Wasserrecht;
Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Grafertshofen in den Gemarkungen Weißenhorn, Grafertshofen, Emershofen und Bubenhausen, Stadt Weißenhorn sowie in der Gemarkung Illerberg der Stadt Vöhringen, Landkreis Neu-Ulm, zum Schutz der Brunnen 1b, 2, 3b und 5 für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Weißenhorn;
Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung;
Bekanntmachung des Erörterungstermins
Die Stadt Weißenhorn betreibt zur Trinkwasserversorgung drei Brunnen (Brunnen 2, 3b und 5) und einen Notbrunnen (Brunnen 1b) südwestlich von Grafertshofen zur Grundwassergewinnung. Das zugehörige Wasserschutzgebiet wurde durch Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm vom 28.02.1973 festgesetzt. Nachdem der Umgriff des Schutzgebietes Grafertshofen und der Verbotskatalog nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen, ist auf der Grundlage der Ergebnisse durchgeführter hydrogeologischer Untersuchungen ergänzend eine Anpassung des Wasserschutzgebietes erforderlich. Daher ist ein Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Neu-Ulm die rechtzeitig gegen die Neufestsetzung erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (Art. 73 Abs. 6 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-). Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen (Art. 14 BayVwVfG).
Dieser Erörterungstermin findet am Dienstag, 28.11.2023 ab 14 Uhr im Sitzungssaal der Stadt Weißenhorn, Rathaus 2. OG, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn statt.
Der Erörterungstermin wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG). Dieser Bekanntmachungstext ist auch auf der Homepage des Landkreises Neu-Ulm (www.landkreis-nu.de) unter Aktuelles/Amtsblatt/Amtsblätter 2023/Amtsblatt Nr. 39 vom 10.11.2023 verfügbar.
Hinweise:
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme berechtigt sind neben Behörden, Vorhabensträger, anerkannten Vereinigungen und Einwendern auch alle (materiell) Betroffenen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach Art. 73 Abs. 6 Satz 6, Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, verspätete Einwendungen von der Erörterung ausgeschlossen sind und das Anhörungsverfahren mit dem Schluss der Verhandlung beendet ist.
Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht ersetzt werden.