Aufgrund der Art. 19 Abs. 7, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz –LStVG-) in der Fassung der Bekanntmachung von 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I) zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 254) geändert erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Verordnung:
| (1) | Diese Verordnung regelt den Faschingsumzug mit anschließendem Narrentreiben und das Verhalten der Besucher am Faschingsdienstag auf den Straßen der Stadt Weißenhorn und bestimmt Regularien für Teilnehmer bzw. gastronomische Betriebe. | ||
| (2) | Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung bestimmt sich wie folgt: | ||
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| a) | entlang der gesamten Umzugsstrecke | |
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| b) | der im beigefügten Plan (Anlage 1) mit einer durchgezogenen roten Linie umgrenzte Bereich mit folgenden äußeren Grenzen: | |
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| - | Im Norden durch die Bahnhofstraße |
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| - | Im Osten durch die Östliche Promenade und den Hauptplatz |
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| - | Im Süden durch die Illerberger Straße vom Hauptplatz bis zur Einmündung der Herzog-Ludwig-Straße |
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| - | Im Westen durch den Stadtpark einschließlich des Parkplatzes P1 an der Stadthalle |
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| c) | das im Plan rot markierte Teilstück der Straße Auf der Bleiche vor dem Grundstück Auf der Bleiche 10 einschließlich dem rot markierten Fußweg entlang der Nebenroth zwischen der Illerberger Straße und der Straße Auf der Bleiche. | |
| Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. | |||
| (3) | Der verantwortliche Veranstalter des Faschingsumzuges mit anschließendem Narrentreiben ist der Interessengemeinschaft Weißenhorner Fasnacht e. V. und wird im Folgenden „Veranstalter“ genannt. | ||
| (1) | Die Verordnung gilt am Faschingsdienstag ganztägig. |
| (2) | Der Ausschank und der Verkauf von Getränken aller Art, der Verkauf von Speisen und die Musik sind beim anschließenden Narrentreiben im Geltungsbereich der Satzung unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen spätestens um 16:00 Uhr einzustellen; ausgenommen sind Gaststättenbetriebe mit einer Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes. |
| (1) | Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet oder geschädigt wird. | |
| (2) | Den Besuchern ist nicht erlaubt: | |
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| a) | Erkennbar stark alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend, den räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 zu betreten, |
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| b) | Alkoholische Getränke, Glasflaschen, Gläser und ähnlich zerbrechliche und splitternde Behältnisse in den Geltungsbereich der Verordnung und den Veranstaltungsräumen mitzubringen |
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| c) | Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen, leicht brennbare Gegenstände, Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände, offene Feuer, gefährliche Werkzeuge, Waffen und Wurfgegenstände, sonstige Waffen, auch sogenannte Anscheinswaffen oder Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- und Stichwaffen verwendet werden können, mitzuführen, steigen zu lassen, abzubrennen, zu schießen oder in irgendeiner Weise feilzubieten |
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| d) | Bauliche Anlagen, Wege oder sonstige Einrichtungen (u. a. Zäune, Mauern, Masten, Sitzbänke, Brunnen) zu übersteigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben |
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| e) | Tiere mitzuführen (ausgenommen Polizeihunde) |
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| f) | den in § 1 Abs. 2 genannten Geltungsbereich mutwillig zu verunreinigen oder außerhalb von Bedürfnisanstalten bzw. Toiletten die Notdurft zu verrichten |
| (1) | Die Abgabe von Speisen und Getränken ist nur Personen gestattet, die die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und von der Stadt, von einem von der Stadt ermächtigten Dritten oder dem Veranstalter zugelassen werden oder eine Erlaubnis nach § 2 GastG innehaben. |
| (2) | Sofern Speisen und Getränke im Rahmen eines gesonderten Verkaufsstandes abgegeben werden, haben die Standbetreiber die Umgebung ihres Standes sauber zu halten. Getränke dürfen nicht in Glasflaschen und/oder Gläsern ausgegeben bzw. ausgeschenkt werden. |
| (3) | Sofern Speisen und Getränke in geschlossenen Räumen oder konzessionierten Räumlichkeiten mit einer Erlaubnis nach § 2 oder § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) abgegeben werden, haben die Betriebsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass Gläser, Getränkedosen und Flaschen nicht außerhalb ihres Betriebes verbracht werden können. Dies erstreckt sich auch auf gastronomische Betriebe in der Kernstadt außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 Abs. 2. |
| (4) | Bei Teilnehmern, die eine Erlaubnis nach § 2 GastG innehaben, werden pro 100 Gäste 2 professionelle Ordnungskräfte angeordnet. |
| (5) | Die restlichen Teilnehmer erhalten vom Ordnungsamt eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 GastG. Diese ist spätestens vier Wochen vorher schriftlich zu beantragen und kann u. a. ebenfalls eine Anzahl an Ordnungskräften vorgeben. |
| (6) | Es sind keine offenen Feuer, Feuerschalen, Fackeln o. ä. zulässig. |
Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
| (1) | Die Stadt Weißenhorn kann im Vollzug des Art. 23 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. |
| (2) | Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei, den Beauftragten der Stadt Weißenhorn bzw. des Veranstalters sowie den anwesenden Ordnungskräften ist Folge zu leisten. |
| (3) | Von den Beauftragten der Stadt Weißenhorn oder einem ermächtigten Dritten, den Beauftragten des Veranstalters sowie der Polizei und den Ordnungskräften dürfen mitgebrachte Behältnisse (z. B. Taschen, Rucksäcke) daraufhin durchsucht werden, ob sich darin verbotene Gegenstände im Sinne dieser Verordnung befinden. |
| (4) | Die Stadt Weißenhorn oder ein von der Stadt Weißenhorn ermächtigter Dritter sowie die Polizei ist berechtigt, diejenigen, die der Verordnung zuwiderhandeln, insbesondere Gegenstände nach § 3 Abs. 2 mit sich führen, für die Dauer des Faschingsdienstags vom Besuch auszuschließen. |
| (1) | Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. |
| (2) | Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und kann zwischen fünf Euro und eintausend Euro betragen. |
Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.