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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Weißenhorn vom 27.11.2024

Die Stadt Weißenhorn erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23.12.1981, zuletzt geändert am 24. Juli 2020 folgende Satzung:

§ 1

Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Weißenhorn vom 01.04.2022 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Punkt 1 Streckenkosten Buchstabe a) Löschfahrzeuge wird um folgende Punkte ergänzt:

-

Mittleres Löschfahrzeug MLF, FFW Attenhofen

7,28 €

-

Mittleres Löschfahrzeug MLF, FFW Biberachzell/Asch

7,27 €

-

Mittleres Löschfahrzeug MLF, FFW Bubenhausen

7,33 €

Punkt 2 Ausrückestundenkosten Buchstabe a) Löschfahrzeuge wird um folgende Punkte ergänzt:

-

Mittleres Löschfahrzeug MLF, FFW Attenhofen

135,33 €

-

Mittleres Löschfahrzeug MLF,

FFW Biberachzell/Asch

135,24 €

-

Mittleres Löschfahrzeug MLF, FFW Bubenhausen

135,94 €

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.12.2024 in Kraft.

Weißenhorn, 27.11.2024
gez.
Dr. Wolfgang Fendt
1. Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Weißenhorn

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 5) und den Personalkosten (Nummer 6) zusammen.

In den Pauschalsätzen ist ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 30 v. H. bereits eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG), der sowohl bei den Pflichtaufgaben als auch bei den freiwilligen Aufgaben gleichermaßen in Ansatz gebracht wird.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten sind ein Ersatz für die Aufwendungen, die der Stadt durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen.

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus den Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für:

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestunden geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4. Pauschale Einsatzabrechnung

Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet:

5. Servicekosten

5.1 Leistungen der Schlauchwerkstatt:

5.2 Leistungen der Atemschutzwerkstatt:

Die benötigten Ersatzteile werden zu den jeweils anfallenden Kosten weitergegeben.

Für Materialverbrauch und Entsorgungskosten werden die Selbstkosten berechnet (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung).

6. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

6.1 Hauptamtliches Personal:

Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet:

(Personaldurchschnittskosten ab 01.03.2010 (GK 13/2010 Rd.Nr. 119) im öffentlichen Dienst)

6.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende:

a)

Personalkostenersatz für die Erledigung von Pflichtaufgaben ohne Brand- und Sicherheitswachen

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:  — 25,00 Euro

Aufwendungsersatz für den Einsatz eherenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für diejenigen Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.

6.3 Sicherheitswachen:

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Die Stundensätze erhöhen sich gemäß § 11 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) und/oder gemäß Bekanntmachung durch das Ministerium des Inneren im Allgemeinen Ministerialblatt.