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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 44/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder

In der Sitzung des Stadtrates am 25.07.2022 wurde die „Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder“ beschlossen. Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Stadtanzeigers amtlich bekanntgemacht.

(Fahrradabstellsatzung - FabS)

der Stadt Weißenhorn

i.d.F. vom 25. Juli 2022

Die Stadt Weißenhorn erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS-2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet, ohne den Altstadtbereich laut beiliegendem Plan (Anlage 2). Die Anlage 1 zur Satzung der Stadt Weißenhorn über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) sowie zur Abgrenzung des Altstadtbereichs sind Bestandteil dieser Satzung. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung

von Fahrradabstellplätzen

(1)

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl, Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten.

(2)

Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen sind Stellplätze für Fahrräder in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten, dass die Stellplätze, die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn die Herstellung der Fahrradabstellplätze unmöglich ist.

§ 3 Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht zur Herstellung

von Fahrradabstellplätzen

(1)

Die Stellplatzpflicht wird erfüllt durch Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder auf dem Baugrundstück.

(2)

Die Herstellung der notwendigen Stellplätze für Fahrräder auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks kann gestattet werden, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.

(3)

Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.

§ 4 Zahl der Fahrradabstellplätze

(1)

Die Zahl der erforderlichen Stellplätze für Fahrräder berechnet sich auf Grundlage der Anlage zur Fahrradabstellplatzsatzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)

Ergibt sich aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs nach Abs. 1 ein Missverhältnis zum erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr ist die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze an den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr, durch eine Erhöhung oder Reduzierung der Stellplätze anzupassen.

(3)

Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze zu ermitteln.

(4)

Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.

(5)

Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist für jede Nutzungseinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.

§ 5 Größe der Fahrradabstellplätze

Ein Fahrradabstellplatz muss bei ebenerdiger Aufstellung mindestens 1,90 m lang und 0,70 m breit sein (vgl. Darstellung). Bei höhenversetzter Anordnung der Fahrradabstellplätze durch ein Ordnungssystem genügt eine Breite von 0,50 m, sofern eine benutzergerechte Handhabung des Systems nachgewiesen wird.

§ 6 Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze

(1)

Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über geeignete Aufzüge, Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher erreichbar sein. Sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs der Anlage angeordnet werden.

(2)

Frei zugängliche Fahrradabstellplätze sollen mit Systemen ausgerüstet werden, die ein einfaches und diebstahlsicheres Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhäuser.[1] Für Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungseinheiten sind umschlossene, absperrbare Räume zum Einstellen der Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen und bereitzuhalten.

Soweit in der Anlage zur Fahrradabstellplatzsatzung Besucherstellplätze gefordert sind, sind diese oberirdisch anzulegen. Eine ausreichende Beleuchtung ist vorzusehen.

Soweit die Fahrradabstellplätze in Kellern oder Tiefgaragen nachgewiesen werden, muss entweder eine ausreichend dimensionierte befahrbare Rampe oder eine Treppe mit seitlicher Rampe von mindestens 1,25 m Breite und Neigung von max. 50 % vorhanden sein. Am unteren Ende der Rampe ist ein ausreichend dimensionierter ca. 2,50 m langer waagerechter, überdachter Vorplatz anzuordnen.

(3)

Jeder Fahrradabstellplatz bedarf eines direkten Zugangs in Form einer ausreichenden Bewegungsfläche mit einer Tiefe von mindestens 1,80 m, die auch bei Belegung der benachbarten Stellplätze besteht.

§ 6 Abweichungen

Art. 63 BayBO bleibt unberührt.

§ 7 Übergangsregelung

Die Satzung ist nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor Ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

§ 8 Bußgeld

Gemäß Art.79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in dieser Satzung getroffenen Regelungen zuwiderhandelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01. September 2022 in Kraft.

Weißenhorn, den 25. Juli 2022
Jutta Kempter
3. Bürgermeisterin

Anlage 1

Fußnoten:

1)

NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277 Teil 2

Wohnfläche = Berechnung der Fläche entsprechend der Wohnflächenverordnung (WoFIV)

Verkaufsnutzfläche = Nutzfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume

Gastraumfläche = Nutzfläche aller Gasträume, einschließlich Thekenbereich

Freischankfläche = Aufstellfläche für Tische und Stühle einschließlich der dazugehörenden Bewegungsfläche

Anlage 2

[1] (Eine herstellerneutrale Information über geeignete Modelle mit Planungshinweisen und Preisangaben bietet der ADFC Bayern auf www.adfc-bayern.de/abstellanlagen.htm unter „Hinweise für die Planung“)