Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Ohnsang in den Gemarkungen Weißenhorn und Biberachzell der Stadt Weißenhorn und in der Gemarkung Biberach der Gemeinde Roggenburg im Landkreis Neu-Ulm für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Weißenhorn;
Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung;
Bekanntmachung des Erörterungstermins
Die Stadt Weißenhorn stellte in der Vergangenheit die Wasserversorgung in Weißenhorn sowie in den Stadtteilen Attenhofen, Bubenhausen, Emershofen, Grafertshofen und Hegelhofen durch Grundwasserentnahmen aus den Brunnen im Erschließungsgebiet Grafertshofen und aus dem Brunnen im Erschließungsgebiet Ohnsang sicher. Diese beiden Gewinnungsgebiete stellen einen Großteil der städtischen Wasserversorgung dar. Auch nach der teilweisen Umstrukturierung im Gewinnungsgebiet Grafertshofen wird der Brunnen IV Ohnsang für die zukünftige Sicherstellung der städtischen Wasserversorgung weiterhin benötigt. Das zugehörige Wasserschutzgebiet wurde durch Verordnung vom 27.11.1979 festgesetzt. Nachdem der Umgriff des Schutzgebietes Ohnsang und der Verbotskatalog nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen, ist auf der Grundlage der Ergebnisse durchgeführter hydrogeologischer Untersuchungen ergänzend eine Anpassung des Wasserschutzgebietes erforderlich. Daher ist ein Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Neu-Ulm die rechtzeitig gegen die Neufestsetzung erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (Art. 73 Abs. 6 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-). Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen (Art. 14 BayVwVfG).
Dieser Erörterungstermin findet am Mittwoch, 30.11.2022 ab 14 Uhr im Sitzungssaal der Stadt Weißenhorn, Rathaus, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn statt.
Der Erörterungstermin wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG). Dieser Bekanntmachungstext ist auch auf der Homepage des Landkreises Neu-Ulm (www.landkreis-nu.de) unter Aktuelles/Amtsblatt/Amtsblätter 2022/Amtsblatt Nr. 40 vom 11.11.2022 verfügbar.
Hinweise:
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme berechtigt sind neben Behörden, Vorhabensträger, anerkannten Vereinigungen und Einwendern auch alle (materiell, sprich inhaltlich) Betroffenen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach Art. 73 Abs. 6 Satz 6, Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, verspätete Einwendungen von der Erörterung ausgeschlossen sind und das Anhörungsverfahren mit dem Schluss der Verhandlung beendet ist.
Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht ersetzt werden.
Es gelten die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen am Tag des Erörterungstermins.
Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen sind einzuhalten (Niesetikette, kein Händeschütteln, etc.).
Des Weiteren werden Sie darum gebeten, dass Sie vor der Anreise eigenverantwortlich einen Antigen-Schnelltest durchführen (keine Pflicht!).
Bitte bringen Sie im Fall Ihrer Teilnahme am Erörterungstermin für die erforderliche Eintragung in die Anwesenheitsliste Ihren Ausweis mit.