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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

vom 21.11.2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Bestattungsanspruch

§ 4

Friedhofsverwaltung

§ 5

Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

§ 7

Verhalten auf den Friedhöfen

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Bestattungsvorschriften

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 10

Totengedenkfeiern

§ 11

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 12

Bestattung

§ 13

Tiefe der Gräber

§ 14

Ruhezeit

§ 15

Exhumierungen und Umbettungen

§ 16

Särge und Urnen

IV. Grabstätten

§ 17

Allgemeines

§ 18

Erwerb des Grabnutzungsrechts

§ 19

Übertragung von Nutzungsrechten

§ 20

Beschränkung des Grabnutzungsrechts

§ 21

Allgemeine Grabstätten

§ 22

Grüfte

§ 23

Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten

§ 24

Kindergrabstätten

§ 25

Urnengrabstätten

§ 26

Anonyme Grabstätten

§ 27

Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 29

Grabmale

§ 30

Gestaltung des Grabmals

§ 31

Grabmalgenehmigung

§ 32

Fundamentierung

§ 33

Unterhaltung

§ 34

Entfernung

VI. Anlegung und Pflege der Grabstätten

§ 35

Pflege der Grabstätten

§ 36

Vernachlässigung

VII. Leichenhäuser

§ 37

Leichenhaus

§ 38

Benutzungszwang

§ 39

Freistellung vom Benutzungszwang

§ 40

Leichentransport

§ 41

Leichenbesorgung

VIII. Schlussvorschriften

§ 42

Alte Rechte

§ 43

Haftungsausschluss

§ 44

Anordnungen, Ersatzvornahme

§ 45

Ordnungswidrigkeiten

§ 46

Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt und gilt für folgende städtische Friedhöfe, einschließlich deren Leichen- und Aussegnungshallen:

a)

Attenhofen, Beim Gottesacker

b)

Biberachzell, Baderstraße 3

c)

Bubenhausen, St.- Michael-Str. 4

d)

Emershofen, Kapellenweg 2

e)

Grafertshofen, Kirchstraße 20

f)

Hegelhofen, St.-Nikolaus-Straße 39

g)

Oberhausen, Schloßstraße 14

h)

Oberreichenbach, St.-Johann-Babtist-Straße 12

i)

Weißenhorn, Alter Friedhof, Kaiser-Karl-Str. 43

j)

Weißenhorn, Waldfriedhof, Reichenbacher Straße

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Stadteinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1)

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Weißenhorn. Auf dem Friedhof dürfen beigesetzt werden

a)

die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Weißenhorn ihren Wohnsitz hatten,

b)

die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c)

die in der Stadt Weißenhorn Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d)

Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2)

Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

(3)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(4)

Die Verstorbenen sind vorrangig auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt Weißenhorn verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1)

Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)

Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3)

Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4)

Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5)

Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1)

Die Friedhöfe sind während des ganzen Jahres ohne zeitliche Beschränkung geöffnet.

(2)

Die Stadt Weißenhorn kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen

(1)

Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

Die Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern aller Art zu befahren, ausgenommen sind Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ sowie Rollstühle, Kinderwagen, Fahrzeuge der Stadt Weißenhorn und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

auf dem Friedhof zu lärmen und zu spielen,

Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

Druckschriften zu verteilen,

Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken (hierzu zählen auch beauftragte gewerblich tätige Fotografen mit entsprechenden Leistungen),

Gießkannen, Vasen und unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen) zwischen oder hinter den Gräbern zu lagern.

(3)

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4)

Beim Betreten und Verlassen des Friedhofes sind die Tore zu schließen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1)

Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede, die erstmalig auf dem Friedhof tätig werden, haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens drei Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Für Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende gilt die Anzeigepflicht nicht.Die Stadt kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2)

Gewerbetätigkeiten sind nur von Gewerbetreibenden auszuüben, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b)

selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c)

eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können

Auf Verlangen der Stadt sind vom Gewerbetreibenden Nachweise zu den Voraussetzungen a) bis c) vorzulegen.

(3)

Die Stadt kann von den Voraussetzungen Abs. 2 Ziff. a) bis c) Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(4)

Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

(5)

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6)

Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest und Verpackungsmaterialien ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7)

Die Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen kann durch schriftlichen Bescheid auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn trotz schriftlicher oder mündlicher Hinweise wiederholt gegen Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wird.

(8)

Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1)

Bestattungen sind anzuzeigen, sobald eine Bestattung auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe erfolgen soll.

(2)

Der Auftragnehmer des Vertrages für die Erbringung von Friedhofsdienstleistungen setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen den Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest. Besteht ein solcher Vertrag nicht, obliegt diese Aufgabe der Stadt Weißenhorn. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung beim zuständigen Friedhofswärter bestellt werden.

(3)

An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt, an Samstagen nur in begründeten Ausnahmefällen.

Bestattungen finden in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr statt.

§ 10 Totengedenkfeiern

Totengedenkfeiern und ähnliche nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind spätestens zehn Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 11 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1)

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Weißenhorn hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a)

das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b)

das Versenken des Sarges,

c)

Die Beisetzung von Urnen,

d)

die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e)

die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f)

das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

Die Stadt Weißenhorn kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 12 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 13 Tiefe der Gräber

(1)

Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle mindestens:

a)

Erdbestattungen:

bei Leibesfrüchten

1,50 m

bei Kindern unter 10 Jahren

1,50 m

bei den übrigen Verstorbenen

1,80 m

bei Ausnahmefällen nach § 17 Abs.2

2,30 m

b)

Urnenbeisetzungen:

In allgemeinen und anonymen Grabstätten

1,00 m

(2)

Wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann die Stadt Weißenhorn eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 14 Ruhezeit

(1)

Die Ruhezeit bezieht sich auf den Bestatteten und ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf ein Grab nicht aufgelassen, wieder- oder weiterbelegt wird, soweit diese Satzung nicht Ausnahmen zulässt. Die Ruhezeit beträgt:

bei Leibesfrüchten

6 Jahre

bei Kindern unter 10 Jahren

12 Jahre

bei den übrigen Verstorbenen

20 Jahre

bei Aschenurnen

12 Jahre

und beginnt am Tag der Bestattung.

(2)

Die Stadt kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder eine bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.

§ 15 Exhumierungen und Umbettungen

(1)

Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(3)

Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Bei Umbettung einer Urne innerhalb der ersten sechs Jahre der Ruhefrist und bei Umbettung eines Sarges innerhalb der ersten zehn Jahren der Ruhefrist, kann die Zustimmung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Während der restlichen Ruhezeit kann eine Ausgrabung auf Antrag nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen von Urnen aus anonymen Gräbern sind grundsätzlich nicht möglich. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts oder der/die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.

(4)

Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Diese können nur in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden. Die Teilnahme an Ausgrabungen ist nur dem von der Stadt beauftragten oder zugelassenen Bestattungsunternehmen gestattet, wenn nicht behördlich oder gerichtlich etwas anderes angeordnet ist.

(5)

Die ausgegrabene Leiche oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.

(6)

Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7)

Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8)

Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 16 Särge und Urnen

Särge, Sargausstattungen und Bekleidung sowie Urnen aus bzw. mit schwer zersetzbaren oder schadstoffhaltigen Stoffen, bei denen die Verrottung oder Zersetzung des Werkstoffes innerhalb der Ruhefrist nicht gewährleistet ist, dürfen nicht verwendet werden.

Die Bestattung der Aschen auf dem Gemeinschaftsurnenfeld darf nur in verrottbaren Urnen erfolgen.

IV. Grabstätten

§ 17 Allgemeines

(1)

Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)

Allgemeine Grabstätten

b)

Gruften

c)

Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten

d)

Kindergrabstätten

e)

Urnengrabstätten

f)

Anonyme Grabstätten

g)

Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen

(3)

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 18 Erwerb des Grabnutzungsrechts

(1)

Ein Grabnutzungsrecht kann nur an allgemeinen Grabstätten, Gruften, Grabstätten für Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten erworben werden. Es wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche, volljährige Person verliehen.

(2)

Das Grabnutzungsrecht wird auf bestimmte Zeit – mindestens auf die Dauer der Ruhezeit – verliehen und kann um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre und längstens um 20 Jahre verlängert werden. Die Stadt kann in Ausnahmefällen abweichende Nutzungszeiten genehmigen oder diese aus wichtigen Gründen auf die Dauer der Ruhezeit beschränken.

(3)

Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn sie vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird.

(4)

Die Verleihung, Verlängerung und Übertragung eines Grabnutzungsrechts im Zusammenhang mit einer Bestattung wird rechtswirksam, sobald die Bestattung gem. § 12 erfolgt ist. Die Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungs-rechten ohne Zusammenhang mit einer Bestattung wird nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.

(5)

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte (vgl. § 35 Abs. 2).

(6)

Jede Änderung der persönlichen Daten des/der Inhaber/in des Grabnutzungsrechts ist der Stadt mitzuteilen.

(7)

Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis an der Grabstätte – hingewiesen.

(8)

Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Gegebenenfalls ist das Nutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit insoweit noch zu erwerben, dass sich zusammen mit der noch laufenden restlichen Ruhezeit die volle Ruhezeit ergibt.

(9)

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Erstattung von Grabgebühren bei vorzeitiger Freigabe von Grabstätten erfolgt nicht.

§ 19 Übertragung von Nutzungsrechten

(1)

Die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen, kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. §1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu Gunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Stadt kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen.

(2)

Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

(3)

Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(4)

Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

(5)

Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 20 Beschränkung des Grabnutzungsrechts

(1)

Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Falls die Ruhefrist des zuletzt in der Grabstätte Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, bedarf es hierzu des Einverständnisses des Nutzungsberechtigten.

(2)

Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Sofern die Aufhebung des Nutzungsrechts im Verantwortungsbereich der Stadt liegt, trägt die Stadt die Kosten.

§ 21 Allgemeine Grabstätten

(1)

Allgemeine Grabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird.

(2)

Es werden ein- oder zweistellige Grabstätten unterschieden. In jeder Grabstelle dürfen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Leichen untereinander oder mehrere Aschen beigesetzt werden. Die Beisetzung einer zweiten Leiche während der Ruhezeit des Erstverstorbenen ist nur dann zulässig, wenn die Leiche des Erstverstorbenen bereits so tief gelegt wurde, dass bei der Beisetzung der zweiten Leiche die Grabtiefe gemäß § 9 Abs. 1 dieser Satzung gewährleistet ist. Eine nachträgliche Tieferlegung während der Ruhezeit, um die Beisetzung einer zweiten Leiche zu ermöglichen, ist unzulässig.

(3)

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße (Außenkante Grabumfassung):

(4)

Die Grabstätten im Waldfriedhof werden nach einem Raster-System angelegt, wobei jede Grabstätte durch einen Zwischenweg (Plattenweg von 0,30 m Breite) von der nächsten Grabstelle getrennt ist. Die Pflegemaße betragen je Grabstelle bei Erwachsenengräber 2,00 m Länge, 1,00 m Breite. Bei einer mehrstelligen Grabstätte erhöht sich die Breite entsprechend der Zahl der Grabstellen zuzüglich 0,30 m je Grabstelle.

(5)

Die Lage der Gräber richtet sich nach dem Friedhofsplan der Friedhofsverwaltung.

§ 22 Grüfte

(1)

Das Nutzungsrecht an stadteigenen Grüften wird im Sterbefall mindestens für 20 Jahre und längstens auf 30 Jahre verliehen. Liegt kein Sterbefall vor, wird das Nutzungsrecht mindestens für 5 Jahre und längstens für 20 Jahre verlängert. Für die Staffelung zur Verlängerung der Nutzungsrechte an Grüften gilt § 18 Abs. 2 der Satzung entsprechend.

(2)

Nach Beendigung des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte die Anlage der Gruft (Bepflanzung, Stein, Platte) auf Verlangen der Stadt zu entfernen.

(3)

Eine Gruft kann nur belegt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens über die gesamte Dauer der Ruhefrist läuft; ist die Laufzeit kürzer, so muss das Recht vor der Bestattung auf die gesamte Dauer der Ruhefrist verlängert werden. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen.

(4)

Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft nicht verlängert, hat der Nutzungsberechtigte die Auflösung der Gruft mit der Stadt abzustimmen.

§ 23 Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten

(1)

In Grabstätten für Bestattung von Tot- und Fehlgeburten dürfen Leibesfrüchte beigesetzt werden.

(2)

Zukünftige Bestattungen können in den dafür vorgesehenen Gräbern auf dem Waldfriedhof erfolgen. Auf den übrigen Friedhöfen sind solche Gräber nicht vorhanden. Hier kann die Bestattung jederzeit in allgemeinen Grabstätten oder Urnengrabstätten stattfinden.

(3)

Grabstätten für Bestattung von Tot- und Fehlgeburten haben folgende Maße (Außenkante Grabumfassung):

§ 24 Kindergrabstätten

(1)

Kindergrabstätten sind Gräber, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern bis zum zehnten Lebensjahr bereitgestellt werden.

(2)

Zukünftige Bestattungen in Kindergräbern sind nur auf dem Waldfriedhof vorgesehen.

Auf den übrigen Friedhöfen sind Kindergräber nicht vorhanden.

Kinder können hier und generell jederzeit in allgemeinen Grabstätten oder Urnengrabstätten beigesetzt werden.

(3)

Kindergräber haben folgende Maße (Außenkante Grabumfassung):

§ 25 Urnengrabstätten

(1)

Urnen können in allgemeinen Grabstätten und – soweit vorhanden – auch in besonderen Urnengrabstätten unterirdisch beigesetzt werden.

(2)

Die Maße für Urnengräber (Außenkante Grabumfassung) betragen grundsätzlich auf allen Friedhöfen 0,90 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. Ausnahmen hiervon gelten nur für die alten Urnengräber des Waldfriedhofs. Dort beträgt die Länge 1,20 m und die Breite 0,60 m.

(3)

Mehr als 4 Urnen pro Urnengrab dürfen auf gleicher Tiefe nicht beigesetzt werden.

(4)

Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Stadt berechtigt, die Urne zu entfernen und die Asche an der von ihr bestimmten Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 26 Anonyme Grabstätten

(1)

Die Bestattung in einer anonymen Grabstätte ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen (Vorsorge) oder der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen möglich. Ein Nutzungsrecht kann an einer anonymen Grabstätte nicht erworben werden.

(2)

Die Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Stadt.

(3)

Urnen, für die innerhalb von sechs Monaten nach der Kremation oder nach der Überführung von auswärts keine Beisetzung verfügt wird, werden in einer anonymen Grabstätte beigesetzt.

§ 27 Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen

(1)

Die Gemeinschaftsgrabstätte ist eine in sich geschlossene Grabanlage mit einem gemeinsamen Grabmal, jedoch ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Gräber. Die Bestattung der Urnen (nur verrottbare Urnen) erfolgt direkt nebeneinander.

(2)

Die Ruhefrist beträgt 12 Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.

(3)

Auf Wunsch besteht die Möglichkeit auf einer Stele den Namen,

Geburts-, und Sterbejahr der verstorbenen Person eingravieren zu lassen. Der Antragsteller ist hier unabhängig vom Gebührenpflichtigen der Gemeinschaftsgrabstätte. Die Abwicklung der Stelenbeschriftung erfolgt über die Stadt Weißenhorn.

(4)

Abgestellte Gegenstände (Engel, Figuren, Steine, Blumen, Kerzen, Tafel, etc.) und angebrachte Lichtbilder können von der Stadt Weißenhorn entfernt und entsorgt werden. Vor der Entsorgung werden die Gegenstände und angebrachten Lichtbilder zwei Wochen lang neben der Aussegnungshalle (bei den Containern) gelagert.

(5)

Sofern die Ruhefristen (je 12 Jahre) aller Personen eines einzelnen Stelensteines abgelaufen ist, wird der Stelenstein ausgetauscht.

(6)

Die Gemeinschaftsgrabstätte wird durch die Stadt bepflanzt und gepflegt. § 26 Abs. 2 der Satzung gilt sinngemäß.

(7)

Auf den Steinen vor der Urnenwiese dürfen Kerzen oder Grablichter aufgestellt werden. Das Ablegen von Blumengestecken oder Ähnliches ist außerhalb der Bestattungen nicht erlaubt.

(8)

Die Sitzgelegenheiten sind von jeglichem Grabschmuck frei zu lassen.

(9)

Der Blumenschmuck der Bestattungen, sowie abgebrannte Kerzen/Grablichter werden in der Regel einmal wöchentlich von der Stadt Weißenhorn entfernt. Diese/r wird/werden zwei Wochen lang neben der Aussegnungshalle (bei den Containern) gelagert, bevor diese nach Ablauf der Frist von der Stadt Weißenhorn entsorgt wird/werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist bei der Art ihrer Gestaltung dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage müssen gewahrt werden.

§ 29 Grabmale

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 30 Gestaltung des Grabmals

(1)

Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

(2)

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grabmal, angebracht werden.

(3)

Die Breite des Grabmals bemisst sich nach der Breite der Grabstätte.

(4)

Die Höhe des Grabmals (gemessen vom gewachsenen Erdreich) darf bei Kindergräbern und Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten 1,00 m und bei allgemeinen Grabstätten 1,30 m nicht überschreiten. Die Mindeststärke bei Grabmälern beträgt 12 cm. Ausnahmen hiervon kann die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 28 der Satzung zulassen, wenn für das Grabmal schmale Formen gewählt werden.

(5)

Im Friedhof Grafertshofen dürfen im östlichen und nordöstlichen Teil keine schwarzen Grabmale errichtet werden.

(6)

Im Waldfriedhof werden Grabeinfassungen nur bei Urnengräbern zugelassen. Bei Bepflanzung der Gräber ist auf den Gesamtcharakter des Waldfriedhofes Rücksicht zu nehmen. Es sind mindestens 60 % der Grabfläche mit Dauerpflanzung zu versehen. Daher sind ganze Grabplatten nicht zugelassen.

(7)

Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig.

§ 31 Grabmalgenehmigung

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung eingeholt werden. Sie kann versagt werden, wenn der Antrag nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(2)

Der Antrag für Grabmäler ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung und Befestigung (Verdübelung usw.) beizufügen.

(3)

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen (z.B. Zeichnungen der Schrift usw. im Maßstab 1:1, Vorlage von Modellen, Aufstellen von Attrappen in natürlicher Größe usw.) verlangt werden.

(4)

Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(5)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet bzw. hergestellt worden sind.

(6)

Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 15 Abs. 3 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen.

(7)

Der Antragsteller des Grabmals erhält nach Zustimmung des Grabmals einen Gebührenbescheid von der Stadt Weißenhorn.

§ 32 Fundamentierung

Die Fundamente für die Grabmäler werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung) hergestellt. Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Fundamentierung ist mit der Stadt vor der Umsetzung abzustimmen.

§ 33 Unterhaltung

(1)

Die Grabmäler und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(2)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon entfernen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3)

Einmal jährlich findet die Grabmalprüfung statt. Zu dieser regelmäßigen Kontrolle ist jeder Friedhofsträger in Deutschland aufgrund einer Forderung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft verpflichtet. Die Überprüfung wird von einer beauftragten Firma ausgeführt. Bei der Überprüfung wird langsam ein Druck aufgebaut, den der Stein auszuhalten hat. Rütteln am Stein ist verboten. Sollte festgestellt werden, dass ein Grabstein locker ist, wird der Nutzungsberechtigte angeschrieben. Dieser ist verpflichtet innerhalb einer genannten Frist, den Stein zu befestigen oder befestigen zu lassen. Stellt der Nutzungsberechtigte die Standsicherheit des beanstandeten Grabmals in der vorgegebenen Frist nicht wieder her, haftet er für dadurch entstehende Schäden. Sollte bei der Kontrolle festgestellt werden, dass Gefahr im Verzug ist, kann der verantwortliche Prüfer den Stein umlegen, um so einen drohenden Unfall zu verhindern. Auch darüber wird der Nutzungsberechtigte schriftlich verständigt.

§ 34 Entfernung

(1)

Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Grundsätzlich wird hier eine Entfernung mehr als zwei Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht genehmigt. Die Entfernung darf nur durch nach § 6 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Diesen ist die schriftliche Zustimmung bei einer vorherigen Abräumung eines Grabes vorzulegen.

(2)

Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen zu entfernen. Die Entfernung darf nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen.

(3)

Die Gräber müssen 10 cm tief ausgehoben werden, mit Brechkies aufgefüllt, verdichtet und mit Riesel abgedeckt werden. Auf dem Waldfriedhof und Friedhof Attenhofen müssen die Gräber mit Humus bedeckt werden.

(4)

Der Alte Friedhof ist seit dem Jahr 1978 durch Eintragung in die Denkmalliste denkmalgeschützt. Bei Verzicht auf Verlängerung einer Grabstätte auf dem Alten Friedhof ist vorab die Abräumung des Grabes durch das Landesamt für Denkmalschutz zu prüfen. Die Entfernung einer Grabstätte ist nur mit Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde zulässig. Die Prüfung wird von der Stadt Weißenhorn beauftragt. Der Nutzungsberechtigte wird von der Friedhofsverwaltung über das Ergebnis und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt.

(5)

Erfolgt eine Entfernung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, gehen Grabmäler, die sonstigen baulichen Anlagen und sonstiger Grabschmuck in die Verfügungsgewalt der Stadt über. Sofern Grabstätten im Auftrag der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der zur Abräumung Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(6)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechtes bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

(7)

Der Grabbesitzer ist verpflichtet durch geeigneten Nachweis (z.B. Rechnung der Entfernung/ Fotos) der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, wenn das Grab abgeräumt wurde.

VI. Anlegung und Pflege der Grabstätten

§ 35 Pflege der Grabstätten

(1)

Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach einer Bestattung bzw. nach Verleihung des Nutzungsrechtes gärtnerisch in einer würdigen Weise anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe des Grabmals nicht hinauswachsen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2)

Alle Grabstätten müssen gepflegt und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen, verdorrte Kränze und sonstiges Abfallmaterial sind von den Grabstätten unverzüglich zu entfernen. Friedhofspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.

(3)

Bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, ist für die Anlegung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet.

(4)

Die Gestaltung, Bepflanzung, Pflege und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem städtischen Personal.

§ 36 Vernachlässigung

(1)

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.

(2)

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand bringen oder die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen auflösen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Auf diese Folge ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis an der Grabstätte hinzuweisen.

(3)

Maßnahmen nach Abs. 2 werden durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung angeordnet.

VII. Leichenhäuser

§ 37 Leichenhaus

Hinsichtlich der Benutzung einer Leichenhalle wird auf die gültige Benutzungssatzung der jeweiligen Leichenhalle verwiesen.

§ 38 Benutzungszwang

(1)

Alle im Stadtgebiet Verstorbenen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes in ein Leichenhaus der Stadt verbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leiche von auswärts überführt wird. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Satz 1 auf Antrag zulassen.

(2)

Von auswärts überführte Leichen oder Urnen sind unverzüglich nach Ankunft in der Stadt in das Leichenhaus zu verbringen, wenn die Bestattung nicht unmittelbar nach Ankunft stattfindet.

§ 39 Freistellung vom Benutzungszwang

Die Regelungen in § 38 gelten nicht

a)

für Verstorbene in der Stiftungsklinik Weißenhorn, da hier ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist,

b)

für Verstorbene, die innerhalb der Frist von 24 Stunden nach auswärts überführt werden,

c)

für Verstorbene, bei denen durch besondere Anordnung eine andere Regelung getroffen wurde (z.B. durch Gerichtsbeschluss),

d)

für Verstorbene, die in ein Leichenhaus eines gewerblichen Bestattungsunternehmens, das den allgemeinen Anforderungen an Leichenaufbewahrungsräumen bei Bestattern genügt, verbracht werden.

§ 40 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 41 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 42 Alte Rechte

(1)

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte an Grabstellen, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2)

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 43 Haftungsausschluss

Die Stadt Weißenhorn übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 44 Anordnungen, Ersatzvornahme

(1)

Die Stadt Weißenhorn kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2)

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer

a)

den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3 und 38) oder den Vorschriften über Pflege und Instandhaltung von Grabstätten (§§ 35 und 36) und über die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen (§§ 28 und 30) zuwiderhandelt,

b)

die in § 7 Abs. 2 festgelegten Verbote missachtet,

c)

Abfallmaterial nicht ordnungsgemäß ablagert und entsorgt.

§ 46 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Weißenhorn vom 01.07.2021 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Weißenhorn, den 21.11.2024
Stadt Weißenhorn
Dr. Wolfgang Fendt
1. Bürgermeister