitgliedern mittlerweile die noch ausstehenden Unterlagen vorliegen, seitens der Verwaltung diese Miniklausur zeitnah zu planen, um auch schon bald zu einer Entscheidung zu kommen, wie man mit dieser Situation umgehen solle. Man müsse eine Lösung finden, um ggf. auch noch im Rahmen des Haushaltes 2025 die notwendigen Mittel dafür einstellen zu können.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz sagte zu, den Sachverhalt an den zuständigen Sachbearbeiter in der Verwaltung weiterzugeben.

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6.2.

Anfrage Stadtrat Bernhard Jüstel

Stadtrat Bernhard Jüstel berichtete, dass in letzter Zeit Presseberichte über die LED-Beleuchtungen in Nachbarkommunen zu lesen waren und da stelle sich ihm die Frage, wie weit die Umstellung auf LED Leuchtmittel in Weißenhorn vorangeschritten sei. In dem Zusammenhang bezog er sich auf einen Auftrag an die Verwaltung, dass dies im Eschach geschehen solle. Bislang habe er darüber keine Kenntnis, ob dies umgesetzt worden sei und wie sich die Kosten darstellen.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz antwortete dazu, dass bereits einiges umgesetzt wurde, könne aber unmittelbar dazu keine Aussage treffen. Diese Frage werde die Verwaltung im Nachgang zur Sitzung beantworten.

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6.3.

Anfrage Stadtrat Franz Josef Niebling

Stadtrat Franz Josef Niebling sprach seinen Dank an das Kulturbüro der Stadtverwaltung für das schöne Kinderfest aus, dass diese gestern ausgerichtet habe. Sein Dank gelte auch allen Helfern und Organisationen, die mitgeholfen haben. Ganz schön war die Aktion der Feuerwehr, wo sich die Kinder in kleine fahrbare Minifeuerwehrautos setzen durften.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz sagte, dass könne man nur unterstreichen. Es sei ein schöner Tag und eine schöne Veranstaltung für Weißenhorn und die Bürger gewesen.

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6.4.

Anfrage Stadtrat Andreas Ritter

Stadtrat Andreas Ritter sagte, er wurde von der Feuerwehr Bubenhausen angesprochen. Es gehe um die Fläche an der Babenhauser Straße, Einfahrt Brühlstraße, wo der Maibaum immer stehe. An der Stelle habe man leider die Linde entfernen müssen, weil das Wurzelwerk in den Kanal gewachsen wäre. Dort stehe derzeit kniehoch das Unkraut. Er bitte darum, dass sich der Bauhof das anschaue, abmähe und vielleicht eine zukunftsträchtige Lösung finde, indem man die Fläche eventuell pflastere. So hätte man vor Unkraut Ruhe. Die Stelle sehe wirklich nicht beschaulich aus.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, den Sachverhalt an den Bauhof weiterzugeben.

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6.5.

Anfrage Stadtrat Gunther Kühle

Stadtrat Gunther Kühle sagte, dass er noch eine Rückfrage zu der gemachten Bekanntgabe am Anfang der Sitzung habe. Da wurde gesagt, dass im Unteren Tor diese Absenkungen durch die Fernwärme passiert wären. Im Unteren Tor wurde gar aber keine Fernwärme verlegt. Außerdem seien es kreisrunde Absenkungen, die relativ stark und in dem Bereich vor allem für Fahrradfahrer gefährlich seien. Die Antwort lautete, man müsste das Tor für zwei oder drei Tage sperren. Heiße das, dass es angedacht sei, dass es gemacht werde oder sei das nur eine Fiktion.

Frau zweite Bürgermeisterin Lutz antwortete darauf, dass sie aus der Bekanntgabe nicht entnehmen könne, ob da schon eine konkrete Planung angedacht sei. Sie werde dieses Thema erneut an den zuständigen Sachbearbeiter zur Klärung weitergeben.

Stadtrat Gunther Kühle sagte, es wäre schön, wenn man es vor dem Winter noch regeln und beheben könne.